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Entscheid

VB.2012.00358

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00358

5. September 2012Deutsch7 min

(URT.2012.14609)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich

(nachfolgend: Justizvollzug) wies das Gesuch des in der Justizvollzugsanstalt

(JVA) B im Kanton C befindlichen A um Versetzung ins Arbeitsexternat mit Verfügung

vom 22. März 2012 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 23. April 2012

(Poststempel: 24. April 2012) bei der Direktion der Justiz und des Innern

(nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung. Die Justizdirektion trat mit Verfügung vom

30.

April 2012 wegen Verspätung nicht auf den Rekurs ein und wies das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung ab.

III.

A gelangte dagegen mit Beschwerde vom 23. Mai 2012 an

das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsvertretung. Überdies ersuchte er um Erstreckung der Beschwerdefrist.

Das Verwaltungsgericht wies letzteres Gesuch mit Präsidialverfügung vom

1.

Juni 2012 ab (Prot. S. 2 f.). Dagegen wurde kein Rechtsmittel

ergriffen. Die Justizdirektion und der Justizvollzug beantragten am 19. bzw.

22.

Juni 2012 die Abweisung der Beschwerde. Der Justizvollzug bekräftigte

mit Eingabe vom 29. Juni 2012, dass er an seinen Anträgen festhalte. A

reichte am 12. Juli sowie am

9.

und 15. August 2012 weitere Eingaben ein. Die Justizdirektion und der

Justizvollzug verzichteten am 16. bzw. 22. August 2012 auf weitere

Ausführungen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG fällt die Sache in die

einzelrichterliche Zuständigkeit. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Gegenstand

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Frage der rechtzeitigen

Rekurserhebung. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Versetzung

ins Arbeitsexternat ist demzufolge nicht einzugehen.

2.

2.1

Gemäss

§ 22 Abs. 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen seit Mitteilung

der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der

Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht

zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VRG). Der Rekurs muss

spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren

Händen der Post übergeben worden sein (§ 11 Abs. 2 VRG).

2.2

Die

Verfügung des Justizvollzugs vom 22. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer

gemäss von ihm unterzeichnetem Empfangsschein am 23. März 2012 zugestellt.

Die Rekursfrist begann demnach am 24. März 2012 zu laufen und endete am

Montag, 23. April 2012, denn es gibt im Rekursverfahren keine

Gerichtsferien (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 11 N. 13). Würde mit der Vorinstanz auf das Datum des Poststempels

(24. April 2012) abgestellt, so erwiese sich der Rekurs demnach als

verspätet. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, er habe seine

Rekursschrift am 23. Mai (recte: April) 2012 ca. um 14 Uhr an der

Zentrale der Justizvollzugsanstalt B abgegeben. Dieser gegenüber habe er darauf

bestanden, dass die Rekursschrift zur Bestätigung der rechtzeitigen Abgabe noch

am selben Tag an die Sicherheitsdirektion und seine ehemalige Rechtsanwältin

gefaxt werde.

2.3

Der

Beschwerdeführer befindet sich im ordentlichen Strafvollzug in der JVA B. Demzufolge

muss er seine Post dem Anstaltspersonal übergeben und kann sie nicht selbst zur

Post bringen. Gemäss den beiden Fax-Sendeberichten, die der Beschwerdeführer im

Rahmen des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens eingereicht hat, wurde seine Rekursschrift

am 23. April 2012 um 15.42 Uhr bzw. 15.44 Uhr an zwei verschiedene

Anwaltskanzleien gefaxt. Daraus geht hervor, dass er seine Eingabe am

23.

April 2012 – und damit am letzten Tag der Rekursfrist – dem Personal

der JVA B übergeben hat. Dies und die Ausführungen des Beschwerdeführers, er

habe gegenüber dem Anstaltspersonal darauf bestanden, dass die Rekursschrift

zur Bestätigung der rechtzeitigen Abgabe noch am selben Tag an die Sicherheitsdirektion

und seine ehemalige Anwältin gefaxt werde, wurde vom Beschwerdegegner nicht

bestritten.

2.4

Die

Eingabe einer sich im Strafvollzug befindenden Person ist als fristgerecht zu behandeln,

wenn sie vor Ablauf der entsprechenden Frist verfasst und dem Anstaltspersonal

übergeben worden ist. Die Strafgefangenen können in der Regel ihre Schreiben

nicht selbst der Post übergeben, sondern müssen diese dem Personal der

Strafanstalt zur Weiterleitung übergeben. Das Datum der Übergabe des Schreibens

an die Post durch das Gefängnispersonal kann deshalb für die Frage der

Rechtzeitigkeit von Eingaben Strafgefangener kein taugliches Kriterium sein;

vielmehr muss darauf abgestellt werden, ob das Schreiben vor Ablauf der Frist

dem Gefängnispersonal übergeben wurde. Es würde zu unbilligen Resultaten

führen, wenn ein Strafgefangener die Handlung vor Ablauf der Frist vornimmt und

bezüglich der Fristwahrung klare Instruktionen an das Anstaltspersonal abgibt,

die Eingabe indessen aufgrund eines nicht vom Strafgefangenen zu vertretenden

Umstands verspätet zur Post gegeben wird. Die Fristversäumnis wäre in einem

solchen Fall letztlich auf das Verhalten eines Staatsangestellten

zurückzuführen. Es kann jedoch nicht angehen, dass das Gericht als

Rechtspflegeorgan des Staates ein entsprechendes Verhalten einer im Dienste des

Staates tätigen Person zum Nachteil einer Prozesspartei würdigt (vgl. ZR 96

[1997] Nr. 14 S. 44: Urteil des Kassationsgerichts vom 29. November

1995.

zum inhaltlich mit § 11 Abs. 2 VRG übereinstimmenden § 193

des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [GVG], der bis Ende 2010

in Kraft war).

2.5

Aus dem

Gesagten ergibt sich, dass der Zeitpunkt der Übergabe der Rekursschrift an das

Anstaltspersonal für die Frage der Fristwahrung massgebend ist. Demnach erweist

sich die Rekurserhebung als rechtzeitig, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht

wegen Verspätung nicht auf den Rekurs eingetreten ist. Demzufolge ist die

Beschwerde teilweise gutzuheissen, und die Verfügung der Justizdirektion vom

30.

April 2012 ist aufzuheben. Die Sache ist zur Neuentscheidung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird dabei auch über die unentgeltliche

Verfahrensführung neu zu befinden haben.

3.

3.1

Da der

Beschwerdegegner nicht als unterliegend betrachtet und der Vorinstanz aus der

Nichtbeachtung der Rechtsprechung zur Rechtzeitigkeit von Eingaben

Strafgefangener (vgl. E. 2.2) kein Vorwurf gemacht werden kann, sind die

Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3.2

Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist

demnach als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. § 16 Abs. 1

VRG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist mangels

Notwendigkeit der Vertretung abzuweisen, denn weder der Sachverhalt noch die

sich stellenden Rechtsfragen waren besonders komplex (vgl. § 16 Abs. 2

VRG und Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 41). Der Beschwerdeführer hatte

die Beschwerdeschrift selber verfasst und zog auch nach der Abweisung seines

Gesuchs um Erstreckung der Beschwerdefrist für die Eingabe eines noch zu

bestellenden Rechtsvertreters (Prot. S. 2 f.) keinen solchen bei.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung

wird abgewiesen;

und

erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Verfügung der Direktion der

Justiz und des Innern vom 30. April 2012 wird aufgehoben. Die Sache wird

zur Neuentscheidung an diese zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 240.-- Zustellkosten,

Fr. 740.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…