Lexipedia

Entscheid

VB.2012.00346

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00346

12. Juli 2012Deutsch11 min

(URT.2012.14478)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Bezirksrat Zürich (nachfolgend Verzeiger) meldete der

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich

(nachfolgend Aufsichtskommission) am 2. November 2011

Berufsregelverletzungen gemäss Bundesgesetz vom 23. Juli 2000 über die

Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA), die Rechtsanwalt A

möglicherweise begangen habe. Die Aufsichtskommission eröffnete am 1. Dezember

2011 ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung von Berufsregeln im Sinn von

Art. 12 lit. a und lit. h BGFA. Am 29. Dezember 2011 nahm A

zu den Vorwürfen Stellung und beantragte die Einstellung des

Disziplinarverfahrens. Mit Beschluss vom 12. April 2012 bestrafte ihn die

Aufsichtskommission mit einer Busse von Fr. 2'000.- wegen Verletzung von

Art. 12 lit. a und lit. h BGFA.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss vom 12. April 2012 reichte A am

24.

Mai 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren ein, den

Entscheid aufzuheben und das Disziplinarverfahren unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Staates einzustellen. Die Aufsichtskommission

verzichtete am 4. Juni 2012 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 38 des

kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) kann gegen die in

Anwendung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte

ergangenen Anordnungen beim Verwaltungsgericht Beschwerde nach Massgabe der §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer vertrat B (nachfolgend Klient) seit

September 2008 im Zusammenhang mit einem Rekursverfahren betreffend die Einstellung

wirtschaftlicher Hilfe. Aufgrund der mit Entscheid des Verwaltungsgerichts vom

4.

Dezember 2008 gewährten aufschiebenden Wirkung des Rekurses zahlte die

Sozialhilfebehörde dem Beschwerdeführer am 31. März 2009 rückwirkend ausstehende

Sozialhilfeleistungen zugunsten des Klienten in Höhe von Fr. 31'424.90 aus.

Der Beschwerdeführer informierte den Klienten mit Schreiben vom 1. April

2009, dass er sich erlaube, einen Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- in

Rechnung zu stellen und gemäss Absprache mit dem Inkasso für die Nachzahlungen

zu verrechnen. Den Rest werde er ihm auf das angegebene Konto überweisen. Am 2. April

2009.

überwies der Beschwerdeführer seinem Klienten einen Betrag in Höhe von

Fr. 23'424.90 mit dem Vermerk des Zahlungsgrunds "NACHZAHLUNG

SOZIALAMT".

3.

3.1

Gemäss der

Generalklausel im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und

Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. In der Botschaft vom

28.

April 1999 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und

Anwälte wird dazu festgehalten, von den Anwältinnen und Anwälten werde bei

ihrer gesamten Anwaltstätigkeit ein "korrektes" Verhalten verlangt

(BBl 1999 S. 6054). Diese Regelung beschlägt nicht nur das Verhältnis

des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin zum eigenen Klienten, sondern auch die

Beziehungen zu den Behörden und zur Gegenpartei, mithin dessen/deren sämtliche

beruflichen Handlungen (BGr, 23. Oktober 2008,2C_407/2008 E. 3.3 mit

Hinweisen; BGE 131 I 223 E. 3.4 mit Hinweisen auf BGE 130 II 270 E. 3.2

Ingress S. 276). Wie von der Vorinstanz erwähnt, bezweckt die Berufsregel

von Art. 12 lit. a BGFA im Interesse des rechtssuchenden Publikums

und des Rechtsstaates, die getreue und sorgfältige Ausführung von

Anwaltsmandaten sicherzustellen (Walter Fellmann, in: Walter Fellmann/Gaudenz

G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011,

Art. 12 N. 9).

3.2

Bei der

Auslegung von Art. 12 lit. a BGFA ist indessen ein enger Massstab

anzulegen. Art. 12 lit. a BGFA begründet keine eigenständige

Verhaltenspflicht, weshalb die Anwälte und Anwältinnen grundsätzlich zu keiner

höheren Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit verpflichtet werden als es die

Rechtsordnung von jedem Dienstleister verlangt (vgl. Kaspar Schiller, Schweizerisches

Anwaltsrecht, Zürich 2009, Rz. 1458, 1461). Die Interessen des Auftraggebers

sind nach besten Kräften zu wahren und der Anwalt/die Anwältin hat alles zu

unterlassen, was diese Interessen schädigen könnte. Ist mit der Führung des

Mandats die Einnahme oder Ausgabe von Geld verbunden, gehört zur

Rechenschaftsablegung auch eine eigentliche Rechnungslegung (vgl. auch Fellmann,

Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 12 N. 12 ff., N. 25 und

N. 30b).

3.3

Art. 12

lit. a BGFA greift erst bei qualifizierten Sorgfaltswidrigkeiten ein. Nur

offensichtlich ungenügende Beratung oder Vertretung, gravierende oder

wiederholte Verstösse gegen Vertragspflichten rechtfertigen ein staatliches

Eingreifen (BGr,2C_379/2009, 7. Dezember 2009, E. 3.2). Wendet sich

der Anwalt/die Anwältin gegen den eigenen Klienten und missbraucht er/sie

dessen Vertrauen, ist dies in jedem Fall eine gravierende Vertragsverletzung,

die rigorose Sanktionen verlangt (Schiller, N. 1490; Fellmann, Kommentar

zum Anwaltsgesetz, Art. 12 N. 26 und 30b).

3.4

Gemäss

Art. 12 lit. h BGFA haben die Anwältinnen und Anwälte die ihnen

anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen aufzubewahren.

Die Pflicht, die anvertrauten Vermögenswerte auf ein entsprechendes Begehren

des Klienten hin sofort herauszugeben, steht insbesondere unter dem Vorbehalt

des Verrechnungsrechts. Eine Verrechnung mit eigenen Forderungen kann sich

unter dem Gesichtspunkt der an den Berufsstand der Anwaltschaft gestellten

strengen Anforderungen als Verstoss gegen die Berufsregeln erweisen, wenn der Anwalt/die

Anwältin aufgrund seiner/ihrer Kenntnis der Vermögenslage des Klienten bei

sorgfältiger Prüfung annehmen muss, dass diesem durch eine Verrechnung Mittel

entzogen werden, die er für den laufenden Unterhalt benötigt (ZR 94 [1995]

Nr. 28, 97; Fellmann, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 12 N. 156;

Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern, 2010, S. 190, N. 437).

4.

4.1

Die

Beschwerdegegnerin erwog, dass zum Zeitpunkt der Verrechnung der Honorarforderung

mit den rückwirkend ausbezahlten Sozialhilfeleistungen im April 2009 nicht mehr

ohne Weiteres vom Einverständnis des Klienten dazu ausgegangen werden durfte.

Der Beschwerdeführer hält hingegen am Bestand der Verrechnungsvereinbarung

fest, weshalb es im Folgenden zu klären gilt, ob die besagte Absprache im

Zeitpunkt der Verrechnung noch gültig war.

4.1.1

Unbestritten bleibt zunächst, dass der Beschwerdeführer für seinen Klienten

rückwirkend ausbezahlte wirtschaftliche Hilfe im Betrag von Fr. 31'424.90

erhielt und nur Fr. 23'424.90 an diesen weiterleitete, weil er zuvor einen

Kostenvorschuss bzw. eine Honorarforderung in Höhe von Fr. 8'000.- zur

Verrechnung brachte. Mit Vollmacht vom 2. September 2008 verpflichtete

sich der Klient gegenüber dem Beschwerdeführer in allen Fällen zur Zahlung des

Honorars und der Barauslagen. Er beauftragte den Beschwerdeführer ausserdem,

das Inkasso der zugesprochenen Streitsumme zu besorgen. Ferner trat er ihm

allfällige Prozessentschädigungen bis zur Höhe seiner Ansprüche zahlungshalber

ab. Gemäss Darstellung in der Beschwerdeschrift habe es sodann zwischen dem

Beschwerdeführer und seinem Klienten nach Erlass des Entscheids des

Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2008, womit das Gesuch um Bestellung

einer unentgeltlichen Rechtsvertretung aufgrund festgestellter fehlender Notwendigkeit

der anwaltlichen Verbeiständung abgewiesen worden war (VGr, Entscheid vom 4. Dezember

2008, VB.2008.00507, E. 5.2), eine mündliche Honorarvereinbarung gegeben, wonach

der verlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 8'000.- mit der Auszahlung

der Sozialhilfegelder verrechnet würde. Der Bestand einer solchen Vereinbarung

ergibt sich insbesondere aus den Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. Januar

und 1. April 2009, weshalb sich seine diesbezüglichen Ausführungen in der

Beschwerdeschrift als glaubhaft erweisen.

4.1.2

Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Auszahlung der

Sozialhilfeleistungen im April 2009 nicht mehr ohne Weiteres von der Gültigkeit

der am 2. September 2008 vom Klienten unterzeichneten Vollmacht, von der erwähnten

mündlichen Honorarvereinbarung und somit von dessen Einverständnis bezüglich

Verrechnung ausgehen konnte, wie es die Beschwerdegegnerin erwog, ist nicht zu

bestätigen. So ist davon auszugehen, dass er zum besagten Zeitpunkt nach wie vor

vom Klienten mandatiert war. Er informierte diesen sodann am 1. April 2009

über die vorzunehmende Verrechnung. Vor Auszahlung der Sozialhilfeleistungen

wurde dem Klienten wiederholt die vereinbarte Zahlstelle beim Beschwerdeführer

zur Kenntnis gebracht, wogegen er nicht opponierte. Aktenkundig ist, dass er

sich anlässlich eines Abklärungsgesprächs bei der Sozialbehörde am 27. April

2009.

bzw. erst wieder im Rekursverfahren gegen den Entscheid der Sonderfall-

und Einsprachekommission vom 18. November 2010 bezüglich Rückerstattung

ausbezahlter Krankenkassenprämien in Höhe von Fr. 5'002.20 darüber

beklagte, dass sein damaliger Rechtsvertreter einen Betrag von Fr. 8'000.-

als sein vermeintliches Honorar zurückbehalten und lediglich Fr. 23'424.90

an ihn überwiesen habe. Es ist davon auszugehen, dass er mit diesen Beanstandungen

bezweckte, von der Sozialbehörde Nachzahlungen zu erhalten bzw. zu viel

ausbezahlte Leistungen zu verrechnen bzw. nicht zurückbezahlen zu müssen.

Hingegen ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Klient Entsprechendes

direkt gegenüber dem Beschwerdeführer als seinem Vertragspartner geäussert

hätte. Aufgrund der unterzeichneten Vollmacht kann sich der Klient jedenfalls

nicht darauf berufen, mit dem Beschwerdeführer eine unentgeltliche

Rechtsvertretung vereinbart zu haben. Unter diesen Umständen ist nicht

ersichtlich, dass die getätigte Verrechnung in gravierender Weise gegen die

Interessen des Klienten verstossen hätte. Vielmehr erweist sie sich als mit der

Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA vereinbar.

4.2

Zwar

informierte der Beschwerdeführer seinen Klienten mit erwähnten Schreiben vom 1. April

2009.

über die Inrechnungstellung des Kostenvorschusses von Fr. 8'000.-,

die Verrechnung mit dem Inkasso für die Nachzahlungen gemäss Absprache und die

Überweisung des Restbetrags auf das vom Klienten angegebene Konto. Eine

eigentliche Rechnungslegung der in diesem Zusammenhang getätigten Transaktionen

liess er seinem Klienten indessen nicht zukommen. Wie die Beschwerdegegnerin

richtig feststellte, hätte es sich indessen gehört, dass der Beschwerdeführer

seinem Klienten im Sinn einer Rechenschaftsablegung eine überprüfbare

Abrechnung sowohl unter Angabe des vollen einkassierten Betrags als auch des

nach Abzug des Kostenvorschusses/Honorars verbleibenden und an diesen zu

bezahlenden bzw. schliesslich ausbezahlten "Restbetrags" vorgelegt

hätte. Aus den vom Beschwerdeführer angegebenen Dokumenten, insbesondere dem

Brief vom 4. März 2009 an das Sozialzentrum C, geht Letzteres

jedenfalls nicht hervor. Die Gutschriftsanzeige vom 2. April 2009 mit dem

Vermerk des Zahlungsgrunds "NACHZAHLUNG SOZIALAMT" genügt einer Rechnungslegung

ebenfalls nicht. Im Versäumnis, eine formelle Abrechnung über die Verrechnung

zu erstellen, diese dem Klienten zukommen zu lassen und ihn folglich über die

getätigten Transaktionen zu unterrichten, kann nach Massgabe der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch noch keine Verletzung von Art. 12

lit. a BGFA gesehen werden (vgl. E. 3.2, 3.3).

5.

5.1

Einen

weiteren Streitpunkt bildet sodann die Frage, ob der Klient auf die vom Beschwerdeführer

einkassierten Gelder für seinen Lebensunterhalt angewiesen gewesen und er durch

die Verrechnung des Kostenvorschusses bzw. der Honorarforderung somit in eine

Notlage geraten sei, womit sein Rechtsvertreter gegen Art. 12 lit. h

BGFA verstossen hätte.

5.2

Mit

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2008 wurde dem Rekurs

vom 15. September 2008 die aufschiebende Wirkung gewährt, weshalb die

sofortige Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe an den Klienten des

Beschwerdeführers vorläufig aufgeschoben wurde. Somit kamen die seit Entscheid

der Einzelfallkommission vom 24. April 2008 nicht mehr ausgerichteten

Sozialhilfeleistungen rückwirkend zur Auszahlung (vgl. VGr, Entscheid vom 4. Dezember

2008, E. 4.2). Der dabei angefallene Betrag in Höhe von Fr. 31'424.90

bzw. der dem Klienten schliesslich ausbezahlte Betrag in Höhe von Fr. 23'424.90

stellte für diesen – insbesondere im Vergleich zu seiner vorher herrschenden

finanziellen Lage aufgrund der eingestellten wirtschaftlichen Hilfe – einen

erheblichen Liquiditätszuschuss dar, sodass es ihm damals möglich gewesen sein

musste, neben der Bestreitung seines laufenden Unterhalts die während der

leistungsfreien Zeit angehäuften Schulden – wie den zur Verrechnung gebrachten

Kostenvorschuss bzw. die Honorarforderung – abzubauen. Unter diesen Umständen

und entgegen den Erwägungen der Beschwerdegegnerin ist daher nicht davon

auszugehen, dass er sich zum Zeitpunkt der streitbetroffenen Verrechnung in

einer Notlage befunden hätte. Entgegen der Erwägung der Beschwerdegegnerin

bestand für den Beschwerdeführer somit auch kein Anlass, bei seinem Klienten

nochmals nachzufragen, ob er sein Honorar vom Betrag, den er für diesen einzukassieren

hatte, in Abzug bringen dürfe. Eine Verletzung von Art. 12 lit. h

BGFA aufgrund der Verrechnung des Kostenvorschusses bzw. der Honorarforderung

mit den Sozialhilfeleistungen ist somit nicht ersichtlich.

6.

Somit besteht keine Berufsregelverletzung. Eine Disziplinierung

fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Beschluss der

Beschwerdegegnerin vom 12. April 2012 ist aufzuheben und die Kosten des

vorinstanzlichen Verfahrens sind von derselben zu tragen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdegegnerin

die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdeführer

ist mangels entschädigungspflichtigen Aufwands keine Parteientschädigung

zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Entsprechend wird der Beschluss der Beschwerdegegnerin

vom 12. April 2012 aufgehoben.

2.

Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an…