VB.2012.00336
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00336
7. November 2012Deutsch22 min
(URT.2012.14771)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2012.00336
Urteil
der 1. Kammer
vom 7. November 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtsschreiber
Markus Lanter.
In Sachen
1. A,
2. B,
3.1 C,
3.2 D,
4. E,
alle
vertreten durch RA F,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Zweckverband ARA KEZ, vertreten durch RA G,
2. Baukommission Küsnacht, vertreten durch RA H,
3. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung/abwassertechnische
und
gewässerschutzrechtliche Bewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Die Baudirektion des Kantons Zürich genehmigte mit
Verfügungen vom 18. Mai 2011 und 25. Mai 2011 den Neubau eines durch
eine Druckleitung gespiesenen Kleinwasserkraftwerks (KWKW) auf den Grundstücken
Kat.-Nrn. 01 und 02 in Küsnacht in abwassertechnischer Hinsicht und
erteilte dem Zweckverband Küsnacht-Erlenbach-Zumikon (ARA KEZ) die
gewässerschutzrechtliche, lufthygienerechtliche und lärmschutzrechtliche Bewilligung.
Mit diesen Verfügungen zusammen wurde der im koordinierten Verfahren ergangene
Beschluss der Baukommission Küsnacht vom 8. März 2011 eröffnet, mit welchem
das Vorhaben in baurechtlicher Hinsicht bewilligt wurde.
II.
A, B, D und C, J und K sowie E erhoben gegen die genannten
Entscheide mit gemeinsamer Eingabe Rekurs an das Baurekursgericht. Dieses hiess
den Rekurs mit Entscheid vom 17. April 2012 teilweise gut. Demgemäss
verschärfte es die lufthygienerechtliche Bewilligung dahin gehend, dass als
Abluftreinigung ein Aktivkohlefilter, ein Entfeuchter und ein Ammoniakwäscher
einzubauen seien. Im Übrigen wies es den Rekurs ab.
III.
A, B, D und C sowie E erhoben gegen
diesen Entscheid mit gemeinsamer Eingabe vom 21. Mai 2012 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der Entscheid der Vorinstanz sei
aufzuheben, soweit damit der Rekurs abgewiesen worden sei; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht stellten die Beschwerdeführenden den Antrag, es sei ein Gutachten über
die Umweltverträglichkeit des Vorhabens einzuholen.
Die Vorinstanz schloss am 14. Juni
2012 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag
stellte die Baudirektion mit Eingabe vom 21. Juni 2012. Die Baukommission
Küsnacht beantragte am 25. Juni 2012, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Beschwerdeführenden. Der Zweckverband ARA KEZ stellte am 25. Juni 2012
den Antrag, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführenden abzuweisen. Mit Eingabe vom 20. August 2012 hielten
die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest; ebenso der Zweckverband ARA KEZ
mit Eingabe vom 4. September 2012. Die Baudirektion und die Baukommission
Küsnacht verzichteten auf weitere Stellungnahmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz zuständig.
Die Beschwerdeführenden sind gemäss § 338a
Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur
Beschwerde berechtigt, weshalb ihre Rechtsmittellegitimation zu Recht unbestritten
blieb.
Auf die frist- und formgerecht erhobene
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das strittige Vorhaben ist Bestandteil
des Projekts Zusammenschluss Abwasserreinigungsanlage
Küsnacht-Erlenbach-Zumikon. Dieses beinhaltet unter anderem die Sanierung und
den Ausbau der bestehenden Abwasserreinigungsanlage (ARA) in Küsnacht (vgl.
Verfahren VB.2012.00136). Die ARA Zumikon soll zu einem grossen Teil
zurückgebaut und das in dieser Anlage anfallende Abwasser stattdessen der ARA
Küsnacht zugeleitet werden. Dabei soll die Höhendifferenz zwischen der ARA
Zumikon und dem Kanalnetz der Gemeinde Küsnacht genutzt werden. Dazu wird die
Strecke bis zum KWKW als Druckleitung erstellt. Aus rund 1 Mio. m3
Abwasser pro Jahr soll elektrischer Strom gewonnen werden. Die geschätzte
jährliche Stromproduktion beträgt rund 370 MWh. Die Energie soll mittels
einer Pelton-Turbine in elektrischen Strom umgewandelt werden. Diese ist auf einen
maximalen Zufluss von 80 l/s ausgerichtet. Ist der Zufluss infolge
Regenwasserzuflusses höher oder ist die Turbine nicht in Betrieb (Ausfall,
Unterhaltsarbeiten), wird das Wasser über einen Bypass an der Turbine vorbei in
ein sogenanntes Tossbecken mit einer Tiefe von 2 m geleitet, um die
Energie umzuwandeln bzw. zu vernichten. Dieses Becken ist zur Vermeidung von
Gerüchen belüftet. Vom KWKW wird das Wasser über eine Freispiegelleitung weiter
zur ARA Zumikon geführt.
Der vorgesehene Bau, in dem das KWKW in
einem rund 2,5 m tiefen Raum erstellt werden soll, verfügt über eine Länge
von 8,6 m und eine Breite von knapp 6 m. Unter dem Turbinenraum
befindet sich zudem das erwähnte Tossbecken. Der Bau soll zu etwas mehr als der
Hälfte unter der I-Strasse (Kat.-Nr. 01) zu liegen kommen. Der auf der
angrenzenden Parzelle Kat.-Nr. 02 projektierte Teil soll wegen des steilen
Geländeabfalls gegen den Dorfbach hin auf seiner gesamten Länge als rund
2,2 m breite Terrasse in Erscheinung treten, die von einer Mauer
(gespaltene, bossierte Mauersteine aus Guber-Quarzsandstein im
Schichtmauerwerksverband) mit einer maximalen Höhe von knapp 1,5 m
getragen wird.
Die Strassenparzelle Kat.-Nr. 01
liegt gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Küsnacht (BZO) in der
Wohnzone W2/1.20. Zudem ist dieser Bereich im Zonenplan horizontal schraffiert.
Gemäss Art. 34 BZO (Wohnschutz) gilt daher § 52 Abs. 1 PBG.
Gewerbe ist in diesem Bereich mithin grundsätzlich unzulässig (vgl. Legende zum
Zonenplan). Die Parzelle Kat.-Nr. 02 liegt in der Freihaltezone F.
3.
Die Vorinstanz
bejahte die Zonenkonformität des KWKW in der Wohnzone W2/1.20 mit der
Begründung, bei der fraglichen Anlage handle es sich um eine "technische
Infrastrukturanlage", weshalb die Zonenkonformität nicht davon abhängen
könne, ob ein Bezug zur vorliegend massgeblichen Wohnzone bestehe. Es liege ein
mit Strassen vergleichbarer Fall vor. Solche seien unabhängig davon, ob sie
ausschliesslich der jeweils beanspruchten Wohnzone dienten oder nicht,
regelmässig als zonenkonforme Infrastrukturanlagen zu qualifizieren. Da das
KWKW oberirdisch kaum in Erscheinung trete und auch sonst mit keinen nicht vom
Umweltrecht erfassten Einwirkungen, wie etwa einem grösseren Verkehrsaufkommen,
verbunden sei, erscheine es auch unter diesem Aspekt mit der besonders
empfindlichen Standortzone W2/1.20 raumplanerisch vereinbar (Entscheid der Vorinstanz,
E. 7.2).
3.1 Als
Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung verlangt Art. 22 Abs. 2
lit. a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung
(RPG), dass die Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht.
Sind Bauten im bzw.
unter dem Strassenkörper, welcher der Wohnzone zugeschieden wird, zu
beurteilen, kommt der funktionalen Übereinstimmung mit dem Zonenzweck nur eine
beschränkte Bedeutung zu. Dies ergibt sich für das vorliegend zu beurteilende
Vorhaben insbesondere aus § 105 Abs. 1 PBG. Danach sind öffentliche
Unternehmungen und gemischtwirtschaftliche oder private Unternehmungen, die
öffentliche Aufgaben erfüllen, berechtigt, im Baulinienbereich gegen Ersatz des
verursachten Schadens unterirdische Leitungen samt zugehörigen Bauwerken zu
erstellen und fortbestehen zu lassen. Beim unter der I-Strasse
zu liegen kommenden Teil des KWKW handelt es sich um ein derartiges Bauwerk. Solche
Bauwerke müssen sich zwar, insbesondere hinsichtlich ihrer Dimensionierung und
Funktion, im Rahmen gewisser Grenzen halten, damit sie noch als zu
unterirdischen Leitungen "zugehörig" qualifiziert werden können.
Diese Grenze ist beim vorliegend zu beurteilenden KWKW, das bescheiden
dimensioniert und von der Abwasserleitung unmittelbar abhängig ist, nicht
überschritten.
3.2
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die zu
erwartenden Gerüche und Geräusche würden die Wohnqualität auch dann schmälern,
wenn sie umweltrechtlich zulässig sein sollten. Damit machen sie jedoch eine
Beeinträchtigung durch Lärm und Gestank geltend, was nicht gleichbedeutend ist
mit der vom Bundesgericht erwähnten "Bewahrung des
Wohnquartiercharakters" als einem "städtebaulich-ästhetischen
Aspekt" (vgl. BGE 117 Ib 147 E. 2.d/cc). Selbst wenn Art. 34 BZO
auch den Wohncharakter beeinträchtigende Lärm- und Geruchsimmissionen zum
Gegenstand
hätte, wären diese nicht geeignet, über das Umweltschutzrecht
hinausgehende Immissionsgrenzen zu begründen (vgl. BGr, 13. Juli 2004,
1A.15/2004, E. 2.2).
Soweit die Beschwerdeführenden ideelle Immissionen
geltend machen, ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Beeinträchtigungen
nicht mit solchen vergleichbar sind, die nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung die Zonenwidrigkeit begründen können. Vorliegend sind nicht
ideelle Immissionen zu beurteilen, sondern allfällige Lärm- und
Geruchsimmissionen. Diese bilden Gegenstand der umweltrechtlichen Beurteilung
(vgl. E. 7).
Die Beschwerdegegnerschaft weist zudem zu
Recht darauf hin, dass die Zonenkonformität von (in der Wohnzone) visuell nicht
wahrnehmbaren Anlagen höchstens in Ausnahmefällen wegen ideeller Immissionen
verneint werden kann.
Dass vom KWKW ungewöhnlich intensiver
Fahrzeugverkehr zu erwarten ist, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend
und ist auch nicht ersichtlich. Auch eine massgebliche ästhetische
Beeinträchtigung durch die unterirdische Anlage kann ausgeschlossen werden. Aus
raumplanerischen Gründen muss die vorliegend zu beurteilende Anlage daher nicht
aus der Wohnzone verbannt werden.
3.3
Die Vorinstanz hat die Zonenkonformität des KWKW
in der Wohnzone daher – zumindest im Ergebnis – zu Recht bejaht.
3.4
Selbst wenn das KWKW nicht als zonenkonform zu
qualifizieren wäre, würde dies nicht zur Gutheissung der Beschwerde führen.
Vielmehr wäre eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, da die entsprechenden Voraussetzungen
vorliegend erfüllt wären.
3.4.1 Eine Ausnahmebewilligung ist gemäss § 220
PBG zu erteilen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die
Durchsetzung der Vorschriften unverhältnismässig erscheint (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung
darf überdies nicht gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift verstossen, von der
sie befreit, und auch sonst keine öffentlichen Interessen verletzen (Abs. 2).
Schliesslich darf ein Nachbar durch Ausnahmebewilligungen von Vorschriften, die
auch ihn schützen, nicht unzumutbar benachteiligt werden (Abs. 3).
Besondere, eine Ausnahmesituation begründende
Verhältnisse können in der Eigenart des Bauwerks, der Architektur oder in der
Zweckbestimmung des Gebäudes liegen – insbesondere jedoch in der Form, Lage
oder Topografie des Baugrundstücks (vgl. RB 1985 Nr. 103 = BEZ 1986 Nr. 4;
RB 1981 Nr. 126; RB 1981 Nr. 125 = BEZ 1981 Nr. 34; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 1127 ff.;
Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, Bd. I, 3. A.,
Zürich 1999, N. 690). Das Institut der Ausnahmebewilligung soll dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit dort Nachachtung verschaffen, wo die Anwendung
der gesetzlichen Regelung zu Resultaten führen würde, die der Gesetzgeber nicht
bedacht hat und durch kein öffentliches Interesse gedeckt sind (RB 1985 Nr. 102).
Eine Ausnahmebewilligung bezweckt daher, im Einzelfall Härten und Unbilligkeiten
zu beseitigen, die mit dem Erlass der Regel nicht beabsichtigt waren. Es geht
mithin um offensichtlich ungewollte Wirkungen einer Vorschrift. Die
Ausnahmebewilligung darf daher nicht dazu eingesetzt werden, generelle Gründe
zu berücksichtigen, die sich praktisch immer anführen liessen; auf diesem Weg
würde nämlich das Gesetz geändert (BGE 117 Ib 125 E. 6.d mit Hinweisen;
Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 1128 f.). Das Institut der Ausnahmebewilligung
dient der Vermeidung von Unbilligkeiten, nicht der Ermöglichung von
"besseren" Lösungen (VGr, 4. April 2012, VB.2011.00589, E. 3.5).
3.4.2
Für das im öffentlichen Interesse liegende KWKW steht im Sinn einer
relativen positiven Standortgebundenheit kein anderer Standort zur Verfügung
(vgl. dazu nachfolgend, E. 4.3). Es ist bescheiden dimensioniert und soll
unter die I-Strasse zu liegen kommen. Diese Begebenheiten und die Art des
fraglichen Bauwerks begründen eine Ausnahmesituation (§ 220 Abs. 1
PBG). Der Wohnzweck wird durch das KWKW – soweit es aus umweltrechtlicher Sicht
zulässig ist (vgl. dazu E. 7) – nicht beeinträchtigt (§ 220 Abs. 2
PBG). Auch eine unzumutbare Benachteiligung von Nachbarn im Sinn von § 220
Abs. 3 PBG liegt nicht vor, soweit nicht mit unzumutbaren Immissionen zu
rechnen ist.
4.
Das
Baugrundstück Kat.-Nr. 02 liegt in einer sogenannten
"innenliegenden" Freihaltezone, welche die Nutzung innerhalb des
Siedlungsgebiets regelt. Die Freihaltezone liegt mithin nicht ausserhalb der
Bauzonen im Sinn von Art. 15 RPG. Art. 24 RPG ist daher nicht
(direkt) anwendbar (VGr, 24. Oktober 2001, VB.2001.00147, E. 1 = BEZ
2001 Nr. 45).
In der Freihaltezone dürfen gemäss § 40
Abs. 1 PBG nur solche oberirdischen Bauten und Anlagen erstellt werden,
die der Bewirtschaftung oder unmittelbaren Bewerbung der Freiflächen dienen und
die den Zonenzweck nicht schmälern (Satz 1). Für andere Bauten und Anlagen
gilt Art. 24 RPG (Satz 2). Das geplante KWKW dient offensichtlich
nicht zur Bewirtschaftung oder unmittelbaren Bewerbung der ausgeschiedenen
Freifläche. Es ist in der vorliegenden Freihaltezone daher nicht zonenkonform.
Wie die Baukommission Küsnacht im
angefochtenen Beschluss vom 8. März 2011 zutreffend ausführte, richtet
sich die Beurteilung, ob für den Standort in der kommunalen Freihaltezone eine
Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, kraft des Verweises in § 40 Abs. 1
Satz 2 PBG nach Art. 24 RPG, wobei diese Bestimmung als kantonales
Recht anzuwenden ist. Dabei ist nicht das öffentliche Interesse an der Trennung
von Bau- und Nichtbaugebiet betroffen. Stattdessen ist der jeweilige Zweck der
betroffenen Freihaltezone (Erholung der Bevölkerung, Natur- und Heimatschutz,
Trennung und Gliederung des Siedlungsgebiets) zu berücksichtigen (VGr,
13. März 2008, VB.2007.00468, E. 4.1).
Vorinstanz und
Beschwerdegegnerschaft begründen die erteilte Ausnahmebewilligung für den
geplanten Standort des KWKW in der Freihaltezone mit der (relativen) positiven
Standortgebundenheit der im öffentlichen Interesse liegenden Anlage. Dazu ist
Folgendes festzuhalten:
4.1
Allein der Umstand, dass eine Anlage im
öffentlichen Interesse liegt, vermag weder eine Ausnahme vom Gebot der
Zonenkonformität noch eine Standortgebundenheit zu begründen (Bernhard
Waldmann, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, in: BR 2003, S. 87 ff.,
S. 88, auch zum Folgenden). Auch öffentliche Bauten und Anlagen müssen
grundsätzlich im Rahmen der Ortsplanung in einer hierfür vorgesehenen Zone
erstellt werden. Nach Art. 3 Abs. 4 RPG sind sachgerechte Standorte
zu bestimmen. Diese Vorschrift ist nicht nur bei der Ortsplanung zu beachten,
sondern gilt für die Erstellung von öffentlichen Werken schlechthin. Was
sachgerecht ist, ergibt sich in erster Linie aus der Zweckbestimmung des Werks
selbst.
4.2 Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführenden (Beschwerdeschrift, Rz. 15; Replik,
Rz. 15) handelt es sich beim geplanten KWKW nicht um eine negativ
standortgebundene Anlage, die aus bestimmten Gründen in einer Bauzone
ausgeschlossen ist. Entsprechende Auswirkungen oder Gefahren gehen vom KWKW
nicht aus. Wenn schon das Umweltschutzrecht genügend Möglichkeiten gegen
übermässige Störungen bietet, ist eine negative Standortgebundenheit zu
verneinen (BEZ 2008 Nr. 55, E. 6.4.1). Ist das KWKW nicht negativ
standortgebunden, kommt ein Standort ausserhalb des Siedlungsgebiets – etwa im
Wald, wie dies die Beschwerdeführenden vorschlagen – nicht in Betracht.
