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Entscheid

VB.2012.00306

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00306

14. Juni 2012Deutsch18 min

(URT.2012.14371)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, ein

1983 geborener Staatsangehöriger von Y, reiste am 22. Dezember 2000 als Tourist

in die Schweiz ein und hielt sich ab dem 21. März 2001 illegal in der

Schweiz auf. Seine Mutter hatte bereits im Juni 2000 um Bewilligung des

Aufenthalts von A ersucht. Nachdem sie der Aufforderung des Migrationsamtes des

Kantons Zürichs vom 17. November 2000, weitere Unterlagen einzureichen, nicht

nachgekommen war, wurde das Gesuch aber als gegenstandslos abgeschrieben.

Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Z vom 18. April

2002 wurde A wegen rechtswidrigen Aufenthaltes mit 40 Tagen Haft bestraft. Mit

Verfügung vom 19. April 2002 wurde er aus der Schweiz weggewiesen und

angehalten, die Schweiz unverzüglich zu verlassen, woraufhin er am 20. April

2002 ausgeschafft wurde.

B. A

reiste dann zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2005 mit

einem für drei Monate gültigen Touristenvisum erneut in die Schweiz ein. Nach

Ablauf des Visums verblieb er weiterhin bei seiner im Kanton Zürich lebenden

Mutter.

C. Am 10. November

2005 legte A mittels angezündeten Papiers in der in einem Mehrfamilienhaus

gelegenen Dreizimmerwohnung seiner Mutter zwei Brandherde, was zu einem

Vollbrand der Wohnung, hohem Sachschaden und einer Gemeingefahr für die Bewohner

der Liegenschaft führte.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts T vom 21. November 2006

wurde festgestellt, dass A die Tatbestände der Brandstiftung sowie der

Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der

Ausländer vom 26. März 1931 (BS 1, 121 ff.) im Zustand der nicht

selbst verschuldeten Zurechnungsunfähigkeit verwirklicht habe. Ferner wurde

eine stationäre Massnahme zur Behandlung seiner paranoiden Schizophrenie angeordnet.

D. Am 12.

Februar 2007 wurde A zum Vollzug der stationären Massnahme aus der Sicherheitshaft

entlassen und in die Klinik O eingewiesen. Nachdem er per 30. Mai 2007

wegen eines vorübergehenden Ausschlusses durch die Klinik wieder in

Sicherheitshaft versetzt worden war, wurde er am 2. Juli 2007 erneut eingewiesen.

Nachdem A am 19. Juli 2007 aus der Klinik entwichen und gleichentags von der

Polizei verhaftet und wiederum in Sicherheitshaft versetzt worden war, wurde er

per 6. September 2007 in die Klinik X eingewiesen, wo er für die folgenden

Jahre blieb.

E. Das

Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 6. März 2012

an, A werde nach der Entlassung aus der stationären Massnahme aus der Schweiz

weggewiesen.

F. Mit

Verfügung des Kantonalzürcher Amtes für Justizvollzug vom 27. März 2012 wurde

die stationäre Massnahme aufgehoben.

G. Die für

den 2. April 2012 vorgesehene Rückführung nach Y musste abgebrochen werden, da

sich der zuvor reisewillige A nach einem Telefongespräch mit seiner Mutter der

Rückführung plötzlich wiedersetzte.

H. Am 2.

April 2012 liess A an die Sicherheitsdirektion Rekurs gegen die Wegweisungsverfügung

vom 6. März 2012 erheben. Es wurde unter anderem vorgebracht, die Wegweisungsverfügung

sei nur A, nicht aber seinem Rechtsvertreter zugestellt worden, obwohl jener

sein Mandat mit Schreiben vom 9. Februar 2012 angezeigt habe. Der

Rechtsvertreter sei erst am 30. März 2012 durch die Mutter von A in Kenntnis

gesetzt worden, weshalb der Rekurs als rechtzeitig zu betrachten sei.

I. Nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt am 4. April 2012,

die Verfügung vom 6. März 2012 werde aufgehoben, und ordnete mittels Standardformular

an, A werde nach der Entlassung aus dem Strafvollzug (recte: Massnahmevollzug)

aus der Schweiz weggewiesen. Mit Verfügung desselben Datums ordnete das Migrationsamt

sodann an, A verbleibe bis am 1. Juli 2012 in Haft, und beantragte dem

Bezirksgericht Zürich die Bestätigung der Ausschaffungshaft. Diese erfolgte mit

Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 5. April 2012.

Erwägungen

II.

