VB.2012.00340
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00340
22. August 2012Deutsch19 min
(URT.2012.14570)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2012.00340
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. August 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch die Kreisschulpflege X,
diese vertreten durch das
Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kostengutsprache
und Rückerstattung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
D (geboren 1996) besuchte bis zur sechsten Klasse die
Volksschule in der Stadt Zürich. Weil seine Lernorganisation und sein
Arbeitsverhalten – im Gegensatz zu seinen kognitiven Fähigkeiten – nicht
altersgemäss entwickelt waren, empfahl die Schulpsychologin für das Schuljahr
2007/2008 eine Repetition der sechsten Klasse. A, die Mutter von D, liess diesen
darauf für das Schuljahr 2007/2008 die Privatschule F und ab Beginn des
Schuljahrs 2008/2009 eine erste Sekundarklasse der Privatschule H besuchen.
D besuchte den Unterricht ab Herbst 2008 nur noch
punktuell und ab März 2009 überhaupt nicht mehr. Zwischen Frühlings- und Sommerferien
2009 fand zuerst ein Versuch der Einschulung von D in die Regelklasse und nach
dessen Scheitern eine Schulung im Einzelunterricht statt, welcher sich D
ebenfalls verweigerte. Nach den Sommerferien 2009 trat D in die Kinderstation
Brüschhalde ein und hielt sich dort bis Mitte November 2009 auf. In der Folge
fanden bis Frühling 2010 verschiedene Schulversuche statt, welche scheiterten –
unter anderem eine dreiwöchige Schnupperzeit in der Privatschule F. Am 14. April
2010 trat D in das Internat K ein, verweigerte aber bereits am 18. April
2010 einen weiteren Besuch dieser Einrichtung. Ab 7. Juni 2010 schickte A ihren
Sohn in die Privatschule M.
Mit Schreiben vom 25. August 2010 ersuchte A um
Übernahme der Kosten der Privatschule M für das Schuljahr 2010/2011. Die
Schulpräsidentin der Kreisschulpflege X lehnte dies mit Verfügung vom
26. Oktober 2010 ab. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
Am 21. Juni 2011 liess A die Kreisschulpflege X um
Revision der Verfügung vom 26. Oktober 2010 und Kostengutsprache für das
Schuljahr 2010/2011 sowie um Kostenübernahme für das Schuljahr 2011/2012 an der
Privatschule M ersuchen. Weiter ersuchte sie um Übernahme der Kosten von
Fr. 1'700.- für Schnupperwochen in der Privatschule F und Rückzahlung von
Fr. 2'613.20 (abzüglich eines Verpflegungsbeitrags für drei Tage von
Fr. 54.-) des durch das Sozialzentrum Z in Rechnung gestellten Kostenanteils
für den Aufenthalt im Internat K. Die Präsidentin der Kreisschulpflege X trat
mit Verfügung vom 8. November 2011 auf das Revisionsbegehren nicht ein,
wies das Gesuch um Kostenübernahme für das Schuljahr 2011/2012 sowie um
Übernahme der Kosten der Privatschule F ab und leitete das Gesuch um
Rückerstattung des Kostenanteils für den Besuch des Internats K an das
Sozialdepartement weiter.
Erwägungen
II.
A liess am 11. Dezember 2011 rekurrieren und
beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Stadt Zürich zu verpflichten, die
Kosten für die Schulung von D an der Privatschule M für das Schuljahr 2011/12
zu übernehmen. Weiter sei der Entscheid der Kreisschulpflege X vom
28.
Oktober 2010 aufsichtsrechtlich aufzuheben und die Stadt Zürich zu
verpflichten, die Kosten der Schulung von D für das Schuljahr 2010/2011 an der
Privatschule M zu übernehmen. Sodann sei die Stadt Zürich zu verpflichten, die
Kosten für die Schnupperwochen von D an der Privatschule F zu übernehmen und
den in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 2'613.20 (abzüglich eines
Verpflegungsbeitrags für drei Tage von Fr. 54.-) für den Besuch des
Internats K zurückzuerstatten. Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs mit Beschluss
vom 19. April 2012 ab.
III.
A liess am 22. Mai 2012 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Bezirksratsbeschluss vom 19. April 2012 aufzuheben und die Stadt Zürich zu
verpflichten, die Kosten für die Schulung von D für das Schuljahr 2011/2012 an
der Privatschule M zu übernehmen. Weiter sei festzustellen, dass die Ablehnung
der Kostengutsprache für die Schulung an der Privatschule M im Schuljahr
2010/2011 rechtswidrig gewesen sei. Schliesslich sei die Stadt Zürich zu
verpflichten, die Kosten für die Schnupperwochen in der Privatschule F von
Fr. 1'700.- zu übernehmen und A den vom Sozialzentrum Z in Rechnung
gestellten Betrag von Fr. 2'613.20 (abzüglich eines Verpflegungsbeitrags für
drei Tage von Fr. 54.-) für den Aufenthalt im Internat K zurückzuerstatten.
Der Bezirksrat verwies mit Eingabe vom 6./7. Juni 2012 auf den angefochtenen
Entscheid und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Mit Eingabe vom
2.
Juli 2012 ersuchte das die Stadt Zürich vertretende Schul- und Sportdepartement
um Wiederherstellung und gleichzeitige Erstreckung der Frist für die Beschwerdeantwort.
Der Abteilungspräsident wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 3. Juli 2012
ab und setzte A gleichzeitig Frist bis 13. Juli 2012, um sich zur
Vernehmlassung des Bezirksrats zu äussern. Das Schul- und Sportdepartement
reichte am 13. Juli 2012 eine als Stellungnahme zur Vernehmlassung des
Bezirksrats bezeichnete Eingabe ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
eines Bezirksrats betreffend die Kostenübernahme im Schulbereich nach § 75
Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,
LS 412.100) und § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 und 3, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
1.2
Die
Beschwerde hat einen Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwert. Die Streitsache
fällt damit gemäss § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b
Abs. 1 lit. c e contrario VRG in die Zuständigkeit der Kammer.
1.3
Die
Beschwerdegegnerin reichte am 13. Juli 2012 eine als "Stellungnahme
zur Vernehmlassung des Bezirksrats Zürich" bezeichnete Eingabe ein; zuvor
hatte ihr der Abteilungspräsident eine Fristwiederherstellung für die Beschwerdeantwort
verweigert. Die Vorinstanz hatte sich darauf beschränkt, auf den eigenen – die
Beschwerdegegnerin schützenden – Entscheid zu verweisen und im Übrigen auf
Vernehmlassung verzichtet. Die Stellungnahme dient denn auch nicht einer der Beschwerdegegnerin
hier ohnehin nicht zustehenden Auseinandersetzung mit der Vernehmlassung der
Vorinstanz, sondern mit der in der Beschwerde geäusserten Kritik am
vorinstanzlichen Entscheid. Damit erweist sich dies als Versuch der
Beschwerdegegnerin, die zuvor versäumte Beschwerdeantwort auf dem Umweg einer
Stellungnahme zur im Grunde genommen ja inhaltlosen Vernehmlassung des
Bezirksrats nachzuholen. Weil die Beschwerdegegnerin die Frist für die
Beschwerdeantwort unbestrittenermassen verpasst hat und es nicht angeht, ihr
die Möglichkeit einzuräumen, das Verpasste auf dem prozessualen Umweg einer
Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz nachzuholen, ist die Eingabe
vom 13. Juli 2012 aus dem Recht zu weisen.
1.4
Die
Beschwerdeführerin ersucht um Feststellung, dass die Ablehnung der Kostengut-sprache
für die Schulung an der Privatschule M im Jahr 2010/2011 rechtswidrig gewesen
sei.
