VB.2012.00301
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00301
24. Oktober 2012Deutsch14 min
(URT.2012.14722)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2012.00301
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. Oktober 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
A,
gesetzlich vertreten durch die Eltern,
diese vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde X,
vertreten durch die Schulpflege X,
diese vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Übernahme
von Sonderschulkosten,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 2000, hat ein Down-Syndrom. Nachdem er bereits
im Kindergarten integrativ gefördert worden war, bewilligte die Schulpflege X
seine integrative Förderung für das erste Primarschuljahr 2008/2009. In der
Folge besuchte A die ersten drei Primarschuljahre in einer Regelklasse, wo er
durch die Heilpädagogischen Schule (HPS) Z integriert geschult wurde. Am
23. März 2011 fand im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Übertritt in die
Mittelstufe eine schulische Standortbestimmung statt. Während dieses Gesprächs
wurde den Eltern von A in Aussicht gestellt, dass ab der vierten
Primarschulklasse eine weitere integrierte Schulung nicht mehr möglich sein
werde; stattdessen sei eine externe Sonderschulung notwendig. Am 20. Juni
2011 beschloss die Schulpflege X, A auf das Schuljahr 2011/12 durch die HPS Z extern
schulen zu lassen. Am 27./28. Juni 2011 teilten die Eltern der Schulpflege
X und der HPS Z mit, dass sie ihren Sohn ab dem 11. Juli 2011 nicht wie
vorgesehen durch die HPS Z, sondern durch die Privatschule Q in Y schulen
liessen. Am 30. Juni 2011 wurde den Eltern die Abmeldung von der HPS Z
schriftlich bestätigt.
II.
Gegen den Zuteilungsentscheid der Schulpflege X vom
20. Juni 2011 liess A am 22. Juli 2011 an den Bezirksrat U
rekurrieren und beantragen, die Sache sei insbesondere zu weiteren
schulpsychologischen Abklärungen an die Schulpflege zurückzuweisen; weiter sei
die Gemeinde X zu verpflichten, die Schul- und Transportkosten der Privatschule
Q bis zum vollendeten neunten Schuljahr zu übernehmen sowie für die in den
letzten zwei Jahren entstandenen Hortkosten von insgesamt Fr. 4'620.20
aufzukommen. Mit Beschluss vom 22. März 2012 wies der Bezirksrat U das
Rechtsmittel ab, soweit er darauf eintrat.
III.
Am 10. Mai 2012 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und folgende Anträge stellen:
"1. Es seien der Beschluss des Bezirksrates U vom 22. März
2012 (nachfolgend Bezirksrat) sowie der gesamte Beschluss der Schulpflege X vom
20. Juni 2011 aufzuheben und die Schule X sei zu verpflichten, die
gesamten Schul- und Transportkosten für den Beschwerdeführer der Privatschule Q
bis zum vollendeten 9. Schuljahr vollständig zu übernehmen.
2. Die Beschwerdegegnerin sei weiter zu verpflichten, die dem
Beschwerdeführer, bzw. seinen Eltern, entstandenen externen Hortkosten der letzten
zwei Jahre im Umfang von CHF 60.00 pro Nachmittag, Total
CHF 4'620.00, samt Zinsen von 5% zurückzubezahlen.
3. Eventualiter seien der Beschluss des Bezirksrates U vom
22. März 2012 sowie der gesamte Beschluss der Schulpflege X vom
20. Juni 2011 aufzuheben, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen,
verbunden mit der Anweisung, die zur Abklärung der notwendigen und zweckmässigen
Sonderschulmassnahmen erforderlichen Abklärungen, insbesondere eine schulpsychologische
Abklärung, zu treffen.
4. Die Kosten des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin sei für das vor- und erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
Für den Fall des Unterliegens des Beschwerdeführers seien die
gesamten Verfahrenskosten gemäss Art. 8 BehiG i.V.m. Art. 10
Abs. 1 BehiG auf die Staatskasse zu nehmen."
Weiter liess A
folgenden Verfahrensantrag stellen:
"1. Das Verwaltungsgericht wird ersucht, die Wiederherstellung
der entzogenen aufschiebenden Wirkung zu gewähren und im Sinne einer vorsorglichen
Anordnung für die Dauer des Verfahrens, die vorsorgliche Zuteilung des
Beschwerdeführers zur Privatschule Q und die damit verbundenen Kosten
(insbesondere Schul- und Transportkosten) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu
verfügen.
2. Das Verwaltungsgericht wird ersucht, beim Volksschulamt (Bildungsdirektion)
einen Amtsbericht einzuholen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer nach Einsichtnahme in die
vollständigen Akten samt Amtsbericht Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung einzuräumen."
Mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2012 wurde das
Gesuch von A um einstweiligen Rechtsschutz abgewiesen, soweit darauf – nämlich
nicht bezüglich Wiederherstellung der (gar nicht entzogenen) aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde – eingetreten wurde.
Der Bezirksrat U verzichtete am 21. Mai 2012 auf
Vernehmlassung. Die Gemeinde X liess am 6. Juli 2012 innert erstreckter
Frist eine Beschwerdeantwort einreichen und folgende Anträge stellen:
"I. Auf die Beschwerde vom 10. Mai 2012 sei nicht
einzutreten.
II. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen;
III. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren und
die Schulpflege X anzuweisen eine schulpsychologische Abklärung vorzunehmen;
IV. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer
zu Lasten der Beschwerdeführer."
A liess am 20. August 2012 eine "Replik"
einreichen. Die diesbezügliche Stellungnahme der Gemeinde X datiert vom
31. August 2012. A liess sich dazu am 6./10. September 2012 vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes
wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Rekursentscheide des Bezirksrats
betreffend Anordnungen der Schulpflege können nach Massgabe des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde
angefochten werden (§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG,
LS 412.100] und § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a VRG sowie § 152 des Gemeindegesetzes vom
6. Juni 1926 [LS 131.1]). Streitigkeiten betreffend Schulzuteilung
oder die Übernahme von Schulkosten fallen nicht unter eine der in den §§ 42–44 VRG
genannten Ausnahmen, weshalb das Verwaltungsgericht für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Sonderpädagogische
Massnahmen dienen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen
pädagogischen Bedürfnissen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 VSG).
Schülerinnen und Schüler haben dann ein besonderes pädagogisches Bedürfnis,
wenn ihre schulische Förderung in der Regelklasse allein nicht erbracht werden
kann (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogischen
Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Ein besonderes
pädagogisches Bedürfnis kann insbesondere Folge einer Behinderung sein (§ 2
Abs. 2 VSM). Der Beschwerdeführer weist ein Down-Syndrom auf und gilt
aufgrund der daraus resultierenden Beeinträchtigungen unbestrittenermassen als
Person mit einem besonderen pädagogischen Bedürfnis.
2.2 Das
Volksschulgesetz kennt fünf Arten sonderpädagogischer Massnahmen: Integrative
Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen sowie Sonderschulung
(§ 34 Abs. 1 VSG). Die Sonderschulung umfasst dabei Unterricht,
Therapie, Erziehung und Betreuung; sie kann in einer öffentlichen oder privaten
Sonderschule, als integrierte Sonderschulung oder als Einzelunterricht erfolgen
(§ 36 Abs. 1 VSG und § 20 VSM); die integrierte
Sonderschulung findet mindestens teilweise in einer Regelklasse statt (§ 22
Abs. 1 VSM). Inwieweit eine Schülerin oder ein Schüler mit einem
besonderen pädagogischen Bedürfnis in der Regelklasse unterrichtet werden kann,
beurteilt sich nach den konkreten Umständen (§ 3 VSM).
2.3 Der
Beschwerdeführer wurde bis zum Ende seines dritten Primarschuljahres mittels
integrierter Sonderschulung in einer Regelklasse der Beschwerdegegnerin
geschult. Administrativ war er dabei der HPS Z zugeteilt, welche für die
Durchführung der sonderpädagogischen Massnahmen zuständig war (§ 22 VSM).
Anlässlich der schulischen Standortbestimmung vom 23. März 2011 stellte
die Leitung der HPS Z den Eltern des Beschwerdeführers in Aussicht, dass ab dem
Schuljahr 2011/2012 eine weitere integrierte Sonderschulung in einer
Regelklasse nicht mehr möglich sei, sondern eine externe Sonderschulung
notwendig werde. In der Folge erklärten die Eltern, sie seien mit diesem
Schritt nicht einverstanden; die integrierte Sonderschulung sei auch nach dem
Übertritt in die Mittelstufe weiterzuführen. Am 15. April 2011 beantragte die
HPS Z bei der Schulpflege der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei von
der integrierten in die separierte Sonderschulung zu versetzen. Am
20. Juni 2011 beschloss die Schulpflege die separierte Sonderschulung des
Beschwerdeführers durch die HPS Z.
2.4 Wie oben
dargelegt, kennt das Volksschulgesetz verschiedene Formen der Sonderschulung.
