VB.2012.00309
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00309
29. August 2012Deutsch17 min
(URT.2012.14585)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2012.00309
Urteil
der 1. Kammer
vom 29. August 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl,
Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtsschreiberin Nicole Tschirky.
In Sachen
Planergemeinschaft Architekturbüro
A/B GmbH,
bestehend aus:
1. A, Architekurbüro,
2. B GmbH,
alle vertreten durch
RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Primarschulgemeinde Wildberg,
vertreten durch
Primarschulpflege Wildberg,
Beschwerdegegnerin,
und
Architekturbüro E GmbH,
Mitbeteiligte,
betreffend
Submission,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Primarschulgemeinde Wildberg lud mit Schreiben vom
23. März 2012 drei Unternehmungen ein, Offerten für den "Um- und
Anbau des Schulhauses Wildberg, BKP 290 – Planungsauftrag für die
Projektphase" einzureichen. Alle eingeladenen Unternehmungen reichten
Offerten ein.
Mit Beschluss vom 3. Mai 2012 erteilte die
Primarschulpflege den Zuschlag zum Preis von Fr. 39'960.- (inkl. MwSt.)
der Architekturbüro E GmbH.
Erwägungen
II.
Am 14. Mai 2012 erhob die Planergemeinschaft
Architekturbüro A/B GmbH Beschwerde beim Verwaltungsgericht
gegen den Entscheid der Primarschulpflege Wildberg und beantragte, der
Zuschlag sei aufzuheben und an sie zu erteilen, eventuell sei die Sache zur Fällung
eines neuen Vergabeentscheids an die Vergabestelle zurückzuweisen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem
ersuchten die Beschwerdeführenden um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung
von Akteneinsicht sowie Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.
Am 1. Juni 2012 erstattete die
Primarschulgemeinde Wildberg ihre Beschwerdeantwort mit dem Antrag, die
Beschwerde und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden.
Mit Replik vom 19. Juni 2012 und Duplik
vom 26. Juni 2012 hielten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel
gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdeführenden reichten am 23. Juli
2012.
und die Primarschulgemeinde Wildberg am 31. Juli 2012 eine weitere
Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 10. August 2012 verzichteten die Beschwerdeführenden
auf eine weitere Stellungnahme.
Mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2012
wurde der Beschwerde einstweilen und mit Präsidialverfügung
vom 11. Juli 2012 für das weitere Verfahren aufschiebende Wirkung erteilt.
Die Architekturbüro E GmbH liess sich
im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00389, E. 1, mit Hinweisen).
Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
15.
März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den
Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur
Anwendung.
2.
Nicht berücksichtigte Anbietende
sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren
Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu
kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des
Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen
können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der
Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Vorliegend belegen die Beschwerdeführenden mit ihrem
Angebot in der Gesamtbewertung mit 169 Punkten den zweiten Rang nach der
Mitbeteiligten mit 175 Punkten. Ist das Angebot der Mitbeteiligten, wie
von den Beschwerdeführenden geltend gemacht, vom Vergabeverfahren
auszuschliessen, würden die Beschwerdeführenden nach der Bewertung der Beschwerdegegnerin
den ersten Rang belegen. Sie sind somit zur Beschwerde legitimiert.
3.
Die Beschwerdegegnerin macht zunächst
geltend, die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Einwände seien nicht
rechtzeitig erfolgt. Die eingeladenen Unternehmungen seien aufgefordert worden,
sich bei Fragen an den Kommissionsvorsitzenden zu wenden, wovon die
Beschwerdeführenden Gebrauch gemacht hätten. Dabei sei es jedoch lediglich um
eine Verständigungsfrage zur Ausschreibung gegangen. Die Beschwerdeführenden
hätten nicht darauf hingewiesen, dass die abgegebenen Unterlagen nicht genügen
würden, die Angebotsfrist zu kurz sei und eine Fragerunde für notwendig
erachtet werde.
