VB.2012.00342
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00342
23. August 2012Deutsch11 min
(URT.2012.14566)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00342
Urteil
der 3. Kammer
vom 23. August 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
1. A,
2.1 B,
2.2 C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat M, vertreten durch RA F,
Beschwerdegegner,
betreffend
Festsetzung Strassenprojekt,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Im Gebiet F der Gemeinde M ist von privater Seite ein
Projekt mit einem Gewerbegebäude mit Fachmärkten und einem Baumarkt mit
Gartencenter geplant. Zur Realisierung des Bauvorhabens müsste ein Teil der in
diesem Gebiet gelegenen G-Strasse verlegt werden. Das Strassenprojekt zur
Verlegung der G-Strasse wurde vom 27. Juni 2011 bis 26. Juli 2011
öffentlich aufgelegt. Innert der Auflagefrist gingen vier Einsprachen dagegen
ein. Mit Beschluss des Gemeinderats M vom 24. Oktober 2011 wurde das
Projekt für die Verlegung der G-Strasse festgesetzt. Zugleich trat der
Gemeinderat auf eine der erhobenen Einsprachen nicht ein und wies die übrigen
Einsprachen ab, soweit er darauf eintrat.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten A, H, B und C sowie I und J, alle
gemeinsam anwaltlich vertreten, am 30. November 2011 beim Bezirksrat N.
Sie beantragten, der Beschluss des Gemeinderats vom 24. Oktober 2011 sei
aufzuheben und der Gemeinderat sei anzuweisen, im Sinn der Einsprache der
Rekurrenten zu entscheiden. Der Rekurs wurde zuständigkeitshalber dem Statthalteramt
des Bezirks N überwiesen. Mit Verfügung vom 23. April 2012 trat das
Statthalteramt mangels Rechtsmittellegitimation nicht auf den Rekurs ein und
auferlegte die Verfahrenskosten den Rekurrenten.
III.
Am 23. Mai 2012 erhoben A sowie B und C Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, es sei die Verfügung des Statthalteramts
vom 23. April 2012 aufzuheben und die Sache sei zur Entscheidung der
bisher nicht geprüften Einsprache- und Rekursgründe an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Zudem sei ein Augenschein durchzuführen; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2012 verzichtete das
Statthalteramt, unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids,
auf eine Vernehmlassung. Der Gemeinderat beantragte mit Beschwerdeantwort vom
2.
Juli 2012 die Abweisung der Beschwerde. Innert erstreckter Frist
reichte der Beschwerdeführer am 16. August 2012 eine Replik ein, mit der
er zusätzlich beantragte, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis die
kantonale Genehmigung der Festsetzung des kommunalen Verkehrsrichtplans gemäss
Beschluss der Gemeindeversammlung vom 30. Januar 2012 rechtskräftig
vorliege.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 17 Abs. 4 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG)
in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführenden sind durch den angefochtenen Entscheid insofern beschwert,
als das Statthalteramt nicht auf ihren Rekurs eingetreten ist. Vorliegend wird
überprüft, ob das Nichteintreten berechtigt war. Da es in diesem Zusammenhang
um die Prüfung einer formellen Rechtsverweigerung geht, steht den
Beschwerdeführenden diesbezüglich die Legitimation unabhängig vom
Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu (BGE 118 Ib 26 E. 4; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 28).
Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden verlangen die Durchführung eines
Augenscheins, damit das Verwaltungsgericht die vorgebrachten Argumente an Ort
und Stelle prüfen könne. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet
wird, steht im Ermessen der anordnenden Behörde. Eine dahingehende Pflicht
besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt
nicht abgeklärt werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 42). Da die
vorliegenden Akten die für die Beurteilung notwendigen tatsächlichen Verhältnisse
hinreichend aufzeigen, kann das Verwaltungsgericht auf die Durchführung eines
Augenscheins verzichten.
3.
3.1
Die Beschwerdeführenden rügen in der Sache, dass ihnen die
Beschwerdebefugnis zu Unrecht abgesprochen worden sei. Die Vorinstanz
begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die
Beschwerdeführenden durch die beabsichtigte Strassenverlegung im Vergleich zu
beliebigen Dritten keinen stärkeren Nachteil erlitten. Eine besondere und nahe
Beziehung zur Streitsache ergebe sich vorliegend nicht bereits daraus, dass die
Beschwerdeführenden Eigentümer von Grundstücken in direkter Nähe zur G-Strasse
seien.
3.2
Zum Erheben eines Rechtsmittels ist
berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 21
Abs. 1 lit. a VRG). Könnte die geltend gemachte Beeinträchtigung in
eigenen Interessen selbst durch Gutheissung des Rechtsmittels nicht abgewendet
werden, so handelt es sich nicht um schutzwürdige legitimationsbegründende
Interessen. Die rekurs- oder beschwerdeführende
Person muss einen eigenen praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung
dartun können; die Wahrnehmung von Interessen Dritter oder öffentlicher Interessen
genügt nicht. Somit muss sie stärker als die
Allgemeinheit betroffen sein, mithin in einer spezifischen Beziehung zum
Streitgegenstand stehen (BGE 136
II 281 E. 2.2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21).
3.3
In Bezug
auf die Legitimation zur Anfechtung von Strassenprojekten gelten die im
Zusammenhang mit der Anfechtung von Bauvorhaben durch Nachbarn entwickelten
Grundsätze (vgl. BGr, 15. Dezember 2010,1C_317/2010, E. 4.3).
Anzuknüpfen ist aber nicht nur an die bei Nachbarbeschwerden gegen Bauvorhaben
entwickelte Praxis, sondern auch an jene, die bezüglich Beschwerden von
Strassenbenützern bei Verkehrsanordnungen entwickelt worden ist. Wie bei der
Anfechtung von Bauprojekten und bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen gilt
nicht jeder noch so geringfügige Nachteil, den ein Rechtsmittelkläger aus einem
Strassenprojekt befürchtet, als legitimationsbegründend (VGr, 25. November
2010, VB.2010.00451, E. 2.2). Im erwähnten Urteil vom 15. Dezember
2010.
hat das Bundesgericht festgehalten, dass im Zusammenhang mit der Frage, ob
die Beschwerdeführenden durch die Festsetzung eines Strassenprojekts besonders
berührt sind bzw. ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung
des Festsetzungsbeschlusses haben, die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur
Beschwerdebefugnis bei funktionellen Verkehrsbeschränkungen zu berücksichtigen
sei (BGr, 15. Dezember 2010,1C_317/2010, E. 5.6). Bei der Anordnung
von solchen Verkehrsbeschränkungen stehe die Beschwerdebefugnis allen
Verkehrsteilnehmern zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr
oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall
sei, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genüge (vgl. dazu
auch BGE 136 II 539 E. 1.1). Allerdings ging das
Bundesgericht auch im beurteilten Fall von einer möglichen, klar wahrnehmbaren
Beeinträchtigung aus (Verzögerung für die Zu- und Wegfahrt und Verschlechterung
der Verkehrssicherheit für die Fussgänger), die zu einer besonderen
Betroffenheit führte (vgl. dazu Arnold Marti in: ZBl 112/2011 S. 612,
618.
f.). Somit sind auch regelmässige Benützer eines von einem
Strassenprojekt betroffenen Strassenabschnitts nur zu dessen Anfechtung
legitimiert, wenn dieses für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen
Intensität zur Folge hat, wie das Bundesgericht in einem späteren Entscheid
präzisierte (BGr, 8. April 2011,1C_43/2011, E. 7).
3.4
Wird die
Einsprache- und Rechtsmittelbefugnis aus den Immissionen des Verkehrs
abgeleitet, so müssen diese für die Beschwerdeführenden deutlich wahrnehmbar
sein, damit sie zur Beschwerde legitimiert sind (BGE 136 II 281 E. 2.3.2).
Bei Lärmimmissionen des Verkehrs zu einem regionalen Einkaufszentrum
bezeichnete das Bundesgericht die Bejahung der Legitimation bei einer
Verkehrszunahme von zehn Prozent als recht- und zweckmässig (BGr,
20.
Dezember 2005,1A.148/2005, E. 3.5 f., in: ZBl 107/2006
S. 609).
4.
4.1
Zur
Realisierung des Fachmarktzentrums im Gebiet F soll die G-Strasse an den Rand
des Baubereichs auf die Parzelle Kat.-Nr. 01 verlegt werden, die in privatem
Eigentum steht. Der Kreisel ist im östlichen Bereich dieses Grundstücks
geplant, wo momentan eine Wiese ist. Die neue Strasse soll an die bestehende
G-Strasse im Bereich von Kat.-Nr. 02 und 03 angeschlossen werden. Die
Grundstücke der Beschwerdeführenden liegen neben der Parzelle Kat.-Nr. 03,
dazwischen verläuft die K-Strasse. Die im Eigentum der Beschwerdeführenden
stehenden Liegenschaften befinden sich somit in direkter Nähe der vom Projekt
betroffenen Strasse.
4.2
Sowohl in ihrer Einsprache als auch in der Rekursschrift bringen die
Beschwerdeführenden einzig ihre unmittelbare Nähe zur G-Strasse als
Legitimationsgrund an. Daraus allein lässt sich jedoch nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Legitimation der Beschwerdeführenden zur
Anfechtung des Projekts nicht ableiten (BGr, 8. April 2011,1C_43/2011,
E. 4). Dass die Rechtsmittelinstanz die Legitimation als Prozessvoraussetzung
zu prüfen hat, entbindet die Einsprecher nicht davon, ihre
Rechtsmittelberechtigung zu substanziieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21
N. 29 ff.). Letzteres muss jedenfalls dann gelten, wenn die
Rechtsmittelbefugnis, wie hier, nicht offensichtlich ist. Der Grad der Substanziierungspflicht
hängt sodann auch davon ab, ob eine Verfahrenspartei anwaltlich vertreten ist.
Ist dies, wie vorliegend, der Fall, dürfen im Vergleich zu Laienbeschwerden erhöhte
Anforderungen gestellt werden (vgl. BGr, 28. Januar 2004,1P.629/2003,
E. 1.1; VGr, 5. Mai 2006, VB.2005.00370, E. 2.3). Erstmals
in der Beschwerdeschrift bringen die heutigen Beschwerdeführenden als
zusätzliche Begründung für ihre Rechtsmittellegitimation vor, mit der
Ausführung des Projekts werde eine viel breitere Strasse mit Kreisel und
künftiger Hauptverkehrsachse sowie Fussgänger- und Radwegbereichen geschaffen,
was zu mehr Lärm, Abgasen und Lichteinstrahlung von den um den Kreisel fahrenden
Autos führe. Gemäss Technischem Bericht soll die Fahrspurbreite des verlegten
Teils der G-Strasse zwischen 3 und 3,5 m betragen, was der aktuellen
G-Strasse entspricht. Auch durch den geplanten Geh- und Radweg entstehen keine
zusätzlichen Immissionen. Es ist nicht ersichtlich, dass mit der Verlegung des
Abschnitts mehr Lärm zu den Liegenschaften der Beschwerdeführenden gelangt. In
welchem Ausmass die Lichteinstrahlung der um den einspurigen Kreisel fahrenden
Autos auf die Liegenschaften der Beschwerdeführenden eine grössere Belastung
darstellt als die Lichteinstrahlung der gerade vorbeifahrenden Autos auf der
G-Strasse zum jetzigen Zeitpunkt, wird in der Beschwerde indes nicht dargetan
und ergibt sich auch nicht aus den Unterlagen. Die Bejahung der Legitimation
erfordert jedoch deutlich wahrnehmbare zusätzliche Immissionen, die sich aus
der Realisierung des angefochtenen Strassenprojekts ergeben.
Des Weiteren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass in dem
Abschnitt, in welchem die Grundstücke der Beschwerdeführenden liegen, der
Verlauf der G-Strasse nicht verändert wird. Sie wird erst nach der Verzweigung
mit der K-Strasse verlegt. Die Zufahrt in die dort beginnende Zone für
verkehrsintensive Einrichtungen wird demgemäss keine Auswirkungen auf den Mehrverkehr
im Bereich L-Strasse und K-Strasse haben. Der von den Beschwerdeführenden
geltend gemachte zu erwartende Mehrverkehr ist vielmehr auf die festgesetzte
Zone für verkehrsintensive Einrichtungen bzw. auf die geplanten Fachmärkte
zurückzuführen und weitgehend darauf beschränkt. Aus einer allfälligen
Legitimation zur Anfechtung dieses Bauvorhabens kann jedoch nicht auf eine
Rekursberechtigung in Bezug auf das Strassenprojekt geschlossen werden. Auch
wenn der jetzige Verlauf der G-Strasse beibehalten würde, könnte damit die
Zunahme des Verkehrs nicht verhindert werden. Da die geltend gemachte
Beeinträchtigung durch die Gutheissung des Rechtsmittels nicht abgewendet werde
könnte, ist vorliegend kein schutzwürdiges Interesse gegeben.
4.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit der
Verneinung der Legitimation der Beschwerdeführenden zur Anfechtung des
Strassenprojekts keine Rechtsverletzung begangen hat.
5.
5.1
Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Replik die Sistierung des
vorliegenden Verfahrens, bis die kantonale Genehmigung der Festsetzung des
kommunalen Verkehrsrichtplans gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom
30.
Januar 2012 rechtskräftig vorliege.
5.2
Eine
Sistierung ist nur dann sinnvoll und gerechtfertigt, wenn der Entscheid des Verwaltungsgerichts
von einem anderen Entscheid oder Urteil abhängt oder wesentlich beeinflusst
wird. Dies gilt beispielsweise, wenn in einem anderen Verfahren über
Sachumstände oder rechtliche Voraussetzungen entschieden wird, die für den
Ausgang des infrage stehenden Verfahrens von massgebender Bedeutung sind. Die
über die Sistierung eines Verfahrens entscheidende Behörde verfügt über
erhebliches Ermessen, das pflichtgemäss zu handhaben ist. Sie hat die
involvierten Interessen mitzuberücksichtigen und darf auch die
Prozessaussichten in anderen Verfahren, die für den von ihr zu treffenden
Aussetzungsentscheid von Bedeutung sind, abschätzen und in ihren
Abwägungsentscheid miteinbeziehen (Alfred Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu
§§ 4–31 N. 29 ff.).
5.3
Am 30. Januar 2012 hat die Gemeindeversammlung M die Revision des
kommunalen Verkehrsrichtplans beschlossen. Auf Antrag des
Beschwerdeführers 1 und eines Rekurrenten des vorinstanzlichen Verfahrens
soll darin ein Teil der im regionalen Richtplan noch vorgesehenen Autobahnüberquerung
weggelassen werden, der mit der geplanten Verlegung der G-Strasse
zusammengetroffen wäre.
Wie soeben dargelegt, hat die Vorinstanz die
Legitimation der Beschwerdeführenden zur Anfechtung des Strassenprojekts zu
Recht verneint. Demnach ist auch vorliegend keine materielle Prüfung der Sache
vorzunehmen; insbesondere ist nicht zu überprüfen, ob das strittige
Strassenprojekt die kommunale und regionale Richtplanung berücksichtigt. Auch
eine allfällige kantonale Genehmigung des kommunalen Verkehrsrichtplans gemäss
Beschluss der Gemeindeversammlung vom 30. Januar 2012 ändert nichts an der
fehlenden Legitimation der Beschwerdeführenden. Hinzu kommt, dass der nun
vorgeschlagene kommunale Verkehrsrichtplan noch nicht eine Verlegung der
G-Strasse im beabsichtigten Sinn verunmöglicht. Der Verkehrsrichtplan stellt
eine Grobplanung dar, weshalb die Verlegung des Strassenteils auch nach
kantonaler Genehmigung durchaus noch realisiert werden könnte. Inwiefern daher
die Festsetzung des Strassenprojekts mit kantonaler Genehmigung des kommunalen
Verkehrsrichtplans gegenstandslos werden soll, ist nicht ersichtlich. Da
somit kein Grund für eine Sistierung des Verfahrens ausgemacht werden kann, ist
das entsprechende Begehren abzuweisen.
6.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer 1
und je zu einem Viertel den Beschwerdeführenden 2, unter solidarischer
Haftung füreinander, aufzuerlegen, je unter solidarischer Haftung aller
Beschwerdeführenden für den Gesamtbetrag (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht
ihnen bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 4'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 zur Hälfte und den Beschwerdeführenden 2.1
und 2.2 zu je einem Viertel, unter solidarischer Haftung füreinander,
auferlegt, je unter solidarischer Haftung aller Beschwerdeführenden für den
Gesamtbetrag.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…