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Entscheid

VB.2012.00333

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00333

26. September 2012Deutsch12 min

(URT.2012.14662)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Kilchberg stellte mit Beschluss vom 23. August

2011 das Gehölz auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 am F-Weg in Kilchberg unter

Schutz.

Erwägungen

II.

B, C und D rekurrierten hiergegen am 27. September

2011.

an das Baurekursgericht. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.

Am 6. Februar 2012 führte das Baurekursgericht einen

Augenschein auf dem Lokal durch. Mit Entscheid vom 17. April 2012 hiess es

den Rekurs gut und hob den Beschluss des Gemeinderats auf.

III.

Mit Beschwerde vom 21. Mai 2012 an das

Verwaltungsgericht beantragte die Gemeinde Kilchberg, den angefochtenen

Entscheid des Baurekursgerichts vom 17. April 2012 aufzuheben und den

Beschluss des Gemeinderats Kilchberg vom 23. August 2011 betreffend

Unterschutzstellung des Gehölzes am F-Weg zu bestätigen. Sie beantragte zudem

die Durchführung eines Augenscheins vor Ort. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der Gegenpartei.

Am 6. Juni 2012 schloss das Baurekursgericht ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 9. August

2012.

beantragten B, C und D die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde Kilchberg. Zusätzlich stellten sie

den prozessualen Antrag um Durchführung eines Augenscheins. Weitere

Stellungnahmen gingen nicht ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Gemeinde Kilchberg, vertreten durch den Gemeinderat, ist

zur Beschwerde legitimiert, da der Erlass von Schutzmassnahmen für Objekte von

kommunaler Bedeutung nach § 211 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) dem Gemeinderat (Gemeindeexekutive) obliegt

und damit vorliegend Interessen und Aufgaben betroffen sind, welche die

Beschwerdeführerin wahrzunehmen hat (RB 1998 Nr. 13).

2.

Die Beschwerdeführerin

und die Beschwerdegegnerschaft beantragen die Durchführung eines Augenscheins.

Die Beschwerdeführerin führt aus, das Baurekursgericht habe sich beim

Augenschein vom 6. Februar 2012 kein differenziertes Bild machen können,

da im Februar die Bäume und Pflanzen keine Blätter trügen und es damals gerade

frisch geschneit habe.

Der Entscheid, ob ein

Augenschein angeordnet werden soll, steht im pflichtgemässen Ermessen der mit

der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die

tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können und

anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegung auf dem Lokal

Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits

beizutragen (RB 1995

Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 7 N. 41 ff.).

Der massgebliche Sachverhalt

ergibt sich im vorliegenden Fall aus den Akten mit ausreichender Deutlichkeit. Die

Schutzwürdigkeit ist unabhängig von der jeweiligen Jahreszeit zu beurteilen.

Auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins kann somit verzichtet

werden.

3.

Streitgegenstand bildet die Schutzwürdigkeit des Gehölzes am F-Weg.

Das Grundstück liegt an einem nach Osten geneigten Hang, teils in der Wohnzone

W2A, teils in der Wohnzone W2B gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde

Kilchberg vom 14. April 1995 (BZO). Die Parzelle Kat.-Nr. 01 ist mit

Ausnahme eines Grünstreifens auf der Südseite mit einer dreizehn

Mehrfamilienhäuser umfassenden Wohnüberbauung locker überbaut. Das Gehölz ist

im kommunalen Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte vom 2. Februar

2010.

(Inventar-Nr. 02) eingetragen.

4.

4.1

Mit

Beschluss vom 23. August 2011 qualifizierte der Gemeinderat Kilchberg das

Gehölz am F-Weg als Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. f

PBG und stellte dieses unter Schutz. Gemäss § 203 Abs. 1 lit. f

PGB sind Schutzobjekte wertvolle Park- und Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände,

Feldgehölze und Hecken. Begründet wurde die Unterschutzstellung mit dem

Umstand, das Gehölz am F-Weg sei das einzige, das im Osthang von Kilchberg in

solchem Ausmass vorhanden sei. Der Gemeinderat stützte sich dabei auf das

Gutachten der Firma G vom 30. April 2011 und auf die Stellungnahme der

Baukommission vom 9. Mai 2011. Das Gutachten kam unter anderem zum

Schluss, das Gehölz präge diesen Bereich Kilchbergs in hohem Mass, zumal es im

Umkreis der einzige derart grosse und geschlossene Laubgehölzbestand sei.

4.2

Nach den

Erwägungen der Vorinstanz muss das Gewicht der Aussage, das Gehölz präge jenen

Bereich Kilchbergs in hohem Mass, relativiert werden. Die Gutachterin gehe mit

dieser Feststellung über eine gestalterisch-ästhetische Beurteilung des Baumbestands

selbst und damit über ihr Fachgebiet hinaus, indem sie die Bedeutung des

Gehölzes für das Ortsbild beurteile. Weiter kam die Vorinstanz zum Schluss, das

Gutachten erweise sich insofern als unvollständig, als es jegliche

Auseinandersetzung mit den rechtlichen Voraussetzungen für eine Qualifikation

als Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. f PBG vermissen

lasse, soweit diese Frage überhaupt Teil des Gutachterauftrags gewesen sei.

Damit könne einzig bezüglich der vorhandenen Substanz und des Erscheinungsbilds

des Gehölzes und dessen Schutz- bzw. Erhaltensfähigkeit auf das Gutachten

abgestellt werden, nicht jedoch bezüglich der Schutzwürdigkeit aus Gründen der

prägenden Wirkung.

5.

Die Beschwerdeführerin rügt, das Baurekursgericht habe damit

in unzulässiger Weise seine eigene Beurteilung an die Stelle der vertretbaren

Würdigung der Gemeinde gesetzt. Die Gemeinde verfüge bei der Frage, ob die

Anforderungen für eine Unterschutzstellung erfüllt seien, einen von der

Rekursinstanz zu respektierenden Ermessensspielraum.

5.1

Den

kommunalen Behörden steht bei der Beantwortung der Frage, was unter einem

wertvollen Baumbestand bzw. Feldgehölz im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. f

PBG zu verstehen ist, kein besonderer Beurteilungsspielraum zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19; VGr, 8. Februar

2012, VB.2010.00359, E. 4.1). Diese Frage ist vorliegend jedoch nicht

umstritten. Die Parteien gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass mit

dem Begriff "wertvoll" nicht nur der biologische oder ökologische

Wert (als besonders seltene Gattung oder als biotopischer Lebensraum) gemeint

ist; in Betracht fällt – gestützt auf § 203 Abs. 1 lit. c PBG – auch

der gestalterisch-ästhetische Wert, der einem Baum in überbautem Gebiet im

Hinblick auf seine Umgebung, also für das Quartier- und Strassenbild, zukommt

(RB 1990 Nr. 71; VGr, 25. Februar 2009, VB.2008.00432, E. 3.2;

Beschwerdeschrift, S. 5 f., 9; Beschwerdeantwort, S. 5 f.,

7).

5.2

Umstritten ist vorliegend, ob diese

Anforderungen im konkreten Fall erfüllt sind. Diesbezüglich verfügen die

zuständigen Gemeindebehörden, insbesondere bei der vorzunehmenden Würdigung

örtlicher Verhältnisse, über einen von den Rekursinstanzen zu respektierenden

Ermessensspielraum. Der für die Unterschutzstellung

zuständigen Verwaltungsbehörde kommt daher bei der Beurteilung der Frage, ob

die Voraussetzungen von § 203 Abs. 1 PBG gegeben sind, eine besondere

Entscheidungsfreiheit im Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung

zu (vgl. BGE 115 Ib 131 E. 3; VGr, 8. Februar 2012, VB.2010.00359,

E. 4.2; VGr, 27. August 2003, VB.2003.00121, E. 2b), deren

Handhabung die Rechtsmittelinstanzen nicht frei überprüfen können (RB 1982

Nr. 37). Das Verwaltungsgericht mit seiner gemäss § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG von vornherein

eingeschränkten Überprüfungsbefugnis hat vorliegend deshalb namentlich zu

prüfen, ob die für die Unterschutzstellung zuständige Verwaltungsbehörde alle

wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft untersucht und

gewürdigt hat (vgl. BGE 115 Ib 131 E. 3) und ob das Baurekursgericht die erwähnte

besondere Entscheidungsfreiheit der zuständigen Verwaltungsbehörde zu Recht für

überschritten halten durfte.

6.

6.1

Die

Vorinstanz hat erwogen, hinsichtlich des biologischen und ökologischen Wertes

des Gehölzes gehe aus dem Gutachten einzig hervor, das Gehölz werde naturnah

gepflegt und diene Insekten und Pilzen als Lebensraum. Dies treffe jedoch auf

jegliche Gehölze zu, in denen geschlagenes Holz liegen gelassen werde.

