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Entscheid

VB.2012.00355

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00355

5. September 2012Deutsch14 min

(URT.2012.14605)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt entzog A am 2. Februar 2012

den (bereits hinterlegten) Führerausweis mit Wirkung ab 22. August 2010

auf unbestimmte Zeit. Es untersagte ihm ab diesem Zeitpunkt das Führen von

Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie der Unter- und Spezialkategorien

(einschliesslich Mofa). Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom

Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig gemacht.

Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses wurde die aufschiebende

Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 7. März 2012 Rekurs

an die Sicherheitsdirektion und beantragte deren Aufhebung. Das

Strassenverkehrsamt sei zudem zu verpflichten, ihm den Führerausweis beschränkt

auf die Fahrberechtigung für die Spezialkategorie G unverzüglich auszuhändigen.

Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 27. April 2012

ab.

III.

Dagegen erhob A am 30. Mai 2012 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung der Beschwerde. Zudem sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer den Führer­ausweis beschränkt auf die Fahrberechtigung für die

Spezialkategorie G (landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer

Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h sowie gewerblich immatrikulierte

Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis

30.

km/h auf landwirtschaftlichen Fahrten, unter Ausschluss der

Ausnahmefahrzeuge) unverzüglich – eventualiter unter verhältnismässigen

Auflagen (örtliche und sachliche Einschränkung) – auszuhändigen.

Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an das Strassenverkehrsamt

zurückzuweisen.

Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2012 beantragte das

Strassenverkehrsamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion

schloss am 20. Juni 2012 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von

Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage

in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG durch den Einzelrichter.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer besitzt seit 1956 einen Führerausweises für die Kategorien A

und B mit Berechtigungen für die jeweiligen Unter- und Spezialkategorien. Er

lenkte am 22. August 2010, ca. 13.45 Uhr, den Personenwagen ZH 01 auf der C-Brücke

in Zürich stadtauswärts. Auf der Höhe der VBZ-Haltestelle D-Platz hielt er auf

der Busspur an, wendete das Fahrzeug über die Sicherheitslinie und kollidierte

mit einem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug. Danach geriet er in einem

Halbkreis auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit einem aus gleicher Richtung

herkommenden Personenwagen. Der Stadtpolizei Zürich gegenüber konnte er keine

Erklärung für dieses Verhalten abgeben, worauf ihm der Führerausweis abgenommen

wurde. Aufgrund dieses Ereignisses musste sich der Beschwerdeführer am

23.

August 2010 am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich

(IRMZ) einer Untersuchung unterziehen. Die untersuchende Ärztin kam zum

Schluss, es ergebe sich ein Verdacht auf eine verkehrsmedizinisch relevante

gesundheitliche Störung, weshalb aus rechtsmedizinischer Sicht eine

amtsärztliche Abklärung der Fahreignung dringend angezeigt sei. Der

gleichzeitig erhobene chemisch-toxikologische Befund ergab keine Hinweise auf

einen Konsum von Alkohol oder Drogen.

2.2

Am

3.

November 2010 entzog das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer den

Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen und ordnete

eine verkehrsmedizinische Untersuchung beim IRMZ an. Diese erfolgte am

25.

Februar 2011. Aus dem darauf erstellten Gutachten vom 5. April

2011.

geht im Wesentlichen hervor, dass die gesundheitlichen Probleme des

Beschwerdeführers wesentlich im Zusammenhang mit Erkrankungen im

Bewegungsapparat aufgrund mehrerer Hüftgelenksoperationen stünden. Aus verkehrsmedizinischer

Sicht könne die Ursache für den Vorfall vom 22. August 2010 nicht gefunden

werden, weshalb eine medizinische Abklärung betreffend Bewusstseinsstörung aus

kardiologischer und neurologischer Sicht durchzuführen sei. Zudem solle eine

technische Funktionsprobe und eine praktische Kontrollfahrt mit Arzt- und

Expertenbegleitung "diskutiert" werden. Die Fahreignung sei daher

noch nicht abschliessend zu befürworten.

2.3

In der

Folge reichte der Beschwerdeführer einen kardiologischen und einen neurologischen

Bericht ein. Aus dem darauf gestützten Aktengutachten des IRMZ vom 24. Juni

2011.

geht hervor, dass gemäss diesen Berichten keine Hinweise für eine

verkehrsmedizinisch relevante Herzerkrankung, Herzrhythmusstörungen oder eine

neurologische Problematik vorliegen, welche zu einem kurzfristigen

Bewusstseinsverlust des Beschwerdeführers hätten führen können. Es wurde

hingegen die Durchführung einer technischen Funktionskontrolle und einer

Kontrollfahrt empfohlen. Mit Verfügung vom 4. August 2011 ordnete das

Strassenverkehrsamt eine technische Funktionskontrolle im Sinn von Art. 25

Abs. 3 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958

(SVG) an. Die Funktionskontrolle ergab, dass keine technischen Änderungen am

Fahrzeug nötig seien.

2.4

Am

23.

September 2011 ordnete das Strassenverkehrsamt die Durchführung einer

Kontrollfahrt in Begleitung eines Arztes des IRMZ und eines Verkehrsexperten

an. Der Beschwerdeführer bestand die am 10. November 2011 durchgeführte

Kontrollfahrt nicht. Der verkehrsmedizinischen Begutachtung anhand einer

ärztlich begleiteten Kontrollfahrt des IRMZ vom 15. November 2011, welche

sich im Wesentlichen auf den im Rahmen der Kontrollfahrt erstellten

"Prüfungsbericht Führerprüfung" stützt, ist zu entnehmen, dass es

schon zu Beginn der Kontrollfahrt zu drei heiklen Szenen mit Passanten am bzw.

auf dem Fussgängerstreifen gekommen sei. Ein Fussgänger habe sich bereits in

der Mitte des Zebrastreifens befunden, was einen Bremseingriff des Experten

notwendig gemacht habe, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Anstalten der

Bremsbereitschaft gezeigt habe. Kurze Zeit später hätte er ohne Bremsmanöver

des Experten ungebremst ein Rotlicht überfahren, das bereits beim Herannahen an

die Ampel längere Zeit auf Rot gestanden habe. Die Kontrollfahrt habe nach 40

Minuten wegen mehrfach gefährlichem Fahrverhalten abgebrochen werden müssen.

Die gesamte Fahrt sei durch einen ruppigen Fahrstil mit mehrfachem Abwürgen des

Motors geprägt gewesen. Nebst den technischen Fahrmängeln hätten sich

wiederholt erhebliche Einschränkungen der kognitiven Fahrleistung mit

mangelnder Orientierung, Wahrnehmung und Beobachtung gezeigt, sodass es wiederholt

zu fahrerischen Fehlleistungen mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer

gekommen sei. Die mehrfachen kognitiven Fehlleistungen zeigten klar, dass der

Beschwerdeführer als Lenker eines Fahrzeugs der 3. medizinischen Gruppe im

heutigen komplexen Strassenverkehr klar überfordert sei. Es bestehe eine

erhöhte Selbst- und Fremdgefährdung. Dem im Rahmen der Kontrollfahrtbesprechung

geäusserten Wunsch des Probanden, weiterhin noch Traktor fahren zu dürfen,

könne aufgrund der gezeigten Fahrleistungen nicht entsprochen werden.

2.5

Gestützt

auf diesen Sachverhalt erliess das Strassenverkehrsamt die Verfügung vom

2.

Februar 2012. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf das Gutachten

des IRMZ vom 15. November 2011.

3.

Die Sicherheitsdirektion

erwog in ihrem Rekursentscheid vom 27. April 2012, die gemäss Gutachten

des IRMZ beim Beschwerdeführer festgestellten kognitiven Fehlleistungen seien

geeignet, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gefährden. Wer innert kürzester

Zeit derart viele und schwerwiegende kognitive Mängel zeige, stelle eine grosse

Gefahr für die Teilnehmer des Strassenverkehrs dar. Für die beantragte

Berechtigung zum Führen von Motorfahrzeugen der Spezialkategorie G, namentlich

von Traktoren, bestehe unter diesen Umständen kein Raum. Bei einer Belassung

des Führerausweises der Kategorie G könne zudem nicht ausgeschlossen werden,

dass der Beschwerdeführer dennoch die öffentlichen Strassen benütze und selbst

beim Führen eines Traktors nur auf dem landwirtschaftlichen Betrieb des

Beschwerdeführers müsse jederzeit damit gerechnet werden, dass namentlich

Fussgänger – insbesondere in unmittelbarer Nähe des Betriebs, aber auch im Wald

und auf den Feldern – durch die eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers gefährdet werden. Zudem sei nicht nur die Fremd- sondern auch

die erhöhte Eigengefährdung zu berücksichtigen.

4.

Der Beschwerdeführer macht

geltend, die Kontrollfahrt in der Stadt Zürich habe eine Überforderung im

grossstädtischen Verkehr gezeigt. In städtischen Verhältnissen wolle er jedoch

nicht mehr fahren. Die Fahrerlaubnis für die Spezialkategorie G benötige er für

die Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebs, der insbesondere auch

3.

ha Wald umfasse, die ca. 1 km vom Hof entfernt lägen. Die

Wald-/Holzbewirtschaftung sei unabdingbar für das Beheizen von zwei Wohnungen.

Diese würden ausschliesslich mit Holz aus dem eigenen Wald beheizt. Die

Wald-/Holzbewirtschaftung sei wie auch der übrige landwirtschaftliche Betrieb

nur mit dem Traktor möglich. Der Beschwerdeführer sei existenziell darauf

angewiesen, dass er weiterhin zum Führen eines Traktors allenfalls beschränkt

auf sein Gehöft berechtigt sei. Mit Verkehrssituationen, wie sie sich auf der

Kontrollfahrt ergeben hätten, sei der Beschwerdeführer bei der

Waldbewirtschaftung und auf seinem Hof nicht konfrontiert. Derart komplexe

Verkehrssituationen und -abläufe würden sich bei seiner landwirtschaftlichen

Arbeit nicht ergeben.

5.

5.1

Eine

Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sogenannte

Fahreignung. Der Führerausweis darf nicht erteilt werden, wenn der Bewerber

nicht über eine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, die zum

sicheren Führen von Motorfahrzeugen ausreicht (Art. 14 Abs. 2 lit. b

SVG). Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 284 E. 3.2).

Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die

gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16

Abs. 1 SVG).

5.2

Nach Art. 16d

Abs. 1 lit. a SVG wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte

Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder

nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Der auf unbestimmte

Zeit entzogene Führer­ausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt

werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen

ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die

Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Sicherungsentzüge

dienen dazu, den Verkehr von Fahrzeuglenkern, die aus medizinischen oder

charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen einer

anderen Unfähigkeit zum Führen eines Motorfahrzeugs nicht geeignet sind,

freizuhalten.

5.3

Der

Führerausweis kann aus besonderen Gründen befristet, beschränkt oder mit Auflagen

verbunden werden. Dies ist nicht nur bei der Ausweiserteilung, sondern auch in

einem späteren Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der

Fahrtauglichkeit zu kompensieren. Solche Auflagen zur Fahrberechtigung sind

gemäss dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz stets zulässig, wenn sie der

Sicherstellung der Fahreignung und damit der Verkehrssicherheit dienen und mit

dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist zudem, dass

sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt und die

Auflagen erfüll- und kontrollierbar sind (BGE 131 II 248 E. 4 und 6).

5.4

Die

Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen und würdigt das

Ergebnis der Untersuchung frei (§ 7 Abs. 1 und 4 VRG). Der Nachweis

der Fahreignung ist dabei in der Regel durch ein fachärztliches Gutachten zu

erbringen. Der Grundsatz der freien Würdigung des Untersuchungsergebnisses gilt

indessen insofern nur eingeschränkt, als Gutachten nur daraufhin geprüft

werden, ob sie auf zutreffender Rechtsgrundlage beruhen und vollständig, klar

sowie gehörig begründet und widerspruchsfrei sind. Ausserdem muss die

sachverständige Person hinreichende Sachkenntnisse und die nötige Unbefangenheit

bewiesen haben. Die entscheidende Behörde darf somit nur aus triftigen Gründen

von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken

oder Widersprüche enthält. Ist die Schlüssigkeit eines Gutachtens zweifelhaft,

sind nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (RB

1982.

Nr. 35; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7

N. 78).

6.

Vorliegend ist lediglich die Wiedererteilung bzw. die

unverzügliche Aushändigung des Führerausweises beschränkt auf die

Spezialkategorie G zwecks Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs des

Beschwerdeführers beantragt. Bezüglich der anderen Kategorien – etwa für das

Führen von Personenwagen gemäss Ausweiskategorie B – ist der Sicherungsentzug

nicht angefochten.

6.1

Das

verkehrsmedizinische Gutachten anhand einer ärztlich begleiteten Kontrollfahrt

des IRMZ vom 15. November 2011 kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer sei

als Lenker eines Fahrzeugs der 3. medizinischen Gruppe im heutigen

komplexen Strassenverkehr klar überfordert. Dem im Rahmen der

Kontrollfahrtbesprechung geäusserten Wunsch des Beschwerdeführers, weiterhin

noch Traktor fahren zu dürfen, könne aufgrund der gezeigten Fahrleistung nicht

entsprochen werden.

6.2

Das

Strassenverkehrsgesetz setzt gemäss Art. 14 Abs. 1 SVG eine

Unterscheidung der Führerausweise nach Fahrzeugkategorien voraus, überlässt

aber die Unterteilung und Ausgestaltung der Ausweiskategorien dem Verordnungsgeber

(vgl. Art. 25 SVG). Letztere finden sich in Art. 3 ff. VZV.

Dieser Grundordnung entsprechend sind die Anforderungen an die Fahreignung je

nach der betroffenen Ausweiskategorie unterschiedlich hoch anzusetzen (BGE 133

II 284 E. 3.2). Der Entscheid über den Sicherungsentzug stellt einen

schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen dar,

weshalb er auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte

zu beruhen hat (BGr, 4. September 2006, 6A.4472006, E. 2.2).

6.3

Gestützt

auf das Ergebnis der Kontrollfahrt, erscheint zwar naheliegend, dass sich die

aufgetretenen kognitiven Leistungsdefizite des Beschwerdeführers auch auf das

Fahren und Bedienen eines Traktors auswirken können. Die Fahreignung des

Beschwerdeführers bezüglich der Spezialkategorie G wurde indessen nicht

separat untersucht. Das Gutachten vom 15. November 2011 setzt sich mit den

zu erfüllenden Anforderungen für die Fahreignung der Ausweiskategorie G nicht

näher auseinander. Es wurden lediglich aus der Kontrollfahrt mit einem ihm

unbekannten Personenwagen im städtischen Umfeld auch Rückschlüsse auf die

Fahreignung zum Führen eines Traktors gezogen. Die Anforderungen an die

Fahreignung sind indessen – wie vorstehend ausgeführt – je nach der betroffenen

Ausweiskategorie unterschiedlich hoch angesetzt. Dass die Anforderungen an die

Fahreignung zum Führen eines Traktors tiefer sind, als jene zum Führen eines

Personenwagens, kommt bereits darin zum Ausdruck, dass das Führen von landwirtschaftlichen

Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h im Kanton

Zürich bereits ab einem Mindestalter von 14 Jahren erlaubt ist und eine

praktische Führerprüfung nur dann verlangt wird, wenn der Bewerber das

Mindestalter noch nicht erreicht oder wenn die Behörde Zweifel an der Eignung

hat. Daraus, dass jemand die Anforderungen an den Führerausweis der Kategorie B

nicht mehr erfüllt, kann daher nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass auch

die Anforderungen der Spezialkategorie G nicht mehr erfüllt würden. Die

Fahreignung für die Spezialkategorie G lässt sich daher in der Regel nicht

bzw. nicht abschliessend mittels einer Kontrollfahrt im Stadtverkehr

überprüfen.

6.4

Sodann ist

zu berücksichtigen, dass gemäss Aktengutachten vom 24. Juni 2011 die

Fahreignung des Beschwerdeführers unter Vorbehalt der Kontrollfahrt

grundsätzlich befürwortet und darauf hingewiesen wurde, dass gemäss

verkehrsmedizinischer Abklärung vom Februar 2011 keine groben kognitiven Einschränkungen

bestünden. Es ist daher naheliegend, dass das negative Ergebnis der

Kontrollfahrt auf eine Überforderungssituation im Stadtverkehr zurückzuführen

ist. Nicht geklärt ist hingegen, wie sich der Beschwerdeführer beim Fahren

eines Traktors in seiner gewohnten Umgebung verhält. Die Fahreignungsprüfung

für die Spezialkategorie G erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

eine eigene Fahreignungsabklärung (BGE 133 II 284 E. 3.2), welche bislang

nicht vorliegt. Für eine differenzierte Beurteilung der Fahreignung und eine

Schlussfolgerung bezüglich der Gewährleistung der Verkehrssicherheit für das

Führen eines Traktors müssen zuerst die entsprechenden Abklärungen vorgenommen

werden.

6.5

Insofern

erweist sich die Schlüssigkeit des Gutachtens vom 15. November 2011 als

zweifelhaft, weshalb die Sache zur Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers

für die Spezialkategorie G an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen ist. Nach

Vorliegen des Ergebnisses wird in Anwendung des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auch zu prüfen sein, ob eine allfällige

Fahrberechtigung mit einer Auflage, dass nur Fahrten auf dem Areal des beschwerdeführerischen

Bauernbetriebs zugelassen sein sollen, zu verbinden ist, zumal

Fahrberechtigungen unter Auflagen – entgegen der Auffassung der Vorinstanz –

grundsätzlich zulässig sind (vgl. vorne E. 5.3). Wie die entsprechenden

Abklärungen vorzunehmen sind – beispielsweise unter Anordnung einer

Kontrollfahrt auf dem Gehöft des Beschwerdeführers – liegt im pflichtgemässen

Ermessen des Strassenverkehrsamts.

6.6

Aus

Gründen der Verkehrssicherheit ist indessen der Antrag auf sofortige Herausgabe

des Führerausweises für die Spezialkategorie G abzuweisen. Zwar kann aus dem

Ergebnis der Kontrollfahrt vom 15. November 2011 nicht ohne Weiteres

geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die

Fahreignung für die Spezialkategorie G ebenfalls nicht erfüllt. Aufgrund der

mehrfachen kognitiven Fehlleistungen kann indessen ebenso wenig davon

ausgegangen werden, der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen an die

Fahreignung der Spezialkategorie G. Der Ausweis muss daher bis zum Vorliegen

der Untersuchungsergebnisse bezüglich der Fahreignung für die Spezialkategorie

G und bis zum neuen Entscheid des Strassenverkehrsamts weiterhin hinterlegt bleiben.

7.

Zusammenfassend ergibt sich die teilweise Gutheissung der

Beschwerde unter Aufhebung des Rekursentscheids vom 27. April 2012. Die

Sache ist im Sinn der Erwägungen zu neuem Entscheid an das Strassenverkehrsamt

zurückzuweisen. Der Führerausweis bleibt bis zum neuen Entscheid für alle

Kategorien einschliesslich der Unter- und Spezialkategorien (einschliesslich

Mofa) – d. h. auch

für die Spezialkategorie G – weiterhin entzogen.

Aufgrund des lediglich teilweisen Obsiegens des

Beschwerdeführers sind die Gerichtskosten für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren den Parteien je hälftig aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

VRG) und ist dem Beschwerdeführer für beiden Verfahren keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Mit dem Erlass des Endentscheids ist der Antrag auf

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos geworden

abzuschreiben.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid vom 27. April

2012.

wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an das Strassenverkehrsamt

zu neuem Entscheid zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden den Parteien

je hälftig auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…