VB.2012.00298
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00298
7. Mai 2013Deutsch18 min
(URT.2013.15201)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2012.00298
Urteil
der 1. Kammer
vom 7. Mai 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtsschreiber
Markus Lanter.
In Sachen
1. Schweizer Heimatschutz SHS,
vertreten durch
Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz,
2. Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz (ZVH),
beide vertreten durch RA A,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Stadt Wädenswil, Planen und Bauen,
vertreten durch RA
B,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
und
C AG, vertreten durch RA E,
Mitbeteiligte,
betreffend Wasserbau,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baudirektion des Kantons Zürich wies mit Verfügung
vom 15. Juni 2011 die Einsprachen des Schweizerischen Heimatschutzes (SHS)
und der Zürcherischen Vereinigung für Heimatschutz (ZVH) sowie der D AG
gegen das Projekt zur Verlegung des Reidbachs auf der Halbinsel Giessen,
Wädenswil, ab.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid der Baudirektion rekurrierten der
SHS und die ZVH beim Baurekursgericht. Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom
20.
März 2012 ab.
III.
Der SHS und die ZVH erhoben mit Eingabe vom 7. Mai
2012.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellten folgende Anträge:
"1. Es
sei in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid BRGE II Nr. 0043/2012
vom 20. März 2012 aufzuheben.
2.
Es sei der
angefochtene Entscheid Nr. 1160 der [Baudirektion] vom 15. Juni 2011
aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen gemäss der nachfolgenden
Begründung an die [Baudirektion] zurückzuweisen.
3.
Es sei das
vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden
gegen den Entscheid BRGE II Nrn. 0037/2012–0042/2012 vom
20.
März 2012 betreffend Stadtratsbeschluss vom 11. Januar 2010
(Inventarentlassung) und Verfügung der Baudirektion Nr. BVV 10-0015
vom 12. August 2012 (Ortsbildschutz, Wasserbaupolizei, Konzessionsrecht),
Giessen, Wädenswil, zu vereinigen.
4.
Eventualiter
sei das Verfahren bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren
gegen den Entscheid BRGE II Nrn. 0037/2012–0042/2012 vom
20.
März 2012 betreffend Stadtratsbeschluss vom 11. Januar 2010
(Inventarentlassung) und Verfügung der Baudirektion Nr. BVV 10-0015
vom 12. August 2012 (Ortsbildschutz, Wasserbaupolizei, Konzessionsrecht),
Giessen, Wädenswil, zu sistieren.
5.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft."
Die Vorinstanz schloss am 8. August 2012 ohne weitere
Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion beantragte am
24.
August 2012 die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die
Stadt Wädenswil am 27. September 2012. Die Mitbeteiligte C AG
(Grundeigentümerin) stellte am 7. September 2012 den Antrag, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdeführenden. Mit ihren Eingaben des zweiten und dritten
Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2012 wurde das
Sistierungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz zuständig.
Die Beschwerdeführenden, die geltend machen, durch das
strittige Vorhaben würden Schutzobjekte beeinträchtigt, sind zur Beschwerde
gegen den Entscheid der Vorinstanz, mit dem ihr Rekurs abgewiesen wurde, soweit
darauf eingetreten wurde, legitimiert (§ 338a Abs. 2 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]; Art. 12 des Natur- und
Heimatschutzgesetzes vom 1. Juli 1966 [NHG] in Verbindung mit Art. 1
sowie dem entsprechenden Anhang der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich
des Umweltschutzes sowie Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten
Organisationen vom 27. Juni 1990 [VBO]).
Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden
beantragen, das vorliegende Beschwerdeverfahren mit den die Baubewilligung und
die Inventarentlassungen betreffenden Beschwerdeverfahren (VB.2012.00299,
vereinigt mit VB.2012.00300) zu vereinigen. Diesen Antrag begründen sie damit,
eine echte Koordination der verschiedenen Verfahren im Sinn von Art. 25a des
Raumplanungs- und Baugesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) habe nicht stattgefunden. Es gehe um eine umfassende Ermittlung
und Abwägung der massgebenden Interessen in allen koordinationspflichtigen
Verfahren. Diese könne nicht durch einen blossen Aktenbeizug in einem der
verschiedenen Verfahren bei gleichzeitiger Beschränkung auf die blosse Betrachtung
des Sachverhalts ersetzt werden.