Die Wahl der geeigneten Form wird unter Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse
sowie der übrigen Umstände getroffen (§ 36 Abs. 3
Satz 1 VSG). Das Verfahren für die Anordnung und Überprüfung
sonderpädagogischer Massnahmen ist in den § 24–28 VSM umschrieben:
Wie alle sonderpädagogischen Massnahmen setzt auch die Sonderschulung zunächst
eine Standortbestimmung voraus, worin die Beteiligten den Förderbedarf, die
Förderziele und den weiteren Ablauf festlegen (§ 24 VSM). Dabei wird
die Entscheidung über die sonderpädagogische Massnahme von den Eltern, der
Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam getroffen; fällt eine Sonderschulung
in Betracht, ist die Mitwirkung und die Zustimmung der Schulpflege erforderlich
(§ 37 Abs. 1 f. VSG und § 26 Abs. 4 VSM).
Soll eine Schülerin oder ein Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden,
muss eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt werden (§ 25
Abs. 1 lit. a VSM). Dasselbe gilt, wenn die Beteiligten keine
Einigung über die sonderpädagogische Massnahme erzielen oder wenn diesbezüglich
Unklarheiten bestehen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG und § 25
Abs. 1 lit. b f. VSM). Diese Abklärung wird in der Regel
beim zuständigen schulpsychologischen Dienst durchgeführt (§ 25
Abs. 2 Satz 1 VSM). Soweit namentlich besondere medizinische,
logopädische oder psychomotorische Kenntnisse notwendig sind, veranlasst der
schulpsychologische Dienst weitere Abklärungen durch entsprechende Fachleute (§ 25
Abs. 3 VSM). Der schulpsychologische Dienst verfasst einen Bericht
mit einer Empfehlung über Art und Umfang einer allfälligen Massnahme (§ 25
Abs. 4 VSM).
2.5 Entgegen
der in der Beschwerdeantwort vertretenen Auffassung bestand zwischen den
Parteien
keine Einigkeit über die gebotene sonderpädagogische Massnahme: Während
die Eltern des Beschwerdeführers die integrierte Sonderschulung in einer
Regelklasse fortsetzen wollten, befürwortete die Schulpflege stattdessen die separierte
Sonderschulung in der HPS Z. Jedenfalls aufgrund dieser Uneinigkeit hätte
gemäss § 25 Abs. 1 lit. b VSM zwingend eine
schulpsychologische Abklärung angeordnet werden müssen.
2.6 Anstatt
eine Abklärung beim zuständigen schulpsychologischen Dienst in die Wege zu
leiten, beauftragte die Schulpflege den Heilpädagogen H, einen Bericht zur
Bildungssituation des Beschwerdeführers zu verfassen. Es stellt sich somit die
Frage, ob dieser Bericht eine genügende Entscheidgrundlage für eine separierte
Sonderschulung des Beschwerdeführers darstellt. Gemäss § 25
Abs. 2 VSM wird die Abklärung in der Regel beim zuständigen
schulpsychologischen Dienst durchgeführt. Der Wortlaut der zitierten Bestimmung
liesse es an sich zu, anstelle des zuständigen schulpsychologischen Dienstes
auch eine andere Fachperson mit der erforderlichen Abklärung zu beauftragen.
Unabhängig davon muss sich der Bericht aber in jedem Fall über Art und Umfang
der empfohlenen Massnahme aussprechen (§ 25 Abs. 4 VSM). Der
Bericht zur Bildungssituation des Beschwerdeführers begnügt sich damit, in
allgemeiner Form zu erklären, es bestünden verschiedene Möglichkeiten einer
künftigen Schulung des Beschwerdeführers. Mangels klarer Empfehlung bezüglich
der geeigneten Form von Sonderschulung ist die fragliche Darstellung der
Bildungssituation somit nicht als Bericht im Sinn von § 25
Abs. 4 VSM zu qualifizieren. Diese Einschätzung wird selbst von H
geteilt, welcher zudem ausdrücklich erklärte, sein Bericht könne weder
rechtlich noch inhaltlich eine schulpsychologische Abklärung ersetzen. Der Vollständigkeit
halber ist schliesslich noch darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall auch
eine schulpsychologische Abklärung vom 26. Januar 2010 keine Grundlage für
die Anordnung von Sonderschulmassnahmen bilden kann: Die Schulpsychologin
empfiehlt darin, die integrierte Sonderschulung im Schuljahr 2009/2010,
mithin im zweiten Primarschuljahr, weiterzuführen. Sie äussert sich
somit nicht zu den nach dem Übertritt in die Mittelstufe gebotenen
sonderpädagogischen Massnahmen.
