VB.2012.00296
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00296
15. Juni 2012Deutsch14 min
(URT.2012.14374)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00296
Urteil
der Einzelrichterin
vom 15. Juni 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, wird seit August
2010 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Mit
Leistungsentscheid vom 14. Oktober 2010 legte das Sozialzentrum B den Unterstützungsbedarf
auf Fr. 1'964.70 pro Monat fest und zog davon Fr. 926.80 als "Einnahme"
bzw. als "Unterhaltsbeitrag aus stabilem Konkubinat" mit C ab.
Im Weiteren hatte das Sozialzentrum B mit
Entscheid vom 10. August 2010 A die Auflage gemacht, per 31. März
2011 entweder eine Wohnung für einen 2-Personen-Haushalt für maximal Fr. 1'400.-
(bzw. einen Mietzinsanteil von Fr. 700.-) oder aber für sich alleine eine
Wohnung für maximal Fr. 1'100.- brutto monatlich zu suchen. Damals belief
sich ihr Mietzinsanteil auf Fr. 1'070.- monatlich.
Erwägungen
II.
Gegen den Leistungsentscheid vom 14. Oktober
2010.
gelangte A mit Eingabe vom 10. November 2010 an die Sonderfall- und Einsprachekommission
der Sozialbehörde der Stadt Zürich. Unter anderem machte sie sinngemäss geltend,
mit C nicht in einem stabilen Konkubinat zu leben. Selbst bei Bejahung eines
stabilen Konkubinats liesse sich daraus höchstens ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 379.60
berechnen, seien doch weitere Posten im Budget von C zu berücksichtigen. Ein
Entgelt für Haushaltsarbeiten würde aufgrund ihres schlechten
Gesundheitszustands lediglich Fr. 37.95 monatlich betragen. Die
Sonderfall- und Einsprachekommission hiess am 12. Mai 2011 die Einsprache
teilweise gut und legte den Unterhaltsbeitrag aus stabilem Konkubinat auf
Fr. 379.60 fest. Bezüglich der thematisierten
Haushaltsführungsentschädigung wurde ausdrücklich festgehalten, vorliegend gehe
es nicht um diese Frage, sondern einzig und allein um die Anrechnung eines
Unterhaltsbeitrags aus stabilem Konkubinat.
Gegen den Auflageentscheid vom 10. August
2010.
hatte A am 9. September 2010 ebenfalls Einsprache erhoben, die von
der Sonderfall- und Einsprachekommission am 18. November 2010 abgewiesen
wurde.
III.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2011 erhob A beim Bezirksrat
Zürich Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 12. Mai 2011 und
beantragte dessen Aufhebung und Zusprechung der "gesetzlichen
Leistungen", unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung brachte
sie erneut vor, zu C nicht in einer eheähnlichen Beziehung zu stehen. Ausserdem
habe C Steuerschulden für das Jahr 2009, weshalb er von Juni 2011 bis September
2012.
ohnehin keine Unterhaltsbeiträge leisten könne. Aus gesundheitlichen
Gründen sei sie zudem nur in der Lage, leichte Haushaltsarbeiten zu übernehmen.
Die Leistung einer Haushaltsentschädigung durch C an sie wäre daher nicht
gerechtfertigt.
Der Bezirksrat ging dennoch von einer stabilen
Konkubinatsbeziehung aus und wies, wie schon die Sonderfall- und
Einsprachekommission, darauf hin, es gelte die Entschädigung für die Haushaltsführung
vom anrechenbaren Konkubinatsbeitrag, der unabhängig vom Gesundheitszustand im
Unterstützungsbudget zu berücksichtigen sei, strikt auseinanderzuhalten. Auch
seien frühere Steuerschulden des Konkubinatspartners nicht zu berücksichtigen,
hätten diese Schulden doch zum Zeitpunkt der Anrechnung des Konkubinatsbeitrags
noch gar nicht bestanden bzw. seien in ausreichendem Mass berücksichtigt worden.
Der Bezirksrat wies den Rekurs ohne Verfahrenskosten sodann am 29. März 2012
ab.
IV.
Am 8. Mai 2012 (Poststempel vom
4.
