VB.2012.00341
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00341
27. Juni 2013Deutsch12 min
(URT.2013.15390)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00341
Urteil
der 3. Kammer
vom 27. Juni 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
Bea Rotach, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Andreas Conne.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Stadt Zürich,
vertreten durch das Hochbaudepartement,
Mitbeteiligte,
betreffend Planungszone
(Rechtsverzögerung),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist Eigentümer eines überbauten Grundstücks in Zürich
(Kat.-Nr. 01). Der Stadt Zürich gehört ein Grundstück, das nördlich daran
angrenzt (Kat.-Nr. 02). Sowohl A als auch die Stadt Zürich trugen sich mit
dem Gedanken, ihre Grundstücke zu überbauen. A liess der Stadt deshalb im
Spätsommer 2010 eine Überbauungsstudie zur Stellungnahme zukommen. In der Folge
präsentierten städtische Vertreter A an einer Besprechung das Leitbild für die
Gestaltung von C. Dieses sah die Abzonung von As Grundstück in die Kernzone
vor. Die Baudirektion setzte mit Verfügung vom 28. Januar 2011 für das
Gebiet C für die Dauer von drei Jahren ab öffentlicher Bekanntmachung eine
Planungszone fest. Allfälligen Rekursen entzog die Baudirektion die aufschiebende
Wirkung. Diese Verfügung wurde am 4. Februar 2011 im Amtsblatt des Kantons
Zürich publiziert.
Erwägungen
II.
A erhob gegen die Planungszone am 7. März 2011 Rekurs
an den Regierungsrat. Vergleichsgespräche scheiterten. Am 10. Mai 2011
stellte der Regierungsrat As Rechtsvertreterin die Stellungnahmen der Stadt
Zürich und der Baudirektion zu.
Am 23. Januar 2012 erkundigte sich As
Rechtsvertreterin telefonisch nach dem Stand des Verfahrens. Die Staatskanzlei
teilte ihr in diesem Gespräch mit, dass der Fall bis anhin noch nicht einem
Referenten zugeteilt worden sei, dies nun aber unverzüglich nachgeholt werde.
Am 18. Mai 2012 teilte der nunmehr von der Staatskanzlei eingesetzte Referent
As Rechtsvertreterin auf Anfrage mit, dass noch kein Entscheid gefällt worden
sei.
III.
Mit Beschwerde vom 23. Mai 2012 beantragte A dem
Verwaltungsgericht die Feststellung einer Rechtsverzögerung, die Verpflichtung
des Regierungsrats zur Fällung eines Rekursentscheids innerhalb von 60 Tagen
sowie eine Parteientschädigung.
Am 26. Juni 2012 beantragte die Rekursabteilung des
Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde. Am 17. Juli 2012 teilte sie
dem Verwaltungsgericht mit, dass der Regierungsrat seinen Rekursentscheid wie
in der Beschwerdeantwort angekündigt am 11. Juli 2012 gefällt habe. Die Stadt
Zürich verzichtete mit Eingabe vom 23. Oktober 2012 auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Aufgrund
von § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kann mit
Beschwerde die unrechtmässige Verzögerung einer anfechtbaren Anordnung gerügt
werden. Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde, dass der Regierungsrat
(damals) noch keinen Rekursentscheid gefällt hatte. Der Rechtsweg für die
Rechtsverzögerungsbeschwerde folgt nach der Rechtsprechung jenem, der auch
gegen die aus Sicht des Beschwerdeführers verzögerte Anordnung zur Verfügung
stünde (vgl. RB 2005 Nr. 13). Das Verwaltungsgericht ist demzufolge
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Der
Beschwerdegegner hat seinen Rekursentscheid inzwischen gefällt. Der Antrag, ihn
zu verpflichten, den Entscheid innerhalb von 60 Tagen zu erlassen, wurde
damit hinfällig. Die Beschwerde ist damit insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.
2.1
Zur
Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 VRG). Bei Rechtsverzögerungsbeschwerden ist naturgemäss
noch keine Anordnung ergangen. Deshalb muss auch ein Interesse nicht an der
Aufhebung der Anordnung, sondern vielmehr an der Beurteilung der Eingabe als
solcher bestehen.
2.2
Nach der
Rechtsprechung muss das Rechtsschutzinteresse grundsätzlich aktuell und
praktisch sein. Es ist mithin in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn durch
den Ausgang des Verfahrens im Zeitpunkt des Urteils die tatsächliche oder
rechtliche Situation des Beschwerdeführenden noch verbessert werden kann (vgl. BGE 121
II 176 E. 2a). Es fehlt demzufolge an einem aktuellen bzw. praktischen
Interesse, wenn der Nachteil auch durch eine Gutheissung der Beschwerde nicht
mehr behoben werden kann (vgl. Marion Spori, Vereinbarkeit des Erfordernisses
des aktuellen schutzwürdigen Interesses mit der Rechtsweggarantie von
Art. 29a BV und dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13
EMRK, AJP 2008, S. 147, 148). In Ausnahmefällen kann sodann auf die
Voraussetzung des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden (im
Einzelnen BGE 137 I 23 E. 1.3.1 am Ende, mit Hinweisen).
2.3
Nach der
älteren bundes- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung fehlte es an einem
aktuellen Interesse an der Feststellung einer Rechtsverzögerung, wenn die Vorinstanz
ihren Entscheid in der Zwischenzeit gefällt hatte (BGr, 12. Dezember 2008,
9C_773/2008, E. 4.3; VGr, 25. August 2011, VB.2011.00217,
E. 3.3). Das Bundesgericht hat den letztgenannten verwaltungsgerichtlichen
Entscheid nunmehr korrigiert und festgestellt, dass das Verwaltungsgericht
insoweit eine formelle Rechtsverweigerung beging (BGr, 25. Mai 2012,
1C_439/2011, in BGE 138 I 256 nicht publizierte E. 2.1; Kaspar Plüss,
Aktuelles Rechtsschutzinteresse bei Verletzungen des Beschleunigungsgebots, in:
Digitaler Rechtsprechungskommentar vom 26. Juni 2012, N. 6, je mit
Hinweisen und auch zum Folgenden).
Nach dieser neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung
wird für die Legitimation zur Stellung eines solchen Feststellungsbegehrens der
Nachweis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht mehr vorausgesetzt.
Vielmehr ergibt sich unmittelbar aus dem Anspruch auf faire und rasche
Behandlung im streitigen und nichtstreitigen Verwaltungsverfahren eine
entsprechende Berechtigung, ohne dass darüber hinaus ein spezifisches Interesse
nachzuweisen wäre. Das schutzwürdige Interesse im Sinn von § 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG besteht in Fällen wie dem vorliegenden
mithin darin, dass die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots
der rechtsuchenden Partei Genugtuung verschafft, zu einer Reduktion der
Verfahrenskosten führen kann oder die Feststellung einer Rechtsverzögerung für
allfällige weitere Verfahren ausschlaggebend sein kann (vgl. BGE 137 IV
118.
E. 2.2; 136 I 274 E. 2.3; 130 I 312 E. 5.3; 129 V 411 = Pra
94/2005 Nr. 13 E. 1.3). Das Verwaltungsgericht tritt demzufolge auf Anträge
auf Feststellung einer Rechtsverzögerung auch dann ein, wenn die Vorinstanz
ihren Entscheid in der Zwischenzeit bereits gefällt hat (VGr, 13. Juni
2013, VB.2013.00265, E. 1.3; 10. Juni 2013, VB.2013.00413,
E. 1.4; 28. Februar 2013, VB.2012.00719, E. 3.2 [unpubliziert]).
Auf die Beschwerde ist demnach insoweit einzutreten, als sie die Feststellung
verlangt, dass im Verfahren vor Regierungsrat eine Rechtsverzögerung festzustellen
sei.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner habe den Anspruch auf Beurteilung
innerhalb angemessener Frist dadurch verletzt, dass er aus nicht erkennbaren
Gründen seit der Aufhebung der Sistierung des Rekursverfahrens keinerlei
Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen habe. Nach Ansicht des Beschwerdegegners
liegt darin keine Rechtsverzögerung begründet. Vielmehr habe die Umorganisation
der Rekursabteilung des Regierungsrats mittelbar zu einer verschärften
Pendenzenlast geführt, die eine Priorisierung notwendig gemacht habe. Die
Verfahrensdauer war demnach nach sinngemässer Darlegung des Beschwerdegegners durch
objektive Gründe gerechtfertigt und somit insgesamt angemessen.
3.2
Aus
Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ergibt
sich ein Anspruch der Parteien in verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren auf
Beurteilung ihrer Sache innerhalb angemessener Frist. Aufgrund von Art. 18
Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) haben die
Parteien einen Anspruch auf „rasche“ Erledigung ihrer Verfahren. Der Verfassungsgeber
wollte mit dieser Wortwahl zum Ausdruck bringen, dass die Kantonsverfassung
weiter reicht als dies die Minimalstandards des Bundesverfassungsrechts und der
analogen Garantie in Art. 6 Abs. 1 EMRK tun (VGr, 6. Februar 2013,
VB.2012.00763, E. 6.3 [unpubliziert]). In welchem Ausmass das kantonale
Verfassungsrecht über das bundesrechtlich gebotene Mindestmass hinausgehen
wollte, lässt sich den Materialien nicht schlüssig entnehmen (vgl. Giovanni
Biaggini in: Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, 2007, Art. 18
N. 15 mit Hinweisen).
3.3
Bei der
Auslegung des Beschleunigungsgebots der Kantonsverfassung kann die Rechtsprechung
zu Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK herangezogen
werden. Diese bestimmt den Begriff der angemessenen Verfahrensdauer zunächst
anhand der im Einzelfall anwendbaren Verfahrensordnung (VGr, 17. Oktober 2012,
VB.2012.00483, E. 3.4.3, mit Hinweisen). Bestehen keine gesetzlichen
Behandlungsfristen, sind zur Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer
die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind
insbesondere folgende Faktoren massgebend: der Umfang und die Schwierigkeit des
konkret zu beurteilenden Einzelfalls, das Verhalten der beschwerdeführenden
Verfahrenspartei, die Bedeutung der Sache für den oder die Betroffenen sowie
die Art und Weise der Behandlung des Falles durch die Behörden (BGE 135 I
265.
E. 4.4 und VGr, 26. Oktober 2011, VB.2011.00283, E. 2.2, je
mit Hinweisen). Welche Verfahrensdauer als angemessen bzw. welche
Verfahrenserledigung als rasch gelten kann, bestimmt sich insgesamt damit stets
im Einzelfall vor dem Hintergrund der spezifischen Sachverhalts- und
Verfahrensverhältnisse sowie einer allfälligen einschlägigen gesetzlichen Regelung.
4.
4.1
Im
vorliegenden Fall ist auf Gesetzesstufe § 27c Abs. 1 VRG massgebend.
Danach entscheiden Rekursinstanzen innerhalb von 60 Tagen seit Abschluss
der Sachverhaltsermittlungen. Diese Ordnungsfrist konkretisiert den gesetzlichen
Anspruch von § 4a VRG, wonach die Verwaltungsbehörden die bei ihnen
eingeleiteten Verfahren beförderlich zu behandeln und ohne Verzug für deren
Erledigung zu sorgen haben. Die Frist gilt freilich nicht absolut. Gerade in
komplizierteren Verfahren kann sie sich als zu kurz erweisen, weshalb der
Rekursbehörde denn auch die Möglichkeit eingeräumt wird, den Parteien die
Nichteinhaltung der Frist anzuzeigen (§ 27c Abs. 2 VRG).
4.2
Vorliegend
ging der Rekurs des heutigen Beschwerdeführers am 8. oder 9. März
2011.
bei der Staatskanzlei ein. Letztere lud die Baudirektion daraufhin zur
Einreichung der Rekursantwort ein. Kurz darauf wurde das Rekursverfahren auf
Antrag des Beschwerdeführers sistiert. Da keine Einigung erzielt werden konnte,
beantragte der heutige Beschwerdeführer und damalige Rekurrent mit Eingabe vom
24.
März 2011 die Fortsetzung des Rekursverfahrens. Die Staatskanzlei
setzte das Verfahren mit Verfügung vom 8. April 2011 fort und lud die
Baudirektion und die Stadt Zürich (erneut) zur Einreichung einer Rekursantwort
bzw. zur freigestellten Stellungnahme ein. Nach Eingang der entsprechenden Eingaben
wurden diese am 10. Mai 2011 der heutigen Beschwerdeführerin zugestellt.
In der Folge wurden nach übereinstimmender Darstellung der heutigen Verfahrensparteien
keine nach aussen hin wahrnehmbaren Verfahrenshandlungen vorgenommen.
Laut der unbestritten gebliebenen Darstellung der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat sie sich am 23. Januar 2012
bei der Staatskanzlei nach dem Stand des Verfahrens erkundigt. Die
Staatskanzlei teilte ihr in diesem Gespräch mit, dass bis anhin noch kein Referent
bestimmt worden sei, dies nun aber unverzüglich nachgeholt werde. Am
31.
Januar 2012 wurde der Fall einem juristischen Sekretär zugewiesen. Auf
Anfrage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gab der juristische
Sekretär am 18. Mai 2012 an, dass noch kein Entscheid gefällt worden sei.
4.3
Im
Zeitpunkt der Erhebung der vorliegend zu beurteilenden Rechtsverzögerungsbeschwerde
ist seit der Zustellung der Rekursantwort und der Vernehmlassung vom
10.
Mai 2011 über ein Jahr vergangen. In dieser Zeit ergingen keine nach
aussen hin wahrnehmbaren bzw. fristauslösenden Verfahrenshandlungen. Die
60-tägige Behandlungsfrist von § 27c Abs. 1 VRG wurde damit klar
überschritten. Sachverhaltsabklärungen waren soweit ersichtlich nicht erforderlich.
Streitig waren ausschliesslich oder jedenfalls in erster Linie rechtliche
Fragen. Diese erscheinen insgesamt nicht von besonderer Komplexität. Für den
Beschwerdeführer war die Sache demgegenüber von einiger Bedeutung, da sich
durch die ins Auge gefasste Planung für ihn die realisierbare Gesamtwohnfläche
erheblich verringern würde. Zudem war es für ihn während des Verfahrens nicht
möglich, ein konkretes Bauprojekt zu realisieren, da seinem Rekurs die
aufschiebende Wirkung entzogen wurde.
Die von der Rechtsprechung für die Beurteilung der
Verfahrenslänge festgelegten Faktoren sprechen nach dem Gesagten für eine
überlange Verfahrensdauer. Der vorliegende Fall ist insoweit mit jenem zu
vergleichen, in dem das Verwaltungsgericht eine überlange Verfahrensdauer
feststellte, nachdem bei einem Führerausweisentzug zwischen Abschluss des
Schriftenwechsels und dem Endentscheid rund 13 Monate verstrichen waren
(VGr, 11. Februar 2009, VB.2008.00258, E. 4.6).
4.4
Es
erscheint zwar grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Umorganisation der Rekursabteilung
zu einer Umverteilung zahlreicher alter Fälle auf die verbliebenen juristischen
Sekretärinnen und Sekretäre führte, wie dies der Beschwerdegegner ausführte.
Ebenso einsichtig erscheint, dass die dadurch verschärfte Pendenzenlast eine
Priorisierung notwendig machte. Gerade angesichts der Bedeutung der Sache für
den Beschwerdeführer hätte seine Sache jedoch mit höherer Priorität behandelt
werden müssen. Im Übrigen stellt ein reduzierter Personalbestand keinen zureichenden
Grund für eine überlange Verfahrensdauer dar (VGr, 9. Juni 2011,
VB.2011.00240, E. 3.2). Die vom Beschwerdegegner vorgetragene Begründung
vermag damit die Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen.
4.5
Die
Verfahrensdauer bis zum Zeitpunkt des Rekursentscheids vom 11. Juli 2012 erscheint
demnach angesichts der genannten Faktoren als überlang bzw. nicht mehr angemessen
im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV. Da somit bereits dieser bundesverfassungsrechtliche
Minimalstandard verletzt wurde, kann die Frage offenbleiben, in welchem Mass
die Kantonsverfassung mit ihrem Anspruch auf rasche Erledigung darüber
hinausgeht.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit
gutzuheissen, als sie die Feststellung einer Rechtsverzögerung verlangt. Die
Rechtsverzögerung ist vorliegend im Dispositiv festzustellen (vgl. BGE 138
II 513 E. 6.5). Hinsichtlich der Verpflichtung zur Fällung eines Entscheids
innerhalb von 60 Tagen wurde sie gegenstandslos (vorn E. 1.2). Das ändert
jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer in der Sache obsiegte. Die
Gerichtskosten sind folglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in
Verbindung mit 13 Abs. 2 VRG). Dieser ist zudem zur Leistung einer Entschädigung
an den Beschwerdeführer zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird eine Rechtsverzögerung durch den
Regierungsrat festgestellt. Im Übrigen wird das Verfahren als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 2'110.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (Fr. 120.-) zu
entrichten, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden
Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…