VB.2012.00303
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00303
14. Juni 2012Deutsch6 min
(URT.2012.14470)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2012.00303
Urteil
der 3. Kammer
vom 12. Juli 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Andreas
Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Sozialkommission und Vormundschaftsbehörde,
Mitbeteiligte,
betreffend Informationszugang,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Amt für Justizvollzug (nachfolgend: Justizvollzug)
hiess das Gesuch der Vormundschaftsbehörde B des Kantons C
(nachfolgend: Vormundschaftsbehörde) um Einsicht in die Strafvollzugsakten von A
mit Verfügung vom 19. März 2012 gut.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 23. April 2012
bei der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion) und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sodann
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung und
Rechtsverbeiständung. Die Justizdirektion trat auf den Rekurs mit Verfügung vom
30.
April 2012 wegen Verspätung nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche
Verfahrensführung sowie Rechtsverbeiständung ab.
III.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2012 gelangte A dagegen an das
Verwaltungsgericht und wiederholte sinngemäss seine Rekursanträge. Überdies
reichte er "Klage gegen die antragstellende Behörde" sowie
Schadenersatz- und Genugtuungsklage gegen die Vormundschaftsbehörde ein. Am
23.
Mai 2012 reichte er eine weitere Eingabe ein, zu welcher sich die Vormundschaftsbehörde
innert Frist nicht äusserte.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den angefochtenen Rekursentscheid
der Justizdirektion zuständig. Das Rechtsmittelverfahren betrifft nicht Fragen
des Strafvollzugs, sondern den Informationszugang bzw. die Einsicht in die
Strafvollzugsakten des Beschwerdeführers durch die Mitbeteiligte. Demnach liegt
keine Streitigkeit betreffend den Justizvollzug vor, welche gemäss § 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 2 VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auf die
Beschwerde einzutreten (vgl. jedoch E. 1.2). Es handelt sich demzufolge
nicht um ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel im Sinn von § 38b Abs. 1
lit. a VRG, weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist.
1.2
Über
Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie gegen deren
Beamte und Angestellte entscheiden die Zivilgerichte (§ 2 Abs. 1
VRG). Demgemäss ist auf die Beschwerde hinsichtlich der Anträge des
Beschwerdeführers betreffend Schadenersatz und Genugtuung mangels Zuständigkeit
nicht einzutreten. Dasselbe gilt für die "Klage gegen die antragstellende
Behörde", die nach Ansicht des Beschwerdeführers ohne stichhaltige Beweise
massiv in seine Privatsphäre eingreife und ihn schikaniere, soweit es sich
dabei um aufsichtsrechtliche Rügen handelt, zu deren Beurteilung das Verwaltungsgericht
mangels Aufsichtsfunktionen gegenüber den Verwaltungsbehörden nicht zuständig
ist (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 16).
2.
2.1
Gemäss § 22
Abs. 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen
Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung
der angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen
(§ 11 Abs. 1 Satz 1 VRG). Der Rekurs muss spätestens am letzten
Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der Post
übergeben worden sein (§ 11 Abs. 2 VRG). Die Rekursfrist ist eine
gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das
Rechtsmittel nicht einzutreten.
2.2
Nach § 12
Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn dem
Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen
nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein
Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Wird die Wiederherstellung gewährt, so
beträgt die Frist zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung zehn Tage.
Von einer leichten (die Fristwiederherstellung zulassenden)
Nachlässigkeit ist auszugehen, wenn lediglich das nicht beachtet wurde, was ein
sorgfältiger Mensch unter den gleichen Umständen ebenfalls nicht beachten
würde. Hat der Säumige dagegen eine Sorgfaltspflicht verletzt, deren Beachtung
unter den gegebenen Umständen auch dem durchschnittlich Sorgfältigen zuzumuten
ist, so handelt er grob nachlässig im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG. Grobe
Nachlässigkeit ist somit – anknüpfend an den Fahrlässigkeitsbegriff des Zivilrechts
– anzunehmen, wenn die säumige Person unter Verletzung elementarer Vorsichtsgebote
das ausser Acht gelassen hat, was jeder Mensch in der gleichen Lage vernünftigerweise
hätte berücksichtigen müssen. Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich
dabei nach den Verhältnissen des Einzelfalls; ausschlaggebend sind unter
anderem die Wichtigkeit der vorzunehmenden Handlung sowie die Schwere des bei
fehlerhafter Handlung zu befürchtenden Rechtsnachteils. Dabei ist dem Rechtskundigen
grundsätzlich eine grössere Sorgfaltspflicht zuzumuten als dem Laien (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 12 N. 14).
2.3
Die Verfügung
des Justizvollzugs vom 19. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung
der Post am 21. März 2012 zugestellt. Die Rekursfrist begann demnach am
22.
März zu laufen und endete am 20. April 2012, denn es gibt im
Rekursverfahren keine Gerichtsferien (Kölz/Bosshart/Röhl, § 11 N. 13). Der
am 23. April 2012 versandte Rekurs erweist sich demnach als verspätet.
2.4
Der
Beschwerdeführer erklärt die verspätete Rekurserhebung damit, dass er und seine
Partnerin im Umzugs- und Organisationsstress gewesen seien, da sie ihre Wohnung
per 30. April 2012 gekündigt hätten. Er entschuldige sich dafür und
erachte es als seinen Fehler. Ob er damit ein Fristwiederherstellungsgesuch
stellen wollte, ist unklar. Dieses wäre jedoch ohnehin abzuweisen, da die
Versäumung einer Rechtsmittelfrist wegen eines Umzugs eine grobe Nachlässigkeit
darstellt, welche keine Fristwiederherstellung rechtfertigt.
2.5
Die
Vorinstanz trat demzufolge zu Recht nicht auf den verspätet erhobenen Rekurs
ein, weshalb die Beschwerde dagegen abzuweisen ist, soweit auf diese
einzutreten ist.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsvertretung ist angesichts der offensichtlich aussichtslosen Begehren
abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG)
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsvertretung wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 910.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…