Mai 2012) ging innert Frist die Beschwerde von A gegen den Entscheid
des Bezirksrats Zürich vom 29. März 2012 ein. Sie beantragte die
Streichung des Konkubinatsbeitrags aus ihrem Budget, eventualiter (sinngemäss)
sei für C ein weit höheres "angemessenes" Budget anzurechnen, unter
anderem unter Berücksichtigung der Steuerschulden für das Jahr 2009, wobei ihm
vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren sei. Das Verwaltungsgericht solle
zudem die Vorgehensweise der Sozialbehörde überprüfen und diese anweisen, sich
gesetzmässig zu verhalten. Sodann sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und im Fall des Obsiegens eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die
Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 16. Mai 2012 unter Hinweis
auf ihren Entscheid vom 12. Mai 2011 sowie den Rekursentscheid vom
29.
März 2012 die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Zürich verwies
mit Eingabe vom 15. Mai 2012 auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete
im Übrigen auf eine Vernehmlassung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
insoweit einzutreten.
1.2
Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen
Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Dies ergibt vorliegend einen
Streitwert von unter Fr. 20'000.-, weshalb die Sache in die einzelrichterliche
Kompetenz fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.3
Die
Beschwerdeführerin beantragt diverse aufsichtsrechtliche Schritte seitens des
Verwaltungsgerichts gegenüber der Sozialbehörde sowie die Erteilung von
Weisungen für künftige ähnliche Fälle. Dem Verwaltungsgericht kommt indessen
keine aufsichtsrechtliche Funktion zu, weshalb auf diese Anträge nicht weiter
einzutreten ist (Kölz/Boss-
hart/Röhl, § 41 N. 16).
2.
2.1
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den
üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in
der Fassung von April 2005 mit den entsprechenden Ergänzungen, wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2
Die in einer familienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Personen
dürfen in der Regel nicht als Unterstützungseinheit erfasst werden. Unter den
Begriff "familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften" fallen Paare
oder Gruppen, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen,
Telefonieren usw.) gemeinsam ausüben und finanzieren, also zusammenleben, ohne
ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden (z. B. Konkubinatspaare, Geschwister, Kolleginnen,
Freunde usw.). Leben Partner in einem stabilen Konkubinat und wird nur eine
Person unterstützt, dürfen Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten
Konkubinatspartners angemessen mitberücksichtigt werden. Von einem stabilen
Konkubinat ist namentlich dann auszugehen, wenn es mindestens zwei Jahre
andauert oder die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben. Bei einem
stabilen Konkubinat ist es zulässig, den Bedarf wie bei einem Ehepaar zu
berechnen und die Einkünfte des Konkubinatspartners anzurechnen. Dies kann bei
entsprechender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des nicht unterstützten
Partners dazu führen, dass kein Sozialhilfeanspruch besteht (SKOS-Richtlinien,
Ziff. F.5.1 und H.10.2).
2.3
Soweit sich ein Konkubinat (noch) nicht als stabil erweist, wird in diesen
Gemeinschaften das Kopfteilungsprinzip angewendet, und soweit die Umstände
zutreffen, ein Haushaltsführungsbeitrag als Einkommen ins Unterstützungsbudget
aufgenommen (vgl. Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen,
in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, Christoph Häfeli etc. [Hrsg.], Luzern
2008, S. 148). Führt nämlich eine unterstützte Person den Haushalt für
eine oder mehrere Personen, die nicht unterstützt werden, hat sie Anspruch auf
eine Entschädigung für die Haushaltsführung. Diese Entschädigung ist der unterstützten
Person als Einkommen anzurechnen (SKOS-Richtlinien, Ziff. F.5.2).
2.4
Vorliegend
ist mit den Vorinstanzen nur zu prüfen, ob es sich beim früheren Zusammenleben
der Beschwerdeführerin mit C um ein sogenanntes "stabiles" Konkubinat
gehandelt hat. Das Konkubinat wurde per Januar 2012 beendet, die gemeinsame
Wohnung auf Ende März 2012 gekündigt, wobei C bis Ende März 2012 die Hälfte des
Mietzinses bezahlt hat. Die Beschwerdeführerin ist derzeit in einem Hotel domiziliert.
Eine allfällige Haushaltsführungsentschädigung ist dagegen
nicht weiter zu prüfen, und zwar zufolge der gesundheitlichen Situation der
Beschwerdeführerin auch nicht im Fall eines "nicht stabilen" früheren
Konkubinats (vgl. SKOS-Richtlinien, Ziff. H.10.2).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin weist wie in ihren früheren Eingaben darauf hin, C habe ihr
nie einen Unterhaltsbeitrag bezahlt und er sei auch nicht bereit, ihr einen
solchen zu leisten, was dieser denn auch durch ein erneutes Schreiben vom
30.
