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Entscheid

VB.2012.00338

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00338

21. November 2012Deutsch24 min

(URT.2012.14793)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

E betreibt auf dem in der Landwirtschaftszone gelegenen

Grundstück Kat.-Nr. 01 in G einen Landwirtschaftsbetrieb mit Futter- und

Ackerbau sowie Rindermast. Auf dem Hof werden zudem drei Pensionspferde

gehalten und im Sommerhalbjahr 16 Mastschweine aufgezogen.

Der Gemeinderat G erteilte E mit Beschluss vom

8. September 2011 die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines

Fahrsilos, für einen Pferde­auslauf, die Verlegung des Mistplatzes, die

Schweinehaltung und die Umgebungsgestal­tung mit Zufahrt (teilweise erstellt)

auf dem genannten Grundstück. Gleichzeitig eröffnet wurde die im koordinierten

Verfahren ergangene Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom

17. August 2011, worin die raumplanungsrechtliche Bewilligung für das Bau­vorhaben

von E unter Auflagen und Bedingungen erteilt wurde.

Erwägungen

II.

Am 27. Oktober 2011 rekurrierten

die Nachbarn A sowie B und C gegen die Verfügungen der Baudirektion vom

17.

August 2011 und des Gemeinderats G vom 8. September 2011 beim

Baurekursgericht des Kantons Zürich. Am 19. April 2012 hiess das

Baurekursgericht den Rekurs betreffend Bepflanzung der Umgebung und Fütterung

der Rinder gut und wies ihn im Übrigen ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Dagegen erhoben A sowie B und C am

21.

Mai 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten die

Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, soweit damit die Bewilligung für den

Neubau eines Fahrsilos, zwei Schweineiglus, den Pferdeauslauf, den begrünten

Notzugangsweg, den neuen Mistplatz und den Waschplatz erteilt wurde. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Zustellung der

Beschwerdeantworten und allfälliger Vernehmlassungen, die Durchführung eines

Augenscheins und die Einholung eines Gutachtens; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht beantragte am

8.

Juni 2012 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Ebenso

stellten der Gemeinderat E am 20. Juni 2012 und

die Baudirektion am 2. Juli 2012 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Innert erstreckter Frist beantragte E am

23.

August 2012 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten von A und B und C. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei bezüglich der Baubewilligung für die

Erstellung des Fahrsilos die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Mit Replik vom

20.

September 2012 hielten A sowie B und C an ihrer Beschwerde fest,

worauf der Gemeinderat E am 2. Oktober 2012 Stellung

nahm. Innert erstreckter Frist reichte E am 23. Oktober 2012 eine Duplik ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Als Eigentümer der an das Baugrundstück

unmittelbar angrenzenden Parzelle ist der Beschwerdeführer 1 gestützt auf

§ 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) zur Beschwerde legitimiert. Dasselbe gilt für die Beschwerdeführenden 2 als Eigentümer des nördlich des Baugrundstücks gelegenen

Grundstücks, das nur durch eine Strasse davon getrennt ist. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der private Beschwerdegegner stellte mit

der Beschwerdeantwort den Antrag, der Beschwerde bezüglich der Baubewilligung

für die Erstellung des Fahrsilos die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Mit

dem vorliegenden Endentscheid ist dieser Antrag gegenstandslos geworden.

3.

3.1

Die Beschwerdeführenden beantragen die

Durchführung eines Augenscheins. Ein solcher wäre aus beweisrechtlicher Sicht

nur dann nötig, wenn der für die Beurteilung massgebende Sachverhalt auf dem

streitbetroffenen Grundstück ungenügend geklärt wäre (vgl. § 60 VRG). Dies

ist vorliegend nicht der Fall; der massgebende Zustand ergibt sich aus

zahlreichen Fotografien und den Plänen bei den Akten. Aus dem gleichen Grund

konnte auch das Baurekursgericht von einem Augenschein absehen, insbesondere da

es bereits betreffend vorangehende Bewilligungsverfahren des privaten

Beschwerdegegners zwei Augenscheine vor Ort vorgenommen hat.

3.2

Zudem verlangen die Beschwerdeführenden die

Einholung eines Expertengutachtens zu den einzuhaltenden Mindestabständen und

den Geruchsimmissionen. Der entscheidrelevante Sachverhalt ergibt sich jedoch,

wie dargelegt, aufgrund der Akten, insbesondere der verschiedenen Pläne und

Dokumentationen des betreffenden Grundstücks, der Erkenntnisse der Augenscheine

des Baurekursgerichts sowie der eingereichten Parteigutachten mit ausreichender

Deutlichkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit in der Lage, das Bauprojekt in

tatsächlicher Hinsicht zu beurteilen. Die Einholung eines Gutachtens erweist

sich daher nicht als notwendig (vgl. VGr, 25. Januar 2012, VB.2010.00500, E. 5.3).

4.

4.1

Die Beschwerdeführenden beanstanden, dass das

Bauvorhaben des privaten Beschwerdegegners die Mindestabstände zu der

Wohnliegenschaft des Beschwerdeführers 1 nicht einhalte, und sie dadurch

übermässigen Geruchsimmissionen ausgesetzt seien.

4.2

Gemäss Art. 11 des Umweltschutzgesetzes vom

7.

Oktober 1983 (USG) werden Luftverunreinigungen durch Massnahmen bei der

Quelle begrenzt (Abs. 1). Die Emissionen sind unabhängig von der

bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als

dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist

(Abs. 2). Als vorsorgliche Emissionsbegrenzung müssen bei der Errichtung

von Tierhaltungsanlagen die nach den anerkannten Regeln erforderlichen

Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden (BGE 133 II 370

E. 6.1). Als solche gelten nach Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1 der

Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) insbesondere die

gemäss den Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für

Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu bezeichnet als Forschungsanstalt

Agroscope Reckenholz-Tänikon ART) berechneten Abstände. Die Berechnung der

Mindestabstände ist daher auf den FAT-Bericht Nr. 476 von 1995 zu stützen.

Das Wohnhaus Vers.-Nr. 02 des

Beschwerdeführers 1 auf der Parzelle Kat.-Nr. 03 befindet sich in der

Landwirtschaftszone und grenzt im Sektor West bis Süd an den

Landwirtschaftsbetrieb des privaten Beschwerdegegners. In der

Landwirtschaftszone kommt die Mindestabstandsregelung zwar nicht unmittelbar

zur Anwendung, es muss aber auch in diesen Gebieten ein ausreichender Schutz

gewährleistet sein, da das Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG

und Art. 4 Abs. 1 LRV auch in der Landwirtschaftszone gilt (vgl. BGE

126.

II 43 E. 4a f.). Übermässige Immissionen können bei

Unterschreitung des halben Mindestabstands auftreten, sodass die Einhaltung des

halben Mindestabstands zwischen der Tierhaltung und dem Wohnhaus des Nachbarn

verlangt wird (vgl. FAT-Bericht Nr. 476, S. 8).

Der FAT-Bericht Nr. 476 berechnet

den Mindestabstand in einem dreistufigen Verfahren (FAT-Bericht Nr. 476,

Ziff. 2.1). Zuerst wird die Geruchsbelastung (GB) nach

Tierart ermittelt und daraus der Normabstand aus der Geruchsbelastung

errechnet. Bei einer Geruchsbelastung von unter 4 GB wird ein Normabstand

von mindestens 19.61 m eingesetzt. Anschliessend wird der Mindestabstand

durch Korrektur des Normabstands mit Einflussfaktoren der Geländeform, des

Haltungssystems, der Lüftung und der Fütterung etc. festgelegt (=

Mindestabstand). Bei mehreren Ställen wird schliesslich die gewichtete

Geruchsbelastung addiert (= gewichteter Mindestabstand).

4.3

Vorab ist zu klären, zwischen welchen Punkten die

Abstände zu messen sind, um zu prüfen, ob die Mindestabstände der verschiedenen

Tierhaltungsanlagen zum Wohnhaus des Beschwerdeführers 1 eingehalten werden.

Der Abstand muss zwischen dem Emissionspunkt

(Ausgangspunkt) und dem nächstgele­genen Wohnhaus (Empfangspunkt) gemessen

werden (vgl. Hans Maurer, Lufthygienerechtliche

Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen – Stellungnahme zu ausgewählten Rechtsfragen,

URP 4/2003, S. 297 ff., S. 319). Der

Empfangspunkt ist dem­nach – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden –

nicht die Parzellengrenze der benachbarten Liegenschaft (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 15. Juni 2007, R 07 2, E. 3b). Gemäss der vom

Beschwerdegegner 3 eingereichten Stellungnahme der K vom 5. April 2012

werden die Abstände in der Praxis bei überbauten Parzellen bis zur

nächstgelegenen Fassadenöffnung (Fenster oder Türe) des Wohnraums gemessen.

Diese Konkretisierung blieb von der Gegenseite unwidersprochen, ist jedoch

vorliegend nicht bedeutend.

Als Emissionspunkt gilt gemäss dem

FAT-Bericht 476 von 1995 (S. 5) auf einem Areal mit weiteren Gebäuden in

einem Abstand von weniger als 50 m die nächstgelegene Austrittsöffnung der

Abluft eines Stalles, in den übrigen Fällen der Stallmittelpunkt (Schnittpunkt

der Stallgrundflächendiagonalen). Gemessen von der nächstgelegenen

Austrittsöffnung beträgt der Abstand der Rindermast gerundet 26 m, der

Schweinemast 34 m (vom nächstgelegenen Iglu) und der Pferdehaltung

8.

m zum Wohnhaus des Beschwerdeführers 1.

Bei dieser Bemessung wurde allerdings der

Auslaufplatz der Tiere jeweils nicht einbezogen, da dies im geltenden

FAT-Bericht Nr. 476 nicht vorgesehen ist. Der revidierte FAT-Bericht

Nr. 476 (Vernehmlassungsentwurf vom 7. März

2005) sieht dagegen vor, dass der Auslauf in der Schweinehaltung zu 100 %

berücksichtigt wird, das heisst die Emissionslinie ist die Auslaufbegrenzung.

Bei der Rindviehhaltung wird der am Rand angeordnete Auslauf zu 50 %

berücksichtigt, das heisst die Emissionslinie wird in der Mitte des Auslaufs

angesetzt. Die Revision des FAT-Berichts wurde jedoch sistiert; es gilt nach

wie vor der FAT-Bericht Nr. 476 von 1995. Dennoch nimmt auch die

Baudirektion des Kantons Zürich den Vorschlag des Entwurfs auf und sieht in

einem Arbeitsblatt zu den Mindestabständen von Tierhaltungsanlagen (abrufbar

unter: http://www.awel.zh.ch/internet/baudirektion/awel/de/home.html, Formulare

und Merk­blätter) vor, dass sich im umbauten Raum, das

heisst bei weniger als 50 m Abstand zwischen der Tierhaltungsanlage und

dem nächstgelegenen Gebäude, der Abstand von dem den benachbarten Wohnbauten

nächstgelegenen Emissionspunkt ermisst; dies seien die Aussenmasse des Stallgebäudes

sowie des befestigten Auslaufs. Der Auslauf ist bei Raufutterverzehrern zur

Hälfte, bei geruchsintensiven Tieren wie Schweinen oder Hühnern zur Gänze zu

berücksichtigen.

Selbst unter Einbezug des revidierten

FAT-Berichts für die Abstandsmessung ergeben sich bei der Rindvieh- und der

Pferdehaltung keine Änderungen. Es werden dieselben Abstände eingehalten.

Hingegen verändert sich der Abstand der Schweinehaltung unter Einbezug des

Auslaufplatzes. Wie das Bundesgericht festgehalten hat,

erlaubt der FAT-Bericht 1995 nicht mehr für alle Stallsysteme eine

störungsgerechte Beurteilung (BGE 133 II 370 E. 6.2), weshalb insbesondere

bei einer Schweinemast die Vorgaben des revidierten Be­richts immerhin

berücksichtigt werden sollten. Wenn die Beschwerdeführenden

den Abstand vom Zufahrtsweg aus bemessen möchten, da die Schweine bis dorthin

vorstossen würden, ist dies nicht zu beachten, da sich die Schweine

zulässigerweise nur in dem für sie vorgesehenen Auslauf bewegen dürfen. Um den

vorliegenden Umständen der Schweinehaltung mit einem Auslauf in Richtung des

Wohnhauses des Beschwerdeführers 1 genügend Rechnung zu tragen, wird

gestützt auf den Vorschlag des revidierten FAT-Berichts zugunsten der

Beschwerdeführenden vom Rand der bereits vorhandenen Betonplatten des

Schweineauslaufs ein Abstand von 26,8 m bis zum Wohnhaus des

Beschwerdeführers 1, bzw. 30,2 m bis zum Fenster des Wohnhauses

gemessen.

4.4

Zur Berechnung der gewichteten Mindestabstände

bedarf es der Abstandszahlen zwischen den einzelnen Ställen. Für die Abstandsmessung zwischen den verschiedenen Ställen sind

die Schnittpunkte der Anlagegrundflächendiagonale massgebend. In Anbetracht des

soeben Ausgeführten sollten zur Vereinheitlichung auch hier jeweils die

Auslauflächen berücksichtigt werden. Die in dem von den Beschwerdeführenden

eingereichten Bericht von I, J-Beratung, vom 17. Januar 2012 (nachfolgend J-Bericht) verwendeten Abstände zwischen den einzelnen Ställen sind

nicht von den Stallmittelpunkten gemessen worden. Da der J-Bericht keinen Plan

enthält, aus welchem ersichtlich ist, wie die Stallabstände bemessen wurden,

kann nicht auf diese Zahlen abgestellt werden. Die Stellungnahme der K vom 15. Februar 2012 (nachfolgend K-Bericht)

berücksichtigt hingegen bei den Rindern und Schweinen den Stallmittelpunkt

unter Einbezug des Auslaufs. Beim Pferdestall wurde allerdings der Auslauf nicht

angerechnet. Bei der Pferdehaltung ergibt sich der

Mittelpunkt aus dem Schwerpunkt des Dreiecks zwischen den jeweiligen

Schnittpunkten des Pferdestalles, des bestehenden Auslaufs und des neuen

Auslaufs. Von diesem Punkt aus sind die Abstände zu den beiden anderen

Tierhaltungsanlagen zu messen. Der Abstand zwischen Rindviehstall und

Schweinehaltung beträgt danach 38 m, zwischen Rindvieh- und Pferdestall

46.

m und zwischen Schweine- und Pferdestall 37 m.

5.

5.1

Die Beschwerdeführenden vertreten die Ansicht,

dass auch der Pferdeauslauf in die lufthygienische Beurteilung des Bauvorhabens

des privaten Beschwerdegegners miteinbezogen werden müsse. Drei Pferde könnten

nicht als vernachlässigbarer umweltrechtlicher Bagatellfall behandelt werden.

Denn gerade bei kleinen Tierbeständen bleibe die Geruchsbelastung unabhängig von der Tierzahl. Der

Mindestabstand von 20 m sei daher auch dann einzuhalten, wenn der

berechnete Geruchsbelastungswert unter 4 GB liege. Gemäss dem J-Bericht

betragen die Mindestabstände unter Berücksichtigung der Wechselwirkung der

Ställe der Mastrinder, der Mastschweine und der Pensionspferde bei der

Rindermast 36 m, bei der Schweinemast 32 m und beim Pferdeauslauf

34.

m.

5.2

Die Vorinstanzen stützten sich bei der Beurteilung

der erforderlichen Mindestabstände auf eine Kalkulation des Amts für Abfall,

Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom 16. Mai 2011. Die drei Pferde würden

aus lufthygienischer Sicht unter die Bagatellgrenze fallen und seien deshalb

bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Das Kriterium

Aufstallung/Entmistung wurde für den Schweinestall mit dem Korrekturfaktor 0,8

(Offenfrontstall, Kaltstall, Freilaufstall für Schweine) gewichtet, die übrigen

Kriterien wurden neutral (mit dem Faktor 1) bewertet. Demnach ergebe sich für

den Rinderstall ein Mindestabstand von 40.16 m und für den Schweinestall

ein Mindestabstand von 15.69 m zu Wohnbauten in der Wohnzone. Durch die

Wechselwirkungen von Rinder- und Schweinestall erhöhe sich dieser Betrag auf

50.

m bei den Rindern und auf 40 m bei den Schweinen. In der

Landwirtschaftszone betrage der minimal einzuhaltende Abstand 50 % davon, somit 25 m bei der Rindermast

und 20 m bei der Schweinemast. Die Baudirektion berechnete einen effektiven Abstand von 26 m vom Rinderstall

bzw. 26,8 m vom Schweinestall, wonach die lufthygienischen Mindestabstände

eingehalten seien. Das Baurekursgericht bestätigte, dass bezüglich der

Wechselwirkung bei einer Pferdehaltung mit drei Tieren neben 138 Rindern

und Kälbern nicht von einem relevanten Einfluss auszugehen sei. Eine

Geruchsbelastung von 4 GB anzunehmen, die derjenigen einer Pferdehaltung

mit 38 Tieren entspräche, würde die Situation

massiv verfälschen, womit eine Vernachlässigung des Pferdebestands in Bezug auf

die Wechselwirkungen nicht zu beanstanden sei. Die Vorinstanz erachtete

überdies den Pferdeauslauf selbst nicht als abstandspflichtige

Tierhaltungsanlage.

5.3

Eine dritte Berechnung reicht der private

Beschwerdegegner ein: Der K-Bericht geht von

Mindestabständen von 39 m beim Rindvieh, 32 m bei den Schweinen und

29.

m bei den Pferden aus. Diese könnten gegenüber der nächstgelegenen

Fassadenöffnung des Wohngebäudes des Beschwerdeführers 1 bei den Rindern

und den Schweinen eingehalten werden. Einzig bei den Pferden könne der

geforderte Mindestabstand nicht eingehalten werden. Da jedoch sowohl bei den

Pferden mit einer totalen Geruchsbelastung von 0,32 GB als auch den Schweinen mit 3,2 GB

die Mindestgeruchsbelastung von 4 GB unterschritten werde, könnten die

Behörden einen kleineren Abstand zulassen. Zudem sei bei dieser Berechnung noch

nicht berücksichtigt, dass die Pferde sich durch Weidegang und Ausreiten nicht

ständig in den Stallungen aufhalten, wodurch sich die Geruchsimmissionen in dieser

Zeit wesentlich reduzierten.

5.4

Die Rindermastställe und Pferdeboxen sind bereits

rechtskräftig bewilligt. Nachfolgend ist daher einzig auf die

Bewilligungsfähigkeit des Pferdeauslaufs und der Schweinehaltung einzugehen.

5.4.1

Nach Art. 3 Abs. 1 LRV müssen neue stationäre Anlagen so

ausgerüstet und betrie­ben werden, dass sie die im Anhang 1 bzw. bei Anlagen

der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung im Anhang 2 LRV

festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten.

