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Entscheid

VB.2012.00361

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00361

5. September 2012Deutsch22 min

(URT.2012.14601)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, ein 1974 geborener Staatsangehöriger von Z, reiste im

November 2007 in die Schweiz ein, wo ihm mit Verfügung des Bundesamts für

Migration vom 11. Januar 2010 Asyl gewährt wurde. In der Folge wurde ihm

eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt, zuletzt verlängert

mit Gültigkeit bis zum 8. November 2012. Am 9. Oktober 2010 heiratete

A in X die 1987 geborene, ebenfalls aus Z stammende B.

Mit Verfügung vom 11. Mai 2011 wies das Migrationsamt

des Kantons Zürich das von A und B (je) eingereichte Gesuch um Bewilligung der

Einreise der Letztgenannten zum Verbleib beim Erstgenannten ab. Zur Begründung

gab es im Wesentlichen an, A, welcher selber seit seiner Einreise in

erheblichem Masse von der Sozialhilfe unterstützt werde, verfüge nicht über die

nötigen finanziellen Mittel, um den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau

zu finanzieren.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies den von A und B dagegen

erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 11. Mai 2012 ab, im Wesentlichen aus

den gleichen Gründen wie das Migrationsamt.

III.

Am 1. Juni 2012 liessen A und B beim

Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen, mit welcher die Aufhebung des

Rekursentscheids und eine Einreisebewilligung für Letztgenannte zum Verbleib

bei ihrem Ehemann unter Entschädigungsfolge zulasten der Sicherheitsdirektion

beantragt werden. Im Weiteren wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um

unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.

Die Sicherheitsdirektion liess sich am 15./18. Juni

2012.

mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Das Migrationsamt

verzichtet stillschweigend auf Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Angefochten ist der verfahrensabschliessende

Rekursentscheid einer kantonalen Direktion über eine Anordnung, welche unter

keine der in §§ 42–44 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) genannten Ausnahmen fällt, womit das Verwaltungsgericht

zuständig ist (§ 41 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

und 3 Satz 1, § 19a Abs. 1 sowie § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1

VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Als

anerkannter Flüchtling, welchem in der Schweiz Asyl gewährt wurde, hat der Beschwerdeführer

das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz (Art. 2 Abs. 2 des Asylgesetzes

vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Gestützt auf Art. 60

AsylG besitzt er einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

(Abs. 1) sowie, nach fünfjährigem rechtmässigem Aufenthalt –

längerfristige Freiheitsstrafen bzw. erhebliche Verstösse gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung vorbehalten – auf die Niederlassungsbewilligung (Abs. 2;

vgl. BGE 127 II 177 E. 2a). Im Übrigen richtet sich die

Rechtsstellung von Flüchtlingen – besondere Bestimmungen, namentlich des

Asylgesetzes und des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die

Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; SR 0.142.30),

vorbehalten – nach dem für Ausländer geltenden Recht (Art. 58 AsylG).

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der

Beschwerdeführer, wiewohl er ausländerrechtlich lediglich eine Aufenthaltsbewilligung

besitzt und die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung (noch) nicht erfüllt, mit Blick auf seine

Rechtsstellung als Flüchtling, welchem Asyl gewährt wurde, über ein gefestigtes

Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt (vgl. BGE 122 II 1 E. 1e;

BGr, 15. März 2012,2C_31/2012, E. 1.1). Der Nachzug der Ehefrau in

die Schweiz ist deshalb unter den gleich günstigen Bedingungen möglich, wie

dies bezüglich anderer Ausländer mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der

Schweiz der Fall wäre. Zum Vornherein keine Anspruchsgrundlage zu vermitteln

vermag vorliegend die Bestimmung zum Einbezug ins Familienasyl (Art. 51

AsylG): Zum einen wären entsprechend gelagerte Ansprüche nicht im

ausländerrechtlichen Verfahren der Kantone, sondern vor den Asylbehörden des

Bundes geltend zu machen. Zum anderen käme die Bestimmung vorliegend – soweit

darin eine lex specialis gegenüber den Nachzugsbestimmungen des allgemeinen

Ausländerrechts erblickt würde – nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts

ohnehin nicht zum Tragen, da sich der Beschwerdeführer erst nach seiner

Ausreise aus dem Herkunftsstaat verheiratet hat und es mithin an der

Voraussetzung einer vorbestehenden, durch Flucht getrennten Lebensgemeinschaft

gebricht (vgl. Art. 51 Abs. 4 AsylG; BVGr, 13. Dezember

2011, E-1946/2007, E. 3.4 f., mit Hinweisen, auch zur diesbezüglichen

Praxis der vormaligen Asylrekurskommission). Ein Nachzugsanspruch kann sich

mithin für die Beschwerdeführenden einzig nach Massgabe von Art. 42 ff.

des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) bzw. des

in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten

Rechts auf Achtung des Familienlebens ergeben.

2.2

Gemäss Art. 44

AuG kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit

Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die in

lit. a–c genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Anders als die

Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizern und

Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AuG) räumt die

vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden

vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 S.

287.

und E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug

des Ehegatten und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre

Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende

Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 137 I

284.

E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3, 130 II 281 E. 3.1, 126 II 425

E. 2a). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Wie aufgezeigt

wurde, besitzt der Beschwerdeführer ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (oben

2.

), und die Beschwerdeführenden bezwecken mit ihrem Nachzugsgesuch, die

rechtlichen Voraussetzungen für ein eheliches Zusammenleben in der Schweiz zu

schaffen. Anhaltspunkte dafür, dass die Ehe allein aus fremdenpolizeilichen

Gründen eingegangen oder anderweitig nicht gültig zustande gekommen sein könnte

(vgl. insbesondere die Hinweise im flankierenden Bericht der

Schweizerischen Botschaft für X und Z vom 5. Dezember 2010), liegen nach

derzeitigem Kenntnisstand nicht vor.

Hat die in der Schweiz anwesende Person – wie hier – einen

Anspruch auf Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung (gefestigtes

Aufenthaltsrecht) und können die Betroffenen sich deshalb gestützt auf Art. 8

Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich auf einen

Anspruch auf Familiennachzug berufen, haben die zuständigen Behörden nicht nur

pflichtgemäss nach Art. 44 AuG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden,

sondern sie dürfen den anbegehrten Nachzug nur aus guten Gründen verweigern. Solche

Gründe liegen – abgesehen von den auch in derartigen Konstellationen zu

beachtenden allgemeinen Schranken von Art. 51 Abs. 2 AuG

regelmässig dann vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44

AuG und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen nicht erfüllt sind (vgl. zum

Ganzen BGE 137 I 284 E. 2.6 f.).

2.3

Das

Bundesgericht hat in BGE 137 I 284 E. 2.7 die Voraussetzungen im Einzelnen

benannt, unter denen bei einem Ausländer mit gefestigtem Aufenthaltsrecht

gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ein Anspruch auf

Nachzug der minderjährigen Kinder gegeben ist. Es sind dies im Wesentlichen die

in Art. 44 lit. a–c AuG für die ermessensweise Bewilligung des

Nachzugs von Personen mit Aufenthaltsbewilligung vorgesehenen Bedingungen sowie

die Einhaltung der Nachzugsfristen (bzw. das Vorliegen wichtiger familiärer

Gründe bei verstrichener Frist) gemäss Art. 47 AuG; sodann darf die Wahrnehmung

des Anspruches nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und kein Widerrufsgrund

nach Art. 62 AuG vorliegen. Entsprechend setzt ein Anspruch auf Nachzug

auch bei gefestigtem Aufenthaltsrecht des hier anwesenden Ausländers voraus,

dass die nachzuziehende Person nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 44

lit. c AuG). Art. 8 EMRK schützt im Zusammenhang mit der Bewilligung

der Anwesenheit in der Schweiz in erster Linie die sogenannte Kernfamilie, das

heisst – gleichermassen – die Beziehung der Eltern (oder Elternteile) mit ihren

minderjährigen Kindern wie auch die Gemeinschaft der Ehegatten untereinander (vgl. BGE 137