Spezielle Umstände seien keine ersichtlich, derentwegen das Gehölz an eben

jenem Ort als Lebensraum für "gewöhnliche" Tiere und Pflanzen

besonders wertvoll sein solle. Es könne ausgeschlossen werden, dass den im

Gehölz vorkommenden Baumarten für sich allein oder als Pflanzengemeinschaft im

Siedlungsgebiet in biologischer oder ökologischer Hinsicht eine besondere

Bedeutung zukomme. Der betreffende Ortsteil sei stark durchgrünt, und mächtige

Bäume seien zahlreich. In diesem Kontext werde das streitbetroffene Gehölz als

ein Baumbestand unter vielen und nicht als aussergewöhnlicher, dominierender

Akzent wahrgenommen, auch wenn es sich dabei um die einzige grössere

geschlossene Baumgruppe der Umgebung handle. Die hoch aufragenden Baumkronen möchten

wohl aus grösserer Distanz sichtbar sein, doch träten sie gegenüber den

übrigen, ebenfalls sehr zahlreichen anderen hohen Bäumen nicht in auffälliger,

die Umgebung prägender Weise hervor. Der Umstand allein, dass Gehölze dieser

Art in Siedlungsgebieten generell selten vorkämen, begründe noch keine Schutzwürdigkeit.

6.2

Zu prüfen

ist, ob das Baurekursgericht damit rechtsverletzend in den Beurteilungsspielraum

des Gemeinderats Kilchberg eingegriffen hat.

6.2.1

Hinsichtlich des biologischen oder ökologischen Wertes bringt die

Beschwerdeführerin nichts vor, das die Unterschutzstellung rechtfertigen würde.

In der Schutzverfügung werden dazu keine Ausführungen gemacht. Vor dem

Baurekursgericht brachte sie vor, der biologische und ökologische Wert sei

hoch, und der Baumbestand sei in gutem Zustand. Die Artzusammensetzung sei

aussergewöhnlich; eine solche Kombination von grosskranzigen Laubbäumen komme

nicht oft vor. Eschen und Ahornbäume kämen heute auf Privatgrundstücken kaum

mehr vor. Ausserdem sei das Wäldchen wichtige Lebens- und Zufluchtsstätte für

Kleintiere, Vögel, Insekten und Pilze und wirke sich günstig auf das Kleinklima

aus.

Weder das Gutachten noch die Beschwerdeführerin machen über

die im Gehölz lebenden Tiere nähere Angaben. Nicht geltend gemacht wird, dass

seltene oder bedrohte Tierarten im Gehölz Unterschlupf finden und dieses als Lebensraum

nutzen. Auch bei den im Gutachten aufgeführten Bäumen, Pflanzen und Sträuchern

handelt es sich weder um seltene noch bedrohte Arten. Wieso die Artenzusammensetzung

aussergewöhnlich sein soll, wird nicht weiter begründet und ist auch nicht

ersichtlich. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hatte, zählen die Baumarten

Gemeine Esche und Bergahorn zu den häufigsten Waldbäumen der Schweiz. Auch die

anderen aufgezählten Pflanzen und Sträucher gelten weder als selten noch als bedroht.

Eine besondere Qualität des Gehölzes ist somit nicht auszumachen. Dass das

Gehölz Kleintieren, Insekten, Vögeln und Pilzen als Lebensraum dient, reicht

für die Begründung der Schutzqualität nicht aus. Nicht relevant für die Beurteilung

der Schutzwürdigkeit ist, ob solche Bäume heute auf Privatgrundstücken kaum

mehr vorkommen. Von einem wertvollen Feldgehölz kann diesbezüglich nicht

gesprochen werden.

6.2.2

Bei der Beurteilung der prägenden Wirkung ist der Gemeinderat Kilchberg

nicht von den Massstäben ausgegangen, die bei der Unterschutzstellung von

Bäumen im Interesse des Quartier- und Strassenbilds anzuwenden sind. Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (RB 1990 Nr. 71) können Bäume und

Baumgruppen – obgleich primär Objekte des Landschafts- oder Naturschutzes –

unter Umständen wegen ihrer prägenden Wirkung für ein Quartier- oder

Strassenbild gestützt auf § 203 Abs. 1 lit. c PBG unter Schutz

gestellt werden. Dabei sind allerdings strenge Massstäbe anzulegen, da Bäume

und Baumgruppen in dicht besiedelten Gebieten nicht generell besonderen Schutz

geniessen. Eine Baumgruppe ist nur dann schutzwürdig, wenn sie aufgrund des

Standortes und ihrer Erscheinung in markanter Weise einen dominierenden,

aussergewöhnlichen Akzent setzt und damit das Quartier- oder Strassenbild

wesentlich mitprägt (RB 1990 Nr. 71; Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. 1, 5. A.,

Zürich 2011, S. 204).