Aus luftreinhaltungsrechtlicher Sicht gelten

gemäss Art. 2 Abs. 4 LRV als neue Anlagen

alle Anlagen, welche umgebaut, erweitert oder in Stand gestellt werden, sofern

dadurch höhere oder andere Emissionen zu erwarten sind (lit. a) oder wenn

hierfür mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet wird, die eine neue Anlage

verursacht hätte (lit. b).

Der bereits bestehende (bewilligte)

Pferdeauslaufplatz beträgt 50 m2, hinzu kommt der überdachte

Fressplatz von 30 m2. Die Baudirektion hat neu 58 m2

zusätzlichen Auslaufplatz bewilligt. Der Auslaufplatz liegt südöstlich des

Pferdestalls. Durch den geplanten Pferdeauslauf werden an den bewilligten

Pferdeboxen keine baulichen Änderungen vorgenommen. Auch bei einer Erweiterung

des Auslaufs wird der Abstand von 8 m zum

Wohnhaus des Beschwerdeführers weiterhin eingehalten. Da für die

Beschwerdeführenden durch die Erweiterung des Auslaufplatzes somit keine

wesentliche Mehrbelastung resultiert und weiterhin lediglich drei Pferde

gehalten werden, sind keine höheren Emissionen zu erwarten. Damit folgerte die

Vorinstanz zu Recht, dass bei der Erweiterung des

Pferdeauslaufs die Einhaltung eines Mindestabstands nicht nötig sei.

5.4.2

Zu prüfen bleibt damit, ob die Schweinehaltung mit Iglus und Auslauf auf

denbereits vorhandenen Betonplatten den erforderlichen Abstand zum Wohnhaus des

Beschwerdefüh­rers 1 einhält, wobei die geruchliche Wechselwirkung

zwischen der Rinder- und Schwei­nehaltung zu beachten ist. Umstritten ist

einerseits, wie die einzelnen Korrekturfaktoren zu gewichten sind und

andererseits, ob für die lufthygienische Kalkulation auch der Pferde­stall miteinbezogen

werden muss.

Die vom FAT-Bericht

Nr. 476 vorgegebenen Korrekturfaktoren betreffen folgende Krite­rien:

Geländeform, Höhenlage, Aufstallung/Entmistungssystem, Hofdüngerproduktion,

Sauberkeit, Fütterung, Lüftung, Geruchsreduzierung im Bereich der Stallabluft

und bei der Flüssigmistlagerung. Abweichend von der Kalkulation des AWEL setzt

der von den Be­schwerdeführenden eingereichte J-Bericht für die

Hofdüngerproduktion den Faktor 1,1 ein, da das offene Jauchesilo südöstlich der

Rindermastställe penetrant stinke. Der FAT-Bericht Nr. 476 empfiehlt bei

einem offenen Lagerbehälter für Flüssigmist einen Korrek­turfaktor 1,1, womit

nachfolgend der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Faktor einzubeziehen

ist, selbst wenn das Jauchesilo tiefer liegt als das Wohnhaus und ob­wohl umstritten

ist, ob es überhaupt noch als solches genutzt wird. Auch für die Geländeform

bei der Rinderstallung kann zugunsten der Beschwerdeführenden ein Faktor von

1,2 für die Hanglage berücksichtigt werden, um zu prüfen, wie sich die

Situation darstellt, wenn die Korrekturfaktoren zum Vorteil der Be­schwerdeführenden

eingesetzt werden (s. E. 5.4.3).

Die Beschwerdeführenden rügen zudem, dass

eine einseitige Geruchsverfrachtung durch Windeinfluss bestehe, da der

Laufstall und die Boxen der Mastrinder hangparallel angeordnet und von der

Hauptwindrichtung offen anströmbar seien. Sie bildeten eine Strömungsrinne, aus

welcher die Geruchsstoffemissionen mit dem Südwestwind einseitig Richtung Schutzgut

verfrachtet würden, weshalb sie die Ausbreitungsbedingungen bei den Rindern mit

dem Faktor 1,3 gewichteten. Windeinflüsse sind gemäss FAT-Bericht

Nr. 476 (S. 6) jedoch nicht als ein Korrekturfaktor zu

berücksichtigen, sondern der vorläufig berechnete Mindestabstand muss

allenfalls mit einer Sonderbeurteilung danach angepasst werden (vgl. dazu

E. 5.4.8 nachfolgend).

5.4.3

Gemäss einer generellen Weisung der Baudirektion des Kantons Zürich vom

30.