Diese Einwände wurden von den Beschwerdeführenden im
Zusammenhang mit den von ihr neu geltend gemachten Wettbewerbsvorteilen der
Mitbeteiligten erhoben (vgl. dazu E. 4). Zwar ist die Rüge der
Vorbefassung, wie der Einwand der Befangenheit, grundsätzlich zu dem Zeitpunkt
vorzubringen, zu welchem der Betroffene Kenntnis der für eine Vorbefassung
sprechenden Tatsachen erhält (VGr, 8. Dezember 2004, VB.2004.00304,
E. 3.4 = BEZ 2005 Nr. 5; 12. März 2003, VB.2002.00281,
E. 2b/bb = BEZ 2003 Nr. 27). Im vorliegenden Fall hatten die Beschwerdeführenden
jedoch erst mit der Zustellung des Vergabeentscheids Kenntnis von der Teilnahme
der Mitbeteiligten am Vergabeverfahren. Im Offertöffnungsprotokoll vom
23.
April 2012 wurde zwar festgehalten, dass die Mitbeteiligte ein Angebot
eingereicht hatte; dieses Protokoll wurde jedoch den Anbietenden nicht
zugestellt. Die von den Beschwerdeführenden erhobenen Einwände erweisen sich
somit nicht als verspätet.
4.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Mitbeteiligte
hätte sich nicht am Vergabeverfahren beteiligten dürfen. Sie habe gegenüber den
Mitbewerbern aufgrund der Ausarbeitung des Vorprojekts vergaberechtlich
unzulässige Vorteile gehabt.
4.1
Vergaberegeln
bezwecken die Gewährleistung eines echten, fairen und transparenten
Wettbewerbs, in welchem alle Anbietenden gleich behandelt werden. Von zentraler
Bedeutung ist dabei, dass für alle Wettbewerbsteilnehmer dieselben Bedingungen
bestehen. Personen oder Unternehmungen, welche als Anbieter an einer Submission
teilnehmen wollen, dürfen daher grundsätzlich nicht an der Vorbereitung der
Vergabe mitwirken. Sie hätten sonst unter Umständen die Möglichkeit, die
Voraussetzungen der Vergabe in einer für sie günstigen Weise zu beeinflussen,
und könnten allenfalls auch von einem Wissensvorsprung gegenüber den Mitbewerbern
sowie von Vorteilen in zeitlicher Hinsicht profitieren. Als Folge davon dürfen
anderseits – ex post betrachtet – Personen oder Unternehmungen, die an der
Vorbereitung der Vergabe mitgewirkt haben, wegen dieser Vorbefassung grundsätzlich
nicht als Anbieter auftreten.
Das Verbot der Vorbefassung
ergibt sich zum einen aus den Regeln über den Ausstand, die ausdrücklich auch
für Personen gelten, die lediglich an der Vorbereitung einer Anordnung
mitwirken (§ 5a VRG). Als vergaberechtliche Grundlage sind sodann die
Gebote der Fairness und der Gleichbehandlung (Art. 1 Abs. 3
lit. b und Art. 11 lit. a IVöB) zu beachten. Eine ausdrückliche
Regelung enthalten schliesslich Art. VI Abs. 4 des
GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen
(Government Procurement Agreement; GPA) und die daraus abgeleiteten
Bestimmungen von § 9 und § 16 Abs. 4 der
Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV).
Nach § 16 Abs. 4 SubmV darf die Vergabebehörde nicht auf eine den
Wettbewerb ausschaltende Art und Weise von einer Unternehmung, die ein
geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Hinweise einholen
oder annehmen, die bei der Ausarbeitung der Spezifikation für eine bestimmte
Beschaffung verwendet werden können. Nach § 9 SubmV dürfen sich anderseits
Personen und Unternehmen, die an der Vorbereitung der Unterlagen oder des
Vergabeverfahrens derart mitgewirkt haben, dass sie die Vergabe zu ihren
Gunsten beeinflussen könnten, nicht mehr als Anbieter am Verfahren beteiligen.
