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Entscheid

VB.2012.00364

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00364

22. August 2012Deutsch16 min

(URT.2012.14558)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die russische Staatsangehörige A, geboren 1963, reiste am

24. Oktober 2008 in die Schweiz ein und heiratete am 16. Januar 2009

in Zürich den Schweizer C. Daraufhin wurde ihr die Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib beim Schweizer Ehemann erteilt, zuletzt befristet bis 15. Januar

2012.

Am 28. Juli 2010 klagte C beim Bezirksgericht Zürich

auf Eheschutz. Am 12. Oktober 2010 schlossen die Eheleute vor dem

Bezirksgericht Zürich eine Trennungsvereinbarung, worin unter anderem

aufgeführt wurde, dass die Eheleute spätestens ab 31. März 2011 auf

unbestimmte Zeit getrennt leben würden und die Ehefrau das eheliche Einfamilienhaus

spätestens bis zu diesem Datum zu verlassen habe. Das Ehepaar wohnte in der

Folge bis Ende März 2011 weiterhin gemeinsam unter einem Dach im ehelichen

Haus, jedoch nach Stockwerken getrennt.

Nach weiteren Abklärungen und der Gewährung des

rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt am 4. Mai 2011 den Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihr Frist zum Verlassen der

Schweiz.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

am 30. April 2012 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist und sie

darauf eingetreten ist.

III.

Am 1. Juni 2012 legte A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht ein und beantragte die Rückweisung der Sache zur

Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion, eventuell an die Beschwerdegegnerin.

Eventualiter verlangte sie, es sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Ausserdem beantragte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragte sie sodann, "Für den Fall, dass der Hauptantrag auf

Rückweisung abzuweisen sei, sei das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen

Entscheid des beco samt Zustimmungsentscheid des BFM zu sistieren."

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

schloss die Rekursabteilung auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 25. Juni 2012 reichte die

Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht eine Kopie des Stellenantrittsgesuchs

ihres Arbeitgebers vom 7. Juni 2012 an die Berner Arbeitsmarktaufsicht

(beco) sowie eines Auszugs der beigelegten Unterlagen (Zwischenzeugnis sowie

der Lebenslauf der Beschwerdeführerin) ein.

Am 26. Juli 2012 reichte das Migrationsamt Zürich

einen negativen E-Mail-Vorbescheid des BFM betreffend arbeitsmarktlicher

Bewilligung ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen etwa

betreffend das Aufenthaltsrecht gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§§ 19 Abs. 1 und 3, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44

e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin beantragt im

Hauptantrag die Rückweisung der Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz,

eventuell an die Beschwerdegegnerin. Sie begründet ihren Rückweisungsantrag zum

einen damit, dass die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob der Beschwerdeführerin

anstelle einer Verlängerung der Bewilligung gestützt auf Art. 42 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005

(AuG) eine Bewilligung nach Art. 23 AuG hätte erteilt werden können. Zum

anderen habe die Vorinstanz zu Unrecht den Streit über den Widerruf infolge

zwischenzeitlichen Ablaufs der befristeten Bewilligung als gegenstandslos

bezeichnet und in der Folge die Sache als "Nichtverlängerung" der

Bewilligung behandelt. Die Vorinstanz hätte die Entwicklung der Ehe seit der

Verfügung des Migrationsamts am 4. Mai 2011 und dem Rekursentscheid am 15. Januar

2012.

nicht berücksichtigen dürfen bzw. nur dann, wenn der Beschwerdeführerin

Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden wäre.

2.2

Gemäss § 64 Abs. 1 VRG kann das

Verwaltungsgericht die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz

zurückweisen, insbesondere wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht auf die

Sache eingetreten oder der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde.

Gemäss Art. 33 AuG wird die Aufenthaltsbewilligung

für einen bestimmten Zweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden

werden (Abs. 2). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine

Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Abs. 3). Nach Art. 62

lit. d AuG kann die zuständige Behörde Bewilligungen widerrufen, wenn die

Ausländerin eine mit der Bewilligung verbundene Bedingung nicht einhält.

