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Entscheid

VB.2012.00317

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00317

4. Oktober 2012Deutsch18 min

(URT.2012.14693)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist der Halter des 25 kg schweren Hundes "C"

der Rasse Malinois (kurzhaariger belgischer Schäferhund), geboren 2006,

männlich. Mit Verfügung vom 9. November 2011 beschlagnahmte das

Veterinäramt den Hund "C" definitiv, nachdem dieser bereits am

23. September 2011 vom Amt vorsorglich beschlagnahmt und an einem

geeigneten Ort untergebracht worden war. Zudem auferlegte es A ein teilweises

Hundehalteverbot (Beschränkung auf Gesellschaftshunde bis 10 kg

Körpergewicht) und die Kosten dieser Verfügung. Dem Lauf der Rekursfrist und

einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Hintergrund

dieses Vorgehens bildeten zwei Beissvorfälle vom 3. September 2009 und vom

8. September 2011 sowie verschiedene Belästigungen von Passanten und

Kindern durch den Hund "C".

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 9. November 2011 liess A am

12.

Dezember 2011 bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Rekurs

erheben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und für den

Hund "C" sei im öffentlichen Raum eine Maulkorb- und Leinenpflicht zu

verfügen. A sei die Auflage zu erteilen, mit dem Hund "C" bei einer

Fachperson Trainings- und Erziehungskurse zu besuchen, die der Verbesserung des

Gehorsams, insbesondere des Appells, dienten, für so lange, als dies von der

Fachperson für nötig erachtet werde. Schliesslich sei ihm die Auflage zu

erteilen, den Hund "C" während seiner beruflichen Abwesenheit in die

Obhut einer mit Hundehaltung erfahrenen Person/Institution zu übergeben. Die

erwähnten Auflagen seien unter der Strafandrohung von Art. 292 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) zu erlassen mit der Androhung der

definitiven Beschlagnahme des Hundes, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme verlangte A die Wiedererteilung der aufschiebenden

Wirkung des Rekurses, sobald eine gehörige Drittbetreuung des Hundes während

seiner beruflichen Abwesenheiten eingerichtet worden sei. Am 22. Dezember

2011.

liess A seinen Rekurs insofern ergänzen, als er die erwähnte

Drittbetreuung für den Hund "C" geregelt hatte.

Innert erstreckter Frist beantragte das Veterinäramt, den

Rekurs in allen Punkten abzuweisen, ebenso das Gesuch um Erlass vorsorglicher

Massnahmen. Auch die von A beantragten Besuche des Hundes (zweimal wöchentlich

je eine Stunde im Tierheim) wollte das Veterinäramt nicht genehmigen. In der

Replik bestritt A, dass "C" ein gefährlicher Hund sei, und hielt an

seinen Anträgen fest.

Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 wies die

Gesundheitsdirektion das Gesuch As um Wiedererteilung der aufschiebenden

Wirkung des Rekurses ab. Mit Verfügung vom 10. April 2012 wies sie auch

seinen Rekurs ab, auferlegte ihm die Kosten und entzog dem Lauf der

Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.

Dagegen liess A am 15. Mai 2012 beim

Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung vom

9.

November 2011 wie auch des Rekursentscheids der Gesundheitsdirektion

vom 10. April 2012 verlangen. Der Hund "C" sei ihm auf den Zeitpunkt

seiner vorzeitigen Pensionierung, ca. Mitte Juli 2012, herauszugeben mit den

Auflagen, Trainings- und Erziehungskurse zu Verbesserung des Gehorsams und

Appells zu besuchen für so lange, als das Veterinäramt dies als nötig erachte,

und die Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum strikte einzuhalten.

Diese Auflagen seien wiederum unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB

zu erlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Beschwerdegegners. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde

nicht angefochten. Das Veterinäramt beantragte mit Eingabe vom 22. Juni

2012.

die Abweisung der Beschwerde. Die Gesundheitsdirektion beantragte in ihrer

Vernehmlassung vom 12. Juni 2012 die Abweisung der Beschwerde und verwies

zur Begründung auf den Rekursentscheid.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Im

Unterschied zum Rekursverfahren ist der Beschwerdeführer seit 31. Juli

2012.

pensioniert. Damit entfällt die Betreuung des Hundes durch eine

Drittperson während seiner Arbeitszeit. Zudem will er, ebenfalls im Unterschied

zum Rekursverfahren, antragsgemäss mit dem Hund "C" Trainings- und

Erziehungskurse zur Verbesserung des Gehorsams und Appells so lange besuchen,

als es der Beschwerdegegner – und nicht die beigezogene Fachperson – für nötig

erachtet.

2.

2.1

Der

Beschwerdegegner betrachtet den Hund "C" in den Händen des Beschwerdeführers

offenkundig als Sicherheitsrisiko und leitet daraus eine erhebliche Gefährdung

der öffentlichen Sicherheit ab, was der Beschwerdeführer bestreitet. Vorerst

sind deshalb die wesentlichen Sachverhaltselemente aufzulisten, welche den

Beschwerdegegner zu seiner Überzeugung brachten.

2.2

Der

Beschwerdeführer arbeitete bei der Kantonspolizei Zürich. Bereits im Jahr 2003

wurde er vom Beschwerdegegner verzeigt, weil er seinen damaligen Hund "E"

(belgischer Schäferhund) am 13. August 2003 während der Arbeitszeit im

Auto untergebracht hatte, das teilweise in der prallen Sonne stand. Die

regelmässige Unterbringung des Hundes im Auto während der Arbeitszeit – mit

Unterbrüchen, in denen der Hund ausgeführt wurde – kam einem Verstoss gegen die

Tierschutzvorschriften gleich. Von September 2003 bis Januar 2004 hielt der

Beschwerdeführer seinen Hund wiederum regelmässig im Fahrzeug während der

Arbeitszeit, was ihm am 23. Januar 2004 unverzüglich untersagt wurde. Mit

Strafverfügung des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 19. Mai 2004

wurde dem Beschwerdeführer dafür eine Busse von Fr. 1'000.- auferlegt.

2.3

Am

17.

Juni 2007 biss der damalige Hund "F" (Rasse Belgischer

Schäfer Groenendael) des Beschwerdeführers einen Velofahrer auf freiem Feld ins

Bein, wodurch der Velofahrer zu Fall kam. Das Veterinäramt liess es bei einer

Ermahnung des Beschwerdeführers zur besseren Beaufsichtigung seines Hundes

bewenden.

2.4

Am

20.

August 2009 frühmorgens raste der Hund "C", den der

Beschwerdeführer im Juni 2008 übernommen hatte, am Rentner G (geboren 1927)

vorbei, wobei dieser heftig erschrak. Beim eingezäunten Versäuberungsplatz

angelangt, habe ihn der Hund verbellt und sei am Zaun entlang gesprungen

"wie ein Verrückter". In der Folge sollen mehrere Beschwerden über

den Hund "C" und den Beschwerdeführer eingegangen sein, wonach der

Hund überwiegend unangeleint herumlaufe, an Personen hochspringe und diese

verbelle. Konkrete Anzeigen wurden jedoch nicht erstattet. Am 3. September

2009.

ergab sich ein erster Beissvorfall mit dem Hund "C", indem

dieser die umzäunte Hundewiese (Versäuberungsplatz) verliess, ein knapp 8 Jahre

altes Mädchen auf dem nahen Fussweg umkreiste und schliesslich ins Gesäss biss,

was zu Prellungen und einer Schürfung führte. Für beide Vorfälle bestrafte der

Statthalter des Bezirks H den Beschwerdeführer am 6. Oktober 2009 mit einer

Busse von Fr. 250.-. In der Folge lud der Beschwerdegegner den Hund des Beschwerdeführers

zum Absolvieren des Niedersächsischen Wesenstests vor. Im Oktober 2009 häuften sich

wiederum Beschwerden wegen mangelnder Beaufsichtigung des Hundes "C"

durch den Beschwerdeführer, ohne dass es zu konkreten Anzeigen gekommen wäre.

2.5

Der am

18.

November 2009 durchgeführte Wesenstest ergab beim Hund "C"

keine Hinweise auf inadäquat oder gestört aggressives Verhalten. Hingegen fiel

auf, dass der Hund in Testsituationen stark auf Gegenstände (Holzstück,

Luftballone, Pilone, Ball) fixiert und freilaufend schlecht abrufbar war.

Mangelhafter Appell und mangelhafte Kontrolle über den Hund wurden festgestellt.

Mit Verfügung vom 14. April 2010 ordnete der Beschwerdegegner für den Hund

"C" ab sofort die Leinenpflicht im öffentlich zugänglichen Raum an.

Zudem forderte er den Beschwerdeführer auf, den Appell des Hundes mit Hilfe

einer Fachperson so zu verbessern, dass das Tier jederzeit kontrollierbar sei,

und dies mit Berichten der Fachperson zu belegen. Die Trainingseinheiten

(Einzelstunden) wurden gemäss dem Schlussbericht vom 10. November 2010 per

31.

Oktober 2010 abgeschlossen.

2.6

Am

17.

November 2010 informierte eine Person den Beschwerdegegner darüber,

dass der Hund "C" praktisch nie an der Leine geführt werde und Anfang

November 2010 zwei Kindergärtner belästigt habe. Der Beschwerdegegner ermahnte

darauf den Beschwerdeführer zur Einhaltung des Leinenzwangs. Am 14. September

2011.

meldete sich eine weitere Person mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer

regelmässig den Fussweg nahe dem Kindergarten begehe, seinen Hund frei laufen

lasse und sich ein Beissvorfall am 8. September 2011 ereignet habe. Tatsächlich

schnappte der Hund "C" an diesem Tag nach einem 5 Jahre alten Kind

nahe dem Kindergarten und biss es durch den groben Maschendrahtzaun hindurch in

den Bauch, was zu einer Prellung führte. Der Beschwerdeführer wurde deswegen

vom Statthalter des Bezirks H am 29. September 2011 mit einer Busse von

Fr. 600.- bestraft. In der Folge beschlagnahmte der Beschwerdegegner den

Hund "C" vorsorglich und brachte ihn an einem geeigneten Ort unter.

Nach Anhörung des Beschwerdeführers wurde der Hund am 9. November 2011

definitiv beschlagnahmt, was zum vorliegenden Verfahren führte.

3.

Zu prüfen ist, ob die angeordnete Massnahme (definitive

Beschlagnahme des Hundes "C") aufgrund der beschriebenen Vorgänge

gerechtfertigt war oder allenfalls mildere Massnahmen, wie vom Beschwerdeführer

beantragt, anzuordnen sind.

3.1

Wer Tiere

hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr

Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft

gewähren (Art. 6 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember

2005.

[TSchG]). Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und,

soweit möglich, mit anderen Hunden haben und im Freien und entsprechend ihrem

Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint

bewegen können (Art. 70 Abs. 1, 71 Abs. 1 der Tierschutzverordnung

vom 23. April 2008 [TSchV]). Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der

Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen

sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Wer einen Hund hält oder

ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht

gefährdet (Art. 73 Abs. 1, 77 TSchV).

3.2

Nach

§ 9 Abs. 1 lit. a des kantonalen Hundegesetzes vom 14. April

2008.

