VB.2012.00317
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00317
4. Oktober 2012Deutsch18 min
(URT.2012.14693)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2012.00317
Urteil
der 3. Kammer
vom 4. Oktober 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Hundehaltung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist der Halter des 25 kg schweren Hundes "C"
der Rasse Malinois (kurzhaariger belgischer Schäferhund), geboren 2006,
männlich. Mit Verfügung vom 9. November 2011 beschlagnahmte das
Veterinäramt den Hund "C" definitiv, nachdem dieser bereits am
23. September 2011 vom Amt vorsorglich beschlagnahmt und an einem
geeigneten Ort untergebracht worden war. Zudem auferlegte es A ein teilweises
Hundehalteverbot (Beschränkung auf Gesellschaftshunde bis 10 kg
Körpergewicht) und die Kosten dieser Verfügung. Dem Lauf der Rekursfrist und
einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Hintergrund
dieses Vorgehens bildeten zwei Beissvorfälle vom 3. September 2009 und vom
8. September 2011 sowie verschiedene Belästigungen von Passanten und
Kindern durch den Hund "C".
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung vom 9. November 2011 liess A am
12.
Dezember 2011 bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Rekurs
erheben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und für den
Hund "C" sei im öffentlichen Raum eine Maulkorb- und Leinenpflicht zu
verfügen. A sei die Auflage zu erteilen, mit dem Hund "C" bei einer
Fachperson Trainings- und Erziehungskurse zu besuchen, die der Verbesserung des
Gehorsams, insbesondere des Appells, dienten, für so lange, als dies von der
Fachperson für nötig erachtet werde. Schliesslich sei ihm die Auflage zu
erteilen, den Hund "C" während seiner beruflichen Abwesenheit in die
Obhut einer mit Hundehaltung erfahrenen Person/Institution zu übergeben. Die
erwähnten Auflagen seien unter der Strafandrohung von Art. 292 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) zu erlassen mit der Androhung der
definitiven Beschlagnahme des Hundes, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme verlangte A die Wiedererteilung der aufschiebenden
Wirkung des Rekurses, sobald eine gehörige Drittbetreuung des Hundes während
seiner beruflichen Abwesenheiten eingerichtet worden sei. Am 22. Dezember
2011.
liess A seinen Rekurs insofern ergänzen, als er die erwähnte
Drittbetreuung für den Hund "C" geregelt hatte.
Innert erstreckter Frist beantragte das Veterinäramt, den
Rekurs in allen Punkten abzuweisen, ebenso das Gesuch um Erlass vorsorglicher
Massnahmen. Auch die von A beantragten Besuche des Hundes (zweimal wöchentlich
je eine Stunde im Tierheim) wollte das Veterinäramt nicht genehmigen. In der
Replik bestritt A, dass "C" ein gefährlicher Hund sei, und hielt an
seinen Anträgen fest.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 wies die
Gesundheitsdirektion das Gesuch As um Wiedererteilung der aufschiebenden
Wirkung des Rekurses ab. Mit Verfügung vom 10. April 2012 wies sie auch
seinen Rekurs ab, auferlegte ihm die Kosten und entzog dem Lauf der
Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
III.
Dagegen liess A am 15. Mai 2012 beim
Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung vom
9.
November 2011 wie auch des Rekursentscheids der Gesundheitsdirektion
vom 10. April 2012 verlangen. Der Hund "C" sei ihm auf den Zeitpunkt
seiner vorzeitigen Pensionierung, ca. Mitte Juli 2012, herauszugeben mit den
Auflagen, Trainings- und Erziehungskurse zu Verbesserung des Gehorsams und
Appells zu besuchen für so lange, als das Veterinäramt dies als nötig erachte,
und die Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum strikte einzuhalten.
Diese Auflagen seien wiederum unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB
zu erlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdegegners. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde
nicht angefochten. Das Veterinäramt beantragte mit Eingabe vom 22. Juni
2012.
die Abweisung der Beschwerde. Die Gesundheitsdirektion beantragte in ihrer
Vernehmlassung vom 12. Juni 2012 die Abweisung der Beschwerde und verwies
zur Begründung auf den Rekursentscheid.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Im
Unterschied zum Rekursverfahren ist der Beschwerdeführer seit 31. Juli
2012.
pensioniert. Damit entfällt die Betreuung des Hundes durch eine
Drittperson während seiner Arbeitszeit. Zudem will er, ebenfalls im Unterschied
zum Rekursverfahren, antragsgemäss mit dem Hund "C" Trainings- und
Erziehungskurse zur Verbesserung des Gehorsams und Appells so lange besuchen,
als es der Beschwerdegegner – und nicht die beigezogene Fachperson – für nötig
erachtet.
2.
2.1
Der
Beschwerdegegner betrachtet den Hund "C" in den Händen des Beschwerdeführers
offenkundig als Sicherheitsrisiko und leitet daraus eine erhebliche Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit ab, was der Beschwerdeführer bestreitet. Vorerst
sind deshalb die wesentlichen Sachverhaltselemente aufzulisten, welche den
Beschwerdegegner zu seiner Überzeugung brachten.
2.2
Der
Beschwerdeführer arbeitete bei der Kantonspolizei Zürich. Bereits im Jahr 2003
wurde er vom Beschwerdegegner verzeigt, weil er seinen damaligen Hund "E"
(belgischer Schäferhund) am 13. August 2003 während der Arbeitszeit im
Auto untergebracht hatte, das teilweise in der prallen Sonne stand. Die
regelmässige Unterbringung des Hundes im Auto während der Arbeitszeit – mit
Unterbrüchen, in denen der Hund ausgeführt wurde – kam einem Verstoss gegen die
Tierschutzvorschriften gleich. Von September 2003 bis Januar 2004 hielt der
Beschwerdeführer seinen Hund wiederum regelmässig im Fahrzeug während der
Arbeitszeit, was ihm am 23. Januar 2004 unverzüglich untersagt wurde. Mit
Strafverfügung des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 19. Mai 2004
wurde dem Beschwerdeführer dafür eine Busse von Fr. 1'000.- auferlegt.
2.3
Am
17.
Juni 2007 biss der damalige Hund "F" (Rasse Belgischer
Schäfer Groenendael) des Beschwerdeführers einen Velofahrer auf freiem Feld ins
Bein, wodurch der Velofahrer zu Fall kam. Das Veterinäramt liess es bei einer
Ermahnung des Beschwerdeführers zur besseren Beaufsichtigung seines Hundes
bewenden.
2.4
Am
20.
August 2009 frühmorgens raste der Hund "C", den der
Beschwerdeführer im Juni 2008 übernommen hatte, am Rentner G (geboren 1927)
vorbei, wobei dieser heftig erschrak. Beim eingezäunten Versäuberungsplatz
angelangt, habe ihn der Hund verbellt und sei am Zaun entlang gesprungen
"wie ein Verrückter". In der Folge sollen mehrere Beschwerden über
den Hund "C" und den Beschwerdeführer eingegangen sein, wonach der
Hund überwiegend unangeleint herumlaufe, an Personen hochspringe und diese
verbelle. Konkrete Anzeigen wurden jedoch nicht erstattet. Am 3. September
2009.
ergab sich ein erster Beissvorfall mit dem Hund "C", indem
dieser die umzäunte Hundewiese (Versäuberungsplatz) verliess, ein knapp 8 Jahre
altes Mädchen auf dem nahen Fussweg umkreiste und schliesslich ins Gesäss biss,
was zu Prellungen und einer Schürfung führte. Für beide Vorfälle bestrafte der
Statthalter des Bezirks H den Beschwerdeführer am 6. Oktober 2009 mit einer
Busse von Fr. 250.-. In der Folge lud der Beschwerdegegner den Hund des Beschwerdeführers
zum Absolvieren des Niedersächsischen Wesenstests vor. Im Oktober 2009 häuften sich
wiederum Beschwerden wegen mangelnder Beaufsichtigung des Hundes "C"
durch den Beschwerdeführer, ohne dass es zu konkreten Anzeigen gekommen wäre.
2.5
Der am
18.
November 2009 durchgeführte Wesenstest ergab beim Hund "C"
keine Hinweise auf inadäquat oder gestört aggressives Verhalten. Hingegen fiel
auf, dass der Hund in Testsituationen stark auf Gegenstände (Holzstück,
Luftballone, Pilone, Ball) fixiert und freilaufend schlecht abrufbar war.
Mangelhafter Appell und mangelhafte Kontrolle über den Hund wurden festgestellt.
Mit Verfügung vom 14. April 2010 ordnete der Beschwerdegegner für den Hund
"C" ab sofort die Leinenpflicht im öffentlich zugänglichen Raum an.
Zudem forderte er den Beschwerdeführer auf, den Appell des Hundes mit Hilfe
einer Fachperson so zu verbessern, dass das Tier jederzeit kontrollierbar sei,
und dies mit Berichten der Fachperson zu belegen. Die Trainingseinheiten
(Einzelstunden) wurden gemäss dem Schlussbericht vom 10. November 2010 per
31.
Oktober 2010 abgeschlossen.
2.6
Am
17.
November 2010 informierte eine Person den Beschwerdegegner darüber,
dass der Hund "C" praktisch nie an der Leine geführt werde und Anfang
November 2010 zwei Kindergärtner belästigt habe. Der Beschwerdegegner ermahnte
darauf den Beschwerdeführer zur Einhaltung des Leinenzwangs. Am 14. September
2011.
meldete sich eine weitere Person mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer
regelmässig den Fussweg nahe dem Kindergarten begehe, seinen Hund frei laufen
lasse und sich ein Beissvorfall am 8. September 2011 ereignet habe. Tatsächlich
schnappte der Hund "C" an diesem Tag nach einem 5 Jahre alten Kind
nahe dem Kindergarten und biss es durch den groben Maschendrahtzaun hindurch in
den Bauch, was zu einer Prellung führte. Der Beschwerdeführer wurde deswegen
vom Statthalter des Bezirks H am 29. September 2011 mit einer Busse von
Fr. 600.- bestraft. In der Folge beschlagnahmte der Beschwerdegegner den
Hund "C" vorsorglich und brachte ihn an einem geeigneten Ort unter.
Nach Anhörung des Beschwerdeführers wurde der Hund am 9. November 2011
definitiv beschlagnahmt, was zum vorliegenden Verfahren führte.
3.
Zu prüfen ist, ob die angeordnete Massnahme (definitive
Beschlagnahme des Hundes "C") aufgrund der beschriebenen Vorgänge
gerechtfertigt war oder allenfalls mildere Massnahmen, wie vom Beschwerdeführer
beantragt, anzuordnen sind.
3.1
Wer Tiere
hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr
Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft
gewähren (Art. 6 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember
2005.
[TSchG]). Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und,
soweit möglich, mit anderen Hunden haben und im Freien und entsprechend ihrem
Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint
bewegen können (Art. 70 Abs. 1, 71 Abs. 1 der Tierschutzverordnung
vom 23. April 2008 [TSchV]). Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der
Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen
sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Wer einen Hund hält oder
ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht
gefährdet (Art. 73 Abs. 1, 77 TSchV).
3.2
Nach
§ 9 Abs. 1 lit. a des kantonalen Hundegesetzes vom 14. April
2008.
