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Entscheid

VB.2012.00298

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00298

7. Mai 2013Deutsch18 min

(URT.2013.15201)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baudirektion des Kantons Zürich wies mit Verfügung

vom 15. Juni 2011 die Einsprachen des Schweizerischen Heimatschutzes (SHS)

und der Zürcherischen Vereinigung für Heimatschutz (ZVH) sowie der D AG

gegen das Projekt zur Verlegung des Reidbachs auf der Halbinsel Giessen,

Wädenswil, ab.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid der Baudirektion rekurrierten der

SHS und die ZVH beim Baurekursgericht. Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom

20.

März 2012 ab.

III.

Der SHS und die ZVH erhoben mit Eingabe vom 7. Mai

2012.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellten folgende Anträge:

"1. Es

sei in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid BRGE II Nr. 0043/2012

vom 20. März 2012 aufzuheben.

2.

Es sei der

angefochtene Entscheid Nr. 1160 der [Baudirektion] vom 15. Juni 2011

aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen gemäss der nachfolgenden

Begründung an die [Baudirektion] zurückzuweisen.

3.

Es sei das

vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden

gegen den Entscheid BRGE II Nrn. 0037/2012–0042/2012 vom

20.

März 2012 betreffend Stadtratsbeschluss vom 11. Januar 2010

(Inventarentlassung) und Verfügung der Baudirektion Nr. BVV 10-0015

vom 12. August 2012 (Ortsbildschutz, Wasserbaupolizei, Konzessionsrecht),

Giessen, Wädenswil, zu vereinigen.

4.

Eventualiter

sei das Verfahren bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren

gegen den Entscheid BRGE II Nrn. 0037/2012–0042/2012 vom

20.

März 2012 betreffend Stadtratsbeschluss vom 11. Januar 2010

(Inventarentlassung) und Verfügung der Baudirektion Nr. BVV 10-0015

vom 12. August 2012 (Ortsbildschutz, Wasserbaupolizei, Konzessionsrecht),

Giessen, Wädenswil, zu sistieren.

5.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft."

Die Vorinstanz schloss am 8. August 2012 ohne weitere

Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion beantragte am

24.

August 2012 die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die

Stadt Wädenswil am 27. September 2012. Die Mitbeteiligte C AG

(Grundeigentümerin) stellte am 7. September 2012 den Antrag, die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdeführenden. Mit ihren Eingaben des zweiten und dritten

Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2012 wurde das

Sistierungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz zuständig.

Die Beschwerdeführenden, die geltend machen, durch das

strittige Vorhaben würden Schutzobjekte beeinträchtigt, sind zur Beschwerde

gegen den Entscheid der Vorinstanz, mit dem ihr Rekurs abgewiesen wurde, soweit

darauf eingetreten wurde, legitimiert (§ 338a Abs. 2 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]; Art. 12 des Natur- und

Heimatschutzgesetzes vom 1. Juli 1966 [NHG] in Verbindung mit Art. 1

sowie dem entsprechenden Anhang der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich

des Umweltschutzes sowie Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten

Organisationen vom 27. Juni 1990 [VBO]).

Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführenden

beantragen, das vorliegende Beschwerdeverfahren mit den die Baubewilligung und

die Inventarentlassungen betreffenden Beschwerdeverfahren (VB.2012.00299,

vereinigt mit VB.2012.00300) zu vereinigen. Diesen Antrag begründen sie damit,

eine echte Koordination der verschiedenen Verfahren im Sinn von Art. 25a des

Raumplanungs- und Baugesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) habe nicht stattgefunden. Es gehe um eine umfassende Ermittlung

und Abwägung der massgebenden Interessen in allen koordinationspflichtigen

Verfahren. Diese könne nicht durch einen blossen Aktenbeizug in einem der

verschiedenen Verfahren bei gleichzeitiger Beschränkung auf die blosse Betrachtung

des Sachverhalts ersetzt werden.