(HuG) sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie

weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen

und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raums beeinträchtigen. Hunde sind

nach § 11 Abs. 2 lit. d HuG im öffentlich zugänglichen Raum

Dispositiv

anzuleinen, wenn die zuständige Behörde es anordnet. Die Direktion entscheidet

nach Meldungen über Vorfälle mit Hunden im Hinblick auf die Sicherheit von

Mensch und Tier über die erforderlichen Massnahmen (§ 18 HuG). Nach

§ 19 Abs. 1 und 2 HuG schreitet die Direktion unverzüglich ein, wenn

feststeht, dass ein Hund unter den aktuellen Haltungsumständen ein erhebliches

Sicherheitsrisiko für Mensch und Tier darstellt.

3.3 Die vom

Beschwerdeführer vorgeschlagenen Massnahmen – Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen

Raum, Besuch von Erziehungskursen – sind im Massnahmenkatalog von § 18 HuG

enthalten (§ 18 Abs. 1 lit. d−g HuG). Die definitive

Beschlagnahme des Hundes "C, das dem Beschwerdeführer auferlegte teilweise

Hundeverbot und die Ausführungen in der Beschwerdeantwort lassen allerdings

darauf schliessen, dass der Beschwerdegegner solche Massnahmen als ungenügend

erachtet, um eine Gefährdung von Mensch und Tier durch den Hund "C"

bei der weiteren Haltung durch den Beschwerdeführer wie vorgeschrieben zu verhindern

(vorn E. 3.1, 3.2).

4.

4.1 Hunde

können schwere oder sogar sehr schwere Unfälle verursachen und haben solche

auch schon verursacht, wobei nicht nur andere Hunde, sondern vor allem und

insbesondere auch Menschen betroffen waren (BGE 133 I 172 E. 3 = Pra 97/2008,

E. 3). Es besteht deshalb ein öffentliches Interesse daran, dass die von

(potenziell) gefährlichen Hunden ausgehenden Risiken für Menschen und

namentlich auch für Kinder, nämlich die Gefährdung des Lebens und der

körperlichen Integrität (Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]), vermieden werden

(BGE 133 I 249 E. 4.2 = Pra 97/2008, Nr. 22, E. 4.2).

Dem gegenüber steht das private Interesse von Haltern oder potenziellen Käufern

von Hunden an der Haltung eines Hundes. Es fragt sich vorliegend, ob das

öffentliche Interesse nach Sicherheit das Interesse des Beschwerdeführers an

der Haltung des Hundes "C" überwiegt, was sich anhand der Gefährdung

der Öffentlichkeit entscheidet, die vom Hund "C" in der Hand des

Beschwerdeführers ausgeht.

4.2 Gemäss dem

Fragebogen des Veterinäramts zum Vorfall Mensch ist der Hund "C" am

4. August 2006, laut dem Wesenstest aber am 24. Mai 2006 geboren. Die

Abweichung ist nicht entscheidrelevant, dagegen der Umstand, dass der Beschwerdeführer

den Hund "C" erst im Juni 2008, im Alter von fast zwei Jahren,

übernahm. Damit war er an der Prägephase des Welpen nicht beteiligt, in welcher

der Hund an alle möglichen Umstände, Geräusche und Umwelteindrücke gewöhnt und

der Appell gegenüber dem Halter fixiert wird. Inwieweit dies mit Erziehungskursen

nachgeholt werden kann, lässt sich nicht mit letzter Sicherheit feststellen.

Immerhin scheint das im Jahr 2010 angeordnete Training eine klare Verbesserung

des Appells bewirkt zu haben, auch wenn der Beissvorfall vom 8. September

2011 damit nicht verhindert werden konnte. Dies spricht grundsätzlich noch

nicht gegen die Anordnung weiterer Erziehungskurse, hatte der Beschwerdeführer

damals doch auch die Leinenpflicht missachtet (vorn E. 2.6).

4.3 Inwieweit

die Bereitschaft des Beschwerdeführers tatsächlich besteht, solche Kurse

weiterhin zu besuchen, um Appell sowie Kontrolle über den Hund "C" zu

optimieren, und sich an die behördlichen Vorgaben zu halten, ist dagegen trotz

seiner Anträge im Beschwerdeverfahren fraglich. Der Beschwerdegegner führt zu

Recht an, dass der Beschwerdeführer sich diesbezüglich in der Vergangenheit nur

wenig gewillt gezeigt hatte, die behördlichen Vorschriften und Anordnungen

einzuhalten.

4.3.1

Vorerst ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer schon in den zeitlich

weiter zurückliegenden Vorfällen durch eine erhebliche Uneinsichtigkeit

auffiel. So hielt er im Jahr 2003 seinen Hund "E" während der

Arbeitszeit regelmässig und verbotenerweise im Laderaum seines Fahrzeugs. Er

begründete dies damit, dass er seinen Hund nicht allein zu Hause lassen könne,

weil dessen Gebell die Nachbarn belästige. Ausserdem habe er gemäss dem stellvertretenden

Dienstchef (DC) den "aggressiven Hund" nicht im Büro halten können. Anscheinend

bot schon die damalige Hundehaltung des Beschwerdeführers Probleme. Dabei blieb

die Unterbringung des Hundes im Laderaum des Autos selbstredend nicht der

einzig mögliche Ausweg zur Behebung dieser Situation, wie die Drittbetreuung

zeigt, welche der Beschwerdeführer für den Hund "C" hatte einrichten

können (vorn II.). Trotz behördlicher Verzeigung im August 2003 setzte der

Beschwerdeführer sein verbotenes Tun mit dem Hund "E" von September

2003 bis in den Januar 2004 fort (vorn E. 2.2) und zeigte sich damit wenig

gewillt, seinen Hund tierschutzgerecht unterzubringen. Auch der Beissvorfall

mit dem Hund "F" (vorn E. 2.3), der zu einer behördlichen

Verwarnung führte, weist darauf hin, dass die Haltung dieses Hundes mit

Schwierigkeiten behaftet war, und lässt auf eine mangelhafte Kontrolle über diesen

Hund schliessen.

4.3.2

Was den Hund "C" anbelangt, muss sich der Beschwerdeführer vorwerfen

lassen, sich recht konsequent nicht an die Leinenpflicht gehalten zu haben.

Sein Vorbringen, nach dem Besuch der Erziehungskurse im Jahr 2010 habe er

sämtliche Bedingungen der Verfügung vom 14. April 2010 erfüllt, weshalb

die Leinenpflicht hätte aufgehoben werden müssen, ist eine reine

Schutzbehauptung: Gerade als erfahrener Polizist konnte der Beschwerdeführer

nicht davon ausgehen, dass der behördlich angeordnete Leinenzwang ohne Weiteres

dahinfallen würde. Ausserdem hätte er sich beim Beschwerdegegner erkundigen können,

ob der Leinenzwang nunmehr weggefallen sei, um sich abzusichern. Dass er sich

"dem Grundsatze nach an die Leinenpflicht gehalten" haben soll, wie

er in der Beschwerde ausführt, trifft ebenfalls nicht zu, gesteht er doch

selber seine wiederholte "Widersetzlichkeit" ein.

4.3.3

Zu Recht macht der Beschwerdegegner auch Verharmlosungstendenzen beim Beschwerdeführer

aus, was die Beissvorfälle anbelangt: So war der Hund "C" nach Darstellung

der Begleiterin des Opfers vom Beissvorfall des 3. September 2009 erst an

den Kindern hochgestiegen und hatte sie verbellt – was der Beschwerdeführer

offenkundig als "Spielen" verstand –, bevor er dann das Opfer ins

Hinterteil biss. Der Beschwerdeführer bestritt vorerst einen Beissvorfall. Als

ihm das Mädchen die betroffene Stelle zeigte, hielt er fest, es sei kein Biss

gewesen, und das Mädchen habe auch gesagt, es sei nicht schlimm. Der Vater des

Opfers bestätigte zwar, dass dessen Verletzungen nicht gravierend seien.