Am 13. April 2012 erhob A gegen die Wegweisungsverfügung

vom 4. April 2012 Rekurs an die Sicherheitsdirektion. Diese wies den

Rekurs, soweit sie darauf eintrat, mit Entscheid vom 30. April 2012 in der

Hauptsache ab.

III.

A liess am 10./11. Mai 2012 Beschwerde ans

Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

" 1. Es sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion Kanton

Zürich […] vom 30. April 2012 aufzuheben und es sei von einer Wegweisung des

Beschwerdeführers aus der Schweiz abzusehen.

2.

Eventualiter sei von der sofortigen Vollstreckung der Wegweisung

abzusehen und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Ausreisefrist

anzusetzen.

3.

Die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde sei

wiederherzustellen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.

5.

Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren

und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen."

Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2012 wurde daraufhin festgehalten,

dass eine Vollstreckung der Wegweisung bis auf weiteres zu unterbleiben habe.

Ausserdem wurde dem Migrationsamt und der Sicherheitsdirektion eine Frist von neun

Tagen angesetzt, um eine Beschwerdeantwort beziehungsweise die Akten und eine

freigestellte Vernehmlassung einzureichen.

Die Sicherheitsdirektion beantragte am 24. Mai 2012 die

Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Akten und

Darlegungen im angefochtenen Entscheid. Das Migrationsamt stellte in der Beschwerdeantwort

vom 18./24. Mai 2012 den gleichen Antrag.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft

das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG ist das Verwaltungsgericht bei

Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide über Anordnungen etwa

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (vgl. auch §§ 41–44 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 3 Satz 1 VRG).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Eine

Beschwerde gegen Verfügungen nach Art. 64 Abs. 1 lit. a und b des Ausländergesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) – um eine solche handelt es sich vorliegend

(vgl. unten 3.1 f.) – hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 64 Abs. 3 Satz 2

AuG). Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von zehn Tagen über deren

Wiederherstellung (Satz 3).

2.2

Mit

Präsidialverfügung vom 14. Mai 2012 wurde angeordnet, dass die Vollstreckung

der Wegweisung gegenüber dem Beschwerdeführer bis auf weiteres zu unterbleiben

habe. Damit wird das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

spätestens mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.

3.

3.1

Die

zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine

Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt,

die Einreisevoraussetzungen (Art. 5 AuG) nicht oder nicht mehr erfüllt (Art. 64

Abs. 1 lit. a und b AuG) oder wenn einer Ausländerin oder einem

Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt

widerrufen oder nicht verlängert wird (lit. c).

3.1.1

Art. 64 AuG wurde neu formuliert; die Änderungen sind per 1. Januar

2011.

in Kraft getreten (AS 2010 5925). Die Gründe, die nach Abs. 1 lit. a und

b zum Erlass einer Wegweisungsverfügung führen, entsprechen den bisher geltenden

Bestimmungen von Art. 64 Abs. 1 lit. a und b AuG. Die neue lit. c

entspricht dem bisherigen Wegweisungsgrund nach Art. 66 Abs. 1 AuG (BBl 2009

8881, 8890).

3.1.2

Unter Art. 64 Abs. 1 lit. a AuG fallen ausländische Personen, die sich mehr

als drei Monate in der Schweiz aufhalten oder/und die hier arbeiten und deshalb

eigentlich im Besitz einer Kurz-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

oder einer Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sein müssten, also

Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten (Dania Tremp in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen

und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 64 N. 11, auch zum Folgenden).

Allerdings gelangt diese Norm nur dann zur Anwendung, wenn die betroffene

ausländische Person gesetzwidrig kein Bewilligungsgesuch gestellt hat. Sobald

die Person um Erteilung der benötigten Bewilligung nachsucht, fällt sie nicht

unter Art. 64 Abs. 1 lit. a oder b AuG, sondern vielmehr unter lit. c, welche

Bestimmung greift, wenn eine Bewilligung verweigert oder die Bewilligung

widerrufen wird.

