Lexipedia

Entscheid

VB.2012.00309

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00309

29. August 2012Deutsch17 min

(URT.2012.14585)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Primarschulgemeinde Wildberg lud mit Schreiben vom

23. März 2012 drei Unternehmungen ein, Offerten für den "Um- und

Anbau des Schulhauses Wildberg, BKP 290 – Planungsauftrag für die

Projektphase" einzureichen. Alle eingeladenen Unternehmungen reichten

Offerten ein.

Mit Beschluss vom 3. Mai 2012 erteilte die

Primarschulpflege den Zuschlag zum Preis von Fr. 39'960.- (inkl. MwSt.)

der Architekturbüro E GmbH.

Erwägungen

II.

Am 14. Mai 2012 erhob die Planergemeinschaft

Architekturbüro A/B GmbH Beschwerde beim Verwaltungsgericht

gegen den Entscheid der Primarschulpflege Wildberg und beantragte, der

Zuschlag sei aufzuheben und an sie zu erteilen, eventuell sei die Sache zur Fällung

eines neuen Vergabeentscheids an die Vergabestelle zurückzuweisen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem

ersuchten die Beschwerdeführenden um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung

von Akteneinsicht sowie Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.

Am 1. Juni 2012 erstattete die

Primarschulgemeinde Wildberg ihre Beschwerdeantwort mit dem Antrag, die

Beschwerde und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden.

Mit Replik vom 19. Juni 2012 und Duplik

vom 26. Juni 2012 hielten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel

gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdeführenden reichten am 23. Juli

2012.

und die Primarschulgemeinde Wildberg am 31. Juli 2012 eine weitere

Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 10. August 2012 verzichteten die Beschwerdeführenden

auf eine weitere Stellungnahme.

Mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2012

wurde der Beschwerde einstweilen und mit Präsidialverfügung

vom 11. Juli 2012 für das weitere Verfahren aufschiebende Wirkung erteilt.

Die Architekturbüro E GmbH liess sich

im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber

können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00389, E. 1, mit Hinweisen).

Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom

15.

März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den

Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur

Anwendung.

2.

Nicht berücksichtigte Anbietende

sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren

Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu

kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des

Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen

können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der

Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Vorliegend belegen die Beschwerdeführenden mit ihrem

Angebot in der Gesamtbewertung mit 169 Punkten den zweiten Rang nach der

Mitbeteiligten mit 175 Punkten. Ist das Angebot der Mitbeteiligten, wie

von den Beschwerdeführenden geltend gemacht, vom Vergabeverfahren

auszuschliessen, würden die Beschwerdeführenden nach der Bewertung der Beschwerdegegnerin

den ersten Rang belegen. Sie sind somit zur Beschwerde legitimiert.

3.

Die Beschwerdegegnerin macht zunächst

geltend, die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Einwände seien nicht

rechtzeitig erfolgt. Die eingeladenen Unternehmungen seien aufgefordert worden,

sich bei Fragen an den Kommissionsvorsitzenden zu wenden, wovon die

Beschwerdeführenden Gebrauch gemacht hätten. Dabei sei es jedoch lediglich um

eine Verständigungsfrage zur Ausschreibung gegangen. Die Beschwerdeführenden

hätten nicht darauf hingewiesen, dass die abgegebenen Unterlagen nicht genügen

würden, die Angebotsfrist zu kurz sei und eine Fragerunde für notwendig

erachtet werde.

Diese Einwände wurden von den Beschwerdeführenden im

Zusammenhang mit den von ihr neu geltend gemachten Wettbewerbsvorteilen der

Mitbeteiligten erhoben (vgl. dazu E. 4). Zwar ist die Rüge der

Vorbefassung, wie der Einwand der Befangenheit, grundsätzlich zu dem Zeitpunkt

vorzubringen, zu welchem der Betroffene Kenntnis der für eine Vorbefassung

sprechenden Tatsachen erhält (VGr, 8. Dezember 2004, VB.2004.00304,

E. 3.4 = BEZ 2005 Nr. 5; 12. März 2003, VB.2002.00281,

E. 2b/bb = BEZ 2003 Nr. 27). Im vorliegenden Fall hatten die Beschwerdeführenden

jedoch erst mit der Zustellung des Vergabeentscheids Kenntnis von der Teilnahme

der Mitbeteiligten am Vergabeverfahren. Im Offertöffnungsprotokoll vom

23.

