VB.2012.00306
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00306
14. Juni 2012Deutsch18 min
(URT.2012.14371)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2012.00306
Urteil
der 4. Kammer
vom 14. Juni 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Janine Waser.
In Sachen
A, zurzeit Klinik X,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Wegweisung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein
1983 geborener Staatsangehöriger von Y, reiste am 22. Dezember 2000 als Tourist
in die Schweiz ein und hielt sich ab dem 21. März 2001 illegal in der
Schweiz auf. Seine Mutter hatte bereits im Juni 2000 um Bewilligung des
Aufenthalts von A ersucht. Nachdem sie der Aufforderung des Migrationsamtes des
Kantons Zürichs vom 17. November 2000, weitere Unterlagen einzureichen, nicht
nachgekommen war, wurde das Gesuch aber als gegenstandslos abgeschrieben.
Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Z vom 18. April
2002 wurde A wegen rechtswidrigen Aufenthaltes mit 40 Tagen Haft bestraft. Mit
Verfügung vom 19. April 2002 wurde er aus der Schweiz weggewiesen und
angehalten, die Schweiz unverzüglich zu verlassen, woraufhin er am 20. April
2002 ausgeschafft wurde.
B. A
reiste dann zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2005 mit
einem für drei Monate gültigen Touristenvisum erneut in die Schweiz ein. Nach
Ablauf des Visums verblieb er weiterhin bei seiner im Kanton Zürich lebenden
Mutter.
C. Am 10. November
2005 legte A mittels angezündeten Papiers in der in einem Mehrfamilienhaus
gelegenen Dreizimmerwohnung seiner Mutter zwei Brandherde, was zu einem
Vollbrand der Wohnung, hohem Sachschaden und einer Gemeingefahr für die Bewohner
der Liegenschaft führte.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts T vom 21. November 2006
wurde festgestellt, dass A die Tatbestände der Brandstiftung sowie der
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer vom 26. März 1931 (BS 1, 121 ff.) im Zustand der nicht
selbst verschuldeten Zurechnungsunfähigkeit verwirklicht habe. Ferner wurde
eine stationäre Massnahme zur Behandlung seiner paranoiden Schizophrenie angeordnet.
D. Am 12.
Februar 2007 wurde A zum Vollzug der stationären Massnahme aus der Sicherheitshaft
entlassen und in die Klinik O eingewiesen. Nachdem er per 30. Mai 2007
wegen eines vorübergehenden Ausschlusses durch die Klinik wieder in
Sicherheitshaft versetzt worden war, wurde er am 2. Juli 2007 erneut eingewiesen.
Nachdem A am 19. Juli 2007 aus der Klinik entwichen und gleichentags von der
Polizei verhaftet und wiederum in Sicherheitshaft versetzt worden war, wurde er
per 6. September 2007 in die Klinik X eingewiesen, wo er für die folgenden
Jahre blieb.
E. Das
Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 6. März 2012
an, A werde nach der Entlassung aus der stationären Massnahme aus der Schweiz
weggewiesen.
F. Mit
Verfügung des Kantonalzürcher Amtes für Justizvollzug vom 27. März 2012 wurde
die stationäre Massnahme aufgehoben.
G. Die für
den 2. April 2012 vorgesehene Rückführung nach Y musste abgebrochen werden, da
sich der zuvor reisewillige A nach einem Telefongespräch mit seiner Mutter der
Rückführung plötzlich wiedersetzte.
H. Am 2.
April 2012 liess A an die Sicherheitsdirektion Rekurs gegen die Wegweisungsverfügung
vom 6. März 2012 erheben. Es wurde unter anderem vorgebracht, die Wegweisungsverfügung
sei nur A, nicht aber seinem Rechtsvertreter zugestellt worden, obwohl jener
sein Mandat mit Schreiben vom 9. Februar 2012 angezeigt habe. Der
Rechtsvertreter sei erst am 30. März 2012 durch die Mutter von A in Kenntnis
gesetzt worden, weshalb der Rekurs als rechtzeitig zu betrachten sei.
I. Nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt am 4. April 2012,
die Verfügung vom 6. März 2012 werde aufgehoben, und ordnete mittels Standardformular
an, A werde nach der Entlassung aus dem Strafvollzug (recte: Massnahmevollzug)
aus der Schweiz weggewiesen. Mit Verfügung desselben Datums ordnete das Migrationsamt
sodann an, A verbleibe bis am 1. Juli 2012 in Haft, und beantragte dem
Bezirksgericht Zürich die Bestätigung der Ausschaffungshaft. Diese erfolgte mit
Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 5. April 2012.
