Lexipedia

Entscheid

VB.2012.00342

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00342

23. August 2012Deutsch11 min

(URT.2012.14566)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Im Gebiet F der Gemeinde M ist von privater Seite ein

Projekt mit einem Gewerbegebäude mit Fachmärkten und einem Baumarkt mit

Gartencenter geplant. Zur Realisierung des Bauvorhabens müsste ein Teil der in

diesem Gebiet gelegenen G-Strasse verlegt werden. Das Strassenprojekt zur

Verlegung der G-Strasse wurde vom 27. Juni 2011 bis 26. Juli 2011

öffentlich aufgelegt. Innert der Auflagefrist gingen vier Einsprachen dagegen

ein. Mit Beschluss des Gemeinderats M vom 24. Oktober 2011 wurde das

Projekt für die Verlegung der G-Strasse festgesetzt. Zugleich trat der

Gemeinderat auf eine der erhobenen Einsprachen nicht ein und wies die übrigen

Einsprachen ab, soweit er darauf eintrat.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A, H, B und C sowie I und J, alle

gemeinsam anwaltlich vertreten, am 30. November 2011 beim Bezirksrat N.

Sie beantragten, der Beschluss des Gemeinderats vom 24. Oktober 2011 sei

aufzuheben und der Gemeinderat sei anzuweisen, im Sinn der Einsprache der

Rekurrenten zu entscheiden. Der Rekurs wurde zuständigkeitshalber dem Statthalteramt

des Bezirks N überwiesen. Mit Verfügung vom 23. April 2012 trat das

Statthalteramt mangels Rechtsmittellegitimation nicht auf den Rekurs ein und

auferlegte die Verfahrenskosten den Rekurrenten.

III.

Am 23. Mai 2012 erhoben A sowie B und C Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten, es sei die Verfügung des Statthalteramts

vom 23. April 2012 aufzuheben und die Sache sei zur Entscheidung der

bisher nicht geprüften Einsprache- und Rekursgründe an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Zudem sei ein Augenschein durchzuführen; alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Eingabe vom 8. Juni 2012 verzichtete das

Statthalteramt, unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids,

auf eine Vernehmlassung. Der Gemeinderat beantragte mit Beschwerdeantwort vom

2.

Juli 2012 die Abweisung der Beschwerde. Innert erstreckter Frist

reichte der Beschwerdeführer am 16. August 2012 eine Replik ein, mit der

er zusätzlich beantragte, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis die

kantonale Genehmigung der Festsetzung des kommunalen Verkehrsrichtplans gemäss

Beschluss der Gemeindeversammlung vom 30. Januar 2012 rechtskräftig

vorliege.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 17 Abs. 4 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG)

in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführenden sind durch den angefochtenen Entscheid insofern beschwert,

als das Statthalteramt nicht auf ihren Rekurs eingetreten ist. Vorliegend wird

überprüft, ob das Nichteintreten berechtigt war. Da es in diesem Zusammenhang

um die Prüfung einer formellen Rechtsverweigerung geht, steht den

Beschwerdeführenden diesbezüglich die Legitimation unabhängig vom

Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu (BGE 118 Ib 26 E. 4; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 28).

Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführenden verlangen die Durchführung eines

Augenscheins, damit das Verwaltungsgericht die vorgebrachten Argumente an Ort

und Stelle prüfen könne. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet

wird, steht im Ermessen der anordnenden Behörde. Eine dahingehende Pflicht

besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt

nicht abgeklärt werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 42). Da die

vorliegenden Akten die für die Beurteilung notwendigen tatsächlichen Verhältnisse

hinreichend aufzeigen, kann das Verwaltungsgericht auf die Durchführung eines

Augenscheins verzichten.

3.

3.1

Die Beschwerdeführenden rügen in der Sache, dass ihnen die

Beschwerdebefugnis zu Unrecht abgesprochen worden sei. Die Vorinstanz

begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die

Beschwerdeführenden durch die beabsichtigte Strassenverlegung im Vergleich zu

beliebigen Dritten keinen stärkeren Nachteil erlitten. Eine besondere und nahe

Beziehung zur Streitsache ergebe sich vorliegend nicht bereits daraus, dass die

Beschwerdeführenden Eigentümer von Grundstücken in direkter Nähe zur G-Strasse

seien.

3.2

Zum Erheben eines Rechtsmittels ist

berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 21

Abs. 1 lit. a VRG). Könnte die geltend gemachte Beeinträchtigung in

eigenen Interessen selbst durch Gutheissung des Rechtsmittels nicht abgewendet

werden, so handelt es sich nicht um schutzwürdige legitimationsbegründende

Interessen. Die rekurs- oder beschwerdeführende

Person muss einen eigenen praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung

dartun können; die Wahrnehmung von Interessen Dritter oder öffentlicher Interessen

genügt nicht. Somit muss sie stärker als die

Allgemeinheit betroffen sein, mithin in einer spezifischen Beziehung zum

Streitgegenstand stehen (BGE 136

II 281 E. 2.2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21).

3.3

In Bezug

auf die Legitimation zur Anfechtung von Strassenprojekten gelten die im

Zusammenhang mit der Anfechtung von Bauvorhaben durch Nachbarn entwickelten

Grundsätze (vgl. BGr, 15. Dezember 2010,1C_317/2010, E. 4.3).

Anzuknüpfen ist aber nicht nur an die bei Nachbarbeschwerden gegen Bauvorhaben

entwickelte Praxis, sondern auch an jene, die bezüglich Beschwerden von

Strassenbenützern bei Verkehrsanordnungen entwickelt worden ist. Wie bei der

Anfechtung von Bauprojekten und bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen gilt

nicht jeder noch so geringfügige Nachteil, den ein Rechtsmittelkläger aus einem

Strassenprojekt befürchtet, als legitimationsbegründend (VGr, 25. November

2010, VB.2010.00451, E. 2.2). Im erwähnten Urteil vom 15. Dezember

2010.

hat das Bundesgericht festgehalten, dass im Zusammenhang mit der Frage, ob

die Beschwerdeführenden durch die Festsetzung eines Strassenprojekts besonders

berührt sind bzw. ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung

des Festsetzungsbeschlusses haben, die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur

Beschwerdebefugnis bei funktionellen Verkehrsbeschränkungen zu berücksichtigen

sei (BGr, 15. Dezember 2010,1C_317/2010, E. 5.6). Bei der Anordnung

von solchen Verkehrsbeschränkungen stehe die Beschwerdebefugnis allen

Verkehrsteilnehmern zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr

oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall

sei, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genüge (vgl. dazu

auch BGE 136 II 539 E. 1.1). Allerdings ging das

Bundesgericht auch im beurteilten Fall von einer möglichen, klar wahrnehmbaren

Beeinträchtigung aus (Verzögerung für die Zu- und Wegfahrt und Verschlechterung

der Verkehrssicherheit für die Fussgänger), die zu einer besonderen

Betroffenheit führte (vgl. dazu Arnold Marti in: ZBl 112/2011 S. 612,

618.

f.). Somit sind auch regelmässige Benützer eines von einem

Strassenprojekt betroffenen Strassenabschnitts nur zu dessen Anfechtung

legitimiert, wenn dieses für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen

Intensität zur Folge hat, wie das Bundesgericht in einem späteren Entscheid

präzisierte (BGr, 8. April 2011,1C_43/2011, E. 7).

3.4

Wird die

Einsprache- und Rechtsmittelbefugnis aus den Immissionen des Verkehrs

abgeleitet, so müssen diese für die Beschwerdeführenden deutlich wahrnehmbar

sein, damit sie zur Beschwerde legitimiert sind (BGE 136 II 281 E. 2.3.2).

Bei Lärmimmissionen des Verkehrs zu einem regionalen Einkaufszentrum

bezeichnete das Bundesgericht die Bejahung der Legitimation bei einer

Verkehrszunahme von zehn Prozent als recht- und zweckmässig (BGr,

20.

Dezember 2005,1A.148/2005, E. 3.5 f., in: ZBl 107/2006

S. 609).

4.

4.1

Zur

Realisierung des Fachmarktzentrums im Gebiet F soll die G-Strasse an den Rand

des Baubereichs auf die Parzelle Kat.-Nr. 01 verlegt werden, die in privatem

Eigentum steht. Der Kreisel ist im östlichen Bereich dieses Grundstücks

geplant, wo momentan eine Wiese ist. Die neue Strasse soll an die bestehende

G-Strasse im Bereich von Kat.-Nr. 02 und 03 angeschlossen werden. Die

Grundstücke der Beschwerdeführenden liegen neben der Parzelle Kat.-Nr. 03,

dazwischen verläuft die K-Strasse. Die im Eigentum der Beschwerdeführenden

stehenden Liegenschaften befinden sich somit in direkter Nähe der vom Projekt

betroffenen Strasse.

4.2

Sowohl in ihrer Einsprache als auch in der Rekursschrift bringen die

Beschwerdeführenden einzig ihre unmittelbare Nähe zur G-Strasse als

Legitimationsgrund an. Daraus allein lässt sich jedoch nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Legitimation der Beschwerdeführenden zur

Anfechtung des Projekts nicht ableiten (BGr, 8. April 2011,1C_43/2011,

E. 4). Dass die Rechtsmittelinstanz die Legitimation als Prozessvoraussetzung

zu prüfen hat, entbindet die Einsprecher nicht davon, ihre

Rechtsmittelberechtigung zu substanziieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21

N. 29 ff.). Letzteres muss jedenfalls dann gelten, wenn die

Rechtsmittelbefugnis, wie hier, nicht offensichtlich ist. Der Grad der Substanziierungspflicht

hängt sodann auch davon ab, ob eine Verfahrenspartei anwaltlich vertreten ist.

Ist dies, wie vorliegend, der Fall, dürfen im Vergleich zu Laienbeschwerden erhöhte

Anforderungen gestellt werden (vgl. BGr, 28. Januar 2004,1P.629/2003,

E. 1.1; VGr, 5. Mai 2006, VB.2005.00370, E. 2.3). Erstmals

in der Beschwerdeschrift bringen die heutigen Beschwerdeführenden als

zusätzliche Begründung für ihre Rechtsmittellegitimation vor, mit der

Ausführung des Projekts werde eine viel breitere Strasse mit Kreisel und

künftiger Hauptverkehrsachse sowie Fussgänger- und Radwegbereichen geschaffen,

was zu mehr Lärm, Abgasen und Lichteinstrahlung von den um den Kreisel fahrenden

Autos führe. Gemäss Technischem Bericht soll die Fahrspurbreite des verlegten

Teils der G-Strasse zwischen 3 und 3,5 m betragen, was der aktuellen

G-Strasse entspricht. Auch durch den geplanten Geh- und Radweg entstehen keine

zusätzlichen Immissionen. Es ist nicht ersichtlich, dass mit der Verlegung des

Abschnitts mehr Lärm zu den Liegenschaften der Beschwerdeführenden gelangt. In

welchem Ausmass die Lichteinstrahlung der um den einspurigen Kreisel fahrenden

Autos auf die Liegenschaften der Beschwerdeführenden eine grössere Belastung

darstellt als die Lichteinstrahlung der gerade vorbeifahrenden Autos auf der

G-Strasse zum jetzigen Zeitpunkt, wird in der Beschwerde indes nicht dargetan

und ergibt sich auch nicht aus den Unterlagen. Die Bejahung der Legitimation

erfordert jedoch deutlich wahrnehmbare zusätzliche Immissionen, die sich aus

der Realisierung des angefochtenen Strassenprojekts ergeben.

Des Weiteren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass in dem

Abschnitt, in welchem die Grundstücke der Beschwerdeführenden liegen, der

Verlauf der G-Strasse nicht verändert wird. Sie wird erst nach der Verzweigung

mit der K-Strasse verlegt. Die Zufahrt in die dort beginnende Zone für

verkehrsintensive Einrichtungen wird demgemäss keine Auswirkungen auf den Mehrverkehr

im Bereich L-Strasse und K-Strasse haben. Der von den Beschwerdeführenden

geltend gemachte zu erwartende Mehrverkehr ist vielmehr auf die festgesetzte

Zone für verkehrsintensive Einrichtungen bzw. auf die geplanten Fachmärkte

zurückzuführen und weitgehend darauf beschränkt. Aus einer allfälligen

Legitimation zur Anfechtung dieses Bauvorhabens kann jedoch nicht auf eine

Rekursberechtigung in Bezug auf das Strassenprojekt geschlossen werden. Auch

wenn der jetzige Verlauf der G-Strasse beibehalten würde, könnte damit die

Zunahme des Verkehrs nicht verhindert werden. Da die geltend gemachte

Beeinträchtigung durch die Gutheissung des Rechtsmittels nicht abgewendet werde

könnte, ist vorliegend kein schutzwürdiges Interesse gegeben.

4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit der

Verneinung der Legitimation der Beschwerdeführenden zur Anfechtung des

Strassenprojekts keine Rechtsverletzung begangen hat.

5.

5.1

Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Replik die Sistierung des

vorliegenden Verfahrens, bis die kantonale Genehmigung der Festsetzung des

kommunalen Verkehrsrichtplans gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom

30.

Januar 2012 rechtskräftig vorliege.

5.2

Eine

Sistierung ist nur dann sinnvoll und gerechtfertigt, wenn der Entscheid des Verwaltungsgerichts

von einem anderen Entscheid oder Urteil abhängt oder wesentlich beeinflusst

wird. Dies gilt beispielsweise, wenn in einem anderen Verfahren über

Sachumstände oder rechtliche Voraussetzungen entschieden wird, die für den

Ausgang des infrage stehenden Verfahrens von massgebender Bedeutung sind. Die

über die Sistierung eines Verfahrens entscheidende Behörde verfügt über

erhebliches Ermessen, das pflichtgemäss zu handhaben ist. Sie hat die

involvierten Interessen mitzuberücksichtigen und darf auch die

Prozessaussichten in anderen Verfahren, die für den von ihr zu treffenden

Aussetzungsentscheid von Bedeutung sind, abschätzen und in ihren

Abwägungsentscheid miteinbeziehen (Alfred Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu

§§ 4–31 N. 29 ff.).

5.3

Am 30. Januar 2012 hat die Gemeindeversammlung M die Revision des

kommunalen Verkehrsrichtplans beschlossen. Auf Antrag des

Beschwerdeführers 1 und eines Rekurrenten des vorinstanzlichen Verfahrens

soll darin ein Teil der im regionalen Richtplan noch vorgesehenen Autobahnüberquerung

weggelassen werden, der mit der geplanten Verlegung der G-Strasse

zusammengetroffen wäre.

Wie soeben dargelegt, hat die Vorinstanz die

Legitimation der Beschwerdeführenden zur Anfechtung des Strassenprojekts zu

Recht verneint. Demnach ist auch vorliegend keine materielle Prüfung der Sache

vorzunehmen; insbesondere ist nicht zu überprüfen, ob das strittige

Strassenprojekt die kommunale und regionale Richtplanung berücksichtigt. Auch

eine allfällige kantonale Genehmigung des kommunalen Verkehrsrichtplans gemäss

Beschluss der Gemeindeversammlung vom 30. Januar 2012 ändert nichts an der

fehlenden Legitimation der Beschwerdeführenden. Hinzu kommt, dass der nun

vorgeschlagene kommunale Verkehrsrichtplan noch nicht eine Verlegung der

G-Strasse im beabsichtigten Sinn verunmöglicht. Der Verkehrsrichtplan stellt

eine Grobplanung dar, weshalb die Verlegung des Strassenteils auch nach

kantonaler Genehmigung durchaus noch realisiert werden könnte. Inwiefern daher

die Festsetzung des Strassenprojekts mit kantonaler Genehmigung des kommunalen

Verkehrsrichtplans gegenstandslos werden soll, ist nicht ersichtlich. Da

somit kein Grund für eine Sistierung des Verfahrens ausgemacht werden kann, ist

das entsprechende Begehren abzuweisen.

6.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang

des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer 1

und je zu einem Viertel den Beschwerdeführenden 2, unter solidarischer

Haftung füreinander, aufzuerlegen, je unter solidarischer Haftung aller

Beschwerdeführenden für den Gesamtbetrag (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht

ihnen bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 4'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 zur Hälfte und den Beschwerdeführenden 2.1

und 2.2 zu je einem Viertel, unter solidarischer Haftung füreinander,

auferlegt, je unter solidarischer Haftung aller Beschwerdeführenden für den

Gesamtbetrag.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00342 | Lexipedia