April 2012 wurde zwar festgehalten, dass die Mitbeteiligte ein Angebot

eingereicht hatte; dieses Protokoll wurde jedoch den Anbietenden nicht

zugestellt. Die von den Beschwerdeführenden erhobenen Einwände erweisen sich

somit nicht als verspätet.

4.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Mitbeteiligte

hätte sich nicht am Vergabeverfahren beteiligten dürfen. Sie habe gegenüber den

Mitbewerbern aufgrund der Ausarbeitung des Vorprojekts vergaberechtlich

unzulässige Vorteile gehabt.

4.1

Vergaberegeln

bezwecken die Gewährleistung eines echten, fairen und transparenten

Wettbewerbs, in welchem alle Anbietenden gleich behandelt werden. Von zentraler

Bedeutung ist dabei, dass für alle Wettbewerbsteilnehmer dieselben Bedingungen

bestehen. Personen oder Unternehmungen, welche als Anbieter an einer Submission

teilnehmen wollen, dürfen daher grundsätzlich nicht an der Vorbereitung der

Vergabe mitwirken. Sie hätten sonst unter Umständen die Möglichkeit, die

Voraussetzungen der Vergabe in einer für sie günstigen Weise zu beeinflussen,

und könnten allenfalls auch von einem Wissensvorsprung gegenüber den Mitbewerbern

sowie von Vorteilen in zeitlicher Hinsicht profitieren. Als Folge davon dürfen

anderseits – ex post betrachtet – Personen oder Unternehmungen, die an der

Vorbereitung der Vergabe mitgewirkt haben, wegen dieser Vorbefassung grundsätzlich

nicht als Anbieter auftreten.

Das Verbot der Vorbefassung

ergibt sich zum einen aus den Regeln über den Ausstand, die ausdrücklich auch

für Personen gelten, die lediglich an der Vorbereitung einer Anordnung

mitwirken (§ 5a VRG). Als vergaberechtliche Grundlage sind sodann die

Gebote der Fairness und der Gleichbehandlung (Art. 1 Abs. 3

lit. b und Art. 11 lit. a IVöB) zu beachten. Eine ausdrückliche

Regelung enthalten schliesslich Art. VI Abs. 4 des

GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen

(Government Procurement Agreement; GPA) und die daraus abgeleiteten

Bestimmungen von § 9 und § 16 Abs. 4 der

Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV).

Nach § 16 Abs. 4 SubmV darf die Vergabebehörde nicht auf eine den

Wettbewerb ausschaltende Art und Weise von einer Unternehmung, die ein

geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Hinweise einholen

oder annehmen, die bei der Ausarbeitung der Spezifikation für eine bestimmte

Beschaffung verwendet werden können. Nach § 9 SubmV dürfen sich anderseits

Personen und Unternehmen, die an der Vorbereitung der Unterlagen oder des

Vergabeverfahrens derart mitgewirkt haben, dass sie die Vergabe zu ihren

Gunsten beeinflussen könnten, nicht mehr als Anbieter am Verfahren beteiligen.

In einem Entscheid vom

25.

Januar 2005 hielt das Bundesgericht fest, die Rechtsprechung zur

Ausstandspflicht von Richtern, welche schon durch den objektiv begründeten

Anschein der Befangenheit gegeben sein könne, lasse sich nicht auf die

Zulassung von Bewerbern zur Submission übertragen. Sie habe ihren Grund in der

besonderen Funktion des Richters. Ein Unternehmer müsse sich demgegenüber

seinen Ausschluss von einer Submission nicht gefallen lassen, solange das

Vorliegen eines unzulässigen Wettbewerbsvorteils aus Vorbefassung nicht

erwiesen sei. Die Beweislast hierfür obliege im Streitfall nicht dem vorbefassten

Anbieter, der immerhin im Rahmen der prozessualen Mitwirkungspflicht zur Abklärung

beizutragen habe, sondern dem Konkurrenten, der sich vom Ausschluss des vorbefassten

Anbieters bessere Aussichten für den Zuschlag verspreche (BGr, 25. Januar

2005, ZBl 106/2005, S. 473, E. 5.7.3; vgl. auch VGr,

7.

Oktober 2009, VB.2009.00151, E. 2.2 = BEZ 2009

Nr. 57 , mit weiteren Hinweisen).

4.2

Nicht zu beanstanden ist ein Wissensvorsprung,

der nicht dem Submissionsverfahren, sondern der bisherigen Tätigkeit des

Submittenten entspringt (VGr, 13. August 2003, VB.2003.00161, E. 3a;

6.

