VB.2012.00338
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00338
21. November 2012Deutsch24 min
(URT.2012.14793)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00338
Urteil
der 3. Kammer
vom 21. November 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach
Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
1. A,
2.1 B,
2.2 C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Gemeinderat G,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
3. E, vertreten durch RA F,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
E betreibt auf dem in der Landwirtschaftszone gelegenen
Grundstück Kat.-Nr. 01 in G einen Landwirtschaftsbetrieb mit Futter- und
Ackerbau sowie Rindermast. Auf dem Hof werden zudem drei Pensionspferde
gehalten und im Sommerhalbjahr 16 Mastschweine aufgezogen.
Der Gemeinderat G erteilte E mit Beschluss vom
8. September 2011 die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines
Fahrsilos, für einen Pferdeauslauf, die Verlegung des Mistplatzes, die
Schweinehaltung und die Umgebungsgestaltung mit Zufahrt (teilweise erstellt)
auf dem genannten Grundstück. Gleichzeitig eröffnet wurde die im koordinierten
Verfahren ergangene Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom
17. August 2011, worin die raumplanungsrechtliche Bewilligung für das Bauvorhaben
von E unter Auflagen und Bedingungen erteilt wurde.
Erwägungen
II.
Am 27. Oktober 2011 rekurrierten
die Nachbarn A sowie B und C gegen die Verfügungen der Baudirektion vom
17.
August 2011 und des Gemeinderats G vom 8. September 2011 beim
Baurekursgericht des Kantons Zürich. Am 19. April 2012 hiess das
Baurekursgericht den Rekurs betreffend Bepflanzung der Umgebung und Fütterung
der Rinder gut und wies ihn im Übrigen ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Dagegen erhoben A sowie B und C am
21.
Mai 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten die
Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, soweit damit die Bewilligung für den
Neubau eines Fahrsilos, zwei Schweineiglus, den Pferdeauslauf, den begrünten
Notzugangsweg, den neuen Mistplatz und den Waschplatz erteilt wurde. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Zustellung der
Beschwerdeantworten und allfälliger Vernehmlassungen, die Durchführung eines
Augenscheins und die Einholung eines Gutachtens; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht beantragte am
8.
Juni 2012 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Ebenso
stellten der Gemeinderat E am 20. Juni 2012 und
die Baudirektion am 2. Juli 2012 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Innert erstreckter Frist beantragte E am
23.
August 2012 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten von A und B und C. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei bezüglich der Baubewilligung für die
Erstellung des Fahrsilos die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Mit Replik vom
20.
September 2012 hielten A sowie B und C an ihrer Beschwerde fest,
worauf der Gemeinderat E am 2. Oktober 2012 Stellung
nahm. Innert erstreckter Frist reichte E am 23. Oktober 2012 eine Duplik ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Als Eigentümer der an das Baugrundstück
unmittelbar angrenzenden Parzelle ist der Beschwerdeführer 1 gestützt auf
§ 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) zur Beschwerde legitimiert. Dasselbe gilt für die Beschwerdeführenden 2 als Eigentümer des nördlich des Baugrundstücks gelegenen
Grundstücks, das nur durch eine Strasse davon getrennt ist. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der private Beschwerdegegner stellte mit
der Beschwerdeantwort den Antrag, der Beschwerde bezüglich der Baubewilligung
für die Erstellung des Fahrsilos die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Mit
dem vorliegenden Endentscheid ist dieser Antrag gegenstandslos geworden.
3.
3.1
Die Beschwerdeführenden beantragen die
Durchführung eines Augenscheins. Ein solcher wäre aus beweisrechtlicher Sicht
nur dann nötig, wenn der für die Beurteilung massgebende Sachverhalt auf dem
streitbetroffenen Grundstück ungenügend geklärt wäre (vgl. § 60 VRG). Dies
ist vorliegend nicht der Fall; der massgebende Zustand ergibt sich aus
zahlreichen Fotografien und den Plänen bei den Akten. Aus dem gleichen Grund
konnte auch das Baurekursgericht von einem Augenschein absehen, insbesondere da
es bereits betreffend vorangehende Bewilligungsverfahren des privaten
Beschwerdegegners zwei Augenscheine vor Ort vorgenommen hat.
3.2
Zudem verlangen die Beschwerdeführenden die
Einholung eines Expertengutachtens zu den einzuhaltenden Mindestabständen und
den Geruchsimmissionen. Der entscheidrelevante Sachverhalt ergibt sich jedoch,
wie dargelegt, aufgrund der Akten, insbesondere der verschiedenen Pläne und
Dokumentationen des betreffenden Grundstücks, der Erkenntnisse der Augenscheine
des Baurekursgerichts sowie der eingereichten Parteigutachten mit ausreichender
Deutlichkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit in der Lage, das Bauprojekt in
tatsächlicher Hinsicht zu beurteilen. Die Einholung eines Gutachtens erweist
sich daher nicht als notwendig (vgl. VGr, 25. Januar 2012, VB.2010.00500, E. 5.3).