Januar 2003 kann bei Pferdehaltungen bis zu einer Bagatellgrenze von

fünf Tieren auf eine lufthygienische Beurteilung durch die kantonale Instanz

verzichtet werden. Unter Ausschluss der drei Pferde in der Kalkulation

errechnete die Vorinstanz einen Mindestabstand der Schweinehaltung von

20.

m, wobei kein von den Beschwerdeführenden geltend gemachtes Erhöhungskriterium

berücksichtigt wurde. Um den Einfluss der einzelnen Kriterien der

Korrekturfaktoren zu überprüfen, wird nachfol­gend dargestellt, welche Mindestabstände

einzuhalten sind, falls in der Berechnung des AWEL die Korrekturfaktoren jeweils

zugunsten der Beschwerdeführenden eingesetzt wer­den. Nicht berücksichtigt wird

in dieser Berechnung – wie soeben dargelegt – der von den Beschwerdeführenden

bei den Rindern aufgeführte "Korrekturfaktor" von 1,3 für die Aus­breitungsbedingungen.

Unter Berücksichtigung der übrigen von den Beschwerdeführenden verlangten

Korrekturfaktoren ergeben sich demnach folgende Mindestabstände für die

Rindermast (Stall 1) und die Schweinehaltung (Stall 2):

5.4.4

Wenn die drei Pferde als Bagatellgrösse bei der

lufthygienischen Beurteilung weggelassen werden, sind die verlangten

Mindestabstände gegenüber dem Wohnhaus des Beschwerdeführers 1

eingehalten.

5.4.5

Eine Pferdehaltung mit drei Tieren hat wohl – wie von der Vorinstanz

ausgeführt – lediglich einen geringen Einfluss auf die Geruchsbelastung der

anderen Tierhaltungsanla­gen. Für kleine Tierbestände können dem

FAT-Bericht auch keine exakten Mindestab­stände entnommen werden. Die Formel

für die Berechnung der Mindestabstände ist auf grössere Tierbestände ausgelegt.

Sie ergibt erst ab einer Geruchsbelastung von 4 auf den Einzelfall bezogene

Ergebnisse. Die Geruchsbelastung von 4 würde mit einem Bestand von

ca. 38 Pferden erreicht.

Um den Einfluss der drei Pferde

mit einer Gewichtung von 4 GB auf den einzuhaltenden Abstand der

Schweinehaltung darzulegen, werden nachfolgend als Kontrollrechnung die

Mindestabstände der Ställe daher unter Einbezug der Wechselwirkungen zwischen

Rindvieh, Schweinen und Pferden mit denselben Korrekturfaktoren wie

unter E. 5.4.3 berechnet, wobei bei der Pferdehaltung (Stall 3)

wiederum die Korrekturfaktoren eingesetzt werden, die die Beschwerdeführenden

verlangen:

5.4.6

Durch die Wechselwirkungen erhöht sich bei der

Schweinehaltung der geforderte Mindestabstand durch die drei Pferde damit von

21.

m auf 26 m. Der Schweineauslauf hält auch diesen Abstand ein. Bei

der Rindermast wird der Mindestabstand von 26 m auf 29 m erhöht. Er

wird faktisch um 3 m unterschritten.

5.4.7

Noch nicht berücksichtigt wurden allerdings die vom FAT-Bericht Nr. 476

vorgesehenen Sonderfälle: Auf der einen Seite kann bei

Geruchsbelastungen unter 4 GB ein kleinerer Mindestabstand zugelassen

werden (FAT-Bericht Nr. 476, S. 6). Dadurch, dass vorliegend

die Pferde trotz einer Geruchsbelastung von bloss 0,32 GB mit 4 GB

und einem Normabstand von 19,61 m einbezogen wurden, wurden die

einzuhaltenden Min­destabstände der anderen Anlagen stark erhöht. Die

Einrechnung der drei Pferde erhöhte den Mindestabstand der Rinderhaltung um

knapp 12 %, den der Schweinehaltung um über 23 %, was in Anbetracht

des Umstands, dass die Geruchsbelastung von drei Pferden nicht einmal einem

Zehntel der berücksichtigten Geruchsbelastung von 4 GB entspricht, als

übermässig zu werten ist. Zudem erreichen auch die 16 Schweine keine

Geruchsbelastung von 4 GB. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist somit

eine Verminderung des gefor­derten Mindestabstands zulässig. Unter

diesen Umständen erscheint es auch als gerecht­fertigt,

bei der nicht im Streit liegenden Rindermast eine Unterschreitung des aufgrund

der Wechselwirkungen mit der Schweine- und Pferdehaltung erhöhten

Mindestabstands zuzu­lassen.