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin eine

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 AuG als Ehefrau eine

Schweizers erhalten. Bedingung für diese Familiennachzugsbewilligung ist –

unter Vorhalt von Art. 49 AuG – das Zusammenleben des Paares. Trennt sich

das Ehepaar, kann die Bewilligung nach Art. 62 lit. d AuG widerrufen

oder nicht mehr verlängert werden, weil ein Widerrufsgrund vorliegt. Sowohl für

den Widerruf als auch für die Nichtverlängerung wird vorausgesetzt, dass ein

Widerrufsgrund, namentlich das Nichteinhalten der Bedingung des Zusammenlebens,

vorliegt. Ist beim Vorliegen bestimmter Umstände ein Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung zulässig, so ist a fortiori auch die Verweigerung der

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gerechtfertigt. Es handelt sich damit

um ein und denselben Streitgegenstand mit denselben Tatbestandsfolgen, sodass

die Vorinstanz den Rekurs korrekterweise als gegen die Nichtverlängerung

entgegennahm, weil die Bewilligungsdauer der widerrufenen Bewilligung

zwischenzeitlich abgelaufen war. Da der angefochtene Widerruf während dem

Rekursverfahren infolge Ablaufs der befristeten Bewilligung gegenstandslos

geworden war, war es aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll und legitim, die

Rechtsmässigkeit der auf denselben Rechtsgründen beruhenden Nichtverlängerung

der Bewilligung zu prüfen, statt eine Rückweisung ans Migrationsamt vorzunehmen

(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20

N. 52 mit Hinweisen). Eine Rückweisung der Sache durch das

Verwaltungsgericht an die Vorinstanz oder das Migrationsamt zur Prüfung der

Rechtmässigkeit des Widerrufs ist aus denselben Gründen nicht angezeigt.

2.3

Gemäss § 20a Abs. 2 VRG können neue

tatsächliche Behauptungen sowie neue Beweismittel ins Rekursverfahren

eingebracht werden. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen

Verhältnisse im Zeitpunkt des zu fällenden Entscheids (vgl. BGr, 20. April

2009,2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr,

6.

Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5). Dementsprechend ist die Rekursinstanz

gehalten, neu eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen, sofern sie den Streitgegenstand

nicht verändern.

Indem die Sicherheitsdirektion in ihren Entscheid

berücksichtigte, dass die eheliche Haushaltsgemeinschaft seit der

erstinstanzlichen Verfügung nicht wieder aufgenommen worden war und demnach von

einer definitiven Trennung auszugehen sei, wurde das Recht der

Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Rekursinstanz war

nicht verpflichtet, die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin speziell auf

ihre Möglichkeit, neue Tatsachen zu behaupten und entsprechende Beweismittel

einzureichen, aufmerksam zu machen bzw. ihr vor dem Entscheid nochmals

Gelegenheit einzuräumen, sich zu ihrem Eheleben zu äussern. Es oblag der zur

Mitwirkung (vgl. § 7 Abs. 2 VRG) verpflichteten Rechtsmittelklägerin,

die notwendigen Beweise für eine Wiederaufnahme der Beziehung im

Rekursverfahren einzureichen. Werden keine neuen Beweismittel eingereicht, wird

aufgrund der vorliegenden Akten entschieden. Die beantragte Rückweisung lässt

sich somit auch nicht mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

rechtfertigen.

2.4

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die

Rekursinstanz hätte prüfen müssen, ob ihr eine Bewilligung aufgrund ihrer

Tätigkeit als russische Reiseleiterin gestützt auf Art. 18−26 AuG

erteilt werden könnte bzw. die Aufenthaltsbewilligung aus einem anderen Rechtsgrund

zu verlängern sei.

Gemäss § 20a Abs. 1 VRG sind neue Sachbegehren

im Rekursverfahren unzulässig. Eine "Klageänderung" liegt danach

nicht nur dann vor, wenn ein neues oder erweitertes Rechtsbegehren gestellt

wird, sondern auch dann, wenn der Rechtsgrund ausgewechselt, d. h. die

nämliche Rechtsfolge aus einem wesentlich verschiedenen, ausserhalb des

Streitgegenstands liegenden Sachverhalt, verbunden mit einem anderen Rechtssatz,

anbegehrt wird (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 35).

Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung

im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein,

was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach

richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die

Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten

(RB 1963 Nr. 19, 1983 Nr. 5; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, a. a. O.,

Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86, § 52 N. 3).

Weder das Migrationsamt noch die Sicherheitsdirektion als

Rekursinstanz waren verpflichtet zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin eine

Arbeitsbewilligung gestützt auf ihre Tätigkeit als Reiseleiterin für russische

Touristen erteilt werden könne, falls ihr die Verlängerung ihrer Bewilligung im

Familiennachzug verwehrt würde. Ändert sich der Aufenthaltszweck der erteilten

Bewilligung, ist gemäss Art. 54 der Verordnung vom 24. Oktober 2007

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) eine neue Bewilligung

erforderlich. Die Behörde darf einer ausländischen Person die Ausübung einer

unselbständigen Erwerbstätigkeit lediglich dann gestatten, wenn diese eine konkrete

offene Stelle in Aussicht hat (Lisa Ott, in: Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 18 N. 4). Aus diesem

Grund muss bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der Arbeitgeber die Aufenthaltsbewilligung

für den Arbeitnehmer beantragen (Art. 18 lit. b in Verbindung mit Art. 11

Abs. 3 AuG). Vorliegend wurde erst am 7. Juni 2012 ein derartiges

Gesuch des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin beim Berner Amt für Arbeitsbewilligungen

(beco) eingereicht, weshalb eine Zulassung gestützt auf Art. 18 AuG

vor den Vorinstanzen bereits mangels Gesuchs ausser Betracht fiel.

Sodann ist der Kanton Bern als Arbeitsort der Beschwerdeführerin

zuständig (Art. 11 Abs. 1 AuG). Schliesslich wäre für den

arbeitsmarktlichen Vorentscheid im Kanton Zürich das Amt für Wirtschaft und

Arbeit, nicht das Migrationsamt zuständig. Als Rechtsmittelinstanz würde danach

die Volkswirtschaftsdirektion amten, nicht die Sicherheitsdirektion. Die Sicherheitsdirektion

ist demnach vorliegend korrekterweise auf das Begehren für eine Bewilligung zur

Erwerbstätigkeit nach Art. 18−26 AuG, über welche die Vorinstanz

weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, nicht eingetreten. Der

Rückweisungsantrag geht demnach auch in diesem Punkt fehl.

3.

Die Beschwerdeführerin beantragt in einem prozessualen

Eventualantrag die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis über das Gesuch des

Arbeitgebers der Beschwerdeführerin vom 7. Juni 2012 um Erteilung einer

Stellenantrittsbewilligung bei der Berner Arbeitsmarktsaufsicht (beco)

entschieden worden sei.

Eine Sistierung ist gemäss Praxis dann angezeigt, wenn der

Entscheid einer Verwaltungs- oder Verwaltungsrechtspflegeinstanz von einem

anderen Entscheid oder Urteil abhängt oder wesentlich beeinflusst wird (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, a. a. O., Vorm. zu §§ 4–31, N. 27 ff.,

auch zum Folgenden). Dies gilt etwa für den Fall, dass der Ausgang eines anderen

Verfahrens für das interessierende Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist

(BGE 123 II 3). Eine Sistierung rechtfertigt sich auch dann, wenn in einem

anderen Verfahren über Sachumstände oder rechtliche Voraussetzungen entschieden

wird, die für den Ausgang des infrage stehenden Verfahrens von massgebender

Bedeutung sind. Besteht zwischen zwei hängigen Rechtsmittelverfahren ein

innerer Zusammenhang, darf deshalb das eine bis zur Erledigung des andern

sistiert werden, falls die Möglichkeit besteht, dass durch einen einzigen Entscheid

beide Verfahren erledigt werden können.

Vorliegend hängt der Entscheid über die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug nicht vom arbeitsmarktlichen

Vorentscheid des beco oder des BFM ab. Das Schreiben des BFM vom 26. Juli

2012.

vermag deshalb keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren zu nehmen. Den

beiden Verfahren liegen unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsgründe

zugrunde. Es liegt zwar eine nämliche Rechtsfolge (Aufenthaltsbewilligung) vor.

Diese ergibt sich jedoch aus zwei sich wesentlich unterscheidenden

Sachverhalten, welche auf anderen Rechtssätzen und Aufenthaltszwecken beruhen

(vgl. auch E. 2.4. vorstehend). Der arbeitsmarktliche Entscheid vermag die

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 AuG demnach nicht zu

beeinflussen. Vielmehr handelt es sich um eine Aufenthaltsbewilligung zu einem

anderen Zweck, wofür gemäss Art. 54 VZAE eine neue Bewilligung notwendig

ist. Um der Beschwerdeführerin einen prozessualen Aufenthalt bis zum Entscheid

über eine neue Bewilligung bzw. die Zweckänderung ihres Aufenthalts zu ermöglichen,

rechtfertigt sich eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht. Zumal Art. 17

Abs. 1 AuG bestimmt, dass die ausländische Person den Entscheid

grundsätzlich im Ausland abzuwarten hat. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AuG

steht der Beschwerdeführerin zudem die Möglichkeit offen, der Behörde, welche

über die neue Zulassung bestimmt, zu beantragen, ihr den Aufenthalt in der

Schweiz während des Verfahrens zu gestatten.

Eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens über

die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 AuG ist damit nicht

angezeigt. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.

4.

Die Beschwerdeführerin

beantragt im Eventualantrag, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

4.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben

ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und

Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Gemäss Art. 49 AuG besteht das

Erfordernis des Zusammenwohnens dann nicht, wenn für getrennte Wohnorte

wichtige Gründe geltend gemacht werden und kumulativ die Familiengemeinschaft

weiter besteht.

Die Beschwerdeführerin

wohnt unbestritten seit dem 31. März 2011 nicht mehr im ehelichen

Einfamilienhaus bei ihrem Mann. Nachdem der Ehemann im Juli 2010 beim

Bezirksgericht Zürich auf Eheschutz klagte und die Eheleute am 12. Oktober

2010.

eine gerichtliche Trennungsvereinbarung abschlossen, war ihr erlaubt

worden, bis 31. März 2011 weiterhin im ehelichen Einfamilienhaus räumlich

getrennt von ihrem Mann im unteren Stock zu wohnen. Wohl mögen wichtige Gründe

für eine räumliche Trennung bestanden haben, ein Fortbestand der

Familiengemeinschaft während der Trennung kann angesichts der von der

Beschwerdeführerin eingelegten Beweise für die daraufhin erfolgten Konflikte

und Streitereien zwischen den Ehepartnern, der Fremdbeziehung des Ehemannes

sowie des Schreibens des Ehemanns vom 27. Januar 2011 nicht angenommen

werden. Damit fehlte es bereits in den Jahren 2010/2011 an den Voraussetzungen

von Art. 49 AuG. Zwischenzeitlich lebt das Ehepaar seit 1,5 Jahren

räumlich getrennt sowie seit fast 2 Jahren nicht mehr in einer

Familiengemeinschaft. Nach dieser langen Trennungszeit ist nach der allgemeinen

Lebenserfahrung nicht mit der Wiederaufnahme des Ehelebens zu rechnen. Es besteht

die natürliche Vermutung der definitiven Trennung. Die behaupteten, in letzter

Zeit wieder aufgenommenen Kontakte zwischen den Ehegatten wurden weder substanziiert

noch belegt. Insbesondere wurde kein Schreiben des Ehemannes eingereicht, in

welchem er seine Scheidungsabsichten widerruft. Die Beschwerdeführerin vermag

deshalb das Gericht von der behaupteten Versöhnung nicht zu überzeugen. Der

Sachverhalt ist in dieser Hinsicht rechtsgenügend erstellt. Nach den

Grundsätzen der antizipierten Beweiswürdigung kann auf die Zeugeneinvernahme des

Ehemanns verzichtet werden. Es ist damit von einer definitiven Trennung und der

Auflösung der Familiengemeinschaft auszugehen, sodass das abgeleitete

Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin erloschen ist. Ein Anspruch auf Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung kann nur noch aufgrund von Art. 50 AuG

erfolgen.

