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Entscheid

VB.2012.00301

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00301

24. Oktober 2012Deutsch14 min

(URT.2012.14722)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Schulpflege X

zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die

Rekurskosten werden auf die Bezirksratskasse U genommen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Erwägungen

Fr. 5'220.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …