VB.2012.00364
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00364
22. August 2012Deutsch16 min
(URT.2012.14558)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2012.00364
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. August 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle Brunschwig, Gerichtsschreiberin Jasmin Malla.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf/Nichtverlängerung
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die russische Staatsangehörige A, geboren 1963, reiste am
24. Oktober 2008 in die Schweiz ein und heiratete am 16. Januar 2009
in Zürich den Schweizer C. Daraufhin wurde ihr die Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib beim Schweizer Ehemann erteilt, zuletzt befristet bis 15. Januar
2012.
Am 28. Juli 2010 klagte C beim Bezirksgericht Zürich
auf Eheschutz. Am 12. Oktober 2010 schlossen die Eheleute vor dem
Bezirksgericht Zürich eine Trennungsvereinbarung, worin unter anderem
aufgeführt wurde, dass die Eheleute spätestens ab 31. März 2011 auf
unbestimmte Zeit getrennt leben würden und die Ehefrau das eheliche Einfamilienhaus
spätestens bis zu diesem Datum zu verlassen habe. Das Ehepaar wohnte in der
Folge bis Ende März 2011 weiterhin gemeinsam unter einem Dach im ehelichen
Haus, jedoch nach Stockwerken getrennt.
Nach weiteren Abklärungen und der Gewährung des
rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt am 4. Mai 2011 den Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihr Frist zum Verlassen der
Schweiz.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
am 30. April 2012 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist und sie
darauf eingetreten ist.
III.
Am 1. Juni 2012 legte A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht ein und beantragte die Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion, eventuell an die Beschwerdegegnerin.
Eventualiter verlangte sie, es sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Ausserdem beantragte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte sie sodann, "Für den Fall, dass der Hauptantrag auf
Rückweisung abzuweisen sei, sei das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen
Entscheid des beco samt Zustimmungsentscheid des BFM zu sistieren."
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
schloss die Rekursabteilung auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2012 reichte die
Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht eine Kopie des Stellenantrittsgesuchs
ihres Arbeitgebers vom 7. Juni 2012 an die Berner Arbeitsmarktaufsicht
(beco) sowie eines Auszugs der beigelegten Unterlagen (Zwischenzeugnis sowie
der Lebenslauf der Beschwerdeführerin) ein.
Am 26. Juli 2012 reichte das Migrationsamt Zürich
einen negativen E-Mail-Vorbescheid des BFM betreffend arbeitsmarktlicher
Bewilligung ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen etwa
betreffend das Aufenthaltsrecht gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§§ 19 Abs. 1 und 3, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44
e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin beantragt im
Hauptantrag die Rückweisung der Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz,
eventuell an die Beschwerdegegnerin. Sie begründet ihren Rückweisungsantrag zum
einen damit, dass die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob der Beschwerdeführerin
anstelle einer Verlängerung der Bewilligung gestützt auf Art. 42 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005
(AuG) eine Bewilligung nach Art. 23 AuG hätte erteilt werden können. Zum
anderen habe die Vorinstanz zu Unrecht den Streit über den Widerruf infolge
zwischenzeitlichen Ablaufs der befristeten Bewilligung als gegenstandslos
bezeichnet und in der Folge die Sache als "Nichtverlängerung" der
Bewilligung behandelt. Die Vorinstanz hätte die Entwicklung der Ehe seit der
Verfügung des Migrationsamts am 4. Mai 2011 und dem Rekursentscheid am 15. Januar
2012.
nicht berücksichtigen dürfen bzw. nur dann, wenn der Beschwerdeführerin
Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden wäre.
2.2
Gemäss § 64 Abs. 1 VRG kann das
Verwaltungsgericht die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweisen, insbesondere wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht auf die
Sache eingetreten oder der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde.
Gemäss Art. 33 AuG wird die Aufenthaltsbewilligung
für einen bestimmten Zweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden
werden (Abs. 2). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine
Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Abs. 3). Nach Art. 62
lit. d AuG kann die zuständige Behörde Bewilligungen widerrufen, wenn die
Ausländerin eine mit der Bewilligung verbundene Bedingung nicht einhält.
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin eine
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 AuG als Ehefrau eine
Schweizers erhalten. Bedingung für diese Familiennachzugsbewilligung ist –
unter Vorhalt von Art. 49 AuG – das Zusammenleben des Paares. Trennt sich
das Ehepaar, kann die Bewilligung nach Art. 62 lit. d AuG widerrufen
oder nicht mehr verlängert werden, weil ein Widerrufsgrund vorliegt. Sowohl für
den Widerruf als auch für die Nichtverlängerung wird vorausgesetzt, dass ein
Widerrufsgrund, namentlich das Nichteinhalten der Bedingung des Zusammenlebens,
vorliegt. Ist beim Vorliegen bestimmter Umstände ein Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung zulässig, so ist a fortiori auch die Verweigerung der
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gerechtfertigt. Es handelt sich damit
um ein und denselben Streitgegenstand mit denselben Tatbestandsfolgen, sodass
die Vorinstanz den Rekurs korrekterweise als gegen die Nichtverlängerung
entgegennahm, weil die Bewilligungsdauer der widerrufenen Bewilligung
zwischenzeitlich abgelaufen war. Da der angefochtene Widerruf während dem
Rekursverfahren infolge Ablaufs der befristeten Bewilligung gegenstandslos
geworden war, war es aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll und legitim, die
Rechtsmässigkeit der auf denselben Rechtsgründen beruhenden Nichtverlängerung
der Bewilligung zu prüfen, statt eine Rückweisung ans Migrationsamt vorzunehmen
(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20
N. 52 mit Hinweisen). Eine Rückweisung der Sache durch das
Verwaltungsgericht an die Vorinstanz oder das Migrationsamt zur Prüfung der
Rechtmässigkeit des Widerrufs ist aus denselben Gründen nicht angezeigt.
2.3
Gemäss § 20a Abs. 2 VRG können neue
tatsächliche Behauptungen sowie neue Beweismittel ins Rekursverfahren
eingebracht werden. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt des zu fällenden Entscheids (vgl. BGr, 20. April
2009,2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr,
6.
Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5). Dementsprechend ist die Rekursinstanz
gehalten, neu eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen, sofern sie den Streitgegenstand
nicht verändern.
Indem die Sicherheitsdirektion in ihren Entscheid
berücksichtigte, dass die eheliche Haushaltsgemeinschaft seit der
erstinstanzlichen Verfügung nicht wieder aufgenommen worden war und demnach von
einer definitiven Trennung auszugehen sei, wurde das Recht der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Rekursinstanz war
nicht verpflichtet, die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin speziell auf
ihre Möglichkeit, neue Tatsachen zu behaupten und entsprechende Beweismittel
einzureichen, aufmerksam zu machen bzw. ihr vor dem Entscheid nochmals
Gelegenheit einzuräumen, sich zu ihrem Eheleben zu äussern. Es oblag der zur
Mitwirkung (vgl. § 7 Abs. 2 VRG) verpflichteten Rechtsmittelklägerin,
die notwendigen Beweise für eine Wiederaufnahme der Beziehung im
Rekursverfahren einzureichen. Werden keine neuen Beweismittel eingereicht, wird
aufgrund der vorliegenden Akten entschieden. Die beantragte Rückweisung lässt
sich somit auch nicht mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
rechtfertigen.
2.4
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die
Rekursinstanz hätte prüfen müssen, ob ihr eine Bewilligung aufgrund ihrer
Tätigkeit als russische Reiseleiterin gestützt auf Art. 18−26 AuG
erteilt werden könnte bzw. die Aufenthaltsbewilligung aus einem anderen Rechtsgrund
zu verlängern sei.
Gemäss § 20a Abs. 1 VRG sind neue Sachbegehren
im Rekursverfahren unzulässig. Eine "Klageänderung" liegt danach
nicht nur dann vor, wenn ein neues oder erweitertes Rechtsbegehren gestellt
wird, sondern auch dann, wenn der Rechtsgrund ausgewechselt, d. h. die
nämliche Rechtsfolge aus einem wesentlich verschiedenen, ausserhalb des
Streitgegenstands liegenden Sachverhalt, verbunden mit einem anderen Rechtssatz,
anbegehrt wird (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 35).
Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung
im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein,
was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach
richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die
Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten
(RB 1963 Nr. 19, 1983 Nr. 5; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, a. a. O.,
Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86, § 52 N. 3).
Weder das Migrationsamt noch die Sicherheitsdirektion als
Rekursinstanz waren verpflichtet zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin eine
Arbeitsbewilligung gestützt auf ihre Tätigkeit als Reiseleiterin für russische
Touristen erteilt werden könne, falls ihr die Verlängerung ihrer Bewilligung im
Familiennachzug verwehrt würde. Ändert sich der Aufenthaltszweck der erteilten
Bewilligung, ist gemäss Art. 54 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) eine neue Bewilligung
erforderlich. Die Behörde darf einer ausländischen Person die Ausübung einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit lediglich dann gestatten, wenn diese eine konkrete
offene Stelle in Aussicht hat (Lisa Ott, in: Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 18 N. 4). Aus diesem
Grund muss bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der Arbeitgeber die Aufenthaltsbewilligung
für den Arbeitnehmer beantragen (Art. 18 lit. b in Verbindung mit Art. 11
Abs. 3 AuG). Vorliegend wurde erst am 7. Juni 2012 ein derartiges
Gesuch des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin beim Berner Amt für Arbeitsbewilligungen
(beco) eingereicht, weshalb eine Zulassung gestützt auf Art. 18 AuG
vor den Vorinstanzen bereits mangels Gesuchs ausser Betracht fiel.
Sodann ist der Kanton Bern als Arbeitsort der Beschwerdeführerin
zuständig (Art. 11 Abs. 1 AuG). Schliesslich wäre für den
arbeitsmarktlichen Vorentscheid im Kanton Zürich das Amt für Wirtschaft und
Arbeit, nicht das Migrationsamt zuständig. Als Rechtsmittelinstanz würde danach
die Volkswirtschaftsdirektion amten, nicht die Sicherheitsdirektion. Die Sicherheitsdirektion
ist demnach vorliegend korrekterweise auf das Begehren für eine Bewilligung zur
Erwerbstätigkeit nach Art. 18−26 AuG, über welche die Vorinstanz
weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, nicht eingetreten. Der
Rückweisungsantrag geht demnach auch in diesem Punkt fehl.
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt in einem prozessualen
Eventualantrag die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis über das Gesuch des
Arbeitgebers der Beschwerdeführerin vom 7. Juni 2012 um Erteilung einer
Stellenantrittsbewilligung bei der Berner Arbeitsmarktsaufsicht (beco)
entschieden worden sei.
Eine Sistierung ist gemäss Praxis dann angezeigt, wenn der
Entscheid einer Verwaltungs- oder Verwaltungsrechtspflegeinstanz von einem
anderen Entscheid oder Urteil abhängt oder wesentlich beeinflusst wird (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, a. a. O., Vorm. zu §§ 4–31, N. 27 ff.,
auch zum Folgenden). Dies gilt etwa für den Fall, dass der Ausgang eines anderen
Verfahrens für das interessierende Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist
(BGE 123 II 3). Eine Sistierung rechtfertigt sich auch dann, wenn in einem
anderen Verfahren über Sachumstände oder rechtliche Voraussetzungen entschieden
wird, die für den Ausgang des infrage stehenden Verfahrens von massgebender
Bedeutung sind. Besteht zwischen zwei hängigen Rechtsmittelverfahren ein
innerer Zusammenhang, darf deshalb das eine bis zur Erledigung des andern
sistiert werden, falls die Möglichkeit besteht, dass durch einen einzigen Entscheid
beide Verfahren erledigt werden können.
Vorliegend hängt der Entscheid über die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug nicht vom arbeitsmarktlichen
Vorentscheid des beco oder des BFM ab. Das Schreiben des BFM vom 26. Juli
2012.
vermag deshalb keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren zu nehmen. Den
beiden Verfahren liegen unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsgründe
zugrunde. Es liegt zwar eine nämliche Rechtsfolge (Aufenthaltsbewilligung) vor.
Diese ergibt sich jedoch aus zwei sich wesentlich unterscheidenden
Sachverhalten, welche auf anderen Rechtssätzen und Aufenthaltszwecken beruhen
(vgl. auch E. 2.4. vorstehend). Der arbeitsmarktliche Entscheid vermag die
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 AuG demnach nicht zu
beeinflussen. Vielmehr handelt es sich um eine Aufenthaltsbewilligung zu einem
anderen Zweck, wofür gemäss Art. 54 VZAE eine neue Bewilligung notwendig
ist. Um der Beschwerdeführerin einen prozessualen Aufenthalt bis zum Entscheid
über eine neue Bewilligung bzw. die Zweckänderung ihres Aufenthalts zu ermöglichen,
rechtfertigt sich eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht. Zumal Art. 17
Abs. 1 AuG bestimmt, dass die ausländische Person den Entscheid
grundsätzlich im Ausland abzuwarten hat. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AuG
steht der Beschwerdeführerin zudem die Möglichkeit offen, der Behörde, welche
über die neue Zulassung bestimmt, zu beantragen, ihr den Aufenthalt in der
Schweiz während des Verfahrens zu gestatten.
Eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens über
die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 AuG ist damit nicht
angezeigt. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.
