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Entscheid

VB.2012.00296

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00296

15. Juni 2012Deutsch14 min

(URT.2012.14374)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, wird seit August

2010 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Mit

Leistungsentscheid vom 14. Oktober 2010 legte das Sozialzentrum B den Unterstützungsbedarf

auf Fr. 1'964.70 pro Monat fest und zog davon Fr. 926.80 als "Einnahme"

bzw. als "Unterhaltsbeitrag aus stabilem Konkubinat" mit C ab.

Im Weiteren hatte das Sozialzentrum B mit

Entscheid vom 10. August 2010 A die Auflage gemacht, per 31. März

2011 entweder eine Wohnung für einen 2-Personen-Haushalt für maximal Fr. 1'400.-

(bzw. einen Mietzinsanteil von Fr. 700.-) oder aber für sich alleine eine

Wohnung für maximal Fr. 1'100.- brutto monatlich zu suchen. Damals belief

sich ihr Mietzinsanteil auf Fr. 1'070.- monatlich.

Erwägungen

II.

Gegen den Leistungsentscheid vom 14. Oktober

2010.

gelangte A mit Eingabe vom 10. November 2010 an die Sonderfall- und Einsprachekommission

der Sozialbehörde der Stadt Zürich. Unter anderem machte sie sinngemäss geltend,

mit C nicht in einem stabilen Konkubinat zu leben. Selbst bei Bejahung eines

stabilen Konkubinats liesse sich daraus höchstens ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 379.60

berechnen, seien doch weitere Posten im Budget von C zu berücksichtigen. Ein

Entgelt für Haushaltsarbeiten würde aufgrund ihres schlechten

Gesundheitszustands lediglich Fr. 37.95 monatlich betragen. Die

Sonderfall- und Einsprachekommission hiess am 12. Mai 2011 die Einsprache

teilweise gut und legte den Unterhaltsbeitrag aus stabilem Konkubinat auf

Fr. 379.60 fest. Bezüglich der thematisierten

Haushaltsführungsentschädigung wurde ausdrücklich festgehalten, vorliegend gehe

es nicht um diese Frage, sondern einzig und allein um die Anrechnung eines

Unterhaltsbeitrags aus stabilem Konkubinat.

Gegen den Auflageentscheid vom 10. August

2010.

hatte A am 9. September 2010 ebenfalls Einsprache erhoben, die von

der Sonderfall- und Einsprachekommission am 18. November 2010 abgewiesen

wurde.

III.

Mit Eingabe vom 30. Juni 2011 erhob A beim Bezirksrat

Zürich Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 12. Mai 2011 und

beantragte dessen Aufhebung und Zusprechung der "gesetzlichen

Leistungen", unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung brachte

sie erneut vor, zu C nicht in einer eheähnlichen Beziehung zu stehen. Ausserdem

habe C Steuerschulden für das Jahr 2009, weshalb er von Juni 2011 bis September

2012.

ohnehin keine Unterhaltsbeiträge leisten könne. Aus gesundheitlichen

Gründen sei sie zudem nur in der Lage, leichte Haushaltsarbeiten zu übernehmen.

Die Leistung einer Haushaltsentschädigung durch C an sie wäre daher nicht

gerechtfertigt.

Der Bezirksrat ging dennoch von einer stabilen

Konkubinatsbeziehung aus und wies, wie schon die Sonderfall- und

Einsprachekommission, darauf hin, es gelte die Entschädigung für die Haushaltsführung

vom anrechenbaren Konkubinatsbeitrag, der unabhängig vom Gesundheitszustand im

Unterstützungsbudget zu berücksichtigen sei, strikt auseinanderzuhalten. Auch

seien frühere Steuerschulden des Konkubinatspartners nicht zu berücksichtigen,

hätten diese Schulden doch zum Zeitpunkt der Anrechnung des Konkubinatsbeitrags

noch gar nicht bestanden bzw. seien in ausreichendem Mass berücksichtigt worden.

Der Bezirksrat wies den Rekurs ohne Verfahrenskosten sodann am 29. März 2012

ab.

IV.

Am 8. Mai 2012 (Poststempel vom

4.