5.4.8

Auf der anderen Seite vermögen besondere Windverhältnisse den

errechneten Mindest­abstand zu erhöhen, wenn die Nachbarn häufig von

Geruchsimmissionen betroffen werden, weil der Wind oft aus der Richtung des Stalles

weht (Hauptwindrichtung). Wind­verhältnisse sind zu prüfen, wenn ein

erheblicher Verdacht auf besondere Verhältnisse vorliegt. Die von den

Beschwerdeführenden behauptete Hauptwindrichtung Südwest, wo­mit der Wind vom

Rinderstall in Richtung Wohnhaus des Beschwerdeführers 1 wehe, ist nicht

weiter belegt. Gemäss dem K-Bericht handle es sich bei der Hauptwindrichtung

vielmehr um Westwind, womit die Schweinehaltung und der Rindviehstall nicht in

der Hauptwindrichtung liegen. Der Wind beeinflusse die Geruchsbelastung beim

Wohnhaus des Beschwerdeführers 1 daher nicht wesentlich. Der von den

Beschwerde­führenden frei gewählte Korrekturfaktor von 1,3 wird nicht

begründet, und es ist auch nicht ersichtlich, auf welche Daten die

Beschwerdeführenden sich dabei stützen. Eine Er­höhung des Mindestabstands wäre

zu fordern, wenn der Empfangspunkt während mehr als einem Viertel der Zeit von

Schwachwind aus Richtung der Tierhaltungsanlage betroffen ist (Maurer, S. 328 f.).

Auch wenn die geltend gemachten

Windverhältnisse in die Beurteilung miteinbezogen würden, ergeben sich für die

Geruchsbelastungen der Rinder- und Schweinehaltungen keine erheblichen

Veränderungen. Bei einer Hauptwindrichtung, die wie von den Be­schwerdeführenden

behauptet, hangparallel aus der Südwest-Richtung erfolgt, wird das Wohnhaus des

Beschwerdeführers hauptsächlich durch geruchsbelastete Luft vom Pferdeauslauf

betroffen. Die geschlossene Scheune mit Mastviehstall bringt keine wesentliche

Beeinflussung, und die Luft der (südöstlich gelege­nen) Schweinehaltung wird

bei dieser Windrichtung nicht zum Haus des Beschwerdefüh­rers getragen. Demnach

ist aufgrund der Windverhältnisse vorliegend keine weitere Kor­rektur der

Mindestabstände vorzunehmen.

5.5

Mit den obenstehenden Erwägungen und Tabellen wird ersichtlich, dass selbst wenn die Korrekturfaktoren weitestgehend zugunsten der

Beschwerdeführenden berücksichtigt und die drei Pferde in die lufthygienische

Beurteilung eingerechnet würden, die Schwei­nemast einen genügenden Abstand zum

Wohnhaus des Beschwerdeführers 1 einhält. Da­mit erweist sich die

Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

6.

6.1

Des Weiteren rügen die Beschwerdeführenden, dass

die Baueingabepläne bezüglich Entwässerung des Fahrsilos, des neuen Mistplatzes

und des anstelle des alten Mistplatzes vorgesehenen Waschplatzes keine

genügenden Angaben enthielten. Die Beschwerdeführenden gehen davon aus, dass

der alte Mistplatz zwischen Rindermaststall und Wohnliegenschaft des

Beschwerdeführers 1 bislang an die Jauchegrube im angrenzenden

Mastviehstall angeschlossen gewesen sei. Wenn der ehemalige Mistplatz nun als

Waschplatz genutzt werde und darauf auch landwirtschaftliche Geräte und

Maschinen abgespritzt würden, sei mit Abwasser zu rechnen, das mit Benzin- und

Ölrückständen versetzt sei. Dieses Abwasser dürfe nicht in der Jauchegrube

gesammelt werden, sondern müsse der Kanalisation zugeführt werden. Wie das

Fahrsilo und der neue Mistplatz entwässert würden, sei aus den Baueingabeplänen

gar nicht ersichtlich.

6.2

Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, die

Umnutzung vom offenen Miststock zum Waschplatz bringe in Bezug auf das Abwasser

keine wesentliche Änderung mit sich, die eine Anpassung dieser Entwässerung

erfordern würde. Die Schmutzwasserleitungen für den Fahrsilo und den neuen

Mistplatz seien in den Bauplänen eingezeichnet.

6.3

Der frühere Mistplatz, der in einen Waschplatz

umgewandelt werden soll, wurde in die bestehende Jauchegrube entwässert. Wie

die Beschwerdeführenden zu Recht ausführen, ist offen, ob auf dem Waschplatz

Pferde oder Rinder abgespritzt oder auch landwirtschaftliche Maschinen

gereinigt werden. Der Gebrauch des Waschplatzes zur Reinigung von Tieren bringt

betreffend Abwasser keine wesentliche Änderung zur vorherigen Nutzung. Auch das

Schmutzwasser aus dem Waschen von Fahrzeugen und Maschinen darf überdies in

eine abflusslose Güllegrube geleitet werden (vgl. Zulässige Abwasserentsorgung

und Bewilligungserfordernisse bei Landwirtschaftsbetrieben oder bei der

Tierhaltung, Arbeitshilfe SE 3.1 vom April 2005, abrufbar unter:

Folglich kann der Waschplatz,

wie bis anhin der Mistplatz, in die Jauchegrube entwässert werden.

