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Entscheid

VB.2012.00315

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00315

10. September 2012Deutsch11 min

(URT.2012.14617)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Planungs- und Baukommission Richterswil verweigerte

mit Beschluss vom 1. November 2011 der A AG die Baubewilligung für

zwei Plakatstellen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse, E 02,

in Samstagern.

Erwägungen

II.

Die A AG rekurrierte am

12.

Dezember 2011 an das Baurekursgericht. Sie beantragte die Aufhebung

des Beschlusses sowie die Genehmigung der nachgesuchten Plakatstandorte, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.

Am 28. Februar

2012.

führte das Baurekursgericht einen Augenschein auf dem Lokal durch. Mit

Entscheid vom 3. April 2012 wies es den Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 15. Mai 2012 gelangte die

A AG an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung sowohl des

Beschlusses der Beschwerdegegnerin als auch des Entscheids der Vorinstanz; es

seien der beantragte Standort für die beantragte Plakatfläche durch das

Verwaltungsgericht zu genehmigen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin,

eventualiter an die Vorinstanz, zurückzuweisen, und diese sei anzuweisen, den

beantragten Standort für die beantragte Plakatfläche zu genehmigen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.

Am 6. Juni 2012 schloss das Baurekursgericht ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni

2012.

liess die Planungs- und Baukommission Richterswil die vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Gegenpartei. Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Beschwerdeführerin beantragt

die Durchführung eines Augenscheins. Ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein

erübrigt sich dann, wenn der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend

ersichtlich ist (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A. Zürich 1999, § 7 N. 45). In der zu

beurteilenden Streitigkeit hat das Baurekursgericht am 28. Februar 2012

einen Referentenaugenschein durchgeführt und die gewonnenen Erkenntnisse in

einem Protokoll, einschliesslich Fotos, dokumentiert. Das Protokoll sowie die

übrigen Akten geben hinreichend über die zu beurteilenden tatsächlichen

Verhältnisse Aufschluss. Auf einen verwaltungsgerichtlichen Augenschein kann daher

verzichtet werden.

2.

Die

Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige bzw. unrichtige Feststellung des

Sachverhalts durch die Vorinstanz.

2.1

Sie führt

aus, entgegen der Behauptung des Baurekursgerichts könne nicht von einer stark

und zügig befahrenen Hauptstrasse mit grossem Lastwagenaufkommen die Rede sein.

Unzutreffend sei auch die Feststellung, der Bereich der Kurve, in welchem die

Plakatstellen errichtet werden sollen, könne zufolge der talseitigen Verengung

der Kurve aus verkehrstechnischer Sicht mit gutem Gewissen als eigentlicher

Gefahrenschwerpunkt bezeichnet werden. Falsch sei auch, dass exakt an dieser

Stelle (gemeint sei wohl am für die Reklameanlage vorgesehenen Standort) die Verkehrsteilnehmer

allfällige Passanten an der Busstation, Kindergartenkinder auf dem Trottoir

sowie die Einmündung des Fusswegs und der Verzweigung E wahrzunehmen hätten.

2.2

Mit der Beschwerde kann die unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Das Verwaltungsgericht

ist mit Bezug auf die Sachverhaltsfeststellungen grundsätzlich keinerlei

Kognitionsbeschränkungen unterworfen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit 20

Abs. 1 lit. b VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 51 N. 1).

2.3

Unbestritten

ist, dass das Grundstück Kat.-Nr. 01 in seinem nördlichen Teil mit einem

Wohnhaus (Assek.-Nr. 03) überstellt ist. Auf

dem südlichen Teil des Grundstücks, vom nördlichen Teil durch einen Fussweg

abgetrennt, projektierte die Beschwerdeführerin eine V-förmige

Plakatwerbestelle mit zwei Plakatträgern im Format F12 (285 × 130 cm).

Dieser südliche Teil des Grundstücks besteht aus einer bislang unbebauten

Grasfläche, welche westlich von der D-Strasse mit Trottoir und südöstlich vom

auf Grundstück Kat.-Nr. 04 verlaufenden Fussweg begrenzt wird. Das

Grundstück Kat.-Nr. 04 ist mit einem Gebäude überstellt, in welchem die

Kindergärten E 1 und 2 untergebracht sind. Entlang der D-Strasse befindet

sich auf der Höhe des Baugrundstücks die Ortsbushaltestelle "F".

2.4

Die

Vorinstanz hat die örtlichen Verhältnisse aufgrund der Akten und eines Referentenaugenscheins

eingehend erhoben. Anlässlich des Augenscheins stellte die Vorinstanz fest, es

handle sich bei der D-Strasse um eine stark und zügig befahrene Hauptstrasse

mit grossem Lastwagenaufkommen. Diese Feststellung wird von der Kantonspolizei

Zürich bestätigt; sie bezeichnete die D-Strasse als eine Strasse mit

Schwerverkehr und mit starker Verkehrsfrequenz. Die Vorinstanz hat weiter

festgehalten, dass sich die Kurve, im Bereich des geplanten Plakatstandorts,

talseitig verengt. Dies ist sowohl auf dem Katasterplan als auch auf den Fotos

ersichtlich. Sodann ergibt sich aus den Akten, dass sich im betroffenen Bereich

eine Bushaltestelle, die Einmündung eines Fusswegs sowie die Verzweigung E

befinden. Aufgrund des nahen Kindergartens ist denn auch mit

Kindergartenkindern auf dem Trottoir und mit auf den Bus wartenden Passanten zu

rechnen. Die Beschwerdeführerin bringt insgesamt nichts vor, was die Sachverhaltsfeststellung

durch die Vorinstanz als unrichtig erscheinen lässt.

3.

Weiter ist die Bewilligungsfähigkeit der von

Beschwerdeführerin beabsichtigten Plakatwerbestelle am vorgesehenen Standort

umstritten. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin vor, den ihr eingeräumten

Spielraum überschritten zu haben, indem sie die Baubewilligung aus

Verkehrssicherheitsgründen verweigert hat.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Entscheid vom 1. November 2011 fest, die

Anlage liege am Ende einer Bushaltestelle, wo sich die Aufmerksamkeit der

Autolenker auf den Verkehr bzw. die Fussgänger konzentrieren müsse. Das

Anbringen der Werbeträger werde gestützt auf Art. 6 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) und Art. 96

Abs. 1 lit. a der Signalisationsverordnung

vom 5. September 1979 (SSV) verweigert. Der betreffende

Strassenabschnitt gelte als neuralgische Stelle. In der Vernehmlassung vom

13.

Januar 2012 führte sie weiter aus, es würden immer wieder Reklamationen

von Radfahrern eingehen, welche aufgrund der speziellen Kurvensituation

(talwärts verengend) von Fahrzeugen abgedrängt würden. In unmittelbarer Nähe

befände sich zudem ein Kindergarten. Das Trottoir werde rege als Schulweg

genutzt. Da es sich bei der D-Strasse um eine stark frequentierte Hauptstrasse

handle, würden besorgte Eltern immer wieder Verbesserungen der Sicherheit im

fraglichen Abschnitt fordern. Bei der nahen Bushaltestelle würden sich wartende

Fahrgäste auf dem Trottoir versammeln. Problematisch sei die Situation vor

Ankunft des Busses bzw. nach dessen Abfahrt. Der Standort befinde sich im

Bereich von Verzweigungen und Ausfahrten. So liege die Verzweigung D-Strasse/E

gut 30 m vom geplanten Plakatstandort. Hinzu komme, dass weniger als zehn

Meter vom geplanten Standort entfernt ein Fussweg in die D-Strasse einmünde,

welcher gelegentlich auch von Zweirädern benützt werde. Es werde den

Fahrzeuglenkern erhöhte Aufmerksamkeit abverlangt. Die geplante Plakatstelle

würde ein zu grosses Ablenkungspotenzial schaffen.

3.2

Die

Beschwerdeführerin hält fest, der Bewilligungsbehörde sei es nicht gelungen,

nachvollziehbar zu begründen, weshalb nach ihrer Ansicht am betreffenden

Standort den Anforderungen an die Verkehrssicherheit nicht mehr Genüge getan

würde, wenn man die betreffende Plakatstelle bewilligen würde. Die zur

Bewilligung beantragten Plakatstellen würden erst zu einem Zeitpunkt im

Blickwinkel der südwärts fahrenden Fahrzeuglenker auftauchen, zu welchem die

Lenker ihre Geschwindigkeit zufolge der Einmündung E, der Verkehrsinsel und der

Strassenverengung bereits deutlich gedrosselt hätten. Für nordwärts fahrende

Fahrzeuglenker würden die Plakatstellen ebenfalls erst in den Blickwinkel der

Lenker rücken, nachdem diese die Einmündung des von Nordosten einmündenden Fusswegs

passiert hätten. Zur Verengung der Fahrbahn komme es erst, nachdem die

nordwärts fahrenden Fahrzeuglenker die Plakatstellen passiert hätten. Von einer

sich plötzlich verengenden Kurve könne keine Rede sein, denn diese werde durch

die Verkehrsinsel "eingeleitet". Die allfälligen Passanten an der

Busstation, die Kindergartenkinder auf dem Trottoir sowie die Einmündung des

Fusswegs würden sich für den südwärts fahrenden Lenker auf der gegenüberliegenden

Fahrbahnseite abspielen. Für die Gegenrichtung gelte, dass die Lenker die

Passanten, die Kindergartenkinder und die Einmündung des Fusswegs längst vor

dem geplanten Standort wahrnehmen würden.

4.

4.1

Art. 6

Abs. 1 SVG untersagt Reklamen, welche namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer

die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. In Art. 96 Abs. 1

lit. a−d SSV werden sodann

Kriterien bezeichnet, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen und daher

zu einer Verweigerung von Strassenreklamen führen könnten. So sind unter

anderem Strassenreklamen untersagt, "wenn sie das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer

erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder

Ausfahrten" (vgl. Art. 96 Abs. 1 lit. a SSV). Gemäss

Bundesgericht kann eine Reklame gegebenenfalls bewilligt werden, selbst wenn

sie unter einen der Tatbestände von Art. 96 Abs. 1 SSV fällt;

umgekehrt darf die Bewilligung verweigert werden, auch wenn keine Konstellation

nach dieser Bestimmung gegeben ist. In jedem Fall hat die für die Erteilung der

Bewilligung zum Anbringen einer Reklame zuständige Behörde aber zu prüfen, ob

die Reklame die Verkehrssicherheit beeinträchtigen würde (vgl. BGr,

30.

Oktober 2002,2A.204/2002, E. 2.1 mit Hinweis; 14. Februar

2001,2A.249/2000, E. 3a).

4.2

Der Zweck

von Art. 6 SVG liegt im Schutz der Verkehrssicherheit vor störenden Einwirkungen

vor allem optischer Natur (BGE 99 Ib 377 E. 2). Grundsätzlich misst das Bundesgericht

bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 SVG bzw. Art. 96 SSV dem

Aspekt der Verkehrssicherheit unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen

Willens im Verhältnis zu den wirtschaftlichen Interessen grosses Gewicht bei

(BGr, 30. Juli 2007,2A.112/2007, E. 3.3). Bereits eine potenzielle

Beeinträchtigung oder eine entfernte, nicht einmal in der Regel eintretende

mittelbare Gefährdung reicht aus, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen zu

können; dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext von Art. 6

Abs. 1 SVG (BGE 99 Ib 377 E. 2; BGr, 30. Juli 2007,2A.112/2007,

E. 3.3; 16. Dezember 2004,2A.431/2004 E. 2.2).

Bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit steht der Gemeinde

ein von der Rekursinstanz zu beachtender Ermessensspielraum

zu (VGr, 13. Juli 2011, VB.2010.00433, E. 5.1). Diese prüft daher

lediglich, ob die Gemeindebehörde den ihr eingeräumten Spielraum nicht überschritten

hat. Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den Vor­instanzen nur

Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a VRG).

4.3

Der

vorgesehene Standort liegt am Ende einer Bushaltestelle zwischen der Einmündung

eines Fusswegs in die D-Strasse und der Verzweigung E. Aufgrund der Grösse der

Reklame sowie ihrer Ausrichtung quer zur Fahrbahn befindet sich die geplante

Plakatstelle im Wahrnehmungsbereich der Verkehrsteilnehmer. Die

Beschwerdeführerin macht faktenwidrig geltend, die Plakatstellen würden erst

ins Sichtfeld der talwärts (nordwärts) fahrenden Fahrzeuglenker treten, nachdem

diese die Einmündung des Fusswegs in die D-Strasse passiert hätten (Beschwerdeschrift,

Ziff. 15). Wie die Fotos vom Augenschein der Vorinstanz zeigen, trifft

dies klar nicht zu; die Plakatstelle tritt bereits vor der Einmündung des

Fusswegs ins Blickfeld des nordwärts fahrenden Lenkers. In einem Schreiben vom

17.

Dezember 2008 bezeichnete die Kantonspolizei Zürich den Bereich von

der Kreuzung G-Strasse abwärts bis zum Kindergarten E als problematisch, da sich

die Wege der Schüler und Kindergartenkinder auf dem Trottoir kreuzen. Die

Gefahr, dass unverhofft ein Kind auf die stark frequentierte Fahrbahn gelange,

sei nicht unerheblich. Dieser Bereich befindet sich für nordwärts fahrende

Fahrzeuglenker unmittelbar vor dem Bereich, in welchem die Plakatwerbeträger zu

stehen kommen sollen. Hinzu kommen eine sich talseitig verengende Kurve,

allfällige Passanten an der Bushaltestelle sowie Schul- und Kindergartenkinder

auf dem nicht sehr breiten Trottoir. Aktenwidrig ist schliesslich die

Behauptung der Beschwerdeführerin, bei der Fahrt bergauf (südwärts) erfolge die

Einmündung E lange bevor die Fahrzeuglenker die geplante Plakatstelle

wahrnehmen würden (Beschwerdeschrift, Ziff. 21). Der bei den Akten

liegende Katasterplan macht offensichtlich, dass die bergauf (südwärts)

fahrenden Lenker bereits im Bereich der Kreuzung D-Strasse/E Blick auf die

Plakatstelle hätten.

Bei den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen durfte die

Beschwerdegegnerin im Bereich der geplanten Reklame von einer verkehrstechnisch

anspruchsvollen Situation ausgehen, welche eine erhöhte Aufmerksamkeit der

Fahrzeuglenker erfordert. Durch das Setzen zusätzlicher Sinnesanreize im

Wahrnehmungsbereich der Verkehrsteilnehmer wird deren Aufmerksamkeit

vermindert, womit die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden könnte. Die

Beurteilung der Verkehrssicherheit durch die Beschwerdegegnerin stellt keine

Überschreitung des Ermessensspielraums dar. Damit erweist sich die Beschwerde

als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Angesichts der

offensichtlich unbegründeten Rechtsbegehren ist die Beschwerdeführerin sodann zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine

angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2

lit. b VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 2'110.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der

Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…