In einem Entscheid vom
25.
Januar 2005 hielt das Bundesgericht fest, die Rechtsprechung zur
Ausstandspflicht von Richtern, welche schon durch den objektiv begründeten
Anschein der Befangenheit gegeben sein könne, lasse sich nicht auf die
Zulassung von Bewerbern zur Submission übertragen. Sie habe ihren Grund in der
besonderen Funktion des Richters. Ein Unternehmer müsse sich demgegenüber
seinen Ausschluss von einer Submission nicht gefallen lassen, solange das
Vorliegen eines unzulässigen Wettbewerbsvorteils aus Vorbefassung nicht
erwiesen sei. Die Beweislast hierfür obliege im Streitfall nicht dem vorbefassten
Anbieter, der immerhin im Rahmen der prozessualen Mitwirkungspflicht zur Abklärung
beizutragen habe, sondern dem Konkurrenten, der sich vom Ausschluss des vorbefassten
Anbieters bessere Aussichten für den Zuschlag verspreche (BGr, 25. Januar
2005, ZBl 106/2005, S. 473, E. 5.7.3; vgl. auch VGr,
7.
Oktober 2009, VB.2009.00151, E. 2.2 = BEZ 2009
Nr. 57 , mit weiteren Hinweisen).
4.2
Nicht zu beanstanden ist ein Wissensvorsprung,
der nicht dem Submissionsverfahren, sondern der bisherigen Tätigkeit des
Submittenten entspringt (VGr, 13. August 2003, VB.2003.00161, E. 3a;
6.
April 2001, VB.2000.00068, E. 4c = RB 2001 Nr. 44 = BEZ 2001
Nr. 24; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, Praxis des öffentlichen
Beschaffungsrechts, 2. A., Zürich etc. 2007, Rz. 682). So kann einem
Anbieter nicht verwehrt werden, Vorwissen auszunützen, das er sich durch
frühere Arbeiten für denselben Arbeitgeber – allenfalls sogar am selben Objekt
– erworben hat. So wird z. B. bei der Erweiterung eines Spitalgebäudes
auch der ursprüngliche Erbauer zum Angebot zugelassen, und bei der
Neuausschreibung eines Dauerauftrags wird der ursprüngliche Inhaber des
Auftrags nicht wegen Vorbefassung ausgeschlossen (VGr, 8. Dezember 2004,
VB.2004.00304, E. 3.3.2 = RB 2004 Nr. 39 = BEZ 2005
Nr. 5, auch zum Folgenden). Zudem ist es durchaus zulässig, ein
Gesamtprojekt in mehrere Etappen zu unterteilen und die jeweiligen
Vergabeverfahren zeitlich zu staffeln. Die Ausführung einer einzelnen Etappe
stellt grundsätzlich einen eigenständigen Auftrag dar, der in der Regel keine
Vorbefassung des Zuschlagsempfängers für zeitlich später auszuführende
Abschnitte bewirkt (vgl. hierzu auch Christoph Jäger, Die Vorbefassung des
Anbieters im öffentlichen Beschaffungsrecht, Zürich/St. Gallen 2009,
S. 121).
Auch im Rahmen der Vorbereitung einer Submission führt
nicht jeder Beitrag zwingend zum Ausschluss des betreffenden Anbieters (VGr,
13.