2.7 Die
Schulpflege X wies den Beschwerdeführer ohne schulpsychologische Abklärung der separierten
Sonderschulung durch die HPS Z zu. Damit setzte sie sich über die Verfahrensvorschriften
der §§ 24–26 VSM hinweg, wonach bei der Zuweisung zu einer Sonderschulung
zwingend eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt werden muss. Mangels
eines rechtsgenügend abgeklärten Sachverhalts ist die Sache daher – wie von
beiden Parteien eventualiter beantragt – an die Schulpflege X zurückzuweisen.
Diese wird den erforderlichen schulpsychologischen Bericht einholen und danach
gestützt auf die daraus resultierenden Erkenntnisse neu über die für den
Beschwerdeführer geeignete Form von Sonderschulung entscheiden müssen.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, die gesamten Schul- und Transportkosten an der Privatschule Q bis
zum vollendeten neunten Schuljahr zu übernehmen. Weiter müsse die Beschwerdegegnerin
seinen Eltern die in den letzten zwei Jahren entstandenen Hortkosten von
insgesamt Fr. 4'620.- zuzüglich Zinses zu 5 % zurückvergüten. Der
Umfang der Tätigkeit einer Rechtsmittelbehörde wird durch den Streitgegenstand
umrissen. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen
Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen.
Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat,
fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursbehörden; sonst würde in die
funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86). Vorliegend war einzig die Frage der
Zuteilung des Beschwerdeführers zur HPS Z Gegenstand des angefochtenen Beschlusses
vom 20. Juni 2011. Demgegenüber hat sich die Schulpflege in diesem
Beschluss nicht mit der Frage befasst, wer die früheren Hortkosten übernehmen
muss. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf das entsprechende Begehren nicht
eingetreten, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.
4.
Bei Rückweisungen geht die Praxis regelmässig von einem je
hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien aus (vgl. etwa VGr, 1. April
2009, PB.2008.00050, E. 7). Somit wären an sich die Gerichtskosten beiden
Parteien
je zur Hälfte aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer gilt indessen infolge
seines Down-Syndroms als Mensch mit Behinderung im Sinn von Art. 2
Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002
(BehiG, SR 151.3). Ist in einem Verwaltungs(gerichts)verfahren zu prüfen,
ob eine behinderte Person bei Aus- und Weiterbildungen benachteiligt wird,
dürfen den Parteien keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 10
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2
Abs. 5 BehiG). Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da weder der Beschwerdeführer noch
der Beschwerdegegner überwiegend oder mehrheitlich obsiegt hat, ist gemäss § 17
Abs. 2 VRG keiner Partei eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren
zuzusprechen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32). Aus den gleichen
Überlegungen sind die vorinstanzlichen Kosten auf die Bezirksratskasse U zu
nehmen; ferner hat keine Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für das
Rekursverfahren. Gemäss § 17 Abs. 1 VRG werden im Verfahren vor
den Verwaltungsbehörden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Entsprechend
besteht kein Anspruch auf die in der Beschwerde beantragte Entschädigung für
das erstinstanzliche Verfahren. Kosten wurden im erstinstanzlichen Verfahren
keine verlegt.
5.
5.1 Art. 83
lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
schliesst die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen alle
Entscheide aus, welche die Beurteilung persönlicher Fähigkeiten zum Gegenstand
haben und deren Inhalt von der Leistungsbeurteilung abhängen. Art. 83
lit. t BGG nimmt nicht nur das Ergebnis von Prüfungen im eigentlichen
Sinn, sondern alle Entscheide von der Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten aus, die auf einer Bewertung der geistigen oder körperlichen
Fähigkeiten beruhen, wie sie Gegenstand von medizinischen Untersuchungen bilden
können (BGr, 16. August 2007,2C_187/2007, E. 2.1 f., und 3. Mai
2007,2C_176/2007, E. 2; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83
BGG N. 296). Ob der Beschwerdeführer trotz seiner Behinderung integriert
geschult werden kann oder eine separierte Sonderschulung nötig ist, hängt vom
Ergebnis der schulpsychologischen Abklärung und allfälliger weiterer
medizinischer Gutachten ab. Entsprechend ist bezüglich der angefochtenen
Zuteilung nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
zulässig. Im Übrigen steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG zur Verfügung.
5.2 Es liegt
ein Rückweisungsentscheid vor. Nach der Regelung von (Art. 117 in Verbindung
mit) Art. 90 ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale
Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu
qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477
E. 4.2). Die vorliegende Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur
direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschlüsse der Schulpflege X vom
20. Juni 2011 und des Bezirksrates U vom 22. März 2012 werden
Sachverhalt
aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Schulpflege X
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die
Rekurskosten werden auf die Bezirksratskasse U genommen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Erwägungen
Fr. 5'220.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …