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Entscheid

VB.2012.00340

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00340

22. August 2012Deutsch19 min

(URT.2012.14570)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

D (geboren 1996) besuchte bis zur sechsten Klasse die

Volksschule in der Stadt Zürich. Weil seine Lernorganisation und sein

Arbeitsverhalten – im Gegensatz zu seinen kognitiven Fähigkeiten – nicht

altersgemäss entwickelt waren, empfahl die Schulpsychologin für das Schuljahr

2007/2008 eine Repetition der sechsten Klasse. A, die Mutter von D, liess diesen

darauf für das Schuljahr 2007/2008 die Privatschule F und ab Beginn des

Schuljahrs 2008/2009 eine erste Sekundarklasse der Privatschule H besuchen.

D besuchte den Unterricht ab Herbst 2008 nur noch

punktuell und ab März 2009 überhaupt nicht mehr. Zwischen Frühlings- und Sommerferien

2009 fand zuerst ein Versuch der Einschulung von D in die Regelklasse und nach

dessen Scheitern eine Schulung im Einzelunterricht statt, welcher sich D

ebenfalls verweigerte. Nach den Sommerferien 2009 trat D in die Kinderstation

Brüschhalde ein und hielt sich dort bis Mitte November 2009 auf. In der Folge

fanden bis Frühling 2010 verschiedene Schulversuche statt, welche scheiterten –

unter anderem eine dreiwöchige Schnupperzeit in der Privatschule F. Am 14. April

2010 trat D in das Internat K ein, verweigerte aber bereits am 18. April

2010 einen weiteren Besuch dieser Einrichtung. Ab 7. Juni 2010 schickte A ihren

Sohn in die Privatschule M.

Mit Schreiben vom 25. August 2010 ersuchte A um

Übernahme der Kosten der Privatschule M für das Schuljahr 2010/2011. Die

Schulpräsidentin der Kreisschulpflege X lehnte dies mit Verfügung vom

26. Oktober 2010 ab. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

Am 21. Juni 2011 liess A die Kreisschulpflege X um

Revision der Verfügung vom 26. Oktober 2010 und Kostengutsprache für das

Schuljahr 2010/2011 sowie um Kostenübernahme für das Schuljahr 2011/2012 an der

Privatschule M ersuchen. Weiter ersuchte sie um Übernahme der Kosten von

Fr. 1'700.- für Schnupperwochen in der Privatschule F und Rückzahlung von

Fr. 2'613.20 (abzüglich eines Verpflegungsbeitrags für drei Tage von

Fr. 54.-) des durch das Sozialzentrum Z in Rechnung gestellten Kostenanteils

für den Aufenthalt im Internat K. Die Präsidentin der Kreisschulpflege X trat

mit Verfügung vom 8. November 2011 auf das Revisionsbegehren nicht ein,

wies das Gesuch um Kostenübernahme für das Schuljahr 2011/2012 sowie um

Übernahme der Kosten der Privatschule F ab und leitete das Gesuch um

Rückerstattung des Kostenanteils für den Besuch des Internats K an das

Sozialdepartement weiter.

Erwägungen

II.

A liess am 11. Dezember 2011 rekurrieren und

beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Stadt Zürich zu verpflichten, die

Kosten für die Schulung von D an der Privatschule M für das Schuljahr 2011/12

zu übernehmen. Weiter sei der Entscheid der Kreisschulpflege X vom

28.

Oktober 2010 aufsichtsrechtlich aufzuheben und die Stadt Zürich zu

verpflichten, die Kosten der Schulung von D für das Schuljahr 2010/2011 an der

Privatschule M zu übernehmen. Sodann sei die Stadt Zürich zu verpflichten, die

Kosten für die Schnupperwochen von D an der Privatschule F zu übernehmen und

den in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 2'613.20 (abzüglich eines

Verpflegungsbeitrags für drei Tage von Fr. 54.-) für den Besuch des

Internats K zurückzuerstatten. Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs mit Beschluss

vom 19. April 2012 ab.

III.

A liess am 22. Mai 2012 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Bezirksratsbeschluss vom 19. April 2012 aufzuheben und die Stadt Zürich zu

verpflichten, die Kosten für die Schulung von D für das Schuljahr 2011/2012 an

der Privatschule M zu übernehmen. Weiter sei festzustellen, dass die Ablehnung

der Kostengutsprache für die Schulung an der Privatschule M im Schuljahr

2010/2011 rechtswidrig gewesen sei. Schliesslich sei die Stadt Zürich zu

verpflichten, die Kosten für die Schnupperwochen in der Privatschule F von

Fr. 1'700.- zu übernehmen und A den vom Sozialzentrum Z in Rechnung

gestellten Betrag von Fr. 2'613.20 (abzüglich eines Verpflegungsbeitrags für

drei Tage von Fr. 54.-) für den Aufenthalt im Internat K zurückzuerstatten.

Der Bezirksrat verwies mit Eingabe vom 6./7. Juni 2012 auf den angefochtenen

Entscheid und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Mit Eingabe vom

2.

Juli 2012 ersuchte das die Stadt Zürich vertretende Schul- und Sportdepartement

um Wiederherstellung und gleichzeitige Erstreckung der Frist für die Beschwerdeantwort.

Der Abteilungspräsident wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 3. Juli 2012

ab und setzte A gleichzeitig Frist bis 13. Juli 2012, um sich zur

Vernehmlassung des Bezirksrats zu äussern. Das Schul- und Sportdepartement

reichte am 13. Juli 2012 eine als Stellungnahme zur Vernehmlassung des

Bezirksrats bezeichnete Eingabe ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

eines Bezirksrats betreffend die Kostenübernahme im Schulbereich nach § 75

Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,

LS 412.100) und § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 und 3, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

1.2

Die

Beschwerde hat einen Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwert. Die Streitsache

fällt damit gemäss § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b

Abs. 1 lit. c e contrario VRG in die Zuständigkeit der Kammer.

1.3

Die

Beschwerdegegnerin reichte am 13. Juli 2012 eine als "Stellungnahme

zur Vernehmlassung des Bezirksrats Zürich" bezeichnete Eingabe ein; zuvor

hatte ihr der Abteilungspräsident eine Fristwiederherstellung für die Beschwerdeantwort

verweigert. Die Vorinstanz hatte sich darauf beschränkt, auf den eigenen – die

Beschwerdegegnerin schützenden – Entscheid zu verweisen und im Übrigen auf

Vernehmlassung verzichtet. Die Stellungnahme dient denn auch nicht einer der Beschwerdegegnerin

hier ohnehin nicht zustehenden Auseinandersetzung mit der Vernehmlassung der

Vorinstanz, sondern mit der in der Beschwerde geäusserten Kritik am

vorinstanzlichen Entscheid. Damit erweist sich dies als Versuch der

Beschwerdegegnerin, die zuvor versäumte Beschwerdeantwort auf dem Umweg einer

Stellungnahme zur im Grunde genommen ja inhaltlosen Vernehmlassung des

Bezirksrats nachzuholen. Weil die Beschwerdegegnerin die Frist für die

Beschwerdeantwort unbestrittenermassen verpasst hat und es nicht angeht, ihr

die Möglichkeit einzuräumen, das Verpasste auf dem prozessualen Umweg einer

Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz nachzuholen, ist die Eingabe

vom 13. Juli 2012 aus dem Recht zu weisen.

1.4

Die

Beschwerdeführerin ersucht um Feststellung, dass die Ablehnung der Kostengut-sprache

für die Schulung an der Privatschule M im Jahr 2010/2011 rechtswidrig gewesen

sei.

Feststellungsbegehren setzen ein schutzwürdiges Interesse

voraus. Ein solches liegt vor, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang

öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges

Feststellungsinteresse besteht, wenn der Gesuchsteller das mit dem

Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren

erreichen könnte; Feststellungsbegehren sind insofern subsidiär (vgl. zum

Ganzen Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 19 N. 60 ff.).

Die Beschwerdeführerin bezweckt mit ihrem Feststellungsbegehren

die Überprüfung eines rechtskräftigen Entscheids. Darauf lässt sich schon

deshalb nicht eintreten, weil aufgrund der rechtskräftigen Verfügung keine

Unklarheit über den Bestand der Kostenübernahmepflicht für das Jahr 2010/2011

besteht. Rechtskräftige Entscheide können nur überprüft werden, wenn ein

Revisionsgrund im Sinne von § 86a VRG besteht. Die Beschwerdeführerin

stellte denn auch gegenüber der Beschwerdegegnerin richtigerweise ein

Revisionsbegehren; im Beschwerdeverfahren will sie daran allerdings

ausdrücklich nicht festhalten. Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin

auf das Revisionsgesuch schon deshalb zu Recht nicht eintrat, weil die

Beschwerdeführerin unterlassen hatte, einen Revisionsgrund gemäss § 86a

VRG zu behaupten (vgl. § 86c Abs. 1 VRG).

2.

2.1

Gemäss

Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen ausreichenden

Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Unterricht muss

entsprechend den individuellen Bedürfnissen des einzelnen Kindes angemessen und

geeignet sein und genügen, um die Schüler angemessen auf ein

selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE

133.

I 156 E. 3.1, 129 I 35 E. 7.3). Nach Art. 62

Abs. 3 BV sorgen die Kantone für eine ausreichende Sonderschulung aller

behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendendeten

20.

Altersjahr. Diese Bestimmung wird durch Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes

vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3) konkretisiert, welche inhaltlich aber

kaum über Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV hinausgeht (BGr,

13.

April 2012,2C_971/2011, E. 3.1). Den Kantonen verbleibt im

Rahmen dieser Grundsätze auch im Hinblick auf die Sonderschulung ein

erheblicher Spielraum. Der Anspruch geht auf eine geeignete, nicht eine

optimale Sonderschulung; ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung,

welches theoretisch möglich wäre, kann nicht gefordert werden (BGr,

13.

April 2012,2C_971/2011, E. 3.2 mit Hinweisen).

2.2

Gemäss

Art. 14 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar

2005.

(KV, LS 101) ist das Recht auf Bildung gewährleistet; nach

Abs. 2 umfasst dies auch das Recht auf gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen.

Die Behörden hatten innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Kantonsverfassung

Vorkehren zu treffen, um diesen Anspruch zu gewährleisten (Art. 138 Abs. 1

lit. a KV). Die Tragweite von Art. 14 KV ist noch nicht restlos

geklärt (vgl. Giovanni Biaggini in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach

[Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 34

N. 17 ff.; Viviane Sobotich, Chancengleichheit als tragendes Prinzip,

in: Die neue Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2006, S. 31 ff.,

42.

ff., jeweils auch zum Folgenden). Wie sich schon aus der Übergangsbestimmung

ergibt, wird der Inhalt des Rechts auf Bildung in erster Linie auf

Gesetzesstufe konkretisiert. Die Wirkung von Art. 14 KV dürfte sich deshalb

darauf beschränken, dass die Gerichte einschränkende Konkretisierungen des

Gesetzgebers daraufhin zu überprüfen haben, ob sie mit dem verfassungsrechtlichen

Minimalgehalt noch zu vereinbaren sind (vgl. hierzu im Zusammenhang mit

Art. 19 BV BGE 129 I 12 E. 6.4). Was die Kostentragungspflicht

für den Besuch einer bestimmten Privatschule im Rahmen einer sonderpädagogischen

Massnahme betrifft, lässt sich aus Art. 14 KV jedenfalls kein über

Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 3 BV hinausgehender Anspruch ableiten.

3.

3.1

Nach

§ 33 Abs. 1 VSG dienen sonderpädagogische Massnahmen der Schulung von

Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen.

Sonderpädagogische Massnahmen sind gemäss § 34 Abs. 1 VSG Integrative

Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung.

Sonderschulung ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen

nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Die Wahl

der Sonderschulung ist unter Berücksichtigung der besonderen

Bildungsbedürfnisse sowie der übrigen Umstände zu treffen, wobei der

kostengünstigeren Lösung der Vorzug zu geben ist, wenn gleichwertige Sonderschulen

zur Verfügung stehen (§ 36 Abs. 3 VSG).

Die Entscheidung über sonderpädagogische Massnahmen soll

grundsätzlich im Konsens zwischen Eltern, Schulleitung und Schulpflege

getroffen werden; fällt eine Sonderschulung in Betracht, ist die Mitwirkung und

Zustimmung der Schulpflege indes zwingend (§ 37 Abs. 2 VSG). Wird

auch nach einer schulpsychologischen Abklärung keine Einigung über die

sonderpädagogischen Massnahmen getroffen, entscheidet die Schulpflege darüber

(§ 39 Satz 1 VSG).

Die schulische Notwendigkeit einer Sonderschulung ist nach

ständiger Rechtsprechung vom Standpunkt vor und nicht nach Eintritt in die

entsprechende Schule zu überprüfen. Allein aus dem allfälligen Erfolg einer

Privatschule mit geringerer Klassengrösse und individuell angepasster

Lernmethoden kann nicht im Nachhinein auf die Notwendigkeit einer solchen

Schulung geschlossen werden (vgl. VGr, 23. März 2011, VB.2010.00667,

E. 3.2.2 Abs. 2 mit Hinweisen).

3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Übernahme

der Kosten für das Schuljahr 2011/2012 an der Privatschule M im Wesentlichen

mit der Begründung ab, die Kostenübernahme einer Privatschule sei nach Art. 10

des Reglements über die Zuweisung zur Sonderschulung in der Volksschule der

Stadt Zürich vom 8. Dezember 2009 (AS 412.320) nicht möglich, wenn

die Eltern die Privatschulung von sich aus veranlasst hätten. Zudem habe im

Januar 2011 aufgrund der Weigerung der Beschwerdeführerin kein Standortgespräch

zur weiteren Schulung von D stattfinden können.

Das städtische Reglement stellt eine vollzugslenkende

Verwaltungsverfügung dar (vgl. BGE 128 I 167 E. 4.3; Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,

Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 123 ff.; Patricia Egli, Verwaltungsverordnungen

als Rechtsquellen des Verwaltungsrechts?, AJP 20/2011, S. 1159 ff.

[je mit weiteren Hinweisen]). Als solche dient das Reglement nur der

Vereinheitlichung in der Rechtsanwendung, weist indes keinen im

Aussenverhältnis wirksamen selbständigen Regelungsgehalt auf und bedarf deshalb

keiner förmlichen gesetzlichen Ermächtigung (BGE 121 II 473 E. 2b).

Eine Verwaltungsverordnung kann jedoch keine von der gesetzlichen Ordnung

abweichenden Bestimmungen vorsehen; sie muss sich direkt auf das Gesetz und die

ausführenden Erlasse abstützen können (BGE 120 Ia 343

E. 2a). Entsprechend kann das städtische Reglement einen gestützt auf das

kantonale Recht bestehenden Anspruch nicht einschränken.

3.2.2

Nach § 36 Abs. 4 VSG bedürfen öffentliche und private

Sonderschulen einer Bewilligung der (Bildungs-)Direktion. Diese ist nach

§ 21 Abs. 2 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen

vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103) zu erteilen, wenn die Schule

allfällige bundesrechtliche Voraussetzungen erfüllt und über ein Rahmenkonzept,

entsprechend ausgebildetes Personal sowie geeignete Räumlichkeiten verfügt.

Diese Bewilligungspflicht gewährleistet einen Mindeststandard der

Sonderschulen, ohne dass die Schulgemeinden eigene – in der Praxis zumeist wohl

nicht mögliche – Qualitätsüberprüfungen vornehmen müssten. Daraus folgt, dass

eine Schulgemeinde grundsätzlich nur verpflichtet ist, Kosten einer mit

entsprechender Bewilligung tätigen Sonderschule zu übernehmen, weil es ihr

nicht zuzumuten ist, die Qualität einer nicht bewilligten Privatschule von sich

aus zu überprüfen. Nach früherem Recht konnte eine Schulung indes auch an einer

nicht als Sonderschule anerkannten Privatschule erfolgen, wenn in der

Regelschule kein zureichendes Angebot bestand. Die Kostenübernahme des Besuchs

einer privaten Schule konnte aber auch nach altem Recht im Sinne einer ultima

ratio nur in Frage kommen, wenn tatsächlich keine Möglichkeit der Schulung an

einer anerkannten Schule bestand (VGr, 17. September 2003, VB.2003.00185,

E. 2b, sowie 22. November 2000, VB.2000.00310, E. 3

Abs. 4). Die ausnahmsweise Übernahme der Kosten einer nicht als

Sonderschule anerkannten Privatschule mag auch nach neuem Recht denkbar sein,

wenn nur die ohne Bewilligung tätige Privatschule eine den besonderen

pädagogischen Bedürfnissen des Kindes angemessene Lösung anbieten kann und ein

Gutachten des Schulpsychologischen Dienstes die entsprechende Schule ausdrücklich

empfiehlt.

Die hier im Streit stehende Kostengutsprache betrifft den

Besuch von D an der Privatschule M. Diese Schule verfügt über keine Bewilligung

der Bildungsdirektion nach § 36 Abs. 4 VSG. Demnach bestünde eine

Kostenpflicht nur, wenn keine anerkannte Sonderschule den Bedürfnissen von D

ebenfalls gerecht werden könnte. Diese Frage ist vorliegend nur für das

Schuljahr 2011/2012 zu beantworten. Das bedeutet, dass zu Beginn jenes Schuljahres

der Bedarf einer sonderpädagogischen Massnahme ausgewiesen und die Schulung an

der Privatschule M im Sinne vorgenannter Ausführungen notwendig gewesen sein muss.

Dafür wäre – wie Beschwerdegegnerin und Vorinstanz zutreffend ausführen – eine

Standortbestimmung und allenfalls auch eine neue schulpsychologische Abklärung

notwendig gewesen (§ 24 ff. VSM). Dem diesem Zweck dienenden

Standortgespräch im Januar 2011 verweigerte sich die Beschwerdeführerin. Damit

verhinderte sie zum einen die für einen allfälligen Anspruch notwendige

Abklärung, ob D für das Schuljahr 2011/2012 überhaupt noch sonderpädagogischer

Massnahmen bedürfe; nachdem die Privatschule M schon anlässlich des

Standortgesprächs im September 2010 von einem möglichen Übertritt an eine Mittelschule

sprach, war das Bedürfnis sonderpädagogischer Massnahmen jedenfalls nicht mehr

klar. Zum anderen verhinderte die Beschwerdeführerin damit, dass die Beschwerdegegnerin

gegebenenfalls rechtzeitig einen Platz in einer den Bedürfnissen von D angemessenen

anerkannten Sonderschule organisieren konnte. Eine Kostenpflicht der Beschwerdegegnerin

muss schon aus diesen Gründen entfallen. Dies müsste im Übrigen auch gelten, wenn

zuvor die Kostenübernahme für das Schuljahr 2010/2011 bewilligt worden wäre,

weil auch in diesem Fall die sonderpädagogische Massnahme nach einem Jahr zu

überprüfen gewesen wäre (§ 28 Abs. 1 VSM).

3.3

3.3.1

Die Beschwerdeführerin verlangt sodann die Übernahme der für die Schulung von

D im Dezember 2009 und Januar 2010 angefallenen Kosten der Tagesschule F. Die Beschwerdegegnerin

wies dies im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe D

dort ohne vorgängige Rücksprache mit dem Schulpsychologischen Dienst und der

Präsidentin der Kreisschulpflege angemeldet.

3.3.2

Wie es sich mit einer Kostenübernahme verhält, wenn die Eltern sich in

eigener Kompetenz für eine Sonderschulung entschliessen, lässt sich dem

Volksschulgesetz nicht entnehmen. Nach früherem Recht überprüfte die

Schulpflege auf Gesuch hin die schulische Notwendigkeit und die Richtigkeit

einer Sonderschulung, zu welcher sich die Eltern in eigener Kompetenz

entschlossen hatten. Die Schulgemeinde wurde insbesondere kostenpflichtig, wenn

sie es versäumt hatte, eine notwendige Massnahme anzuordnen, sodass die

privaten Massnahmen unerlässlich waren. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung

ist an dieser Regelung unter neuem Recht festzuhalten, ungeachtet der Tatsache,

dass im neuen Recht der Fall, dass die Eltern ihr Kind in eigener Kompetenz in

einer Privatschule anmelden, nicht ausdrücklich geregelt wurde (VGr,

24.

November 2010, VB.2010.00317, E. 2.2).

3.3.3

Die Beschwerdeführerin macht geltend, es habe im Zeitpunkt der Anmeldung an

der Privatschule F keine Alternative bestanden und der Schulpsychologische

Dienst sei über diese Lösung informiert worden.

D befand sich bis zum 13. November 2009 in der

Kinderstation Brüschhalde. Vom 16. bis 20. November besuchte er

anlässlich einer Schnupperwoche das Internat K, wo es ihm offenbar nicht

gefiel. Bereits am 26. November 2009 stellte sich D in der Tagesschule F

vor und konnte ab dem 30. November 2009 dort geschult werden. Angesichts

nur dreier Werktage zwischen dem gescheiterten Schnupperversuch und dem Vorstellungstag

in der Tagesschule F vermag der Vorwurf an die Beschwerdegegnerin, diese habe

keine geeignete Schulung angeboten, nicht durchzudringen. Der zeitliche Ablauf

deutet vielmehr darauf hin, dass die Beschwerdeführerin spätestens unmittelbar

nach der Schnupperwoche im Internat K mit der Privatschule F Kontakt

aufgenommen hatte und D dort anmeldete. Dass sie zuvor Rücksprache mit der

Beschwerdegegnerin – namentlich mit der für die Anordnung einer Sonderschulung

zuständigen Kreisschulpflege – aufgenommen und sich den Besuch der Tagesschule F

hätte bewilligen lassen, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Behauptung

der Beschwerdeführerin, der (für den Entscheid unzuständige) Schulpsychologische

Dienst sei darüber informiert gewesen, vermag daran nichts zu ändern.

Zwar lässt sich dem Bericht der Kinderstation Brüschhalde

entnehmen, dass keine freien Internatsplätze vorhanden gewesen sein sollen.

Dabei handelt es sich aber kaum um eine Feststellung aufgrund vertiefter

Abklärung – was ohnehin nicht in der Zuständigkeit dieser Institution gelegen

hätte –, sondern um eine ex post-Betrachtung, als D die Tagesschule bereits

besuchte. Dass dem so gewesen wäre, konnte die Beschwerdeführerin aber jedenfalls

im Zeitpunkt der Anmeldung an der Tagesschule F noch nicht wissen, weil die Beschwerdegegnerin

aufgrund des gerade erst abgebrochenen Versuchs im Internat K bis zu jenem

Zeitpunkt die notwendigen Abklärungen noch nicht hatte treffen können. Im Hinblick

auf den mit der Suche verbundenen erheblichen Aufwand war die Beschwerdegegnerin

nicht verpflichtet, für den Fall des Scheiterns der Schulung im Internat K

bereits weitere Lösungen auf Vorrat zu haben. Nachdem die Beschwerdeführerin D

ohne Rücksprache an der Tagesschule F angemeldet hatte, bestand für die Beschwerdegegnerin

vorläufig keine Veranlassung mehr, weitere Abklärungen vorzunehmen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Kinderstation

Brüschhalde habe die Schulung in der Tagesschule F empfohlen. Im entsprechenden

Abschlussbericht vom 17. Dezember 2009 wird als weiterführende Massnahme

zwar eine Schulung in der privaten Tagesschule F aufgeführt, dies findet sich

aber unter dem Punkt "Weiterführende Massnahmen" und bezieht sich auf

die damals bereits erfolgte Anmeldung. Tatsächlich lässt sich dem Bericht die

gegenteilige Empfehlung entnehmen, D in einem Internat und nicht an einer Tagesschule

unterzubringen. Im Übrigen ergäbe sich ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Kostenübernahme nicht allein schon daraus, dass eine Institution des Kinder-

und Jugendpsychiatrischen Dienstes eine bestimmte Einrichtung zur Weiterschulung

empfohlen hatte. Auch diesfalls bedarf es einer Bewilligung der zuständigen

Schulpflege, welche insbesondere auch zu beachten hätte, dass bei

gleichwertigen Lösungen der kostengünstigeren der Vorzug zu geben ist

(§ 36 Abs. 3 Satz 2 VSG).

Demgemäss war die Anmeldung von D an der Tagesschule F

nicht unerlässlich im Sinne der Rechtsprechung, weshalb die Beschwerdeführerin

mangels Bewilligung der zuständigen Schulpflege keinen Anspruch auf

Kostenersatz hat.

4.

Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin, es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr den durch das Sozialzentrum Z in

Rechnung gestellten Betrag von Fr. 2'613.20 (abzüglich Fr. 54.-)

zurückzuerstatten. Die Kreisschulpflege verfügte die Weiterleitung des

entsprechenden Gesuchs an das Sozialdepartement. Wie die Vorinstanz zutreffend

erwägt, betrifft die erstrebte Rückerstattung einen Elternbeitrag, welcher auf

einer Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Sozialdepartement beruht.

Die Zuständigkeit der Kreisschulpflege beschränkt sich auf schulische Belange

(vgl. Art. 91 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April

1970.

[AS 101.100]); ausserhalb ihres Zuständigkeitsbereichs kann sie die

Beschwerdegegnerin nicht verpflichten. Die Überweisung des Gesuchs an das

Sozialdepartement erfolgte demnach zu Recht (§ 5 Abs. 2 VRG). Im Übrigen

hatte sich auch die Beschwerdeführerin dahingehend geäussert, sie habe gegen

die Überweisung nichts einzuwenden.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf eingetreten wird.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtkosten grundsätzlich der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und kann diese keine Parteientschädigung

erhalten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 17 Abs. 1 VRG). Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet

sich gemäss § 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23.

August 2010 nach der Höhe des Streitwerts, welcher vorliegend etwa

Fr. 150'000.- beträgt.

Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Eingabe vom

2.

Juli 2012 um Wiederherstellung und Erstreckung der Frist zur

Beschwerdeantwort, was der Abteilungspräsident mit Verfügung vom 3. Juli

2012.

ablehnte. Über die Kostenverlegung für Zwischenentscheide ist im Rahmen

des Endentscheids zu befinden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 29). Da

die Beschwerdegegnerin mit ihrem Fristwiederherstellungsbegehren nicht

durchdrang und diesbezüglich als unterliegend zu betrachten ist, sind ihr die

damit verbundenen Gerichtskosten aufzuerlegen.

7.

Die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen

Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art.

83.

lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber

Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem

unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen (Thomas

Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 300). Davon ist vorliegend

auszugehen, weshalb den Parteien die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

gemäss Art. 82 ff. BGG offen steht.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 6'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 9/10 und der Beschwerdegegnerin

zu 1/10 auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.

Mitteilung an …