Feststellungsbegehren setzen ein schutzwürdiges Interesse
voraus. Ein solches liegt vor, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang
öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges
Feststellungsinteresse besteht, wenn der Gesuchsteller das mit dem
Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren
erreichen könnte; Feststellungsbegehren sind insofern subsidiär (vgl. zum
Ganzen Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 19 N. 60 ff.).
Die Beschwerdeführerin bezweckt mit ihrem Feststellungsbegehren
die Überprüfung eines rechtskräftigen Entscheids. Darauf lässt sich schon
deshalb nicht eintreten, weil aufgrund der rechtskräftigen Verfügung keine
Unklarheit über den Bestand der Kostenübernahmepflicht für das Jahr 2010/2011
besteht. Rechtskräftige Entscheide können nur überprüft werden, wenn ein
Revisionsgrund im Sinne von § 86a VRG besteht. Die Beschwerdeführerin
stellte denn auch gegenüber der Beschwerdegegnerin richtigerweise ein
Revisionsbegehren; im Beschwerdeverfahren will sie daran allerdings
ausdrücklich nicht festhalten. Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin
auf das Revisionsgesuch schon deshalb zu Recht nicht eintrat, weil die
Beschwerdeführerin unterlassen hatte, einen Revisionsgrund gemäss § 86a
VRG zu behaupten (vgl. § 86c Abs. 1 VRG).
2.
2.1
Gemäss
Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen ausreichenden
Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Unterricht muss
entsprechend den individuellen Bedürfnissen des einzelnen Kindes angemessen und
geeignet sein und genügen, um die Schüler angemessen auf ein
selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE
133.
I 156 E. 3.1, 129 I 35 E. 7.3). Nach Art. 62
Abs. 3 BV sorgen die Kantone für eine ausreichende Sonderschulung aller
behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendendeten
20.
Altersjahr. Diese Bestimmung wird durch Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes
vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3) konkretisiert, welche inhaltlich aber
kaum über Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV hinausgeht (BGr,
13.
April 2012,2C_971/2011, E. 3.1). Den Kantonen verbleibt im
Rahmen dieser Grundsätze auch im Hinblick auf die Sonderschulung ein
erheblicher Spielraum. Der Anspruch geht auf eine geeignete, nicht eine
optimale Sonderschulung; ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung,
welches theoretisch möglich wäre, kann nicht gefordert werden (BGr,
13.
April 2012,2C_971/2011, E. 3.2 mit Hinweisen).
2.2
Gemäss
Art. 14 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar
2005.
(KV, LS 101) ist das Recht auf Bildung gewährleistet; nach
Abs. 2 umfasst dies auch das Recht auf gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen.
Die Behörden hatten innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Kantonsverfassung
Vorkehren zu treffen, um diesen Anspruch zu gewährleisten (Art. 138 Abs. 1
lit. a KV). Die Tragweite von Art. 14 KV ist noch nicht restlos
geklärt (vgl. Giovanni Biaggini in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach
[Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 34
N. 17 ff.; Viviane Sobotich, Chancengleichheit als tragendes Prinzip,
in: Die neue Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2006, S. 31 ff.,
42.
ff., jeweils auch zum Folgenden). Wie sich schon aus der Übergangsbestimmung
ergibt, wird der Inhalt des Rechts auf Bildung in erster Linie auf
Gesetzesstufe konkretisiert. Die Wirkung von Art. 14 KV dürfte sich deshalb
darauf beschränken, dass die Gerichte einschränkende Konkretisierungen des
Gesetzgebers daraufhin zu überprüfen haben, ob sie mit dem verfassungsrechtlichen
Minimalgehalt noch zu vereinbaren sind (vgl. hierzu im Zusammenhang mit
Art. 19 BV BGE 129 I 12 E. 6.4). Was die Kostentragungspflicht
für den Besuch einer bestimmten Privatschule im Rahmen einer sonderpädagogischen
Massnahme betrifft, lässt sich aus Art. 14 KV jedenfalls kein über
Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 3 BV hinausgehender Anspruch ableiten.
3.