4.3 Die
Vorinstanz begründete die (relative) positive Standortgebundenheit des KWKW mit
Problemen bei der Leitungsführung und mit hydraulischen Gründen, die eine
minimale Höhenkote des KWKW erforderten (Entscheid der Vorinstanz, E. 8.4).
Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass ein valabler Standort für das
KWKW innerhalb der Bauzone nicht zur Verfügung stehe, weshalb die kommunale
Baubehörde zu Recht von einer standortgebundenen Baute ausgegangen sei
(Entscheid der Vorinstanz, E. 8.5).
4.3.1
Wie erwähnt (E. 4.2), handelt es sich beim KWKW nicht um eine negativ
standortgebundene Anlage. Ein Standort ausserhalb des Siedlungsgebiets kommt
daher nicht in Betracht. Vielmehr ist zu prüfen, ob geeignete Alternativstandorte
innerhalb des Baugebiets existieren. Die Vorinstanz hat dies, gestützt auf die
Angaben im Technischen Bericht und dem Ausnahmegesuch der Bauherrschaft
verneint (Entscheid der Vorinstanz, E. 8.4). Das KWKW müsse aus hydraulischen
Gründen eine minimale Höhenkote aufweisen, weil die Ableitung aus dem Regenbecken,
das beim Gemeindehaus vorhanden sei, nach dem generellen Entwässerungsprojekt
in die geplante Leitung erfolgen müsse.
Diese Ausführungen der Vorinstanz sind
nachvollziehbar. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern
sie rechtsverletzend sein sollen. Sie legen nicht substanziiert dar, warum und
wo Standorte auch unterhalb des gegenwärtig vorgesehenen Standorts infrage
kommen. Hinzu kommt, dass die grundsätzliche Zonenwidrigkeit in Wohnzonen die
Standortsuche zusätzlich erschwert.
4.3.2
Die Vorinstanz hat die positive Standortgebundenheit des KWKW am
vorgesehenen Standort in der Freihaltezone nach dem Gesagten zu Recht bejaht.
Die erteilte Ausnahmebewilligung ist nicht zu beanstanden.
5.
Die Zulässigkeit einer
Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstands richtet sich
nach § 220 PBG (vgl. zu den entsprechenden Anforderungen oben, E. 3.4.1).
Die Vorinstanz begründete das Vorliegen
besonderer Verhältnisse im Sinn von § 220 Abs. 1 PBG implizit mit der
Eigenart und Zweckbestimmung des KWKW sowie dem Umstand, dass das Terrain ab
der I-Strasse nach Süden steil abfalle und in jener Richtung der Dorfbach
angrenze. Der Gesetzgeber habe nicht vorausgesehen, dass je eine Baute/Anlage
der vorliegend strittigen Art oberirdisch im Strassenabstandbereich sollte
erstellt werden wollen. Vorausgesehen habe er, dass die Notwendigkeit bestehen
könne, im Baulinien- bzw. Strassenabstandsbereich unterirdische Leitungen samt
zugehörigen Bauwerken zu erstellen (Entscheid der Vorinstanz, E. 11.3).
5.1
Gemäss § 265 Abs. 1 PBG haben
oberirdische Gebäude gegenüber Strassen und Plätzen einen Abstand von 6 m
einzuhalten, sofern die kommunale Bau- und Zonenordnung keine anderen Abstände
vorschreibt. Art. 33 BZO bestimmt keinen anderen Abstand, verbietet aber
auch unterirdische Gebäude im Strassenabstandsbereich.
5.2
Soweit die Vorinstanz in der Steilheit des
Geländes eine Ausnahmesituation erblickt, kann ihr mit Blick auf Art. 33
BZO nicht gefolgt werden. Die Steilheit macht es allenfalls erforderlich, dass
das KWKW nicht vollständig unterirdisch erstellt werden kann. Jedoch sind im
Abstandsbereich gemäss Art. 33 BZO auch unterirdische Bauten untersagt.
Dies scheint die Vorinstanz übersehen zu haben, wenn sie ausführt, der
Gesetzgeber habe nicht vorausgesehen, dass je eine derartige Baute oberirdisch
im Strassenabstandsbereich erstellt werden sollte (Entscheid der
Vorinstanz, E. 11.3).
