Lexipedia

Entscheid

VB.2012.00337

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00337

23. August 2012Deutsch22 min

(URT.2012.14582)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Auf dem in der Reservezone gelegenen Grundstück

Kat.-Nr. 01 in F befindet sich ein Rebbaubetrieb, der früher G gehörte und

heute von seinem Sohn D bewirtschaftet wird.

B.

1998 erteilte die Baukommission F G unter mehreren

Auflagen und Bedingungen die baurechtliche Bewilligung (Nr. 1998/34) für den

Abbruch einer bestehenden Scheune und die Erstellung einer Gewerbebaute

(Kelterei), von Aussenparkplätzen und eines Zufahrtswegs auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02

(H-Strasse/I-Strasse). In den folgenden Jahren erteilten die Baubehörden G bzw.

D mehrere weitere Bau- und Nutzungsbewilligungen. Heute besteht der Betrieb aus

einem Wohnhaus, in dessen Keller sich ein Degustationsraum befindet (I-Strasse 03),

sowie einem Oekonomiegebäude, in dessen Erdgeschoss sich ein Verkaufslokal

befindet, das ebenfalls als Degustationsraum genutzt wird (I-Strasse 04).

C.

Im Januar 2007 wurde G die bau- und

raumplanungsrechtliche Bewilligung erteilt, auf seinem Rebbaubetrieb

Degustationen sowie Anlässe wie Apéros, Geburtstags- und Hochzeitsfeiern,

Ausstellungen und dergleichen durchzuführen. Gegen diese Bewilligung erhoben A

und B, die auf dem benachbarten Grundstück Kat.-Nr. 05 (I-Strasse 06)

wohnen, Rekurs. Diesen hiess die Baurekurskommission am 6. November 2007

teilweise gut; sie hob die Bewilligung in Bezug auf jene Anlässe und

Ausstellungen auf, die keinen engen Zusammenhang zum landwirtschaftlichen

Gewerbe aufwiesen. Das Geschäft wurde zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die

Baudirektion Zürich zurückgewiesen. In der Folge erteilten die Baudirektion

Zürich (am 15. Mai 2008) und der Bauausschuss F (am 9. Juni

2008) D eine Bewilligung für die Durchführung von drei Grossveranstaltungen,

nämlich einer dreitägigen Frühlingsdegustation im April, einem Tag der offenen

Weinkeller am 1. Mai und einem Degustationsanlass an einem Abend im

September; hingegen verweigerte sie die Bewilligung für die Durchführung einer

Weihnachtsausstellung und für die Vermietung von Räumlichkeiten. Dieser

Entscheid wurde von der Baurekurskommission am 13. Januar 2009 im

Wesentlichen – unter Präzisierung des Dispositivs – bestätigt.

D.

Im Frühjahr und Sommer 2011 gelangten A und B mit

mehreren Schreiben an das Bauamt der Gemeinde F und beschwerten sich über

baurechtliche Missstände auf dem benachbarten Rebbaubetrieb. Sie beantragten

den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zur Beseitigung des rechtswidrigen

Zustands. Am 22. August 2011 teilte die Baukommission A und B mit, dass

die auf dem Rebbaubetrieb Ds durchgeführten Anlässe auf rechts- bzw. bewilligungskonforme

Weise erfolgten, weshalb kein baurechtliches Bewilligungsverfahren zu eröffnen

sei. Im Übrigen werde die Baukommission sämtliche baurechtliche Korrespondenz

in dieser Sache den zuständigen Kantonsbehörden zukommen lassen; ohne Zutun des

Kantons würden keine weiteren Schritte unternommen. Dementsprechend werde auf

die Forderungen der Gesuchstellenden nicht eingetreten.

Erwägungen

II.

A.

Am 28. Oktober 2011 erhoben A und B

Rechtsverweigerungsrekurs und machten geltend, dass die Gemeinde F die

Einhaltung und Umsetzung baurechtlicher Vorgaben gegenüber D nicht an die Hand

nehme und es unterlasse, für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

zu sorgen. Sie stellten die Anträge, (1.) im Bereich der I-Strasse 04 und 03

sei der rechtmässige Zustand herbeizuführen, insbesondere in Bezug auf a) den

von der Gemeinde F in der Baubewilligung Nr. 1998/34 geforderten Wendekreis,

b) die Erstellung und Nutzung des Degustationsraums (I-Strasse 03), c) den

Umbau und Nutzung des Kellers im Wohnhaus (I-Strasse 04), d) die zonenkonforme

Nutzung des Geländes (I-Strasse 04 und 03), e) die baurechtlichen und

feuerpolizeilichen Auflagen bezüglich der Scheune (I-Strasse 03); (2.) die

Einhaltung dieser Anordnungen sei mit effizienten Massnahmen zu überwachen und

kontrollieren; (3.) es sei eine Verfügung zuhanden der Eigentümer der I-Strasse

04/03 zu erlassen, in der festgehalten und verfügt werde, dass a) alle nicht

bewilligten Anlässe auf dem Areal eine raumplanerische Bewilligung benötigten, b)

die Eigentümer der I-Strasse 04 und 03 aufgefordert würden, alle Anlässe, die

ausserhalb der bewilligten Anlässe bisher durchgeführt worden seien, im Detail

zu melden, c) für alle nicht bewilligten Anlässe, die nach Rechtskraft des

Entscheids der Baurekurskommission vom 13. Januar 2009 stattgefunden

hätten, sei eine angemessene Busse auszusprechen; (4.) eventualiter sei der

Gemeinde eine Fachperson zur Seite zu stellen, die für die Herbeiführung des

rechtmässigen Zustands und dessen Aufrechterhaltung an der I-Strasse 04 und 03

beauftragt werde. Ausserdem sei ein nachträgliches Bewilligungsverfahren

einzuleiten; während dieser Zeit und bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Verfahrens sei die Nutzung des Kellers für Anlässe jeder Art unter Androhung

von Busse zu verbieten. Ferner sei der Heimatschutz in das

Bewilligungsverfahren mit einzubeziehen. Schliesslich sei G aufgrund des

vorsätzlichen Verstosses gegen das Baurecht und wegen Gewinnsucht mit einer

Busse von mindestens Fr. 50'000.- zu bestrafen.

B.

Mit Entscheid vom 17. April 2012 hiess das

Baurekursgericht den Rekurs von A und B teilweise gut und lud den Bauausschuss

von F ein, ein Baubewilligungsverfahren betreffend die im Anschluss an

Degustationen durchgeführten Abendessen zu eröffnen. Im Übrigen wies das

Gericht den Rekurs ab, soweit es auf diesen eintrat, und stellte fest, (1.)

dass die Erfüllung der Auflagen des Bauausschussbeschlusses Nr. 1998/34

mit Beschluss vom 18. Oktober 1999 bewilligt und die Auflagen diesen Plänen

entsprechend umgesetzt worden seien, und (2.) dass die Ausdehnung des im Mai

2011.

durchgeführten "Tages der offenen Weinkeller" von einem auf zwei

Tage von der raumplanungsrechtlichen Bewilligung für diesen Anlass gedeckt

gewesen sei bzw. dass diesbezüglich kein neuerliches Bewilligungsverfahren

durchzuführen gewesen sei (Disp.-Ziff. I). Die Kosten wurden dem Bauausschuss

und den Rekurrenten je zur Hälfte auferlegt.

III.

A.

Am 19. Mai 2012 gelangten A und B mit Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und beantragten, (1.) im Zusammenhang mit dem

angefochtenen Baurekursgerichtsentscheid vom 17. April 2012 sei die

Gemeinde F nicht nur einzuladen, ein Bewilligungsverfahren zu eröffnen,

sondern es sei ihr aufzuerlegen, innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Verfahrens von sich aus bezüglich sämtlicher beantragter Anlässe ein

nachträgliches Bewilligungsverfahren durchzuführen, unter Androhung von

Ordnungsbusse und Ungehorsamsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung sowie von

Ersatzverfügungen durch die zuständige Behörde; (2.) der Entscheid des

Baurekursgerichts vom 17. April 2012 sei zu ergänzen, indem die Gemeinde

unter Androhung von Ordnungsbusse und Ungehorsamsstrafe sowie Ersatzverfügung

zu verpflichten sei, innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieser Verfügung a)

für die von D durchgeführten, nicht zonenkonformen Anlässe Bussen wegen

Gewinnsucht auszusprechen, b) den Gewinn, den G und D durch die nicht

bewilligten Anlässe erzielt hätten, einzuziehen bzw. (falls diese

Vermögenswerte nicht mehr vorhanden seien) eine Ersatzforderung festzulegen, c)

zu verfügen, dass der Wendekreis nur für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen befahren

werden dürfe bzw. für die Durchsetzung eines Fahrverbots zu sorgen, d) D die

Durchführung weiterer Anlässe unter Androhung von Busse und Zwangsmassnahmen zu

untersagen, und zwar für so lange Zeit, bis eine rechtskräftige Bewilligung für

weitere Anlässe vorliege und sämtliche Räumlichkeiten gemäss geltendem Recht

umgebaut worden seien, e) D zu verpflichten, alle geplanten Anlässe in Zukunft

jeweils spätestens zwei Monate vor deren Durchführung bei der Gemeinde

schriftlich anzumelden und dafür eine vorab zu publizierende Bewilligung

einzuverlangen, f) für sämtliche Anlässe auf dem Gebiet der I-Strasse 04 und 03

anzuordnen, dass mindesten drei Toiletten (für Männer, Frauen und Personal) während

des ganzen Anlasses zur Verfügung stehen müssten, g) für die Nutzung des

Estrichs im Oekonomiegebäude (I-Strasse 04) eine Bau- und

Nutzungsbewilligung einzuholen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(inklusive Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Im Rahmen der

Beschwerdebegründung beantragten sie ferner, die Gemeinde F sei

anzuweisen, D zu verpflichten, sämtliche Lieferungen und Kundenströme über den

Zugang auf der Nordseite (über die H-Strasse) zu organisieren und die Zufahrt

zum Untergeschoss für Kunden und Lieferanten zu sperren.

B.

Die Baukommission F (Beschwerdegegnerin) beantragte am

7.

Juni 2012 die Beschwerdeabweisung. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni

2012.

stellte D (Mitbeteiligter 1) das Begehren, die Beschwerde sei

abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der

Beschwerdeführenden. Die Baudirektion des Kantons Zürich (Mitbeteiligte 2)

verzichtete am 29. Juni 2012 auf Stellungnahme zur Beschwerde.

C.

Am 3. Juli 2012 reichten A und B mehrere Akten

ein und wiesen darauf hin, dass aus diesen hervorgehe, dass D auch während des

laufenden Verfahrens regelmässig Anlässe durchführe, die gegen die

Bewilligungsvorgaben verstiessen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das

Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegend infrage stehenden

Angelegenheit grundsätzlich zuständig.

1.2

Vorab

stellt sich die Frage, ob das erhobene Rechtsmittel als (formelle) Rechtsverweigerungsbeschwerde

aufzufassen ist oder als (materielle) Beschwerde gegen die behauptete

Weigerung, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Die Beschwerdeführenden

machen geltend, dass die Vorinstanz ihren Rekurs zu Unrecht materiell behandelt

habe; korrekterweise hätte sie ihn vollumfänglich gutheissen müssen mit der

Begründung, dass die Beschwerdegegnerin keine anfechtbare Verfügung erlassen

habe.

Es liesse sich in der Tat fragen, ob das in Briefform

verfasste Schreiben vom 22. August 2011, mit dem die Beschwerdegegnerin

auf die "Forderungen" der Beschwerdeführenden nicht eintrat, eine

anfechtbare Anordnung darstellt bzw. – im Verneinungsfall – ob die Beschwerdegegnerin

verpflichtet gewesen wäre, den diversen Begehren der Beschwerdeführenden um

Erlass einer anfechtbaren Verfügung nachzukommen (vgl. BGE 130 II 521 E. 2.5).

Die Frage kann indessen offenbleiben: Die Vor­instanz hat im Rahmen des Rekursverfahrens

sämtliche Rügen der Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht geprüft und

somit aus prozessökonomischen Gründen auf eine vollumfängliche Rückweisung an

die Erstinstanz verzichtet. Selbst wenn der Beschwerdegegnerin eine

Rechtsverweigerung vorzuwerfen wäre, wäre eine Aufhebung des angefochtenen

Entscheids im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt: Eine Rückweisung würde

einen formalistischen Leerlauf bedeuten, denn die Beschwerdegegnerin hat als

Erstinstanz zwar nicht in Verfügungsform, aber doch im nichtförmlichen Schreiben

vom 22. August 2011 klar zum Ausdruck gebracht, dass sie den Begehren der

Beschwerdeführenden negativ gegenüberstehe, und dies auch kurz begründet. Damit

hat sie ihre Haltung – in Briefform – unmissverständlich manifestiert. Zudem

prüfte die Vorinstanz die Argumente der Beschwerdeführerin im Rahmen des Rekursverfahrens

mit voller Kognition (§ 20 Abs. 1 VRG). Aufgrund dieser Umstände ist

den Beschwerdeführenden aus der Tatsache, dass das Schreiben vom 22. August

2011.

keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, kein Nachteil erwachsen. Das

vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit auf die Prüfung der

Frage, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands korrekt beurteilt hat.

1.3

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich

um einen Rückweisungsentscheid. Solche Entscheide

sind in der Regel nur dann anfechtbar, wenn die Voraussetzungen für die

Anfechtung von Vor- und Zwischenentscheiden erfüllt sind (vgl. RB 2002

Nr. 2; RB 2005 Nr. 20). Gegen selbständig eröffnete Vor- und

Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem dann zulässig, wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a

Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. b des

Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht

[Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zur

neuen Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, bewirkt

in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, führt er doch bloss zu

einer Verlängerung des Verfahrens. Wird hingegen durch materiellrechtliche Anordnungen

im Rückweisungsentscheid der Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich

eingeschränkt, so wird dies als selbstständig anfechtbarer Endentscheid betrachtet,

womit im Ergebnis das gleiche Resultat erzielt wird, wie wenn der Entscheid als

selbstständig anfechtbarer Zwischenentscheid mit nicht wiedergutzumachendem

Nachteil qualifiziert worden wäre (BGE 133 V 477 E. 5.2.2).

Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den Rekurs nur in

einem einzigen Punkt – Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens in Bezug auf

Abendessen, die im Anschluss an Degustationen durchgeführt werden –

gutgeheissen und an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wies sie die

Begehren der Beschwerdeführenden ab, soweit sie darauf eintrat. Indem die

Vorinstanz die überwiegende Anzahl der Begehren der Beschwerdeführenden als unbegründet

erachtete und die Sache lediglich in einem einzigen Punkt zur weiteren

Überprüfung zurückwies, hat sie den Streitgegenstand und damit auch den

Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich eingeschränkt. Unter

diesen Umständen erscheint es vor dem Hintergrund der soeben dargelegten

Rechtsprechung gerechtfertigt, auf die erhobene Beschwerde einzutreten.

1.4

Die

Beschwerdeführenden beantragten, der Beschwerdegegnerin sei aufzuerlegen, innerhalb

von 30 Tagen nach Rechtskraft des Verfahrens von sich aus bezüglich sämtlicher

beantragter Anlässe ein nachträgliches Bewilligungsverfahren durchzuführen,

unter Androhung von Ordnungsbusse und Ungehorsamsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung

sowie von Ersatzverfügungen durch die zuständige Behörde.

In Bezug auf dieses Begehren ist nur insoweit auf die

Beschwerde einzutreten, als die Beschwerdeführenden verlangen, dass auch im

Zusammenhang mit jenen Degustationsanlässen ein Baubewilligungsverfahren

einzuleiten sei, die nicht mit Abendessen verbunden sind. Im weiter gehenden

Umfang ist auf den Antrag mangels Beschwer nicht einzutreten: Die

vorinstanzliche Einladung, in Bezug auf Degustationen mit

anschliessendem Abendessen ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten,

verpflichtet die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres zur Eröffnung eines entsprechenden

Verfahrens; eine solche "Einladung" ist entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführenden keineswegs "naturgemäss freiwillig", sondern

bindend. Soweit die Beschwerdeführenden beantragten, die Beschwerdegegnerin sei

im Zusammenhang mit der Rückweisung zum Erlass vollzugskonkretisierender Anordnungen

zu verpflichten, ist ihnen ein schutzwürdiges Interesse abzusprechen. Im

Übrigen liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdegegnerin den

vorinstanzlichen Anweisungen nicht nachkommen könnte, sodass nicht ersichtlich

ist, weshalb die Vorinstanz die Pflicht zur Verfahrenseinleitung mit der

Androhung einer Ordnungsbusse, Ungehorsamsstrafe oder Ersatzverfügung hätte

verbinden müssen.

1.5

Der

Streitgegenstand des Rekursverfahrens kann im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

nicht erweitert werden (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3). Auf Anträge, die

die Beschwerdeführenden nicht bereits im Rahmen des Rekursverfahrens gestellt

haben, ist demnach nicht einzutreten. Im vorliegenden Fall verlangten die Beschwerdeführenden

erst im Beschwerdeverfahren – nicht aber im Rekursverfahren –, dass die

Beschwerdegegnerin den Mitbeteiligten 1 zu verpflichten habe, den Gewinn,

der durch nicht bewilligte Anlässe erzielt worden sei, einzuziehen bzw. eine

Ersatzforderung festzulegen. Dieser Antrag liegt ausserhalb des

Streitgegenstands, sodass auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.

Gleiches gilt für den – im Rekursverfahren noch nicht gestellten – Beschwerdeantrag,

der Mitbeteiligte 1 sei zu verpflichten, für die Nutzung des Estrichs im Oekonomiegebäude eine Bau- und Nutzungsbewilligung einzuholen.

2.

2.1

Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Vorinstanz die

Beschwerdegegnerin in Bezug auf sämtliche Degustationsanlässe, die auf

dem Areal des Mitbeteiligten 1 durchgeführt werden, hätte anweisen müssen,

ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen – und nicht nur in

Bezug auf jene Anlässe, die mit einem Abendessen verbundenen seien. Für den

Umbau und die Nutzung der Bauten, in denen die Anlässe heute durchgeführt würden,

liege keine hinreichende Baubewilligung vor. Ferner dürften die

Degustationsanlässe nicht gegen Entgelt bzw. gewinnbringend durchgeführt werden.

In Bezug auf den am 1. Mai 2011 durchgeführten Degustationsanlass sei ein

nachträgliches Bewilligungsverfahren durchzuführen, da dieser Anlass zwei Tage

statt nur einen Tag gedauert habe.

2.2

Gemäss Art. 16a

Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung

(Raumplanungsgesetz, RPG) sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen

zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden

Gartenbau nötig sind. Für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone können

ausnahmsweise Bewilligungen erteilt werden, wenn: a) der Zweck der Bauten und

Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert; und b) keine überwiegenden

Interessen entgegenstehen (Art. 24 RPG). Nach Art. 34 Abs. 2 der

Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) sind Bauten und Anlagen

zonenkonform, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf

landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn: a) die

Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder

auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben

erzeugt werden; b) die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher

Art ist; und c) der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des

Standortbetriebs gewahrt bleibt.

2.3

Im vorliegenden Fall geht aus den bei den Akten liegenden

Bewilligungsunterlagen hervor, dass die Erstellung und der Umbau der Gebäude,

in denen sich die Degustationsräume befinden, rechtskräftig bewilligt wurden

bzw. als landwirtschaftszonenkonform zu erachten sind; Gleiches gilt für die

Nutzung der Räume zu Degustationszwecken sowie zum Verkauf und zur Vermarktung

der eigenen Produkte.

2.4

Im (rechtskräftigen) Entscheid vom 13. Januar 2009 sowie im angefochtenen

Entscheid vom 17. April 2012 umschrieb die Vorinstanz den Umfang der

zulässigen Nutzung: Die Durchführung privater Degustationen (Anlässe für

kleinere, geschlossene Gruppen auf Voranmeldung) sowie von drei Degustationsgrossanlässen,

die öffentlich bekannt gemacht werden und einem breiten Publikum zugänglich sind

(dreitägige Frühlingsdegustation im April; Tag der offenen Weinkeller im Mai;

Degustationsanlass an einem Septemberabend), sind in der Landwirtschaftszone

zulässig, solange Präsentation und Vermarktung der Eigenprodukte des Weinbaus

im Vordergrund stehen bzw. solange hauptsächlich eigene Weine verkauft werden.

Eine anschliessende untergeordnete Verköstigung der Degustationsgäste sei

durchaus – und gerade bei den drei Grossanlässen – erlaubt, zumal sie einer

seriösen Weindegustation nicht entgegenstehe. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern

jene vom Mitbeteiligten 1 durchgeführten privaten Degustationsanlässe, die

nicht mit einem Abendessen verbunden sind, gegen diese baurekursgerichtlichen

Vorgaben verstossen sollten. Insbesondere geht aus den Bewilligungsvorgaben

nicht hervor, dass private Degustationsanlässe unentgeltlich durchgeführt

werden müssten; Degustationen sind entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführenden nicht "definitionsgemäss" gratis. Ferner

schliesst der Entscheid der Baurekurskommission vom 13. Januar 2009 den

Beizug eines Cateringservices für die Durchführung von Degustationen, die

anschliessende (untergeordnete) Verköstigung und/oder den Verkauf eigener Weine

nicht aus. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, dass der Mitbeteiligte 1

das Areal zur Durchführung von Anlässen weiterhin an Drittpersonen

fremdvermiete, sind nicht substanziiert und finden in den Akten keine Stütze.

2.5

Der Umstand, dass der "Tag der offenen Weinkeller" im Jahr

2011.

nicht nur einen, sondern zwei Tage dauerte, rechtfertigt keine Einleitung

eines nachträglichen Bewilligungsverfahrens: Zum einen schliesst der Wortlaut

des Entscheids der Baurekurskommission vom 13. Januar 2009 einen

zweitägigen Anlass nicht explizit aus. Zum anderen war es nicht der

Mitbeteiligte 1 selber, der die Dauer des Anlasses festlegte, sondern der

"Branchenverband Deutschschweizer Wein", der diesen Anlass jedes Jahr

in der gesamten Deutschschweiz durchführt (vgl. www.weinbranche.ch, Link

"Tag der offenen Weinkeller"). Die zweitägige Dauer im Jahr 2011

stellt ohnehin eine Ausnahme dar; im Jahr 2012 wurde – wie 2010 – wieder ein

eintägiger Tag der offenen Weinkeller durchgeführt.

2.6

Die Vorinstanz kam demnach zu Recht zum Schluss, dass die vom

Mitbeteiligten 1 organisierten privaten und öffentlichen Degustationsanlässe im

Rahmen von Art. 34 Abs. 2 RPV jedenfalls dann zonenkonform sind, wenn

sie ohne anschliessendes Abendessen durchgeführt werden.

2.7

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten auch insofern als

unbegründet, als die Beschwerdeführenden beantragten, die Beschwerdegegnerin

müsse dem Mitbeteiligten 1 die Durchführung weiterer Anlässe untersagen,

bis rechtskräftige Bewilligungen vorlägen und die Räumlichkeiten rechtskonform

umgebaut seien. Es ist nicht einzusehen, weshalb dem Mitbeteiligten 1

verboten sein sollte, während der Dauer des Verfahrens bewilligungskonforme

Degustationsanlässe durchzuführen. Die Frage, in welchem Umfang Verköstigungen

im Anschluss an (private) Degustationen zulässig sind, ist nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens, sondern muss von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des

einzuleitenden Bewilligungsverfahrens abgeklärt werden.

2.8

Als unbegründet erweist sich schliesslich das Begehren der

Beschwerdeführenden, der Mitbeteiligte 1 sei zu verpflichten, alle

geplanten Anlässe in Zukunft jeweils spätestens zwei Monate vor deren

Durchführung bei der Gemeinde schriftlich anzumelden und dafür eine

publikationspflichtige Bewilligung einzuverlangen. Es ist nicht einzusehen,

weshalb die Beschwerdeführenden dazu verpflichtet sein sollten, für bereits

bewilligte Anlässe erneut Bewilligungen einzuholen. Im Übrigen erscheint

fraglich, ob das gestellte Begehren vom vorliegenden Streitgegenstand überhaupt

erfasst wird: Im Rekursverfahren hatten die Beschwerdeführenden lediglich

beantragt, es sei festzustellen, dass alle nicht bewilligten Anlässe auf dem

Areal eine raumplanerische Bewilligung benötigten, und der Miteigentümer 1

sei aufzufordern, alle bisherigen Anlässe im Detail zu melden.

3.

3.1

Die Beschwerdeführenden beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,

die 1998 erteilte Baubewilligung umzusetzen, soweit darin die Erstellung eines Wendeplatzes

angeordnet worden sei. Aus dem Dokument, das der Mitbeteiligte 1 damals

zum Nachweis der bewilligungskonformen Wendeplatzerstellung eingereicht habe,

gehe hervor, dass nur Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen Gewicht auf dem Wendekreis

wenden könnten; heute erfolgten indessen Anlieferungen mit bis zu 24 Tonnen

schweren Lastwagen. Dass der Wendeplatz auflage- und planwidrig erstellt worden

sei, führe zu gefährlichen Verkehrsmanövern der Lieferfahrzeuge, die nicht

wenden könnten. Die Beschwerdegegnerin müsse deshalb ein Fahrverbot für über

3,5 Tonnen schwere Fahrzeuge – allenfalls für sämtliche Fahrzeuge – auf der

Südseite erlassen. Die Anlieferungen und Kundenströme hätten über den Zugang

auf der Nordseite des Areals (über die H-Strasse) zu erfolgen. – Bereits

im Rekursverfahren hatten die Beschwerdeführenden ein ähnliches Begehren

gestellt, indem sie beantragt hatten, der rechtmässige Zustand auf dem

Grundstück des Mitbeteiligten 1 sei wiederherzustellen, insbesondere in

Bezug auf den von der Beschwerdegegnerin in der Baubewilligung Nr. 1998/34

geforderten Wendekreis.

3.2

Im Rahmen des Baubeschlusses Nr. 1998/34 vom 31. August 1998

hatte die Baukommission F dem Mitbeteiligten 1 die Auflage erteilt,

vor Baubeginn den Nachweis zu erbringen, dass Fahrzeuge, die im Rahmen der

beabsichtigten gewerblichen Nutzung den Mehrzweckraum im Untergeschoss des

Gewerbebaus bedienen müssten, auf privatem Grund gewendet werden könnten und

auf der I-Strasse keine Wendemanöver ausgeführt werden müssen. Begründet wurde

diese Auflage damit, dass die I-Strasse von Kindern aus einem grösseren Gebiet

als Zugang zum Kindergarten J benutzt werde. Am 18. März 1999 teilte der

Mitbeteiligte 1 der Beschwerdegegnerin mit, dass für die beabsichtigte

gewerbliche Nutzung Personenwagen, Traktoren, Lieferwagen oder Kleintransporter

verwendet würden; für diese Fahrzeugtypen genüge ein Wendehammer für Personenwagen,

wie er auf einem (beigelegten) Plan eingetragen sei. Am 18. Oktober 1999

bewilligte die Baukommission im Anzeigeverfahren eine Anzahl kleiner Änderungen

der Baubewilligung.

3.3

Unbestritten ist, dass nicht alle Fahrzeuge, die Waren für

Degustationsanlässe des Mitbeteiligten 1 anliefern, auf dem erstellten

Wendeplatz gewendet werden können – sei es aufgrund der Grösse der Fahrzeuge

oder aufgrund der befahrbaren Fläche des Wendeplatzes. Allerdings ist nicht

ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht substanziiert

dargetan, inwiefern der Bau des Wendeplatzes im Jahr 1999 den Plänen widersprechen

sollte, die der Mitbeteiligte 1 den Bewilligungsbehörden im damaligen Verfahren

vorgelegt hatte. Ferner muss beachtet werden, dass Sinn und Zweck der Wendeplatz-Auflage

darin bestand, Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit infolge gefährlicher

Wendemanöver zu verhindern. Der Umstand, dass grössere Lieferfahrzeuge auf dem

Wendeplatz nicht wenden können, beeinträchtigt die Sicherheit aus heutiger

Sicht indessen – im Rahmen des vorliegenden Streitgegenstands – nicht: Gemäss

den Angaben der Vor­instanzen erfolgen Lieferungen mit nicht wendbaren Fahrzeugen

nur relativ selten, und diese Fahrzeuge können auf der verkehrsarmen, nicht

durchgehend befahrbare I-Strasse ohne Gefährdung des Fussverkehrs

rückwärtsfahren. Es besteht kein Anlass, diese Angaben der Behörden bzw. des Baurekursgerichts

als unzutreffend zu erachten, soweit es um Lieferungen für die drei in der

Bewilligung erwähnten Grossanlässe sowie für die bewilligten privaten

Degustationsanlässe ohne anschliessendes Abendessen geht. Demnach ist davon

auszugehen, dass die Warenanlieferungen für die vorliegend zu beurteilenden Degustationsanlässe

des Mitbeteiligten 1 nicht zu sicherheitsgefährdenden Fahrzeugmanövern

führen – jedenfalls nicht in einem Ausmass, das die Anordnung von

Verbesserungen unabhängig von Änderungsbegehren des Grundeigentümers verlangen

würde (vgl. § 358 PBG). Insofern liegt in Bezug auf die drei Grossanlässe

und die privaten Degustationsanlässe ohne anschliessendes Abendessen keine

bewilligungswidrige Nutzungsweise vor, die die Anordnung von Fahrverboten oder

Fahrzeuggewichtsbeschränkungen auf der Südseite des Areals erforderlich machen

würde. Soweit sich jedoch im Rahmen der noch zu prüfenden Frage der

Degustationsanlässe mit anschliessendem Abendessen Massnahmen zur Gewährleistung

der Verkehrssicherheit aufdrängen, steht es dem zuständigen Bauausschuss frei, dem

Mitbeteiligten 1 in Bezug auf die Warenanlieferung nötigenfalls Auflagen

zu machen.

4.

4.1

Die Beschwerdeführenden verlangen sodann, dass bei sämtlichen Anlässen,

die der Mitbeteiligte 1 auf seinem Areal durchführt, mindestens drei

Toiletten zur Verfügung stehen müssten. Es widerspreche den Bauvorschriften,

dass nur zwei Toiletten vorhanden seien, von denen bei den meisten Anlässen nur

eine geöffnet sei. Bereits im Rekursverfahren hatten die Beschwerdeführenden

die Anordnung entsprechender Massnahmen beantragt.

4.2

Auch diese Beanstandung erweist sich als unbegründet: Die

Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass zwei Toiletten vorhanden sind, die

während den Anlässen des Mitbeteiligten 1 benützt werden können. Der

Schluss der Vorinstanz, dass zwei Toiletten – ausser bei Grossanlässen –

genügten, ist nicht zu beanstanden, zumal die Baubehörden zur Erkenntnis

gelangt waren, dass eine Toilette erst bei Anlässen ab 50 Personen

nicht mehr ausreiche. Es erschiene unverhältnismässig, wegen der Grossanlässe,

die jährlich nur drei Mal stattfinden, den Einbau einer permanenten dritten

Toilette zu verlangen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass

es genügt, wenn bei Grossanlässen mobile Toiletten hinzugemietet werden.

5.

5.1

Die Beschwerdeführenden beantragen schliesslich, die Beschwerdegegnerin

habe die Aussprechung von Bussen zu veranlassen, weil der Mitbeteiligte 1

auf seinem Areal zahlreiche nicht zonenkonforme Anlässe durchgeführt habe. Mit

solchen Aktivitäten habe er in den Jahren 2000–2009 einen Umsatz in der Höhe

von weit über 5 Mio. Franken erzielt. Dafür rechtfertige sich die Aussprechung

einer Busse in der Höhe von Fr. 100'000.-. Für den nicht bewilligten

Einbau einer Weinbar in der Scheune sowie für die unzulässigerweise erfolgte

Verlängerung des "Tags der offenen Weinkeller" sei eine Busse von je

Fr. 50'000.- auszusprechen.

5.2

Gemäss § 340 Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

wird mit Busse bis zu Fr. 50'000.- bestraft, wer gegen das PBG oder ausführende

Verfügungen vorsätzlich verstösst; bei Gewinnsucht ist die Höhe der Busse

unbeschränkt. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen

Übertretungstatbestand, dessen Verfolgung und Beurteilung den Statthalterämtern

zusteht (§ 89 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai

2010.

über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG]).

Die Vor­instanz kam demnach zu Recht zum Schluss, dass weder sie noch die

Beschwerdegegnerin zur Beurteilung dieses Begehrens zuständig sind.

6.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwände der

Beschwerdeführenden als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den

Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag,

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

und § 14 VRG). Dem Mitbeteiligten 2 haben die

unterliegenden Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung

auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligten 2

steht keine Parteientschädigung zu (vgl. RB 2008 Nr. 19 = BEZ 2008

Nr. 3 [VB.2007.00383, E. 4.2]).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 6'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag, auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden solidarisch verpflichtet, den Mitbeteiligten 1

für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'000.- zuzüglich Fr. 240.- (8 % Mehrwertsteuer), total Fr. 3'240.-,

zu entschädigen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…