VB.2012.00302
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00302
7. November 2012Deutsch14 min
(URT.2012.14763)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2012.00302
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. November 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
Gemeinde A,
vertreten durch die Schulpflege A,
diese vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
und
Bildungsdirektion des Kantons Zürich,
Mitbeteiligte,
gegen
Gemeinde D,
vertreten durch die Schulpflege D,
diese vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Übernahme
von Schulungskosten,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1992 geborene X wurde mit Scheidungsurteil vom 21. Dezember
1999 ab dem 1. Januar 2000 unter die gemeinsame elterliche Sorge seiner
Eltern gestellt und war seit dem 1. August 2002 am damaligen Wohnsitz
seines Vaters in A gemeldet, während die Mutter nie im Kanton Zürich wohnte.
Aufgrund schulischer Probleme beantragten die Eltern von X der
Vormundschaftsbehörde A, über X eine Beistandschaft im Sinn von Art. 308
des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) zu errichten; jene tat das mit Verfügung
vom 16. Februar 2004 und ordnete zugleich eine Fremdplatzierung im Sinn
von Art. 310 ZGB an. Vom 15. August 2004 bis zum 19. August 2007
hielt sich X aufgrund einer Einweisung der Schulpflege A im Rahmen einer
sonderpädagogischen Massnahme im Schulheim Y in D auf. Der Vater von X zog am
18. April 2006 ins thurgauische Q. Die Gemeinde Q erklärte sich zunächst
bereit, das Restdefizit der Unterbringung von X zu übernehmen, widerrief dies
indes mit Schreiben vom 31. Juli 2007, weil sich herausgestellt habe, dass
man örtlich nicht zuständig sei. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2007
forderte das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) die Gemeinde
A auf, die Kosten der Unterbringung von X für die Dauer vom 19. April 2006
bis zum 19. August 2007 (weiterhin) zu übernehmen. Mit Beschluss vom
30. Oktober 2007 stellte die Vormundschaftsbehörde A die Nichtigkeit des
am 16. Februar 2004 beschlossenen Obhutsentzugs fest. Die Gemeinde A
stellte sich mit Schreiben vom 22. November 2007 gegenüber dem AJB auf den
Standpunkt, für die Unterbringung von X vom 19. April 2006 bis zum
19. August 2007 nicht kostenpflichtig zu sein, und ersuchte um einen
anfechtbaren Entscheid. Mit Verfügung vom 19. September 2008 stellte die
Bildungsdirektion des Kantons Zürich fest, "[d]ie Gemeinde D gilt im Sinne
des ZGB als Wohnsitzgemeinde für X für die Zeit zwischen dem 19. April
2006 und dem 19. August 2007", und verpflichtete die Gemeinde D, die
angefallenen Schulkosten von Fr. 88'170.- zu übernehmen.
Erwägungen
II.
Die Gemeinde D liess dagegen am 21. Oktober 2008
rekurrieren und die Aufhebung der Verfügung vom 19. September 2008 unter
Entschädigungsfolge beantragen. Während die Bildungsdirektion auf Abweisung des
Rekurses schloss, verzichtete die Gemeinde A stillschweigend auf eine
Rekursantwort. Der Regierungsrat hiess den Rekurs mit Beschluss vom
4.
April 2012 gut, hob die Verfügung vom 19. September 2008 auf und
wies die Sache zum neuen Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Bildungsdirektion
zurück.
III.
Die Gemeinde A liess hiergegen am 10. Mai 2012
Beschwerde führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde
D sei der Regierungsratsbeschluss vom 4. April 2012 aufzuheben und die Gemeinde
D zu verpflichten, die Kosten der Schulung und Unterbringung von X im Schulheim
Y in D für die Zeit vom 19. April 2006 bis zum 19. August 2007 im
Umfang von Fr. 109'320.- zu übernehmen. Mit Vernehmlassung vom
22.
Mai 2012 beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats die Abweisung
der Beschwerde. Die Gemeinde D beantragte mit Beschwerdeantwort vom
10.
Juli 2012 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge zu
Lasten der Gemeinde A. Mit Stellungnahmen vom 21. August 2012 und
14.
September 2012 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.
Die Gemeinde A erklärte mit Eingabe vom 20. September 2012, auf eine
weitere Stellungnahme zu verzichten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
von Amtes wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide des
Regierungsrats über Anordnungen einer Direktion etwa betreffend die
Kostenübernahme im Schulbereich ist das Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.
1.2
Der
vorinstanzliche Beschluss stellt – obwohl die Angelegenheit zum Entscheid im
Sinn der Erwägungen an die Mitbeteiligte zurückweisend – einen Endentscheid dar,
weil der Mitbeteiligten kein Entscheidungsraum mehr verbleibt und die
Rückweisung deshalb nur der Umsetzung des angefochtenen Beschlusses dient (vgl. hierzu
BGE 134 II 124 E. 1.3). Demnach ist er ohne weiteres mit Beschwerde
anfechtbar (§ 19a Abs. 1 VRG).