4.
4.1
Die Beschwerdeführenden beanstanden, dass das
Bauvorhaben des privaten Beschwerdegegners die Mindestabstände zu der
Wohnliegenschaft des Beschwerdeführers 1 nicht einhalte, und sie dadurch
übermässigen Geruchsimmissionen ausgesetzt seien.
4.2
Gemäss Art. 11 des Umweltschutzgesetzes vom
7.
Oktober 1983 (USG) werden Luftverunreinigungen durch Massnahmen bei der
Quelle begrenzt (Abs. 1). Die Emissionen sind unabhängig von der
bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als
dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist
(Abs. 2). Als vorsorgliche Emissionsbegrenzung müssen bei der Errichtung
von Tierhaltungsanlagen die nach den anerkannten Regeln erforderlichen
Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden (BGE 133 II 370
E. 6.1). Als solche gelten nach Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1 der
Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) insbesondere die
gemäss den Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für
Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu bezeichnet als Forschungsanstalt
Agroscope Reckenholz-Tänikon ART) berechneten Abstände. Die Berechnung der
Mindestabstände ist daher auf den FAT-Bericht Nr. 476 von 1995 zu stützen.
Das Wohnhaus Vers.-Nr. 02 des
Beschwerdeführers 1 auf der Parzelle Kat.-Nr. 03 befindet sich in der
Landwirtschaftszone und grenzt im Sektor West bis Süd an den
Landwirtschaftsbetrieb des privaten Beschwerdegegners. In der
Landwirtschaftszone kommt die Mindestabstandsregelung zwar nicht unmittelbar
zur Anwendung, es muss aber auch in diesen Gebieten ein ausreichender Schutz
gewährleistet sein, da das Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG
und Art. 4 Abs. 1 LRV auch in der Landwirtschaftszone gilt (vgl. BGE
126.
II 43 E. 4a f.). Übermässige Immissionen können bei
Unterschreitung des halben Mindestabstands auftreten, sodass die Einhaltung des
halben Mindestabstands zwischen der Tierhaltung und dem Wohnhaus des Nachbarn
verlangt wird (vgl. FAT-Bericht Nr. 476, S. 8).
Der FAT-Bericht Nr. 476 berechnet
den Mindestabstand in einem dreistufigen Verfahren (FAT-Bericht Nr. 476,
Ziff. 2.1). Zuerst wird die Geruchsbelastung (GB) nach
Tierart ermittelt und daraus der Normabstand aus der Geruchsbelastung
errechnet. Bei einer Geruchsbelastung von unter 4 GB wird ein Normabstand
von mindestens 19.61 m eingesetzt. Anschliessend wird der Mindestabstand
durch Korrektur des Normabstands mit Einflussfaktoren der Geländeform, des
Haltungssystems, der Lüftung und der Fütterung etc. festgelegt (=
Mindestabstand). Bei mehreren Ställen wird schliesslich die gewichtete
Geruchsbelastung addiert (= gewichteter Mindestabstand).
4.3
Vorab ist zu klären, zwischen welchen Punkten die
Abstände zu messen sind, um zu prüfen, ob die Mindestabstände der verschiedenen
Tierhaltungsanlagen zum Wohnhaus des Beschwerdeführers 1 eingehalten werden.
Der Abstand muss zwischen dem Emissionspunkt
(Ausgangspunkt) und dem nächstgelegenen Wohnhaus (Empfangspunkt) gemessen
werden (vgl. Hans Maurer, Lufthygienerechtliche
Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen – Stellungnahme zu ausgewählten Rechtsfragen,
URP 4/2003, S. 297 ff., S. 319). Der
Empfangspunkt ist demnach – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden –
nicht die Parzellengrenze der benachbarten Liegenschaft (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 15. Juni 2007, R 07 2, E. 3b). Gemäss der vom
Beschwerdegegner 3 eingereichten Stellungnahme der K vom 5. April 2012
werden die Abstände in der Praxis bei überbauten Parzellen bis zur
nächstgelegenen Fassadenöffnung (Fenster oder Türe) des Wohnraums gemessen.
Diese Konkretisierung blieb von der Gegenseite unwidersprochen, ist jedoch
vorliegend nicht bedeutend.
Als Emissionspunkt gilt gemäss dem
FAT-Bericht 476 von 1995 (S. 5) auf einem Areal mit weiteren Gebäuden in
einem Abstand von weniger als 50 m die nächstgelegene Austrittsöffnung der
Abluft eines Stalles, in den übrigen Fällen der Stallmittelpunkt (Schnittpunkt
der Stallgrundflächendiagonalen). Gemessen von der nächstgelegenen
Austrittsöffnung beträgt der Abstand der Rindermast gerundet 26 m, der
Schweinemast 34 m (vom nächstgelegenen Iglu) und der Pferdehaltung
8.
m zum Wohnhaus des Beschwerdeführers 1.
Bei dieser Bemessung wurde allerdings der
Auslaufplatz der Tiere jeweils nicht einbezogen, da dies im geltenden
FAT-Bericht Nr. 476 nicht vorgesehen ist. Der revidierte FAT-Bericht
Nr. 476 (Vernehmlassungsentwurf vom 7. März
2005) sieht dagegen vor, dass der Auslauf in der Schweinehaltung zu 100 %
berücksichtigt wird, das heisst die Emissionslinie ist die Auslaufbegrenzung.
Bei der Rindviehhaltung wird der am Rand angeordnete Auslauf zu 50 %
berücksichtigt, das heisst die Emissionslinie wird in der Mitte des Auslaufs
angesetzt. Die Revision des FAT-Berichts wurde jedoch sistiert; es gilt nach
wie vor der FAT-Bericht Nr. 476 von 1995. Dennoch nimmt auch die
Baudirektion des Kantons Zürich den Vorschlag des Entwurfs auf und sieht in
einem Arbeitsblatt zu den Mindestabständen von Tierhaltungsanlagen (abrufbar
unter: http://www.awel.zh.ch/internet/baudirektion/awel/de/home.html, Formulare
und Merkblätter) vor, dass sich im umbauten Raum, das
heisst bei weniger als 50 m Abstand zwischen der Tierhaltungsanlage und
dem nächstgelegenen Gebäude, der Abstand von dem den benachbarten Wohnbauten
nächstgelegenen Emissionspunkt ermisst; dies seien die Aussenmasse des Stallgebäudes
sowie des befestigten Auslaufs. Der Auslauf ist bei Raufutterverzehrern zur
Hälfte, bei geruchsintensiven Tieren wie Schweinen oder Hühnern zur Gänze zu
berücksichtigen.
Selbst unter Einbezug des revidierten
FAT-Berichts für die Abstandsmessung ergeben sich bei der Rindvieh- und der
Pferdehaltung keine Änderungen. Es werden dieselben Abstände eingehalten.
Hingegen verändert sich der Abstand der Schweinehaltung unter Einbezug des
Auslaufplatzes. Wie das Bundesgericht festgehalten hat,
erlaubt der FAT-Bericht 1995 nicht mehr für alle Stallsysteme eine
störungsgerechte Beurteilung (BGE 133 II 370 E. 6.2), weshalb insbesondere
bei einer Schweinemast die Vorgaben des revidierten Berichts immerhin
berücksichtigt werden sollten. Wenn die Beschwerdeführenden
den Abstand vom Zufahrtsweg aus bemessen möchten, da die Schweine bis dorthin
vorstossen würden, ist dies nicht zu beachten, da sich die Schweine
zulässigerweise nur in dem für sie vorgesehenen Auslauf bewegen dürfen. Um den
vorliegenden Umständen der Schweinehaltung mit einem Auslauf in Richtung des
Wohnhauses des Beschwerdeführers 1 genügend Rechnung zu tragen, wird
gestützt auf den Vorschlag des revidierten FAT-Berichts zugunsten der
Beschwerdeführenden vom Rand der bereits vorhandenen Betonplatten des
Schweineauslaufs ein Abstand von 26,8 m bis zum Wohnhaus des
Beschwerdeführers 1, bzw. 30,2 m bis zum Fenster des Wohnhauses
gemessen.
4.4
Zur Berechnung der gewichteten Mindestabstände
bedarf es der Abstandszahlen zwischen den einzelnen Ställen. Für die Abstandsmessung zwischen den verschiedenen Ställen sind
die Schnittpunkte der Anlagegrundflächendiagonale massgebend. In Anbetracht des
soeben Ausgeführten sollten zur Vereinheitlichung auch hier jeweils die
Auslauflächen berücksichtigt werden. Die in dem von den Beschwerdeführenden
eingereichten Bericht von I, J-Beratung, vom 17. Januar 2012 (nachfolgend J-Bericht) verwendeten Abstände zwischen den einzelnen Ställen sind
nicht von den Stallmittelpunkten gemessen worden. Da der J-Bericht keinen Plan
enthält, aus welchem ersichtlich ist, wie die Stallabstände bemessen wurden,
kann nicht auf diese Zahlen abgestellt werden. Die Stellungnahme der K vom 15. Februar 2012 (nachfolgend K-Bericht)
berücksichtigt hingegen bei den Rindern und Schweinen den Stallmittelpunkt
unter Einbezug des Auslaufs. Beim Pferdestall wurde allerdings der Auslauf nicht
angerechnet. Bei der Pferdehaltung ergibt sich der
Mittelpunkt aus dem Schwerpunkt des Dreiecks zwischen den jeweiligen
Schnittpunkten des Pferdestalles, des bestehenden Auslaufs und des neuen
Auslaufs. Von diesem Punkt aus sind die Abstände zu den beiden anderen
Tierhaltungsanlagen zu messen. Der Abstand zwischen Rindviehstall und
Schweinehaltung beträgt danach 38 m, zwischen Rindvieh- und Pferdestall
46.
m und zwischen Schweine- und Pferdestall 37 m.
5.
5.1
Die Beschwerdeführenden vertreten die Ansicht,
dass auch der Pferdeauslauf in die lufthygienische Beurteilung des Bauvorhabens
des privaten Beschwerdegegners miteinbezogen werden müsse. Drei Pferde könnten
nicht als vernachlässigbarer umweltrechtlicher Bagatellfall behandelt werden.
Denn gerade bei kleinen Tierbeständen bleibe die Geruchsbelastung unabhängig von der Tierzahl. Der
Mindestabstand von 20 m sei daher auch dann einzuhalten, wenn der
berechnete Geruchsbelastungswert unter 4 GB liege. Gemäss dem J-Bericht
betragen die Mindestabstände unter Berücksichtigung der Wechselwirkung der
Ställe der Mastrinder, der Mastschweine und der Pensionspferde bei der
Rindermast 36 m, bei der Schweinemast 32 m und beim Pferdeauslauf
34.
m.
5.2
Die Vorinstanzen stützten sich bei der Beurteilung
der erforderlichen Mindestabstände auf eine Kalkulation des Amts für Abfall,
Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom 16. Mai 2011. Die drei Pferde würden
aus lufthygienischer Sicht unter die Bagatellgrenze fallen und seien deshalb
bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Das Kriterium
Aufstallung/Entmistung wurde für den Schweinestall mit dem Korrekturfaktor 0,8
(Offenfrontstall, Kaltstall, Freilaufstall für Schweine) gewichtet, die übrigen
Kriterien wurden neutral (mit dem Faktor 1) bewertet. Demnach ergebe sich für
den Rinderstall ein Mindestabstand von 40.16 m und für den Schweinestall
ein Mindestabstand von 15.69 m zu Wohnbauten in der Wohnzone. Durch die
Wechselwirkungen von Rinder- und Schweinestall erhöhe sich dieser Betrag auf
50.
m bei den Rindern und auf 40 m bei den Schweinen. In der
Landwirtschaftszone betrage der minimal einzuhaltende Abstand 50 % davon, somit 25 m bei der Rindermast
und 20 m bei der Schweinemast. Die Baudirektion berechnete einen effektiven Abstand von 26 m vom Rinderstall
bzw. 26,8 m vom Schweinestall, wonach die lufthygienischen Mindestabstände
eingehalten seien. Das Baurekursgericht bestätigte, dass bezüglich der
Wechselwirkung bei einer Pferdehaltung mit drei Tieren neben 138 Rindern
und Kälbern nicht von einem relevanten Einfluss auszugehen sei. Eine
Geruchsbelastung von 4 GB anzunehmen, die derjenigen einer Pferdehaltung
mit 38 Tieren entspräche, würde die Situation
massiv verfälschen, womit eine Vernachlässigung des Pferdebestands in Bezug auf
die Wechselwirkungen nicht zu beanstanden sei. Die Vorinstanz erachtete
überdies den Pferdeauslauf selbst nicht als abstandspflichtige
Tierhaltungsanlage.
5.3
Eine dritte Berechnung reicht der private
Beschwerdegegner ein: Der K-Bericht geht von
Mindestabständen von 39 m beim Rindvieh, 32 m bei den Schweinen und
29.
m bei den Pferden aus. Diese könnten gegenüber der nächstgelegenen
Fassadenöffnung des Wohngebäudes des Beschwerdeführers 1 bei den Rindern
und den Schweinen eingehalten werden. Einzig bei den Pferden könne der
geforderte Mindestabstand nicht eingehalten werden. Da jedoch sowohl bei den
Pferden mit einer totalen Geruchsbelastung von 0,32 GB als auch den Schweinen mit 3,2 GB
die Mindestgeruchsbelastung von 4 GB unterschritten werde, könnten die
Behörden einen kleineren Abstand zulassen. Zudem sei bei dieser Berechnung noch
nicht berücksichtigt, dass die Pferde sich durch Weidegang und Ausreiten nicht
ständig in den Stallungen aufhalten, wodurch sich die Geruchsimmissionen in dieser
Zeit wesentlich reduzierten.
5.4
Die Rindermastställe und Pferdeboxen sind bereits
rechtskräftig bewilligt. Nachfolgend ist daher einzig auf die
Bewilligungsfähigkeit des Pferdeauslaufs und der Schweinehaltung einzugehen.
5.4.1
Nach Art. 3 Abs. 1 LRV müssen neue stationäre Anlagen so
ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 bzw. bei Anlagen
der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung im Anhang 2 LRV
festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten.
Aus luftreinhaltungsrechtlicher Sicht gelten
gemäss Art. 2 Abs. 4 LRV als neue Anlagen
alle Anlagen, welche umgebaut, erweitert oder in Stand gestellt werden, sofern
dadurch höhere oder andere Emissionen zu erwarten sind (lit. a) oder wenn
hierfür mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet wird, die eine neue Anlage
verursacht hätte (lit. b).
Der bereits bestehende (bewilligte)
Pferdeauslaufplatz beträgt 50 m2, hinzu kommt der überdachte
Fressplatz von 30 m2. Die Baudirektion hat neu 58 m2
zusätzlichen Auslaufplatz bewilligt. Der Auslaufplatz liegt südöstlich des
Pferdestalls. Durch den geplanten Pferdeauslauf werden an den bewilligten
Pferdeboxen keine baulichen Änderungen vorgenommen. Auch bei einer Erweiterung
des Auslaufs wird der Abstand von 8 m zum
Wohnhaus des Beschwerdeführers weiterhin eingehalten. Da für die
Beschwerdeführenden durch die Erweiterung des Auslaufplatzes somit keine
wesentliche Mehrbelastung resultiert und weiterhin lediglich drei Pferde
gehalten werden, sind keine höheren Emissionen zu erwarten. Damit folgerte die
Vorinstanz zu Recht, dass bei der Erweiterung des
Pferdeauslaufs die Einhaltung eines Mindestabstands nicht nötig sei.
5.4.2
Zu prüfen bleibt damit, ob die Schweinehaltung mit Iglus und Auslauf auf
denbereits vorhandenen Betonplatten den erforderlichen Abstand zum Wohnhaus des
Beschwerdeführers 1 einhält, wobei die geruchliche Wechselwirkung
zwischen der Rinder- und Schweinehaltung zu beachten ist. Umstritten ist
einerseits, wie die einzelnen Korrekturfaktoren zu gewichten sind und
andererseits, ob für die lufthygienische Kalkulation auch der Pferdestall miteinbezogen
werden muss.
Die vom FAT-Bericht
Nr. 476 vorgegebenen Korrekturfaktoren betreffen folgende Kriterien:
Geländeform, Höhenlage, Aufstallung/Entmistungssystem, Hofdüngerproduktion,
Sauberkeit, Fütterung, Lüftung, Geruchsreduzierung im Bereich der Stallabluft
und bei der Flüssigmistlagerung. Abweichend von der Kalkulation des AWEL setzt
der von den Beschwerdeführenden eingereichte J-Bericht für die
Hofdüngerproduktion den Faktor 1,1 ein, da das offene Jauchesilo südöstlich der
Rindermastställe penetrant stinke. Der FAT-Bericht Nr. 476 empfiehlt bei
einem offenen Lagerbehälter für Flüssigmist einen Korrekturfaktor 1,1, womit
nachfolgend der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Faktor einzubeziehen
ist, selbst wenn das Jauchesilo tiefer liegt als das Wohnhaus und obwohl umstritten
ist, ob es überhaupt noch als solches genutzt wird. Auch für die Geländeform
bei der Rinderstallung kann zugunsten der Beschwerdeführenden ein Faktor von
1,2 für die Hanglage berücksichtigt werden, um zu prüfen, wie sich die
Situation darstellt, wenn die Korrekturfaktoren zum Vorteil der Beschwerdeführenden
eingesetzt werden (s. E. 5.4.3).
Die Beschwerdeführenden rügen zudem, dass
eine einseitige Geruchsverfrachtung durch Windeinfluss bestehe, da der
Laufstall und die Boxen der Mastrinder hangparallel angeordnet und von der
Hauptwindrichtung offen anströmbar seien. Sie bildeten eine Strömungsrinne, aus
welcher die Geruchsstoffemissionen mit dem Südwestwind einseitig Richtung Schutzgut
verfrachtet würden, weshalb sie die Ausbreitungsbedingungen bei den Rindern mit
dem Faktor 1,3 gewichteten. Windeinflüsse sind gemäss FAT-Bericht
Nr. 476 (S. 6) jedoch nicht als ein Korrekturfaktor zu
berücksichtigen, sondern der vorläufig berechnete Mindestabstand muss
allenfalls mit einer Sonderbeurteilung danach angepasst werden (vgl. dazu
E. 5.4.8 nachfolgend).
5.4.3
Gemäss einer generellen Weisung der Baudirektion des Kantons Zürich vom
30.
Januar 2003 kann bei Pferdehaltungen bis zu einer Bagatellgrenze von
fünf Tieren auf eine lufthygienische Beurteilung durch die kantonale Instanz
verzichtet werden. Unter Ausschluss der drei Pferde in der Kalkulation
errechnete die Vorinstanz einen Mindestabstand der Schweinehaltung von
20.
m, wobei kein von den Beschwerdeführenden geltend gemachtes Erhöhungskriterium
berücksichtigt wurde. Um den Einfluss der einzelnen Kriterien der
Korrekturfaktoren zu überprüfen, wird nachfolgend dargestellt, welche Mindestabstände
einzuhalten sind, falls in der Berechnung des AWEL die Korrekturfaktoren jeweils
zugunsten der Beschwerdeführenden eingesetzt werden. Nicht berücksichtigt wird
in dieser Berechnung – wie soeben dargelegt – der von den Beschwerdeführenden
bei den Rindern aufgeführte "Korrekturfaktor" von 1,3 für die Ausbreitungsbedingungen.
Unter Berücksichtigung der übrigen von den Beschwerdeführenden verlangten
Korrekturfaktoren ergeben sich demnach folgende Mindestabstände für die
Rindermast (Stall 1) und die Schweinehaltung (Stall 2):
5.4.4
Wenn die drei Pferde als Bagatellgrösse bei der
lufthygienischen Beurteilung weggelassen werden, sind die verlangten
Mindestabstände gegenüber dem Wohnhaus des Beschwerdeführers 1
eingehalten.
5.4.5
Eine Pferdehaltung mit drei Tieren hat wohl – wie von der Vorinstanz
ausgeführt – lediglich einen geringen Einfluss auf die Geruchsbelastung der
anderen Tierhaltungsanlagen. Für kleine Tierbestände können dem
FAT-Bericht auch keine exakten Mindestabstände entnommen werden. Die Formel
für die Berechnung der Mindestabstände ist auf grössere Tierbestände ausgelegt.
Sie ergibt erst ab einer Geruchsbelastung von 4 auf den Einzelfall bezogene
Ergebnisse. Die Geruchsbelastung von 4 würde mit einem Bestand von
ca. 38 Pferden erreicht.
Um den Einfluss der drei Pferde
mit einer Gewichtung von 4 GB auf den einzuhaltenden Abstand der
Schweinehaltung darzulegen, werden nachfolgend als Kontrollrechnung die
Mindestabstände der Ställe daher unter Einbezug der Wechselwirkungen zwischen
Rindvieh, Schweinen und Pferden mit denselben Korrekturfaktoren wie
unter E. 5.4.3 berechnet, wobei bei der Pferdehaltung (Stall 3)
wiederum die Korrekturfaktoren eingesetzt werden, die die Beschwerdeführenden
verlangen:
5.4.6
Durch die Wechselwirkungen erhöht sich bei der
Schweinehaltung der geforderte Mindestabstand durch die drei Pferde damit von
21.
m auf 26 m. Der Schweineauslauf hält auch diesen Abstand ein. Bei
der Rindermast wird der Mindestabstand von 26 m auf 29 m erhöht. Er
wird faktisch um 3 m unterschritten.
5.4.7
Noch nicht berücksichtigt wurden allerdings die vom FAT-Bericht Nr. 476
vorgesehenen Sonderfälle: Auf der einen Seite kann bei
Geruchsbelastungen unter 4 GB ein kleinerer Mindestabstand zugelassen
werden (FAT-Bericht Nr. 476, S. 6). Dadurch, dass vorliegend
die Pferde trotz einer Geruchsbelastung von bloss 0,32 GB mit 4 GB
und einem Normabstand von 19,61 m einbezogen wurden, wurden die
einzuhaltenden Mindestabstände der anderen Anlagen stark erhöht. Die
Einrechnung der drei Pferde erhöhte den Mindestabstand der Rinderhaltung um
knapp 12 %, den der Schweinehaltung um über 23 %, was in Anbetracht
des Umstands, dass die Geruchsbelastung von drei Pferden nicht einmal einem
Zehntel der berücksichtigten Geruchsbelastung von 4 GB entspricht, als
übermässig zu werten ist. Zudem erreichen auch die 16 Schweine keine
Geruchsbelastung von 4 GB. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist somit
eine Verminderung des geforderten Mindestabstands zulässig. Unter
diesen Umständen erscheint es auch als gerechtfertigt,
bei der nicht im Streit liegenden Rindermast eine Unterschreitung des aufgrund
der Wechselwirkungen mit der Schweine- und Pferdehaltung erhöhten
Mindestabstands zuzulassen.
5.4.8
Auf der anderen Seite vermögen besondere Windverhältnisse den
errechneten Mindestabstand zu erhöhen, wenn die Nachbarn häufig von
Geruchsimmissionen betroffen werden, weil der Wind oft aus der Richtung des Stalles
weht (Hauptwindrichtung). Windverhältnisse sind zu prüfen, wenn ein
erheblicher Verdacht auf besondere Verhältnisse vorliegt. Die von den
Beschwerdeführenden behauptete Hauptwindrichtung Südwest, womit der Wind vom
Rinderstall in Richtung Wohnhaus des Beschwerdeführers 1 wehe, ist nicht
weiter belegt. Gemäss dem K-Bericht handle es sich bei der Hauptwindrichtung
vielmehr um Westwind, womit die Schweinehaltung und der Rindviehstall nicht in
der Hauptwindrichtung liegen. Der Wind beeinflusse die Geruchsbelastung beim
Wohnhaus des Beschwerdeführers 1 daher nicht wesentlich. Der von den
Beschwerdeführenden frei gewählte Korrekturfaktor von 1,3 wird nicht
begründet, und es ist auch nicht ersichtlich, auf welche Daten die
Beschwerdeführenden sich dabei stützen. Eine Erhöhung des Mindestabstands wäre
zu fordern, wenn der Empfangspunkt während mehr als einem Viertel der Zeit von
Schwachwind aus Richtung der Tierhaltungsanlage betroffen ist (Maurer, S. 328 f.).
Auch wenn die geltend gemachten
Windverhältnisse in die Beurteilung miteinbezogen würden, ergeben sich für die
Geruchsbelastungen der Rinder- und Schweinehaltungen keine erheblichen
Veränderungen. Bei einer Hauptwindrichtung, die wie von den Beschwerdeführenden
behauptet, hangparallel aus der Südwest-Richtung erfolgt, wird das Wohnhaus des
Beschwerdeführers hauptsächlich durch geruchsbelastete Luft vom Pferdeauslauf
betroffen. Die geschlossene Scheune mit Mastviehstall bringt keine wesentliche
Beeinflussung, und die Luft der (südöstlich gelegenen) Schweinehaltung wird
bei dieser Windrichtung nicht zum Haus des Beschwerdeführers getragen. Demnach
ist aufgrund der Windverhältnisse vorliegend keine weitere Korrektur der
Mindestabstände vorzunehmen.
5.5
Mit den obenstehenden Erwägungen und Tabellen wird ersichtlich, dass selbst wenn die Korrekturfaktoren weitestgehend zugunsten der
Beschwerdeführenden berücksichtigt und die drei Pferde in die lufthygienische
Beurteilung eingerechnet würden, die Schweinemast einen genügenden Abstand zum
Wohnhaus des Beschwerdeführers 1 einhält. Damit erweist sich die
Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.
6.
6.1
Des Weiteren rügen die Beschwerdeführenden, dass
die Baueingabepläne bezüglich Entwässerung des Fahrsilos, des neuen Mistplatzes
und des anstelle des alten Mistplatzes vorgesehenen Waschplatzes keine
genügenden Angaben enthielten. Die Beschwerdeführenden gehen davon aus, dass
der alte Mistplatz zwischen Rindermaststall und Wohnliegenschaft des
Beschwerdeführers 1 bislang an die Jauchegrube im angrenzenden
Mastviehstall angeschlossen gewesen sei. Wenn der ehemalige Mistplatz nun als
Waschplatz genutzt werde und darauf auch landwirtschaftliche Geräte und
Maschinen abgespritzt würden, sei mit Abwasser zu rechnen, das mit Benzin- und
Ölrückständen versetzt sei. Dieses Abwasser dürfe nicht in der Jauchegrube
gesammelt werden, sondern müsse der Kanalisation zugeführt werden. Wie das
Fahrsilo und der neue Mistplatz entwässert würden, sei aus den Baueingabeplänen
gar nicht ersichtlich.
6.2
Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, die
Umnutzung vom offenen Miststock zum Waschplatz bringe in Bezug auf das Abwasser
keine wesentliche Änderung mit sich, die eine Anpassung dieser Entwässerung
erfordern würde. Die Schmutzwasserleitungen für den Fahrsilo und den neuen
Mistplatz seien in den Bauplänen eingezeichnet.
6.3
Der frühere Mistplatz, der in einen Waschplatz
umgewandelt werden soll, wurde in die bestehende Jauchegrube entwässert. Wie
die Beschwerdeführenden zu Recht ausführen, ist offen, ob auf dem Waschplatz
Pferde oder Rinder abgespritzt oder auch landwirtschaftliche Maschinen
gereinigt werden. Der Gebrauch des Waschplatzes zur Reinigung von Tieren bringt
betreffend Abwasser keine wesentliche Änderung zur vorherigen Nutzung. Auch das
Schmutzwasser aus dem Waschen von Fahrzeugen und Maschinen darf überdies in
eine abflusslose Güllegrube geleitet werden (vgl. Zulässige Abwasserentsorgung
und Bewilligungserfordernisse bei Landwirtschaftsbetrieben oder bei der
Tierhaltung, Arbeitshilfe SE 3.1 vom April 2005, abrufbar unter:
Folglich kann der Waschplatz,
wie bis anhin der Mistplatz, in die Jauchegrube entwässert werden.
Nach § 16 Abs. 1 der Verordnung
über den Gewässerschutz vom 22. Januar 1975 dürfen tierische
Jauche, die Abwässer aus Mistwürfen sowie Siloabwässer weder direkt oder
indirekt einem öffentlichen Gewässer zugeführt noch den Kanalisationen
zugeleitet werden. Sie sind in geschlossenen Gruben zu sammeln und gemäss dem
Gewässerschutzgesetz landwirtschaftlich so zu verwerten, dass öffentliche
Interessen nichtbeeinträchtigt werden. Vorliegend ist sowohl im Plan Grundriss
und Schnitt Mistplatz als auch Fahrsilo die Abwasserleitung eingezeichnet, die
vom Fahrsilo zum neuen Mistplatz führt. Aus der Beilage zu der Kanalisationsanschlussbewilligung vom 28. August 2009 ergibt sich, dass die
Leitung danach in die bestehende Jauchegrube führt. Somit gehen die
Entwässerungen des neuen Mistplatzes und des Fahrsilos aus den Plänen genügend
hervor und die betreffenden vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu
beanstanden.
6.4
Die Beschwerdeführenden beanstanden, dass
ungeklärt sei, ob die vermutete Arbeit mit Hochdruckreinigern auf dem nur
wenige Meter von der Wohnliegenschaft des Beschwerdeführers 1 entfernten
Waschplatz eine unzulässige Lärmbelastung darstelle. Falls der
Beschwerdegegner 3 auf dem geplanten Waschplatz mit Hochdruckreinigern
arbeiten würde, ist dadurch kein übermässiger Lärm zu erwarten. Das Geräusch
ist höchstens während einer
jeweils beschränkten Zeitspanne zu hören. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt es keinen Anspruch auf absolute Ruhe;
vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen (BGE 133 II
169.
E. 3.2; BGE 126 II 366 E. 2b). Folglich ist die Rüge unbegründet.
7.
7.1
Die Beschwerdeführenden machen zudem geltend, dass
der steile Notzugangsweg östlich des Rinderstalls (Vers.-Nr. 615) nicht
bewilligungsfähig sei. Gemäss der Vorinstanz weise dieser als Zugang zu den
Schweinen, die regelmässig zu betreuen und deren Iglus und Auslauf zu reinigen
seien, eine betriebliche Notwendigkeit auf und sollte durch die Begrünung auch
keinen wesentlichen Einschnitt in die Landschaft darstellen.
7.2
Voraussetzung für die Bewilligung von Bauten oder
Anlagen ist, dass sie dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22
Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die
Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG]). Zonenkonform sind in der
Landwirtschaftszone unter anderem Bauten und Anlagen, die zur
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau
nötig sind (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG). Die Bewilligung darf
nur erteilt werden, wenn a) die Baute oder Anlage für die infrage stehende
Bewirtschaftung nötig ist, b) der Baute oder Anlage am vorgesehenen
Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und c) der Betrieb
voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 3 der
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV]). Bauten und Anlagen sollen
sich in die Landschaft einordnen (Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG). Sie
sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen
Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine
befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (§ 238 Abs. 1 PBG).
7.3
Der Zufahrtsweg östlich des bestehenden Stalls
Vers.-Nr. 615 ist gemäss der erstinstanzlichen Verfügung zu begrünen und
darf nur als Notzufahrt für die Feuerwehr und für den Viehbetrieb genutzt
werden. Die zuständige Feuerwehr G bestätigt, dass der südliche Zugang für die Feuerwehr notwendig und
sinnvoll sei. Bezüglich des östlichen Notzufahrtswegs liegt keine entsprechende
Bestätigung vor. Allerdings stellt die Zufahrt durch die Begrünung keinen
wesentlichen Einschnitt in die Landschaft dar. Die Feststellung der Vorinstanz,
der Weg weise eine betriebliche Notwendigkeit zur Betreuung der Schweine und
Reinigung deren Iglus und Auslauf auf, ist nicht weiter zu beanstanden, da die
umstrittene Zufahrt den direkten Weg zur Schweinehaltung darstellt.
8.
Demnach erweisen sich die Einwendungen der
Beschwerdeführenden als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer 1 zur
Hälfte sowie den Beschwerdeführenden 2.1 und 2.2 je zu einem Viertel
aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14
VRG). Ferner sind die Beschwerdeführenden dazu zu verpflichten, dem anwaltlich
vertretenen Beschwerdegegner 3 eine
Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG); als angemessen
erweist sich ein Betrag von Fr. 2'500.-. Die
unterliegenden Beschwerdeführenden haben hingegen keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 420.-- Zustellkosten,
Fr. 5'420.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 zur Hälfte sowie den Beschwerdeführenden 2.1
und 2.2 je zu einem Viertel auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden
für den Gesamtbetrag.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis solidarisch verpflichtet, dem
Beschwerdegegner 3 innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- zu entrichten.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…