4.2

Art. 50 Abs. 1 AuG bestimmt, dass der

Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft weiterbesteht, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche

Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige Gründe

können gemäss Abs. 2 von Art. 50 AuG namentlich vorliegen, wenn die

Ehegattin oder der Ehegatte Opfer von ehelicher Gewalt wurde und die soziale

Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.

4.2.1

Demgemäss hat die eheliche Gemeinschaft keine drei

Jahre gedauert, sodass Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG trotz guter

Integration der Beschwerdeführerin nicht einschlägig ist. Die

Beschwerdeführerin beruft sich vielmehr auf ein Recht auf Verlängerung aufgrund

erlittener häuslicher Gewalt. Zum Beweis der körperlichen Beeinträchtigungen

legte sie ein Arztzeugnis vom 25. Januar 2011 ins Recht, welches die

gesundheitlichen Folgen (Hämatome und schmerzhafte Druckstellen) von

handgreiflichen Streitereien mit ihrem Ehemann am 18. Oktober sowie am 12. November

2011.

belegt. Bei den Akten liegen sodann Schreiben von Bekannten des Paars, E-Mail-Korrespondenz

des Ehemanns mit seiner Freundin, Briefverkehr der Beschwerdeführerin mit ihren

Rechtsanwalt sowie dem Rechtsanwalt und dem Ehemann. Diese Unterlagen beweisen,

dass sich im Nachgang an das Eheschutzverfahren während des Verbleibs der

Ehefrau im Einfamilienhaus Gehässigkeiten, Gemeinheiten sowie Tätlichkeiten zuungunsten

der Beschwerdeführerin zugetragen haben, womit der Ehemann offenbar den Zweck

verfolgte, seine Ehefrau aus dem Haus zu vertreiben. Sämtliche Vorfälle

beziehen sich auf die Zeit nach der Eheschutzverhandlung am 12. Oktober

2010.

bis zum Verlassen des Einfamilienhauses durch die Beschwerdeführerin am 31. März

2011.

4.2.2

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das Ausmass der ehelichen Gewalt derart

intensiv sein, dass die physische oder psychische Integrität des Opfers im Fall

der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde

(vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3; Martina Caroni, in: Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 50 N. 34). Die

vorliegend dokumentierten körperlichen und psychischen Übergriffe des Ehemannes

vermögen das von der Rechtsprechung geforderte Kriterium der hinreichenden

Intensität nicht zu erfüllen. Zudem kam es offenbar erst im Anschluss an die

bereits erfolgte Trennung und wegen der weiteren Wohngemeinschaft unter einem

Dach zu den Entgleisungen des Ehemanns. Es fragt sich deshalb, ob sich die

Beschwerdeführerin überhaupt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG

berufen kann, da die Gewalt nicht der Grund für die Trennung war sowie ihr eine

andere Wohngelegenheit zur Verfügung stand. Vielmehr war das Ehepaar bereits

vor den Übergriffen gerichtlich getrennt, und die ausländerrechtlichen Nachteile

der Trennung waren zum Zeitpunkt der Eskalation bereits eingetreten. Da die

notwendige Intensität jedoch ohnehin nicht erreicht wurde, kann diese Frage

offengelassen werden.

4.2.3

Eine Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung

nach Art. 50 Abs. 2 AuG der Beschwerdeführerin in Russland wurde zu

Recht nicht geltend gemacht.

Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin kann daher nicht

gestützt auf Art. 50 AuG verlängert werden. Der Widerruf bzw. die

Nichtverlängerung der Bewilligung war demzufolge von der Beschwerdegegnerin

rechtmässig verfügt bzw. von der Sicherheitsdirektion zu Recht geschützt

worden.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

5.1

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 14 sowie § 17 Abs. 2 VRG; vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3).

5.2

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Dispositiv

Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich Erwerbstätigkeit

oder Aufenthalt ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden will, ist

Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni

2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2; vgl. Art. 83 lit. c

Ziff. 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellkosten,

Fr. 2'060.- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an…