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Entscheid

VB.2012.00341

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00341

27. Juni 2013Deutsch12 min

(URT.2013.15390)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist Eigentümer eines überbauten Grundstücks in Zürich

(Kat.-Nr. 01). Der Stadt Zürich gehört ein Grundstück, das nördlich daran

angrenzt (Kat.-Nr. 02). Sowohl A als auch die Stadt Zürich trugen sich mit

dem Gedanken, ihre Grundstücke zu überbauen. A liess der Stadt deshalb im

Spätsommer 2010 eine Überbauungsstudie zur Stellungnahme zukommen. In der Folge

präsentierten städtische Vertreter A an einer Besprechung das Leitbild für die

Gestaltung von C. Dieses sah die Abzonung von As Grundstück in die Kernzone

vor. Die Baudirektion setzte mit Verfügung vom 28. Januar 2011 für das

Gebiet C für die Dauer von drei Jahren ab öffentlicher Bekanntmachung eine

Planungszone fest. Allfälligen Rekursen entzog die Baudirektion die aufschiebende

Wirkung. Diese Verfügung wurde am 4. Februar 2011 im Amtsblatt des Kantons

Zürich publiziert.

Erwägungen

II.

A erhob gegen die Planungszone am 7. März 2011 Rekurs

an den Regierungsrat. Vergleichsgespräche scheiterten. Am 10. Mai 2011

stellte der Regierungsrat As Rechtsvertreterin die Stellungnahmen der Stadt

Zürich und der Baudirektion zu.

Am 23. Januar 2012 erkundigte sich As

Rechtsvertreterin telefonisch nach dem Stand des Verfahrens. Die Staatskanzlei

teilte ihr in diesem Gespräch mit, dass der Fall bis anhin noch nicht einem

Referenten zugeteilt worden sei, dies nun aber unverzüglich nachgeholt werde.

Am 18. Mai 2012 teilte der nunmehr von der Staatskanzlei eingesetzte Referent

As Rechtsvertreterin auf Anfrage mit, dass noch kein Entscheid gefällt worden

sei.

III.

Mit Beschwerde vom 23. Mai 2012 beantragte A dem

Verwaltungsgericht die Feststellung einer Rechtsverzögerung, die Verpflichtung

des Regierungsrats zur Fällung eines Rekursentscheids innerhalb von 60 Tagen

sowie eine Parteientschädigung.

Am 26. Juni 2012 beantragte die Rekursabteilung des

Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde. Am 17. Juli 2012 teilte sie

dem Verwaltungsgericht mit, dass der Regierungsrat seinen Rekursentscheid wie

in der Beschwerdeantwort angekündigt am 11. Juli 2012 gefällt habe. Die Stadt

Zürich verzichtete mit Eingabe vom 23. Oktober 2012 auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Aufgrund

von § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kann mit

Beschwerde die unrechtmässige Verzögerung einer anfechtbaren Anordnung gerügt

werden. Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde, dass der Regierungsrat

(damals) noch keinen Rekursentscheid gefällt hatte. Der Rechtsweg für die

Rechtsverzögerungsbeschwerde folgt nach der Rechtsprechung jenem, der auch

gegen die aus Sicht des Beschwerdeführers verzögerte Anordnung zur Verfügung

stünde (vgl. RB 2005 Nr. 13). Das Verwaltungsgericht ist demzufolge

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Der

Beschwerdegegner hat seinen Rekursentscheid inzwischen gefällt. Der Antrag, ihn

zu verpflichten, den Entscheid innerhalb von 60 Tagen zu erlassen, wurde

damit hinfällig. Die Beschwerde ist damit insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2.

2.1

Zur

Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit

§ 21 Abs. 1 VRG). Bei Rechtsverzögerungsbeschwerden ist naturgemäss

noch keine Anordnung ergangen. Deshalb muss auch ein Interesse nicht an der

Aufhebung der Anordnung, sondern vielmehr an der Beurteilung der Eingabe als

solcher bestehen.

2.2

Nach der

Rechtsprechung muss das Rechtsschutzinteresse grundsätzlich aktuell und

praktisch sein. Es ist mithin in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn durch

den Ausgang des Verfahrens im Zeitpunkt des Urteils die tatsächliche oder

rechtliche Situation des Beschwerdeführenden noch verbessert werden kann (vgl. BGE 121

II 176 E. 2a). Es fehlt demzufolge an einem aktuellen bzw. praktischen

Interesse, wenn der Nachteil auch durch eine Gutheissung der Beschwerde nicht

mehr behoben werden kann (vgl. Marion Spori, Vereinbarkeit des Erfordernisses

des aktuellen schutzwürdigen Interesses mit der Rechtsweggarantie von

Art. 29a BV und dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13

EMRK, AJP 2008, S. 147, 148). In Ausnahmefällen kann sodann auf die

Voraussetzung des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden (im

Einzelnen BGE 137 I 23 E. 1.3.1 am Ende, mit Hinweisen).

2.3

Nach der

älteren bundes- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung fehlte es an einem

aktuellen Interesse an der Feststellung einer Rechtsverzögerung, wenn die Vorinstanz

ihren Entscheid in der Zwischenzeit gefällt hatte (BGr, 12. Dezember 2008,

9C_773/2008, E. 4.3; VGr, 25. August 2011, VB.2011.00217,

E. 3.3). Das Bundesgericht hat den letztgenannten verwaltungsgerichtlichen

Entscheid nunmehr korrigiert und festgestellt, dass das Verwaltungsgericht

insoweit eine formelle Rechtsverweigerung beging (BGr, 25. Mai 2012,

1C_439/2011, in BGE 138 I 256 nicht publizierte E. 2.1; Kaspar Plüss,

Aktuelles Rechtsschutzinteresse bei Verletzungen des Beschleunigungsgebots, in:

Digitaler Rechtsprechungskommentar vom 26. Juni 2012, N. 6, je mit

Hinweisen und auch zum Folgenden).

Nach dieser neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung

wird für die Legitimation zur Stellung eines solchen Feststellungsbegehrens der

Nachweis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht mehr vorausgesetzt.

Vielmehr ergibt sich unmittelbar aus dem Anspruch auf faire und rasche

Behandlung im streitigen und nichtstreitigen Verwaltungsverfahren eine

entsprechende Berechtigung, ohne dass darüber hinaus ein spezifisches Interesse

nachzuweisen wäre. Das schutzwürdige Interesse im Sinn von § 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG besteht in Fällen wie dem vorliegenden

mithin darin, dass die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots

der rechtsuchenden Partei Genugtuung verschafft, zu einer Reduktion der

Verfahrenskosten führen kann oder die Feststellung einer Rechtsverzögerung für

allfällige weitere Verfahren ausschlaggebend sein kann (vgl. BGE 137 IV

118.

E. 2.2; 136 I 274 E. 2.3; 130 I 312 E. 5.3; 129 V 411 = Pra

94/2005 Nr. 13 E. 1.3). Das Verwaltungsgericht tritt demzufolge auf Anträge

auf Feststellung einer Rechtsverzögerung auch dann ein, wenn die Vorinstanz

ihren Entscheid in der Zwischenzeit bereits gefällt hat (VGr, 13. Juni

2013, VB.2013.00265, E. 1.3; 10. Juni 2013, VB.2013.00413,

E. 1.4; 28. Februar 2013, VB.2012.00719, E. 3.2 [unpubliziert]).

Auf die Beschwerde ist demnach insoweit einzutreten, als sie die Feststellung

verlangt, dass im Verfahren vor Regierungsrat eine Rechtsverzögerung festzustellen

sei.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner habe den Anspruch auf Beurteilung

innerhalb angemessener Frist dadurch verletzt, dass er aus nicht erkennbaren

Gründen seit der Aufhebung der Sistierung des Rekursverfahrens keinerlei

Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen habe. Nach Ansicht des Beschwerdegegners

liegt darin keine Rechtsverzögerung begründet. Vielmehr habe die Umorganisation

der Rekursabteilung des Regierungsrats mittelbar zu einer verschärften

Pendenzenlast geführt, die eine Priorisierung notwendig gemacht habe. Die

Verfahrensdauer war demnach nach sinngemässer Darlegung des Beschwerdegegners durch

objektive Gründe gerechtfertigt und somit insgesamt angemessen.

3.2

Aus

Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ergibt

sich ein Anspruch der Parteien in verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren auf

Beurteilung ihrer Sache innerhalb angemessener Frist. Aufgrund von Art. 18

Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) haben die

Parteien einen Anspruch auf „rasche“ Erledigung ihrer Verfahren. Der Verfassungsgeber

wollte mit dieser Wortwahl zum Ausdruck bringen, dass die Kantonsverfassung

weiter reicht als dies die Minimalstandards des Bundesverfassungsrechts und der

analogen Garantie in Art. 6 Abs. 1 EMRK tun (VGr, 6. Februar 2013,

VB.2012.00763, E. 6.3 [unpubliziert]). In welchem Ausmass das kantonale

Verfassungsrecht über das bundesrechtlich gebotene Mindestmass hinausgehen

wollte, lässt sich den Materialien nicht schlüssig entnehmen (vgl. Giovanni

Biaggini in: Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, 2007, Art. 18

N. 15 mit Hinweisen).

3.3

Bei der

Auslegung des Beschleunigungsgebots der Kantonsverfassung kann die Rechtsprechung

zu Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK herangezogen

werden. Diese bestimmt den Begriff der angemessenen Verfahrensdauer zunächst

anhand der im Einzelfall anwendbaren Verfahrensordnung (VGr, 17. Oktober 2012,

VB.2012.00483, E. 3.4.3, mit Hinweisen). Bestehen keine gesetzlichen

Behandlungsfristen, sind zur Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer

die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind

insbesondere folgende Faktoren massgebend: der Umfang und die Schwierigkeit des

konkret zu beurteilenden Einzelfalls, das Verhalten der beschwerdeführenden

Verfahrenspartei, die Bedeutung der Sache für den oder die Betroffenen sowie

die Art und Weise der Behandlung des Falles durch die Behörden (BGE 135 I

265.

E. 4.4 und VGr, 26. Oktober 2011, VB.2011.00283, E. 2.2, je

mit Hinweisen). Welche Verfahrensdauer als angemessen bzw. welche

Verfahrenserledigung als rasch gelten kann, bestimmt sich insgesamt damit stets

im Einzelfall vor dem Hintergrund der spezifischen Sachverhalts- und

Verfahrensverhältnisse sowie einer allfälligen einschlägigen gesetzlichen Regelung.

4.

4.1

Im

vorliegenden Fall ist auf Gesetzesstufe § 27c Abs. 1 VRG massgebend.

Danach entscheiden Rekursinstanzen innerhalb von 60 Tagen seit Abschluss

der Sachverhaltsermittlungen. Diese Ordnungsfrist konkretisiert den gesetzlichen

Anspruch von § 4a VRG, wonach die Verwaltungsbehörden die bei ihnen

eingeleiteten Verfahren beförderlich zu behandeln und ohne Verzug für deren

Erledigung zu sorgen haben. Die Frist gilt freilich nicht absolut. Gerade in

komplizierteren Verfahren kann sie sich als zu kurz erweisen, weshalb der

Rekursbehörde denn auch die Möglichkeit eingeräumt wird, den Parteien die

Nichteinhaltung der Frist anzuzeigen (§ 27c Abs. 2 VRG).

4.2

Vorliegend

ging der Rekurs des heutigen Beschwerdeführers am 8. oder 9. März

2011.

bei der Staatskanzlei ein. Letztere lud die Baudirektion daraufhin zur

Einreichung der Rekursantwort ein. Kurz darauf wurde das Rekursverfahren auf

Antrag des Beschwerdeführers sistiert. Da keine Einigung erzielt werden konnte,

beantragte der heutige Beschwerdeführer und damalige Rekurrent mit Eingabe vom

24.

März 2011 die Fortsetzung des Rekursverfahrens. Die Staatskanzlei

setzte das Verfahren mit Verfügung vom 8. April 2011 fort und lud die

Baudirektion und die Stadt Zürich (erneut) zur Einreichung einer Rekursantwort

bzw. zur freigestellten Stellungnahme ein. Nach Eingang der entsprechenden Eingaben

wurden diese am 10. Mai 2011 der heutigen Beschwerdeführerin zugestellt.

In der Folge wurden nach übereinstimmender Darstellung der heutigen Verfahrensparteien

keine nach aussen hin wahrnehmbaren Verfahrenshandlungen vorgenommen.

Laut der unbestritten gebliebenen Darstellung der

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat sie sich am 23. Januar 2012

bei der Staatskanzlei nach dem Stand des Verfahrens erkundigt. Die

Staatskanzlei teilte ihr in diesem Gespräch mit, dass bis anhin noch kein Referent

bestimmt worden sei, dies nun aber unverzüglich nachgeholt werde. Am

31.

Januar 2012 wurde der Fall einem juristischen Sekretär zugewiesen. Auf

Anfrage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gab der juristische

Sekretär am 18. Mai 2012 an, dass noch kein Entscheid gefällt worden sei.

4.3

Im

Zeitpunkt der Erhebung der vorliegend zu beurteilenden Rechtsverzögerungsbeschwerde

ist seit der Zustellung der Rekursantwort und der Vernehmlassung vom

10.

Mai 2011 über ein Jahr vergangen. In dieser Zeit ergingen keine nach

aussen hin wahrnehmbaren bzw. fristauslösenden Verfahrenshandlungen. Die

60-tägige Behandlungsfrist von § 27c Abs. 1 VRG wurde damit klar

überschritten. Sachverhaltsabklärungen waren soweit ersichtlich nicht erforderlich.

Streitig waren ausschliesslich oder jedenfalls in erster Linie rechtliche

Fragen. Diese erscheinen insgesamt nicht von besonderer Komplexität. Für den

Beschwerdeführer war die Sache demgegenüber von einiger Bedeutung, da sich

durch die ins Auge gefasste Planung für ihn die realisierbare Gesamtwohnfläche

erheblich verringern würde. Zudem war es für ihn während des Verfahrens nicht

möglich, ein konkretes Bauprojekt zu realisieren, da seinem Rekurs die

aufschiebende Wirkung entzogen wurde.

Die von der Rechtsprechung für die Beurteilung der

Verfahrenslänge festgelegten Faktoren sprechen nach dem Gesagten für eine

überlange Verfahrensdauer. Der vorliegende Fall ist insoweit mit jenem zu

vergleichen, in dem das Verwaltungsgericht eine überlange Verfahrensdauer

feststellte, nachdem bei einem Führerausweisentzug zwischen Abschluss des

Schriftenwechsels und dem Endentscheid rund 13 Monate verstrichen waren

(VGr, 11. Februar 2009, VB.2008.00258, E. 4.6).

4.4

Es

erscheint zwar grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Umorganisation der Rekursabteilung

zu einer Umverteilung zahlreicher alter Fälle auf die verbliebenen juristischen

Sekretärinnen und Sekretäre führte, wie dies der Beschwerdegegner ausführte.

Ebenso einsichtig erscheint, dass die dadurch verschärfte Pendenzenlast eine

Priorisierung notwendig machte. Gerade angesichts der Bedeutung der Sache für

den Beschwerdeführer hätte seine Sache jedoch mit höherer Priorität behandelt

werden müssen. Im Übrigen stellt ein reduzierter Personalbestand keinen zureichenden

Grund für eine überlange Verfahrensdauer dar (VGr, 9. Juni 2011,

VB.2011.00240, E. 3.2). Die vom Beschwerdegegner vorgetragene Begründung

vermag damit die Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen.

4.5

Die

Verfahrensdauer bis zum Zeitpunkt des Rekursentscheids vom 11. Juli 2012 erscheint

demnach angesichts der genannten Faktoren als überlang bzw. nicht mehr angemessen

im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV. Da somit bereits dieser bundesverfassungsrechtliche

Minimalstandard verletzt wurde, kann die Frage offenbleiben, in welchem Mass

die Kantonsverfassung mit ihrem Anspruch auf rasche Erledigung darüber

hinausgeht.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit

gutzuheissen, als sie die Feststellung einer Rechtsverzögerung verlangt. Die

Rechtsverzögerung ist vorliegend im Dispositiv festzustellen (vgl. BGE 138

II 513 E. 6.5). Hinsichtlich der Verpflichtung zur Fällung eines Entscheids

innerhalb von 60 Tagen wurde sie gegenstandslos (vorn E. 1.2). Das ändert

jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer in der Sache obsiegte. Die

Gerichtskosten sind folglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit 13 Abs. 2 VRG). Dieser ist zudem zur Leistung einer Entschädigung

an den Beschwerdeführer zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird eine Rechtsverzögerung durch den

Regierungsrat festgestellt. Im Übrigen wird das Verfahren als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 2'110.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (Fr. 120.-) zu

entrichten, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden

Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…

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