3.1.3

Nach Art. 64 Abs. 1 lit. b AuG können in Fällen von bewilligungsfreien

Aufenthalten Personen weggewiesen werden, wenn sie die Einreisevoraussetzungen

nicht oder nicht mehr erfüllen. Ausländische Personen, die sich für maximal

drei Monate innert eines Zeitraums von sechs Monaten im Schengenraum aufhalten,

brauchen für ihre Einreise in die Schweiz keine Kurzaufenthaltsbewilligung,

sofern sie nicht arbeiten wollen (Art. 10 Abs. 1 AuG, vgl. auch Art. 9 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201]). Einreisevoraussetzung ist

unter anderem, dass die ausländische Person für die gesicherte Wiederausreise

Gewähr bietet, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5

Abs. 2 AuG). Bleibt sie nach Ablauf ihres Visums oder der bewilligungsfreien

Aufenthaltsdauer in der Schweiz, kann sie nach Art. 64 Abs. 1 lit. b AuG

weggewiesen werden (vgl. Tremp, N. 13).

3.2

Der

Beschwerdeführer reiste als Besucher in die Schweiz ein und kehrte nach Ablauf

von 90 Tagen nicht in sein Heimatland zurück, sondern blieb weiterhin bei

seiner Mutter wohnhaft. Ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung stellt er jedoch

nicht. Es handelt sich beim Beschwerdeführer folglich um eine ausländische

Person, die nicht die erforderliche (Aufenthalts-)Bewilligung besitzt (vgl.

Art. 64 Abs. 1 lit. a AuG). Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist offensichtlich,

dass er für die gesicherte Wiederausreise keine Gewähr mehr bietet und folglich

die Einreisevoraussetzungen verletzt. Der Beschwerdegegner verfügte somit zu

Recht die Wegweisung des Beschwerdeführers.

3.3

Mit der

Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und

dreissig Tagen anzusetzen (Art. 64d Abs. 1 Satz 1 AuG). Eine längere

Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn

besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder

eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern (Satz 2). Es kann jedoch auch eine

Wegweisung sofort vollstreckbar sein oder eine Ausreisefrist von weniger als

sieben Tagen angesetzt werden (Art. 64d Abs. 2 AuG).

3.3.1

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die betroffene Person eine Gefahr

für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder die äussere

Sicherheit darstellt (Art. 64d Abs. 2 lit. a AuG). Ein sofortiger Vollzug

der Wegweisung ist somit möglich, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt der

Eröffnung der Wegweisungsverfügung eine aktuell bestehende Gefahr darstellt

(BBl 2009 8881, 8894).

3.3.2

Nach Art. 64d Abs. 2 lit. b AuG ist eine Wegweisung ausserdem sofort

vollstreckbar oder kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen

angesetzt werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene

Person der Ausschaffung entziehen will. Das trifft namentlich zu, wenn der

Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Anordnungen keine

Folge leistet, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden erschwert oder sonst wie klar zu erkennen gibt,

keinesfalls in sein Herkunftsland zurückkehren zu wollen

(BGE 130 II 56 E. 3.1, 128 II 241, E. 2.1, 125 II

369.

E. 3b/aa; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter

Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 417 ff.,

N. 10.92).

3.4

3.4.1

Wie in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts

Zürich vom 5. April 2012 festgehalten wird, kann aus dem Umstand, dass

sich der Beschwerdeführer am 2. April 2012 geweigert hat, den Rückflug in sein

Heimatland anzutreten, und er noch immer keine Bereitschaft signalisiert, nach

Y zurückzukehren, sowie daraus, dass er sich über lange Zeit illegal in der

Schweiz aufgehalten hat, gefolgert werden, dass er sich einer Ausschaffung

entziehen möchte.

3.4.2

Dazu, inwieweit der im Sinne von Art. 10 des Strafgesetzbuchs (in der bis

Ende 2006 gültigen Fassung) für schuldunfähig befundene Beschwerdeführer eine

aktuelle Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, ist Folgendes

zu erwägen:

Mit Beschluss des Bezirksgerichts T vom 21. November 2006

wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch das Legen von Brandherden

in der mütterlichen Wohnung den Tatbestand der Brandstiftung erfüllt habe.

Diese Tat habe zu einer Gemeingefahr für die Bewohner des Mehrfamilienhauses

und deren Habe geführt. Ein psychiatrisches Gutachten habe beim

Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie sowie eine Cannabisabhängigkeit

diagnostiziert, aufgrund deren er die Bedingung des diagnostischen Elements

"Geisteskrankheit" erfülle und er seine Handlungen im Zustand der

nicht selbst verschuldeten Zurechnungsunfähigkeit begangen habe. Der

Beschwerdeführer blieb deshalb straflos und es wurde eine stationäre Massnahme

zur Behandlung seiner Krankheit angeordnet.

