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Entscheid

VB.2012.00336

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00336

7. November 2012Deutsch22 min

(URT.2012.14771)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Frage, ob der Sachverhalt genügend ermittelt wurde, ist daher, welchen

Ausmasses diese Unsicherheit ist. Mithin ist von Belang, wie stark die Realität

von den getroffenen Annahmen abweichen könnte und wie gross das entsprechende Risiko

ist. Bewegt sich die Unsicherheit auf einem in diesem Sinn tiefen Niveau,

kommen nach dem Gesagten (E. 7.2) keine grossen zusätzlichen Aufwand

verursachenden Massnahmen in Betracht.

7.4

Die Vorinstanz ging zwar davon aus, das KWKW berge

"einige Unwägbarkeiten" in sich (Entscheid der Vorinstanz, E. 12.3.5).

Aus den Erwägungen, welche die Vorinstanz zu diesem Schluss führen, ergibt sich

jedoch klar, dass die Vorinstanz nicht von einem erheblichen Risiko ausging,

dass das KWKW störende Geruchsimmissionen verursachen werde. Zu diesem Schluss

war auch die kantonale Koordinationsstelle für Umweltschutz gekommen.

7.4.1

Die Vorinstanz setzte sich insbesondere mit den beschwerdeführerischen

Befürchtungen bezüglich Standzeiten auseinander (Entscheid der Vorinstanz, E. 12.3.3 f.).

Dabei wies sie darauf hin, dass das Abwasser durch einen Feinrechen im

Sammelbecken der ARA Zumikon von Feststoffen befreit werde, weshalb nicht von

einer erhöhten Pannenanfälligkeit ausgegangen werden könne (Entscheid der

Vorinstanz, E. 12.3.3). Es sei nach den unwidersprochen gebliebenen

Ausführungen der Baudirektion von einer genügenden Abflussmenge auszugehen

(Entscheid der Vorinstanz, E. 12.3.4.2 f.). Mit länger andauernden

Standzeiten sei daher nicht zu rechnen (Entscheid der Vorinstanz, E. 12.3.4.3).

Dem nicht ausgeschlossenen "Anfaulen des Wassers" in der Druckleitung

werde nach Angaben der Bauherrschaft durch die Belüftung des vorgelagerten

Ausgleichsbeckens in der ARA Zumikon bestmöglich entgegengewirkt (Entscheid der

Vorinstanz, E. 12.3.4.4).

Die Beschwerdeführenden legen nicht

substanziiert dar, inwiefern diese Ausführungen der Vorinstanz unzutreffend

sein sollen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden durfte die

Vorinstanz daher durchaus von einem reibungslosen Betrieb des KWKW ausgehen.

7.4.2

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, die

Technik der Abluftreinigung mittels Aktivkohlefilters werde auch im

vorliegenden Fall funktionieren. Die Vorinstanz konnte sich dabei auf die

entsprechenden Ausführungen des Technischen Berichts stützen. Demnach

funktioniere der Aktivkohlefilter bei einer Luftfeuchtigkeit bis zu 70 %.

Nach einer zu feuchten Phase könne er sich rasch regenerieren. Bei zu hoher

Luftfeuchtigkeit seien ein Entfeuchter und allenfalls ein Ammoniakwäscher

seriell vor dem Aktivkohlefilter zu installieren.

Auch in diesem Zusammenhang beschränken

sich die Beschwerdeführenden im Wesentlichen darauf, ihre bereits im

Rekursverfahren geäusserte Befürchtung zu wiederholen. Mit der Erwägung der

Vorinstanz, dieser Befürchtung werde durch den Einbau einer dem

Aktivkohlefilter vorgeschalteten Entfeuchtungsanlage Rechnung getragen, setzen

sich die Beschwerdeführenden nicht auseinander.

Dass auch andere technische

Möglichkeiten bestehen, mit denen Geruchsemissionen entgegengewirkt werden

könnte, ist nicht von Belang. Entscheidend ist, ob die vorliegend angeordneten

Massnahmen dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip genügen. Im Übrigen war die

Variante eines Biofilters geprüft worden.

7.5

Nach dem Gesagten musste sich die Vorinstanz durch

den Schluss, es bestünden "einige Unwägbarkeiten" (Entscheid der

Vorinstanz, E. 12.3.5), nicht dazu veranlasst sehen, weitere Abklärungen

vorzunehmen oder zu verlangen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz

unter diesen Umständen zur Überzeugung gelangte, den bestehenden Unsicherheiten

werde durch den Einbau eines Aktivkohlefilters, einer Entfeuchtungsanlage und

eines Ammoniakwäschers hinreichend Rechnung getragen.

7.6

Soweit die Beschwerdeführenden kritisieren, die

Vorinstanz habe ohne die notwendige Fachkenntnis angenommen, ein

Aktivkohlefilter könne der Gefahr der Aerosolisierung hinreichend Rechnung

tragen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz konnte sich dabei auf

die Stellungnahme des AWEL vom 4. April 2011 zur UVP-Haupt­untersuchung

stützen (Entscheid der Vorinstanz, E. 12.3.5). Danach erscheint die Gefahr

eine Aerosolisierung zum einen sehr klein, zum anderen ging das AWEL als

Fachbehörde dabei gerade davon aus, die Abluft werde durch einen

Aktivkohlefilter geleitet.

7.7

In Bezug auf die von den Beschwerdeführenden wegen

der Lüftungsöffnungen befürchteten Lärmimmissionen (Beschwerdeschrift, S. 17)

weist das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) in seiner Vernehmlassung vom

12. Juni 2012 zu Recht auf Disp.-Ziff. III. lit. c der

angefochten Bewilligung der Baudirektion vom 18. Mai 2011 hin. Danach sind

Lüftungsanlagen so zu dämmen, dass die über sie übertragenen Lärmemissionen

adäquat zur Gebäudedämpfung vermindert werden. Sie dürfen mithin keine

Schwachstelle in der Gebäudedämpfung darstellen. Die Vorinstanz kam daher zum

Schluss, die vorgesehenen Schallschutzmassnahmen genügten den Anforderungen des

Vorsorgeprinzips. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzutun, inwiefern

diese Schlussfolgerung rechtsverletzend sein soll. Sie setzen sich weder mit

den vorinstanzlichen Erwägungen noch mit dem Lärmgutachten auseinander.

Im Zusammenhang mit dem vom KWKW

verursachten Lärm ist jedoch immerhin festzuhalten, dass aufgrund des

Lärmgutachtens vom 5. November 2010 nicht alle Zweifel ausgeräumt sind.

Das Lärmgutachten vermag den Anforderungen an ein solches nicht restlos zu

genügen. Ein solches Gutachten darf sich zwar auf die wichtigsten Inhalte

beschränken. Diese Beschränkung darf jedoch nicht ohne Begründung erfolgen.

Gerade Ermessensentscheide, wie die Einstufung des Tongehalts, bedürfen einer

Begründung (VGr, 10. September 2012, VB.2012.00044, E. 7.6).

Vorliegend wird aus dem Lärmgutachten nicht ersichtlich, weshalb für den

Tongehalt keine Pegelkorrektur eingesetzt wurde. Ebenso wenig wird erläutert,

weshalb für die Gebäudedämmung eine Reduktion von 25 dB eingesetzt wurde.

Würde für den Tongehalt eine

Pegelkorrektur von 2 oder gar 4 dB eingesetzt, würde der in der Nacht geltende

Planungswert mit Blick auf den Empfangspunkt E (ES II) nur noch sehr knapp

eingehalten. Auch deswegen müssen die Annahmen, auf denen das Gutachten

basiert, nachträglich verifiziert werden. Aus diesem Grund verfügte die

Baudirektion denn auch zu Recht, dass innerhalb von drei Monaten nach

Inbetriebnahme der Anlage durch Messungen der Nachweis zu erbringen ist, dass

die gemäss den festgelegten Empfindlichkeitsstufen gültigen

Belastungsgrenzwerte eingehalten werden.

7.8

Der Entscheid der Vorinstanz ist nach dem Gesagten

auch in umweltrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz durfte

unter den vorliegenden Umständen auf die Einholung weiterer Gutachten verzichten.

Der Antrag der Beschwerdeführenden, es sei ein Gutachten über die

Umweltverträglichkeit des Vorhabens einzuholen, ist daher abzuweisen.

8.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet

und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese sind zudem zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerschaft

eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Angemessen

erscheint eine solche von insgesamt Fr. 2'000.-. Der Baukommission

Küsnacht steht in der vorliegenden Konstellation, in der sich auf beiden Seiten

private Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss keine Parteientschädigung zu.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellkosten,

Fr. 7'200.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführenden 1 bis 4, je zu einem Viertel und unter solidarischer Haftung

für den Gesamtbetrag, auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden 1 bis 4 werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer

Haftung verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…