2.1

Die

Beschwerdeführenden leiten aus der geltend gemachten Pflicht, die verschiedenen

Verfahren formell und materiell zu koordinieren, eine Pflicht ab, die

entsprechenden (Rechtsmittel-)Verfahren formell zu vereinigen. Wie die

Beschwerdeführenden jedoch selber ausführen, verlangt das Bundesrecht eine

Verfahrensvereinigung nur, sofern nicht auf andere Weise für die

notwendige formelle und materielle Verfahrenskoordination gesorgt wird.

2.2

Ob den

Anforderungen des Koordinationsgebots vorliegend hinreichend Rechnung getragen

worden ist, ist im Zusammenhang mit der entsprechenden Rüge zu prüfen (vgl.

sogleich, E. 3). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass eine hinreichende

materielle und formelle Koordination durch die getrennte Behandlung des

vorliegenden, die Verlegung des Reidbachs betreffenden Verfahrens verunmöglicht

wird.

3.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Entscheid über

die Bachumlegung sei zum einen mit jenem über die Bewilligung des privaten

Bauvorhabens zu koordinieren, zum anderen mit einem Schutzentscheid in Bezug

auf das inventarisierte Ortsbild mit dem gesamten Fabrikensemble inklusive

Reidbach. Ein solcher fehle bis anhin. Dazu bedürfe es einer umfassenden

Begutachtung und (Detail-)Inventarisierung des gesamten geschützten Ortsbilds

mit sämtlichen Gebäuden mittels einer neutralen Oberexpertise oder eventualiter

auch eines entsprechenden neuen gemeinsamen Gutachtens der Natur- und

Heimatschutz-Kommission des Kantons Zürich (NHK) und der Denkmalpflege-Kommission

des Kantons Zürich (KDK), die vorab ohne Beachtung irgendwelcher

Nutzungsvorstellungen der Mitbeteiligten ausschliesslich nach den massgebenden

sachlichen und rechtlichen Kriterien von Ortsbildschutz und Denkmalpflege

erstellt würden.

3.1

Erfordert

die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer

Behörden, ist nach Art. 25a Abs. 1 RPG eine Behörde zu bezeichnen,

die eine ausreichende Koordination sicherstellt. Diese

Behörde hat für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen und

für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder

gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen zu sorgen (Abs. 2 lit. b und

d). Die zu koordinierenden Entscheide dürfen keine Widersprüche enthalten (Abs. 3;

vgl. auch §§ 7 ff. der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember

1997; zum Umfang der Koordinationspflicht: Walter Haller/Peter Karlen,

Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 792;

Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 25a

N. 63 ff.). Dabei liegt eine Verletzung der

materiellen Koordinationspflicht nicht nur dann vor, wenn einzelne Entscheide

oder deren Begründung gleiche Fragen unterschiedlich beantworten, sondern

insbesondere auch dann, wenn rechtlich erforderliche Abstimmungen – etwa im

Rahmen von Interessenabwägungen – nicht oder ungenügend erfolgt sind (Arnold

Marti, in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die

Raumplanung, Zürich etc. 2010, Art. 25a N. 39 mit Hinweisen).

3.2

Aus dem

Umstand, dass die Verwirklichung des geplanten, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

VB.2012.00299 bildenden Bauvorhabens zwingend eine Verlegung des Reidbachs voraussetzt,

folgt nicht automatisch, dass diese ihrerseits der Koordination mit dem das

fragliche Grundstück betreffenden Baugesuch bedarf.