August 2003, VB.2003.00161, E. 3a). Zwar kommt nach dem Gesagten
nicht infrage, dass interessierte Unternehmen, die später als Anbieter an der
Submission teilnehmen wollen, direkt oder indirekt an der Ausarbeitung der
Ausschreibungsunterlagen mitwirken. Dagegen führen Vorarbeiten, mit denen nur
Grundlagen für die spätere Ausschreibung bereitgestellt werden, nicht zwingend
zum Ausschluss der damit befassten Personen oder Unternehmen. Das Ziel des
haushälterischen Umgangs mit öffentlichen Mitteln, welches neben dem Anliegen
der Gleichbehandlung der Anbietenden ebenfalls zu beachten ist, kann – die
Einhaltung der Regeln des Vergabeverfahrens vorausgesetzt – eine Ausnützung
derartiger Synergieeffekte sogar gebieten (vgl. dazu auch BGr, 25. Januar 2005, ZBl 106/2005, S. 473,
E. 5.7.1). Als wesentlicher Gesichtspunkt fällt dabei in Betracht,
dass die beigezogenen Personen oder Unternehmen die Beschaffung im Rahmen der
Vorbereitung nicht zu ihren Gunsten beeinflussen. Besteht die Gefahr, dass sie
die Vergabe durch ihre Vorarbeiten auf ihre eigenen Fähigkeiten ausrichten
können, muss gewährleistet sein, dass die Mitarbeiter der Vergabestelle, welche
in der Folge die eigentlichen Ausschreibungsunterlagen erstellen, in der Lage
sind, die Vorarbeiten aus eigener Sachkenntnis kritisch zu würdigen, und diese
nicht ungeprüft in die Ausschreibung einfliessen lassen. Ferner ist darauf zu
achten, dass bei den Vorarbeiten anfallende Informationen auch den andern
Anbietern umfassend und frühzeitig zugänglich gemacht werden (VGr,
7.
Oktober 2009, VB.2009.00151, E. 2.3 = BEZ 2009 Nr. 57;
8.
Dezember 2004, VB.2004.00304, E. 3.3.2, = RB 2004 Nr. 39 =
BEZ 2005 Nr. 5).
4.3
Beim
streitbetroffenen Bauprojekt handelt es sich um ein einfaches Bauvorhaben. Geplant
sind ein zweigeschossiger Anbau an das bestehende Schulhaus sowie der Einbau
von je zwei Gruppenzimmern im Erd- und Obergeschoss.
Im vorliegenden Fall enthielten die Submissionsunterlagen
das Submissionsdossier, die Projektinformation, die Planunterlagen des
Vorprojekts sowie die Einladung zur Offertstellung. Die Planunterlagen des
Vorprojekts wurden durch die Mitbeteiligte erarbeitet. Auch die
Projektinformation, welche einen Kurzprojektbeschrieb, die kubische Berechnung,
die Grobkostenschätzung und die Kostenaufstellung umfasst, wurde von der
Mitbeteiligten ausgearbeitet. Nach den Ausführungen der Vergabebehörde wurde
lediglich die Verkehrswertschätzung des Schulhauses F gestrichen, da diese
keinen Bezug zum auszuschreibenden Projektierungsauftrag hatte. Aufgrund dieser
Veränderung sei das Dokument "Projektinformation" mit dem Logo der
Primarschule Wildberg versehen worden. Nach Abschluss des Vorprojekts wurde die
Mitbeteiligte zudem mit der Ausarbeitung einer Honorarzusammenstellung für die
verschiedenen Projektphasen beauftragt. Der exakte Beschrieb der Projektphasen
in den Submissionsunterlagen wurde aus diesem Dokument der Mitbeteiligten
übernommen.
4.4
Die
Mitbeteiligte hat somit das Vorprojekt erarbeitet sowie die Kostenschätzungen
verfasst. Diese Vorarbeiten bildeten die Grundlage der nachfolgenden Submission.