I 113 E. 6.1 mit Hinweisen). Insofern ist davon auszugehen, dass für den

Ehegattennachzug die erwähnten, vom Bundesgericht für den Nachzug minderjähriger

Kinder genannten Voraussetzungen in analoger Weise zum Tragen kommen und auch

der Anspruch auf Ehegattennachzug davon abhängt, dass der nachzuziehende Gatte

nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass

selbst der gesetzliche Anspruch auf Nachzug des Ehegatten einer Person mit

Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 1 AuG) grundsätzlich unter

dem Vorbehalt steht, dass die betreffende Person nicht auf Sozialhilfe

angewiesen ist (Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62

lit. e AuG; vgl. etwa BGr, 30. Mai 2011,2C_685/2010,

E. 2). Das Bundesgericht hat denn auch klargestellt, dass es nicht angehen

würde, einem Ausländer mit blosser Aufenthaltsbewilligung (mit gefestigtem

Aufenthaltsrecht), welcher landesrechtlich keinen Nachzugsanspruch besitzt, den

Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK zu bewilligen, ohne dass die

gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 42 ff. AuG, insbesondere

jene – als nicht EMRK-widrig erachteten (BGE 137 I 284 E. 2.6 S. 293) –

von Art. 44 AuG, erfüllt wären. Im Übrigen fänden sich die Voraussetzungen

einer bedarfsgerechten Wohnung sowie des Fehlens von Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 44

lit. b und c AuG) in den Familiennachzugsbestimmungen der meisten

Konventionsstaaten (BGr, 20. Mai 2010,2C_508/2009, E. 4.2 – 2. März

2012,2C_752/2011, E. 4.2 – 13. März 2012,2C_576/2011, E. 3.2).

2.4

Zusammenfassend

ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling mit Asyl über ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, womit sich die Beschwerdeführenden

im Hinblick auf den anbegehrten Nachzug der Ehefrau auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV berufen können. Der betreffende Anspruch setzt jedoch voraus,

dass die Voraussetzungen von Art. 42 ff. AuG, insbesondere jene von Art. 44

(nebst Art. 47 und Art. 51 Abs. 2) AuG, erfüllt sind.

3.

3.1

Die Beschwerdeführenden

machen vorweg geltend, anerkannte Flüchtlinge mit Asyl seien in Bezug auf den Familiennachzug

und die notwendigen finanziellen Mittel nicht gleich wie andere Ausländer zu

behandeln: Anders als nach Art. 44 AuG genüge es nicht, dass eine

Fürsorgeabhängigkeit bestehe, sondern die Verweigerung des Nachzugs komme erst

in Frage, wenn – wie dies beim Nachzug durch niedergelassene Personen gemäss Art. 43

AuG der Fall sei – von einer erheblichen und fortgesetzten Fürsorgeabhängigkeit

ausgegangen werden müsse. Sie stützen sich dabei auf einen noch unter dem

Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und

Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1, 121 ff.)

ergangenen Entscheid des Bundesgerichts (BGE 122 II 1, insbesondere

E. 3a) sowie eine angebliche, entsprechend gelagerte Rechtsprechung des

Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau (9. Juni 2011,

1-BE.2011.22).

3.2

Das

Bundesgericht hat sich – soweit ersichtlich – bis anhin nicht dazu geäussert,

wie die (negative) Voraussetzung von Art. 44 lit. c AuG, wonach der

nachzuziehende ausländische Ehegatte bzw. die ledigen minderjährigen Kinder

"nicht auf Sozialhilfe angewiesen" sein dürfen, im Einzelnen auszulegen

ist, wenn es sich beim nachziehenden Ausländer um einen Aufenthaltsberechtigten

mit gefestigtem Aufenthaltsrecht handelt. Zum einen definierte es die

Voraussetzungen für einen Nachzug von minderjährigen Kindern durch einen

Ausländer mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in BGE 137 I 284 zwar in Anlehnung

an die betreffenden Voraussetzungen des Nachzugs von Niedergelassenen, wo die

Sozialhilfeabhängigkeit als (sprachlich im Wesentlichen identisch abgefasster)

Widerrufsgrund (Art. 62 lit. e AuG) den Anspruch gemäss Art. 43 Abs. 1

AuG zum Erlöschen bringt (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG), was es

nahelegen würde, die betreffende Rechtsprechung zu Art. 62 lit. e AuG

in gleicher Weise auch im Rahmen von Art. 44 lit. c AuG anzuwenden.

Andererseits spricht das Bundesgericht im Zusammenhang mit Art. 44

lit. b und c AuG (bedarfsgerechte Wohnung und fehlende

Sozialhilfeabhängigkeit) von Zusatzbedingungen (bzw. "conditions

supplémentaires"), welche für den Nachzug von Angehörigen mit blosser

(gefestigter) Aufenthaltsbewilligung erfüllt sein müssten (vgl. BGE 137 I

284.

E. 2.3.2; BGr, 2. August 2012,2C_247/2012, E. 3.2), was

allenfalls den Schluss zuliesse, das Kriterium der Sozialhilfeabhängigkeit

würde in diesem Zusammenhang strenger gehandhabt, indem beispielsweise bereits

die Möglichkeit eines Sozialhilfebezugs von untergeordneter Höhe und über bloss

kurze Dauer zum Anlass für eine Verweigerung des Nachzugs genommen werden

könnte, wie dies (ausserhalb des Geltungsbereichs von Art. 8 EMRK) im

behördlichen Ermessensbereich von Art. 44 AuG grundsätzlich möglich wäre.

3.3

Unklarheit

besteht ferner darüber, inwieweit eine drohende oder tatsächliche Sozialhilfeabhängigkeit

im Besonderen dem Nachzug in vorliegender Konstellation entgegengehalten werden

kann (vgl. unlängst den Hinweis im unentgeltliche Prozessführung betreffenden

Fall BGr, 15. März 2012,2C_31/2012, E. 2.2). Dabei ist zunächst in Bezug

auf den eigenen Status des anerkannten Flüchtlings vorauszuschicken, dass ein

Widerruf des Asyls (Art. 63 Abs. 2 AsylG) bzw. eine Ausweisung (Art. 65

AsylG) nur bei Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit oder bei

besonders verwerflichen strafbaren Handlungen bzw. schwerwiegender Verletzung

der öffentlichen Ordnung in Frage kommt (vgl. BGE 135 II 110; BGr,

6.

Juni 2012,2C_833/2011, E. 2.2), nicht jedoch allein wegen Fürsorgeabhängigkeit;

ebenso wenig dürfte dem anerkannten Flüchtling bloss deswegen die Niederlassungsbewilligung

verweigert werden (vgl. Art. 60 Abs. 2 lit. a und b AsylG;

BGE 127 II 177 E. 3b). Insofern kann es nach der Rechtsprechung auf die

finanzielle Situation des Ausländers, welchem Asyl gewährt wurde, nicht

unmittelbar ankommen. Bringt hingegen der Nachzug eines Familienangehörigen,

welcher seinerseits weder selber als Flüchtling anerkannt noch ins Familienasyl

eingeschlossen wurde, die Gefahr von Sozialhilfeabhängigkeit dieser nachzuziehenden

Person mit sich, kann es sich gestützt auf das nationale (hier zur Anwendung

kommende allgemeine Ausländer-)Recht rechtfertigen, von der Erteilung der

entsprechenden Anwesenheitsbewilligungen an diese abzusehen (vgl. BGE 122

II 1 E. 3c S. 8). Das Bundesgericht hat im vorgenannten Entscheid zwar

vorausgeschickt, das Interesse, die öffentliche Fürsorge vor dem Risiko einer

zusätzlichen Belastung zu bewahren, könne höchstens dann, wenn es als sehr

schwerwiegend gewichtet werden müsse, dazu beitragen, eine massive Erschwerung

oder gar Verunmöglichung des Familienlebens zu rechtfertigen, zumal die Schweiz

auch diesbezüglich gewisse Konsequenzen aus der Asylgewährung zu tragen hätte

(E. 3a). In der Folge hat das Bundesgericht jedoch auf jene Kriterien

Bezug genommen, welche für die Verweigerung eines auf Art. 17 Abs. 2

ANAG (Nachzug durch einen Ausländer mit Niederlassungsbewilligung) gestützten

Familiennachzugs aus finanziellen Gründen gelten, d.h. vorausgesetzt, dass im

Sinne des damaligen Ausweisungsgrundes von Art. 10 Abs. 1 lit. d

ANAG die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit

besteht (E. 3c S. 8 f.). Im Ergebnis hat es im damals zu

beurteilenden Fall die mit dem Nachzug verbundene Gefahr einer zusätzlichen

Belastung der öffentlichen Fürsorge als durch die erhöhte Chance, dass der

nachgezogene Ehegatte ein Erwerbseinkommen erzielen und damit die bestehende Fürsorgeabhängigkeit

selbst des nachziehenden Gatten sogar vermindern könnte, ausgeglichen erkannt;

dies vor dem Hintergrund, dass es dem Ehepaar nicht möglich bzw. zumutbar war,

die Ehe in der Heimat eines der Gatten zu leben (E. 3e).

Insofern erscheint es nach dieser Rechtsprechung nicht

grundsätzlich ausgeschlossen, den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit

zur Anwendung zu bringen, wenn es sich bei der einen in einen Ehegattennachzugsfall

involvierten Person um einen Flüchtling handelt, welchem in der Schweiz Asyl

gewährt wurde. Dafür spricht auch der gesetzliche Rahmen, welcher die

Rechtsstellung des Flüchtlings in der Schweiz absteckt: Mit der Regelung des

sogenannten Familienasyls (Art. 51 AsylG) hat der Gesetzgeber eine

spezifische Anspruchsnorm geschaffen, welche dem anerkannten Flüchtling die

Familienzusammenführung in besonderer Weise (durch Einbezug von Familienangehörigen

in dessen Asyl) gestattet. Darüber hinaus finden sich jedoch weder im

Asylgesetz noch in der Flüchtlingskonvention Bestimmungen, welche eine

privilegierte Behandlung von Nachzugsgesuchen anerkannter Flüchtlinge gebieten

würde, womit der Verweis von Art. 58 AsylG auf das allgemeine

Ausländerrecht zum Tragen kommt. In der Literatur wird unter Bezugnahme auf die

Flüchtlingskonvention (im Sinne einer Richtschnur) die Auffassung vertreten, anerkannte

Fl¿htlinge genössen im Allgemeinen eine bevorzugte Rechtsstellung und seien

generell mindestens so gut zu behandeln wie die bestgestellten Ausländer,

allenfalls sogar den Schweizer Bürgern gleichzustellen (vgl. etwa Walter

Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A.,

Basel 2009, S. 521 ff., Rz. 11.46; Schweizerische Flüchtlingshilfe

[Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 2009,

S. 301 f.). Wie bereits erwähnt wurde, vermöchte eine Sozialhilfeabhängigkeit

auch den Anspruch auf Nachzug des Ehegatten von niedergelassenen Personen (Art. 43

Abs. 1 AuG) zum Erlöschen zu bringen (Art. 51 Abs. 2 lit. b

in Verbindung mit Art. 62 lit. e AuG). Selbst wenn Flüchtlinge mit

Asyl diesbezüglich Schweizern mit ausländischen Ehegatten gleichgestellt

würden, könnte der anbegehrte Nachzug, soweit dieser eine dauerhafte und

erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit mit sich bringen würde, am erwähnten

Kriterium scheitern (Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1

lit. b und Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG). Es ist nicht

einzusehen, weshalb Flüchtlinge mit Asyl in Bezug auf den Nachzug von Ehegatten

(soweit Letztere die Voraussetzungen für einen Einbezug ins Familienasyl nicht

erfüllen) in dieser Hinsicht besser zu stellen wären als Schweizer Bürger und

eine allfällige, durch den Nachzug induzierte (erhöhte) Sozialhilfeabhängigkeit

zum Vornherein unbeachtlich bleiben müsste. Sowohl dem Schweizer Ehegatten wie

auch dem anerkannten Flüchtling ist es in der Regel nicht unbesehen zumutbar,

die Ehe im Ausland zu leben (wobei dies bei Flüchtlingen nur für das Fluchtland

selber, nicht jedoch zwingend auch für Drittstaaten gelten muss), weshalb

insofern ohne weiteres von vergleichbaren Verhältnissen ausgegangen werden

kann, welche nicht grundsätzlich einer differenzierten Behandlung der beiden

Nachzugskonstellationen rufen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der

asylrechtlichen Rechtsprechung die Flüchtlingseigenschaft der Verweigerung des

Ehegattennachzugs wegen Sozialhilfeabhängigkeit nicht entgegensteht; andernfalls

hätte der Nachzug (bzw. in jenem Zusammenhang der Einbezug des Ehegatten in die

Flüchtlingseigenschaft) auch den vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen nicht aus

diesem Grund verwehrt werden dürfen, was aber gängiger Praxis entspricht (so

unter Hinweis auf Art. 85 Abs. 7 AuG in Verbindung mit Art. 51

AsylG etwa BVGr, 14. Mai 2012, E-2745/2011, E. 4.1 und 4.4).

Inwieweit – unabhängig von einer allfälligen Flüchtlingseigenschaft – allein

der Asylstatus eine entsprechende, vom Gesetz nicht vorgesehene und mit weitreichenden

Konsequenzen für die öffentlichen Haushalte von Kanton und Gemeinden verbundene

Besserstellung gebieten würde, ist erst recht nicht ersichtlich.

3.4

Mit Blick

auf das Ausgeführte ist davon auszugehen, dass eine Verweigerung des in Bezug

auf einen anerkannten Flüchtling mit Aufenthaltsbewilligung anbegehrten Ehegattennachzugs

wegen Fürsorgeabhängigkeit jedenfalls zumindest dann als gerechtfertigt erscheint,

wenn von der konkreten Gefahr einer erheblichen und fortgesetzten

Sozialhilfeabhängigkeit als Folge des beantragten Nachzugs auszugehen ist und

sich die streitige Verweigerung im Rahmen der Einzelfallprüfung bzw.

Güterabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK (BGE 137 I 284 E. 2.1) als

verhältnismässig erweist. Die betreffende Voraussetzung von Art. 44

lit. c AuG ist insofern in derartigen Nachzugskonstellationen in diesem

Lichte auszulegen (so bereits im Ergebnis VGr, 22. August 2012,

VB.2012.281, E. 3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

4.

4.1

Erforderlich

für die Verweigerung des anbegehrten Nachzugs ist analog den betreffenden

Widerrufsgründen von Art. 62 lit. e bzw. Art. 63 Abs. 1

lit. c AuG eine konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit (vgl. BGr,

15.

März 2012,2C_31/2012, E. 2.2; zum analogen altrechtlichen

Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG BGE 119 Ib 81 E. 2d

S. 87, 125 II 633 E 3c S. 641). Für die Beurteilung der Gefahr

der Sozialhilfeabhängigkeit ist dabei von den aktuellen Verhältnissen

auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere

Sicht abzuwägen. Weiter darf nicht einfach auf das Einkommen des hier

anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die

finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere Sicht abzuwägen

(vgl. BGE 122 II 1 E. 3c S. 8). Das Einkommen des Angehörigen,

der an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu

messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem

Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen

konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf

mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (vgl. BGE

122.

II 1 E. 3 S. 8 f.; BGr, 13. Februar 2009,2C_452/2008,

E. 2, und 30. Mai 2011,2C_685/2010, E. 2.3.1).

4.2

Der

Beschwerdeführer, welchem im Januar 2010 in der Schweiz Asyl gewährt wurde,

musste nach den Feststellungen der Vorinstanz seit diesem Zeitpunkt bis März

2011.

vollumfänglich (im Umfang von insgesamt rund Fr. 61'000.-) von der

Sozialhilfe unterstützt werden. Mit der Vorinstanz ist ihm zugutezuhalten, dass

er sich offensichtlich ernsthaft um Integration bemüht hat: So hat er

verschiedene Deutschkurse besucht und an einem Beschäftigungsprogramm

teilgenommen. Seit Januar 2012 geht er im Rahmen eines Bildungs-,

Beschäftigungs- und Arbeitsintegrationsprogrammes einer befristeten Tätigkeit

nach. Trotz ernsthafter Bemühungen vermochte er jedoch bis anhin im freien

Arbeitsmarkt nicht Fuss zu fassen und muss nach wie vor von der Sozialhilfe

unterstützt werden. Auch in der Beschwerdeschrift wird lediglich darauf

hingewiesen, der Beschwerdeführer sei "sehr bemüht", eine Arbeitsstelle

zu finden. Dass er in absehbarer Zeit eine Arbeitsstelle wird antreten können

oder zumindest in Aussicht hätte, geschweige denn eine solche, welche es seiner

nachzuziehenden Ehefrau (und vorliegender Beschwerdeführerin) erlauben würde,

ohne namhaften Zuschuss von Mitteln der öffentlichen Hand in der Schweiz leben

zu können, wird indessen nicht dargetan. Die Beschwerdeführenden stellen im

Übrigen auch nicht in Abrede, dass – wie die Vorinstanz annimmt – die

Beschwerdeführerin mangels Sprachkenntnissen vorerst kaum Aussicht hätte, in

der Schweiz eine eigene Arbeitsstelle zu finden, und insofern – wenn nicht

durch ihren Gatten – vollumfänglich von der Fürsorge unterstützt werden müsste.

Mit dem angefochtenen Entscheid ist damit im Hinblick auf den anbegehrten

Nachzug von einer aktuell drohenden Fürsorgeabhängigkeit auszugehen, welche

angesichts der Tatsache, dass keiner der beiden Ehegatten auch nur im Ansatz

eine konkrete Verdienstmöglichkeit nachzuweisen vermag, im vorliegenden Zeitpunkt

auch als erheblich und fortgesetzt zu betrachten ist. Damit besteht ein

gewichtiges öffentliches Interesse daran, den anbegehrten Nachzug zu verweigern.

4.3

Die

Verweigerung des streitigen Nachzugs erweist sich sodann auch als verhältnismässig.

Es kann offenbleiben, inwieweit es den aus Z stammenden Beschwerdeführenden möglich

wäre, ihre Ehe im Nachbarstaat X, wo die Beschwerdeführerin lebt und wohin sich

der Beschwerdeführer auch zur Eingehung der Ehe begeben hat, unter zumutbaren

Bedingungen zu leben. Als seit Januar 2010 anerkannter Flüchtling hat der

Beschwerdeführer erst sei kürzerem die Möglichkeit, sich beruflich zu integrieren,

und er steht damit erst am Anfang eine solchen Prozesses. Setzt er seine

Bemühungen fort und gelingt es ihm, beruflich Fuss zu fassen und aus eigener

Kraft das erforderliche Einkommen zu erzielen, lässt sich zu diesem Zeitpunkt

erneut um Nachzug ersuchen. Die Verweigerung des Ehegattennachzugs zum jetzigen

Zeitpunkt erfolgt insofern nicht ein für alle Mal. Im Übrigen erscheint die

Beeinträchtigung des Ehelebens auch insofern hinnehmbar, als die Ehe erst zu

einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als sich der Beschwerdeführer bereits in der

Schweiz aufhielt, ohne ein regelmässiges Erwerbseinkommen zu erzielen, während

die Beschwerdeführerin in X lebte. Es musste den Ehegatten insofern bewusst

sein, dass sie ihre Ehe nicht ohne weiteres bzw. von Beginn weg in der Schweiz

würden leben können.

4.4

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, und

zwar zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung füreinander (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 14 N. 3).

Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2

VRG).

5.2

Die Beschwerdeführenden

ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen,

auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn die

Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos ist, wer nicht in der

Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Offensichtlich aussichtslos sind Begehren,

deren Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).

Nach den vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer, welcher weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt

werden muss, als mittellos anzusehen ist. Aufgrund der gesamten Umstände ist

die Mittellosigkeit auch bei der Beschwerdeführerin zu vermuten. Die Beschwerde

war sodann nicht offensichtlich aussichtslos. Aufgrund der Komplexität der

Materie waren die Beschwerdeführenden auf den Beizug einer Rechtsvertretung

angewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist

demzufolge gutzuheissen und den Beschwerdeführenden in der Person ihres

Rechtsvertreters einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Zur

Festlegung von dessen Entschädigung ist nach § 9 Abs. 2 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010

(LS 175.252) vorzugehen.

Es gilt die Beschwerdeführenden auf § 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine

Partei, der eine unentgeltliche Rechtspflege und/oder -vertretung gewährt

wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch

des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007,

E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113

ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss die Kammer:

1.

Den Beschwerdeführenden wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

2.

Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche

Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von C

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.

Dem Vertreter der Beschwerdeführenden läuft eine

nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils, um dem

Verwaltungsgericht eine Aufstellung über seinen Stundenaufwand und die

Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher

Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn

der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung

an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.

Mitteilung an …