Das streitige Projekt wurde ausgelöst durch die von der

Baudirektion am 21. Dezember 2009 erlassene "Gefahrenkarte

Naturgefahren Zürichsee links", aus der sich ergibt, dass die

Durchflusskapazität des eingedolten Reidbachs ungenügend ist. Dass die notwendige Kapazitätserhöhung "im Zuge

der geplanten Überbauung" erfolgen sollte (Technischer Bericht,

S. 5), woraus die Beschwerdeführenden ableiten, letztere habe die Umlegung

präjudiziert, ist nicht zu beanstanden. Angesichts des geplanten privaten

Bauvorhabens war es sachgerecht, das Projekt Reidbach gleichzeitig zu

realisieren. Das bedeutet nicht, dass das private Projekt die Bachverlegung

präjudizierte. Dies folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Technische

Bericht auf die Vereinbarkeit der geplanten Massnahmen mit dem bekannten

Vorhaben der Bauherrschaft hinwies, was durchaus sinnvoll erscheint. Die Beschwerdeführenden legen im Übrigen nicht dar und

es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Bachumlegung anders

beurteilt worden wäre, wenn keine privaten Baupläne für das Areal Giessen

bestanden hätten. Es liegen daher keine Hinweise auf eine verfassungswidrige

Vorbefassung der zuständigen Behörden vor.

Bei der Bachverlegung handelt es sich um ein unabhängiges Projekt, das nicht vom privaten

Bauvorhaben abhängig ist. Sie erfordert daher keine vorgängige oder

gleichzeitige Bewilligung des privaten Bauvorhabens. Vielmehr ist sie zur

Verbesserung des Hochwasserschutzes unabhängig davon zu verwirklichen, ob das

Bauprojekt der Mitbeteiligten dereinst umgesetzt wird. Es besteht daher im

Verfahren betreffend die Bachverlegung kein Koordinationsbedarf mit den das private Bauvorhaben betreffenden Verfahren. Die

Aufhebung der Baubewilligung führt nicht auch zur Aufhebung der Bachverlegung.

Die Gefahr widersprüchlicher Entscheide besteht nicht, wenn erst nach

dem Entscheid über die Bachverlegung über ein Baugesuch entschieden wird (vgl.

[eine Fusswegverlegung betreffend] VGr, 5. Dezember 2012, VB.2012.00445,

E. 2.3).

3.3

Die Bachverlegung erfordert – entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführenden – auch keinen Schutzentscheid.

3.3.1

Beim Reidbach, der im fraglichen Bereich zuerst eingedolt und auf den

letzten etwa 40 m vor der Mündung in einem offenen Kanal verläuft, handelt

es sich – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Entscheid der Vorinstanz,

E. 8.5.2) – nicht um ein im Wesentlichen unverdorbenes Gewässer im Sinn

von § 203 Abs. 1 lit. a PBG. Die bundesrechtlichen Vorschriften

über den Gewässerraum ändern daran nichts. Diese verfolgen einen anderen Regelungszweck,

nämlich die Gewährleistung der Gewässerfunktionen (natürliche Funktionen der

Gewässer, Schutz vor Hochwasser, Gewässernutzung; vgl. Art. 36a

Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 [GSchG]). Es

kann aus ihnen daher nicht der Schluss gezogen werden, sämtliche Gewässer seien

als Schutzobjekte zu behandeln. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG).

3.3.2

Der Reidbach ist auch nicht wegen der Inventarisierung des Ortsbilds Giessen

als selbständiges Schutzobjekt zu behandeln (Entscheid der Vorinstanz,

E. 8.5.3). Er ist selber nicht inventarisiert und ihm kommt für dessen Wirkung

höchstens eine untergeordnete Bedeutung zu.

3.3.3

Hingegen ist zu prüfen, ob die strittige Bachumlegung inventarisierte

Objekte, insbesondere das Ortsbild von überkommunaler Bedeutung, gefährdet.

Wäre dies der Fall, müsste vorab ein Schutzentscheid gefällt werden. Es wären

also Schutzmassnahmen anzuordnen oder es wäre ganz oder teilweise darauf zu verzichten.

Kann eine Gefährdung eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben hingegen

von vornherein ausgeschlossen werden, besteht keine Veranlassung, über die

Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des Inventarobjekts zu entscheiden (VGr, 21. März

2012, VB.2011.00692, E. 2.1 mit Hinweisen).

