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Entscheid

VB.2012.00303

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00303

14. Juni 2012Deutsch6 min

(URT.2012.14470)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Amt für Justizvollzug (nachfolgend: Justizvollzug)

hiess das Gesuch der Vormundschaftsbehörde B des Kantons C

(nachfolgend: Vormundschaftsbehörde) um Einsicht in die Strafvollzugsakten von A

mit Verfügung vom 19. März 2012 gut.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 23. April 2012

bei der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion) und

beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sodann

ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung und

Rechtsverbeiständung. Die Justizdirektion trat auf den Rekurs mit Verfügung vom

30.

April 2012 wegen Verspätung nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche

Verfahrensführung sowie Rechtsverbeiständung ab.

III.

Mit Eingabe vom 9. Mai 2012 gelangte A dagegen an das

Verwaltungsgericht und wiederholte sinngemäss seine Rekursanträge. Überdies

reichte er "Klage gegen die antragstellende Behörde" sowie

Schadenersatz- und Genugtuungsklage gegen die Vormundschaftsbehörde ein. Am

23.

Mai 2012 reichte er eine weitere Eingabe ein, zu welcher sich die Vormundschaftsbehörde

innert Frist nicht äusserte.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den angefochtenen Rekursentscheid

der Justizdirektion zuständig. Das Rechtsmittelverfahren betrifft nicht Fragen

des Strafvollzugs, sondern den Informationszugang bzw. die Einsicht in die

Strafvollzugsakten des Beschwerdeführers durch die Mitbeteiligte. Demnach liegt

keine Streitigkeit betreffend den Justizvollzug vor, welche gemäss § 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 2 VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auf die

Beschwerde einzutreten (vgl. jedoch E. 1.2). Es handelt sich demzufolge

nicht um ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel im Sinn von § 38b Abs. 1

lit. a VRG, weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist.

1.2

Über

Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie gegen deren

Beamte und Angestellte entscheiden die Zivilgerichte (§ 2 Abs. 1

VRG). Demgemäss ist auf die Beschwerde hinsichtlich der Anträge des

Beschwerdeführers betreffend Schadenersatz und Genugtuung mangels Zuständigkeit

nicht einzutreten. Dasselbe gilt für die "Klage gegen die antragstellende

Behörde", die nach Ansicht des Beschwerdeführers ohne stichhaltige Beweise

massiv in seine Privatsphäre eingreife und ihn schikaniere, soweit es sich

dabei um aufsichtsrechtliche Rügen handelt, zu deren Beurteilung das Verwaltungsgericht

mangels Aufsichtsfunktionen gegenüber den Verwaltungsbehörden nicht zuständig

ist (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 16).

2.

2.1

Gemäss § 22

Abs. 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen

Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung

der angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen

(§ 11 Abs. 1 Satz 1 VRG). Der Rekurs muss spätestens am letzten

Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der Post

übergeben worden sein (§ 11 Abs. 2 VRG). Die Rekursfrist ist eine

gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das

Rechtsmittel nicht einzutreten.

2.2

Nach § 12

Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn dem

Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen

nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein

Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Wird die Wiederherstellung gewährt, so

beträgt die Frist zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung zehn Tage.

Von einer leichten (die Fristwiederherstellung zulassenden)

Nachlässigkeit ist auszugehen, wenn lediglich das nicht beachtet wurde, was ein

sorgfältiger Mensch unter den gleichen Umständen ebenfalls nicht beachten

würde. Hat der Säumige dagegen eine Sorgfaltspflicht verletzt, deren Beachtung

unter den gegebenen Umständen auch dem durchschnittlich Sorgfältigen zuzumuten

ist, so handelt er grob nachlässig im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG. Grobe

Nachlässigkeit ist somit – anknüpfend an den Fahrlässigkeitsbegriff des Zivilrechts

– anzunehmen, wenn die säumige Person unter Verletzung elementarer Vorsichtsgebote

das ausser Acht gelassen hat, was jeder Mensch in der gleichen Lage vernünftigerweise

hätte berücksichtigen müssen. Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich

dabei nach den Verhältnissen des Einzelfalls; ausschlaggebend sind unter

anderem die Wichtigkeit der vorzunehmenden Handlung sowie die Schwere des bei

fehlerhafter Handlung zu befürchtenden Rechtsnachteils. Dabei ist dem Rechtskundigen

grundsätzlich eine grössere Sorgfaltspflicht zuzumuten als dem Laien (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 12 N. 14).

2.3

Die Verfügung

des Justizvollzugs vom 19. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung

der Post am 21. März 2012 zugestellt. Die Rekursfrist begann demnach am

22.

März zu laufen und endete am 20. April 2012, denn es gibt im

Rekursverfahren keine Gerichtsferien (Kölz/Bosshart/Röhl, § 11 N. 13). Der

am 23. April 2012 versandte Rekurs erweist sich demnach als verspätet.

2.4

Der

Beschwerdeführer erklärt die verspätete Rekurserhebung damit, dass er und seine

Partnerin im Umzugs- und Organisationsstress gewesen seien, da sie ihre Wohnung

per 30. April 2012 gekündigt hätten. Er entschuldige sich dafür und

erachte es als seinen Fehler. Ob er damit ein Fristwiederherstellungsgesuch

stellen wollte, ist unklar. Dieses wäre jedoch ohnehin abzuweisen, da die

Versäumung einer Rechtsmittelfrist wegen eines Umzugs eine grobe Nachlässigkeit

darstellt, welche keine Fristwiederherstellung rechtfertigt.

2.5

Die

Vorinstanz trat demzufolge zu Recht nicht auf den verspätet erhobenen Rekurs

ein, weshalb die Beschwerde dagegen abzuweisen ist, soweit auf diese

einzutreten ist.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsvertretung ist angesichts der offensichtlich aussichtslosen Begehren

abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG)

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsvertretung wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 910.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…