1.3
Die
Beschwerde beantragt, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Kosten im Umfang
von Fr. 109'320.- zu übernehmen. Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens kann nur sein, was schon Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens
war oder hätte sein sollen (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1
VRG; dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52
N. 3 ff.). Der Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens
bestimmt sich zum einen durch den Inhalt der Ausgangsverfügung und zum anderen
durch die im Rekursantrag enthaltene Rechtsfolgebehauptung, hingegen nicht
durch die rechtliche Begründung des Rekursantrags (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem.
zu §§ 19–28 N. 86 f.). Die Ausgangsverfügung verpflichtete die
Beschwerdegegnerin, Schulkosten im Betrag von Fr. 88'170.- zu übernehmen.
Die Höhe dieses Betrags war im vorinstanzlichen Verfahren nicht strittig –
namentlich beantragte die Beschwerdeführerin nicht, ihr sei ein höherer Betrag
zuzusprechen. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie einen
Fr. 88'170.- überschreitenden Betrag betrifft.
Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen
Bemerkungen Anlass, weshalb im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens sind die Kosten für die Unterbringung von X im
Schulheim Y in D zwischen dem 19. April 2006 und dem 19. August 2007.
Die Bestimmungen des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005
(LS 412.100), welche die Sonderschulung regeln, traten erst im Jahr 2008
in Kraft; bis zum 31. Dezember 2007 und damit im hier massgeblichen
Zeitraum waren noch die Bestimmungen des Schulleistungsgesetzes vom
2.
Februar 1919 bzw. der Schulleistungsverordnung vom 10. September
1986.
(SchulleistungsV; OS 49 695 ff.) anwendbar (Ziff. I und IV des
Beschlusses des Regierungsrates über die Inkraftsetzung des Volksschulgesetzes
vom 20. Juni 2006 [LS 412.100.1]).
2.2
Nach Art. 3
der im fraglichen Zeitraum zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau anwendbaren
Vereinbarung betreffend die Übernahme der Betriebsdefizite von Sonderschulen
vom 3. Juni 1983 übernimmt der Unterbringerkanton ein nicht anderweitig gedecktes
Betriebsdefizit, welches sich aus der Schulung und Unterbringung von Kindern
und Jugendlichen in ausserhalb dieses Kantons gelegenen Sonderschulen ergibt.
Gemäss Art. 5 der Vereinbarung gilt der zivilrechtliche Wohnsitzkanton als
Unterbringerkanton. Nach Art. 25 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB,
SR 210) hat das unter elterlicher Sorge stehende Kind seinen Wohnsitz in
erster Linie am Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen
Wohnsitz haben, am Wohnsitz des obhutsberechtigten Elternteils, wobei allein
die formelle Obhutsberechtigung massgeblich ist, welche dem Elternteil im
Rahmen einer Ehe- oder Kinderschutzmassnahme oder im Scheidungsurteil
übertragen wurde (Daniel Staehelin, Basler Kommentar, 2010, Art. 25 ZGB
N. 5); in den übrigen Fällen befindet sich der Wohnsitz am Aufenthaltsort
des Kindes mit der Folge, dass ein bisheriger abgeleiteter Wohnsitz nicht
weiterbestehen kann (BGr, 12. Januar 1998,5C.274/1997, TVR 1997
Nr. 9 E. 2a).
X steht seit dem 1. Januar 2000 unter der gemeinsamen
elterlichen Sorge, wobei seine Eltern seit diesem Zeitpunkt nie einen
gemeinsamen Wohnsitz hatten. Auf eine Obhutszuteilung wurde im Scheidungsurteil
verzichtet. Die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde A entzog den Eltern mit
Beschluss vom 16. Februar 2004 sodann die Obhut. Dieser Beschluss soll
angeblich nichtig gewesen sein, was angesichts der Tatsache, dass die Nichtigkeitsfolge
nur in Ausnahmefällen eintritt, sehr zweifelhaft erscheint, indes vorliegend
keine Rolle spielt. Unabhängig davon, ob den Eltern die Obhut entzogen wurde
oder beide Eltern die Obhut innehatten, liegt einer jener Fälle vor, in welchen
der Wohnsitz des Kindes sich nach seinem Aufenthaltsort bestimmt (vgl. hierzu
Staehelin, Art. 25 N. 9). Der Aufenthaltsort von X befand sich im
massgeblichen Zeitraum entweder an seinem ursprünglichen Wohnort in A oder am
Ort der von ihm besuchten Anstalt in D. Damit handelt es sich – wie
Mitbeteiligte und Vorinstanz zu Recht feststellen – um einen rein innerkantonalen
Sachverhalt und ist jedenfalls der Kanton Thurgau bzw. die Gemeinde Q nicht
kostenpflichtig.