April 2012 unterstreicht. Es habe sich bei ihrer Beziehung nie um ein
gefestigtes Konkubinat gehandelt. Schon in ihrer Einsprache vom 10. November
2010.
hatte sie ausgeführt, mit C im Mai 2007 zwar zusammengezogen zu sein. Sie
beide seien aber finanziell selbständig und auch die Schlafzimmer seien
getrennt gewesen. Zu einem wesentlichen Teil seien sie aus finanziellen Gründen
zusammengezogen. C habe mit ihren gesundheitlichen Beschwerden nicht das
Geringste zu tun. Er sei für seinen Sohn aufgekommen und habe sich mit viel
Engagement und unter finanziellen Einbussen beruflich neu orientieren müssen,
nachdem sein Erstberuf als Lithograf ausgestorben sei.
3.2
Der
Bezirksrat erachtete das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und C als
"stabiles" Konkubinat, habe sie doch beim Antrag auf wirtschaftliche
Hilfe vom 10. Mai 2010 eigenhändig angegeben, dass sie mit C im Konkubinat
lebe. Der Mietvertrag sei auch gemeinsam unterzeichnet worden. Es sei somit
rechtsgenügend erstellt, dass sie seit beinahe fünf Jahren in einem stabilen
Konkubinat mit C lebe, weshalb in ihrem Budget ein Konkubinatsbeitrag
anzurechnen sei. Davon war auch die Sonderfall- und Einsprachekommission
ausgegangen, die in ihrem Entscheid vom 12. Mai 2011 noch ausgeführt
hatte, es sei irrelevant, auf welche Kostenaufteilung sich die Partner geeinigt
hätten bzw. ob sie über getrennte Schlafzimmer verfügten.
3.3
Dass die
Beschwerdeführerin und C einen gemeinsamen Mietvertrag unterschrieben hatten
und seit Mai 2007 in einer gemeinsamen Wohnung lebten, waren zwar gewichtige
äussere Indizien für ein "stabiles" Konkubinat. Insoweit ist nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanzen gestützt auf die SKOS-Richtlinien und die
Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe
vorerst ein stabiles bzw. eheähnliches Konkubinat zwischen der
Beschwerdeführerin und C vermuteten. Auf der anderen Seite stand es der
Beschwerdeführerin aber offen, diese Vermutung zu entkräften, ist doch ein
bloss lockeres Konkubinat auch noch nach mehreren Jahren durchaus denkbar.
Insbesondere rechtfertigt allein die Angabe im Antrag auf Sozialhilfe, im
Konkubinat zu leben, nicht schon die definitive Schlussfolgerung, dass es sich
dabei bereits um ein "stabiles" Konkubinat handelt. Entsprechend ist
in solchen Fällen auf stichhaltige Argumente, die gegen die Vermutung eines eheähnlichen
Konkubinats vorgebracht werden, jeweils näher einzugehen. § 2 Abs. 1
SHG sieht denn auch ausdrücklich vor, dass sich die Sozialhilfe nach den
Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls und den örtlichen Verhältnissen
zu richten hat, weshalb die konkreten Umstände zu prüfen sind.
Vorliegend stand von vornherein fest, dass C die
Beschwerdeführerin nie finanziell unterstützt hat und auch nicht bereit war,
dies künftig zu tun . Einerseits trifft es zwar zu, dass es für die Beurteilung
der Frage, ob ein stabiles Konkubinat vorliegt, nicht einfach auf die zwischen
den Partnern gewählte Kostenaufteilung ankommt. Andererseits war aber die
Haltung von C auch ein Anzeichen dafür, dass keine eheähnliche Beziehung gelebt
wurde. Seine Aussage stand nämlich nicht isoliert im Raum, sondern es wurde die
Gesamtsituation von der Beschwerdeführerin umfassend geschildert. So führte sie
unter anderem aus, seit Jahren an schweren gesundheitlichen Problemen zu
leiden, ebenfalls jahrelang ihren früheren schwerkranken Partner, der im Jahr
2001.
gestorben sei, begleitet und danach erfolglos in D versucht zu haben,
wieder Fuss zu fassen. Bis zum Antrag auf Sozialhilfe habe sie von ihrer
Erbschaft gelebt. C seinerseits sei stets für seinen Sohn finanziell aufgekommen
und habe ihn auch sonst begleitet. Zudem habe sich C beruflich unter grossem Aufwand
umorientieren müssen. In der Folge hätten sie in Zürich eine gemeinsame Wohnung
bezogen, was für beide finanziell von Vorteil gewesen sei, ohne dass deswegen
aber von einer eheähnlichen Konstellation bzw. einem "stabilen"
Konkubinat hätte die Rede sein können. Jeder habe sein eigenes Büro und
Schlafzimmer gehabt, jeder sei für seinen Lebensunterhalt selber aufgekommen
und – bedingt durch ihre gesundheitliche Situation – habe C sogar 80 % der gesamten Haushaltsarbeiten
erledigt.
