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Entscheid

VB.2012.00349

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00349

6. August 2012Deutsch5 min

(URT.2012.14520)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1983, wurde

nach der Verlegung seines Wohnsitzes von B nach C mit Verfügung des Amts für

Militär und Zivilschutz Zürich vom 9. Mai 2011 der Zivilschutzorganisation

D zugeteilt.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 8. Juni 2011 Rekurs bei der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, er sei in die

Personalreserve umzuteilen. Mit Entscheid vom 27. April 2012 wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion das Rechtsmittel ab.

III.

Mit Eingabe vom 23. Mai 2012 gelangte A an die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Er machte geltend, er sei mit ihrem

Entscheid nicht einverstanden, und beantragte, eine Einteilung seinerseits in

die Personalreserve sei nochmals zu überprüfen. Die Rekursabteilung behandelte

dieses Schreiben als Beschwerde, leitete es an das Verwaltungsgericht weiter und

setzte A hierüber in Kenntnis. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin den

Schriftenwechsel.

Mit Eingabe vom 6. Juni 2012 beantragte die

Sicherheitsdirektion unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen

Entscheids, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 26. Juni 2012 erstattete das

Amt für Militär und Zivilschutz die Beschwerdeantwort und beantragte ebenfalls

die Beschwerdeabweisung. Mit Eingabe vom 8. Juli 2012 nahm A hierzu Stellung,

wobei er insbesondere vorbrachte, dass sein Schreiben vom 23. Mai 2012

keine Beschwerde dargestellt habe und er eine solche gar nie habe erheben

wollen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Aus dem Folgenden (vgl. E. 2.2) ergibt sich, dass

das Verfahren in einzelrichterlicher Kompetenz als durch Rückzug der Beschwerde

erledigt abzuschreiben ist (§ 38b Abs. 1 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG).

2.

2.1

Der

Beschwerdewille bildet ein Gültigkeitserfordernis der Beschwerde. Fehlt es am

Beschwerdewillen, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 1 ff.).

2.2

Die

Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 29. Mai 2012 mit, dass sie seine

Eingabe vom 23. Mai 2012 als Beschwerde auffasse und an das

Verwaltungsgericht weiterleite. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer

darin ausgeführt hatte, er sei mit dem Entscheid (der Vorinstanz) nicht

einverstanden, war dies durchaus verständlich; aus der Formulierung "die

Angelegenheit sei nochmals zu überprüfen" lässt sich jedenfalls nicht

unbedingt auf ein – vom Beschwerdeführer offenbar beabsichtigtes – Wiedererwägungsgesuch

schliessen. Der Beschwerdeführer hätte somit bereits zu diesem Zeitpunkt die

Möglichkeit gehabt, die Vorinstanz oder auch das Verwaltungsgericht über seinen

fehlenden Beschwerdewillen zu informieren, was er jedoch nicht tat. Eine

entsprechende Reaktion seinerseits wäre spätestens dann angezeigt gewesen, als

ihm mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2012 die Eröffnung des

Beschwerdeverfahrens am Verwaltungsgericht und die Durchführung des

Schriftenwechsels angezeigt wurde. Wenn der Beschwerdeführer nun rund sechs

Wochen später in der Replik erstmals geltend macht, er habe gar nie vorgehabt,

eine Beschwerde zu erheben, tut er dies zu einem Zeitpunkt, in dem es nicht

mehr gerechtfertigt ist, das vorliegende Verfahren durch einen

Nichteintretensentscheid mangels Beschwerdewillens zu erledigen (vgl. vorn

E. 2.1). Vielmehr erklärte er mit seinem Schreiben vom 8. Juli 2012 sein

Desinteresse am Verfahren, was als Begehren um Rückzug der Beschwerde

aufzufassen ist. Das Verfahren ist dementsprechend abzuschreiben.

3.

3.1

Zieht ein

Rechtsmittelkläger sein Begehren zurück, so gilt er als unterliegend und hat

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie des Abschreibungsbeschlusses zu

tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG;

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 13 N. 16). Demnach wären die Gerichtskosten vollständig dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen, was aufgrund der vorliegenden Umstände

allerdings nicht angebracht erscheint. Die Durchführung des Schriftenwechsels

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist jedoch auf seine erwähnte Untätigkeit

zurückzuführen (vorn E. 2.2), sodass es unter Berücksichtigung des

Verursacherprinzips (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG) gerechtfertigt

ist, ihm die Verfahrenskosten immerhin zu einem Drittel aufzuerlegen. Im

übrigen Umfang sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.

3.2

Der

Beschwerdegegner verzichtete ausdrücklich auf eine Parteientschädigung.

4.

Gemäss Art. 83 lit. i des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) ist gegen Entscheide auf dem Gebiet des Militär-,

Zivil- und Zivilschutzdienstes die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig. Gegen das vorliegende Urteil

kann daher nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

erhoben werden.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Das

Verfahren VB.2012.00349 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 700.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden zu einem Drittel dem

Beschwerdeführer auferlegt. Im übrigen Umfang werden sie auf die

Staatskasse genommen.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…