3.1
Nach
§ 33 Abs. 1 VSG dienen sonderpädagogische Massnahmen der Schulung von
Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen.
Sonderpädagogische Massnahmen sind gemäss § 34 Abs. 1 VSG Integrative
Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung.
Sonderschulung ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen
nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Die Wahl
der Sonderschulung ist unter Berücksichtigung der besonderen
Bildungsbedürfnisse sowie der übrigen Umstände zu treffen, wobei der
kostengünstigeren Lösung der Vorzug zu geben ist, wenn gleichwertige Sonderschulen
zur Verfügung stehen (§ 36 Abs. 3 VSG).
Die Entscheidung über sonderpädagogische Massnahmen soll
grundsätzlich im Konsens zwischen Eltern, Schulleitung und Schulpflege
getroffen werden; fällt eine Sonderschulung in Betracht, ist die Mitwirkung und
Zustimmung der Schulpflege indes zwingend (§ 37 Abs. 2 VSG). Wird
auch nach einer schulpsychologischen Abklärung keine Einigung über die
sonderpädagogischen Massnahmen getroffen, entscheidet die Schulpflege darüber
(§ 39 Satz 1 VSG).
Die schulische Notwendigkeit einer Sonderschulung ist nach
ständiger Rechtsprechung vom Standpunkt vor und nicht nach Eintritt in die
entsprechende Schule zu überprüfen. Allein aus dem allfälligen Erfolg einer
Privatschule mit geringerer Klassengrösse und individuell angepasster
Lernmethoden kann nicht im Nachhinein auf die Notwendigkeit einer solchen
Schulung geschlossen werden (vgl. VGr, 23. März 2011, VB.2010.00667,
E. 3.2.2 Abs. 2 mit Hinweisen).
3.2
3.2.1
Die Beschwerdegegnerin wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Übernahme
der Kosten für das Schuljahr 2011/2012 an der Privatschule M im Wesentlichen
mit der Begründung ab, die Kostenübernahme einer Privatschule sei nach Art. 10
des Reglements über die Zuweisung zur Sonderschulung in der Volksschule der
Stadt Zürich vom 8. Dezember 2009 (AS 412.320) nicht möglich, wenn
die Eltern die Privatschulung von sich aus veranlasst hätten. Zudem habe im
Januar 2011 aufgrund der Weigerung der Beschwerdeführerin kein Standortgespräch
zur weiteren Schulung von D stattfinden können.
Das städtische Reglement stellt eine vollzugslenkende
Verwaltungsverfügung dar (vgl. BGE 128 I 167 E. 4.3; Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 123 ff.; Patricia Egli, Verwaltungsverordnungen
als Rechtsquellen des Verwaltungsrechts?, AJP 20/2011, S. 1159 ff.
[je mit weiteren Hinweisen]). Als solche dient das Reglement nur der
Vereinheitlichung in der Rechtsanwendung, weist indes keinen im
Aussenverhältnis wirksamen selbständigen Regelungsgehalt auf und bedarf deshalb
keiner förmlichen gesetzlichen Ermächtigung (BGE 121 II 473 E. 2b).
Eine Verwaltungsverordnung kann jedoch keine von der gesetzlichen Ordnung
abweichenden Bestimmungen vorsehen; sie muss sich direkt auf das Gesetz und die
ausführenden Erlasse abstützen können (BGE 120 Ia 343
E. 2a). Entsprechend kann das städtische Reglement einen gestützt auf das
kantonale Recht bestehenden Anspruch nicht einschränken.
3.2.2
Nach § 36 Abs. 4 VSG bedürfen öffentliche und private
Sonderschulen einer Bewilligung der (Bildungs-)Direktion. Diese ist nach
§ 21 Abs. 2 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen
vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103) zu erteilen, wenn die Schule
allfällige bundesrechtliche Voraussetzungen erfüllt und über ein Rahmenkonzept,
entsprechend ausgebildetes Personal sowie geeignete Räumlichkeiten verfügt.
Diese Bewilligungspflicht gewährleistet einen Mindeststandard der
Sonderschulen, ohne dass die Schulgemeinden eigene – in der Praxis zumeist wohl
nicht mögliche – Qualitätsüberprüfungen vornehmen müssten. Daraus folgt, dass
eine Schulgemeinde grundsätzlich nur verpflichtet ist, Kosten einer mit
entsprechender Bewilligung tätigen Sonderschule zu übernehmen, weil es ihr
nicht zuzumuten ist, die Qualität einer nicht bewilligten Privatschule von sich
aus zu überprüfen. Nach früherem Recht konnte eine Schulung indes auch an einer
nicht als Sonderschule anerkannten Privatschule erfolgen, wenn in der
Regelschule kein zureichendes Angebot bestand. Die Kostenübernahme des Besuchs
einer privaten Schule konnte aber auch nach altem Recht im Sinne einer ultima
ratio nur in Frage kommen, wenn tatsächlich keine Möglichkeit der Schulung an
einer anerkannten Schule bestand (VGr, 17. September 2003, VB.2003.00185,
E. 2b, sowie 22. November 2000, VB.2000.00310, E. 3
Abs. 4). Die ausnahmsweise Übernahme der Kosten einer nicht als
Sonderschule anerkannten Privatschule mag auch nach neuem Recht denkbar sein,
wenn nur die ohne Bewilligung tätige Privatschule eine den besonderen
pädagogischen Bedürfnissen des Kindes angemessene Lösung anbieten kann und ein
Gutachten des Schulpsychologischen Dienstes die entsprechende Schule ausdrücklich
empfiehlt.
Die hier im Streit stehende Kostengutsprache betrifft den
Besuch von D an der Privatschule M. Diese Schule verfügt über keine Bewilligung
der Bildungsdirektion nach § 36 Abs. 4 VSG. Demnach bestünde eine
Kostenpflicht nur, wenn keine anerkannte Sonderschule den Bedürfnissen von D
ebenfalls gerecht werden könnte. Diese Frage ist vorliegend nur für das
Schuljahr 2011/2012 zu beantworten. Das bedeutet, dass zu Beginn jenes Schuljahres
der Bedarf einer sonderpädagogischen Massnahme ausgewiesen und die Schulung an
der Privatschule M im Sinne vorgenannter Ausführungen notwendig gewesen sein muss.
Dafür wäre – wie Beschwerdegegnerin und Vorinstanz zutreffend ausführen – eine
Standortbestimmung und allenfalls auch eine neue schulpsychologische Abklärung
notwendig gewesen (§ 24 ff. VSM). Dem diesem Zweck dienenden
Standortgespräch im Januar 2011 verweigerte sich die Beschwerdeführerin. Damit
verhinderte sie zum einen die für einen allfälligen Anspruch notwendige
Abklärung, ob D für das Schuljahr 2011/2012 überhaupt noch sonderpädagogischer
Massnahmen bedürfe; nachdem die Privatschule M schon anlässlich des
Standortgesprächs im September 2010 von einem möglichen Übertritt an eine Mittelschule
sprach, war das Bedürfnis sonderpädagogischer Massnahmen jedenfalls nicht mehr
klar. Zum anderen verhinderte die Beschwerdeführerin damit, dass die Beschwerdegegnerin
gegebenenfalls rechtzeitig einen Platz in einer den Bedürfnissen von D angemessenen
anerkannten Sonderschule organisieren konnte. Eine Kostenpflicht der Beschwerdegegnerin
muss schon aus diesen Gründen entfallen. Dies müsste im Übrigen auch gelten, wenn
zuvor die Kostenübernahme für das Schuljahr 2010/2011 bewilligt worden wäre,
weil auch in diesem Fall die sonderpädagogische Massnahme nach einem Jahr zu
überprüfen gewesen wäre (§ 28 Abs. 1 VSM).
3.3
3.3.1
Die Beschwerdeführerin verlangt sodann die Übernahme der für die Schulung von
D im Dezember 2009 und Januar 2010 angefallenen Kosten der Tagesschule F. Die Beschwerdegegnerin
wies dies im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe D
dort ohne vorgängige Rücksprache mit dem Schulpsychologischen Dienst und der
Präsidentin der Kreisschulpflege angemeldet.
3.3.2
Wie es sich mit einer Kostenübernahme verhält, wenn die Eltern sich in
eigener Kompetenz für eine Sonderschulung entschliessen, lässt sich dem
Volksschulgesetz nicht entnehmen. Nach früherem Recht überprüfte die
Schulpflege auf Gesuch hin die schulische Notwendigkeit und die Richtigkeit
einer Sonderschulung, zu welcher sich die Eltern in eigener Kompetenz
entschlossen hatten. Die Schulgemeinde wurde insbesondere kostenpflichtig, wenn
sie es versäumt hatte, eine notwendige Massnahme anzuordnen, sodass die
privaten Massnahmen unerlässlich waren. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung
ist an dieser Regelung unter neuem Recht festzuhalten, ungeachtet der Tatsache,
dass im neuen Recht der Fall, dass die Eltern ihr Kind in eigener Kompetenz in
einer Privatschule anmelden, nicht ausdrücklich geregelt wurde (VGr,
24.
November 2010, VB.2010.00317, E. 2.2).
3.3.3
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es habe im Zeitpunkt der Anmeldung an
der Privatschule F keine Alternative bestanden und der Schulpsychologische
Dienst sei über diese Lösung informiert worden.
D befand sich bis zum 13. November 2009 in der
Kinderstation Brüschhalde. Vom 16. bis 20. November besuchte er
anlässlich einer Schnupperwoche das Internat K, wo es ihm offenbar nicht
gefiel. Bereits am 26. November 2009 stellte sich D in der Tagesschule F
vor und konnte ab dem 30. November 2009 dort geschult werden. Angesichts
nur dreier Werktage zwischen dem gescheiterten Schnupperversuch und dem Vorstellungstag
in der Tagesschule F vermag der Vorwurf an die Beschwerdegegnerin, diese habe
keine geeignete Schulung angeboten, nicht durchzudringen. Der zeitliche Ablauf
deutet vielmehr darauf hin, dass die Beschwerdeführerin spätestens unmittelbar
nach der Schnupperwoche im Internat K mit der Privatschule F Kontakt
aufgenommen hatte und D dort anmeldete. Dass sie zuvor Rücksprache mit der
Beschwerdegegnerin – namentlich mit der für die Anordnung einer Sonderschulung
zuständigen Kreisschulpflege – aufgenommen und sich den Besuch der Tagesschule F
hätte bewilligen lassen, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Behauptung
der Beschwerdeführerin, der (für den Entscheid unzuständige) Schulpsychologische
Dienst sei darüber informiert gewesen, vermag daran nichts zu ändern.
Zwar lässt sich dem Bericht der Kinderstation Brüschhalde
entnehmen, dass keine freien Internatsplätze vorhanden gewesen sein sollen.
Dabei handelt es sich aber kaum um eine Feststellung aufgrund vertiefter
Abklärung – was ohnehin nicht in der Zuständigkeit dieser Institution gelegen
hätte –, sondern um eine ex post-Betrachtung, als D die Tagesschule bereits
besuchte. Dass dem so gewesen wäre, konnte die Beschwerdeführerin aber jedenfalls
im Zeitpunkt der Anmeldung an der Tagesschule F noch nicht wissen, weil die Beschwerdegegnerin
aufgrund des gerade erst abgebrochenen Versuchs im Internat K bis zu jenem
Zeitpunkt die notwendigen Abklärungen noch nicht hatte treffen können. Im Hinblick
auf den mit der Suche verbundenen erheblichen Aufwand war die Beschwerdegegnerin
nicht verpflichtet, für den Fall des Scheiterns der Schulung im Internat K
bereits weitere Lösungen auf Vorrat zu haben. Nachdem die Beschwerdeführerin D
ohne Rücksprache an der Tagesschule F angemeldet hatte, bestand für die Beschwerdegegnerin
vorläufig keine Veranlassung mehr, weitere Abklärungen vorzunehmen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Kinderstation
Brüschhalde habe die Schulung in der Tagesschule F empfohlen. Im entsprechenden
Abschlussbericht vom 17. Dezember 2009 wird als weiterführende Massnahme
zwar eine Schulung in der privaten Tagesschule F aufgeführt, dies findet sich
aber unter dem Punkt "Weiterführende Massnahmen" und bezieht sich auf
die damals bereits erfolgte Anmeldung. Tatsächlich lässt sich dem Bericht die
gegenteilige Empfehlung entnehmen, D in einem Internat und nicht an einer Tagesschule
unterzubringen. Im Übrigen ergäbe sich ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Kostenübernahme nicht allein schon daraus, dass eine Institution des Kinder-
und Jugendpsychiatrischen Dienstes eine bestimmte Einrichtung zur Weiterschulung
empfohlen hatte. Auch diesfalls bedarf es einer Bewilligung der zuständigen
Schulpflege, welche insbesondere auch zu beachten hätte, dass bei
gleichwertigen Lösungen der kostengünstigeren der Vorzug zu geben ist
(§ 36 Abs. 3 Satz 2 VSG).
Demgemäss war die Anmeldung von D an der Tagesschule F
nicht unerlässlich im Sinne der Rechtsprechung, weshalb die Beschwerdeführerin
mangels Bewilligung der zuständigen Schulpflege keinen Anspruch auf
Kostenersatz hat.
4.
Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin, es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr den durch das Sozialzentrum Z in
Rechnung gestellten Betrag von Fr. 2'613.20 (abzüglich Fr. 54.-)
zurückzuerstatten. Die Kreisschulpflege verfügte die Weiterleitung des
entsprechenden Gesuchs an das Sozialdepartement. Wie die Vorinstanz zutreffend
erwägt, betrifft die erstrebte Rückerstattung einen Elternbeitrag, welcher auf
einer Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Sozialdepartement beruht.
Die Zuständigkeit der Kreisschulpflege beschränkt sich auf schulische Belange
(vgl. Art. 91 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April
1970.
[AS 101.100]); ausserhalb ihres Zuständigkeitsbereichs kann sie die
Beschwerdegegnerin nicht verpflichten. Die Überweisung des Gesuchs an das
Sozialdepartement erfolgte demnach zu Recht (§ 5 Abs. 2 VRG). Im Übrigen
hatte sich auch die Beschwerdeführerin dahingehend geäussert, sie habe gegen
die Überweisung nichts einzuwenden.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten wird.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtkosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und kann diese keine Parteientschädigung
erhalten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 1 VRG). Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet
sich gemäss § 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23.
August 2010 nach der Höhe des Streitwerts, welcher vorliegend etwa
Fr. 150'000.- beträgt.
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Eingabe vom
2.
Juli 2012 um Wiederherstellung und Erstreckung der Frist zur
Beschwerdeantwort, was der Abteilungspräsident mit Verfügung vom 3. Juli
2012.
ablehnte. Über die Kostenverlegung für Zwischenentscheide ist im Rahmen
des Endentscheids zu befinden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 29). Da
die Beschwerdegegnerin mit ihrem Fristwiederherstellungsbegehren nicht
durchdrang und diesbezüglich als unterliegend zu betrachten ist, sind ihr die
damit verbundenen Gerichtskosten aufzuerlegen.
7.
Die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen
Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art.
83.
lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber
Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem
unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen (Thomas
Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 300). Davon ist vorliegend
auszugehen, weshalb den Parteien die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
gemäss Art. 82 ff. BGG offen steht.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 6'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 9/10 und der Beschwerdegegnerin
zu 1/10 auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.
6.
Mitteilung an …