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Entscheid

VB.2012.00328

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00328

10. September 2012Deutsch23 min

(URT.2012.14615)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Der Beschwerdegegner bestätigt diesen Sachverhalt sinngemäss, indem er

ausführt, die zweite Angebotsrunde sei für die Anbieterinnen ein bekannter

Prozess gewesen, weil sie jeweils für die Armasuisse offeriert hätten; sie

hätten daher die zweite Runde ohne zu hinterfragen mitgemacht. Unter diesen

Umständen gereicht der Beschwerdeführerin der Umstand, dass sie die Teilnahme

an der Abgebotsrunde nicht verweigert hat, nicht zum Vorwurf.

Die diesbezüglichen Angaben des AMZ waren im Übrigen von

Beginn weg widersprüchlich. In der Ausschreibung wurde unter Ziff. 4.3

bekannt gegeben, dass keine Verhandlungen geführt würden. Die Offertunterlagen

für die zweite Stufe des selektiven Verfahrens enthielten demgegenüber unter

Ziff. 17 die Bestimmung:

"17. Durchführung des Ausschreibungsverfahrens

Wir bitten Sie um Ihr äusserstes Angebot, worauf wir die Vergabe vorzunehmen

beabsichtigen. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, betreffend Verhandlungen

und/oder Angebote erneut an alle Offertsteller zu gelangen. Der Offertsteller

kann sich weder auf Usanzen berufen, noch irgendwelche Rechte daraus ableiten."

Angesichts dieser unklaren und widersprüchlichen Vorgaben

hätte selbst eine rechtskundige Anbieterin kaum Anlass gehabt, gegen die

Offertbedingungen Widerspruch einzulegen, zumal sie nicht damit hätte rechnen

müssen, dass eine kantonale Vergabestelle gegen das klare Verbot von

Abgebotsrunden zu verstossen gedenkt. Erst mit der Einladung zum zweiten

Angebot wurde diese Absicht deutlich. Ob es zu diesem Zeitpunkt einer Anbieterin,

die bis dahin erfolgreich am Verfahren teilgenommen hatte, zugemutet werden

konnte, gegen das Vorgehen der Behörde zu protestieren und damit allenfalls den

Erfolg ihrer Offerte zu gefährden, braucht hier nicht entschieden zu werden.

Die Beschwerdeführerin war, wie erwähnt, schon aus Unkenntnis der Regeln nicht

zu einem solchen Protest in der Lage.

Schliesslich wirft der Beschwerdegegner der

Beschwerdeführerin zu Unrecht widersprüchliches Verhalten vor, indem sie den

Rahmenvertrag unterzeichnet und gleichzeitig gegen den Zuschlag Beschwerde

erhoben habe. Nach seinen eigenen Vorgaben besteht zwischen der

Rahmenvereinbarung und der Vergabe einzelner Aufträge kein direkter Zusammenhang.

5.4 Der

Einwand des Beschwerdegegners, dass es bei der zweiten Angebotsrunde nicht um

Preisnachlässe, sondern um die Qualität gegangen sei, weshalb diese keine

Abgebotsrunde im Sinn von Art. 11 lit. c IVöB dargestellt habe, ist

offensichtlich unzutreffend. Im Schreiben vom 20. April 2012 forderte das

AMZ die Anbieterinnen ausdrücklich dazu auf, ihre Angebote "in

kommerzieller Hinsicht zu überarbeiten und ... nochmals eine Offerte einzureichen".

Dazu verwies es auf ein beiliegendes Offertblatt, das mit

"Offerte 2" überschrieben war und zu sämtlichen Positionen des

Angebots Rubriken für neue Preise enthielt. Qualitative Aspekte wurden weder im

Begleitschreiben noch im Offertblatt erwähnt.

Auch der Hinweis, dass die Auswertung der ersten Offerten

ein "unentschiedenes" Ergebnis gezeitigt und damit eine zweite

Offertrunde erfordert habe, ist nicht stichhaltig. Zum einen war das Ergebnis

keineswegs unentschieden, wenn auch die Resultate der zwei besten Offerten nahe

beieinander lagen. Und zum andern würde auch ein Gleichstand zweier Offerten

keine Abgebotsrunde rechtfertigen.

5.5 Die vom

AMZ durchgeführte Abgebotsrunde war somit nicht zulässig. Die in der zweiten

Runde abgegebenen Offerten sind daher nicht zu beachten, sondern die Angebote

aufgrund der ursprünglichen Offertpreise zu bewerten.

6.

6.1 Für die

Bewertung der Angebote ist grundsätzlich vom angefochtenen Entscheid des AMZ

vom 2. Mai 2012 auszugehen; nur mit Bezug auf die Angebotspreise sind die

ursprünglichen Offerten heranzuziehen. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin kann nicht einfach auf die vom AMZ anlässlich der ersten

Auswertung vom 11. April 2012 vorgenommenen Bewertungen abgestellt werden.

Jene waren offenbar nur als Zwischenresultat zu verstehen; sie wurden von einem

Mitarbeiter erstellt, der nicht zum Entscheid befugt war, und zu einem

materiellen Entscheid kam es zu jenem Zeitpunkt nicht, da eine zweite

Angebotsrunde angeordnet wurde.

Die beiden Auswertungen vom 11. April und 2. Mai

2012 weichen nicht nur mit Bezug auf die Angebotspreise, sondern noch in

weiteren Punkten voneinander ab:

- In

der ersten Runde wurden die Angebote als Einheit bewertet, wogegen in der

zweiten für jeden der Layer 1, 2 und 3 eine separate Wertung erfolgte.

Dementsprechend sah das AMZ anschliessend für die einzelnen Layer separate

Vergaben vor.

- Die

erste Auswertung folgte den in den Vergabeunterlagen vorgesehenen Zuschlagskriterien:

Qualität 50 %; Preis 40 % (unzutreffend als "wirtschaftlich günstigstes

Angebot" bezeichnet); Normen, Zertifikate, Erfahrung und Referenzen aus

der Präqualifikation 10%. Bei der zweiten Auswertung wurden Qualität und Preis

mit je 50 % gewichtet; die Ergebnisse der Präqualifikation blieben unberücksichtigt.

- Bei

der Bewertung der Angebotspreise gelangten in der ersten und zweiten Runde

völlig verschiedene Massstäbe zur Anwendung.

- Die

Qualität der Produkte wurde bei der ersten Auswertung offenbar nur anhand der

Unterlagen und des optischen Eindrucks bewertet; anschliessend führte das AMZ

nach seinen Angaben noch zusätzliche Waschtests durch.

6.2 Der

Beschwerdeführer bestreitet, dass eine Aufteilung der Beschaffung in der Weise,

dass für jeden Layer ein separater Auftrag vergeben wird, zulässig sei.

Die Vergabeunterlagen äussern sich auch zu diesem Punkt

widersprüchlich. In der Ausschreibung wurde bekannt gegeben, dass keine

Aufteilung in Lose stattfinde. In den Unterlagen für die zweite Stufe des

selektiven Verfahrens behielt sich die Vergabestelle dann aber vor, den Auftrag

in Lose aufzuteilen.

Ob eine Aufteilung der Beschaffung bezüglich der drei

Layer zulässig ist, kann offenbleiben, wenn sich ergibt, dass eine

korrekte Auswertung der Zuschlagskriterien für alle Layer zum selben

Ergebnis führt.

6.3 Aus

welchem Grund die Zuschlagskriterien bei der zweiten Auswertung geändert wurden,

indem der Preis neu ein Gewicht von 50 % erhielt und die Ergebnisse der

Präqualifikation unberücksichtigt blieben, geht aus den Akten nicht hervor und

wird auch im Beschwerdeverfahren nicht erläutert. Wieweit ein Abstellen auf die

Präqualifikation zulässig gewesen wäre, mag tatsächlich fraglich erscheinen und

lässt sich anhand der vorhandenen Unterlagen nicht abschliessend beurteilen.

Nachdem der angefochtene Entscheid eine Gewichtung des Preises von 50 %

vornimmt und diese von keiner Seite infrage gestellt wird, ist sie auch dem

Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen.

