VB.2012.00349
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00349
6. August 2012Deutsch5 min
(URT.2012.14520)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00349
Verfügung
des Einzelrichters
vom 6. August 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion
Kanton Zürich, Amt für Militär und Zivilschutz,
Beschwerdegegner,
betreffend Umteilung
von Schutzdienstpflichtigen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1983, wurde
nach der Verlegung seines Wohnsitzes von B nach C mit Verfügung des Amts für
Militär und Zivilschutz Zürich vom 9. Mai 2011 der Zivilschutzorganisation
D zugeteilt.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 8. Juni 2011 Rekurs bei der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, er sei in die
Personalreserve umzuteilen. Mit Entscheid vom 27. April 2012 wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion das Rechtsmittel ab.
III.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2012 gelangte A an die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Er machte geltend, er sei mit ihrem
Entscheid nicht einverstanden, und beantragte, eine Einteilung seinerseits in
die Personalreserve sei nochmals zu überprüfen. Die Rekursabteilung behandelte
dieses Schreiben als Beschwerde, leitete es an das Verwaltungsgericht weiter und
setzte A hierüber in Kenntnis. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin den
Schriftenwechsel.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2012 beantragte die
Sicherheitsdirektion unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 26. Juni 2012 erstattete das
Amt für Militär und Zivilschutz die Beschwerdeantwort und beantragte ebenfalls
die Beschwerdeabweisung. Mit Eingabe vom 8. Juli 2012 nahm A hierzu Stellung,
wobei er insbesondere vorbrachte, dass sein Schreiben vom 23. Mai 2012
keine Beschwerde dargestellt habe und er eine solche gar nie habe erheben
wollen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Aus dem Folgenden (vgl. E. 2.2) ergibt sich, dass
das Verfahren in einzelrichterlicher Kompetenz als durch Rückzug der Beschwerde
erledigt abzuschreiben ist (§ 38b Abs. 1 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG).
2.
2.1
Der
Beschwerdewille bildet ein Gültigkeitserfordernis der Beschwerde. Fehlt es am
Beschwerdewillen, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 1 ff.).
2.2
Die
Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 29. Mai 2012 mit, dass sie seine
Eingabe vom 23. Mai 2012 als Beschwerde auffasse und an das
Verwaltungsgericht weiterleite. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
darin ausgeführt hatte, er sei mit dem Entscheid (der Vorinstanz) nicht
einverstanden, war dies durchaus verständlich; aus der Formulierung "die
Angelegenheit sei nochmals zu überprüfen" lässt sich jedenfalls nicht
unbedingt auf ein – vom Beschwerdeführer offenbar beabsichtigtes – Wiedererwägungsgesuch
schliessen. Der Beschwerdeführer hätte somit bereits zu diesem Zeitpunkt die
Möglichkeit gehabt, die Vorinstanz oder auch das Verwaltungsgericht über seinen
fehlenden Beschwerdewillen zu informieren, was er jedoch nicht tat. Eine
entsprechende Reaktion seinerseits wäre spätestens dann angezeigt gewesen, als
ihm mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2012 die Eröffnung des
Beschwerdeverfahrens am Verwaltungsgericht und die Durchführung des
Schriftenwechsels angezeigt wurde. Wenn der Beschwerdeführer nun rund sechs
Wochen später in der Replik erstmals geltend macht, er habe gar nie vorgehabt,
eine Beschwerde zu erheben, tut er dies zu einem Zeitpunkt, in dem es nicht
mehr gerechtfertigt ist, das vorliegende Verfahren durch einen
Nichteintretensentscheid mangels Beschwerdewillens zu erledigen (vgl. vorn
E. 2.1). Vielmehr erklärte er mit seinem Schreiben vom 8. Juli 2012 sein
Desinteresse am Verfahren, was als Begehren um Rückzug der Beschwerde
aufzufassen ist. Das Verfahren ist dementsprechend abzuschreiben.
3.
3.1
Zieht ein
Rechtsmittelkläger sein Begehren zurück, so gilt er als unterliegend und hat
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie des Abschreibungsbeschlusses zu
tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG;
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 13 N. 16). Demnach wären die Gerichtskosten vollständig dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen, was aufgrund der vorliegenden Umstände
allerdings nicht angebracht erscheint. Die Durchführung des Schriftenwechsels
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist jedoch auf seine erwähnte Untätigkeit
zurückzuführen (vorn E. 2.2), sodass es unter Berücksichtigung des
Verursacherprinzips (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG) gerechtfertigt
ist, ihm die Verfahrenskosten immerhin zu einem Drittel aufzuerlegen. Im
übrigen Umfang sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.
3.2
Der
Beschwerdegegner verzichtete ausdrücklich auf eine Parteientschädigung.
4.
Gemäss Art. 83 lit. i des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) ist gegen Entscheide auf dem Gebiet des Militär-,
Zivil- und Zivilschutzdienstes die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig. Gegen das vorliegende Urteil
kann daher nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
erhoben werden.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Das
Verfahren VB.2012.00349 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 700.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden zu einem Drittel dem
Beschwerdeführer auferlegt. Im übrigen Umfang werden sie auf die
Staatskasse genommen.
4.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…