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Entscheid

VB.2012.00356

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00356

27. Juni 2012Deutsch11 min

(URT.2012.14408)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B führten eine

mehrjährige Beziehung und haben eine gemeinsame sechsjährige Tochter. Nach

Aussagen von B sei A Ende April 2012 an ihrem Arbeitsort aufgetaucht und habe

ihr mit dem Tod gedroht, wenn sie noch länger dort arbeite. Gestützt darauf

verfügte die Kantonspolizei Zürich am 3. Mai 2012 gegen A für 14 Tage ein

Rayonverbot betreffend die Umgebung der Wohnung von B sowie ein Kontaktverbot

zu ihr.

Erwägungen

II.

B ersuchte die Haftrichterin am Bezirksgericht Zürich am

9.

Mai 2012 (Poststempel: 11. Mai 2012) um Verlängerung der Schutzmassnahmen um

drei Monate. Diese lud B und A mit Verfügung vom Montag, 14. Mai 2012 zur Anhörung

"am Mittwoch, 08.30 Uhr" vor. Während B zur Anhörung am Mittwoch, 16.

Mai 2012 erschien, blieb A dieser fern. Die Haftrichterin verlängerte die

Schutzmassnahmen mit Verfügung vom 16. Mai 2012 bis am 17. August 2012. Die

inzwischen von A mandatierte Rechtsvertreterin erkundigte sich am Montag,

21.

Mai 2012 beim Gerichtsschreiber der Haftrichterin telefonisch, ob die

Anhörung bereits stattgefunden habe; A habe die Vorladung erst am Freitag, 18.

Mai 2012 erhalten.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 29. Mai 2012 an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Sodann ersuchte er darum, vorgängig angehört zu werden; allenfalls sei nach

erfolgter Akteneinsicht ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Eventualiter

sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz

zurückzuweisen mit der Anweisung, ihn vor Erlass der Verfügung anzuhören; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Sodann

ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG), § 11a

Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) und § 1

der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom 3. Dezember 2008 ist das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach

§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43

Abs. 1 lit. a VRG ist der Einzelrichter oder die Einzelrichterin zum

Entscheid über Beschwerden betreffend Massnahmen nach den §§ 3–14 GSG

berufen.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich abstützen, werden im

öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung

einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Liegt

ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest

und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen

Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um eine – maximal

dreimonatige – Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen

ersuchen (§ 6 Abs. 1 und 3 GSG). Für die Beurteilung von

Verlängerungsgesuchen zuständig ist die Haftrichterin oder der Haftrichter am

Ort der Begehung der häuslichen Gewalt (vgl. § 8 Abs. 2 GSG).

2.2

Das

Dispositiv

zuständige (Haft-)Gericht entscheidet innert vier Arbeitstagen über Gesuche um

Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen (§ 9

Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert

unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet

wurde, jene der Strafuntersuchung an (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GSG).

Nach Möglichkeit hört es die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner an

(§ 9 Abs. 3 Satz 1 GSG). Bei Gesuchen um Verlängerung, Änderung

oder Aufhebung von Schutzmassnahmen entscheidet das Gericht vorläufig, wenn die

Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10

Abs. 2 VRG). Entscheidet das zuständige Gericht vorläufig, so setzt es der

Gesuchsgegnerin oder dem Gesuchsgegner eine Frist von fünf Tagen, um gegen den

Entscheid Einsprache zu erheben. Die Fristansetzung erfolgt unter der

Androhung, dass es im Säumnisfall beim vorläufigen Entscheid sein Bewenden habe

(§ 11 Abs. 1 VRG).

2.3 Nach der

Rechtsprechung hat die mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei – über

den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus – nicht nur nach

Möglichkeit, sondern grundsätzlich zu erfolgen. Dies wird damit begründet,

dass die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands in der Regel aufgrund

eines persönlichen Kontakts mit der Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner

weitaus besser beurteilt werden kann als ledig­lich anhand der Akten, zumal die

Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist (VGr,

25. März 2010, VB.2010.00109, E. 3.1). Ohne Anhörung des Gesuchsgegners

bzw. der Gesuchsgegnerin kommt eine endgültige Massnahmeverlängerung nur im

Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung oder

eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage (VGr, 17. Juni 2010,

VB.2010.00265, E. 4.4; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.5), wobei aus

Dringlichkeitsgründen auch eine kurzfristige Vorladung zur Anhörung zulässig

sein kann (VGr, 1. Oktober 2009, VB.2009.00460, E. 3.3). Ansonsten

darf der Haftrichter lediglich eine vorläufige, mit Einsprache beim Haftgericht

anfechtbare Verlängerung anordnen, wobei die Anhörung im Rahmen des

Einspracheverfahrens nachzuholen ist (VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265,

E. 4.4; 6. Januar 2012, VB.2011.00736, E. 3.3).

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Vorladung zur Anhörung (Verfügung der

Haftrichterin vom 14. Mai 2012) sei erst am Freitag, 18. Mai 2012 bei ihm

eingegangen. Zudem habe in dieser das Datum der Anhörung gefehlt, weshalb er

der Vorladung gar nicht habe Folge leisten können. Auf telefonische Anfrage

habe ihm der Gerichtsschreiber der Haftrichterin mitgeteilt, der Entscheid sei

bereits ausgefertigt und versandt. Er bestreite deshalb, der Anhörung

unentschuldigt ferngeblieben zu sein. Durch die Verlängerung der

Schutzmassnahmen ohne seine Anhörung sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt

worden.

3.2 Mit der

Vorladungsverfügung vom Montag, 14. Mai 2012 wurden auch verschiedene

Verfahrensakten per Dienstag, 15. Mai 2012, eingefordert; zwar ging für den

Anhörungstermin am Mittwoch um 08.30 Uhr offenbar das Datum vergessen. Daraus

kann der Beschwerdeführer indessen nicht ableiten, er hätte der Vorladung auch

bei rechtzeitiger Zustellung gar nicht Folge leisten können, hätte er sich doch

in diesem Fall nach Treu und Glauben bei der Haftrichterin danach erkundigen

müssen, um welchen Mittwoch es sich handelt. Ausserdem lag es auf der Hand,

dass derjenige Mittwoch gemeint war, der auf Dienstag, 15. Mai 2012 folgte, auf

den die erwähnten Akten einzureichen waren. Angesichts der kurzen Rechtsmittel-

und Behandlungsfristen im Bereich des Gewaltschutzgesetzes hätte der

Beschwerdeführer deshalb davon ausgehen müssen, dass die Anhörung am folgenden

Mittwoch, 16. Mai 2012 stattfindet. Dies hat offensichtlich auch die zur

Anhörung erschienene Beschwerdegegnerin so verstanden.

3.3 Hingegen

hätte die Haftrichterin keine endgültige, sondern lediglich eine vorläufige

Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen dürfen, denn sie konnte nicht ohne

Weiteres davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer der Anhörung trotz

rechtzeitiger Vorladung unentschuldigt ferngeblieben sei bzw. bewusst auf eine

Anhörung verzichtet habe. So ergibt sich – übereinstimmend mit den Ausführungen

in der Beschwerdeschrift – aus einer Telefonnotiz des Gerichtsschreibers der

Haftrichterin, dass sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am Montag,

21. Mai 2012 erkundigt hat, ob die Anhörung bereits stattgefunden habe; der

Beschwerdeführer habe die Vorladung erst am Freitag, 18. Mai 2012 erhalten. Zum

Zeitpunkt dieses Anrufs hatte der Beschwerdeführer die Verfügung der Haftrichterin

vom 16. Mai 2012 über die Verlängerung der Schutzmassnahmen noch nicht erhalten

und wusste demnach noch nichts über den Verfahrensausgang. Diese Verfügung nahm

er erst am 22. Mai 2012 in Empfang. Demnach bestehen keine Anzeichen dafür,

dass sich der Beschwerdeführer missbräuchlich darauf berufen hat, die Vorladung

zur Anhörung erst am Freitag, 18. Mai 2012 erhalten zu haben. Dies erscheint

auch insofern plausibel, als dazwischen noch ein Feiertag (Auffahrt am Donnerstag,

17. Mai 2012) lag. Ob die Zustellung tatsächlich am 18. Mai 2012 erfolgte,

kann angesichts der lediglich mit A-Post zugestellten Vorladung nicht überprüft

werden. Zudem enthalten die Akten keinen Empfangsschein des Beschwerdeführers

bezüglich der Vorladungsverfügung. Dies kann jedoch nicht zuungunsten des

Beschwerdeführers dazu führen, dass von einem unentschuldigten Nichterscheinen

oder einem Verzicht auf Anhörung ausgegangen wird und die Massnahmen

dementsprechend definitiv verlängert werden.

Nach der Rechtsprechung kann zwar eine kurzfristige

Anhörungsvorladung unter Umständen selbst dann rechtswirksam sein, wenn die

Zustellung der Vorladungsverfügung erst nach dem Anhörungstermin erfolgt; dies

setzt allerdings voraus, dass der Gesuchsgegner – etwa aufgrund vorheriger

telefonischer Kontakte mit dem Haftrichter – mit der Zustellung einer

Anhörungsvorladung im fraglichen Zeitraum rechnen musste (vgl. VGr,

1. Oktober 2009, VB.2009.00460, E. 3.1 und 3.3). Im vorliegenden Fall

sind indessen keine Hinweise ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer damit

hätte rechnen müssen, genau am 15. Mai 2012 eine Vorladung zu einer am Folgetag

stattfindenden Anhörung zu erhalten; aus den Akten geht nicht hervor, dass er

telefonisch oder mit anderen Mitteln als der mit A-Post versandten Vorladung

über das Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2012 oder

über den Anhörungstermin der Haftrichterin vom 16. Mai 2012 informiert

worden wäre. Die Haftrichterin kam somit zu Unrecht zum Schluss, der Beschwerdeführer

sei der Anhörung vom 16. Mai 2012 trotz rechtzeitiger Vorladung aus

selbstverschuldeten Gründen unentschuldigt ferngeblieben. Indem sie am

16. Mai 2012 ohne Anhörung des Beschwerdeführers eine endgültige Massnahmenverlängerung

verfügte, verletzte sie dessen rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

[BV] in Verbindung mit § 9 Abs. 3 GSG).

3.4 Nach dem

Gesagten stellt der Entscheid der Haftrichterin vom 16. Mai 2012 richtigerweise

lediglich eine vorläufige, mit Einsprache beim Haftrichter anfechtbare Verfügung

dar (§ 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 GSG), weshalb sich die

Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids, in welcher die Beschwerde

an das Verwaltungsgericht angegeben wurde, als unzutreffend erweist. Demgemäss

ist auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht

einzutreten. Die Akten sind der Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich zur

Behandlung als Einsprache zu überweisen (§ 5 Abs. 2 VRG). Diese wird

den Beschwerdeführer anzuhören haben, bevor sie den Einspracheentscheid fällt

(vgl. E. 2.3). Der Klarheit halber ist anzufügen, dass die im Entscheid

der Haftrichterin vom 16. Mai 2012 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen bis

zum neuen Entscheid der Haftrichterin aufrechterhalten bleiben.

3.5 Bei diesem

Verfahrensausgang erübrigt es sich, dem Beschwerdeführer im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens Akteneinsicht zu gewähren bzw. ihn anzuhören.

4.

4.1 Die

Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens sind aufgrund der unrichtigen

Rechtsmittelbelehrung sowie der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die

Haftrichterin auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 13 N. 27). Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche

Prozessführung erweist sich folglich als gegenstandslos. Eine Parteientschädigung

ist angesichts des Verfahrensausgangs nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG).

4.2 Soweit der

Beschwerdeführer die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters

beantragt, wäre es zufolge seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht an ihm

gewesen, den Nachweis seiner Mittellosigkeit zu erbringen bzw. seine

Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und zu belegen

(§ 16 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 lit. a

VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 29). Er hat indessen lediglich in Aussicht

gestellt, die entsprechenden Belege nachzureichen. Seit der Einreichung der Beschwerde,

welche er am 29. Mai 2012 bei der Post aufgegeben hat, hat er jedoch keine

Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen nachgereicht. Sodann hat er nicht

um die Ansetzung einer diesbezüglichen Frist ersucht. Angesichts der

Dringlichkeit des Gewaltschutzverfahrens, die an den kurzen Rechtsmittel- und

Behandlungsfristen erkennbar ist, ist ihm auch keine Nachfrist anzusetzen, denn

er hätte die Belege innert weniger Tage nachreichen müssen. Im Übrigen ist

nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, seine

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (vgl. § 16 Abs. 2 VRG). So bietet das

Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten,

die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 16 N. 41). Der Beschwerdeführer, welcher u.a. deutscher Bürger ist,

macht zudem nicht geltend, sprachlich nicht zur Wahrung seiner Rechte imstande

zu sein.

5.

Der vorliegende Überweisungsentscheid

stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die funktionelle

Zuständigkeit dar. Dagegen kann gemäss Art. 92 in Verbindung mit

Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben

werden (vgl. BGE 133 III 645 E. 2.2; BGE 132 III 178 E. 1.2).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Der

Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Das

Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird

im Sinn der Erwägungen an die Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich zur

Behandlung als Einsprache überwiesen.

4. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 630.-- Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

7. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung an…