(HuG) sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie
weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen
und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raums beeinträchtigen. Hunde sind
nach § 11 Abs. 2 lit. d HuG im öffentlich zugänglichen Raum
Dispositiv
anzuleinen, wenn die zuständige Behörde es anordnet. Die Direktion entscheidet
nach Meldungen über Vorfälle mit Hunden im Hinblick auf die Sicherheit von
Mensch und Tier über die erforderlichen Massnahmen (§ 18 HuG). Nach
§ 19 Abs. 1 und 2 HuG schreitet die Direktion unverzüglich ein, wenn
feststeht, dass ein Hund unter den aktuellen Haltungsumständen ein erhebliches
Sicherheitsrisiko für Mensch und Tier darstellt.
3.3 Die vom
Beschwerdeführer vorgeschlagenen Massnahmen – Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen
Raum, Besuch von Erziehungskursen – sind im Massnahmenkatalog von § 18 HuG
enthalten (§ 18 Abs. 1 lit. d−g HuG). Die definitive
Beschlagnahme des Hundes "C, das dem Beschwerdeführer auferlegte teilweise
Hundeverbot und die Ausführungen in der Beschwerdeantwort lassen allerdings
darauf schliessen, dass der Beschwerdegegner solche Massnahmen als ungenügend
erachtet, um eine Gefährdung von Mensch und Tier durch den Hund "C"
bei der weiteren Haltung durch den Beschwerdeführer wie vorgeschrieben zu verhindern
(vorn E. 3.1, 3.2).
4.
4.1 Hunde
können schwere oder sogar sehr schwere Unfälle verursachen und haben solche
auch schon verursacht, wobei nicht nur andere Hunde, sondern vor allem und
insbesondere auch Menschen betroffen waren (BGE 133 I 172 E. 3 = Pra 97/2008,
E. 3). Es besteht deshalb ein öffentliches Interesse daran, dass die von
(potenziell) gefährlichen Hunden ausgehenden Risiken für Menschen und
namentlich auch für Kinder, nämlich die Gefährdung des Lebens und der
körperlichen Integrität (Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]), vermieden werden
(BGE 133 I 249 E. 4.2 = Pra 97/2008, Nr. 22, E. 4.2).
Dem gegenüber steht das private Interesse von Haltern oder potenziellen Käufern
von Hunden an der Haltung eines Hundes. Es fragt sich vorliegend, ob das
öffentliche Interesse nach Sicherheit das Interesse des Beschwerdeführers an
der Haltung des Hundes "C" überwiegt, was sich anhand der Gefährdung
der Öffentlichkeit entscheidet, die vom Hund "C" in der Hand des
Beschwerdeführers ausgeht.
4.2 Gemäss dem
Fragebogen des Veterinäramts zum Vorfall Mensch ist der Hund "C" am
4. August 2006, laut dem Wesenstest aber am 24. Mai 2006 geboren. Die
Abweichung ist nicht entscheidrelevant, dagegen der Umstand, dass der Beschwerdeführer
den Hund "C" erst im Juni 2008, im Alter von fast zwei Jahren,
übernahm. Damit war er an der Prägephase des Welpen nicht beteiligt, in welcher
der Hund an alle möglichen Umstände, Geräusche und Umwelteindrücke gewöhnt und
der Appell gegenüber dem Halter fixiert wird. Inwieweit dies mit Erziehungskursen
nachgeholt werden kann, lässt sich nicht mit letzter Sicherheit feststellen.
Immerhin scheint das im Jahr 2010 angeordnete Training eine klare Verbesserung
des Appells bewirkt zu haben, auch wenn der Beissvorfall vom 8. September
2011 damit nicht verhindert werden konnte. Dies spricht grundsätzlich noch
nicht gegen die Anordnung weiterer Erziehungskurse, hatte der Beschwerdeführer
damals doch auch die Leinenpflicht missachtet (vorn E. 2.6).
4.3 Inwieweit
die Bereitschaft des Beschwerdeführers tatsächlich besteht, solche Kurse
weiterhin zu besuchen, um Appell sowie Kontrolle über den Hund "C" zu
optimieren, und sich an die behördlichen Vorgaben zu halten, ist dagegen trotz
seiner Anträge im Beschwerdeverfahren fraglich. Der Beschwerdegegner führt zu
Recht an, dass der Beschwerdeführer sich diesbezüglich in der Vergangenheit nur
wenig gewillt gezeigt hatte, die behördlichen Vorschriften und Anordnungen
einzuhalten.
4.3.1
Vorerst ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer schon in den zeitlich
weiter zurückliegenden Vorfällen durch eine erhebliche Uneinsichtigkeit
auffiel. So hielt er im Jahr 2003 seinen Hund "E" während der
Arbeitszeit regelmässig und verbotenerweise im Laderaum seines Fahrzeugs. Er
begründete dies damit, dass er seinen Hund nicht allein zu Hause lassen könne,
weil dessen Gebell die Nachbarn belästige. Ausserdem habe er gemäss dem stellvertretenden
Dienstchef (DC) den "aggressiven Hund" nicht im Büro halten können. Anscheinend
bot schon die damalige Hundehaltung des Beschwerdeführers Probleme. Dabei blieb
die Unterbringung des Hundes im Laderaum des Autos selbstredend nicht der
einzig mögliche Ausweg zur Behebung dieser Situation, wie die Drittbetreuung
zeigt, welche der Beschwerdeführer für den Hund "C" hatte einrichten
können (vorn II.). Trotz behördlicher Verzeigung im August 2003 setzte der
Beschwerdeführer sein verbotenes Tun mit dem Hund "E" von September
2003 bis in den Januar 2004 fort (vorn E. 2.2) und zeigte sich damit wenig
gewillt, seinen Hund tierschutzgerecht unterzubringen. Auch der Beissvorfall
mit dem Hund "F" (vorn E. 2.3), der zu einer behördlichen
Verwarnung führte, weist darauf hin, dass die Haltung dieses Hundes mit
Schwierigkeiten behaftet war, und lässt auf eine mangelhafte Kontrolle über diesen
Hund schliessen.
4.3.2
Was den Hund "C" anbelangt, muss sich der Beschwerdeführer vorwerfen
lassen, sich recht konsequent nicht an die Leinenpflicht gehalten zu haben.
Sein Vorbringen, nach dem Besuch der Erziehungskurse im Jahr 2010 habe er
sämtliche Bedingungen der Verfügung vom 14. April 2010 erfüllt, weshalb
die Leinenpflicht hätte aufgehoben werden müssen, ist eine reine
Schutzbehauptung: Gerade als erfahrener Polizist konnte der Beschwerdeführer
nicht davon ausgehen, dass der behördlich angeordnete Leinenzwang ohne Weiteres
dahinfallen würde. Ausserdem hätte er sich beim Beschwerdegegner erkundigen können,
ob der Leinenzwang nunmehr weggefallen sei, um sich abzusichern. Dass er sich
"dem Grundsatze nach an die Leinenpflicht gehalten" haben soll, wie
er in der Beschwerde ausführt, trifft ebenfalls nicht zu, gesteht er doch
selber seine wiederholte "Widersetzlichkeit" ein.
4.3.3
Zu Recht macht der Beschwerdegegner auch Verharmlosungstendenzen beim Beschwerdeführer
aus, was die Beissvorfälle anbelangt: So war der Hund "C" nach Darstellung
der Begleiterin des Opfers vom Beissvorfall des 3. September 2009 erst an
den Kindern hochgestiegen und hatte sie verbellt – was der Beschwerdeführer
offenkundig als "Spielen" verstand –, bevor er dann das Opfer ins
Hinterteil biss. Der Beschwerdeführer bestritt vorerst einen Beissvorfall. Als
ihm das Mädchen die betroffene Stelle zeigte, hielt er fest, es sei kein Biss
gewesen, und das Mädchen habe auch gesagt, es sei nicht schlimm. Der Vater des
Opfers bestätigte zwar, dass dessen Verletzungen nicht gravierend seien.
Indessen wagte sich das Kind in der Folge nicht mehr auf den Schulweg. Auch ein
"Schnappen" des Hundes wird von Betroffenen aber nicht anders als ein
Beissen aufgefasst, auch wenn die Wirkungen geringer sein sollten als wenn ein
Hund richtig zubeisst, und ist jedenfalls zu vermeiden (vorn E. 4.1). Zum
Ereignis vom 8. September 2011 machte der Beschwerdeführer geltend, auch
wenn er die Anleinepflicht beachtet hätte, hätte sich der Vorfall (vorn
E. 2.6) nicht vermeiden lassen, bei dem der Hund "C" einen
Jungen in den Bauch gebissen hatte. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Halter
auch das bisweilen unberechenbare Verhalten eines Hundes in seine Aufsichtspflicht
mit einbeziehen muss, gerade im Umgang mit Kindern. Hunde der Rasse D, die
nicht mit Kindern aufgewachsen sind, sollten Kindern ohnehin nur unter Aufsicht
begegnen. Entsprechend wäre beim Hund "C", der zusätzlich unter
Leinenpflicht stand, grösste Vorsicht im Kontakt mit Kindern am Platz gewesen,
was der Beschwerdeführer trotz eines ersten Beissvorfalls mit einem Kind
offenkundig unterschätzte.
4.4 Zu prüfen
bleibt, welche Gefahren vom Hund "C" unter der Haltung durch den Beschwerdeführer
ausgehen.
4.4.1
Der Wesenstest ergab keine Auffälligkeiten des Hundes "C" mit
Bezug auf ein besonders aggressives Verhalten (vorn E. 2.5). Das in
gewissen Testkonstellationen gezeigte Drohverhalten wurde als situationsadäquat
betrachtet. Hingegen war "C" jeweils wenig geneigt, Gegenstände, die
er gepackt hatte, wieder "aus" zu geben. Gehorsamsübungen wie
"Sitz", "Platz" und "Bleib" gelangen problemlos,
dagegen war es schwierig, "C" freilaufend zuverlässig abzurufen,
insbesondere, wenn er ein Spielzeug gepackt hatte oder seine Aufmerksamkeit
anderweitig beansprucht war. Keine Probleme gab es in allen getesteten Hund-Hund-Kontakt-Situationen.
Auch den Akten lassen sich keine Schwierigkeiten des Hundes "C" mit
anderen Hunden entnehmen.
4.4.2
Allerdings kam es neben mehreren – folgenlosen – Beschwerden (vorn
E. 2.4) unter dem Beschwerdeführer als Halter zu zwei massgeblichen Beissvorfällen
innert zwei Jahren, die ernst zu nehmen sind, umso mehr, als sich schon mit dem
Hund "F" ein Beissvorfall ereignet hatte (vorn E. 2.3). Zwar ist
fraglich, ob der Hund "C" angesichts seines grundsätzlich gutmütigen,
wenn auch lebhaften, reaktionsschnellen und energiegeladenen Wesens als gefährlich
und unberechenbar zu bezeichnen ist. Indessen ist er dies jedenfalls in der
Hand des Beschwerdeführers, der ihn offenkundig ungenügend beaufsichtigt, sich
nicht an den Leinenzwang hält und die starke Hand vermissen lässt, um das
lebhafte Wesen seines Hundes kontrollieren zu können. In diesem Zusammenhang
beanstandete der Beschwerdegegner zu Recht, dass der Beschwerdeführer das
Training mit dem Hund Ende Oktober 2010 aufgab. Entsprechend erübrigt sich eine
weitere Wesensabklärung des Hundes "C", wie sie vom Beschwerdeführer
beantragt wird.