6.4 Mit Bezug

auf die Qualität der angebotenen Produkte macht der Beschwerdegegner geltend,

dass das von der Beschwerdeführerin offerierte T-Shirt (Layer 1) schon

optisch nicht überzeugt habe; es habe gebraucht und verwaschen gewirkt. Das AMZ

habe daher beschlossen, alle Layer sämtlicher Anbieter einem eingehenden

Waschtest zu unterziehen. Nach drei Haushaltwaschgängen mit 40 Grad sei beim

Layer 1 der Beschwerdeführerin tatsächlich starkes Pilling (Fuseln)

aufgetreten. Die Fleece-Jacke (Layer 3) der Beschwerdeführerin habe zwar

ungewaschen sehr gut ausgesehen; nach drei Waschgängen mit 40 Grad sei aber auf

allen schwarzen Flächen ebenfalls Pilling aufgetreten, und die Jacke habe

bereits stark verbraucht und abgenutzt gewirkt. Die Layer 1 und 3 der

Beschwerdeführerin hätten deshalb bei der Qualität eine klar tiefere Punktzahl

erhalten als jene der Mitbeteiligten. Der Beschwerdegegner betont, dass der

Qualität dieser Beschaffung ein hoher Stellenwert zukomme; wenn das Angebot der

Beschwerdeführerin nur preislich günstig, qualitativ aber unbefriedigend sei,

könne es nicht als wirtschaftlich günstigstes gewertet werden.

Die Beschwerdeführerin bestreitet die genannten Mängel und

hält dafür, dass die Qualität anhand der Zertifikate anerkannter Prüfinstitute,

nötigenfalls mithilfe einer Expertise, nicht jedoch mittels improvisierter

Waschtests der Beschaffungsstelle zu beurteilen sei.

Das Anliegen des Beschwerdegegners, der Qualität der

Beschaffung einen hohen Stellenwert beizumessen, ist zweifellos berechtigt. Er

hat dies in der Hand, indem er der Qualität in den Zuschlagskriterien ein hohes

Gewicht gibt und anschliessend auch bei deren Beurteilung einen strengen

Massstab anlegt. Wenn das AMZ die von der Beschwerdeführerin angebotenen

Produkte aufgrund der Unterlagen und der optischen Prüfung für problematisch

hielt, sprach auch nichts dagegen, dass es selber zusätzliche Prüfungen

vornahm. Solche Tests setzen allerdings voraus, dass sie mit allen Produkten

der infrage kommenden Anbieter in vergleichbarer Weise durchgeführt und nachvollziehbar

dokumentiert werden; wieweit diese Voraussetzung hier erfüllt war, ist nicht

bekannt. Wenn das Amt schliesslich aufgrund der Waschtests zur Auffassung

gelangte, dass die Produkte der Beschwerdeführerin von schlechterer Qualität

seien, konnte es diese entsprechend tiefer bewerten.

Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdegegners ist nicht

eindeutig, wann die Waschtests vorgenommen wurden. Allem Anschein nach wurde

die erste Auswertung vom 11. April 2012 nur anhand der eingereichten

Unterlagen vorgenommen, und die Waschtests erfolgten wohl erst nachher. Auf

jeden Fall muss das Resultat dieser Tests in die zweite Auswertung vom

2. Mai 2012 eingeflossen sein. Bei dieser zweiten Bewertung erhielten die

Produkte der Beschwerdeführerin die Noten 40 (Layer 1), 50

(Layer 2) und 45 (Layer 3), während jene der Mitbeteiligten 1

alle mit der Note 50 versehen wurden. Die Werte der Beschwerdeführerin

liegen damit teilweise tiefer als jene der Mitbeteiligten 1, bieten jedoch

keinen Grund zur Annahme, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werden könnte.

Sie sind vielmehr der heutigen Beurteilung zugrunde zu legen. Auf die Einwände

der Beschwerdeführerin, welche die schlechtere Bewertung ihrer Produkte für

unzutreffend erachtet, ist nicht weiter einzugehen, da diese für das Ergebnis

des Verfahrens nicht ausschlaggebend sind.