3.
3.1
Nach § 31
Abs. 1 SchulleistungsV sind die Kosten der Sonderschulung von derjenigen Gemeinde
zu tragen, in der ein Kind die Volksschule besuchen würde, im Zweifelsfall von
der Gemeinde des gesetzlichen Wohnsitzes des Kindes. Zwischen den Parteien ist
unbestritten, dass X bis zum 18. April 2006 die Volksschule in A besucht
hätte und die Beschwerdeführerin deshalb nach der primären Anknüpfung von § 31
Abs. 1 SchulleistungsV für die Schulkosten aufzukommen hatte. Wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt, ist davon auszugehen, dass X nach dem Wegzug
seines Vaters nach Q am 19. April 2006 bei einem Abbruch des
Heimaufenthalts wohl die Volksschule in Q besucht hätte. Damit versagt der
primäre Anknüpfungspunkt ab diesem Zeitpunkt, weil keiner zürcherischen Gemeinde
die Kostenpflicht auferlegt werden könnte und die vorerwähnte interkantonale
Vereinbarung keine solche Anknüpfung vorsieht. Für die Kostenpflicht ist
demnach auf den gesetzlichen Wohnsitz von X zwischen dem 19. April 2006
und dem 19. August 2007 abzustellen.
3.2
3.2.1
Wie vorstehend unter 2.2 dargelegt, bestimmt sich der gesetzlicher Wohnsitz
von X seit seiner Unterstellung unter die gemeinsame Sorge beider Eltern und zufolge
fehlender Obhutszuteilung an einen Elternteil gemäss Art. 25 Abs. 1
ZGB nach seinem Aufenthaltsort. Der Aufenthaltsort und damit Wohnsitz von X befand
sich bis zu seiner Unterbringung im Schulheim Y in D ab dem 15. August
2004.
am damaligen Wohnort seines Vaters in A. Strittig ist zwischen den
Parteien, wie es sich mit dem Wohnsitz von X nach diesem Datum verhält.
3.2.2
Nach Art. 26 ZGB begründet der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des
Besuchs einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-,
Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt keinen Wohnsitz. Zweck dieser Bestimmung
ist, Gemeinden mit solchen Anstalten nicht durch Streitigkeiten als Folge der
Wohnsitzzuständigkeit zu belasten (Eugen Bucher, Berner Kommentar, 1976, Art. 26
ZGB N. 13). Nach der Rechtsprechung stellt Art. 26 ZGB indes nur eine
widerlegbare Vermutung auf, welche umgestossen werden kann, wenn eine Person
freiwillig in eine Anstalt eintritt und sich dort mit der Absicht dauernden
Verbleibens aufhält (BGE 138 V 23 E. 3.1.2, 135 III 49 E. 6.2).
Die Bestimmung von Art. 26 ZGB wird per 1. Januar 2013 in Art. 23
Abs. 1 ZGB überführt und bestimmt neu präzisierend und im Sinn
vorgenannter Rechtsprechung, dass ein Anstaltsaufenthalt für sich allein
keinen Wohnsitz begründet (AS 2011, 725 ff., 757).
Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt ein einmal
begründeter Wohnsitz bis zum Erwerbs eines neuen Wohnsitzes bestehen. Folgt aus
einer Einweisung in eine Anstalt kein neuer Wohnsitz, wird mithin der bisherige
Wohnsitz perpetuiert. Nach einer in der Lehre vertretenen Meinung wird der
Wohnsitz des unmündigen Kindes indes dann nicht perpetuiert, wenn dieser im
Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZGB an den Aufenthaltsort angeknüpft wird;
in diesen Fällen könne sich der Wohnsitz eines Kindes auch am Ort einer Anstalt
im Sinn von Art. 26 ZGB befinden (Staehelin, Art. 25 N. 10;
Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, Berner Kommentar, 1999, Art. 162
ZGB N. 34/8). Das Bundesgericht geht demgegenüber davon aus, dass ein
bereits aufgrund einer Anknüpfung an den Aufenthaltsort bestehender
eigenständiger Wohnsitz des Kindes bei dessen Einweisung in eine Anstalt nach Art. 26
in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 ZGB perpetuiert wird; an den Ort
eines Anstaltsaufenthalts ist hingegen dann anzuknüpfen, wenn der aus dem Wohnsitz
der Eltern abgeleitete unselbständige Wohnsitz des Kindes während dessen
Anstaltsaufenthalts wegfällt und zur Begründung des ersten eigenständigen
Wohnsitzes an den Aufenthaltsort in diesem Zeitpunkt anzuknüpfen ist.