3.3.4

Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung erwogen, durch die

strittige Bachverlegung würden weder das inventarisierte Ortsbild Giessen noch

die einzelnen inventarisierten Gebäude gefährdet (Entscheid der Vorinstanz,

E. 8.5.5 und E. 9.4). Dem ist zuzustimmen.

Gemäss dem Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder von

überkommunaler Bedeutung besteht das Besondere der Anlage in der "lockeren

Anordnung der Bauten in der schönen Uferlandschaft am See", bei der ein

"harmonisches Gleichgewicht zwischen der Bebauung und den

Grünbereichen" erreicht worden sei. Die schönen Grünbereiche mit der weithin

sichtbaren Pappelallee würden einen wichtigen Freiraum innerhalb des dicht verbauten

Seeufergebiets bilden. Zielsetzung aus Sicht des Ortsbildschutzes sei die Erhaltung

und sinngemässe Weiterführung der charakteristischen Bebauungsstruktur mit den

ortstypisch ausgeprägten Umgebungsbereichen und strukturierenden Freiräumen.

Diese seien, zusammen mit der wertvollen Altbausubstanz, massgebend für die

besondere Bedeutung als überkommunales Ortsbild. Die NHK schloss sich diesen

Einschätzungen in ihrem Gutachten vom 21. November 2008 an. Zudem wies sie

darauf hin, dass die Umgebungsgestaltung mit ihren vielfältigen Anforderungen

in ihrem Gutachten nicht oder zu wenig besprochen werde (S. 13). Es werde

die wichtige Aufgabe der Landschaftsarchitekten sein, den Hochbauprojekten in

der heterogenen Anlage eine überzeugende Umgebungsgestaltung

gegenüberzustellen, wobei es sich nicht um eine untergeordnete

Ergänzungsaufgabe handle, sondern das vielfältige Beziehungsgefüge zwischen den

Gebäudevolumen und den Zwischenräumen zu beachten sei.

Die KDK führte in ihrem Gutachten vom 7. April 2009

unter der Überschrift "Landschaft" aus, die Halbinsel Giessen sei das

in den See hinaus ragende Delta des Reidbachs, der hier sein Geschiebe

abgelagert habe und noch heute an der nordöstlichen Spitze des Horns in den See

münde. Zum See hin Ortsbild prägend seien im nordwestlichen Abschnitt (westlich

der Bachmündung) die tiefen Fabrikhallen im Baufeld A mit dem Kölla-Bau sowie

die Pappeln, die direkt am Seeufer stehen. Östlich der Bachmündung folge die

ehemals private Zone mit dem Villengarten, einem kleinen Hafen sowie einem Bootshaus.

Dieser schliesse sich die Zone der ehemaligen Arbeiterhäuser mit den nicht mehr

existierenden Gärten für die Selbstversorgung an. Die Abfolge dieser unterschiedlichen

Zonen und ihre jeweilige Charakteristik mit der entsprechenden Silhouette zum

See hin (flache Fabrikhallen mit Pappeln, Villa mit Garten und grossem

Baumbestand, einfacher Grünraum mit grossvolumigen Wohnbauten) sollten auch

nach der Umgestaltung bzw. teilweisen Neubebauung erlebbar bleiben.

Die Bachverlegung wirkt sich weder auf die lockere

Anordnung der Bauten, noch auf das harmonische Gleichgewicht zwischen der

Bebauung und den Grünbereichen aus. Ungeschmälert erhalten bleiben auch die

schönen Grünbereiche mit der Pappelallee. Der wichtige Freiraum innerhalb des

dicht verbauten Seeufergebiets bleibt damit gewahrt. Die charakteristische

Bebauungsstruktur mit den ortstypisch ausgeprägten Umgebungsbereichen und

strukturierenden Freiräumen wird durch die Bachverlegung nicht beeinträchtigt.

3.3.5

Dass der Reidbach die Anordnung der einzelnen Bauten auf dem Areal und

damit das Ortsbild mitbestimmt hat, macht ihn weder zu einem selbständigen

wichtigen Zeugen, noch führt dieser Umstand dazu, dass seine Verlegung einer

Beeinträchtigung des Schutzzwecks gleichkäme.

Dem Bach kommt nach dem Gesagten für das Ortsbild und

dessen Schutzzweck keine entscheidende Rolle zu. Dass dies für den – im

Ortsbildinventar ausdrücklich erwähnten – Baumbestand im Mündungsbereich des

Reidbachs allenfalls anders zu beurteilen ist, führt im vorliegenden Verfahren

nicht zu einem anderen Ergebnis. Er wird durch die Verlegung des Reidbachs

nicht infrage gestellt.

Gleiches gilt für den "weitläufigen Grünbereich mit

teilweise (…) dichtem Baumbestand". Dieser bildet – entgegen der Auffassung

der Beschwerdeführenden – kein eigenständiges Schutzobjekt im Sinn von

§ 203 Abs. 1 lit. f PBG. Vielmehr kommt ihm die erwähnte

strukturierende Bedeutung für das Ortsbild zu. Er trägt dazu bei, dass ein

"harmonisches Gleichgewicht zwischen der Bebauung und den umgebenden

schönen Grünbereichen erreicht" wird. Diese Eigenschaft bleibt auch bei

einer Verlegung des Reidbachs ungeschmälert erhalten.

3.4

Die

Beschwerdeführenden vermögen nach dem Gesagten nicht darzutun, dass es sich

beim Reidbach um ein Schutzobjekt handelt, oder dass ein anderes Schutzobjekt

durch die Verlegung des Reidbachs beeinträchtigt würde. Es ist daher kein

Schutzentscheid nötig, mit dem das Verfahren betreffend die Bachumlegung zu

koordinieren wäre. Eine Koordination des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahrens

VB.2013.00337, das den Schutzentscheid betreffend die Fabrikantenvilla, den

Kölla-Anbau und den Maillart-Baus zu Gegenstand hat, ist dementsprechend

entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – nicht angezeigt.

4.

Nach dem Gesagten sprechen keine gewichtigen Interessen des

Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege gegen eine Verlegung des Reidbachs.

Vielmehr überwiegen die gewichtigen Interessen an einer deutlichen Verbesserung

der Hochwassersicherheit. Entsprechend stünde Art. 24 RPG der

Bachverlegung nicht entgegen, falls davon auszugehen wäre, es sei eine

Ausnahmebewilligung erforderlich. Die entsprechenden Ausführungen der

Vorinstanz (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.6) sind nicht zu beanstanden.

5.

Die Beschwerdeführenden rügen eine falsche Anwendung der

neuen bundesrechtlichen Bestimmungen zum Gewässerschutz. Eine Bachumlegung

erfordere zwingend die Ausscheidung des dazugehörigen Gewässerraums unter Berücksichtigung

aller damit verbundenen sachlichen und rechtlichen Vorgaben. Solange keine

umfassende Ermittlung und Abwägung der massgebenden Interessen stattgefunden

habe, würden die Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung auch für

neu angelegte künstliche Gewässer gelten.

5.1

Die

Beschwerdegegnerschaft bestreitet die Legitimation der Beschwerdeführenden,

gewässerschutzrechtliche Rügen vorzubringen. Die Vorinstanz hat sich dazu nicht

klar geäussert (Entscheid der Vorinstanz, E. 10.4) und die entsprechenden

Rügen materiell beurteilt (Entscheid der Vorinstanz, E. 10.5).

5.2

Die

Vorinstanz kam zum Schluss, es sei keine Projektvariante ersichtlich, mit der

den neuen bundesrechtlichen Vorschriften über den Gewässerraum noch besser

entsprochen würde. Die Beschwerdegegnerschaft habe die Zweckmässigkeit der

geplanten Bachumlegung überzeugend dargelegt. Eine teilweise Ausdolung des

bestehenden Bachlaufs sei unrealistisch und löse das Hochwasserproblem nicht.

In ökologischer Hinsicht würde dadurch gegenüber dem neuen Bachlauf auch nichts

gewonnen. Es biete sich keine Lösung an, bei der das neue Gerinne über einen

Gewässerraum verfüge, der nicht durch bestehende Bauten beschnitten würde. Die

Bachumlegung trage damit sowohl den Interessen des Hochwasserschutzes als auch

denjenigen des Gewässerschutzes in angemessener Weise Rechnung (Entscheid der

Vorinstanz, E. 10.5.4).

Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese

zutreffenden Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), in Zweifel zu ziehen vermöchte. So

kann den neuen bundesrechtlichen Bestimmungen – entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführenden – nicht entnommen werden, bei einer Bachumlegung sei

zwingend der Gewässerraum festzulegen. Die Beschwerdeführenden gehen denn auch

selber davon aus, bei einem künstlich angelegten Gewässer könne darauf

verzichtet werden, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstünden. Auch

verweisen sie auf die Geltung der Übergangsbestimmungen der GSchV, solange

keine Festlegung des Gewässerraums stattgefunden habe.

5.3

Auf das vorliegend zu beurteilende Projekt sind

die neuen, am 1. Januar bzw. 1 Juni 2011 in Kraft getretenen

Bestimmungen des GSchG (Art. 36a) und der Gewässerschutzverordnung vom

28.

Oktober 1998 (GSchV; Art. 41a ff.) anwendbar. Davon ging

auch die Vorinstanz aus (Entscheid der Vorinstanz, E. 10.5.2 ff.).

Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz ausführte, die

Gewässerraumvorschriften seien nicht direkt auf das Gewässer selbst

anwendbar, da nicht die Zulässigkeit von Anlagen im Bereich von Gewässern

infrage stehe, sondern umgekehrt jene eines neuen Gewässerlaufs in einer

gegebenen baulichen Umgebung (Entscheid der Vorinstanz, E. 10.5.3).

Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Entscheidend

ist, dass die Beurteilung einer Situation gleich ausfällt, unabhängig davon, ob

eine Baute im Gewässerraum bzw. Uferstreifen eines bestehenden Bachs zu beurteilen

ist, oder ein Bach so gelegt wird, dass bestehende Bauten in seinen

Gewässerraum bzw. den Uferstreifen zu liegen kommen. Die erwähnten Bestimmungen

müssen mithin sinngemäss Anwendung finden. Wie gemäss den Übergangsbestimmungen

grundsätzlich keine neuen Anlagen im Uferstreifen erstellt werden dürfen,

sollen auch keine neuen Gewässer entstehen, die dazu führen, dass Bauten in den

Uferstreifen zu liegen kommen. Wie bei ersterem Fall müssen aber auch im

zweiten Fall Ausnahmen möglich sein, wenn ein Bach gar nicht so geführt werden

kann, dass keine bestehenden Gebäude in den Uferstreifen zu liegen kommen.

Entsprechend müssen die dichte Überbauung und die übrigen Umstände, die für das

Projekt sprechen, Berücksichtigung finden (Art. 41c Abs. 1

Satz 2 GSchV); umso mehr als damit Interessen verfolgt werden, die gerade

auch den Bestimmungen über den Gewässerraum zugrunde liegen. Darauf wies die Baudirektion

bereits in ihrer Verfügung vom 15. Juni 2011 zutreffend hin.

5.4

Hinsichtlich

des alten Bachlaufs ist eine Ausscheidung eines Gewässerraums obsolet, da hier

kein Raumbedarf zur Gewährleistung der in Art. 36a Abs. 1 GSchG

genannten Funktionen besteht. Hingegen ist dem Raumbedarf des Gewässers beim

neuen Bachlauf Beachtung zu schenken. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass

formell ein Gewässerraum festzulegen ist. Vielmehr sind die konkreten Umstände

zu berücksichtigen.

5.5

Der Gewässerraum

des Reidbachs nach Art. 41a GSchV wurde bisher nicht festgelegt. Gemäss

Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der Gewässerschutzverordnung

vom 4. Mai 2011 besteht daher beidseits ein Uferstreifen von 8 m

Breite plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle, also rund 10,5 m.

Insgesamt ist gemäss den Übergangsbestimmungen somit von einem Raumbedarf von etwa

23,5 m auszugehen (2,5 m Gerinnesohle plus zwei Mal 10,5 m

Uferstreifen). Dieser Raum steht dem Reidbach weder in seinem derzeitigen Bett

noch irgendwo in der für eine Verlegung infrage kommenden Umgebung zur

Verfügung. Die Kosthäuser Giessen 1 und 2, zwischen denen der Reidbach neu

hindurchfliessen soll, sind knapp 14 m voneinander entfernt. Eine mögliche

Führung des Bachs, die grössere Freiräume böte, ist nicht ersichtlich. Der

Gewässerraum kann im fraglichen Gebiet seine natürlichen Funktionen auch auf

lange Sicht nicht erfüllen. Es ist daher von einer dichten Überbauung im Sinn von

Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV auszugehen (vgl. auch das Merkblatt

der Bundesämter für Raumentwicklung [ARE] und Umwelt [BAFU] vom 18. Januar

2013.

zur Anwendung des Begriffs "dicht überbaute Gebiete" der Gewässerschutzverordnung

[publiziert auf www.bafu.admin.ch]). Da der Hochwasserschutz durch das

strittige Projekt gewährleistet ist, könnte unter den vorliegenden Umständen

denn auch die Breite des Gewässerraums angepasst (Art. 41a Abs. 4

GSchV), oder auf dessen Festlegung verzichtet werden (Art. 41a Abs. 5

lit. c GSchV). Überwiegende Interessen, die letzterer Möglichkeit

entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich, nachdem sich ein hochwassersicherer

Ausbau im bestehenden Bachbett als unmöglich erwiesen hat und überwiegende

Interessen des Ortsbild- und Denkmalschutzes verneint worden sind.

Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, auf

die aufwendige Festlegung des Gewässerraums, die zunächst die Ermittlung der natürlichen

Breite der Gerinnesohle erforderte (Art. 41a Abs. 2 GSchV), zu

verzichten. Dem stehen keine überwiegenden Interessen, insbesondere solche des

Hochwasserschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes, der Gewässernutzung

oder der Sicherung der Funktionen des Gewässerraums entgegen (vgl. Erläuternder

Bericht des BAFU vom 20. April 2011 zur parlamentarischen Initiative

"Schutz und Nutzung der Gewässer" [publiziert auf www.bafu.admin.ch]).

5.6

Nachdem

sich gezeigt hat, dass der Reidbach im fraglichen Bereich kein eigenständiges

Schutzobjekt darstellt und seine Verlegung keine Beeinträchtigung vorhandener

Schutzobjekte bewirkt (E. 3.3), kann der vorgenommenen gewässerschutzrechtlichen

Beurteilung auch nicht entgegengehalten werden, die Interessen des Natur- und

Heimatschutzes seien zu wenig berücksichtigt worden.

5.7

Das

Projekt ist somit aus gewässerschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Es

ist nicht ersichtlich, dass eine Lösungsvariante unberücksichtigt geblieben

wäre, die den massgeblichen Interessen besser Rechnung getragen hätte. Ebenso

wenig sprechen überwiegende Interessen gegen das strittige Projekt.

Eine Koordination mit dem Bauprojekt im fraglichen Bereich

der Halbinsel Giessen läge vor allem im Interesse der Bauherrschaft. Dies kann

vorliegend jedoch nicht zu einem anderen Ergebnis führen.

6.

Die Beschwerde erweist sich

als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss werden die

Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem sind sie zu verpflichten, der

Mitbeteiligten für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung

zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 340.-- Zustellkosten,

Fr. 5'340.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für

den Gesamtbetrag je zur Hälfte auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung

verpflichtet, der Mitbeteiligten eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…