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Entscheid

VB.2012.00310

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00310

16. Januar 2013Deutsch29 min

(URT.2013.14931)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Obfelden erteilte am 4. Oktober 2011

der J GmbH, Obfelden, die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung von zwei

Mehrfamilienhäusern (2. Etappe) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der

C-Strasse 02/03 in Obfelden.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob I am 2. November 2011 Rekurs an das Baurekursgericht und

beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Mit Entscheid vom 3. April

2012.

wies das Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 14. Mai 2012

beantragte I dem Verwaltungsgericht, den angefochtenen

Rekursentscheid und die Baubewilligung des Gemeinderats Obfelden vom 4. Oktober

2011.

aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der unter­liegenden Partei. Eventualiter verlangte der

Beschwerdeführer, die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung unabhängig

vom Ausgang der Beschwerde der Baubehörde und dem Baurekursgericht

aufzuerlegen.

Das Baurekursgericht und die private

Beschwerdegegnerin beantragten Abweisung der Beschwerde; Letztere schloss zudem auf Zusprechung einer Parteientschädigung. Der

Gemeinderat Obfelden verwies auf seine Rekursantwort und verzichtete auf eine

Beschwerdevernehmlassung.

In der Replik hielt der Beschwerdeführer

an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegner­schaft

verzichtete auf die Einreichung einer Duplik.

Mit Beschluss vom 28. November 2012 zog das

Verwaltungsgericht vom Gemeinderat Obfelden einen Bericht über den Stand der

Einführung von Tempo 30 in der C-Strasse ein. Dieser erstattete seinen Bericht

am 30. November 2012. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit

eingeräumt, sich zu diesem Bericht vernehmen zu lassen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das langgezogene

Baugrundstück Kat.-Nr. 01 umfasst eine Fläche von 2'365 m2 und stösst im Osten an die C-Strasse. Der

östliche Teil der Bauparzelle (1'074 m2) ist nach der geltenden Bau- und

Zonenordnung der Gemeinde Obfelden (BZO) der Kernzone Weiler K1, der westliche Teil (1'291 m2) der zweigeschossigen Wohnzone W2 zugewiesen.

Mit der

angefochtenen Baubewilligung vom 4. Oktober 2011 bewilligte der

Gemeinderat Obfelden die Erstellung von zwei Mehrfamilienhäusern (A und B) mit insgesamt neun Wohneinheiten samt dazugehöriger Unterniveaugarage.

Diese weist neun Autoabstell­plätze auf und soll über die C-Strasse

erschlossen werden. Für den westlichen Be­reich des Grundstücks Kat.-Nr. 01

wurde bereits am 20. September 2011 die baurechtliche Bewilligung für die

Erstellung eines Mehrfamilienhauses (1. Etappe)

erteilt. Gemäss den

Baugesuchsplänen werden zusätzlich fünf Parkplätze bei diesem

Gebäude (D-Strasse 04) bereitgestellt.

2.

Strittig ist zunächst die hinreichende verkehrsmässige

Erschliessung des Baugrundstücks. Der Gemeinderat Obfelden hielt hierzu in

seinem Beschluss vom 4. Oktober 2011 fest, die C-Strasse erfülle ab der

Kreuzung D-Strasse bis zum Hauszugang C-Strasse 05/06 die Anforderungen

der Zugangsnormalien nicht ganz und müsse auf eine Breite von mindestens 4 m

ausgebaut werden. Auf Grund der in diesem Bereich geplanten Massnahme

"Tempo 30" erscheine ein Ausbau der gesamten Strasse auf eine

minimale Breite von 4 m als unverhältnismässig. Zur rechtsgenügenden

Erschliessung des Baugrundstücks sei die C-Strasse auf der Anstosslänge des

Baugrundstücks auf eine minimale Breite von 4 m plus 30 cm Bankett auszubauen.

Entsprechend diesen Erwägungen verlangt die Baubewilligung vom 4. Oktober

2011.

auflageweise, dass vor Baubeginn das genehmigte Strassenprojekt für diesen

Ausbau vorliegen und der Strassenausbau vor Bezug der Hochbauten fertig gestellt

sein müsse (Disp.-Ziffer 1.5).

2.1

Zur Frage

der hinreichenden Erschliessung führte das Baurekursgericht in seinem Rekursentscheid

vom 3. April 2012 aus, die rund 380 m lange C-Strasse ende im Süden

in der D- und im Norden in der E-Strasse, wobei auf etwa halber Höhe die F-Strasse

in die C-Strasse münde. Letztere sei unbestrittenermassen wie folgt ausgebaut:

ab der Kreuzung D-Strasse bis zum Hauszugang des Gebäudes C-Strasse 05/06

auf eine Breite von 3,8 m bis 3,9 m. Ab diesem Hauszugang bis zur F-Strasse

sei sie 5 m und hernach bis zur E-Strasse 6 m breit. Bei der E-Strasse

handle es sich um eine regionale Hauptverkehrsstrasse; sie führe sowohl ins

Dorfzentrum als auch in östlicher Richtung zum Autobahnanschluss. Die D-Strasse

sei eine kommunale Sammelstrasse und münde sowohl im Osten wie im Westen in die

E-Strasse. Die Bauparzelle liege in einer Distanz von rund 56 m zur Einmündung

der C-Strasse in die D-Strasse und in einer solchen von rund 310 m zum Kreuzungsbereich

der C-Strasse mit der E-Strasse. Auf der dem Baugrundstück gegenüberliegenden

Strassenseite verlaufe entlang des Grundstücks Kat.-Nr. 07 ein Trottoir,

welches bis rund 30 m an die Bauparzelle heranreiche. Die C-Strasse wäre

nach dem in der angefochtenen Baubewilligung verlangten Erweiterung somit wie

folgt ausgebaut: Auf den ersten 23 m wäre die Fahrbahn rund 3,8 m

breit und würde ein 2 m breites Trottoir aufweisen. Alsdann bestünde auf

weiteren 11 m lediglich die rund 3,9 m breite Fahrbahn. Auf der Höhe

der Bauparzelle und somit auf den nachfolgenden 25 m wäre sie 4 m

breit und würde ein 30 cm breites Bankett aufweisen. Anschliessend würde

die C-Strasse dem bisherigen, erwähnten Ausbaustand entsprechen.

Das Baugrundstück stelle eine der

letzten noch unüberbauten Flächen dar. Die älteren der im fraglichen Bereich

der C-Strasse gelegenen Gebäude reichten sehr nahe bzw. bis fast an die Strassengrenze.

Es handle sich um Verhältnisse, wie sie für Kernzonen typisch seien.

Verbesserungen erschienen daher kaum möglich. Die (näher geschilderten)

örtlichen Umstände liessen nur eine zurückhaltende Fahrweise zu. Von der

Bauparzelle führe der kürzeste Weg Richtung Ortsmitte bzw. Autobahnzubringer

über die D-Strasse. Die Hauptverkehrsbeziehung werde daher nach Süden gerichtet

sein. Einzig ein 11 m langer, übersichtlicher Strassenabschnitt werde ohne Fussgängerschutz

verbleiben. Für die an die F-Strasse

stossenden Grundstücke wie auch für die Mehrfamilienhäuser C-Strasse 08‒05 mit einer Tiefgaragenausfahrt auf der Höhe dieser

Strasse stelle der Weg über die nördliche Hälfte der C-Strasse die weitaus

kürzeste Verbindung zum übergeordneten Strassennetz dar. Der südliche Bereich

der C-Strasse werde daher vor allem von den übrigen bestehenden und zwischen der F-Strasse und der D-Strasse gelegenen Grundstücke

sowie von den geplanten Wohneinheiten benutzt werden und

daher nur ein geringes Verkehrsaufkommen aufweisen. Vorliegend sei von einem

Sonderfall auszugehen, welcher ein Abweichen von den

Anforderungen der Verkehrssicherheitsverordnung rechtfertige.

2.2

Diesen

Ausführungen hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 14. Mai

2012.

zusammengefasst entgegen, für eine genügende Erschliessung müssten Zufahrten

nach § 237 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) für jedermann verkehrssicher sein. Die Baubehörde habe bei Erteilung

der Baubewilligung die Verkehrssicherheit auf eine Verkehrsberuhigungsmassnahme

gestützt, welche zum Zeitpunkt der Bewilligung weder rechtlich noch tatsächlich

gesichert war. Das Baurekursgericht rechtfertige den Entscheid der Baubehörde

mehrfach mit den Abweichungen von den Anforderungen der

Verkehrssicherheitsverordnung an Ausfahrten; hier gehe es aber um die

ungenügend ausgebaute C-Strasse als Zufahrt. Auf den gebotenen Fussgängerschutz

könne auch dann nicht verzichtet werden, wenn die Verkehrsberuhigung durch die

Signalisation einer Tempo-30-Zone erfolge. Hier sei die C-Strasse Schulweg für

viele Kinder. Die vom Gericht genannten neuen wichtigen Gründe, namentlich die

engen Verhältnisse, die Unübersichtlichkeit oder das angeblich geringe

Verkehrsaufkommen im südlichen Teil der D-Strasse seien unrichtig und

unvollständig. Die kernzonentypischen engen Verhältnisse bestünden nur auf der

Westseite der C-Strasse. Das auf der Ostseite bestehende Trottoir könnte ohne Weiteres

weitergezogen werden. Von einem geringen Verkehrsaufkommen im südlichen Bereich

der C-Strasse könne keine Rede sein. Wie das Wohnhaus der ersten Etappe könnte das

Baugrundstück ohne Weiteres rückwärtig über die D-Strasse erschlossen werden.

2.3

§ 236

Abs. 1 PBG verlangt unter dem Randtitel "Erschliessung", dass

ein Grundstück für die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend

zugänglich ist. Hinreichende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht

eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende

Zufahrt für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1

PBG). Zufahrten sollten für jedermann verkehrssicher sein. Der Regierungsrat

erlässt über die Anforderungen Zugangsnormalien (§ 237 Abs. 2 PBG).

Diese sind richtunggebend, indem sie zeigen, was Fachleute bei

durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen für angemessen halten (RB 1984

Nr. 100 = BEZ 1985 Nr. 5, mit weiteren Hinweisen). Von diesen

technischen Anforderungen, wie sie für den Strassenausbau in den vom

Regierungsrat erlassenen Normalien über die Anforderungen an Zugänge vom 9. Dezember

1987.

(Zugangsnormalien; LS 700.5) und für Ausfahrten im Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung

vom 15. Juni 1983 (VerkehrssicherheitsV; LS 722.15) festgehalten

sind, können gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG aufgrund der tatsächlichen

Verhältnisse Erleichterungen gewährt werden (VGr, 18. August 2004,

BEZ 2004 Nr. 64; zu § 11 Zugangsnormalien vgl. RB 1988

Nr. 74 = BEZ 1988 Nr. 45). Wenn die Vorinstanz vorliegend im

angefochtenen Rekursentscheid irrtümlicherweise auf die Verkehrssicherheitsverordnung

statt auf die Zugangsnormalien verwies, ist dies ohne rechtliche Bedeutung, da § 360

Abs. 3 PBG allgemein die gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Abweichungen

von den technischen Anforderungen bildet.

Bei der Gewährung

von Erleichterungen kommt den Gemeinden ein von der

Rekursinstanz zu beachtender Ermessensspielraum zu (VGr, 18. August 2004,

VB.2003.00430, E. 4.2 = BEZ 2004 Nr. 64; RB 1986 Nr. 13).

Letztere prüft, ob die Gemeindebehörde den ihr eingeräumten

Ermessensspielraum nicht überschritten hat, das heisst im vorliegenden

Zusammenhang insbesondere, ob die bewilligte Erschliessungslösung als

verkehrssicher und unter dem Gesichtswinkel der Zweckmässigkeit als vertretbar

erscheint. Eine Über­prüfung dieser Ermessensausübung steht dem

Verwaltungsgericht nicht zu; dieses kann gemäss § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nur bei

Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung eingreifen.

2.4

Das

Bauprojekt mit neun Wohneinheiten soll über die C-Strasse erschlossen werden.

Die Tiefgarage umfasst fünf Einzelparkplätze und drei (hintereinander liegende)

Doppelparkplätze. Oberirdisch sind vier Besucherabstellplätze vorgesehen. Fünf

weitere Abstellplätze sollen in der Tiefgarage der ersten, über die D-Strasse

erschlossenen Etappe bereitgestellt werden. Wie die Vorinstanz richtig

festgehalten hat, werden über die C-Strasse mehr als 30 Wohneinheiten

erschlossen, weshalb sie grundsätzlich den Anforderungen an eine

Zufahrtsstrasse im oberen Anwendungsbereich zu genügen hätte. Wie erwähnt, steht

den Behörden bei der Anwendung der Zugangsnormalien ein gewisses Ermessen zu.

Ob eine Zufahrt von in § 237 Abs. 1 PBG umschriebenen Kriterien

genügt, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls.

2.5

Die

Baubewilligungsbehörde und das Baurekursgericht haben die Umstände, welche vorliegend

ein Abweichen von den Anforderungen der Zugangsnormalien rechtfertigen, detailliert

aufgelistet. Diese Ausführungen sind überzeugend und es kann vorab auf diese

verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70

VRG). Die Grundstücke und Häusergruppe bei Einmündung der C-Strasse in die D-Strasse

wie auch das Baugrundstück und die nordwärts auf der Westseite der C-Strasse

anstossenden Liegenschaften sind der Kernzone zugeteilt. Die Verhältnisse sind

kernzonentypisch mit teilweise sehr nahe an die Strassengrenze reichenden

älteren Gebäuden. Südlich des Bauareals, bei der Einmündung der C-Strasse in

die D-Strasse, stehen die Gebäude beidseitig nahe der Fahrbahn. In jenem

Bereich ist der Fussgängerschutz indessen durch ein ostseitiges Trottoir

gewährleistet, welches gemäss Feststellung der Vorinstanz rund 11 m vor

dem Baugrundstück endet. Auf der ganzen Anstosslänge des Baugrundstücks muss

entsprechend der angefochtenen Baubewilligung vom 4. Oktober 2012 die

Strasse auf 4 m mit einem zusätzlichen Bankett von 30 cm Breite

ausgebaut werden. Gegen Norden steigt die C-Strasse leicht an und verläuft nahe

der Liegenschaften C-Strasse 09 in einer leichten Kurve. Die Feststellung

der Vorinstanz, die eher unübersichtlichen Verhältnisse liessen nur eine zurückhaltende

Fahrweise zu, ist dadurch zu ergänzen, dass nunmehr gemäss dem Bericht des

Gemeinderats Obfelden vom 30. November 2012 (act. 16) auch auf diesem

Abschnitt die Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt ist und die hierfür

notwendigen baulichen Massnahmen umgesetzt wurden.

Weiter erweist sich aufgrund der Fahrdistanzen die Annahme der

Vorinstanz als haltbar, dass die Hauptverkehrsbeziehung Richtung Ortszentrum

und übergeordnetem Strassennetz (Autobahn) vom Neubauvorhaben her eher in

südlicher Richtung über die D-Strasse, von den Mehrfamilienhäusern C-Strasse 08‒05

eher über die nördliche Hälfte der C-Strasse erfolgt und daher der schmalste

Bereich der C-Strasse wohl von den übrigen bestehenden, zwischen der F-Strasse und

der D-Strasse gelegenen Grundstücke sowie von den geplanten Wohneinheiten

benutzt werden wird. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass das

Bauareal eine der letzten noch unüberbauten Flächen im dortigen

Ortsteil darstellt und der Ausbau der C-Strasse durch Verlängerung des

ostseitigen Trottoirs, wie dies der Beschwerdeführer verlangt, erhebliche

Eingriffe in das Grundeigentum zur Folge hätte und kaum ohne Durchführung eines

Quartierplanverfahrens realisiert werden könnte.

2.6

Wenn die

Baubehörde und das Baurekursgericht aufgrund all dieser Umstände die Anforderungen

für ein Abweichen von den Regelanforderungen der Zugangsnormalien als erfüllt

und den Ausbau der C-Strasse als genügend erachteten, haben sie nicht

rechtsverletzend entschieden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

3.

3.1

Wie schon

vor dem Baurekursgericht rügt der Beschwerdeführer sodann eine Verletzung von § 238

PBG. Im Rekursverfahren warf er in diesem Zusammenhang in formell-rechtlicher

Hinsicht dem Gemeinderat Obfelden vor, er habe die Baubewilligung hinsichtlich

der ästhetischen Wirkung des Bauvorhabens nicht hinreichend begründet. Diesen

Einwand wies das Baurekursgericht (Rekursentscheid E. 4.5) zurück und

führte aus, von der Begründungspflicht im Sinn von § 10 Abs. 1 VRG sei

die Frage zu unterscheiden, ob die Baubehörde ein ihr vom Gesetz eingeräumtes

Ermessen tatsächlich ausgeübt habe. Ermessensentscheide könnten auch noch im

Rahmen des Schriftenwechsels oder eines Augenscheins begründet werden. Fehle

eine Begründung, obliege die Ermessensausübung vorbehältlich eines

Rückweisungsentscheids der Rekursinstanz, wobei jede Kognitionseinschränkung,

wie sie bei der Überprüfung baubehördlicher Ermessensausübung bestehen könne,

entfalle. Die Baubehörde habe sich in ihrer Rekursvernehmlassung mit den Vorbringen

des Rekurrenten umfassend auseinandergesetzt und das Bauvorhaben auf seine

Übereinstimmung mit den einschlägigen Normen geprüft. Dem Rekurrenten sei es

sowohl in der Replik als auch anlässlich des Augenscheins möglich gewesen, sich

dazu zu äussern. Eine Aufhebung der Baubewilligung sei daher nicht angezeigt.

3.2

In seiner

Beschwerde an das Verwaltungsgericht wirft der Beschwerdeführer dem Baurekursgericht

nunmehr eine rechtsverletzende Unterschreitung seiner Überprüfungsbefugnis vor.

Entgegen deren Ausführungen habe die Baubehörde Obfelden den schwerwiegenden

Mangel der Ermessensausübung mit der Rekursvernehmlassung beziehungsweise dem

Lokaltermin nicht geheilt. Auch in der Rekursvernehmlassung fehle konkret

jegliche Beschreibung des Gebietscharakters. Sie lege nicht dar, warum eine

gute Gesamtwirkung erreicht werde, warum die Lage der Baute B die bestehende

bauliche Umgebung nicht störe, sich die französischen Fenster und die Balkone

gut ins Fassadenbild und die Fotovoltaikanlage ins eigene Dach wie auch in die

bestehende Dachlandschaft von G einordneten. Die an die Begründung des Einordnungsentscheids

gestellten Anforderungen, wonach nachvollziehbar sein müsse, dass die Behörde

ihren Entscheid nach objektiven Kriterien und unter Berücksichtigung aller

massgeblichen Sachumstände gefällt habe, seien damit nicht erfüllt.

3.3

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind

Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der

baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen

so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese

Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.

Bei der

Anwendung dieser Ästhetikgeneralklausel steht den Gemeinden ein erheblicher

Ermessensspielraum zu. Beruht der kommunale Entscheid

auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, so hat ihn die

Rekursinstanz zu respektieren und darf nicht ihre eigene Beurteilung an die

Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen. Auch das Baurekursgericht

darf – trotz umfassender Überprüfungsbefugnis – nur dann

einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich

nicht mehr vertretbar ist, und sie kann eine vertretbare ästhetische Würdigung

nicht einfach durch ihre eigene ersetzen (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl

107/2006, S. 430 E. 3.2; VGr, 23. März 2011, VB.2010.00670,

E. 3.2 mit Hinweisen).

Die kommunale Behörde kann sich

allerdings nur dann auf ihren geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn

sie davon auch tatsächlich Gebrauch macht und in pflichtgemässer Abwägung aller

in der Sache erheblichen Interessen und Argumente entscheidet. Durch eine

ausreichende Begründung – spätestens in der Rekursvernehmlassung – ist dieses

Abwägen der massgeblichen Elemente in nachvollziehbarer Weise zu belegen. Fehlt

eine solche Begründung des angefochtenen Entscheids und wird sie auch im Rekursverfahren

nicht nachgebracht, so kann sich die kommunale Behörde nicht auf ihren

besonderen Ermessensspielraum berufen und ist die Vorinstanz berechtigt und

verpflichtet, den Sachverhalt uneingeschränkt zu prüfen (RB 1991 Nr. 2

mit Hinweisen; VGr, 1. November 2006, BEZ 2006 Nr. 55 E. 3.3;

neuerdings bestätigt in VGr, 21. November 2012, VB.2012.00365, E. 3.1;

Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A.,

Bern 2009, § 26 Rz. 38–40).

3.4

Vorliegend

kann der Baubewilligung vom 4. Oktober 2011 lediglich entnommen werden,

dass die Einordnung geprüft und für gut befunden worden sei. Zu Recht hat die

Vorinstanz festgehalten, dass es dem heutigen Beschwerdeführer aufgrund dieser

Erwägung nicht möglich gewesen sei, sich mit der ästhetischen Auffassung der

Baubewilligungsbehörde auseinanderzusetzen. Hingegen hat der Gemeinderat

Obfelden in seiner Rekursvernehmlassung vom 22. November 2011 (act. 10/7)

ausführlich zu den entsprechenden Einwänden in der Rekursschrift Stellung

genommen und seine Beurteilung des Bauprojekts in architektonisch-ästhetischer

Hinsicht dargelegt. Er hat damit in nachvollziehbarer Weise belegt, dass und

wie er seinen Ermessensspielraum bei Überprüfung des Bauprojekts auf seine

Übereinstimmung mit den einschlägigen Normen ausgeübt hat, und zu Recht ist das

Baurekursgericht von einer entsprechenden Ermessensausübung durch die Baubewilligungsbehörde

ausgegangen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihre

Überprüfungsbefugnis in rechtsverletzender Weise unterschritten, ist

unbegründet.

4.

4.1

Im

Zusammenhang mit der Einordnung rügte der Beschwerdeführer im Rekursverfahren

die Kubatur des Gebäudes A. Die Vorinstanz führte hierzu aus (E. 4.6.1),

nach Art. 8 Abs. 1 BZO hätten sich Neubauten in der Kernzone K1 durch

ihre Ausmasse, Form und Gestaltung so in die herkömmliche charakteristische

Bausubstanz einzuordnen, dass deren Eigenart erhalten bleibe. Die Grundmasse

für Neubauten seien in Art. 6 BZO enthalten. Diese beschränke die

zulässige Ausnützung mittels den primären Baubeschränkungsnormen und der

Überbauungsziffer. Wenn die Baubehörde davon ausgehe, Art. 8 BZO sei keine

Baubeschränkungsnorm, sei dies durchaus vertretbar. Gemäss ständiger Rechtsprechung

dürfe einem Bauherrn nur aufgrund ausserordentlicher Umstände der Verzicht auf

die Realisierung des grundsätzlich zulässigen Bauvolumens aufgezwungen werden.

Wie anlässlich des Lokaltermins festgestellt worden sei, wiesen die entlang der

C-Strasse und in der Kernzone K1 gelegenen Gebäude erhebliche Baukuben

auf. Vor einer zurückhaltenden Bauweise könne hier keine Rede sein. Die

Kernzonengebäude seien zwar ansprechend gestaltet, doch komme ihnen nicht eine

derartige Qualität zu, dass der Bauherrschaft die Ausnützung der zulässigen

Baumöglichkeiten untersagt werden können.

In diesem Zusammenhang wendet der

Beschwerdeführer ein, die Baubehörde habe nie dargelegt, wie sie den

unbestimmten Rechtsbegriff "Ausmass" im Sinn von Art. 8 Abs. 1

BZO auslege. Es sei fraglich, ob ein Mehrfamilienhaus für sieben Parteien

überhaupt bezüglich Ausmass den dörflichen Charakter von G nicht störe. Es sei

zwar richtig, dass entlang der C-Strasse Gebäude mit erheblichen Baukuben

stünden; das Haus A weise indessen eine Kubatur

auf, welche zwei- bis dreimal

so gross sei wie die umliegenden Gebäude auf derselben Strassenseite. Das

Baurekursgericht müsse den Sachverhalt konkret abklären, zum Beispiel durch

Heranziehen der Grösse der Kubaturen der umliegenden Häuser aus der

Gebäudeversicherung. Die Vorinstanz habe in ihre Beurteilung Wohnhäuser einbezogen,

welche nicht zum Ortsteil G gehörten und nicht in der Kernzone 1 lägen.

4.2

Art. 6

BZO regelt die "Grundmasse für Neubauten" in der Kernzone K1. Danach

dürfen Neubauten zwei Vollgeschosse, zwei anrechenbare Dachgeschosse sowie ein

anrechenbares Untergeschoss aufweisen. Die Gebäudehöhe darf maximal 7,5 m

betragen. Sodann haben Hauptgebäude eine Überbauungsziffer von maximal 36 %,

Besondere Gebäude eine solche von maximal 10 % einzuhalten.

Mit diesen Vorschriften hat der

kommunale Gesetzgeber zukunftsweisend festgelegt, welche Grundmasse Neubauten

in der Kernzone K1

aufweisen dürfen. Das streitige Bau­gesuch hält diese

Baubegrenzungsnormen ein.

4.3

Zu Recht

weist die Vorinstanz darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung von einem

Bauherrn aus Einordnungsgründen ein Verzicht auf die Realisierung eines grundsätzlich

zulässigen Neubauvolumens nur aus besonders triftigen Gründen verlangt werden dürfe

wie eine besondere Qualität der bestehenden Überbauung, eine weitherum zurückhaltend

ausgeschöpfte Ausnützung oder eine qualifizierte landschaftliche

Empfindlichkeit (RB 1990 Nr. 78; VGr, 28. März 2007, VB.2007.00036,

E. 3.3; BGE 115 Ia 363 E. 3a; 115 Ia 370 E. 5). An diesen

Grundsätzen ändert Art. 8 Abs. 1 BZO nichts.

Die Voraussetzungen, um dem privaten

Beschwerdegegner die Ausschöpfung des aufgrund von Art. 6 BZO zulässigen

Bauvolumens zu untersagen, sind vorliegend nicht gegeben. Wie das Baurekursgericht

anlässlich des Augenscheins festgestellt hat, sich auch aus den Akten ergibt

und vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird, weisen die entlang der C-Strasse und in der Kernzone gelegenen Gebäude

erhebliche Bau­kuben auf. Das Haus A weist einen

Grundriss von 16,7 m x 14,26 m, das Haus B von 12 m x 10,35 m. Mit diesem Grundriss und dieser

Ausschöpfung der zulässigen Vollgeschoss- und

Dachgeschosszahlen weist zwar das Haus A ein erhebliches Volumen auf, doch ist

es nicht rechtsverletzend, wenn die Baubehörde und die Vorinstanz angesichts

der baulichen Umgebung keine Verletzung der Ästhetiknorm von Art. 8 Abs. 1

BZO annahmen. Die

genaue Errechnung der Kubatur der umliegenden Häuser durch Beizug der

Gebäudeversicherungsdaten ist dabei nicht erforderlich. Die Vorinstanz hat zu

Recht auch fest­gehalten, den bestehenden

Kernzonengebäuden komme nicht eine derartige Qualität

zu, dass die zulässige Ausnützung beschränkt werden müsse. In diesem

Zusammenhang durfte die Vorinstanz durchaus festhalten, dass auch die Qualität

der östlich der C-Strasse in der Wohnzone stehenden Wohnhäuser keine

Ausnützungsbeschränkung verlangt. Korrekt ist schliesslich auch die

vorinstanzliche Feststellung, es könne auch nicht von einer qualifizierten

landschaftlichen Empfindlichkeit ausgegangen werden.

5.

5.1

Das Baurekursgericht

hat weiter den Einwand des Beschwerdeführers gegen die Stellung der Baute B in

der zweiten Bautiefe "direkt an der Zonengrenze" abgelehnt und ausgeführt,

es stehe dem jeweiligen Bauherrn frei, einen Ersatz- oder Neubau zu erstellen,

für welchen die Bau- und Zonenordnung ‒ abgesehen von den Abstandsvorschriften ‒

keine besondere Anordnung hinsichtlich dessen Stellung vorsehe. Ein Verbot, an

die Zonengrenze zu bauen, kenne die kommunale Ordnung ebenfalls nicht. Das

Gebäude stehe sodann keineswegs in störendem Gegensatz zur bestehenden

baulichen Umgebung, komme es doch in etwa auf die gleiche Flucht zu liegen wie

die nördlich des rekurrentischen Wohnhauses stehenden Gebäude.

Vor Verwaltungsgericht bemängelt der

Beschwerdeführer erneut die Stellung des Hauses B,

welches sich wegen seiner Lage direkt an der westlichen Zonengrenze nicht gut in die

bestehende Bausubstanz einfüge. Die Lage der herkömmlichen schützenswerten

Bausubstanz an der C-Strasse sei immer praktisch an der Strassengrenze. Es gebe

entlang dieser Strasse kein einziges Haus in der zweiten Bautiefe. Die

Argumentation, das Gebäude B komme auf die gleiche Flucht zu liegen wie

irgendwelche weiter entfernten Häuser, welche auch nicht in der zweiten

Bautiefe lägen, sei nicht relevant.

5.2

Den

Ausführungen der Vorinstanz, dass vorliegend die Bau- und Zonenordnung die

Stellung der Neu- oder Ersatzbauten nicht vorschreibe und auch das Bauen an die

Zonengrenze nicht untersage, ist beizupflichten. Es kann auf diese Ausführungen

verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70

VRG). Es ist zwar richtig, dass die Häuser nördlich der geplanten Bauten

entlang der C-Strasse nur in einer Bautiefe stehen. Das Bauareal kann

indessen zwanglos auch als Abschluss des der Kernzone K1 zugeteilten Gevierts

angesehen werden bei Einmündung der C-Strasse und der H-Strasse in die E-Strasse,

welches ebenfalls Grundstücke umfasst, die in einer zweiten Bautiefe überbaut

sind oder überbaut werden können. Der kommunale Gesetzgeber hat die

Kernzonengrenze im Bereich des Bauareals so gezogen, dass eine zweite Bautiefe

überbaut werden kann. Dies gilt es zu respektieren.

5.3

Unbehilflich

ist weiter die Rüge des Beschwerdeführers, die Dachform des Gebäudes B

stelle kein nach Art. 9 Abs. 2 BZO vorgeschriebenes Satteldach dar.

Ob die gewählte Dachform als Kehrfirst oder als Querdach eingestuft wird, ist

nicht massgeblich, denn es ist auf jeden Fall nicht rechtsverletzend, wenn die

Baubehörde in Auslegung der kommunalen Bauordnung diese Dachform als Satteldach

einstufte. Es kann diesbezüglich gemäss § 28 Abs. 1 Satz 2 in

Verbindung mit § 70 VRG auf die Ausführungen im Rekursentscheid (E. 4.6.3)

verwiesen werden.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer hat im Rekursverfahren weiter die Balkone wie auch die raumhohen

Fenster der beiden Gebäude beanstandet, da sich diese nicht gut in die Fassaden

einfügten. Auf diese Rüge ist das Rekursgericht hinsichtlich der vom

rekurrentischen Grundstück aus nicht einsehbaren Balkon bzw. Fenster nicht

eingetreten mit der Begründung, der gerügte Mangel könnte mittels einer

Nebenbestimmung geheilt werden. Dem Rekurrenten würde daraus aber kein Vorteil

erwachsen, weshalb er nicht rekurslegitimiert sei.

Dies bestreitet der Beschwerdeführer. Es

sei zwar richtig, dass die Balkone auf der Südseite sowie die sechs raumhohen

Fenster an der Süd- und Ostfassade des Hauses A von seinem Grundstück aus nicht

einsehbar seien. Er habe diese Balkone und Fenster mit der insgesamt ästhetisch

mangelnden Einordnung des Bauprojekts gerügt. Das Baurekurs­gericht hätte auf diese Rüge eintreten müssen. Der Mangel könne

nicht einfach mit einer Nebenbestimmung geheilt werden, da das Weglassen von

derart vielen Balkonen und französischen Fenstern eine wesentliche

Projektänderung darstelle.

6.2

Zum Rekurs

und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 PBG und § 21 Abs. 1

VRG berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Die

Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn ist gegeben, wenn für ihn einerseits eine

hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er

andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit

in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen

ist und Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag.

Kein schutzwürdiges Interesse hat der Nachbar, wenn die Gutheissung der

Beschwerde bzw. Behebung der betreffenden Rüge die behauptete Beeinträchtigung

gar nicht abzuwenden vermöchte, wenn etwa ein Projektmangel durch eine für den

Nachbar bedeutungslose Nebenbestimmung geheilt werden kann (RB 1987

Nr. 3; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

N. 21 und 34 ff.). Dies trifft vorliegend hinsichtlich der vom Grundstück

des Beschwerdeführers nicht einsehbaren Balkone und Fenster auf der Südseite

der beiden Gebäude A und B sowie auf der Ostseite des Hauses A zu. Die Balkone

könnten weggelassen und die Fenster auf die vom Rekurrenten verfochtene Grösse

verkleinert werden, ohne dass der Grundriss der Häuser oder der Wohnungen verändert

werden müsste. Diese Änderungen könnten auflageweise angeordnet werden und

müssten nicht zwingend zur Bauverweigerung führen. Zu beachten ist, dass dabei

der Baubehörde ein weitgehender Ermessensspielraum zusteht, ob bei inhaltlichen

oder formalen Mängeln eines Bauvorhabens das Baugesuch abgewiesen oder die

Mängel mittels Nebenbestimmung geheilt werden können (RB 1982 Nr. 139

= BEZ 1982 Nr. 36 [hier massgebliche Erwägungen ausschliesslich publiziert

in BEZ 1982 Nr. 36]). Wenn das Baurekursgericht auf den Rekurs des

Beschwerdeführers nicht eintrat, soweit dieser die Ausgestaltung der von ihm

nicht einsehbaren Fassaden mit Balkonen bzw. Fenstern rügte, hat sie nicht

rechtsverletzend entschieden. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt

unbegründet.

6.3

Hingegen

hat die Vorinstanz die Rüge der fehlenden Einordnung hinsichtlich des westlichen

Balkons des Hauses B geprüft, da dieser vom Grundstück des

Beschwerdeführers "wohl einsehbar" sei. Sie hat hierzu ausgeführt

(Rekursentscheid E. 4.6.4 Abs. 2), es treffe zwar zu, dass bei keinem

der bestehenden Kernzonengebäude derartige Balkone angebracht seien. Die Bau-

und Zonenordnung schliesse aber auskragende Balkone, wie hier geplant, nicht

aus. Der Umstand allein, dass derartige Balkone in der näheren Umgebung

fehlten, führe nicht dazu, dass sich der Balkon nicht in die bauliche Umgebung

einordnen würde. Diese Ausführungen werden in der Beschwerdeschrift nicht

substanziell infrage gestellt, weshalb auf diese verwiesen werden kann (§ 28

Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Unbegründet ist auch

der Einwand der fehlenden Einordnung hinsichtlich der ‒ als Zugang

zum Balkon bzw. zum Garten ‒ auf der Westseite des Hauses B

geplanten "französischen" Fenster. Derartige Fenster sind bei

Kernzonenneubauten durchaus üblich. Sie entsprechen Art. 12 Abs. 2

BZO, wonach Fenster die Form eines "stehenden Rechtecks" aufweisen

müssen.

7.

7.1

In seine

Rekursschrift vom 2. November 2012 brachte der Beschwerdeführer weiter

vor, an den geplanten Wohnbauten seien entgegen Art. 12 Ziff. 4 BZO

nicht "mehrheitlich" Fensterläden angebracht. Diese Vorschrift wird

vom Gemeinderat so ausgelegt, dass die Hälfte der Fenster plus 1 Fensterläden

aufweisen müsse, wobei Dachgeschosse nicht mitgezählt würden, da bei diesen das

Anbringen von Fensterläden schwierig sei (vgl. Protokoll des Augenscheins vom 2. Februar

2012, S. 1).

Das Baurekursgericht hat die Auslegung

von Art. 12 Ziff. 4 BZO durch den Gemeinderat als

"nachvollziehbar" geschützt (Rekursentscheid E. 4.6.6) und

hierbei ausgeführt, es treffe zwar zu, dass bei der fraglichen Überbauung wohl

auch im Dachgeschoss Fensterläden grundsätzlich möglich seien. Es sei aber zu

beachten, dass es sich um eine für die ganze Kernzone geltende Einordnungsvorschrift

handle, welche möglichst einheitlich gehandhabt werden müsse. Diese

"Argumentation" ist nach der Auffassung des Beschwerdeführers

"sachlich nicht nachvollziehbar". "Mehrheitlich" bedeute

hier, dass Fensterläden anzubringen seien, aber darauf verzichtet werden könne,

falls dies im Einzelfall nicht möglich sei. Zudem habe die Baubehörde ihre

Auslegung nicht einheitlich gehandhabt, da an diversen Häusern im Ortsteil G Fensterläden auch an Dachgeschossfenstern angebracht seien.

7.2

Bei Art. 12

Ziff. 4 BZO handelt es sich um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht

(§ 49 PBG), dessen Anwendung in erster Linie der kommunalen Baubehörde obliegt,

welche die Verhältnisse an Ort und Stelle am besten kennt und die Gesetzgebung

seinerzeit beratend bzw. antragstellend begleitet hat. Stellen sich bei der

Anwendung solchen Rechts Auslegungsfragen, so ist deren Beantwortung durch die

Baubehörde der Gemeinde dann zu schützen, wenn sie als vertretbar und nicht

rechtsverletzend erscheint. Die Rechtsmittelinstanzen dürfen solche Entscheide

daher nur mit Zurückhaltung überprüfen (RB 1981 Nr. 20; RB 2000

Nr. 103 E. 2c = BEZ 2000 Nr. 19; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20

N. 19). Zu Recht hat das Baurekursgericht aus den erwähnten Gründen die

sachlich vertretbare Auslegung der Gemeinde geschützt. Der Beschwerdeführer

setzt dieser Argumentation einfach eine eigene Auslegung entgegen, welche zudem

vom Wortlaut der Bauordnung überhaupt nicht gedeckt wird. Die Beschwerde ist auch

in diesem Punkt unbegründet.

8.

8.1

Gemäss den

Baugesuchsplänen ist auf der westlichen Dachfläche des Hauses A entlang des

Firstes eine Fotovoltaikanlage im Ausmass von ca. 14 m x 2,5 m

geplant. Hierzu brachte der heutige Beschwerdeführer im Rekurs vor, dies

beeinträchtige die Erscheinung der Baute, und in der Replik, es könne nicht von

vornherein davon ausgegangen werden, dass diese Anlage keine Blendwirkung auf

sein Grundstück bewirke. Auch diese Einwände hat die Vorinstanz abgelehnt.

Hinsichtlich der Blendwirkungen führte sie aus, die Fotovoltaikanlage sei auf der

westlichen Dachfläche des Hauses A geplant, weshalb der Rekurrent nicht mit

Blendwirkungen rechnen müsse. Bezüglich der Einordnung hielt das Baurekursgericht

fest, die Solaranlage solle praktisch die gesamte Dachflächenlänge einnehmen. Indem

sie im obersten Bereich der Dachfläche und nahe dem Dachfirst angesiedelt

werden soll, stelle sie keine optische Zäsur dar. Da sie zudem gegen die

Wohnzone gerichtet sei, sei ihre optische Wirkung auf die Kernzone und das

geschützte Ortsbild sehr gering, da sie wohl nur von Westen aus gesehen werden

könne.

In seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht hält der

Beschwerdeführer bezüglich der geplanten Fotovoltaikanlage an seinen Einwänden

fest. In den Frühlings- und Herbstmonaten müsse mit einer möglichen

Blendwirkung auf seinen ‒ im Westteil seines Grundstücks gelegenen ‒

Gartensitzplatz gerechnet werden. Die Anlage stehe zudem mit den zusätzlich

geplanten Dachfenstern auf dem gleichen Dachteil in Widerspruch zum in der

Kernzone geforderten Ziegeldach.

8.2

Nach der

Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Obfelden sind in der Kernzone Anlagen zur

Nutzung von Sonnenenergie grundsätzlich zulässig. Sie dürfen aber nach Art. 14

BZO weder die Erscheinung der Baute noch das Ortsbild beeinträchtigen.

Hinsichtlich der zulässigerweise von einer Anlage zur Nutzung von Sonnenenergie

beanspruchten Dachfläche kann damit nicht eingewendet werden, nach Art. 9 Abs. 5

BZO seien Dächer mit Tonziegeln einzudecken. Wie das Baurekursgericht richtig festhält,

führt die eingemittete Anordnung der Anlage nahe dem Dachfirst und den beiden

Giebelseiten dazu, dass keine optische Zäsur entsteht. Sie ist zudem gegen

Westen, d. h. gegen die Wohnzone, ausgerichtet und von der C-Strasse aus

nicht einsehbar. Die Baubewilligungsbehörde und die Vorinstanz durften ohne

Rechtsverletzung eine Beeinträchtigung der Baute oder des Ortsbildes im Sinn

von Art. 14 BZO verneinen. Wegen der Anordnung der Anlage auf der oberen

westlichen Dachhälfte des Hauses A ist zudem nicht damit zu rechnen, dass

die Anlage auf dem Nachbargrundstück rechtlich bedeutsame Blendwirkungen verursachen

wird. Unter diesen Umständen genügte es, dass der Gemeinderat Obfelden in der

Baubewilligung vom 4. Oktober 2011 in Dispositiv-Ziffer 4 auflageweise

anordnete, dass die Sonnenkollektoren möglichst blend- und spiegelfrei sein

müssten.

9.

9.1

Gemäss

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 1.6 der angefochtenen Baubewilligung vom 4. Oktober 2011

muss vor Baubeginn der grundbuchliche Nachweis über die Sicherung der

gemeinschaftlich ausgewiesenen Kinderspielplatz- und Ruheflächen von 360 m2 für die Mehrfamilienhäuser D-Strasse 04

und C-Strasse 02 und 03 vorliegen. Die Vorinstanz folgte dem Beschwerdeführer

auch nicht bezüglich seines Einwands, die Verlegung der Spiel- und Ruheflächen

sowie der Freizeit und Pflanzgärten in jenen Bereich der Bauparzelle, welche

der Wohnzone zugehöre, sei nicht zulässig. Im Beschwerdeverfahren hält der

Beschwerdeführer an diesem Einwand fest. Mit der Auslagerung werde beim Bauprojekt

die kernzonentypische Umgebungsgestaltung für diesen Ortsteil fehlen, was ein

weiterer Einordnungsmangel darstelle. Zudem sehe die Bau- und Zonenordnung das

Zusammenführen von Spielflächen nur bei Gebäudegruppen vor. Eine solche zeichne

sich durch gleiche Merkmale aus, was hier nicht der Fall sei.

9.2 Gemäss Art. 39

BZO (= Art. 36 altBZO) müssen Spiel- und Ruheflächen sowie Freizeit- und

Pflanzgärten bei Mehrfamilienhäusern mindestens 15 % der anrechenbaren

Grundstücksfläche umfassen (Abs. 1). Bei Gebäudegruppen sind die

Spielflächen zusammenzufassen (Abs. 2).

Diese Bestimmung stellt eine "ergänzende

Bauvorschrift" (Art. 29 ff. BZO) dar. Sie ist somit nicht eine

für die Kernzone anwendbare Ästhetiknorm, sondern gilt für alle Bauzonen. Sie

bezweckt, dass in allen Zonen ein bestimmter Anteil (15 %) der baulich

genutzten Grundstücksfläche für Spielplätze und Grünflächen wie Ruheflächen,

Freizeit- und Pflanzgärten ausgestaltet wird. Ihre Zweckbestimmung wird auch

dann erreicht, wenn sie hier auf dem der Wohnzone zugeschiedenen Teil des

Bauareals verwirklicht wird. Bei "Gebäudegruppen" schreibt Art. 39

Abs. 2 BZO sogar die Zusammenfassung der Spielflächen vor. Warum unter

"Gebäudegruppen" im Sinn dieser Vorschrift nur Gebäude "mit

gleichen Merkmalen" zu verstehen seien, hier bei den Wohnhäusern der 1.

und 2. Etappe "mit Sicherheit nicht von einer Gebäudegruppe

ausgegangen werden" könne, ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerde ist

auch in diesem Punkt abzuweisen.

10.

Zusammengefasst ergibt

sich, dass die Beschwerde

abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von

vornherein nicht zu. Eine solche ist vielmehr der privaten Beschwerdegegnerschaft

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Angemessen ist eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.-.

Gründe, für das Rekursverfahren

von der gesetzlichen Regelung abzuweichen und die Verfahrenskosten und Parteientschädigungen

für das Rekursverfahren unabhängig vom Beschwerdeausgang der Baubehörde und dem

Baurekursgericht aufzuerlegen (Beschwerdeantrag Ziff. 3), sind keine

ersichtlich.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellkosten,

Fr. 8'210.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses

Entscheids.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an…

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00310 | Lexipedia