Indessen wagte sich das Kind in der Folge nicht mehr auf den Schulweg. Auch ein

"Schnappen" des Hundes wird von Betroffenen aber nicht anders als ein

Beissen aufgefasst, auch wenn die Wirkungen geringer sein sollten als wenn ein

Hund richtig zubeisst, und ist jedenfalls zu vermeiden (vorn E. 4.1). Zum

Ereignis vom 8. Sep­tember 2011 machte der Beschwerdeführer geltend, auch

wenn er die Anleinepflicht beachtet hätte, hätte sich der Vorfall (vorn

E. 2.6) nicht vermeiden lassen, bei dem der Hund "C" einen

Jungen in den Bauch gebissen hatte. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Halter

auch das bisweilen unberechenbare Verhalten eines Hundes in seine Aufsichtspflicht

mit einbeziehen muss, gerade im Umgang mit Kindern. Hunde der Rasse D, die

nicht mit Kindern aufgewachsen sind, sollten Kindern ohnehin nur unter Aufsicht

begegnen. Entsprechend wäre beim Hund "C", der zusätzlich unter

Leinenpflicht stand, grösste Vorsicht im Kontakt mit Kindern am Platz gewesen,

was der Beschwerdeführer trotz eines ersten Beissvorfalls mit einem Kind

offenkundig unterschätzte.

4.4 Zu prüfen

bleibt, welche Gefahren vom Hund "C" unter der Haltung durch den Beschwerdeführer

ausgehen.

4.4.1

Der Wesenstest ergab keine Auffälligkeiten des Hundes "C" mit

Bezug auf ein besonders aggressives Verhalten (vorn E. 2.5). Das in

gewissen Testkonstellationen gezeigte Drohverhalten wurde als situationsadäquat

betrachtet. Hingegen war "C" jeweils wenig geneigt, Gegenstände, die

er gepackt hatte, wieder "aus" zu geben. Gehorsamsübungen wie

"Sitz", "Platz" und "Bleib" gelangen problemlos,

dagegen war es schwierig, "C" freilaufend zuverlässig abzurufen,

insbesondere, wenn er ein Spielzeug gepackt hatte oder seine Aufmerksamkeit

anderweitig beansprucht war. Keine Probleme gab es in allen getesteten Hund-Hund-Kontakt-Situationen.

Auch den Akten lassen sich keine Schwierigkeiten des Hundes "C" mit

anderen Hunden entnehmen.

4.4.2

Allerdings kam es neben mehreren – folgenlosen – Beschwerden (vorn

E. 2.4) unter dem Beschwerdeführer als Halter zu zwei massgeblichen Beissvorfällen

innert zwei Jahren, die ernst zu nehmen sind, umso mehr, als sich schon mit dem

Hund "F" ein Beissvorfall ereignet hatte (vorn E. 2.3). Zwar ist

fraglich, ob der Hund "C" angesichts seines grundsätzlich gutmütigen,

wenn auch lebhaften, reaktionsschnellen und energiegeladenen Wesens als gefährlich

und unberechenbar zu bezeichnen ist. Indessen ist er dies jedenfalls in der

Hand des Beschwerdeführers, der ihn offenkundig ungenügend beaufsichtigt, sich

nicht an den Leinenzwang hält und die starke Hand vermissen lässt, um das

lebhafte Wesen seines Hundes kontrollieren zu können. In diesem Zusammenhang

beanstandete der Beschwerdegegner zu Recht, dass der Beschwerdeführer das

Training mit dem Hund Ende Oktober 2010 aufgab. Entsprechend erübrigt sich eine

weitere Wesensabklärung des Hundes "C", wie sie vom Beschwerdeführer

beantragt wird.