April 2001, VB.2000.00068, E. 4c = RB 2001 Nr. 44 = BEZ 2001

Nr. 24; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, Praxis des öffentlichen

Beschaffungsrechts, 2. A., Zürich etc. 2007, Rz. 682). So kann einem

Anbieter nicht verwehrt werden, Vorwissen auszunützen, das er sich durch

frühere Arbeiten für denselben Arbeitgeber – allenfalls sogar am selben Objekt

– erworben hat. So wird z. B. bei der Erweiterung eines Spitalgebäudes

auch der ursprüngliche Erbauer zum Angebot zugelassen, und bei der

Neuausschreibung eines Dauerauftrags wird der ursprüngliche Inhaber des

Auftrags nicht wegen Vorbefassung ausgeschlossen (VGr, 8. Dezember 2004,

VB.2004.00304, E. 3.3.2 = RB 2004 Nr. 39 = BEZ 2005

Nr. 5, auch zum Folgenden). Zudem ist es durchaus zulässig, ein

Gesamtprojekt in mehrere Etappen zu unterteilen und die jeweiligen

Vergabeverfahren zeitlich zu staffeln. Die Ausführung einer einzelnen Etappe

stellt grundsätzlich einen eigenständigen Auftrag dar, der in der Regel keine

Vorbefassung des Zuschlagsempfängers für zeitlich später auszuführende

Abschnitte bewirkt (vgl. hierzu auch Christoph Jäger, Die Vorbefassung des

Anbieters im öffentlichen Beschaffungsrecht, Zürich/St. Gallen 2009,

S. 121).

Auch im Rahmen der Vorbereitung einer Submission führt

nicht jeder Beitrag zwingend zum Ausschluss des betreffenden Anbieters (VGr,

13.

August 2003, VB.2003.00161, E. 3a). Zwar kommt nach dem Gesagten

nicht infrage, dass interessierte Unternehmen, die später als Anbieter an der

Submission teilnehmen wollen, direkt oder indirekt an der Ausarbeitung der

Ausschreibungsunterlagen mitwirken. Dagegen führen Vorarbeiten, mit denen nur

Grundlagen für die spätere Ausschreibung bereitgestellt werden, nicht zwingend

zum Ausschluss der damit befassten Personen oder Unternehmen. Das Ziel des

haushälterischen Umgangs mit öffentlichen Mitteln, welches neben dem Anliegen

der Gleichbehandlung der Anbietenden ebenfalls zu beachten ist, kann – die

Einhaltung der Regeln des Vergabeverfahrens vorausgesetzt – eine Ausnützung

derartiger Synergieeffekte sogar gebieten (vgl. dazu auch BGr, 25. Januar 2005, ZBl 106/2005, S. 473,

E. 5.7.1). Als wesentlicher Gesichtspunkt fällt dabei in Betracht,

dass die beigezogenen Personen oder Unternehmen die Beschaffung im Rahmen der

Vorbereitung nicht zu ihren Gunsten beeinflussen. Besteht die Gefahr, dass sie

die Vergabe durch ihre Vorarbeiten auf ihre eigenen Fähigkeiten ausrichten

können, muss gewährleistet sein, dass die Mitarbeiter der Vergabestelle, welche

in der Folge die eigentlichen Ausschreibungsunterlagen erstellen, in der Lage

sind, die Vorarbeiten aus eigener Sachkenntnis kritisch zu würdigen, und diese

nicht ungeprüft in die Ausschreibung einfliessen lassen. Ferner ist darauf zu

achten, dass bei den Vorarbeiten anfallende Informationen auch den andern

Anbietern umfassend und frühzeitig zugänglich gemacht werden (VGr,

7.

Oktober 2009, VB.2009.00151, E. 2.3 = BEZ 2009 Nr. 57;

8.

Dezember 2004, VB.2004.00304, E. 3.3.2, = RB 2004 Nr. 39 =

BEZ 2005 Nr. 5).

4.3

Beim

streitbetroffenen Bauprojekt handelt es sich um ein einfaches Bauvorhaben. Geplant

sind ein zweigeschossiger Anbau an das bestehende Schulhaus sowie der Einbau

von je zwei Gruppenzimmern im Erd- und Obergeschoss.

Im vorliegenden Fall enthielten die Submissionsunterlagen

das Submissionsdossier, die Projektinformation, die Planunterlagen des

Vorprojekts sowie die Einladung zur Offertstellung. Die Planunterlagen des

Vorprojekts wurden durch die Mitbeteiligte erarbeitet. Auch die

Projektinformation, welche einen Kurzprojektbeschrieb, die kubische Berechnung,

die Grobkostenschätzung und die Kostenaufstellung umfasst, wurde von der

Mitbeteiligten ausgearbeitet. Nach den Ausführungen der Vergabebehörde wurde

lediglich die Verkehrswertschätzung des Schulhauses F gestrichen, da diese

keinen Bezug zum auszuschreibenden Projektierungsauftrag hatte. Aufgrund dieser

Veränderung sei das Dokument "Projektinformation" mit dem Logo der

Primarschule Wildberg versehen worden. Nach Abschluss des Vorprojekts wurde die

Mitbeteiligte zudem mit der Ausarbeitung einer Honorarzusammenstellung für die

verschiedenen Projektphasen beauftragt. Der exakte Beschrieb der Projektphasen

in den Submissionsunterlagen wurde aus diesem Dokument der Mitbeteiligten

übernommen.

4.4

Die

Mitbeteiligte hat somit das Vorprojekt erarbeitet sowie die Kostenschätzungen

verfasst. Diese Vorarbeiten bildeten die Grundlage der nachfolgenden Submission.

Zusammengestellt wurden die Submissionsunterlagen dagegen von der

Vergabebehörde. Angesichts der einfachen Verhältnisse im vorliegenden Fall ist

davon auszugehen, dass die Mitarbeiter der Vergabestelle in der Lage waren, die

Vorarbeiten aus eigener Sachkenntnis kritisch zu würdigen, und diese nicht

ungeprüft in die Ausschreibung einfliessen liessen. Dass die Mitbeteiligte die

Ausschreibung in missbräuchlicher Weise hätte beeinflussen können, indem sie

die Projektpläne auf ihre eigenen Fähigkeiten ausgerichtet hätte, erscheint

aufgrund der einfachen und übersichtlichen Aufgabenstellung als

unwahrscheinlich und wird auch nicht geltend gemacht. Zwar weisen die

Beschwerdeführenden zutreffend darauf hin, dass die Mitbeteiligte gegenüber

ihren Konkurrenten aufgrund der Erarbeitung des Vorprojekts über einen

Wissensvorsprung verfügte. Mit der Zustellung der Submissionsunterlagen

wurde jedoch dieser Wissensvorsprung weitgehend ausgeglichen. Insbesondere

wurden die Vorstellungen und Bedürfnisse der Vergabebehörde in den Vorprojektplänen

umgesetzt und waren damit sämtlichen Anbietenden zugänglich. Das den Anbietenden

nicht zugestellte Dokument "Schulraumplanung" der Primarschulgemeinde

Wildberg mit den Angaben zur Tagung vom 2. Juli 2011 enthielt keine für

die Abgabe einer Honorarofferte relevanten Informationen. Zudem besteht

entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden auch keine Verpflichtung der

Vergabebehörde, auf die zu beachtenden kantonalen Vorgaben hinzuweisen. Die für

die Einreichung einer Honorarofferte wesentlichen Informationen wurden somit

den Anbietenden zur Verfügung gestellt. Für die Mitbeteiligte resultierte auch

aus ihrer längeren Beschäftigung mit dem Projekt kein relevanter Vorteil.

Innert der Eingabefrist von vier Wochen war es den Anbietenden aufgrund der

einfachen Verhältnisse und des Umfangs des Projekts möglich, den

Wissensvorsprung der Mitbeteiligten aufzuholen. Auf ein diesbezügliches

Sachverständigengutachten kann verzichtet werden.

4.5

Die

Beschwerdeführenden weisen weiter darauf hin, dass sich die Mitbeteiligte und

die Vergabebehörde im Rahmen der Ausarbeitung des Vorprojekts getroffen haben,

und leiten daraus eine unzulässige Vorbefassung ab.

Allein aufgrund der Tatsache, dass sich Mitarbeiter der

Mitbeteiligten mit der Schulpflege bzw. der von dieser eingesetzten Kommission

"Schulraumplanung" während der Erarbeitung des Vorprojekts getroffen

haben, ergibt sich keine unzulässige Vorbefassung. Eine solche Vorgehensweise

erweist sich vielmehr als üblich und sinnvoll, muss doch derjenige, welcher ein

Vorprojekt erarbeitet, die Vorstellungen und Bedürfnisse der Vergabebehörde

kennen und gestützt darauf Lösungsmöglichkeiten erarbeiten können. Nach den

Ausführungen der Beschwerdegegnerin haben folgende Treffen stattgefunden: Um

die für die Erstellung der Planungsgrundlagen notwendigen Plangrundlagen aus

dem Schulhausarchiv ausfindig zu machen, habe sich ein Mitarbeiter der

Mitbeteiligten mit dem Präsidenten der Schulpflege bzw. der von dieser

eingesetzten Kommission "Schulraumplanung" getroffen. Anlässlich

dieses Treffens habe dieser die bisherigen Planungsideen der Kommission aufgezeigt.

Zudem habe sich die von der Schulpflege eingesetzte Kommission "Schulraumplanung"

am 21. September 2011 mit Mitarbeitenden der Mitbeteiligten getroffen.

Anlässlich dieses Treffens habe sich die Mitbeteiligte lediglich vergewissern

wollen, ob es mit seinen ersten Grobentwürfen in die richtige Richtung arbeite.

Ausführungsdetails seien nur in dem für das Vorprojekt notwendigen Rahmen

behandelt worden. Vorwiegend sei es dabei um den Lichteinfluss auf die

Gruppenräume und um die Grösse des Vordachs beim Pausenraum gegangen. Die

Mitbeteiligte sei schliesslich auch bei der Besprechung bei der Baudirektion

anwesend gewesen, anlässlich welcher diese das Vorhaben in groben Zügen

begutachtet und mehrheitlich für bewilligungsfähig erklärt habe. Diese

Zusammenarbeit zwischen der Vergabebehörde und der Mitbeteiligten zur

Erarbeitung des Vorprojekts führt nicht zu einer unzulässigen Vorbefassung der

Letzteren.

4.6

Die

Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Submissionsunterlagen hätten

keinerlei Hinweise auf die Besprechung bei der Baudirektion enthalten,

anlässlich welcher diese das Vorhaben in groben Zügen begutachtet und

mehrheitlich für bewilligungsfähig erklärt habe. Die Mitbeteiligte habe somit

über zusätzliche Informationen und Kenntnisse verfügt, welche ihr einen

Wettbewerbsvorteil verschafft hätten. Sie hätten unter dem Titel "Abklärungen

Bewilligungsfähigkeit bei der Baudirektion" höhere Kosten kalkulieren

müssen als die Mitbeteiligte. Zudem gehe aus den Submissionsunterlagen nicht

hervor, dass es sich bei den Planunterlagen zur Submission um das Resultat des

von der Primarschulpflege bereits verabschiedeten Vorprojekts handle. Sie seien

davon ausgegangen, dass lediglich ein Konzept vorliege und wesentliche

Teilleistungen aus der Vorprojektphase noch erbracht werden müssten.

4.6.1

Zwar ist aus den Submissionsunterlagen nicht ersichtlich, dass das Projekt

von der Baudirektion bereits in groben Zügen begutachtet und mehrheitlich für

bewilligungsfähig erklärt wurde. Nach den Ausführungen der Vergabebehörde

betrafen die Beanstandungen jedoch einzig die Grösse des Lichtschachts, was das

dritte "Revisionsdatum" auf den Vorprojektplänen zur Folge gehabt

habe. Aufgrund dieser Ausführungen der Vergabebehörde ist davon auszugehen,

dass die verlangten Anpassungen in den Vorprojektplänen umgesetzt wurden. Dass

weitere Beanstandungen erfolgt sind, geht aus den Akten nicht hervor und wird

auch von den Beschwerdeführenden nicht substanziiert geltend gemacht. Wurden

die verlangten Anpassungen in den Vorprojektplänen umgesetzt, ergibt sich für

die Beschwerdeführenden selbst unter der Annahme, dass sie von der Besprechung

bei der Baudirektion keine Kenntnis hatten, kein relevanter Nachteil gegenüber

der Mitbeteiligten. In diesem Zusammenhang weist die Beschwerdegegnerin

überdies zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer 1 an der

Gemeindeversammlung vom 14. Dezember 2011 teilgenommen hat, anlässlich

welcher auf die "unverbindliche" Prüfung durch die Baudirektion

hingewiesen wurde (vgl. Präsentation Schulraumplanung, Information zum

Grobkonzept anlässlich der Gemeindeversammlung vom 14. Dezember 2011). Da

der Beschwerdeführer 1 nach der Gemeindeversammlung mit Schreiben vom

11.

Januar 2012 "vor dem Hintergrund der Unterzeichnung des

entsprechenden Versammlungsprotokolls" um Beantwortung von Fragen im

Zusammenhang mit den Informationen zum Grobkonzept Schulraumplanung ersuchte,

liegt nahe, dass die Beschwerdeführenden von der Besprechung bei der

Baudirektion Kenntnis hatten.

Eine solche Prüfung eines Vorprojekts für den Um- bzw.

Neubau einer Schulhausbaute durch die Baudirektion erweist sich überdies als

üblich. Die gestützt auf § 3a Abs. 3 der Volksschulverordnung vom

28.

Juni 2006 (VSV) erlassenen Empfehlungen für Schulhausanlagen

entsprechen bezüglich der schulischen und baulichen Anforderungen an Bauten und

Anlagen den am 1. Januar 2012 aufgehobenen Schulbaurichtlinien vom

16.

März 2009. Zudem ist auch in den Empfehlungen festgehalten, dass die

Baudirektion Kanton Zürich, Hochbauamt, in "baulichen" Belangen,

insbesondere bei Planungs- und Projektierungsarbeiten, beratend tätig ist. Die

Beschwerdeführenden hätten somit ohnehin – sowohl aufgrund der

Schulbaurichtlinien als auch aufgrund der Empfehlungen für Schulhausanlagen –

davon ausgehen müssen, dass im vorliegenden Fall eine solche "beratende

Tätigkeit" stattgefunden hat.

4.6.2

Weshalb die Beschwerdeführenden aufgrund der zugestellten Unterlagen mit

klar umschriebenem Aufgabenumfang vom Vorliegen eines Konzepts und nicht eines

Vorprojekts ausgingen und deshalb weitere wesentliche Teilleistungen aus der

Vorprojektphase in ihre Offerte einrechneten, ist unverständlich. Überdies

legen sie nicht substanziiert dar, um welche Leistungen es sich dabei handeln

soll. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Einwand.

4.7

Schliesslich

machen die Beschwerdeführenden geltend, die für die CAD-Planbearbeitung

benötigten Plangrundlagen seien ihnen nicht zur Verfügung gestellt worden. Sie

hätten den Aufwand zur Digitalisierung im Unterschied zur Mitbeteiligten in ihr

Honorarangebot einrechnen müssen.

Die Vergabebehörde führt dazu aus, die Digitalisierung sei

notwendig gewesen, damit für die weiterführende Arbeit zeitgemässe Unterlagen

zur Verfügung stünden. Es sei offensichtlich, dass es sich bei den zur

Submission zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht um Handskizzen handle und

diese somit in elektronischer Form zur Verfügung stehen würden. Diese

Ausführungen sind überzeugend. Dass eine bereits erbrachte Leistung nochmals

erbracht werden muss, erscheint überdies wenig sinnvoll und wäre auch mit dem

Ziel des haushälterischen Umgangs mit öffentlichen Mitteln nicht zu

vereinbaren. Die Beschwerdeführenden hätten somit davon ausgehen müssen, dass

ihnen die Pläne nach der Zuschlagserteilung zur Verfügung stehen werden.

Sollten diesbezüglich bei den Beschwerdeführenden Unklarheiten bestanden haben,

wären sie unter diesen Umständen verpflichtet gewesen, bei der Vergabebehörde

nachzufragen.

4.8

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass der Mitbeteiligten kein unzulässiger Wissensvorsprung

bzw. Wettbewerbsvorteil zukam, welcher einen Ausschluss ihres Angebots vom

vorliegenden Verfahren rechtfertigen würde.

5.

Demgemäss erweist sich die

Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Die weiteren von den

Beschwerdeführenden beantragten Beweiserhebungen vermögen an diesem Verfahrensausgang

nichts zu ändern, weshalb auf deren Erhebung verzichtet werden kann.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihnen eine Parteientschädigung von

vornherein nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

6.

Da der Wert der zu

vergebenden Dienstleistung den im Staatsvertragsbereich massgeblichen

Schwellenwert nicht erreicht (Art. 1 lit. b der Verordnung des EVD

vom 23. November 2011 über die Anpassung der Schwellenwerte im

öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2012 und 2013; AS 2011 5581), ist

gegen diesen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17.

Juni 2005 (BGG) zulässig (Art. 83 lit. f BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellkosten,

Fr. 2'210.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je hälftig und unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00309 | Lexipedia