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Entscheid

VB.2012.00352

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00352

20. September 2012Deutsch16 min

(URT.2012.14644)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde seit Februar 2010 von der Sozialbehörde der Stadt

B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 27. Juni 2011

stellte die Sozialbehörde die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe aufgrund

des fehlenden Nachweises einer Notlage und der Mittellosigkeit per sofort ein,

nachdem sie dies A zuvor bereits mit Schreiben vom 15. Juni 2011 angedroht

hatte. Als Rechtsmittel wurde die "Einsprache" innert 30 Tagen

an die Sozialbehörde B angegeben, wobei einem allfälligen Einsprache- und

Rekursverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.

Erwägungen

II.

Am 21. Juli bzw. 12. August 2011 (verbesserte

Eingabe) gelangte A mit einem als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichneten

Schreiben an den Bezirksrat C, der der Aufsichtsbeschwerde mit Beschluss vom

2.

Dezember 2012 keine Folge gab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.

Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des

Bezirksrats erhob A am 17. Januar 2012 Rekurs beim Regierungsrat. Sie

beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 2. Dezember 2011,

die Bezahlung "aller angefallenen Kosten" sowie eine Entschädigung für

den "erlittenen Schaden". Der Regierungsrat trat mit Beschluss vom

23.

Mai 2012 auf das Rechtsmittel mangels Zuständigkeit nicht ein und

überwies die Sache zur materiellen Behandlung an das Verwaltungsgericht, das in

der Folge ein Beschwerdeverfahren eröffnete.

Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2012 wurde A eine

Frist von zehn Tagen angesetzt, um dem Verwaltungsgericht eine genügende (nicht

postlagernde) Zustelladresse bekannt zu geben, mit dem Hinweis, dass bei

Säumnis postlagernd zugestellte Briefsendungen am siebten Tag nach Eingang bei

der Poststelle als zugestellt gelten würden. A gab jedoch innert Frist keine

genügende Zustelladresse bekannt.

Die Sozialbehörde erstattete innert Frist keine

Beschwerdeantwort. Mit Eingabe vom 13. Juni 2012 verzichtete der

Bezirksrat unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses auf

eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.1.1

Der Bezirksrat war davon ausgegangen, dass es sich bei seinem Beschluss vom

2.

Dezember 2012 um einen Entscheid über eine Aufsichtsbeschwerde handle,

und hatte deshalb den Regierungsrat als zuständige Anfechtungsinstanz

bezeichnet. Der Regierungsrat trat auf das daraufhin von der Beschwerdeführerin

erhobene Rechtsmittel am 23. Mai 2012 nicht ein und überwies die Sache

zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht (vorn II. und III.).

1.1.2

Das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) und die Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) sehen die Möglichkeit einer

Einsprache gegen Entscheide der Sozialbehörde zwar nicht vor, schliessen eine

solche jedoch auch nicht aus. Gemäss Art. 40 der Gemeindeordnung Bs in

Verbindung mit Art. 8 der Geschäftsordnung der Sozialbehörde ist gegen

Entscheide des Leiters bzw. der Leiterin Soziales die Einsprache bei der Gesamtbehörde

vorgesehen. Eine solche hätte damit zum Prozessgang gehört und nicht

übersprungen werden dürfen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, Rz. 1820;

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 10a N. 16). Der Regierungsrat führte daher insofern richtig aus,

dass die Vorinstanz die als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe

vor Erlass ihres Beschlusses an die Beschwerdegegnerin bzw. die Gesamtbehörde

zur Behandlung als Einsprache hätte weiterleiten müssen. Die Vorinstanz hätte

das ihrige Verfahren in der Folge bis zum Einspracheentscheid sistieren und

danach allenfalls einen Rekursentscheid fällen müssen, der mit Beschwerde an

das Verwaltungsgericht hätte weitergezogen werden können. Das Überspringen des

Einspracheverfahrens kann jedenfalls nicht einfach dadurch als

"geheilt" gelten, dass der Entscheid der Vorinstanz als Rekursentscheid

angesehen wird. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist der

Beschluss der Vorinstanz allerdings auch aus anderen Gründen aufzuheben, sodass

die Frage, welche Folge die Gehörsverletzungen im vorinstanzlichen Verfahren im

vorliegenden Fall nach sich ziehen, nicht abschliessend behandelt werden muss.

1.2

Die

Beschwerdeführerin wurde von der Gemeinde B als Aufenthaltsgemeinde im Sinn von

§ 33 SHG unterstützt. Aus den Akten geht hervor, dass sie offenbar Ende

Juli 2011 B in Richtung D verliess und sich Anfang September 2011 nach E begab,

sich dort anmeldete und die dortige Sozialbehörde um Unterstützung ersuchte. Damit

entfiel die Zuständigkeit der Gemeinde B zur Leistung von Sozialhilfe ihr

gegenüber spätestens per 1. September 2011 (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, August 2012, Kapitel 3.2.01,

Ziff. 5.1, Version vom 29. Juni 2012, unter www.sozialhilfe.zh.ch).

Der Streitgegenstand beschränkt sich somit auf die Unterstützung für die Monate

Juni bis August 2011.

1.3

Angesichts

des Wegzugs der Beschwerdeführerin und da die Beschwerdegegnerin die

wirtschaftliche Hilfe am 27. Juni 2011 per sofort einstellte, berechnet

sich der Streitwert aufgrund der Leistung wirtschaftlicher Hilfe für die Dauer

von wenigen Monaten und liegt deshalb – auch unter Berücksichtigung der von der

Beschwerdeführerin beantragten Übernahme der Bussen in der Höhe von gut

Fr. 3'000.- – unter Fr. 20'000.-. Die Behandlung der Beschwerde würde

folglich in die Zuständigkeit des Einzelrichters fallen (§ 38b Abs. 1

lit. c VRG). Da jedoch Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären

sind, wird der Fall von der Kammer behandelt (§ 38b Abs. 2 VRG).

1.4

Über

Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie gegen deren

Beamte und Angestellte entscheiden die Zivilgerichte (§ 2 Abs. 1

VRG). Mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist demnach auf den Antrag

der Beschwerdeführerin betreffend Leistung eines Schadenersatzes, soweit er

über die Leistung einer Parteientschädigung hinausgeht, nicht näher einzugehen

und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten.

1.5

Prozessthema

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der

erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte

sein sollen. Gegenstand der Verfügung vom 27. Juni 2011 war die

Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe, nicht jedoch die Übernahme bzw. Nichtübernahme

der von der Beschwerdeführerin verursachten Bussen. Auf den entsprechenden

Antrag der Beschwerdeführerin ist damit nicht weiter einzugehen und auf die

Beschwerde insofern nicht einzutreten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 52

N. 3).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin rügte zunächst, sie habe den Entscheid der Beschwerdegegnerin

nie erhalten. Den Akten kann entnommen werden, dass die Einstellungsverfügung

am 27. Juni 2011 per Einschreiben und A-Post an das Hotel F an der G-Strasse 01

in B versandt, jedoch am 19. Juli 2011 mit dem Vermerk

"abgereist" wieder retourniert wurde. Aufgrund eines E-Mails der

Beschwerdeführerin verschickte die Beschwerdegegnerin die Einstellungsverfügung

ein weiteres Mal am 18. Juli 2011, wobei auch diese Sendung mit dem

Vermerk "abgereist" zurückgeschickt wurde. Die Beschwerdegegnerin kam

bis 27. Juni 2011 noch für die im Hotel F anfallenden

Unterkunftskosten auf, und die Beschwerdeführerin hatte die erwähnte Adresse

selber noch in einem Schreiben vom 14. Juni 2012 angegeben. Mangels anderslautender

Angaben durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin

damals noch im Hotel F wohnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie

ihren Entscheid dorthin versandte. Die Beschwerdeführerin hätte den Entscheid

bei der Hotelleitung abholen können.

2.2

Die

Beschwerdeführerin rügte sodann, es sei bereits vor dem Entscheid der

Vorinstanz zu einem "Rechtsfehler" gekommen, der eine Verkürzung

ihrer "Rechtsfrist" auf lediglich einen Tag zur Folge gehabt habe.

Die Beschwerdeführerin nimmt damit wohl Bezug auf das Schreiben des Bezirksrats

vom 2. September 2011, mit dem sie unter anderem aufgefordert wurde, zur

Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2011 bis zum

13.

September 2011 Stellung zu nehmen, und das sie nach eigenen Angaben

erst am letztgenannten Datum (bzw. 12. September 2011) erhalten habe. Aus

den Akten ergibt sich, dass der Bezirksrat die von ihr schliesslich am

12.

Oktober 2011 per E-Mail bzw. einen Tag später ebenfalls per Post

eingereichte mehrseitige Stellungnahme auch noch zu diesem Zeitpunkt zu den

Akten nahm, der Beschwerdegegnerin zustellte und erst danach den Schriftenwechsel

abschloss. Die Stellungnahme wurde schliesslich im angefochtenen Beschluss vom

2.

Dezember 2012 erwähnt. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür,

dass die Vor-instanz die infrage stehende Eingabe nicht berücksichtigt und

dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hätte.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin machte geltend, die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe

sei nicht gerechtfertigt gewesen. Die Beschwerdegegnerin begründete dieselbe

mit dem fehlenden Nachweis der Notlage und der Mittellosigkeit der

Beschwerdeführerin. Letztere sei verschiedenen schriftlichen Aufforderungen zum

persönlichen Gespräch nicht nachgekommen. Im Schreiben vom 15. Juni 2011

sei die Beschwerdeführerin zudem darauf hingewiesen worden, dass bei erneutem

unentschuldigtem Nichterscheinen zum Gesprächstermin die Leistungen eingestellt

würden.

3.2

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen

kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Eine Kürzung

des Anspruchs rechtfertigt sich unter anderem dann, wenn jemand auch nach

entsprechender Androhung keine oder falsche Auskünfte über seine Verhältnisse

gibt (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SHG). Eine solche Kürzung

darf auch während laufender Unterstützung angedroht bzw. vorgenommen werden, da

die Hilfeleistung unter dem Vorbehalt sich ändernder Verhältnisse steht (VGr,

21.

Mai 2012, VB.2012.00208, E. 4.3; RB 2004 Nr. 53

E. 3.1). Im vorliegenden Fall nahm die Beschwerdegegnerin nicht eine

Kürzung, sondern eine Einstellung vor. Eine solche ist unter anderem dann

zulässig, wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit verweigert (im

Einzelnen § 24a Abs. 1 SHG). Eine Einstellung steht freilich stets

unter dem Vorbehalt von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV).

Auch ausserhalb des Tatbestands von § 24a Abs. 1

SHG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts eine

Leistungseinstellung gerechtfertigt, nämlich dann, wenn es um die Missachtung

von Anordnungen geht, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu

verbessern, und sich dieser beharrlich weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle

zu suchen und anzutreten (vgl. VGr, 21. Mai 2012, VB.2012.00208,

E. 2.3; VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00474, E. 3.2). In diesem

Fall rechtfertigt sich der Schluss, es liege keine Notlage im Sinn von

Art. 12 BV vor. Denn zur Annahme einer solchen Notlage, die den verfassungsrechtlichen

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe auslöst, genügt es nicht, dass die

betroffene Person in Not gerät. Sie muss zusätzlich nicht in der Lage sein, für

sich zu sorgen. Geht es dagegen um die Missachtung von Anordnungen, die auf die

Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden

Verhältnisse abzielen, kann sich die Verweigerung oder die Einstellung von

Sozialhilfe allenfalls dann rechtfertigen, wenn wegen der Missachtung der

verfahrensleitenden Anordnung bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit

nicht beseitigt werden können. Wenn Sozialhilfeleistungen unter den dargelegten

engen Voraussetzungen eingestellt werden, ist dies verfassungsrechtlich

insofern unbedenklich, als es die betroffene Person unter solchen Umständen in

der Hand hat, die Wiederaufnahme der Sozialhilfe durch ein kooperatives

Verhalten herbeizuführen (vgl. RB 2004 Nr. 53 [VGr, 2. Dezember

2004, VB.2004.00412], E. 3.2, mit Hinweisen; BGE 130 I 71

E. 4.3; BGE 131 I 166 E. 4.1; Richtlinien der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. A.8.3).

4.

4.1

Aus den

Akten ergibt sich, dass sich die Kontaktaufnahme der Beschwerdegegnerin mit der

Beschwerdeführerin häufig äusserst schwierig und aufwendig gestaltete und Letztere

tatsächlich mehrere Gesprächstermine – zuletzt am 20. Juni 2011 –

unentschuldigt verstreichen liess. Gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorn

E. 3.2) ist eine Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe wegen der

Missachtung von verfahrensleitenden Anordnungen jedoch nur dann möglich, wenn

deswegen bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht

beseitigt werden können. So erachtete das Verwaltungsgericht eine Einstellung

beispielsweise dann als gerechtfertigt, als bei der Sozialbehörde aufgrund von

Ausführungen der Sozialhilfeempfängerin der Verdacht aufgekommen war, dass

Letztere entgegen ihren früheren Behauptungen Einkünfte aus selbstständiger

Erwerbstätigkeit erzielte, und sie einer darauffolgenden Aufforderung,

diesbezügliche Unterlagen vorzulegen, nicht nachkam (VGr, 2. Dezember

2004, VB.2004.00412, E. 4). In einem anderen Fall reichte ein

Sozialhilfeempfänger angeforderte Kontoauszüge nur unvollständig und verspätet

ein. Darüber hinaus machte er falsche Angaben über den Aufenthalt bzw. Tod

seiner Mutter. Aufgrund des Gesamtverhaltens des Sozialhilfeempfängers durfte

die Sozialbehörde erhebliche Zweifel an dessen Bedürftigkeit hegen und die

wirtschaftliche Hilfe einstellen (VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00244,

E. 3.4). In einem weiteren Fall schliesslich wurde im Rahmen einer

internen Fallrevision festgestellt, dass die Mittellosigkeit des

Sozialhilfeempfängers bei Unterstützungsbeginn nicht ausreichend abgeklärt

worden war. Insbesondere waren die wirtschaftlichen Verhältnisse im Ausland

sowie die Auszahlung und der Verbleib seines Pensionskassenguthabens in der

Höhe von ca. Fr. 300'000.- nicht belegt worden. Nachdem der

Sozialhilfeempfänger innert Frist nicht alle diesbezüglichen Unterlagen eingereicht

hatte, durfte die wirtschaftliche Hilfe aufgrund des fehlenden Nachweises der

Mittellosigkeit eingestellt werden (VGr, 21. Mai 2012, VB.2012.00208,

E. 4).

4.2

In den

erwähnten Fällen konnte die Sozialbehörde aufgrund einer Beweiswürdigung den

Schluss ziehen, dass die wirtschaftliche Notlage des Sozialhilfeempfängers

nicht erstellt war und keine Bedürftigkeit vorlag. Der grundrechtliche Anspruch

auf Hilfe in Notlagen war daher gar nicht berührt. Der vorliegende Fall

präsentiert sich jedoch anders. Die Beschwerdeführerin kam zwar wiederholt

ihren Mitwirkungspflichten nicht nach. Den Akten kann aber nicht entnommen

werden, dass seitens der Beschwerdegegnerin jemals Zweifel an der

Unterstützungsbedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin

bestanden hätten, die durch die Einreichung von Unterlagen oder ihm Rahmen von

Gesprächen hätten beseitigt werden können. Dafür, dass es der

Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe

möglich gewesen wäre, für sich selbst zu sorgen, und sie sich nicht mehr in

einer Notlage im Sinn von Art. 12 BV befunden hätte, bestehen keine Anzeichen.

Dies wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht geltend gemacht. Es ist somit

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einstellung

tatsächlich noch auf Sozialhilfeleistungen angewiesen war. Aus der Erfüllung

bzw. Nichterfüllung ihrer Mitwirkungspflichten kann unter den gegebenen

Umständen jedenfalls nicht auf eine fehlende Mittellosigkeit geschlossen

werden. Ohne die Leistung wirtschaftlicher Hilfe fände sich die

Beschwerdeführerin in einer verfassungswidrigen Notlage wieder. Die Einstellung

ist bzw. war daher nicht gerechtfertigt (vgl. BGE 131 I 166 E. 4.5).

5.

5.1

Die

Vorinstanz führte aus, aufgrund der nicht wahrgenommenen Termine und der nicht

abgeholten Schreiben hätten berechtigte Zweifel darüber bestanden, ob sich die

Beschwerdeführerin noch in B aufgehalten habe. Mindestens seit ihrer Anmeldung

in E begründe sie keinen Aufenthalt in B mehr, der zur Ausrichtung von

wirtschaftlicher Hilfe verpflichten würde.

5.2

Richtig

ist, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin seit ihrer Anmeldung in

E mangels örtlicher Zuständigkeit wirtschaftlich nicht mehr unterstützen muss

(vgl. vorn E. 1.2). Im Zeitpunkt ihrer Verfügung vom 27. Juni 2011

bestanden allerdings keine genügenden Zweifel hinsichtlich der Zuständigkeit

der Gemeinde B. Solche äusserte sie erst nach der Einstellungsverfügung. Die

Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe denn

auch nicht in diesem Sinn, sondern mit dem fehlenden Nachweis der Notlage und

der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin. Im Übrigen ist es einer oberen

Rechtsmittelinstanz gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes

wegen zwar grundsätzlich nicht verwehrt, im Sinn einer sogenannten Motivsubstitution

eine falsch begründete Anordnung aus anderen rechtlichen Gründen zu bestätigen.

Dies setzt jedoch neben der Wahrung des rechtlichen Gehörs auch voraus, dass

die Anordnung im Ergebnis richtig ist, was vorliegend – wie gezeigt – gerade

nicht der Fall ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 81).

6.

6.1

Nachdem

die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe nicht gerechtfertigt war, wird die

Beschwerdegegnerin einen neuen Entscheid hinsichtlich der Unterstützung der

Beschwerdeführerin zu treffen haben. Sie wird dabei unter Berücksichtigung der

Anmeldung der Beschwerdeführerin in E die Dauer ihrer Leistungsverpflichtung

genau zu bestimmen und die wirtschaftliche Hilfe für diesen Zeitraum im

bisherigen Umfang (Grundbetrag, Wohnkosten und Krankenkasse) weiter

auszurichten haben.

6.2

Die

Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Juni

2012.

die Einstellung der Sozialhilfeleistungen angedroht. Da eine Kürzung der

Leistungen im Vergleich zu einer Einstellung die weniger schwerwiegende

Massnahme darstellt, ist es gerechtfertigt, die Androhung einer Leistungskürzung

im Sinn eines "Minus" als in der Androhung der Leistungseinstellung

eingeschlossen anzusehen. Eine Leistungskürzung ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich möglich, da gemäss

Art. 12 BV nur geboten ist, was für ein menschenwürdiges Dasein

unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag (vgl.

BGE 131 I 166 E. 3.1). Das soziale Existenzminimum umfasst dagegen nicht

nur die Existenz und das Überleben der Bedürftigen, sondern auch ihre Teilhabe

am Sozial- und Arbeitsleben (vgl. Kap. A.1 der SKOS-Richtlinien) und liegt

damit über dem Niveau des verfassungsrechtlichen Nothilfeanspruchs in

Art. 12 BV. Es ist der Beschwerdegegnerin zu überlassen, im Sinn einer

Sanktion eine Kürzung des Grundbedarfs der Beschwerdeführerin anzuordnen (vgl.

§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SHG; Kap. A.8.2 der SKOS-Richtlinien).

7.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit

darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni

2011.

und der Beschluss der Vorinstanz vom 2. Dezember 2011 sind

aufzuheben. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

8.

8.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin

und zu einem Viertel der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

8.2

Mangels eines

besonderen Aufwands ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren

keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2

lit. a). Im Rekursverfahren hatte sie keine Parteientschädigung verlangt.

Die Beschwerdegegnerin beantragte im Beschwerdeverfahren keine

Parteientschädigung.

9.

Nach § 71 VRG finden die Bestimmungen der

Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) zur

Zustellung von Entscheiden ergänzend Anwendung. Die Zustellung erfolgt gemäss

Art. 138 Abs. 1 ZPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere

Weise gegen Empfangsbestätigung an die Wohnort- oder Geschäftssitzadresse des

Empfängers oder einem von ihm angegebenen Aufenthaltsort (vgl. Reto M. Jenny in:

Myriam Gehri/Michael Kramer, ZPO-Kommentar, Zürich 2010, Art. 138

N. 8). Die Beschwerdeführerin gab dem Verwaltungsgericht innert Frist

keine genügende Zustelladresse bekannt (vorn III.), sodass die Zustellung an

die zuletzt von ihr angegebene Adresse (postlagernd Post H) erfolgen kann.

Da Gerichtsurkunden nicht an Postlagernd-Adressen zugestellt werden können, ist

das vorliegende Urteil mit Rückschein zu verschicken. Androhungsgemäss und

analog zu Postfach- bzw. Briefkastenzustellungen gilt die Sendung als am

siebten Tag nach Eingang bei der Poststelle zugestellt (vgl. BGr,

20.

Januar 2006,5P.425/2005, E. 3.2).

10.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen

Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird prinzipiell als Zwischenentscheid

qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Die direkte Anfechtbarkeit

ist lediglich dann gegeben, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b). Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG ist ein Zwischenentscheid

dann einzustufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr

verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der

Sozialbehörde B vom 27. Juni 2011 sowie der Beschluss Bezirksrats C vom

2.

Dezember 2011 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen

an die Sozialbehörde B zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin und zu einem

Viertel der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an...