Nach § 16 Abs. 1 der Verordnung

über den Gewässerschutz vom 22. Januar 1975 dürfen tierische

Jauche, die Abwässer aus Mistwürfen sowie Siloabwässer weder direkt oder

indirekt einem öffentlichen Gewässer zugeführt noch den Kanalisationen

zugeleitet werden. Sie sind in geschlossenen Gruben zu sammeln und gemäss dem

Gewässerschutzgesetz landwirtschaftlich so zu verwerten, dass öffentliche

Interessen nichtbeeinträchtigt werden. Vorliegend ist sowohl im Plan Grundriss

und Schnitt Mistplatz als auch Fahrsilo die Abwasserleitung eingezeichnet, die

vom Fahrsilo zum neuen Mistplatz führt. Aus der Beilage zu der Kanalisationsanschlussbewilligung vom 28. August 2009 ergibt sich, dass die

Leitung danach in die bestehende Jauchegrube führt. Somit gehen die

Entwässerungen des neuen Mistplatzes und des Fahrsilos aus den Plänen genügend

hervor und die betreffenden vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu

beanstanden.

6.4

Die Beschwerdeführenden beanstanden, dass

ungeklärt sei, ob die vermutete Arbeit mit Hochdruckreinigern auf dem nur

wenige Meter von der Wohnliegenschaft des Beschwerdeführers 1 entfernten

Waschplatz eine unzulässige Lärmbelastung darstelle. Falls der

Beschwerdegegner 3 auf dem geplanten Waschplatz mit Hochdruckreinigern

arbeiten würde, ist dadurch kein übermässiger Lärm zu erwarten. Das Geräusch

ist höchstens während einer

jeweils beschränkten Zeitspanne zu hören. Gemäss der

bundesge­richtlichen Rechtsprechung gibt es keinen Anspruch auf absolute Ruhe;

vielmehr sind ge­ringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen (BGE 133 II

169.

E. 3.2; BGE 126 II 366 E. 2b). Folglich ist die Rüge unbegründet.

7.

7.1

Die Beschwerdeführenden machen zudem geltend, dass

der steile Notzugangsweg östlich des Rinderstalls (Vers.-Nr. 615) nicht

bewilligungsfähig sei. Gemäss der Vorinstanz weise dieser als Zugang zu den

Schweinen, die regelmässig zu betreuen und deren Iglus und Auslauf zu reinigen

seien, eine betriebliche Notwendigkeit auf und sollte durch die Begrünung auch

keinen wesentlichen Einschnitt in die Landschaft darstellen.

7.2

Voraussetzung für die Bewilligung von Bauten oder

Anlagen ist, dass sie dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22

Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die

Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG]). Zonenkonform sind in der

Landwirtschaftszone unter anderem Bauten und Anlagen, die zur

landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau

nötig sind (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG). Die Bewilligung darf

nur erteilt werden, wenn a) die Baute oder Anlage für die infrage stehende

Bewirtschaftung nötig ist, b) der Baute oder Anlage am vorgesehenen

Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und c) der Betrieb

voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 3 der

Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV]). Bauten und Anlagen sollen

sich in die Landschaft einordnen (Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG). Sie

sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen

Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine

befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (§ 238 Abs. 1 PBG).

7.3

Der Zufahrtsweg östlich des bestehenden Stalls

Vers.-Nr. 615 ist gemäss der erstinstanzlichen Verfügung zu begrünen und

darf nur als Notzufahrt für die Feuerwehr und für den Viehbetrieb genutzt

werden. Die zuständige Feuerwehr G bestätigt, dass der südliche Zugang für die Feuerwehr notwendig und

sinnvoll sei. Bezüglich des östlichen Notzufahrtswegs liegt keine entsprechende

Bestätigung vor. Allerdings stellt die Zufahrt durch die Begrünung keinen

wesentlichen Einschnitt in die Landschaft dar. Die Feststellung der Vorinstanz,

der Weg weise eine betriebliche Notwendigkeit zur Betreuung der Schweine und

Reinigung deren Iglus und Auslauf auf, ist nicht weiter zu beanstanden, da die

umstrittene Zufahrt den direkten Weg zur Schweinehaltung darstellt.

8.

Demnach erweisen sich die Einwendungen der

Beschwerdeführenden als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer 1 zur

Hälfte sowie den Beschwerdeführenden 2.1 und 2.2 je zu einem Viertel

aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14

VRG). Ferner sind die Beschwerdeführenden dazu zu verpflichten, dem anwaltlich

vertretenen Beschwerdegegner 3 eine

Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG); als angemessen

erweist sich ein Betrag von Fr. 2'500.-. Die

unterliegenden Beschwerdeführenden haben hingegen keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 420.-- Zustellkosten,

Fr. 5'420.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 zur Hälfte sowie den Beschwerde­führenden 2.1

und 2.2 je zu einem Viertel auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden

für den Gesamtbetrag.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis solidarisch verpflichtet, dem

Beschwerdegegner 3 innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils eine

Parteient­schädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- zu entrichten.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…