Entscheidend ist mit anderen Worten, ob schon vor Eintritt in die Anstalt ein
eigenständiger Wohnsitz des Kindes bestanden hatte oder dieser erst während
seines Anstaltsaufenthalts entsteht (BGr, 12. Januar 1998,5C.274/1997,
TVR 1997 Nr. 9 E. 2b; BGE 135 III 49 E. 5.3 und
6.
).
3.2.3
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, im vorliegenden Fall
ergebe sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Anknüpfung des
Wohnsitzes an den Aufenthalt von X im Schulheim Y in D. Dem lässt sich nicht
folgen: Weil die Eltern von X ab dem Zeitpunkt der gemeinsamen Sorge nie einen
gemeinsamen Wohnsitz hatten und keinem der Eltern die alleinige Obhut zugeteilt
ist, besteht seit diesem Datum eine eigenständige Anknüpfung des Wohnsitzes von
X an dessen Aufenthaltsort. Mithin verfügte er im Zeitpunkt der Einweisung ins
Schulheim Y in D bereits über einen eigenständig angeknüpften Wohnsitz, was zur
Folge hat, dass der Wegzug seines Vaters nach Q darauf keinen Einfluss hatte.
Nachdem unbestritten ist, dass es sich beim Schulheim Y um eine Anstalt im Sinn
von Art. 26 ZGB handelt, begründet die – im Übrigen nicht freiwillige (vgl. hierzu
BGE 137 III 593 E. 4.1) – Unterbringung in diesem Heim nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen neuen Wohnsitz, sondern wird der
bisherige, am Aufenthalt in A angeknüpfte Wohnsitz während der Dauer des
Heimaufenthalts perpetuiert. Nichts anderes lässt sich dem von der
Beschwerdeführerin angeführten BGE 135 III 49 entnehmen: In
jenem Verfahren ging es darum, dass der von den Eltern abgeleitete Wohnsitz zu
einem Zeitpunkt weggefallen war, in welchem sich die Kinder bereits in einer Anstalt
im Sinn von Art. 26 ZGB befanden (vgl. BGE 135 III 49
E. 5.3 und 6.1). Damit hatten die Kinder ihren ersten, nicht von den
Eltern abgeleiteten Wohnsitz zugleich am Anstaltsort, wohingegen X seinen Aufenthalt
erst an den Anstaltsort verlegte, nachdem er einen eigenständig angeknüpften
Wohnsitz begründet hatte.
3.2.4
Demnach bestimmt sich die Kostenpflicht nach dem perpetuiertem Wohnsitz von
X in A, weshalb die Beschwerdeführerin die Kosten für den Heimaufenthalt vom
19.
April 2006 bis und mit 19. August 2007 zu tragen hat. Dieses
Ergebnis erweist sich im Übrigen auch im Lichte des § 31 Abs. 1
SchulleistungsV als sachgerecht: Obhutsentzug und Einweisung in das Schulheim Y
wurden von Organen der Beschwerdeführerin verfügt. Demgegenüber dürfte die
Beschwerdegegnerin während des gesamten Aufenthalts von X in D davon keine
Kenntnis und demnach auch keine Möglichkeit gehabt haben, die Anordnungen zu
überprüfen und allenfalls abzuändern. Es erschiene stossend, der Standortgemeinde
eines Schulheims für die Unterbringungen eines Kindes Kosten aufzuerlegen, ohne
dass die Gemeinde je mit dem Kind oder dessen Familie etwas zu tun, Kenntnis
von der Sachlage und damit auch die Möglichkeit gehabt hätte, eine aus Sicht
der Gemeinde allenfalls gleichwertige, aber kostengünstigere Massnahme zu
treffen oder zumindest die anfallenden Kosten im Rahmen der Finanzplanung zu berücksichtigen.
In diesem Sinn berücksichtigte denn auch das Bundesgericht, ob die in Frage
stehenden Vormundschaftsbehörden bereits mit der Angelegenheit befasst waren (BGE 135 III 49
E. 6.4).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist, und der Beschluss des Regierungsrats vom 4. April
2012.
zu bestätigen.
Die Vorinstanz hat die Rekurskosten auf die Gerichtskasse
genommen. Diesbezüglich bleibt darauf hinzuweisen, dass kein ersichtlicher
Grund bestand, von einer Kostenauferlegung abzusehen, und die Rekurskosten
deshalb – entsprechend dem Ausgang des Rekursverfahrens – der
Beschwerdeführerin zu belasten gewesen wären.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Die unterliegende Beschwerdeführerin ist sodann zu verpflichten,
der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zuzüglich
8.
% Mehrwertsteuer zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 330.-- Zustellkosten,
Fr. 6'330.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.
6.
Mitteilung an …