Erwägungen
II.
Am 13. April 2012 erhob A gegen die Wegweisungsverfügung
vom 4. April 2012 Rekurs an die Sicherheitsdirektion. Diese wies den
Rekurs, soweit sie darauf eintrat, mit Entscheid vom 30. April 2012 in der
Hauptsache ab.
III.
A liess am 10./11. Mai 2012 Beschwerde ans
Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
" 1. Es sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion Kanton
Zürich […] vom 30. April 2012 aufzuheben und es sei von einer Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz abzusehen.
2.
Eventualiter sei von der sofortigen Vollstreckung der Wegweisung
abzusehen und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Ausreisefrist
anzusetzen.
3.
Die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde sei
wiederherzustellen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.
5.
Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen."
Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2012 wurde daraufhin festgehalten,
dass eine Vollstreckung der Wegweisung bis auf weiteres zu unterbleiben habe.
Ausserdem wurde dem Migrationsamt und der Sicherheitsdirektion eine Frist von neun
Tagen angesetzt, um eine Beschwerdeantwort beziehungsweise die Akten und eine
freigestellte Vernehmlassung einzureichen.
Die Sicherheitsdirektion beantragte am 24. Mai 2012 die
Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Akten und
Darlegungen im angefochtenen Entscheid. Das Migrationsamt stellte in der Beschwerdeantwort
vom 18./24. Mai 2012 den gleichen Antrag.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft
das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG ist das Verwaltungsgericht bei
Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide über Anordnungen etwa
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (vgl. auch §§ 41–44 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 3 Satz 1 VRG).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Eine
Beschwerde gegen Verfügungen nach Art. 64 Abs. 1 lit. a und b des Ausländergesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) – um eine solche handelt es sich vorliegend
(vgl. unten 3.1 f.) – hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 64 Abs. 3 Satz 2
AuG). Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von zehn Tagen über deren
Wiederherstellung (Satz 3).
2.2
Mit
Präsidialverfügung vom 14. Mai 2012 wurde angeordnet, dass die Vollstreckung
der Wegweisung gegenüber dem Beschwerdeführer bis auf weiteres zu unterbleiben
habe. Damit wird das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
spätestens mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.
3.
3.1
Die
zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine
Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt,
die Einreisevoraussetzungen (Art. 5 AuG) nicht oder nicht mehr erfüllt (Art. 64
Abs. 1 lit. a und b AuG) oder wenn einer Ausländerin oder einem
Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt
widerrufen oder nicht verlängert wird (lit. c).
3.1.1
Art. 64 AuG wurde neu formuliert; die Änderungen sind per 1. Januar
2011.
in Kraft getreten (AS 2010 5925). Die Gründe, die nach Abs. 1 lit. a und
b zum Erlass einer Wegweisungsverfügung führen, entsprechen den bisher geltenden
Bestimmungen von Art. 64 Abs. 1 lit. a und b AuG. Die neue lit. c
entspricht dem bisherigen Wegweisungsgrund nach Art. 66 Abs. 1 AuG (BBl 2009
8881, 8890).
3.1.2
Unter Art. 64 Abs. 1 lit. a AuG fallen ausländische Personen, die sich mehr
als drei Monate in der Schweiz aufhalten oder/und die hier arbeiten und deshalb
eigentlich im Besitz einer Kurz-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
oder einer Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sein müssten, also
Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten (Dania Tremp in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 64 N. 11, auch zum Folgenden).
Allerdings gelangt diese Norm nur dann zur Anwendung, wenn die betroffene
ausländische Person gesetzwidrig kein Bewilligungsgesuch gestellt hat. Sobald
die Person um Erteilung der benötigten Bewilligung nachsucht, fällt sie nicht
unter Art. 64 Abs. 1 lit. a oder b AuG, sondern vielmehr unter lit. c, welche
Bestimmung greift, wenn eine Bewilligung verweigert oder die Bewilligung
widerrufen wird.
3.1.3
Nach Art. 64 Abs. 1 lit. b AuG können in Fällen von bewilligungsfreien
Aufenthalten Personen weggewiesen werden, wenn sie die Einreisevoraussetzungen
nicht oder nicht mehr erfüllen. Ausländische Personen, die sich für maximal
drei Monate innert eines Zeitraums von sechs Monaten im Schengenraum aufhalten,
brauchen für ihre Einreise in die Schweiz keine Kurzaufenthaltsbewilligung,
sofern sie nicht arbeiten wollen (Art. 10 Abs. 1 AuG, vgl. auch Art. 9 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201]). Einreisevoraussetzung ist
unter anderem, dass die ausländische Person für die gesicherte Wiederausreise
Gewähr bietet, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5
Abs. 2 AuG). Bleibt sie nach Ablauf ihres Visums oder der bewilligungsfreien
Aufenthaltsdauer in der Schweiz, kann sie nach Art. 64 Abs. 1 lit. b AuG
weggewiesen werden (vgl. Tremp, N. 13).
3.2
Der
Beschwerdeführer reiste als Besucher in die Schweiz ein und kehrte nach Ablauf
von 90 Tagen nicht in sein Heimatland zurück, sondern blieb weiterhin bei
seiner Mutter wohnhaft. Ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung stellt er jedoch
nicht. Es handelt sich beim Beschwerdeführer folglich um eine ausländische
Person, die nicht die erforderliche (Aufenthalts-)Bewilligung besitzt (vgl.
Art. 64 Abs. 1 lit. a AuG). Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist offensichtlich,
dass er für die gesicherte Wiederausreise keine Gewähr mehr bietet und folglich
die Einreisevoraussetzungen verletzt. Der Beschwerdegegner verfügte somit zu
Recht die Wegweisung des Beschwerdeführers.
3.3
Mit der
Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und
dreissig Tagen anzusetzen (Art. 64d Abs. 1 Satz 1 AuG). Eine längere
Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn
besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder
eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern (Satz 2). Es kann jedoch auch eine
Wegweisung sofort vollstreckbar sein oder eine Ausreisefrist von weniger als
sieben Tagen angesetzt werden (Art. 64d Abs. 2 AuG).
3.3.1
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die betroffene Person eine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder die äussere
Sicherheit darstellt (Art. 64d Abs. 2 lit. a AuG). Ein sofortiger Vollzug
der Wegweisung ist somit möglich, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt der
Eröffnung der Wegweisungsverfügung eine aktuell bestehende Gefahr darstellt
(BBl 2009 8881, 8894).
3.3.2
Nach Art. 64d Abs. 2 lit. b AuG ist eine Wegweisung ausserdem sofort
vollstreckbar oder kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen
angesetzt werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene
Person der Ausschaffung entziehen will. Das trifft namentlich zu, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Anordnungen keine
Folge leistet, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden erschwert oder sonst wie klar zu erkennen gibt,
keinesfalls in sein Herkunftsland zurückkehren zu wollen
(BGE 130 II 56 E. 3.1, 128 II 241, E. 2.1, 125 II
369.
E. 3b/aa; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter
Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 417 ff.,
N. 10.92).
3.4
3.4.1
Wie in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts
Zürich vom 5. April 2012 festgehalten wird, kann aus dem Umstand, dass
sich der Beschwerdeführer am 2. April 2012 geweigert hat, den Rückflug in sein
Heimatland anzutreten, und er noch immer keine Bereitschaft signalisiert, nach
Y zurückzukehren, sowie daraus, dass er sich über lange Zeit illegal in der
Schweiz aufgehalten hat, gefolgert werden, dass er sich einer Ausschaffung
entziehen möchte.
3.4.2
Dazu, inwieweit der im Sinne von Art. 10 des Strafgesetzbuchs (in der bis
Ende 2006 gültigen Fassung) für schuldunfähig befundene Beschwerdeführer eine
aktuelle Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, ist Folgendes
zu erwägen:
Mit Beschluss des Bezirksgerichts T vom 21. November 2006
wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch das Legen von Brandherden
in der mütterlichen Wohnung den Tatbestand der Brandstiftung erfüllt habe.
Diese Tat habe zu einer Gemeingefahr für die Bewohner des Mehrfamilienhauses
und deren Habe geführt. Ein psychiatrisches Gutachten habe beim
Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie sowie eine Cannabisabhängigkeit
diagnostiziert, aufgrund deren er die Bedingung des diagnostischen Elements
"Geisteskrankheit" erfülle und er seine Handlungen im Zustand der
nicht selbst verschuldeten Zurechnungsunfähigkeit begangen habe. Der
Beschwerdeführer blieb deshalb straflos und es wurde eine stationäre Massnahme
zur Behandlung seiner Krankheit angeordnet.
3.4.3
Mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 27. März 2012 wurde der Beschwerdeführer
nach Erreichung der Maximaldauer von fünf Jahren aus der stationären Massnahme
entlassen (vgl. aArt. 43 Ziff. 1 Abs. StGB). Auf die Anordnung von Probezeit
und Weisungen oder eine Verlängerung der stationären Massnahme wurde verzichtet,
da dies als sinnlos zu betrachten sei. Die Verfügung hält ferner fest, dass von
Anfang an klar gewesen sei, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der
gerichtlich angeordneten Massnahme keine Möglichkeit mehr haben werde, sich in
der Schweiz aufzuhalten. Auch wenn er nunmehr die Voraussetzungen für eine
bedingte Entlassung erfüllen würde, ergebe dies aufgrund seines
ausländerrechtlichen Status keinen Sinn, weshalb die Massnahme aufgehoben
werde.
Die wohl verbesserte Legalprognose bei der Entlassung aus
dem Massnahmevollzug – bei regelmässiger Einnahme seiner Medikamente –,
schliesst nicht aus, dass im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens die vom
Beschwerdeführer ausgehende Gefahr dennoch als zu hoch eingeschätzt wird.
Strafrecht und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele und sind
unabhängig voneinander anzuwenden. Der Straf- und Massnahmevollzug hat nebst
der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung;
für die Fremdenpolizeibehörden steht demgegenüber das Interesse der öffentliche
Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf-
und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (BGE 137 II
233.
E. 5.2.2, 120 Ib 129 E. 5b, BGr, 4. August 2005,
2A.103/2005, E. 4.2.2; Caterina Nägeli/Nik Schoch, Ausländische Personen
als Straftäter und Straftäterinnen, in: Uebersax et al. S. 1099 ff., N. 22.192).
So kann aus dem Umstand, dass ein Straftäter bedingt aus dem Strafvollzug
entlassen wurde, nicht bereits geschlossen werden, es gehe keine Gefahr (im
fremdenpolizeilichen Sinne) mehr von ihm aus (BGE 130 II 176
E. 4.3.3). Auch eine aus der Sicht des Massnahmevollzugs positive
Entwicklung oder ein klagloses Verhalten im Strafvollzug schliessen eine
Rückfallgefahr und eine fremdenpolizeiliche Ausweisung nicht aus (BGE 125
II 521 E. 4a/bb; BGr, 29. Juni 2010,2C_832/2009, E. 4.3, und 4.
April 2006,2A.688/2005, E. 3.1.3).
3.4.4
Die Fallverantwortliche des Amtes für Justizvollzug sowie zwei der für den
Beschwerdeführer in der Klinik X zuständigen Ärzte teilten am 3. April 2012
mit, dass die Mutter des Beschwerdeführers sich noch immer um eine gemeinsame
Lebensführung bemühe und zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer bei einer
Entlassung seinen Aufenthaltsort bei ihr suchen würde. Dies sei aus
psychiatrischer Sicht eine ungünstige und riskante Situation, da beim
Anlassdelikt – der Brandstiftung – neben der schizophrenen Erkrankung des
Beschwerdeführers auch die Dynamik der gemeinsamen Lebenssituation mit der
Mutter eine pathogene und deliktsbegünstigende Rolle gespielt habe. Die Mutter
habe hinsichtlich der Behandlung des Beschwerdeführers mehrfach – wenn auch
nicht in jüngster Vergangenheit – eine antipsychiatrische,
deliktbagatellisierende Position und Einflussnahme gezeigt. So habe ein
Telefonat mit ihr auch die Rückkehr des bis dahin rückkehrwilligen
Beschwerdeführers zu verhindern vermocht. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass eine Medikamenteneinnahme unter der Aufsicht der Mutter nicht sicher sei
und daher von einer erneuten Psychose ausgegangen werden müsse, die mit hohem Risiko
mit erneuter Delinquenz verbunden wäre. Denn es sei davon auszugehen, dass in
einer psychodynamisch und situativ ähnlich gestalteten Situation wie beim
Anlassdelikt vergleichbare psychopathologische Mechanismen mit erhöhtem
Rückfall- und Redelinquenzrisiko reaktiviert werden könnten, weshalb das
Rückfallrisiko in der gegenwärtig hochgradigen kontextuellen
Anspannungssituation von Mutter und Sohn als deutlich höher angesehen werden könne.