4.4.3

Zwar könnten mindestens die Folgen unmittelbarer Angriffe mit dem Maulkorbzwang

auf ein Minimum reduziert werden. Zudem lässt sich retrospektiv feststellen,

dass beide Beissvorfälle sowie diverse Beschwerden über das Verhalten des nicht

angeleinten Hundes "C" hätten vermieden werden können, wenn der

Beschwerdeführer die ihm auferlegte Leinenpflicht konsequent befolgt und seinen

Hund in sicherer Distanz von Kindern gehalten hätte. Allerdings bietet der

Beschwerdeführer nach dem Ausgeführten keine Gewähr dafür, sich zuverlässig an

diese Auflagen zu halten. Entsprechend ist von untergeordneter Bedeutung, dass

er sich inzwischen hat pensionieren lassen und mehr Zeit für seinen Hund aufwenden

könnte. Im Schreiben vom 6. Oktober 2011 gelobte der Beschwerdeführer zwar

Besserung. Wie ernst es ihm damit wirklich ist, erscheint dagegen fraglich, machte

er doch noch anlässlich der Beschlagnahme seines Hundes am 23. September

2011 geltend, die im April 2010 angeordnete Leinenpflicht sei aufgrund seiner

Kursbesuche hinfällig geworden, obwohl er noch im Februar 2011 daran erinnert

worden war.

4.4.4

Es besteht daher ein grosses öffentliches Interesse daran, dass der 25 kg

schwere Schäferhund "C" keine Gefahr für Menschen und Tiere darstellt

(vorn E. 3.1, 3.2) und dem Beschwerdeführer entzogen bleibt.

5.

5.1 Massnahmen,

die im öffentlichen Interesse liegen, müssen verhältnismässig sein

(BGE 136 I 1 E. 5.4.1). Sie müssen geeignet sein, das im öffentlichen

Interesse angestrebte Ziel zu erreichen, und im Hinblick auf dieses Ziel ebenso

erforderlich sein (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 587, 591). Es liegt auf der

Hand, dass die Beschlagnahme des Hundes "C" geeignet und erforderlich

ist, um künftig unliebsame und Menschen gefährdende Zwischenfälle mit dem Hund

"C" in der Hand des Beschwerdeführers zu vermeiden.

5.2 Eine

Verwaltungsmassnahme ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges

Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den

betroffenen Privaten bewirkt, wahrt. Es ist deshalb eine wertende Abwägung

vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der

Massnahme und die durch ihre Wirkungen beeinträchtigten privaten Interessen der

Betroffenen miteinander vergleicht. Eine Massnahme, an der nur ein geringes

öffentliches Interesse besteht, die aber tief greifende Auswirkungen auf die Rechtsstellung

der betroffenen Privaten hat, soll unterbleiben (Häfelin/

Müller/Uhlmann, Rz. 614 f.).

Vorliegend besteht nach dem

Ausgeführten zweifellos ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass

der Hund "C" keine Gefahr für Menschen und Tiere darstellt. Diesem gegenüber

hat das private Interesse des uneinsichtigen Beschwerdeführers daran, seinen

Hund zurückzuerhalten, in den Hintergrund zu treten. Immerhin steht es dem

Beschwerdeführer nach dem angefochtenen Entscheid frei, sich einen neuen, bis

zu 10 kg schweren Gesellschaftshund anzuschaffen, was ihm der

Beschwerdegegner im Sinn einer milderen Massnahme gegenüber einem vollständigen

Hundehalteverbot zugestand. Demnach steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit

offen, sich wieder einen Hund (bis 10 kg Gewicht) anzuschaffen, ohne dass

das Gefährdungs- und Verletzungspotenzial eines grossen Hundes in seiner Hand

vor allem gegenüber Kindern bestehen bliebe. Damit erweist sich der angefochtene

Entscheid als in jeder Hinsicht verhältnismässig.

5.3 Demnach ist

die Beschwerde abzuweisen.

6.

Da der Beschwerdeführer im Verfahren unterliegt, hat er

dessen Kosten zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Entsprechend steht ihm eine Entschädigung nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche verlangt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an…