6.5 Schliesslich

stellt sich die Frage, wie die offerierten Preise zu bewerten sind.

6.5.1

Das AMZ brachte zur Bewertung der Angebotspreise in den Auswertungen vom

11. April und 2. Mai 2012 unterschiedliche Massstäbe zur Anwendung:

-

Bei der Auswertung vom 11. April 2012 wurden die Noten,

ausgehend vom Angebot mit dem tiefsten Gesamtpreis, für jeden Mehrbetrag von

Fr. 20'000 um 1 % reduziert. Angesichts der Maximalbewertung des

Preises mit 40 % wäre damit die tiefste

Note erst bei einem Mehrpreis von Fr. 800'000 erreicht worden. Ausgehend

vom günstigsten Gesamtpreis von Fr. 598'050 entsprach dies einer

Preisspanne von 134 %, die als sehr hoch zu bezeichnen ist.

-

In der zweiten Auswertung vom 2. Mai 2012 wurden die Noten

bereits für Mehrbeträge von Fr. 1'000 um 1 % reduziert, diesmal

allerdings auf der Grundlage der Einzelpreise der drei Layer und mit einer

Gesamtbewertung des Preises von 50 %. Die tiefste Note wurde auf diese

Weise schon bei einem Mehrpreis von Fr. 50'000 pro Layer erreicht. Daraus

ergaben sich Preisspannen von 44 % (Layer 1), 32,7 %

(Layer 2) und 15,5 % (Layer 3), die im Gegensatz zu jenen der

ersten Runde als ungewöhnlich niedrig erscheinen.

6.5.2

Bei der Bewertung der Preise steht der Vergabestelle – ebenso wie bei den

anderen Zuschlagskriterien – ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Die

Bewertung muss jedoch der Gewichtung des Kriteriums Rechnung tragen, damit das

im Voraus bekannt gegebene Gewicht tatsächlich zum Tragen kommt. Das bedeutet

insbesondere, dass auch beim Preiskriterium nur die tatsächlich für die

konkrete Vergabe infrage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen

ist (VGr, 21. April 2004, VB.2003.00469, E. 2.2 = BEZ 2004

Nr. 34 = ZBl 105/2004, S. 382, E. 2.2; 28. Oktober

2002, BEZ 2003 Nr. 14, E. 4c; 18. Dezember 2002, VB.2001.00095,

E. 3g und 4b = RB 2002 Nr. 52 = BEZ 2003 Nr. 13; vgl. zum Ganzen

auch Beat Denzler, Bewertung der Angebotspreise, Baurecht, Sonderheft

Vergaberecht 2004, S. 20 ff.).

Welche Bandbreite bei den Angebotspreisen

realistischerweise erwartet werden kann, ist von der jeweiligen Beschaffung

abhängig. So ist bei einfachen Bauarbeiten in der Regel mit einer geringeren

Preisspanne zu rechnen als bei technisch anspruchsvollen Konstruktionen bzw.

Dienstleistungen. Wird die Bandbreite erst nach dem Vorliegen der Angebote

festgelegt, können auch die tatsächlich offerierten, ernsthaften Preise als

Anhaltspunkte berücksichtigt werden (VGr, 22. September 2010,

VB.2010.00170, E. 5.4; 19. Mai 2010, VB.2009.00704, E. 4;

5. Mai 2006, VB.2005.00582, E. 5; 21. September 2005,

VB.2005.00227, E. 3.2; 21. April 2004, VB.2003.00469, E. 2.5 =

BEZ 2004 Nr. 34 = ZBl 105/2004, S. 382, E. 2.6;

28. Oktober 2002, BEZ 2003 Nr. 14, E. 4c).

6.5.3

Die vorliegende Beschaffung betrifft die Lieferung von Produkten, die nicht

als ausserordentlich anspruchsvoll gelten können, doch zeigen die eingegangenen

Angebote, dass dennoch erhebliche Preisunterschiede auftreten. Gemäss

Offertöffnung vom 11. April 2012 betrugen die effektiven Preisspannen

zwischen den drei Offerten, die vom AMZ als zulässig erachtet wurden:

-

Layer 1: 38,5 % (Fr. 115'560 bis 160'013)

-

Layer 2: 56,6 % (Fr. 153'090 bis 239'704)

-

Layer 3: 26,6 % (Fr. 329'400 bis 413'780)

In Anwendung der genannten Grundsätze rechtfertigt sich

die Verwendung einer Preisspanne von mindestens 50 %. Dagegen wäre eine

Preisspanne von mehr als 100 % auf jeden Fall unrealistisch.