Nach dem Dargelegten ist bei einem weiteren Verbleib des
Beschwerdeführers in der Schweiz von einer deutlichen Erhöhung der
Rückfallgefahr auszugehen, da die notwendige Medikamenteneinnahme unter
Aufsicht der Mutter des Beschwerdeführers – entgegen dessen Ausführungen – eben
gerade nicht sichergestellt ist.
3.4.5
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers erscheint ein weiterer
Aufenthalt in der Schweiz aus medizinischen Gründen nicht erforderlich. Entsprechend
ist keine längere Ausreisefrist anzusetzen. Die weitere antipsychotische
Medikation wird zwar aus psychiatrischer Sicht als unerlässlich betrachtet,
kann jedoch auch in Y sichergestellt werden. In der Verfügung des Amtes für
Justizvollzug vom 27. März 2012 wird hierzu festgehalten, dass man den
Beschwerdeführer über mehrere Monate mit Unterstützung der Klinik X auf seine
Ausreise nach Y vorbereitet habe. Es seien ihm von Seiten des Bewährungs- und
Vollzugsdienstes und der Klinik Kontakte zu Hilfsorganisationen hinsichtlich Wohnens,
Arbeit und medizinischer Betreuung zur Verfügung gestellt worden. Sodann wurde ein
Arztbericht für einen nachbehandelnden Psychiater in Y erstellt, übersetzt und
beglaubigt. Des Weiteren wurden dem Beschwerdeführer Medikamente für einen
Monat ausgehändigt.
3.4.6
Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem 22.
Altersjahr in Y lebte und er mit den Gepflogenheiten dort nach wie vor vertraut
sein wird. Dass der ihn früher betreuende Grossvater nicht mehr lebt, wurde
nicht belegt. Ohnehin erscheint es nicht glaubhaft, dass er über keine weiteren
Bekannten und Verwandten in Y mehr verfügt.
3.4.7
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 64
Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 64d Abs. 2 lit. a und b AuG die sofortige
Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht verfügte. Eine Rückkehr nach Y ist
für den Beschwerdeführer zumutbar.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht
möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, verfügt das Bundesamt für Migration
die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG). Diese kann
von den kantonalen Behörden beantragt werden, nicht aber vom Betroffenen selber
(Art. 83 Abs. 6 AuG; Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit,
Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al., S. 311 ff., N. 8.103).
Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 83 AuG sind vorliegend nicht ersichtlich. Die medizinische Versorgung
kann auch im Heimatland des Beschwerdeführers sichergestellt werden. Kontakte
zu Hilfsorganisationen wurden ihm vermittelt und Medikamente für eine erste
Zeit mitgegeben. Ausserdem wurde Geld sichergestellt, welches in Y garantieren
solle, dass der Beschwerdeführer eine Krankenversicherung abschliessen oder zumindest
die erforderlichen Medikamente weiterhin beziehen könne. Der Beschwerdeführer
substantiiert auch nicht näher, dass die medizinische Versorgung in seinem
Heimatland nicht ausreichend sei. Folglich kann die Vollstreckung der
Wegweisung nach Entlassung des Beschwerdeführers an die Hand genommen werden.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1
Als unterliegende
Partei wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig und es muss ihm
eine Parteientschädigung versagt bleiben (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt jedoch sein
Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistands.
6.2
Nach § 16
Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren
nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben
nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die
Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 16 N. 24). Offensichtlich aussichtslos sind Begehren,
deren Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).
6.3
Die
Mittellosigkeit des zurzeit in Ausschaffungshaft befindlichen Beschwerdeführers
wird nicht in Frage gestellt. Angesichts der Beurteilungen seiner
Rückfallgefahr und seinem verweigernden Verhalten anlässlich der Ausschaffung
muss die Beschwerde aber als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen
Rechtsbeistand ist abzuweisen.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden
Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern:
Der vorliegende Entscheid betreffend eine Wegweisung kann
lediglich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten
werden (Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Mit diesem Rechtsmittel könnte allein die Verletzung
von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die Verletzung solcher Rechte konkret dargetan
werden muss (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG). Ob für die Beschwerde ans Bundesgericht die
dreissigtägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG gilt oder
die Frist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 64 Abs. 3 AuG zur
Anwendung gelangt, wäre gegebenenfalls vom Bundesgericht zu entscheiden (vgl.
VGr, 14. Dezember 2011, VB.2011.00506, E. 5; BGr, 22. März 2012,
2D_9/2012, welches Urteil sich nicht zur Beschwerdefrist äussert, ebenso wenig wie
BGr, 14. März 2012,2D_14/2012).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung
wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG im
Sinne der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …