VB.2012.00337
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00337
23. August 2012Deutsch22 min
(URT.2012.14582)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00337
Urteil
der 3. Kammer
vom 23. August 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Baukommission F,
Beschwerdegegnerin,
und
1. D, vertreten durch RA E,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Rechtsverweigerung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Auf dem in der Reservezone gelegenen Grundstück
Kat.-Nr. 01 in F befindet sich ein Rebbaubetrieb, der früher G gehörte und
heute von seinem Sohn D bewirtschaftet wird.
B.
1998 erteilte die Baukommission F G unter mehreren
Auflagen und Bedingungen die baurechtliche Bewilligung (Nr. 1998/34) für den
Abbruch einer bestehenden Scheune und die Erstellung einer Gewerbebaute
(Kelterei), von Aussenparkplätzen und eines Zufahrtswegs auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02
(H-Strasse/I-Strasse). In den folgenden Jahren erteilten die Baubehörden G bzw.
D mehrere weitere Bau- und Nutzungsbewilligungen. Heute besteht der Betrieb aus
einem Wohnhaus, in dessen Keller sich ein Degustationsraum befindet (I-Strasse 03),
sowie einem Oekonomiegebäude, in dessen Erdgeschoss sich ein Verkaufslokal
befindet, das ebenfalls als Degustationsraum genutzt wird (I-Strasse 04).
C.
Im Januar 2007 wurde G die bau- und
raumplanungsrechtliche Bewilligung erteilt, auf seinem Rebbaubetrieb
Degustationen sowie Anlässe wie Apéros, Geburtstags- und Hochzeitsfeiern,
Ausstellungen und dergleichen durchzuführen. Gegen diese Bewilligung erhoben A
und B, die auf dem benachbarten Grundstück Kat.-Nr. 05 (I-Strasse 06)
wohnen, Rekurs. Diesen hiess die Baurekurskommission am 6. November 2007
teilweise gut; sie hob die Bewilligung in Bezug auf jene Anlässe und
Ausstellungen auf, die keinen engen Zusammenhang zum landwirtschaftlichen
Gewerbe aufwiesen. Das Geschäft wurde zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die
Baudirektion Zürich zurückgewiesen. In der Folge erteilten die Baudirektion
Zürich (am 15. Mai 2008) und der Bauausschuss F (am 9. Juni
2008) D eine Bewilligung für die Durchführung von drei Grossveranstaltungen,
nämlich einer dreitägigen Frühlingsdegustation im April, einem Tag der offenen
Weinkeller am 1. Mai und einem Degustationsanlass an einem Abend im
September; hingegen verweigerte sie die Bewilligung für die Durchführung einer
Weihnachtsausstellung und für die Vermietung von Räumlichkeiten. Dieser
Entscheid wurde von der Baurekurskommission am 13. Januar 2009 im
Wesentlichen – unter Präzisierung des Dispositivs – bestätigt.
D.
Im Frühjahr und Sommer 2011 gelangten A und B mit
mehreren Schreiben an das Bauamt der Gemeinde F und beschwerten sich über
baurechtliche Missstände auf dem benachbarten Rebbaubetrieb. Sie beantragten
den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zur Beseitigung des rechtswidrigen
Zustands. Am 22. August 2011 teilte die Baukommission A und B mit, dass
die auf dem Rebbaubetrieb Ds durchgeführten Anlässe auf rechts- bzw. bewilligungskonforme
Weise erfolgten, weshalb kein baurechtliches Bewilligungsverfahren zu eröffnen
sei. Im Übrigen werde die Baukommission sämtliche baurechtliche Korrespondenz
in dieser Sache den zuständigen Kantonsbehörden zukommen lassen; ohne Zutun des
Kantons würden keine weiteren Schritte unternommen. Dementsprechend werde auf
die Forderungen der Gesuchstellenden nicht eingetreten.
Erwägungen
II.
A.
Am 28. Oktober 2011 erhoben A und B
Rechtsverweigerungsrekurs und machten geltend, dass die Gemeinde F die
Einhaltung und Umsetzung baurechtlicher Vorgaben gegenüber D nicht an die Hand
nehme und es unterlasse, für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
zu sorgen. Sie stellten die Anträge, (1.) im Bereich der I-Strasse 04 und 03
sei der rechtmässige Zustand herbeizuführen, insbesondere in Bezug auf a) den
von der Gemeinde F in der Baubewilligung Nr. 1998/34 geforderten Wendekreis,
b) die Erstellung und Nutzung des Degustationsraums (I-Strasse 03), c) den
Umbau und Nutzung des Kellers im Wohnhaus (I-Strasse 04), d) die zonenkonforme
Nutzung des Geländes (I-Strasse 04 und 03), e) die baurechtlichen und
feuerpolizeilichen Auflagen bezüglich der Scheune (I-Strasse 03); (2.) die
Einhaltung dieser Anordnungen sei mit effizienten Massnahmen zu überwachen und
kontrollieren; (3.) es sei eine Verfügung zuhanden der Eigentümer der I-Strasse
04/03 zu erlassen, in der festgehalten und verfügt werde, dass a) alle nicht
bewilligten Anlässe auf dem Areal eine raumplanerische Bewilligung benötigten, b)
die Eigentümer der I-Strasse 04 und 03 aufgefordert würden, alle Anlässe, die
ausserhalb der bewilligten Anlässe bisher durchgeführt worden seien, im Detail
zu melden, c) für alle nicht bewilligten Anlässe, die nach Rechtskraft des
Entscheids der Baurekurskommission vom 13. Januar 2009 stattgefunden
hätten, sei eine angemessene Busse auszusprechen; (4.) eventualiter sei der
Gemeinde eine Fachperson zur Seite zu stellen, die für die Herbeiführung des
rechtmässigen Zustands und dessen Aufrechterhaltung an der I-Strasse 04 und 03
beauftragt werde. Ausserdem sei ein nachträgliches Bewilligungsverfahren
einzuleiten; während dieser Zeit und bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Verfahrens sei die Nutzung des Kellers für Anlässe jeder Art unter Androhung
von Busse zu verbieten. Ferner sei der Heimatschutz in das
Bewilligungsverfahren mit einzubeziehen. Schliesslich sei G aufgrund des
vorsätzlichen Verstosses gegen das Baurecht und wegen Gewinnsucht mit einer
Busse von mindestens Fr. 50'000.- zu bestrafen.
B.
Mit Entscheid vom 17. April 2012 hiess das
Baurekursgericht den Rekurs von A und B teilweise gut und lud den Bauausschuss
von F ein, ein Baubewilligungsverfahren betreffend die im Anschluss an
Degustationen durchgeführten Abendessen zu eröffnen. Im Übrigen wies das
Gericht den Rekurs ab, soweit es auf diesen eintrat, und stellte fest, (1.)
dass die Erfüllung der Auflagen des Bauausschussbeschlusses Nr. 1998/34
mit Beschluss vom 18. Oktober 1999 bewilligt und die Auflagen diesen Plänen
entsprechend umgesetzt worden seien, und (2.) dass die Ausdehnung des im Mai
2011.
durchgeführten "Tages der offenen Weinkeller" von einem auf zwei
Tage von der raumplanungsrechtlichen Bewilligung für diesen Anlass gedeckt
gewesen sei bzw. dass diesbezüglich kein neuerliches Bewilligungsverfahren
durchzuführen gewesen sei (Disp.-Ziff. I). Die Kosten wurden dem Bauausschuss
und den Rekurrenten je zur Hälfte auferlegt.
III.
A.
Am 19. Mai 2012 gelangten A und B mit Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und beantragten, (1.) im Zusammenhang mit dem
angefochtenen Baurekursgerichtsentscheid vom 17. April 2012 sei die
Gemeinde F nicht nur einzuladen, ein Bewilligungsverfahren zu eröffnen,
sondern es sei ihr aufzuerlegen, innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft
dieses Verfahrens von sich aus bezüglich sämtlicher beantragter Anlässe ein
nachträgliches Bewilligungsverfahren durchzuführen, unter Androhung von
Ordnungsbusse und Ungehorsamsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung sowie von
Ersatzverfügungen durch die zuständige Behörde; (2.) der Entscheid des
Baurekursgerichts vom 17. April 2012 sei zu ergänzen, indem die Gemeinde
unter Androhung von Ordnungsbusse und Ungehorsamsstrafe sowie Ersatzverfügung
zu verpflichten sei, innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieser Verfügung a)
für die von D durchgeführten, nicht zonenkonformen Anlässe Bussen wegen
Gewinnsucht auszusprechen, b) den Gewinn, den G und D durch die nicht
bewilligten Anlässe erzielt hätten, einzuziehen bzw. (falls diese
Vermögenswerte nicht mehr vorhanden seien) eine Ersatzforderung festzulegen, c)
zu verfügen, dass der Wendekreis nur für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen befahren
werden dürfe bzw. für die Durchsetzung eines Fahrverbots zu sorgen, d) D die
Durchführung weiterer Anlässe unter Androhung von Busse und Zwangsmassnahmen zu
untersagen, und zwar für so lange Zeit, bis eine rechtskräftige Bewilligung für
weitere Anlässe vorliege und sämtliche Räumlichkeiten gemäss geltendem Recht
umgebaut worden seien, e) D zu verpflichten, alle geplanten Anlässe in Zukunft
jeweils spätestens zwei Monate vor deren Durchführung bei der Gemeinde
schriftlich anzumelden und dafür eine vorab zu publizierende Bewilligung
einzuverlangen, f) für sämtliche Anlässe auf dem Gebiet der I-Strasse 04 und 03
anzuordnen, dass mindesten drei Toiletten (für Männer, Frauen und Personal) während
des ganzen Anlasses zur Verfügung stehen müssten, g) für die Nutzung des
Estrichs im Oekonomiegebäude (I-Strasse 04) eine Bau- und
Nutzungsbewilligung einzuholen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(inklusive Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Im Rahmen der
Beschwerdebegründung beantragten sie ferner, die Gemeinde F sei
anzuweisen, D zu verpflichten, sämtliche Lieferungen und Kundenströme über den
Zugang auf der Nordseite (über die H-Strasse) zu organisieren und die Zufahrt
zum Untergeschoss für Kunden und Lieferanten zu sperren.
B.
Die Baukommission F (Beschwerdegegnerin) beantragte am
7.
Juni 2012 die Beschwerdeabweisung. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni
2012.
stellte D (Mitbeteiligter 1) das Begehren, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der
Beschwerdeführenden. Die Baudirektion des Kantons Zürich (Mitbeteiligte 2)
verzichtete am 29. Juni 2012 auf Stellungnahme zur Beschwerde.
C.
Am 3. Juli 2012 reichten A und B mehrere Akten
ein und wiesen darauf hin, dass aus diesen hervorgehe, dass D auch während des
laufenden Verfahrens regelmässig Anlässe durchführe, die gegen die
Bewilligungsvorgaben verstiessen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das
Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegend infrage stehenden
Angelegenheit grundsätzlich zuständig.
1.2
Vorab
stellt sich die Frage, ob das erhobene Rechtsmittel als (formelle) Rechtsverweigerungsbeschwerde
aufzufassen ist oder als (materielle) Beschwerde gegen die behauptete
Weigerung, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Die Beschwerdeführenden
machen geltend, dass die Vorinstanz ihren Rekurs zu Unrecht materiell behandelt
habe; korrekterweise hätte sie ihn vollumfänglich gutheissen müssen mit der
Begründung, dass die Beschwerdegegnerin keine anfechtbare Verfügung erlassen
habe.
Es liesse sich in der Tat fragen, ob das in Briefform
verfasste Schreiben vom 22. August 2011, mit dem die Beschwerdegegnerin
auf die "Forderungen" der Beschwerdeführenden nicht eintrat, eine
anfechtbare Anordnung darstellt bzw. – im Verneinungsfall – ob die Beschwerdegegnerin
verpflichtet gewesen wäre, den diversen Begehren der Beschwerdeführenden um
Erlass einer anfechtbaren Verfügung nachzukommen (vgl. BGE 130 II 521 E. 2.5).