4.4.3
Zwar könnten mindestens die Folgen unmittelbarer Angriffe mit dem Maulkorbzwang
auf ein Minimum reduziert werden. Zudem lässt sich retrospektiv feststellen,
dass beide Beissvorfälle sowie diverse Beschwerden über das Verhalten des nicht
angeleinten Hundes "C" hätten vermieden werden können, wenn der
Beschwerdeführer die ihm auferlegte Leinenpflicht konsequent befolgt und seinen
Hund in sicherer Distanz von Kindern gehalten hätte. Allerdings bietet der
Beschwerdeführer nach dem Ausgeführten keine Gewähr dafür, sich zuverlässig an
diese Auflagen zu halten. Entsprechend ist von untergeordneter Bedeutung, dass
er sich inzwischen hat pensionieren lassen und mehr Zeit für seinen Hund aufwenden
könnte. Im Schreiben vom 6. Oktober 2011 gelobte der Beschwerdeführer zwar
Besserung. Wie ernst es ihm damit wirklich ist, erscheint dagegen fraglich, machte
er doch noch anlässlich der Beschlagnahme seines Hundes am 23. September
2011 geltend, die im April 2010 angeordnete Leinenpflicht sei aufgrund seiner
Kursbesuche hinfällig geworden, obwohl er noch im Februar 2011 daran erinnert
worden war.
4.4.4
Es besteht daher ein grosses öffentliches Interesse daran, dass der 25 kg
schwere Schäferhund "C" keine Gefahr für Menschen und Tiere darstellt
(vorn E. 3.1, 3.2) und dem Beschwerdeführer entzogen bleibt.
5.
5.1 Massnahmen,
die im öffentlichen Interesse liegen, müssen verhältnismässig sein
(BGE 136 I 1 E. 5.4.1). Sie müssen geeignet sein, das im öffentlichen
Interesse angestrebte Ziel zu erreichen, und im Hinblick auf dieses Ziel ebenso
erforderlich sein (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 587, 591). Es liegt auf der
Hand, dass die Beschlagnahme des Hundes "C" geeignet und erforderlich
ist, um künftig unliebsame und Menschen gefährdende Zwischenfälle mit dem Hund
"C" in der Hand des Beschwerdeführers zu vermeiden.
5.2 Eine
Verwaltungsmassnahme ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges
Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den
betroffenen Privaten bewirkt, wahrt. Es ist deshalb eine wertende Abwägung
vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der
Massnahme und die durch ihre Wirkungen beeinträchtigten privaten Interessen der
Betroffenen miteinander vergleicht. Eine Massnahme, an der nur ein geringes
öffentliches Interesse besteht, die aber tief greifende Auswirkungen auf die Rechtsstellung
der betroffenen Privaten hat, soll unterbleiben (Häfelin/
Müller/Uhlmann, Rz. 614 f.).
Vorliegend besteht nach dem
Ausgeführten zweifellos ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass
der Hund "C" keine Gefahr für Menschen und Tiere darstellt. Diesem gegenüber
hat das private Interesse des uneinsichtigen Beschwerdeführers daran, seinen
Hund zurückzuerhalten, in den Hintergrund zu treten. Immerhin steht es dem
Beschwerdeführer nach dem angefochtenen Entscheid frei, sich einen neuen, bis
zu 10 kg schweren Gesellschaftshund anzuschaffen, was ihm der
Beschwerdegegner im Sinn einer milderen Massnahme gegenüber einem vollständigen
Hundehalteverbot zugestand. Demnach steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit
offen, sich wieder einen Hund (bis 10 kg Gewicht) anzuschaffen, ohne dass
das Gefährdungs- und Verletzungspotenzial eines grossen Hundes in seiner Hand
vor allem gegenüber Kindern bestehen bliebe. Damit erweist sich der angefochtene
Entscheid als in jeder Hinsicht verhältnismässig.
5.3 Demnach ist
die Beschwerde abzuweisen.
6.
Da der Beschwerdeführer im Verfahren unterliegt, hat er
dessen Kosten zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Entsprechend steht ihm eine Entschädigung nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche verlangt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…