Die Beschwerdeführerin verwies somit zusammengefasst auf
eine gelebte "Zweckgemeinschaft". Eine emotionale Bindung zwischen
ihr und C stellte sie dabei nicht in Abrede, wies aber weit von sich, dass die
Basis für ein sogenanntes "stabiles" Konkubinat gegeben gewesen sei.
Aufgrund der dargelegten Umstände vermag sie die Vermutung eines "stabilen"
Konkubinats zu entkräften. So ist sie auch nach dem Zusammenziehen mit C im
Jahr 2007 noch jahrelang für ihren eigenen Unterhalt mittels Verbrauchs ihres
Erbes aufgekommen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch C waren
offensichtlich primär mit ihren eigenen Problemen bzw. Verpflichtungen aus
früheren Zeiten, die sie sozusagen in ihre Beziehung "eingebracht"
hatten, beschäftigt und für deren Bewältigung auch selber verantwortlich. Ihre
eigene Beziehung erlangte dagegen nicht die Qualität einer stabilen, auf Dauer
angelegten eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit moralisch geschuldeter gegenseitiger
finanzieller Unterstützungspflicht im Bedarfsfall, worauf hätte appelliert
werden können. In diesem speziellen Schicksalsgefüge war ihr Zusammenleben bzw.
ihr Konkubinat nur "Mittel zum Zweck" im dargelegten Sinn. Dies gilt
es letztlich zu respektieren. Dass dabei nicht von einem "stabilen"
Konkubinat ausgegangen werden kann, ergibt sich sodann spätestens seit
Bekanntwerden des Wegzugs von C unter Kündigung der gemeinsamen Wohnung. Dabei
handelt es sich nicht einfach um neue Tatsachen, die keine Schlüsse auf die dem
Rechtsmittelentscheid zugrunde liegende Sachlage zuliessen. Sie stellen im
Gegenteil neue Beweismittel hinsichtlich der "Qualität" des damals gelebten
Konkubinats dar (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 14, 16). Dieses war
nicht "eheähnlich" oder "stabil", andernfalls die aktuelle
Situation kaum erklärbar wäre.
3.4
Zusammenfassend
ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen eines stabilen Konkubinats zwischen
der Beschwerdeführerin und C nicht gegeben waren, weshalb der Beschwerdeführerin
auch kein Unterhaltsbeitrag aus stabilem Konkubinat anzurechnen ist. Insoweit
ist die Beschwerde gutzuheissen und es sind Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids
des Bezirksrats Zürich vom 29. März 2012 sowie Dispositiv-Ziffer 1 des
Beschlusses der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 12. Mai 2011 –
soweit ein Unterhaltsbeitrag angerechnet wurde – aufzuheben (§ 70 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Die Prüfung der
Anrechnung einer allfälligen Entschädigung für die Haushaltsführung entfällt
aus den bereits dargelegten Gründen (E. 2.4). Ebenso braucht nicht weiter
geprüft zu werden, ob die Steuerschulden von C für das Jahr 2009 sowie weitere
Posten im Budget hätten berücksichtigt werden sollen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten zu einem
Drittel der Beschwerdeführerin und zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Dies ergibt sich aufgrund des Umstands, dass auf diverse Anträge der
Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist, während die Beschwerdegegnerin im Hauptpunkt
unterliegt. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerdeführerin nicht überwiegend
obsiegend im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG, weshalb ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).
5.
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen
(§ 16 Abs. 1 VRG).
Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Ihre Mittellosigkeit ist aktenkundig und ihr
Begehren auch nicht aussichtslos, weshalb ihr die unentgeltliche Prozessführung
zu bewilligen ist. Die ihr aufzuerlegenden Gerichtskosten sind daher
einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Sie ist darauf hinzuweisen, dass
sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 16
Abs. 4 VRG).
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
Der Beschwerdeführerin
wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Beschwerdeführerin in Aufhebung
von Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom
29.
März 2012 sowie teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des
Entscheids der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt
Zürich vom 12. Mai 2011 kein Unterhaltsbeitrag aus stabilem Konkubinat
angerechnet wird. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu einem Drittel der Beschwerdeführerin und zu zwei Dritteln
der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
werden jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an…