Die in der Schutzverfügung

verwendete Formulierung, das Gehölz sei das einzige, das im Osthang von

Kilchberg in solchem Ausmass vorhanden sei, sagt nichts über einen dominierenden,

aussergewöhnlichen Akzent und die Prägung des Gehölzes aus. Vor dem Baurekursgericht

hat der Gemeinderat Kilchberg ausgeführt, aufgrund seines Standortes an exponierter

Hanglage und aufgrund seiner markanten Erscheinung setze das Gehölz einen

dominierenden und aussergewöhnlichen, das Orts- und Landschaftsbild wesentlich

prägenden Akzent. Das Wäldchen sei weitherum sichtbar; es komme ihm eine

wichtige Rolle als vertrauter Identifikationspunkt und als ruhiger Pol in einer

sich wandelnden Landschaft zu (Rekurs, S. 7).

Das Gehölz am F-Weg liegt am Osthang in einem mehr oder

weniger dicht besiedelten Gebiet in einer Bauzone. Unbestritten ist, dass der

Osthang stark durchgrünt ist und sich an diesem zahlreiche mächtige Bäume befinden.

Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, weshalb dem Gehölz für das

Strassen- und Quartierbild eine herausragende und aussergewöhnliche Bedeutung

zukomme. Wie aus den bei den Akten liegenden Fotodokumentationen ersichtlich ist,

wird das Gehölz als Baumbestand unter vielen wahrgenommen. Es setzt weder

aufgrund seines Standortes noch in seiner Erscheinung in markanter Weise einen

dominierenden, aussergewöhnlichen Akzent; es prägt damit das Quartier- oder

Strassenbild nicht wesentlich mit. Das Gehölz wird sodann nicht weitherum als

"Wäldchen" wahrgenommen. Diese Wirkung besteht – wenn überhaupt – höchstens

in der näheren Umgebung. Da nach der Rechtsprechung strenge Massstäbe anzulegen

sind, vermag der Umstand allein, dass das Gehölz der einzige derart grosse und

geschlossene Laubgehölzbestand am Osthang ist, keine Schutzwürdigkeit zu

begründen. Wenn das Baurekursgericht unter Anwendung der gebotenen strengeren

Massstäbe die Schutzwürdigkeit des Gehölzes verneint hat, so hat es damit nicht

rechtsverletzend in den Beurteilungsspielraum des Gemeinderats eingegriffen.

6.2.3

Mit der Unterschutzstellung scheint die

Gemeinde ein raumplanerisches Ziel zu verfolgen. Durch die Erhaltung des Gehölzes

soll das Siedlungsgebiet aufgewertet, strukturiert und gegliedert werden, was

sich mit der Zielsetzung von Art. 3 Abs. 3 lit. e des Raumplanungsgesetzes

vom 22. Juni 1979 (RPG) deckt, wonach Siedlungen viele Grünflächen und

Bäume enthalten sollen. Nach zürcherischer Gesetzgebung ist dieses Ziel, da

kein Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c und f PBG

vorliegt, jedoch mit planungsrechtlichen Massnahmen, in erster Linie durch die

Ausscheidung von Freihaltezonen (§ 39 und § 61 PGB), zu

verwirklichen. Die Beschwerde erweist sich damit bezüglich des vorinstanzlichen

Hauptpunktes als unbegründet und ist abzuweisen.

7.

Da die Schutzwürdigkeit zu verneinen ist, kann

dahingestellt bleiben, ob überwiegende private Interessen der Beschwerdegegnerschaft

einen Schutz als unverhältnismässig erscheinen liessen. Mit den diesbezüglichen

ergänzenden Bemerkungen des Baurekursgerichts (E. 4) und der dazu vorgebrachten

Kritik der Beschwerdeführerin braucht sich das Verwaltungsgericht nicht näher

auseinanderzusetzen.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese sind zudem zu verpflichten, der

Beschwerdegegnerschaft eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 3'580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1−3 eine

Parteientschädigung von je Fr. 400.-, total Fr. 1'200.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden

Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…