2.1
Die
Beschwerdeführenden leiten aus der geltend gemachten Pflicht, die verschiedenen
Verfahren formell und materiell zu koordinieren, eine Pflicht ab, die
entsprechenden (Rechtsmittel-)Verfahren formell zu vereinigen. Wie die
Beschwerdeführenden jedoch selber ausführen, verlangt das Bundesrecht eine
Verfahrensvereinigung nur, sofern nicht auf andere Weise für die
notwendige formelle und materielle Verfahrenskoordination gesorgt wird.
2.2
Ob den
Anforderungen des Koordinationsgebots vorliegend hinreichend Rechnung getragen
worden ist, ist im Zusammenhang mit der entsprechenden Rüge zu prüfen (vgl.
sogleich, E. 3). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass eine hinreichende
materielle und formelle Koordination durch die getrennte Behandlung des
vorliegenden, die Verlegung des Reidbachs betreffenden Verfahrens verunmöglicht
wird.
3.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Entscheid über
die Bachumlegung sei zum einen mit jenem über die Bewilligung des privaten
Bauvorhabens zu koordinieren, zum anderen mit einem Schutzentscheid in Bezug
auf das inventarisierte Ortsbild mit dem gesamten Fabrikensemble inklusive
Reidbach. Ein solcher fehle bis anhin. Dazu bedürfe es einer umfassenden
Begutachtung und (Detail-)Inventarisierung des gesamten geschützten Ortsbilds
mit sämtlichen Gebäuden mittels einer neutralen Oberexpertise oder eventualiter
auch eines entsprechenden neuen gemeinsamen Gutachtens der Natur- und
Heimatschutz-Kommission des Kantons Zürich (NHK) und der Denkmalpflege-Kommission
des Kantons Zürich (KDK), die vorab ohne Beachtung irgendwelcher
Nutzungsvorstellungen der Mitbeteiligten ausschliesslich nach den massgebenden
sachlichen und rechtlichen Kriterien von Ortsbildschutz und Denkmalpflege
erstellt würden.
3.1
Erfordert
die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer
Behörden, ist nach Art. 25a Abs. 1 RPG eine Behörde zu bezeichnen,
die eine ausreichende Koordination sicherstellt. Diese
Behörde hat für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen und
für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder
gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen zu sorgen (Abs. 2 lit. b und
d). Die zu koordinierenden Entscheide dürfen keine Widersprüche enthalten (Abs. 3;
vgl. auch §§ 7 ff. der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember
1997; zum Umfang der Koordinationspflicht: Walter Haller/Peter Karlen,
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 792;
Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 25a
N. 63 ff.). Dabei liegt eine Verletzung der
materiellen Koordinationspflicht nicht nur dann vor, wenn einzelne Entscheide
oder deren Begründung gleiche Fragen unterschiedlich beantworten, sondern
insbesondere auch dann, wenn rechtlich erforderliche Abstimmungen – etwa im
Rahmen von Interessenabwägungen – nicht oder ungenügend erfolgt sind (Arnold
Marti, in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die
Raumplanung, Zürich etc. 2010, Art. 25a N. 39 mit Hinweisen).
3.2
Aus dem
Umstand, dass die Verwirklichung des geplanten, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
VB.2012.00299 bildenden Bauvorhabens zwingend eine Verlegung des Reidbachs voraussetzt,
folgt nicht automatisch, dass diese ihrerseits der Koordination mit dem das
fragliche Grundstück betreffenden Baugesuch bedarf.
Das streitige Projekt wurde ausgelöst durch die von der
Baudirektion am 21. Dezember 2009 erlassene "Gefahrenkarte
Naturgefahren Zürichsee links", aus der sich ergibt, dass die
Durchflusskapazität des eingedolten Reidbachs ungenügend ist. Dass die notwendige Kapazitätserhöhung "im Zuge
der geplanten Überbauung" erfolgen sollte (Technischer Bericht,
S. 5), woraus die Beschwerdeführenden ableiten, letztere habe die Umlegung
präjudiziert, ist nicht zu beanstanden. Angesichts des geplanten privaten
Bauvorhabens war es sachgerecht, das Projekt Reidbach gleichzeitig zu
realisieren. Das bedeutet nicht, dass das private Projekt die Bachverlegung
präjudizierte. Dies folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Technische
Bericht auf die Vereinbarkeit der geplanten Massnahmen mit dem bekannten
Vorhaben der Bauherrschaft hinwies, was durchaus sinnvoll erscheint. Die Beschwerdeführenden legen im Übrigen nicht dar und
es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Bachumlegung anders
beurteilt worden wäre, wenn keine privaten Baupläne für das Areal Giessen
bestanden hätten. Es liegen daher keine Hinweise auf eine verfassungswidrige
Vorbefassung der zuständigen Behörden vor.
Bei der Bachverlegung handelt es sich um ein unabhängiges Projekt, das nicht vom privaten
Bauvorhaben abhängig ist. Sie erfordert daher keine vorgängige oder
gleichzeitige Bewilligung des privaten Bauvorhabens. Vielmehr ist sie zur
Verbesserung des Hochwasserschutzes unabhängig davon zu verwirklichen, ob das
Bauprojekt der Mitbeteiligten dereinst umgesetzt wird. Es besteht daher im
Verfahren betreffend die Bachverlegung kein Koordinationsbedarf mit den das private Bauvorhaben betreffenden Verfahren. Die
Aufhebung der Baubewilligung führt nicht auch zur Aufhebung der Bachverlegung.
Die Gefahr widersprüchlicher Entscheide besteht nicht, wenn erst nach
dem Entscheid über die Bachverlegung über ein Baugesuch entschieden wird (vgl.
[eine Fusswegverlegung betreffend] VGr, 5. Dezember 2012, VB.2012.00445,
E. 2.3).
3.3
Die Bachverlegung erfordert – entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführenden – auch keinen Schutzentscheid.
3.3.1
Beim Reidbach, der im fraglichen Bereich zuerst eingedolt und auf den
letzten etwa 40 m vor der Mündung in einem offenen Kanal verläuft, handelt
es sich – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Entscheid der Vorinstanz,
E. 8.5.2) – nicht um ein im Wesentlichen unverdorbenes Gewässer im Sinn
von § 203 Abs. 1 lit. a PBG. Die bundesrechtlichen Vorschriften
über den Gewässerraum ändern daran nichts. Diese verfolgen einen anderen Regelungszweck,
nämlich die Gewährleistung der Gewässerfunktionen (natürliche Funktionen der
Gewässer, Schutz vor Hochwasser, Gewässernutzung; vgl. Art. 36a
Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 [GSchG]). Es
kann aus ihnen daher nicht der Schluss gezogen werden, sämtliche Gewässer seien
als Schutzobjekte zu behandeln. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG).
3.3.2
Der Reidbach ist auch nicht wegen der Inventarisierung des Ortsbilds Giessen
als selbständiges Schutzobjekt zu behandeln (Entscheid der Vorinstanz,
E. 8.5.3). Er ist selber nicht inventarisiert und ihm kommt für dessen Wirkung
höchstens eine untergeordnete Bedeutung zu.
3.3.3
Hingegen ist zu prüfen, ob die strittige Bachumlegung inventarisierte
Objekte, insbesondere das Ortsbild von überkommunaler Bedeutung, gefährdet.
Wäre dies der Fall, müsste vorab ein Schutzentscheid gefällt werden. Es wären
also Schutzmassnahmen anzuordnen oder es wäre ganz oder teilweise darauf zu verzichten.