5.3
Bei der Beurteilung der Ausnahmefähigkeit des zu
beurteilenden Vorhabens in Bezug auf den Strassenabstand ist nicht – wie dies
die Beschwerdeführenden im Ergebnis tun – von der Situation auszugehen, dass im
fraglichen Bereich, insbesondere auf dem der Freihaltezone zugehörenden
Grundstück Kat.-Nr. 02, keinerlei Bauten erstellt werden dürfen. Vielmehr
müssen die Überlegungen darauf basieren, dass das Vorhaben wegen seiner
Standortgebundenheit in der Freihaltezone grundsätzlich erstellt werden kann.
Unter diesen Voraussetzungen ist vorliegend durchaus von einer
Ausnahmesituation auszugehen. Es ist eine kleine, optisch kaum in Erscheinung
tretende und im öffentlichen Interesse liegende Baute zu beurteilen. Deren
Verwirklichung am gesetzlichen Strassenabstandsbereich scheitern zu lassen,
erschiene unverhältnismässig. Die Ausnahmebewilligung verstösst zudem nicht
gegen Sinn und Zweck des Strassenabstands. Der Bestand von Strasse und
Leitungen ist nicht beeinträchtigt und auch Gründe der Wohnhygiene und der
Verkehrssicherheit (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 824) sprechen nicht
gegen das Bauvorhaben. Schliesslich werden durch die Unterschreitung des
Strassenabstands keine durch diesen geschützten nachbarlichen Interessen
beeinträchtigt. Dies kommt schon mangels nachbarschützender Funktion des
Strassenabstands (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 828 mit Hinweis auf BEZ 1991 Nr. 14)
nicht in Betracht.
6.
Hinsichtlich des Gewässerabstands kam die
Vorinstanz zum Schluss, die Frage, ob der Gewässerraum für Bauten und Anlagen
beansprucht werden dürfe, sei heute ausschliesslich gestützt auf die Regelung
von Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober
1998 (GSchV) zu beurteilen. Die Beschwerdeführenden erheben dagegen im
Beschwerdeverfahren keine Einwände.
7.
Die
Beschwerdeführenden befürchten vom KWKW ausgehende Geruchs- und Lärmemissionen
sowie die Freisetzung schädlicher Aerosole. Die Belastung der Umwelt sei nur ungenügend
abgeklärt worden. Es sei höchst zweifelhaft, ob der von der Vorinstanz
zusätzlich verlangte Einbau eines Aktivkohlefilters unter den gegebenen
Umständen genüge, um den von der Vorinstanz erkannten
"Unwägbarkeiten" Rechnung zu tragen. Es sei nicht ersichtlich, warum
die Vorinstanz ohne ein entsprechendes Gutachten habe zum Schluss kommen
können, diese Technik werde auch im feuchten Umfeld eines KWKW funktionieren.
Gleiches gelte für die Annahme der Vorinstanz, der Aktivkohlefilter könne Aerosole
aus der Abluft filtern. Ebenfalls ohne sich auf ein Gutachten zu stützen, habe
die Vorinstanz schliesslich angenommen, der Aktivkohlefilter habe eine
schalldämmende Funktion.
7.1 Die
angefochtene Bewilligung stützt sich auf den Umweltverträglichkeitsbericht vom
5. November 2010 sowie den Technischen Bericht vom 5. November 2010.
Der durch die kantonale Fachstelle vorgenommenen Prüfung des UVB als vom Bundesrecht
obligatorisch verlangter amtlicher Expertise kommt grosses Gewicht zu. Auch
wenn der entscheidenden Behörde eine freie Beweiswürdigung zusteht, ist vom
Ergebnis der Begutachtung nur aus triftigen Gründen abzuweichen. Dies trifft
namentlich auch für die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zu
(vgl. BGE 124 II 460 E. 4b; 119 Ib 254 E. 8.a mit Hinweisen).
7.2 Die
Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip habe
nicht emissionseliminierenden, sondern emissionsbegrenzenden Charakter. Es bestehe
kein Anspruch darauf, dass eine Anlage absolut geruchs- oder lärmfrei
funktionieren müsse (Entscheid der Vorinstanz, E. 12.3.2 mit Hinweis auf
BGE 133 II 169 E. 3.2). Bei tiefen Emissionswerten kommt das
Vorsorgeprinzip demnach zwar ebenfalls zur Anwendung, doch können zu deren
Vermeidung entsprechend nur Massnahmen angeordnet werden, die mit geringem
Aufwand verbunden sind (BGE 133 II 169 E. 3.2 mit Hinweisen).
7.3
Ein gewisses Mass an Unsicherheit besteht bei
Prognosen, wie sie hier anzustellen sind, naturgemäss immer. Insofern könnte
auch ein weiteres Fachgutachten keine Klärung bringen. Entscheidend für die
Sachverhalt
Frage, ob der Sachverhalt genügend ermittelt wurde, ist daher, welchen
Ausmasses diese Unsicherheit ist. Mithin ist von Belang, wie stark die Realität
von den getroffenen Annahmen abweichen könnte und wie gross das entsprechende Risiko
ist. Bewegt sich die Unsicherheit auf einem in diesem Sinn tiefen Niveau,
kommen nach dem Gesagten (E. 7.2) keine grossen zusätzlichen Aufwand
verursachenden Massnahmen in Betracht.
7.4
Die Vorinstanz ging zwar davon aus, das KWKW berge
"einige Unwägbarkeiten" in sich (Entscheid der Vorinstanz, E. 12.3.5).
Aus den Erwägungen, welche die Vorinstanz zu diesem Schluss führen, ergibt sich
jedoch klar, dass die Vorinstanz nicht von einem erheblichen Risiko ausging,
dass das KWKW störende Geruchsimmissionen verursachen werde. Zu diesem Schluss
war auch die kantonale Koordinationsstelle für Umweltschutz gekommen.
7.4.1
Die Vorinstanz setzte sich insbesondere mit den beschwerdeführerischen
Befürchtungen bezüglich Standzeiten auseinander (Entscheid der Vorinstanz, E. 12.3.3 f.).
Dabei wies sie darauf hin, dass das Abwasser durch einen Feinrechen im
Sammelbecken der ARA Zumikon von Feststoffen befreit werde, weshalb nicht von
einer erhöhten Pannenanfälligkeit ausgegangen werden könne (Entscheid der
Vorinstanz, E. 12.3.3). Es sei nach den unwidersprochen gebliebenen
Ausführungen der Baudirektion von einer genügenden Abflussmenge auszugehen
(Entscheid der Vorinstanz, E. 12.3.4.2 f.). Mit länger andauernden
Standzeiten sei daher nicht zu rechnen (Entscheid der Vorinstanz, E. 12.3.4.3).
Dem nicht ausgeschlossenen "Anfaulen des Wassers" in der Druckleitung
werde nach Angaben der Bauherrschaft durch die Belüftung des vorgelagerten
Ausgleichsbeckens in der ARA Zumikon bestmöglich entgegengewirkt (Entscheid der
Vorinstanz, E. 12.3.4.4).
Die Beschwerdeführenden legen nicht
substanziiert dar, inwiefern diese Ausführungen der Vorinstanz unzutreffend
sein sollen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden durfte die
Vorinstanz daher durchaus von einem reibungslosen Betrieb des KWKW ausgehen.
7.4.2
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, die
Technik der Abluftreinigung mittels Aktivkohlefilters werde auch im
vorliegenden Fall funktionieren. Die Vorinstanz konnte sich dabei auf die
entsprechenden Ausführungen des Technischen Berichts stützen. Demnach
funktioniere der Aktivkohlefilter bei einer Luftfeuchtigkeit bis zu 70 %.
Nach einer zu feuchten Phase könne er sich rasch regenerieren. Bei zu hoher
Luftfeuchtigkeit seien ein Entfeuchter und allenfalls ein Ammoniakwäscher
seriell vor dem Aktivkohlefilter zu installieren.
Auch in diesem Zusammenhang beschränken
sich die Beschwerdeführenden im Wesentlichen darauf, ihre bereits im
Rekursverfahren geäusserte Befürchtung zu wiederholen. Mit der Erwägung der
Vorinstanz, dieser Befürchtung werde durch den Einbau einer dem
Aktivkohlefilter vorgeschalteten Entfeuchtungsanlage Rechnung getragen, setzen
sich die Beschwerdeführenden nicht auseinander.
Dass auch andere technische
Möglichkeiten bestehen, mit denen Geruchsemissionen entgegengewirkt werden
könnte, ist nicht von Belang. Entscheidend ist, ob die vorliegend angeordneten
Massnahmen dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip genügen. Im Übrigen war die
Variante eines Biofilters geprüft worden.
7.5
Nach dem Gesagten musste sich die Vorinstanz durch
den Schluss, es bestünden "einige Unwägbarkeiten" (Entscheid der
Vorinstanz, E. 12.3.5), nicht dazu veranlasst sehen, weitere Abklärungen
vorzunehmen oder zu verlangen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
unter diesen Umständen zur Überzeugung gelangte, den bestehenden Unsicherheiten
werde durch den Einbau eines Aktivkohlefilters, einer Entfeuchtungsanlage und
eines Ammoniakwäschers hinreichend Rechnung getragen.
7.6
Soweit die Beschwerdeführenden kritisieren, die
Vorinstanz habe ohne die notwendige Fachkenntnis angenommen, ein
Aktivkohlefilter könne der Gefahr der Aerosolisierung hinreichend Rechnung
tragen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz konnte sich dabei auf
die Stellungnahme des AWEL vom 4. April 2011 zur UVP-Hauptuntersuchung
stützen (Entscheid der Vorinstanz, E. 12.3.5). Danach erscheint die Gefahr
eine Aerosolisierung zum einen sehr klein, zum anderen ging das AWEL als
Fachbehörde dabei gerade davon aus, die Abluft werde durch einen
Aktivkohlefilter geleitet.
7.7
In Bezug auf die von den Beschwerdeführenden wegen
der Lüftungsöffnungen befürchteten Lärmimmissionen (Beschwerdeschrift, S. 17)
weist das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) in seiner Vernehmlassung vom
12. Juni 2012 zu Recht auf Disp.-Ziff. III. lit. c der
angefochten Bewilligung der Baudirektion vom 18. Mai 2011 hin. Danach sind
Lüftungsanlagen so zu dämmen, dass die über sie übertragenen Lärmemissionen
adäquat zur Gebäudedämpfung vermindert werden. Sie dürfen mithin keine
Schwachstelle in der Gebäudedämpfung darstellen. Die Vorinstanz kam daher zum
Schluss, die vorgesehenen Schallschutzmassnahmen genügten den Anforderungen des
Vorsorgeprinzips. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzutun, inwiefern
diese Schlussfolgerung rechtsverletzend sein soll. Sie setzen sich weder mit
den vorinstanzlichen Erwägungen noch mit dem Lärmgutachten auseinander.
Im Zusammenhang mit dem vom KWKW
verursachten Lärm ist jedoch immerhin festzuhalten, dass aufgrund des
Lärmgutachtens vom 5. November 2010 nicht alle Zweifel ausgeräumt sind.
Das Lärmgutachten vermag den Anforderungen an ein solches nicht restlos zu
genügen. Ein solches Gutachten darf sich zwar auf die wichtigsten Inhalte
beschränken. Diese Beschränkung darf jedoch nicht ohne Begründung erfolgen.
Gerade Ermessensentscheide, wie die Einstufung des Tongehalts, bedürfen einer
Begründung (VGr, 10. September 2012, VB.2012.00044, E. 7.6).
Vorliegend wird aus dem Lärmgutachten nicht ersichtlich, weshalb für den
Tongehalt keine Pegelkorrektur eingesetzt wurde. Ebenso wenig wird erläutert,
weshalb für die Gebäudedämmung eine Reduktion von 25 dB eingesetzt wurde.
Würde für den Tongehalt eine
Pegelkorrektur von 2 oder gar 4 dB eingesetzt, würde der in der Nacht geltende
Planungswert mit Blick auf den Empfangspunkt E (ES II) nur noch sehr knapp
eingehalten. Auch deswegen müssen die Annahmen, auf denen das Gutachten
basiert, nachträglich verifiziert werden. Aus diesem Grund verfügte die
Baudirektion denn auch zu Recht, dass innerhalb von drei Monaten nach
Inbetriebnahme der Anlage durch Messungen der Nachweis zu erbringen ist, dass
die gemäss den festgelegten Empfindlichkeitsstufen gültigen
Belastungsgrenzwerte eingehalten werden.
7.8
Der Entscheid der Vorinstanz ist nach dem Gesagten
auch in umweltrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz durfte
unter den vorliegenden Umständen auf die Einholung weiterer Gutachten verzichten.
Der Antrag der Beschwerdeführenden, es sei ein Gutachten über die
Umweltverträglichkeit des Vorhabens einzuholen, ist daher abzuweisen.
8.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet
und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese sind zudem zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerschaft
eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Angemessen
erscheint eine solche von insgesamt Fr. 2'000.-. Der Baukommission
Küsnacht steht in der vorliegenden Konstellation, in der sich auf beiden Seiten
private Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss keine Parteientschädigung zu.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellkosten,
Fr. 7'200.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den
Beschwerdeführenden 1 bis 4, je zu einem Viertel und unter solidarischer Haftung
für den Gesamtbetrag, auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden 1 bis 4 werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer
Haftung verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…