Zusammengestellt wurden die Submissionsunterlagen dagegen von der
Vergabebehörde. Angesichts der einfachen Verhältnisse im vorliegenden Fall ist
davon auszugehen, dass die Mitarbeiter der Vergabestelle in der Lage waren, die
Vorarbeiten aus eigener Sachkenntnis kritisch zu würdigen, und diese nicht
ungeprüft in die Ausschreibung einfliessen liessen. Dass die Mitbeteiligte die
Ausschreibung in missbräuchlicher Weise hätte beeinflussen können, indem sie
die Projektpläne auf ihre eigenen Fähigkeiten ausgerichtet hätte, erscheint
aufgrund der einfachen und übersichtlichen Aufgabenstellung als
unwahrscheinlich und wird auch nicht geltend gemacht. Zwar weisen die
Beschwerdeführenden zutreffend darauf hin, dass die Mitbeteiligte gegenüber
ihren Konkurrenten aufgrund der Erarbeitung des Vorprojekts über einen
Wissensvorsprung verfügte. Mit der Zustellung der Submissionsunterlagen
wurde jedoch dieser Wissensvorsprung weitgehend ausgeglichen. Insbesondere
wurden die Vorstellungen und Bedürfnisse der Vergabebehörde in den Vorprojektplänen
umgesetzt und waren damit sämtlichen Anbietenden zugänglich. Das den Anbietenden
nicht zugestellte Dokument "Schulraumplanung" der Primarschulgemeinde
Wildberg mit den Angaben zur Tagung vom 2. Juli 2011 enthielt keine für
die Abgabe einer Honorarofferte relevanten Informationen. Zudem besteht
entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden auch keine Verpflichtung der
Vergabebehörde, auf die zu beachtenden kantonalen Vorgaben hinzuweisen. Die für
die Einreichung einer Honorarofferte wesentlichen Informationen wurden somit
den Anbietenden zur Verfügung gestellt. Für die Mitbeteiligte resultierte auch
aus ihrer längeren Beschäftigung mit dem Projekt kein relevanter Vorteil.
Innert der Eingabefrist von vier Wochen war es den Anbietenden aufgrund der
einfachen Verhältnisse und des Umfangs des Projekts möglich, den
Wissensvorsprung der Mitbeteiligten aufzuholen. Auf ein diesbezügliches
Sachverständigengutachten kann verzichtet werden.
4.5
Die
Beschwerdeführenden weisen weiter darauf hin, dass sich die Mitbeteiligte und
die Vergabebehörde im Rahmen der Ausarbeitung des Vorprojekts getroffen haben,
und leiten daraus eine unzulässige Vorbefassung ab.
Allein aufgrund der Tatsache, dass sich Mitarbeiter der
Mitbeteiligten mit der Schulpflege bzw. der von dieser eingesetzten Kommission
"Schulraumplanung" während der Erarbeitung des Vorprojekts getroffen
haben, ergibt sich keine unzulässige Vorbefassung. Eine solche Vorgehensweise
erweist sich vielmehr als üblich und sinnvoll, muss doch derjenige, welcher ein
Vorprojekt erarbeitet, die Vorstellungen und Bedürfnisse der Vergabebehörde
kennen und gestützt darauf Lösungsmöglichkeiten erarbeiten können. Nach den
Ausführungen der Beschwerdegegnerin haben folgende Treffen stattgefunden: Um
die für die Erstellung der Planungsgrundlagen notwendigen Plangrundlagen aus
dem Schulhausarchiv ausfindig zu machen, habe sich ein Mitarbeiter der
Mitbeteiligten mit dem Präsidenten der Schulpflege bzw. der von dieser
eingesetzten Kommission "Schulraumplanung" getroffen. Anlässlich
dieses Treffens habe dieser die bisherigen Planungsideen der Kommission aufgezeigt.
Zudem habe sich die von der Schulpflege eingesetzte Kommission "Schulraumplanung"
am 21. September 2011 mit Mitarbeitenden der Mitbeteiligten getroffen.
Anlässlich dieses Treffens habe sich die Mitbeteiligte lediglich vergewissern
wollen, ob es mit seinen ersten Grobentwürfen in die richtige Richtung arbeite.
Ausführungsdetails seien nur in dem für das Vorprojekt notwendigen Rahmen
behandelt worden. Vorwiegend sei es dabei um den Lichteinfluss auf die
Gruppenräume und um die Grösse des Vordachs beim Pausenraum gegangen. Die
Mitbeteiligte sei schliesslich auch bei der Besprechung bei der Baudirektion
anwesend gewesen, anlässlich welcher diese das Vorhaben in groben Zügen
begutachtet und mehrheitlich für bewilligungsfähig erklärt habe. Diese
Zusammenarbeit zwischen der Vergabebehörde und der Mitbeteiligten zur
Erarbeitung des Vorprojekts führt nicht zu einer unzulässigen Vorbefassung der
Letzteren.
4.6
Die
Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Submissionsunterlagen hätten
keinerlei Hinweise auf die Besprechung bei der Baudirektion enthalten,
anlässlich welcher diese das Vorhaben in groben Zügen begutachtet und
mehrheitlich für bewilligungsfähig erklärt habe. Die Mitbeteiligte habe somit
über zusätzliche Informationen und Kenntnisse verfügt, welche ihr einen
Wettbewerbsvorteil verschafft hätten. Sie hätten unter dem Titel "Abklärungen
Bewilligungsfähigkeit bei der Baudirektion" höhere Kosten kalkulieren
müssen als die Mitbeteiligte. Zudem gehe aus den Submissionsunterlagen nicht
hervor, dass es sich bei den Planunterlagen zur Submission um das Resultat des
von der Primarschulpflege bereits verabschiedeten Vorprojekts handle. Sie seien
davon ausgegangen, dass lediglich ein Konzept vorliege und wesentliche
Teilleistungen aus der Vorprojektphase noch erbracht werden müssten.
4.6.1
Zwar ist aus den Submissionsunterlagen nicht ersichtlich, dass das Projekt
von der Baudirektion bereits in groben Zügen begutachtet und mehrheitlich für
bewilligungsfähig erklärt wurde. Nach den Ausführungen der Vergabebehörde
betrafen die Beanstandungen jedoch einzig die Grösse des Lichtschachts, was das
dritte "Revisionsdatum" auf den Vorprojektplänen zur Folge gehabt
habe. Aufgrund dieser Ausführungen der Vergabebehörde ist davon auszugehen,
dass die verlangten Anpassungen in den Vorprojektplänen umgesetzt wurden. Dass
weitere Beanstandungen erfolgt sind, geht aus den Akten nicht hervor und wird
auch von den Beschwerdeführenden nicht substanziiert geltend gemacht. Wurden
die verlangten Anpassungen in den Vorprojektplänen umgesetzt, ergibt sich für
die Beschwerdeführenden selbst unter der Annahme, dass sie von der Besprechung
bei der Baudirektion keine Kenntnis hatten, kein relevanter Nachteil gegenüber
der Mitbeteiligten. In diesem Zusammenhang weist die Beschwerdegegnerin
überdies zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer 1 an der
Gemeindeversammlung vom 14. Dezember 2011 teilgenommen hat, anlässlich
welcher auf die "unverbindliche" Prüfung durch die Baudirektion
hingewiesen wurde (vgl. Präsentation Schulraumplanung, Information zum
Grobkonzept anlässlich der Gemeindeversammlung vom 14. Dezember 2011). Da
der Beschwerdeführer 1 nach der Gemeindeversammlung mit Schreiben vom
11.
Januar 2012 "vor dem Hintergrund der Unterzeichnung des
entsprechenden Versammlungsprotokolls" um Beantwortung von Fragen im
Zusammenhang mit den Informationen zum Grobkonzept Schulraumplanung ersuchte,
liegt nahe, dass die Beschwerdeführenden von der Besprechung bei der
Baudirektion Kenntnis hatten.
Eine solche Prüfung eines Vorprojekts für den Um- bzw.