Mai 2012) ging innert Frist die Beschwerde von A gegen den Entscheid

des Bezirksrats Zürich vom 29. März 2012 ein. Sie beantragte die

Streichung des Konkubinatsbeitrags aus ihrem Budget, eventualiter (sinngemäss)

sei für C ein weit höheres "angemessenes" Budget anzurechnen, unter

anderem unter Berücksichtigung der Steuerschulden für das Jahr 2009, wobei ihm

vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren sei. Das Verwaltungsgericht solle

zudem die Vorgehensweise der Sozialbehörde überprüfen und diese anweisen, sich

gesetzmässig zu verhalten. Sodann sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren und im Fall des Obsiegens eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die

Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 16. Mai 2012 unter Hinweis

auf ihren Entscheid vom 12. Mai 2011 sowie den Rekursentscheid vom

29.

März 2012 die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Zürich verwies

mit Eingabe vom 15. Mai 2012 auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete

im Übrigen auf eine Vernehmlassung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

insoweit einzutreten.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen

Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Dies ergibt vorliegend einen

Streitwert von unter Fr. 20'000.-, weshalb die Sache in die einzelrichterliche

Kompetenz fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3

Die

Beschwerdeführerin beantragt diverse aufsichtsrechtliche Schritte seitens des

Verwaltungsgerichts gegenüber der Sozialbehörde sowie die Erteilung von

Weisungen für künftige ähnliche Fälle. Dem Verwaltungsgericht kommt indessen

keine aufsichtsrechtliche Funktion zu, weshalb auf diese Anträge nicht weiter

einzutreten ist (Kölz/Boss-

hart/Röhl, § 41 N. 16).

2.

2.1

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht

hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach

§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den

üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in

der Fassung von April 2005 mit den entsprechenden Ergänzungen, wobei begründete

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Die in einer familienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Personen

dürfen in der Regel nicht als Unterstützungseinheit erfasst werden. Unter den

Begriff "familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften" fallen Paare

oder Gruppen, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen,

Telefonieren usw.) gemeinsam ausüben und finanzieren, also zusammenleben, ohne

ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden (z. B. Konkubinatspaare, Geschwister, Kolleginnen,

Freunde usw.). Leben Partner in einem stabilen Konkubinat und wird nur eine

Person unterstützt, dürfen Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten

Konkubinatspartners angemessen mitberücksichtigt werden. Von einem stabilen

Konkubinat ist namentlich dann auszugehen, wenn es mindestens zwei Jahre

andauert oder die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben. Bei einem

stabilen Konkubinat ist es zulässig, den Bedarf wie bei einem Ehepaar zu

berechnen und die Einkünfte des Konkubinatspartners anzurechnen. Dies kann bei

entsprechender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des nicht unterstützten

Partners dazu führen, dass kein Sozialhilfeanspruch besteht (SKOS-Richtlinien,

Ziff. F.5.1 und H.10.2).

2.3

Soweit sich ein Konkubinat (noch) nicht als stabil erweist, wird in diesen

Gemeinschaften das Kopfteilungsprinzip angewendet, und soweit die Umstände

zutreffen, ein Haushaltsführungsbeitrag als Einkommen ins Unterstützungsbudget

aufgenommen (vgl. Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen,

in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, Christoph Häfeli etc. [Hrsg.], Luzern

2008, S. 148). Führt nämlich eine unterstützte Person den Haushalt für

eine oder mehrere Personen, die nicht unterstützt werden, hat sie Anspruch auf

eine Entschädigung für die Haushaltsführung. Diese Entschädigung ist der unterstützten

Person als Einkommen anzurechnen (SKOS-Richtlinien, Ziff. F.5.2).

2.4

Vorliegend

ist mit den Vorinstanzen nur zu prüfen, ob es sich beim früheren Zusammenleben

der Beschwerdeführerin mit C um ein sogenanntes "stabiles" Konkubinat

gehandelt hat. Das Konkubinat wurde per Januar 2012 beendet, die gemeinsame

Wohnung auf Ende März 2012 gekündigt, wobei C bis Ende März 2012 die Hälfte des

Mietzinses bezahlt hat. Die Beschwerdeführerin ist derzeit in einem Hotel domiziliert.

Eine allfällige Haushaltsführungsentschädigung ist dagegen

nicht weiter zu prüfen, und zwar zufolge der gesundheitlichen Situation der

Beschwerdeführerin auch nicht im Fall eines "nicht stabilen" früheren

Konkubinats (vgl. SKOS-Richtlinien, Ziff. H.10.2).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin weist wie in ihren früheren Eingaben darauf hin, C habe ihr

nie einen Unterhaltsbeitrag bezahlt und er sei auch nicht bereit, ihr einen

solchen zu leisten, was dieser denn auch durch ein erneutes Schreiben vom

30.

April 2012 unterstreicht. Es habe sich bei ihrer Beziehung nie um ein

gefestigtes Konkubinat gehandelt. Schon in ihrer Einsprache vom 10. November

2010.

hatte sie ausgeführt, mit C im Mai 2007 zwar zusammengezogen zu sein. Sie

beide seien aber finanziell selbständig und auch die Schlafzimmer seien

getrennt gewesen. Zu einem wesentlichen Teil seien sie aus finanziellen Gründen

zusammengezogen. C habe mit ihren gesundheitlichen Beschwerden nicht das

Geringste zu tun. Er sei für seinen Sohn aufgekommen und habe sich mit viel

Engagement und unter finanziellen Einbussen beruflich neu orientieren müssen,

nachdem sein Erstberuf als Lithograf ausgestorben sei.

3.2

Der

Bezirksrat erachtete das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und C als

"stabiles" Konkubinat, habe sie doch beim Antrag auf wirtschaftliche

Hilfe vom 10. Mai 2010 eigenhändig angegeben, dass sie mit C im Konkubinat

lebe. Der Mietvertrag sei auch gemeinsam unterzeichnet worden. Es sei somit

rechtsgenügend erstellt, dass sie seit beinahe fünf Jahren in einem stabilen

Konkubinat mit C lebe, weshalb in ihrem Budget ein Konkubinatsbeitrag

anzurechnen sei. Davon war auch die Sonderfall- und Einsprachekommission

ausgegangen, die in ihrem Entscheid vom 12. Mai 2011 noch ausgeführt

hatte, es sei irrelevant, auf welche Kostenaufteilung sich die Partner geeinigt

hätten bzw. ob sie über getrennte Schlafzimmer verfügten.

3.3

Dass die

Beschwerdeführerin und C einen gemeinsamen Mietvertrag unterschrieben hatten

und seit Mai 2007 in einer gemeinsamen Wohnung lebten, waren zwar gewichtige

äussere Indizien für ein "stabiles" Konkubinat. Insoweit ist nicht zu

beanstanden, wenn die Vorinstanzen gestützt auf die SKOS-Richtlinien und die

Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe

vorerst ein stabiles bzw. eheähnliches Konkubinat zwischen der

Beschwerdeführerin und C vermuteten. Auf der anderen Seite stand es der

Beschwerdeführerin aber offen, diese Vermutung zu entkräften, ist doch ein

bloss lockeres Konkubinat auch noch nach mehreren Jahren durchaus denkbar.

Insbesondere rechtfertigt allein die Angabe im Antrag auf Sozialhilfe, im

Konkubinat zu leben, nicht schon die definitive Schlussfolgerung, dass es sich

dabei bereits um ein "stabiles" Konkubinat handelt. Entsprechend ist

in solchen Fällen auf stichhaltige Argumente, die gegen die Vermutung eines eheähnlichen

Konkubinats vorgebracht werden, jeweils näher einzugehen. § 2 Abs. 1

SHG sieht denn auch ausdrücklich vor, dass sich die Sozialhilfe nach den

Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls und den örtlichen Verhältnissen

zu richten hat, weshalb die konkreten Umstände zu prüfen sind.

Vorliegend stand von vornherein fest, dass C die

Beschwerdeführerin nie finanziell unterstützt hat und auch nicht bereit war,

dies künftig zu tun . Einerseits trifft es zwar zu, dass es für die Beurteilung

der Frage, ob ein stabiles Konkubinat vorliegt, nicht einfach auf die zwischen

den Partnern gewählte Kostenaufteilung ankommt. Andererseits war aber die

Haltung von C auch ein Anzeichen dafür, dass keine eheähnliche Beziehung gelebt

wurde. Seine Aussage stand nämlich nicht isoliert im Raum, sondern es wurde die

Gesamtsituation von der Beschwerdeführerin umfassend geschildert. So führte sie

unter anderem aus, seit Jahren an schweren gesundheitlichen Problemen zu

leiden, ebenfalls jahrelang ihren früheren schwerkranken Partner, der im Jahr

2001.

gestorben sei, begleitet und danach erfolglos in D versucht zu haben,

wieder Fuss zu fassen. Bis zum Antrag auf Sozialhilfe habe sie von ihrer

Erbschaft gelebt. C seinerseits sei stets für seinen Sohn finanziell aufgekommen

und habe ihn auch sonst begleitet. Zudem habe sich C beruflich unter grossem Aufwand

umorientieren müssen. In der Folge hätten sie in Zürich eine gemeinsame Wohnung

bezogen, was für beide finanziell von Vorteil gewesen sei, ohne dass deswegen

aber von einer eheähnlichen Konstellation bzw. einem "stabilen"

Konkubinat hätte die Rede sein können. Jeder habe sein eigenes Büro und

Schlafzimmer gehabt, jeder sei für seinen Lebensunterhalt selber aufgekommen

und – bedingt durch ihre gesundheitliche Situation – habe C sogar 80 % der gesamten Haushaltsarbeiten

erledigt.

Die Beschwerdeführerin verwies somit zusammengefasst auf

eine gelebte "Zweckgemeinschaft". Eine emotionale Bindung zwischen

ihr und C stellte sie dabei nicht in Abrede, wies aber weit von sich, dass die

Basis für ein sogenanntes "stabiles" Konkubinat gegeben gewesen sei.

Aufgrund der dargelegten Umstände vermag sie die Vermutung eines "stabilen"

Konkubinats zu entkräften. So ist sie auch nach dem Zusammenziehen mit C im

Jahr 2007 noch jahrelang für ihren eigenen Unterhalt mittels Verbrauchs ihres

Erbes aufgekommen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch C waren

offensichtlich primär mit ihren eigenen Problemen bzw. Verpflichtungen aus

früheren Zeiten, die sie sozusagen in ihre Beziehung "eingebracht"

hatten, beschäftigt und für deren Bewältigung auch selber verantwortlich. Ihre

eigene Beziehung erlangte dagegen nicht die Qualität einer stabilen, auf Dauer

angelegten eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit moralisch geschuldeter gegenseitiger

finanzieller Unterstützungspflicht im Bedarfsfall, worauf hätte appelliert

werden können. In diesem speziellen Schicksalsgefüge war ihr Zusammenleben bzw.

ihr Konkubinat nur "Mittel zum Zweck" im dargelegten Sinn. Dies gilt

es letztlich zu respektieren. Dass dabei nicht von einem "stabilen"

Konkubinat ausgegangen werden kann, ergibt sich sodann spätestens seit

Bekanntwerden des Wegzugs von C unter Kündigung der gemeinsamen Wohnung. Dabei

handelt es sich nicht einfach um neue Tatsachen, die keine Schlüsse auf die dem

Rechtsmittelentscheid zugrunde liegende Sachlage zuliessen. Sie stellen im

Gegenteil neue Beweismittel hinsichtlich der "Qualität" des damals gelebten

Konkubinats dar (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 14, 16). Dieses war

nicht "eheähnlich" oder "stabil", andernfalls die aktuelle

Situation kaum erklärbar wäre.

3.4

Zusammenfassend

ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen eines stabilen Konkubinats zwischen

der Beschwerdeführerin und C nicht gegeben waren, weshalb der Beschwerdeführerin

auch kein Unterhaltsbeitrag aus stabilem Konkubinat anzurechnen ist. Insoweit

ist die Beschwerde gutzuheissen und es sind Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids

des Bezirksrats Zürich vom 29. März 2012 sowie Dispositiv-Ziffer 1 des

Beschlusses der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 12. Mai 2011 –

soweit ein Unterhaltsbeitrag angerechnet wurde – aufzuheben (§ 70 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Die Prüfung der

Anrechnung einer allfälligen Entschädigung für die Haushaltsführung entfällt

aus den bereits dargelegten Gründen (E. 2.4). Ebenso braucht nicht weiter

geprüft zu werden, ob die Steuerschulden von C für das Jahr 2009 sowie weitere

Posten im Budget hätten berücksichtigt werden sollen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten zu einem

Drittel der Beschwerdeführerin und zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Dies ergibt sich aufgrund des Umstands, dass auf diverse Anträge der

Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist, während die Beschwerdegegnerin im Hauptpunkt

unterliegt. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerdeführerin nicht überwiegend

obsiegend im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG, weshalb ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).

5.

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen

(§ 16 Abs. 1 VRG).

Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung. Ihre Mittellosigkeit ist aktenkundig und ihr

Begehren auch nicht aussichtslos, weshalb ihr die unentgeltliche Prozessführung

zu bewilligen ist. Die ihr aufzuerlegenden Gerichtskosten sind daher

einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Sie ist darauf hinzuweisen, dass

sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 16

Abs. 4 VRG).

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

Der Beschwerdeführerin

wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Beschwerdeführerin in Aufhebung

von Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom

29.

März 2012 sowie teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des

Entscheids der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt

Zürich vom 12. Mai 2011 kein Unterhaltsbeitrag aus stabilem Konkubinat

angerechnet wird. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu einem Drittel der Beschwerdeführerin und zu zwei Dritteln

der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

werden jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an…