3.4.3

Mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 27. März 2012 wurde der Beschwerdeführer

nach Erreichung der Maximaldauer von fünf Jahren aus der stationären Massnahme

entlassen (vgl. aArt. 43 Ziff. 1 Abs. StGB). Auf die Anordnung von Probezeit

und Weisungen oder eine Verlängerung der stationären Massnahme wurde verzichtet,

da dies als sinnlos zu betrachten sei. Die Verfügung hält ferner fest, dass von

Anfang an klar gewesen sei, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der

gerichtlich angeordneten Massnahme keine Möglichkeit mehr haben werde, sich in

der Schweiz aufzuhalten. Auch wenn er nunmehr die Voraussetzungen für eine

bedingte Entlassung erfüllen würde, ergebe dies aufgrund seines

ausländerrechtlichen Status keinen Sinn, weshalb die Massnahme aufgehoben

werde.

Die wohl verbesserte Legalprognose bei der Entlassung aus

dem Massnahmevollzug – bei regelmässiger Einnahme seiner Medikamente –,

schliesst nicht aus, dass im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens die vom

Beschwerdeführer ausgehende Gefahr dennoch als zu hoch eingeschätzt wird.

Strafrecht und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele und sind

unabhängig voneinander anzuwenden. Der Straf- und Massnahmevollzug hat nebst

der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung;

für die Fremdenpolizeibehörden steht demgegenüber das Interesse der öffentliche

Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf-

und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (BGE 137 II

233.

E. 5.2.2, 120 Ib 129 E. 5b, BGr, 4. August 2005,

2A.103/2005, E. 4.2.2; Caterina Nägeli/Nik Schoch, Ausländische Personen

als Straftäter und Straftäterinnen, in: Uebersax et al. S. 1099 ff., N. 22.192).

So kann aus dem Umstand, dass ein Straftäter bedingt aus dem Strafvollzug

entlassen wurde, nicht bereits geschlossen werden, es gehe keine Gefahr (im

fremdenpolizeilichen Sinne) mehr von ihm aus (BGE 130 II 176

E. 4.3.3). Auch eine aus der Sicht des Massnahmevollzugs positive

Entwicklung oder ein klagloses Verhalten im Strafvollzug schliessen eine

Rückfallgefahr und eine fremdenpolizeiliche Ausweisung nicht aus (BGE 125

II 521 E. 4a/bb; BGr, 29. Juni 2010,2C_832/2009, E. 4.3, und 4.

April 2006,2A.688/2005, E. 3.1.3).

3.4.4

Die Fallverantwortliche des Amtes für Justizvollzug sowie zwei der für den

Beschwerdeführer in der Klinik X zuständigen Ärzte teilten am 3. April 2012

mit, dass die Mutter des Beschwerdeführers sich noch immer um eine gemeinsame

Lebensführung bemühe und zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer bei einer

Entlassung seinen Aufenthaltsort bei ihr suchen würde. Dies sei aus

psychiatrischer Sicht eine ungünstige und riskante Situation, da beim

Anlassdelikt – der Brandstiftung – neben der schizophrenen Erkrankung des

Beschwerdeführers auch die Dynamik der gemeinsamen Lebenssituation mit der

Mutter eine pathogene und deliktsbegünstigende Rolle gespielt habe. Die Mutter

habe hinsichtlich der Behandlung des Beschwerdeführers mehrfach – wenn auch

nicht in jüngster Vergangenheit – eine antipsychiatrische,

deliktbagatellisierende Position und Einflussnahme gezeigt. So habe ein

Telefonat mit ihr auch die Rückkehr des bis dahin rückkehrwilligen

Beschwerdeführers zu verhindern vermocht. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen,

dass eine Medikamenteneinnahme unter der Aufsicht der Mutter nicht sicher sei

und daher von einer erneuten Psychose ausgegangen werden müsse, die mit hohem Risiko

mit erneuter Delinquenz verbunden wäre. Denn es sei davon auszugehen, dass in

einer psychodynamisch und situativ ähnlich gestalteten Situation wie beim

Anlassdelikt vergleichbare psychopathologische Mechanismen mit erhöhtem

Rückfall- und Redelinquenzrisiko reaktiviert werden könnten, weshalb das

Rückfallrisiko in der gegenwärtig hochgradigen kontextuellen

Anspannungssituation von Mutter und Sohn als deutlich höher angesehen werden könne.

Nach dem Dargelegten ist bei einem weiteren Verbleib des

Beschwerdeführers in der Schweiz von einer deutlichen Erhöhung der

Rückfallgefahr auszugehen, da die notwendige Medikamenteneinnahme unter

Aufsicht der Mutter des Beschwerdeführers – entgegen dessen Ausführungen – eben

gerade nicht sichergestellt ist.