Kann eine Gefährdung eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben hingegen
von vornherein ausgeschlossen werden, besteht keine Veranlassung, über die
Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des Inventarobjekts zu entscheiden (VGr, 21. März
2012, VB.2011.00692, E. 2.1 mit Hinweisen).
3.3.4
Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung erwogen, durch die
strittige Bachverlegung würden weder das inventarisierte Ortsbild Giessen noch
die einzelnen inventarisierten Gebäude gefährdet (Entscheid der Vorinstanz,
E. 8.5.5 und E. 9.4). Dem ist zuzustimmen.
Gemäss dem Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder von
überkommunaler Bedeutung besteht das Besondere der Anlage in der "lockeren
Anordnung der Bauten in der schönen Uferlandschaft am See", bei der ein
"harmonisches Gleichgewicht zwischen der Bebauung und den
Grünbereichen" erreicht worden sei. Die schönen Grünbereiche mit der weithin
sichtbaren Pappelallee würden einen wichtigen Freiraum innerhalb des dicht verbauten
Seeufergebiets bilden. Zielsetzung aus Sicht des Ortsbildschutzes sei die Erhaltung
und sinngemässe Weiterführung der charakteristischen Bebauungsstruktur mit den
ortstypisch ausgeprägten Umgebungsbereichen und strukturierenden Freiräumen.
Diese seien, zusammen mit der wertvollen Altbausubstanz, massgebend für die
besondere Bedeutung als überkommunales Ortsbild. Die NHK schloss sich diesen
Einschätzungen in ihrem Gutachten vom 21. November 2008 an. Zudem wies sie
darauf hin, dass die Umgebungsgestaltung mit ihren vielfältigen Anforderungen
in ihrem Gutachten nicht oder zu wenig besprochen werde (S. 13). Es werde
die wichtige Aufgabe der Landschaftsarchitekten sein, den Hochbauprojekten in
der heterogenen Anlage eine überzeugende Umgebungsgestaltung
gegenüberzustellen, wobei es sich nicht um eine untergeordnete
Ergänzungsaufgabe handle, sondern das vielfältige Beziehungsgefüge zwischen den
Gebäudevolumen und den Zwischenräumen zu beachten sei.
Die KDK führte in ihrem Gutachten vom 7. April 2009
unter der Überschrift "Landschaft" aus, die Halbinsel Giessen sei das
in den See hinaus ragende Delta des Reidbachs, der hier sein Geschiebe
abgelagert habe und noch heute an der nordöstlichen Spitze des Horns in den See
münde. Zum See hin Ortsbild prägend seien im nordwestlichen Abschnitt (westlich
der Bachmündung) die tiefen Fabrikhallen im Baufeld A mit dem Kölla-Bau sowie
die Pappeln, die direkt am Seeufer stehen. Östlich der Bachmündung folge die
ehemals private Zone mit dem Villengarten, einem kleinen Hafen sowie einem Bootshaus.
Dieser schliesse sich die Zone der ehemaligen Arbeiterhäuser mit den nicht mehr
existierenden Gärten für die Selbstversorgung an. Die Abfolge dieser unterschiedlichen
Zonen und ihre jeweilige Charakteristik mit der entsprechenden Silhouette zum
See hin (flache Fabrikhallen mit Pappeln, Villa mit Garten und grossem
Baumbestand, einfacher Grünraum mit grossvolumigen Wohnbauten) sollten auch
nach der Umgestaltung bzw. teilweisen Neubebauung erlebbar bleiben.
Die Bachverlegung wirkt sich weder auf die lockere
Anordnung der Bauten, noch auf das harmonische Gleichgewicht zwischen der
Bebauung und den Grünbereichen aus. Ungeschmälert erhalten bleiben auch die
schönen Grünbereiche mit der Pappelallee. Der wichtige Freiraum innerhalb des
dicht verbauten Seeufergebiets bleibt damit gewahrt. Die charakteristische
Bebauungsstruktur mit den ortstypisch ausgeprägten Umgebungsbereichen und
strukturierenden Freiräumen wird durch die Bachverlegung nicht beeinträchtigt.
3.3.5
Dass der Reidbach die Anordnung der einzelnen Bauten auf dem Areal und
damit das Ortsbild mitbestimmt hat, macht ihn weder zu einem selbständigen
wichtigen Zeugen, noch führt dieser Umstand dazu, dass seine Verlegung einer
Beeinträchtigung des Schutzzwecks gleichkäme.
Dem Bach kommt nach dem Gesagten für das Ortsbild und
dessen Schutzzweck keine entscheidende Rolle zu. Dass dies für den – im
Ortsbildinventar ausdrücklich erwähnten – Baumbestand im Mündungsbereich des
Reidbachs allenfalls anders zu beurteilen ist, führt im vorliegenden Verfahren
nicht zu einem anderen Ergebnis. Er wird durch die Verlegung des Reidbachs
nicht infrage gestellt.
Gleiches gilt für den "weitläufigen Grünbereich mit
teilweise (…) dichtem Baumbestand". Dieser bildet – entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführenden – kein eigenständiges Schutzobjekt im Sinn von
§ 203 Abs. 1 lit. f PBG. Vielmehr kommt ihm die erwähnte
strukturierende Bedeutung für das Ortsbild zu. Er trägt dazu bei, dass ein
"harmonisches Gleichgewicht zwischen der Bebauung und den umgebenden
schönen Grünbereichen erreicht" wird. Diese Eigenschaft bleibt auch bei
einer Verlegung des Reidbachs ungeschmälert erhalten.
3.4
Die
Beschwerdeführenden vermögen nach dem Gesagten nicht darzutun, dass es sich
beim Reidbach um ein Schutzobjekt handelt, oder dass ein anderes Schutzobjekt
durch die Verlegung des Reidbachs beeinträchtigt würde. Es ist daher kein
Schutzentscheid nötig, mit dem das Verfahren betreffend die Bachumlegung zu
koordinieren wäre. Eine Koordination des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahrens
VB.2013.00337, das den Schutzentscheid betreffend die Fabrikantenvilla, den
Kölla-Anbau und den Maillart-Baus zu Gegenstand hat, ist dementsprechend
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – nicht angezeigt.
4.
Nach dem Gesagten sprechen keine gewichtigen Interessen des
Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege gegen eine Verlegung des Reidbachs.
Vielmehr überwiegen die gewichtigen Interessen an einer deutlichen Verbesserung
der Hochwassersicherheit. Entsprechend stünde Art. 24 RPG der
Bachverlegung nicht entgegen, falls davon auszugehen wäre, es sei eine
Ausnahmebewilligung erforderlich. Die entsprechenden Ausführungen der
Vorinstanz (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.6) sind nicht zu beanstanden.
5.
Die Beschwerdeführenden rügen eine falsche Anwendung der
neuen bundesrechtlichen Bestimmungen zum Gewässerschutz. Eine Bachumlegung
erfordere zwingend die Ausscheidung des dazugehörigen Gewässerraums unter Berücksichtigung
aller damit verbundenen sachlichen und rechtlichen Vorgaben. Solange keine
umfassende Ermittlung und Abwägung der massgebenden Interessen stattgefunden
habe, würden die Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung auch für
neu angelegte künstliche Gewässer gelten.
5.1
Die
Beschwerdegegnerschaft bestreitet die Legitimation der Beschwerdeführenden,
gewässerschutzrechtliche Rügen vorzubringen. Die Vorinstanz hat sich dazu nicht
klar geäussert (Entscheid der Vorinstanz, E. 10.4) und die entsprechenden
Rügen materiell beurteilt (Entscheid der Vorinstanz, E. 10.5).
5.2
Die
Vorinstanz kam zum Schluss, es sei keine Projektvariante ersichtlich, mit der
den neuen bundesrechtlichen Vorschriften über den Gewässerraum noch besser
entsprochen würde. Die Beschwerdegegnerschaft habe die Zweckmässigkeit der
geplanten Bachumlegung überzeugend dargelegt. Eine teilweise Ausdolung des
bestehenden Bachlaufs sei unrealistisch und löse das Hochwasserproblem nicht.
In ökologischer Hinsicht würde dadurch gegenüber dem neuen Bachlauf auch nichts
gewonnen. Es biete sich keine Lösung an, bei der das neue Gerinne über einen
Gewässerraum verfüge, der nicht durch bestehende Bauten beschnitten würde. Die
Bachumlegung trage damit sowohl den Interessen des Hochwasserschutzes als auch
denjenigen des Gewässerschutzes in angemessener Weise Rechnung (Entscheid der
Vorinstanz, E. 10.5.4).
Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese
zutreffenden Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), in Zweifel zu ziehen vermöchte. So
kann den neuen bundesrechtlichen Bestimmungen – entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden – nicht entnommen werden, bei einer Bachumlegung sei
zwingend der Gewässerraum festzulegen. Die Beschwerdeführenden gehen denn auch
selber davon aus, bei einem künstlich angelegten Gewässer könne darauf
verzichtet werden, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstünden. Auch
verweisen sie auf die Geltung der Übergangsbestimmungen der GSchV, solange
keine Festlegung des Gewässerraums stattgefunden habe.
5.3
Auf das vorliegend zu beurteilende Projekt sind
die neuen, am 1. Januar bzw. 1 Juni 2011 in Kraft getretenen
Bestimmungen des GSchG (Art. 36a) und der Gewässerschutzverordnung vom
28.
Oktober 1998 (GSchV; Art. 41a ff.) anwendbar. Davon ging
auch die Vorinstanz aus (Entscheid der Vorinstanz, E. 10.5.2 ff.).
Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz ausführte, die
Gewässerraumvorschriften seien nicht direkt auf das Gewässer selbst
anwendbar, da nicht die Zulässigkeit von Anlagen im Bereich von Gewässern
infrage stehe, sondern umgekehrt jene eines neuen Gewässerlaufs in einer
gegebenen baulichen Umgebung (Entscheid der Vorinstanz, E. 10.5.3).
Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Entscheidend
ist, dass die Beurteilung einer Situation gleich ausfällt, unabhängig davon, ob
eine Baute im Gewässerraum bzw. Uferstreifen eines bestehenden Bachs zu beurteilen
ist, oder ein Bach so gelegt wird, dass bestehende Bauten in seinen
Gewässerraum bzw. den Uferstreifen zu liegen kommen. Die erwähnten Bestimmungen
müssen mithin sinngemäss Anwendung finden. Wie gemäss den Übergangsbestimmungen
grundsätzlich keine neuen Anlagen im Uferstreifen erstellt werden dürfen,
sollen auch keine neuen Gewässer entstehen, die dazu führen, dass Bauten in den
Uferstreifen zu liegen kommen. Wie bei ersterem Fall müssen aber auch im
zweiten Fall Ausnahmen möglich sein, wenn ein Bach gar nicht so geführt werden
kann, dass keine bestehenden Gebäude in den Uferstreifen zu liegen kommen.
Entsprechend müssen die dichte Überbauung und die übrigen Umstände, die für das
Projekt sprechen, Berücksichtigung finden (Art. 41c Abs. 1
Satz 2 GSchV); umso mehr als damit Interessen verfolgt werden, die gerade
auch den Bestimmungen über den Gewässerraum zugrunde liegen. Darauf wies die Baudirektion
bereits in ihrer Verfügung vom 15. Juni 2011 zutreffend hin.
5.4
Hinsichtlich
des alten Bachlaufs ist eine Ausscheidung eines Gewässerraums obsolet, da hier
kein Raumbedarf zur Gewährleistung der in Art. 36a Abs. 1 GSchG
genannten Funktionen besteht. Hingegen ist dem Raumbedarf des Gewässers beim
neuen Bachlauf Beachtung zu schenken. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass
formell ein Gewässerraum festzulegen ist. Vielmehr sind die konkreten Umstände
zu berücksichtigen.
5.5
Der Gewässerraum
des Reidbachs nach Art. 41a GSchV wurde bisher nicht festgelegt. Gemäss
Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der Gewässerschutzverordnung
vom 4. Mai 2011 besteht daher beidseits ein Uferstreifen von 8 m
Breite plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle, also rund 10,5 m.
Insgesamt ist gemäss den Übergangsbestimmungen somit von einem Raumbedarf von etwa
23,5 m auszugehen (2,5 m Gerinnesohle plus zwei Mal 10,5 m
Uferstreifen). Dieser Raum steht dem Reidbach weder in seinem derzeitigen Bett
noch irgendwo in der für eine Verlegung infrage kommenden Umgebung zur
Verfügung. Die Kosthäuser Giessen 1 und 2, zwischen denen der Reidbach neu
hindurchfliessen soll, sind knapp 14 m voneinander entfernt. Eine mögliche
Führung des Bachs, die grössere Freiräume böte, ist nicht ersichtlich. Der
Gewässerraum kann im fraglichen Gebiet seine natürlichen Funktionen auch auf
lange Sicht nicht erfüllen. Es ist daher von einer dichten Überbauung im Sinn von
Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV auszugehen (vgl. auch das Merkblatt
der Bundesämter für Raumentwicklung [ARE] und Umwelt [BAFU] vom 18. Januar
2013.
zur Anwendung des Begriffs "dicht überbaute Gebiete" der Gewässerschutzverordnung
[publiziert auf www.bafu.admin.ch]). Da der Hochwasserschutz durch das
strittige Projekt gewährleistet ist, könnte unter den vorliegenden Umständen
denn auch die Breite des Gewässerraums angepasst (Art. 41a Abs. 4
GSchV), oder auf dessen Festlegung verzichtet werden (Art. 41a Abs. 5
lit. c GSchV). Überwiegende Interessen, die letzterer Möglichkeit
entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich, nachdem sich ein hochwassersicherer
Ausbau im bestehenden Bachbett als unmöglich erwiesen hat und überwiegende
Interessen des Ortsbild- und Denkmalschutzes verneint worden sind.
Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, auf
die aufwendige Festlegung des Gewässerraums, die zunächst die Ermittlung der natürlichen
Breite der Gerinnesohle erforderte (Art. 41a Abs. 2 GSchV), zu
verzichten. Dem stehen keine überwiegenden Interessen, insbesondere solche des
Hochwasserschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes, der Gewässernutzung
oder der Sicherung der Funktionen des Gewässerraums entgegen (vgl. Erläuternder
Bericht des BAFU vom 20. April 2011 zur parlamentarischen Initiative
"Schutz und Nutzung der Gewässer" [publiziert auf www.bafu.admin.ch]).
5.6
Nachdem
sich gezeigt hat, dass der Reidbach im fraglichen Bereich kein eigenständiges
Schutzobjekt darstellt und seine Verlegung keine Beeinträchtigung vorhandener
Schutzobjekte bewirkt (E. 3.3), kann der vorgenommenen gewässerschutzrechtlichen
Beurteilung auch nicht entgegengehalten werden, die Interessen des Natur- und
Heimatschutzes seien zu wenig berücksichtigt worden.
5.7
Das
Projekt ist somit aus gewässerschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Es
ist nicht ersichtlich, dass eine Lösungsvariante unberücksichtigt geblieben
wäre, die den massgeblichen Interessen besser Rechnung getragen hätte. Ebenso
wenig sprechen überwiegende Interessen gegen das strittige Projekt.
Eine Koordination mit dem Bauprojekt im fraglichen Bereich
der Halbinsel Giessen läge vor allem im Interesse der Bauherrschaft. Dies kann
vorliegend jedoch nicht zu einem anderen Ergebnis führen.
6.
Die Beschwerde erweist sich
als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss werden die
Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem sind sie zu verpflichten, der
Mitbeteiligten für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung
zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 340.-- Zustellkosten,
Fr. 5'340.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für
den Gesamtbetrag je zur Hälfte auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung
verpflichtet, der Mitbeteiligten eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft
dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…