Neubau einer Schulhausbaute durch die Baudirektion erweist sich überdies als
üblich. Die gestützt auf § 3a Abs. 3 der Volksschulverordnung vom
28.
Juni 2006 (VSV) erlassenen Empfehlungen für Schulhausanlagen
entsprechen bezüglich der schulischen und baulichen Anforderungen an Bauten und
Anlagen den am 1. Januar 2012 aufgehobenen Schulbaurichtlinien vom
16.
März 2009. Zudem ist auch in den Empfehlungen festgehalten, dass die
Baudirektion Kanton Zürich, Hochbauamt, in "baulichen" Belangen,
insbesondere bei Planungs- und Projektierungsarbeiten, beratend tätig ist. Die
Beschwerdeführenden hätten somit ohnehin – sowohl aufgrund der
Schulbaurichtlinien als auch aufgrund der Empfehlungen für Schulhausanlagen –
davon ausgehen müssen, dass im vorliegenden Fall eine solche "beratende
Tätigkeit" stattgefunden hat.
4.6.2
Weshalb die Beschwerdeführenden aufgrund der zugestellten Unterlagen mit
klar umschriebenem Aufgabenumfang vom Vorliegen eines Konzepts und nicht eines
Vorprojekts ausgingen und deshalb weitere wesentliche Teilleistungen aus der
Vorprojektphase in ihre Offerte einrechneten, ist unverständlich. Überdies
legen sie nicht substanziiert dar, um welche Leistungen es sich dabei handeln
soll. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Einwand.
4.7
Schliesslich
machen die Beschwerdeführenden geltend, die für die CAD-Planbearbeitung
benötigten Plangrundlagen seien ihnen nicht zur Verfügung gestellt worden. Sie
hätten den Aufwand zur Digitalisierung im Unterschied zur Mitbeteiligten in ihr
Honorarangebot einrechnen müssen.
Die Vergabebehörde führt dazu aus, die Digitalisierung sei
notwendig gewesen, damit für die weiterführende Arbeit zeitgemässe Unterlagen
zur Verfügung stünden. Es sei offensichtlich, dass es sich bei den zur
Submission zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht um Handskizzen handle und
diese somit in elektronischer Form zur Verfügung stehen würden. Diese
Ausführungen sind überzeugend. Dass eine bereits erbrachte Leistung nochmals
erbracht werden muss, erscheint überdies wenig sinnvoll und wäre auch mit dem
Ziel des haushälterischen Umgangs mit öffentlichen Mitteln nicht zu
vereinbaren. Die Beschwerdeführenden hätten somit davon ausgehen müssen, dass
ihnen die Pläne nach der Zuschlagserteilung zur Verfügung stehen werden.
Sollten diesbezüglich bei den Beschwerdeführenden Unklarheiten bestanden haben,
wären sie unter diesen Umständen verpflichtet gewesen, bei der Vergabebehörde
nachzufragen.
4.8
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Mitbeteiligten kein unzulässiger Wissensvorsprung
bzw. Wettbewerbsvorteil zukam, welcher einen Ausschluss ihres Angebots vom
vorliegenden Verfahren rechtfertigen würde.
5.
Demgemäss erweist sich die
Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Die weiteren von den
Beschwerdeführenden beantragten Beweiserhebungen vermögen an diesem Verfahrensausgang
nichts zu ändern, weshalb auf deren Erhebung verzichtet werden kann.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihnen eine Parteientschädigung von
vornherein nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
6.
Da der Wert der zu
vergebenden Dienstleistung den im Staatsvertragsbereich massgeblichen
Schwellenwert nicht erreicht (Art. 1 lit. b der Verordnung des EVD
vom 23. November 2011 über die Anpassung der Schwellenwerte im
öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2012 und 2013; AS 2011 5581), ist
gegen diesen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17.
Juni 2005 (BGG) zulässig (Art. 83 lit. f BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 2'210.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je hälftig und unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…