3.4.5

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers erscheint ein weiterer

Aufenthalt in der Schweiz aus medizinischen Gründen nicht erforderlich. Entsprechend

ist keine längere Ausreisefrist anzusetzen. Die weitere antipsychotische

Medikation wird zwar aus psychiatrischer Sicht als unerlässlich betrachtet,

kann jedoch auch in Y sichergestellt werden. In der Verfügung des Amtes für

Justizvollzug vom 27. März 2012 wird hierzu festgehalten, dass man den

Beschwerdeführer über mehrere Monate mit Unterstützung der Klinik X auf seine

Ausreise nach Y vorbereitet habe. Es seien ihm von Seiten des Bewährungs- und

Vollzugsdienstes und der Klinik Kontakte zu Hilfsorganisationen hinsichtlich Wohnens,

Arbeit und medizinischer Betreuung zur Verfügung gestellt worden. Sodann wurde ein

Arztbericht für einen nachbehandelnden Psychiater in Y erstellt, übersetzt und

beglaubigt. Des Weiteren wurden dem Beschwerdeführer Medikamente für einen

Monat ausgehändigt.

3.4.6

Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem 22.

Altersjahr in Y lebte und er mit den Gepflogenheiten dort nach wie vor vertraut

sein wird. Dass der ihn früher betreuende Grossvater nicht mehr lebt, wurde

nicht belegt. Ohnehin erscheint es nicht glaubhaft, dass er über keine weiteren

Bekannten und Verwandten in Y mehr verfügt.

3.4.7

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 64

Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 64d Abs. 2 lit. a und b AuG die sofortige

Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht verfügte. Eine Rückkehr nach Y ist

für den Beschwerdeführer zumutbar.

4.

Ist der Vollzug der Wegweisung nicht

möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, verfügt das Bundesamt für Migration

die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG). Diese kann

von den kantonalen Behörden beantragt werden, nicht aber vom Betroffenen selber

(Art. 83 Abs. 6 AuG; Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit,

Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al., S. 311 ff., N. 8.103).

Vollzugshindernisse im Sinne von

Art. 83 AuG sind vorliegend nicht ersichtlich. Die medizinische Versorgung

kann auch im Heimatland des Beschwerdeführers sichergestellt werden. Kontakte

zu Hilfsorganisationen wurden ihm vermittelt und Medikamente für eine erste

Zeit mitgegeben. Ausserdem wurde Geld sichergestellt, welches in Y garantieren

solle, dass der Beschwerdeführer eine Krankenversicherung abschliessen oder zumindest

die erforderlichen Medikamente weiterhin beziehen könne. Der Beschwerdeführer

substantiiert auch nicht näher, dass die medizinische Versorgung in seinem

Heimatland nicht ausreichend sei. Folglich kann die Vollstreckung der

Wegweisung nach Entlassung des Beschwerdeführers an die Hand genommen werden.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

Als unterliegende

Partei wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig und es muss ihm

eine Parteientschädigung versagt bleiben (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt jedoch sein

Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistands.

6.2

Nach § 16

Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren

nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben

nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die

Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 16 N. 24). Offensichtlich aussichtslos sind Begehren,

deren Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).

6.3

Die

Mittellosigkeit des zurzeit in Ausschaffungshaft befindlichen Beschwerdeführers

wird nicht in Frage gestellt. Angesichts der Beurteilungen seiner

Rückfallgefahr und seinem verweigernden Verhalten anlässlich der Ausschaffung

muss die Beschwerde aber als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen

Rechtsbeistand ist abzuweisen.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden

Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern:

Der vorliegende Entscheid betreffend eine Wegweisung kann

lediglich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten

werden (Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.

Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Mit diesem Rechtsmittel könnte allein die Verletzung

von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die Verletzung solcher Rechte konkret dargetan

werden muss (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG). Ob für die Beschwerde ans Bundesgericht die

dreissigtägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG gilt oder

die Frist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 64 Abs. 3 AuG zur

Anwendung gelangt, wäre gegebenenfalls vom Bundesgericht zu entscheiden (vgl.

VGr, 14. Dezember 2011, VB.2011.00506, E. 5; BGr, 22. März 2012,

2D_9/2012, welches Urteil sich nicht zur Beschwerdefrist äussert, ebenso wenig wie

BGr, 14. März 2012,2D_14/2012).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung

wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG im

Sinne der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …