VB.2012.00356
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00356
27. Juni 2012Deutsch11 min
(URT.2012.14408)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00356
Verfügung
des Einzelrichters
vom 20. Juni 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber
Andreas Conne.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. C,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei
Zürich,
Fachstelle
Häusliche Gewalt,
Postfach, 8021 Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS120072),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B führten eine
mehrjährige Beziehung und haben eine gemeinsame sechsjährige Tochter. Nach
Aussagen von B sei A Ende April 2012 an ihrem Arbeitsort aufgetaucht und habe
ihr mit dem Tod gedroht, wenn sie noch länger dort arbeite. Gestützt darauf
verfügte die Kantonspolizei Zürich am 3. Mai 2012 gegen A für 14 Tage ein
Rayonverbot betreffend die Umgebung der Wohnung von B sowie ein Kontaktverbot
zu ihr.
Erwägungen
II.
B ersuchte die Haftrichterin am Bezirksgericht Zürich am
9.
Mai 2012 (Poststempel: 11. Mai 2012) um Verlängerung der Schutzmassnahmen um
drei Monate. Diese lud B und A mit Verfügung vom Montag, 14. Mai 2012 zur Anhörung
"am Mittwoch, 08.30 Uhr" vor. Während B zur Anhörung am Mittwoch, 16.
Mai 2012 erschien, blieb A dieser fern. Die Haftrichterin verlängerte die
Schutzmassnahmen mit Verfügung vom 16. Mai 2012 bis am 17. August 2012. Die
inzwischen von A mandatierte Rechtsvertreterin erkundigte sich am Montag,
21.
Mai 2012 beim Gerichtsschreiber der Haftrichterin telefonisch, ob die
Anhörung bereits stattgefunden habe; A habe die Vorladung erst am Freitag, 18.
Mai 2012 erhalten.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 29. Mai 2012 an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Sodann ersuchte er darum, vorgängig angehört zu werden; allenfalls sei nach
erfolgter Akteneinsicht ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Eventualiter
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen mit der Anweisung, ihn vor Erlass der Verfügung anzuhören; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Sodann
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG), § 11a
Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) und § 1
der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom 3. Dezember 2008 ist das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach
§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. a VRG ist der Einzelrichter oder die Einzelrichterin zum
Entscheid über Beschwerden betreffend Massnahmen nach den §§ 3–14 GSG
berufen.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich abstützen, werden im
öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung
einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Liegt
ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest
und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen
Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14.
Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um eine – maximal
dreimonatige – Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen
ersuchen (§ 6 Abs. 1 und 3 GSG). Für die Beurteilung von
Verlängerungsgesuchen zuständig ist die Haftrichterin oder der Haftrichter am
Ort der Begehung der häuslichen Gewalt (vgl. § 8 Abs. 2 GSG).
2.2
Das
Dispositiv
zuständige (Haft-)Gericht entscheidet innert vier Arbeitstagen über Gesuche um
Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen (§ 9
Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert
unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet
wurde, jene der Strafuntersuchung an (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GSG).
Nach Möglichkeit hört es die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner an
(§ 9 Abs. 3 Satz 1 GSG). Bei Gesuchen um Verlängerung, Änderung
oder Aufhebung von Schutzmassnahmen entscheidet das Gericht vorläufig, wenn die
Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10
Abs. 2 VRG). Entscheidet das zuständige Gericht vorläufig, so setzt es der
Gesuchsgegnerin oder dem Gesuchsgegner eine Frist von fünf Tagen, um gegen den
Entscheid Einsprache zu erheben. Die Fristansetzung erfolgt unter der
Androhung, dass es im Säumnisfall beim vorläufigen Entscheid sein Bewenden habe
(§ 11 Abs. 1 VRG).
2.3 Nach der
Rechtsprechung hat die mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei – über
den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus – nicht nur nach
Möglichkeit, sondern grundsätzlich zu erfolgen. Dies wird damit begründet,
dass die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands in der Regel aufgrund
eines persönlichen Kontakts mit der Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner
weitaus besser beurteilt werden kann als lediglich anhand der Akten, zumal die
Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist (VGr,
25. März 2010, VB.2010.00109, E. 3.1). Ohne Anhörung des Gesuchsgegners
bzw. der Gesuchsgegnerin kommt eine endgültige Massnahmeverlängerung nur im
Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung oder
eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage (VGr, 17. Juni 2010,
VB.2010.00265, E. 4.4; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.5), wobei aus
Dringlichkeitsgründen auch eine kurzfristige Vorladung zur Anhörung zulässig
sein kann (VGr, 1. Oktober 2009, VB.2009.00460, E. 3.3). Ansonsten
darf der Haftrichter lediglich eine vorläufige, mit Einsprache beim Haftgericht
anfechtbare Verlängerung anordnen, wobei die Anhörung im Rahmen des
Einspracheverfahrens nachzuholen ist (VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265,
E. 4.4; 6. Januar 2012, VB.2011.00736, E. 3.3).
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Vorladung zur Anhörung (Verfügung der
Haftrichterin vom 14. Mai 2012) sei erst am Freitag, 18. Mai 2012 bei ihm
eingegangen. Zudem habe in dieser das Datum der Anhörung gefehlt, weshalb er
der Vorladung gar nicht habe Folge leisten können. Auf telefonische Anfrage
habe ihm der Gerichtsschreiber der Haftrichterin mitgeteilt, der Entscheid sei
bereits ausgefertigt und versandt. Er bestreite deshalb, der Anhörung
unentschuldigt ferngeblieben zu sein. Durch die Verlängerung der
Schutzmassnahmen ohne seine Anhörung sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
worden.
3.2 Mit der
Vorladungsverfügung vom Montag, 14. Mai 2012 wurden auch verschiedene
Verfahrensakten per Dienstag, 15. Mai 2012, eingefordert; zwar ging für den
Anhörungstermin am Mittwoch um 08.30 Uhr offenbar das Datum vergessen. Daraus
kann der Beschwerdeführer indessen nicht ableiten, er hätte der Vorladung auch
bei rechtzeitiger Zustellung gar nicht Folge leisten können, hätte er sich doch
in diesem Fall nach Treu und Glauben bei der Haftrichterin danach erkundigen
müssen, um welchen Mittwoch es sich handelt. Ausserdem lag es auf der Hand,
dass derjenige Mittwoch gemeint war, der auf Dienstag, 15. Mai 2012 folgte, auf
den die erwähnten Akten einzureichen waren. Angesichts der kurzen Rechtsmittel-
und Behandlungsfristen im Bereich des Gewaltschutzgesetzes hätte der
Beschwerdeführer deshalb davon ausgehen müssen, dass die Anhörung am folgenden
Mittwoch, 16. Mai 2012 stattfindet. Dies hat offensichtlich auch die zur
Anhörung erschienene Beschwerdegegnerin so verstanden.
3.3 Hingegen
hätte die Haftrichterin keine endgültige, sondern lediglich eine vorläufige
Verlängerung der Schutzmassnahmen anordnen dürfen, denn sie konnte nicht ohne
Weiteres davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer der Anhörung trotz
rechtzeitiger Vorladung unentschuldigt ferngeblieben sei bzw. bewusst auf eine
Anhörung verzichtet habe. So ergibt sich – übereinstimmend mit den Ausführungen
in der Beschwerdeschrift – aus einer Telefonnotiz des Gerichtsschreibers der
Haftrichterin, dass sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am Montag,
21. Mai 2012 erkundigt hat, ob die Anhörung bereits stattgefunden habe; der
Beschwerdeführer habe die Vorladung erst am Freitag, 18. Mai 2012 erhalten. Zum
Zeitpunkt dieses Anrufs hatte der Beschwerdeführer die Verfügung der Haftrichterin
vom 16. Mai 2012 über die Verlängerung der Schutzmassnahmen noch nicht erhalten
und wusste demnach noch nichts über den Verfahrensausgang. Diese Verfügung nahm
er erst am 22. Mai 2012 in Empfang. Demnach bestehen keine Anzeichen dafür,
dass sich der Beschwerdeführer missbräuchlich darauf berufen hat, die Vorladung
zur Anhörung erst am Freitag, 18. Mai 2012 erhalten zu haben. Dies erscheint
auch insofern plausibel, als dazwischen noch ein Feiertag (Auffahrt am Donnerstag,
17. Mai 2012) lag. Ob die Zustellung tatsächlich am 18. Mai 2012 erfolgte,
kann angesichts der lediglich mit A-Post zugestellten Vorladung nicht überprüft
werden. Zudem enthalten die Akten keinen Empfangsschein des Beschwerdeführers
bezüglich der Vorladungsverfügung. Dies kann jedoch nicht zuungunsten des
Beschwerdeführers dazu führen, dass von einem unentschuldigten Nichterscheinen
oder einem Verzicht auf Anhörung ausgegangen wird und die Massnahmen
dementsprechend definitiv verlängert werden.
Nach der Rechtsprechung kann zwar eine kurzfristige
Anhörungsvorladung unter Umständen selbst dann rechtswirksam sein, wenn die
Zustellung der Vorladungsverfügung erst nach dem Anhörungstermin erfolgt; dies
setzt allerdings voraus, dass der Gesuchsgegner – etwa aufgrund vorheriger
telefonischer Kontakte mit dem Haftrichter – mit der Zustellung einer
Anhörungsvorladung im fraglichen Zeitraum rechnen musste (vgl. VGr,
1. Oktober 2009, VB.2009.00460, E. 3.1 und 3.3). Im vorliegenden Fall
sind indessen keine Hinweise ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer damit
hätte rechnen müssen, genau am 15. Mai 2012 eine Vorladung zu einer am Folgetag
stattfindenden Anhörung zu erhalten; aus den Akten geht nicht hervor, dass er
telefonisch oder mit anderen Mitteln als der mit A-Post versandten Vorladung
über das Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2012 oder
über den Anhörungstermin der Haftrichterin vom 16. Mai 2012 informiert
worden wäre. Die Haftrichterin kam somit zu Unrecht zum Schluss, der Beschwerdeführer
sei der Anhörung vom 16. Mai 2012 trotz rechtzeitiger Vorladung aus
selbstverschuldeten Gründen unentschuldigt ferngeblieben. Indem sie am
16. Mai 2012 ohne Anhörung des Beschwerdeführers eine endgültige Massnahmenverlängerung
verfügte, verletzte sie dessen rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV] in Verbindung mit § 9 Abs. 3 GSG).
3.4 Nach dem
Gesagten stellt der Entscheid der Haftrichterin vom 16. Mai 2012 richtigerweise
lediglich eine vorläufige, mit Einsprache beim Haftrichter anfechtbare Verfügung
dar (§ 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 GSG), weshalb sich die
Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids, in welcher die Beschwerde
an das Verwaltungsgericht angegeben wurde, als unzutreffend erweist. Demgemäss
ist auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht
einzutreten. Die Akten sind der Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich zur
Behandlung als Einsprache zu überweisen (§ 5 Abs. 2 VRG). Diese wird
den Beschwerdeführer anzuhören haben, bevor sie den Einspracheentscheid fällt
(vgl. E. 2.3). Der Klarheit halber ist anzufügen, dass die im Entscheid
der Haftrichterin vom 16. Mai 2012 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen bis
zum neuen Entscheid der Haftrichterin aufrechterhalten bleiben.
3.5 Bei diesem
Verfahrensausgang erübrigt es sich, dem Beschwerdeführer im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens Akteneinsicht zu gewähren bzw. ihn anzuhören.
4.
4.1 Die
Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens sind aufgrund der unrichtigen
Rechtsmittelbelehrung sowie der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die
Haftrichterin auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 13 N. 27). Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche
Prozessführung erweist sich folglich als gegenstandslos. Eine Parteientschädigung
ist angesichts des Verfahrensausgangs nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
4.2 Soweit der
Beschwerdeführer die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters
beantragt, wäre es zufolge seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht an ihm
gewesen, den Nachweis seiner Mittellosigkeit zu erbringen bzw. seine
Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und zu belegen
(§ 16 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 lit. a
VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 29). Er hat indessen lediglich in Aussicht
gestellt, die entsprechenden Belege nachzureichen. Seit der Einreichung der Beschwerde,
welche er am 29. Mai 2012 bei der Post aufgegeben hat, hat er jedoch keine
Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen nachgereicht. Sodann hat er nicht
um die Ansetzung einer diesbezüglichen Frist ersucht. Angesichts der
Dringlichkeit des Gewaltschutzverfahrens, die an den kurzen Rechtsmittel- und
Behandlungsfristen erkennbar ist, ist ihm auch keine Nachfrist anzusetzen, denn
er hätte die Belege innert weniger Tage nachreichen müssen. Im Übrigen ist
nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, seine
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (vgl. § 16 Abs. 2 VRG). So bietet das
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten,
die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 16 N. 41). Der Beschwerdeführer, welcher u.a. deutscher Bürger ist,
macht zudem nicht geltend, sprachlich nicht zur Wahrung seiner Rechte imstande
zu sein.
5.
Der vorliegende Überweisungsentscheid
stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die funktionelle
Zuständigkeit dar. Dagegen kann gemäss Art. 92 in Verbindung mit
Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben
werden (vgl. BGE 133 III 645 E. 2.2; BGE 132 III 178 E. 1.2).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Der
Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das
Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird
im Sinn der Erwägungen an die Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich zur
Behandlung als Einsprache überwiesen.
4. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 630.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an…