6.5.4

Werden die ursprünglichen Offertpreise anhand der genannten Preisspannen

von 50 % bzw. 100 % bewertet, führt dies zu folgenden Ergebnissen:

Die Beschwerdeführerin, die bei allen drei Layern den

günstigsten Preis offerierte, erzielt in jedem Fall je 50 Punkte. Die

Offerte der Mitbeteiligten 1 war bei den Layern 1 und 2 um 31 %,

bei Layer 3 um 15 % teurer. Bei Preisspannen von 50 % bzw.

100 % ergibt dies folgende Bewertungen:

Mitbeteiligte 1

Layer 1

Layer 2

Layer 3

Preisspanne 50 %

19

19

35

Preisspanne 100 %

34,5

34,5

42,5

Unter Anwendung der für die Mitbeteiligte 1

günstigeren Preisspanne von 100 % resultieren daraus die nachstehenden

Gesamtwerte:

Qualität

Preis

Gesamt

L1

L2

L3

L1

L2

L3

L1

L2

L3

Beschwerdeführerin

40

50

45

50

50

50

90

100

95

Mitbeteiligte 1

50

50

50

34,5

34,5

42,5

84,5

84,5

92,5

Die Beschwerdeführerin erzielt demnach bei allen drei

Layern die höhere Punktzahl. Legt man der Berechnung eine Preisspanne von

50 % zugrunde, erhöht sich ihr Vorsprung auf die Mitbeteiligte 1 noch

weiter.

Aufgrund dieses Resultats ist

der gesamte Auftrag an die Beschwerdeführerin zu vergeben, unabhängig davon, ob

eine Preisspanne von 50 % oder 100 % (oder ein Zwischenwert) zur

Anwendung gelangt. Auch stellt sich die Frage nicht mehr, ob es überhaupt

zulässig wäre, die Beschaffung für einzelne Layer separat vorzunehmen.

7.

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Der angefochtene

Entscheid ist aufzuheben, soweit der Zuschlag für die Layer 1 und 3 an die

Mitbeteiligte 1 ergangen ist, und der Zuschlag ist auch für diese Layer an

die Beschwerdeführerin zu erteilen. Da die Durchführung der zweiten

Angebotsrunde unzulässig war, ist der Auftrag zu den Preisen der ursprünglichen

Offerte der Beschwerdeführerin gemäss Offertöffnung vom 11. April 2012 zu

vergeben.

Praxisgemäss erteilt das Verwaltungsgericht den Zuschlag

nicht selber; die Sache ist vielmehr mit einer entsprechenden Anordnung an die

Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. VGr, 13. Februar 2002, VB.2001.00035,

E. 3c = BEZ 2002 Nr. 33).

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der

Beschwerdegegner kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ferner hat er der Beschwerdeführerin

für die Umtriebe des Beschwerdeverfahrens eine angemessene Entschädigung zu

entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.

Da der Wert des zu vergebenden Lieferauftrags den im

Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert übertrifft (Art. 1

lit. c der Verordnung des EVD vom 23. November 2011 über die

Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre

2012 und 2013), ist gegen diesen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt; andernfalls steht gegen den Entscheid nur die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid vom 2. Mai

2012 wird aufgehoben, soweit er den Zuschlag für die Layer 1 und 3

betrifft. Die Sache wird an die Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Amt für

Militär und Zivilschutz, zurückgewiesen, um den Zuschlag für Layer 1 und 3

im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdeführerin zu erteilen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 440.-- Zustellkosten,

Fr. 6'440.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

von Fr. 2'000.- auszurichten, zahlbar innert dreissig Tagen nach

Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese

nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…