Die Frage kann indessen offenbleiben: Die Vorinstanz hat im Rahmen des Rekursverfahrens
sämtliche Rügen der Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht geprüft und
somit aus prozessökonomischen Gründen auf eine vollumfängliche Rückweisung an
die Erstinstanz verzichtet. Selbst wenn der Beschwerdegegnerin eine
Rechtsverweigerung vorzuwerfen wäre, wäre eine Aufhebung des angefochtenen
Entscheids im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt: Eine Rückweisung würde
einen formalistischen Leerlauf bedeuten, denn die Beschwerdegegnerin hat als
Erstinstanz zwar nicht in Verfügungsform, aber doch im nichtförmlichen Schreiben
vom 22. August 2011 klar zum Ausdruck gebracht, dass sie den Begehren der
Beschwerdeführenden negativ gegenüberstehe, und dies auch kurz begründet. Damit
hat sie ihre Haltung – in Briefform – unmissverständlich manifestiert. Zudem
prüfte die Vorinstanz die Argumente der Beschwerdeführerin im Rahmen des Rekursverfahrens
mit voller Kognition (§ 20 Abs. 1 VRG). Aufgrund dieser Umstände ist
den Beschwerdeführenden aus der Tatsache, dass das Schreiben vom 22. August
2011.
keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, kein Nachteil erwachsen. Das
vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit auf die Prüfung der
Frage, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands korrekt beurteilt hat.
1.3
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich
um einen Rückweisungsentscheid. Solche Entscheide
sind in der Regel nur dann anfechtbar, wenn die Voraussetzungen für die
Anfechtung von Vor- und Zwischenentscheiden erfüllt sind (vgl. RB 2002
Nr. 2; RB 2005 Nr. 20). Gegen selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem dann zulässig, wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a
Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. b des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zur
neuen Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, bewirkt
in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, führt er doch bloss zu
einer Verlängerung des Verfahrens. Wird hingegen durch materiellrechtliche Anordnungen
im Rückweisungsentscheid der Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich
eingeschränkt, so wird dies als selbstständig anfechtbarer Endentscheid betrachtet,
womit im Ergebnis das gleiche Resultat erzielt wird, wie wenn der Entscheid als
selbstständig anfechtbarer Zwischenentscheid mit nicht wiedergutzumachendem
Nachteil qualifiziert worden wäre (BGE 133 V 477 E. 5.2.2).
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den Rekurs nur in
einem einzigen Punkt – Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens in Bezug auf
Abendessen, die im Anschluss an Degustationen durchgeführt werden –
gutgeheissen und an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wies sie die
Begehren der Beschwerdeführenden ab, soweit sie darauf eintrat. Indem die
Vorinstanz die überwiegende Anzahl der Begehren der Beschwerdeführenden als unbegründet
erachtete und die Sache lediglich in einem einzigen Punkt zur weiteren
Überprüfung zurückwies, hat sie den Streitgegenstand und damit auch den
Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich eingeschränkt. Unter
diesen Umständen erscheint es vor dem Hintergrund der soeben dargelegten
Rechtsprechung gerechtfertigt, auf die erhobene Beschwerde einzutreten.
1.4
Die
Beschwerdeführenden beantragten, der Beschwerdegegnerin sei aufzuerlegen, innerhalb
von 30 Tagen nach Rechtskraft des Verfahrens von sich aus bezüglich sämtlicher
beantragter Anlässe ein nachträgliches Bewilligungsverfahren durchzuführen,
unter Androhung von Ordnungsbusse und Ungehorsamsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung
sowie von Ersatzverfügungen durch die zuständige Behörde.
In Bezug auf dieses Begehren ist nur insoweit auf die
Beschwerde einzutreten, als die Beschwerdeführenden verlangen, dass auch im
Zusammenhang mit jenen Degustationsanlässen ein Baubewilligungsverfahren
einzuleiten sei, die nicht mit Abendessen verbunden sind. Im weiter gehenden
Umfang ist auf den Antrag mangels Beschwer nicht einzutreten: Die
vorinstanzliche Einladung, in Bezug auf Degustationen mit
anschliessendem Abendessen ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten,
verpflichtet die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres zur Eröffnung eines entsprechenden
Verfahrens; eine solche "Einladung" ist entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden keineswegs "naturgemäss freiwillig", sondern
bindend. Soweit die Beschwerdeführenden beantragten, die Beschwerdegegnerin sei
im Zusammenhang mit der Rückweisung zum Erlass vollzugskonkretisierender Anordnungen
zu verpflichten, ist ihnen ein schutzwürdiges Interesse abzusprechen. Im
Übrigen liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdegegnerin den
vorinstanzlichen Anweisungen nicht nachkommen könnte, sodass nicht ersichtlich
ist, weshalb die Vorinstanz die Pflicht zur Verfahrenseinleitung mit der
Androhung einer Ordnungsbusse, Ungehorsamsstrafe oder Ersatzverfügung hätte
verbinden müssen.
1.5
Der
Streitgegenstand des Rekursverfahrens kann im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
nicht erweitert werden (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3). Auf Anträge, die
die Beschwerdeführenden nicht bereits im Rahmen des Rekursverfahrens gestellt
haben, ist demnach nicht einzutreten. Im vorliegenden Fall verlangten die Beschwerdeführenden
erst im Beschwerdeverfahren – nicht aber im Rekursverfahren –, dass die
Beschwerdegegnerin den Mitbeteiligten 1 zu verpflichten habe, den Gewinn,
der durch nicht bewilligte Anlässe erzielt worden sei, einzuziehen bzw. eine
Ersatzforderung festzulegen. Dieser Antrag liegt ausserhalb des
Streitgegenstands, sodass auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.
Gleiches gilt für den – im Rekursverfahren noch nicht gestellten – Beschwerdeantrag,
der Mitbeteiligte 1 sei zu verpflichten, für die Nutzung des Estrichs im Oekonomiegebäude eine Bau- und Nutzungsbewilligung einzuholen.
2.
2.1
Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Vorinstanz die
Beschwerdegegnerin in Bezug auf sämtliche Degustationsanlässe, die auf
dem Areal des Mitbeteiligten 1 durchgeführt werden, hätte anweisen müssen,
ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen – und nicht nur in
Bezug auf jene Anlässe, die mit einem Abendessen verbundenen seien. Für den
Umbau und die Nutzung der Bauten, in denen die Anlässe heute durchgeführt würden,
liege keine hinreichende Baubewilligung vor. Ferner dürften die
Degustationsanlässe nicht gegen Entgelt bzw. gewinnbringend durchgeführt werden.
In Bezug auf den am 1. Mai 2011 durchgeführten Degustationsanlass sei ein
nachträgliches Bewilligungsverfahren durchzuführen, da dieser Anlass zwei Tage
statt nur einen Tag gedauert habe.
2.2
Gemäss Art. 16a
Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung
(Raumplanungsgesetz, RPG) sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen
zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden
Gartenbau nötig sind. Für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone können
ausnahmsweise Bewilligungen erteilt werden, wenn: a) der Zweck der Bauten und
Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert; und b) keine überwiegenden
Interessen entgegenstehen (Art. 24 RPG). Nach Art. 34 Abs. 2 der
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) sind Bauten und Anlagen
zonenkonform, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf
landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn: a) die
Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder
auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben
erzeugt werden; b) die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher
Art ist; und c) der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des
Standortbetriebs gewahrt bleibt.
2.3
Im vorliegenden Fall geht aus den bei den Akten liegenden
Bewilligungsunterlagen hervor, dass die Erstellung und der Umbau der Gebäude,
in denen sich die Degustationsräume befinden, rechtskräftig bewilligt wurden
bzw. als landwirtschaftszonenkonform zu erachten sind; Gleiches gilt für die
Nutzung der Räume zu Degustationszwecken sowie zum Verkauf und zur Vermarktung
der eigenen Produkte.
2.4
Im (rechtskräftigen) Entscheid vom 13. Januar 2009 sowie im angefochtenen
Entscheid vom 17. April 2012 umschrieb die Vorinstanz den Umfang der
zulässigen Nutzung: Die Durchführung privater Degustationen (Anlässe für
kleinere, geschlossene Gruppen auf Voranmeldung) sowie von drei Degustationsgrossanlässen,
die öffentlich bekannt gemacht werden und einem breiten Publikum zugänglich sind
(dreitägige Frühlingsdegustation im April; Tag der offenen Weinkeller im Mai;
Degustationsanlass an einem Septemberabend), sind in der Landwirtschaftszone
zulässig, solange Präsentation und Vermarktung der Eigenprodukte des Weinbaus
im Vordergrund stehen bzw. solange hauptsächlich eigene Weine verkauft werden.
Eine anschliessende untergeordnete Verköstigung der Degustationsgäste sei
durchaus – und gerade bei den drei Grossanlässen – erlaubt, zumal sie einer
seriösen Weindegustation nicht entgegenstehe. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern
jene vom Mitbeteiligten 1 durchgeführten privaten Degustationsanlässe, die
nicht mit einem Abendessen verbunden sind, gegen diese baurekursgerichtlichen
Vorgaben verstossen sollten. Insbesondere geht aus den Bewilligungsvorgaben
nicht hervor, dass private Degustationsanlässe unentgeltlich durchgeführt
werden müssten; Degustationen sind entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden nicht "definitionsgemäss" gratis. Ferner
schliesst der Entscheid der Baurekurskommission vom 13. Januar 2009 den
Beizug eines Cateringservices für die Durchführung von Degustationen, die
anschliessende (untergeordnete) Verköstigung und/oder den Verkauf eigener Weine
nicht aus. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, dass der Mitbeteiligte 1
das Areal zur Durchführung von Anlässen weiterhin an Drittpersonen
fremdvermiete, sind nicht substanziiert und finden in den Akten keine Stütze.
2.5
Der Umstand, dass der "Tag der offenen Weinkeller" im Jahr
2011.
nicht nur einen, sondern zwei Tage dauerte, rechtfertigt keine Einleitung
eines nachträglichen Bewilligungsverfahrens: Zum einen schliesst der Wortlaut
des Entscheids der Baurekurskommission vom 13. Januar 2009 einen
zweitägigen Anlass nicht explizit aus. Zum anderen war es nicht der
Mitbeteiligte 1 selber, der die Dauer des Anlasses festlegte, sondern der
"Branchenverband Deutschschweizer Wein", der diesen Anlass jedes Jahr
in der gesamten Deutschschweiz durchführt (vgl. www.weinbranche.ch, Link
"Tag der offenen Weinkeller"). Die zweitägige Dauer im Jahr 2011
stellt ohnehin eine Ausnahme dar; im Jahr 2012 wurde – wie 2010 – wieder ein
eintägiger Tag der offenen Weinkeller durchgeführt.
2.6
Die Vorinstanz kam demnach zu Recht zum Schluss, dass die vom
Mitbeteiligten 1 organisierten privaten und öffentlichen Degustationsanlässe im
Rahmen von Art. 34 Abs. 2 RPV jedenfalls dann zonenkonform sind, wenn
sie ohne anschliessendes Abendessen durchgeführt werden.
2.7
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten auch insofern als
unbegründet, als die Beschwerdeführenden beantragten, die Beschwerdegegnerin
müsse dem Mitbeteiligten 1 die Durchführung weiterer Anlässe untersagen,
bis rechtskräftige Bewilligungen vorlägen und die Räumlichkeiten rechtskonform
umgebaut seien. Es ist nicht einzusehen, weshalb dem Mitbeteiligten 1
verboten sein sollte, während der Dauer des Verfahrens bewilligungskonforme
Degustationsanlässe durchzuführen. Die Frage, in welchem Umfang Verköstigungen
im Anschluss an (private) Degustationen zulässig sind, ist nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens, sondern muss von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des
einzuleitenden Bewilligungsverfahrens abgeklärt werden.
2.8
Als unbegründet erweist sich schliesslich das Begehren der
Beschwerdeführenden, der Mitbeteiligte 1 sei zu verpflichten, alle
geplanten Anlässe in Zukunft jeweils spätestens zwei Monate vor deren
Durchführung bei der Gemeinde schriftlich anzumelden und dafür eine
publikationspflichtige Bewilligung einzuverlangen. Es ist nicht einzusehen,
weshalb die Beschwerdeführenden dazu verpflichtet sein sollten, für bereits
bewilligte Anlässe erneut Bewilligungen einzuholen. Im Übrigen erscheint
fraglich, ob das gestellte Begehren vom vorliegenden Streitgegenstand überhaupt
erfasst wird: Im Rekursverfahren hatten die Beschwerdeführenden lediglich
beantragt, es sei festzustellen, dass alle nicht bewilligten Anlässe auf dem
Areal eine raumplanerische Bewilligung benötigten, und der Miteigentümer 1
sei aufzufordern, alle bisherigen Anlässe im Detail zu melden.
3.
3.1
Die Beschwerdeführenden beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,
die 1998 erteilte Baubewilligung umzusetzen, soweit darin die Erstellung eines Wendeplatzes
angeordnet worden sei. Aus dem Dokument, das der Mitbeteiligte 1 damals
zum Nachweis der bewilligungskonformen Wendeplatzerstellung eingereicht habe,
gehe hervor, dass nur Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen Gewicht auf dem Wendekreis
wenden könnten; heute erfolgten indessen Anlieferungen mit bis zu 24 Tonnen
schweren Lastwagen. Dass der Wendeplatz auflage- und planwidrig erstellt worden
sei, führe zu gefährlichen Verkehrsmanövern der Lieferfahrzeuge, die nicht
wenden könnten. Die Beschwerdegegnerin müsse deshalb ein Fahrverbot für über
3,5 Tonnen schwere Fahrzeuge – allenfalls für sämtliche Fahrzeuge – auf der
Südseite erlassen. Die Anlieferungen und Kundenströme hätten über den Zugang
auf der Nordseite des Areals (über die H-Strasse) zu erfolgen. – Bereits
im Rekursverfahren hatten die Beschwerdeführenden ein ähnliches Begehren
gestellt, indem sie beantragt hatten, der rechtmässige Zustand auf dem
Grundstück des Mitbeteiligten 1 sei wiederherzustellen, insbesondere in
Bezug auf den von der Beschwerdegegnerin in der Baubewilligung Nr. 1998/34
geforderten Wendekreis.
3.2
Im Rahmen des Baubeschlusses Nr. 1998/34 vom 31. August 1998
hatte die Baukommission F dem Mitbeteiligten 1 die Auflage erteilt,
vor Baubeginn den Nachweis zu erbringen, dass Fahrzeuge, die im Rahmen der
beabsichtigten gewerblichen Nutzung den Mehrzweckraum im Untergeschoss des
Gewerbebaus bedienen müssten, auf privatem Grund gewendet werden könnten und
auf der I-Strasse keine Wendemanöver ausgeführt werden müssen. Begründet wurde
diese Auflage damit, dass die I-Strasse von Kindern aus einem grösseren Gebiet
als Zugang zum Kindergarten J benutzt werde. Am 18. März 1999 teilte der
Mitbeteiligte 1 der Beschwerdegegnerin mit, dass für die beabsichtigte
gewerbliche Nutzung Personenwagen, Traktoren, Lieferwagen oder Kleintransporter
verwendet würden; für diese Fahrzeugtypen genüge ein Wendehammer für Personenwagen,
wie er auf einem (beigelegten) Plan eingetragen sei. Am 18. Oktober 1999
bewilligte die Baukommission im Anzeigeverfahren eine Anzahl kleiner Änderungen
der Baubewilligung.
3.3
Unbestritten ist, dass nicht alle Fahrzeuge, die Waren für
Degustationsanlässe des Mitbeteiligten 1 anliefern, auf dem erstellten
Wendeplatz gewendet werden können – sei es aufgrund der Grösse der Fahrzeuge
oder aufgrund der befahrbaren Fläche des Wendeplatzes. Allerdings ist nicht
ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht substanziiert
dargetan, inwiefern der Bau des Wendeplatzes im Jahr 1999 den Plänen widersprechen
sollte, die der Mitbeteiligte 1 den Bewilligungsbehörden im damaligen Verfahren
vorgelegt hatte. Ferner muss beachtet werden, dass Sinn und Zweck der Wendeplatz-Auflage
darin bestand, Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit infolge gefährlicher
Wendemanöver zu verhindern. Der Umstand, dass grössere Lieferfahrzeuge auf dem
Wendeplatz nicht wenden können, beeinträchtigt die Sicherheit aus heutiger
Sicht indessen – im Rahmen des vorliegenden Streitgegenstands – nicht: Gemäss
den Angaben der Vorinstanzen erfolgen Lieferungen mit nicht wendbaren Fahrzeugen
nur relativ selten, und diese Fahrzeuge können auf der verkehrsarmen, nicht
durchgehend befahrbare I-Strasse ohne Gefährdung des Fussverkehrs
rückwärtsfahren. Es besteht kein Anlass, diese Angaben der Behörden bzw. des Baurekursgerichts
als unzutreffend zu erachten, soweit es um Lieferungen für die drei in der
Bewilligung erwähnten Grossanlässe sowie für die bewilligten privaten
Degustationsanlässe ohne anschliessendes Abendessen geht. Demnach ist davon
auszugehen, dass die Warenanlieferungen für die vorliegend zu beurteilenden Degustationsanlässe
des Mitbeteiligten 1 nicht zu sicherheitsgefährdenden Fahrzeugmanövern
führen – jedenfalls nicht in einem Ausmass, das die Anordnung von
Verbesserungen unabhängig von Änderungsbegehren des Grundeigentümers verlangen
würde (vgl. § 358 PBG). Insofern liegt in Bezug auf die drei Grossanlässe
und die privaten Degustationsanlässe ohne anschliessendes Abendessen keine
bewilligungswidrige Nutzungsweise vor, die die Anordnung von Fahrverboten oder
Fahrzeuggewichtsbeschränkungen auf der Südseite des Areals erforderlich machen
würde. Soweit sich jedoch im Rahmen der noch zu prüfenden Frage der
Degustationsanlässe mit anschliessendem Abendessen Massnahmen zur Gewährleistung
der Verkehrssicherheit aufdrängen, steht es dem zuständigen Bauausschuss frei, dem
Mitbeteiligten 1 in Bezug auf die Warenanlieferung nötigenfalls Auflagen
zu machen.
4.
4.1
Die Beschwerdeführenden verlangen sodann, dass bei sämtlichen Anlässen,
die der Mitbeteiligte 1 auf seinem Areal durchführt, mindestens drei
Toiletten zur Verfügung stehen müssten. Es widerspreche den Bauvorschriften,
dass nur zwei Toiletten vorhanden seien, von denen bei den meisten Anlässen nur
eine geöffnet sei. Bereits im Rekursverfahren hatten die Beschwerdeführenden
die Anordnung entsprechender Massnahmen beantragt.
4.2
Auch diese Beanstandung erweist sich als unbegründet: Die
Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass zwei Toiletten vorhanden sind, die
während den Anlässen des Mitbeteiligten 1 benützt werden können. Der
Schluss der Vorinstanz, dass zwei Toiletten – ausser bei Grossanlässen –
genügten, ist nicht zu beanstanden, zumal die Baubehörden zur Erkenntnis
gelangt waren, dass eine Toilette erst bei Anlässen ab 50 Personen
nicht mehr ausreiche. Es erschiene unverhältnismässig, wegen der Grossanlässe,
die jährlich nur drei Mal stattfinden, den Einbau einer permanenten dritten
Toilette zu verlangen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass
es genügt, wenn bei Grossanlässen mobile Toiletten hinzugemietet werden.
5.
5.1
Die Beschwerdeführenden beantragen schliesslich, die Beschwerdegegnerin
habe die Aussprechung von Bussen zu veranlassen, weil der Mitbeteiligte 1
auf seinem Areal zahlreiche nicht zonenkonforme Anlässe durchgeführt habe. Mit
solchen Aktivitäten habe er in den Jahren 2000–2009 einen Umsatz in der Höhe
von weit über 5 Mio. Franken erzielt. Dafür rechtfertige sich die Aussprechung
einer Busse in der Höhe von Fr. 100'000.-. Für den nicht bewilligten
Einbau einer Weinbar in der Scheune sowie für die unzulässigerweise erfolgte
Verlängerung des "Tags der offenen Weinkeller" sei eine Busse von je
Fr. 50'000.- auszusprechen.
5.2
Gemäss § 340 Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
wird mit Busse bis zu Fr. 50'000.- bestraft, wer gegen das PBG oder ausführende
Verfügungen vorsätzlich verstösst; bei Gewinnsucht ist die Höhe der Busse
unbeschränkt. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen
Übertretungstatbestand, dessen Verfolgung und Beurteilung den Statthalterämtern
zusteht (§ 89 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai
2010.
über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG]).
Die Vorinstanz kam demnach zu Recht zum Schluss, dass weder sie noch die
Beschwerdegegnerin zur Beurteilung dieses Begehrens zuständig sind.
6.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwände der
Beschwerdeführenden als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den
Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag,
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
und § 14 VRG). Dem Mitbeteiligten 2 haben die
unterliegenden Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligten 2
steht keine Parteientschädigung zu (vgl. RB 2008 Nr. 19 = BEZ 2008
Nr. 3 [VB.2007.00383, E. 4.2]).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 6'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag, auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden solidarisch verpflichtet, den Mitbeteiligten 1
für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'000.- zuzüglich Fr. 240.- (8 % Mehrwertsteuer), total Fr. 3'240.-,
zu entschädigen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft
dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…