4.
Die Beschwerdeführerin
beantragt im Eventualantrag, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
4.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben
ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und
Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Gemäss Art. 49 AuG besteht das
Erfordernis des Zusammenwohnens dann nicht, wenn für getrennte Wohnorte
wichtige Gründe geltend gemacht werden und kumulativ die Familiengemeinschaft
weiter besteht.
Die Beschwerdeführerin
wohnt unbestritten seit dem 31. März 2011 nicht mehr im ehelichen
Einfamilienhaus bei ihrem Mann. Nachdem der Ehemann im Juli 2010 beim
Bezirksgericht Zürich auf Eheschutz klagte und die Eheleute am 12. Oktober
2010.
eine gerichtliche Trennungsvereinbarung abschlossen, war ihr erlaubt
worden, bis 31. März 2011 weiterhin im ehelichen Einfamilienhaus räumlich
getrennt von ihrem Mann im unteren Stock zu wohnen. Wohl mögen wichtige Gründe
für eine räumliche Trennung bestanden haben, ein Fortbestand der
Familiengemeinschaft während der Trennung kann angesichts der von der
Beschwerdeführerin eingelegten Beweise für die daraufhin erfolgten Konflikte
und Streitereien zwischen den Ehepartnern, der Fremdbeziehung des Ehemannes
sowie des Schreibens des Ehemanns vom 27. Januar 2011 nicht angenommen
werden. Damit fehlte es bereits in den Jahren 2010/2011 an den Voraussetzungen
von Art. 49 AuG. Zwischenzeitlich lebt das Ehepaar seit 1,5 Jahren
räumlich getrennt sowie seit fast 2 Jahren nicht mehr in einer
Familiengemeinschaft. Nach dieser langen Trennungszeit ist nach der allgemeinen
Lebenserfahrung nicht mit der Wiederaufnahme des Ehelebens zu rechnen. Es besteht
die natürliche Vermutung der definitiven Trennung. Die behaupteten, in letzter
Zeit wieder aufgenommenen Kontakte zwischen den Ehegatten wurden weder substanziiert
noch belegt. Insbesondere wurde kein Schreiben des Ehemannes eingereicht, in
welchem er seine Scheidungsabsichten widerruft. Die Beschwerdeführerin vermag
deshalb das Gericht von der behaupteten Versöhnung nicht zu überzeugen. Der
Sachverhalt ist in dieser Hinsicht rechtsgenügend erstellt. Nach den
Grundsätzen der antizipierten Beweiswürdigung kann auf die Zeugeneinvernahme des
Ehemanns verzichtet werden. Es ist damit von einer definitiven Trennung und der
Auflösung der Familiengemeinschaft auszugehen, sodass das abgeleitete
Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin erloschen ist. Ein Anspruch auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung kann nur noch aufgrund von Art. 50 AuG
erfolgen.
4.2
Art. 50 Abs. 1 AuG bestimmt, dass der
Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft weiterbesteht, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche
Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige Gründe
können gemäss Abs. 2 von Art. 50 AuG namentlich vorliegen, wenn die
Ehegattin oder der Ehegatte Opfer von ehelicher Gewalt wurde und die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.
4.2.1
Demgemäss hat die eheliche Gemeinschaft keine drei
Jahre gedauert, sodass Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG trotz guter
Integration der Beschwerdeführerin nicht einschlägig ist. Die
Beschwerdeführerin beruft sich vielmehr auf ein Recht auf Verlängerung aufgrund
erlittener häuslicher Gewalt. Zum Beweis der körperlichen Beeinträchtigungen
legte sie ein Arztzeugnis vom 25. Januar 2011 ins Recht, welches die
gesundheitlichen Folgen (Hämatome und schmerzhafte Druckstellen) von
handgreiflichen Streitereien mit ihrem Ehemann am 18. Oktober sowie am 12. November
2011.
belegt. Bei den Akten liegen sodann Schreiben von Bekannten des Paars, E-Mail-Korrespondenz
des Ehemanns mit seiner Freundin, Briefverkehr der Beschwerdeführerin mit ihren
Rechtsanwalt sowie dem Rechtsanwalt und dem Ehemann. Diese Unterlagen beweisen,
dass sich im Nachgang an das Eheschutzverfahren während des Verbleibs der
Ehefrau im Einfamilienhaus Gehässigkeiten, Gemeinheiten sowie Tätlichkeiten zuungunsten
der Beschwerdeführerin zugetragen haben, womit der Ehemann offenbar den Zweck
verfolgte, seine Ehefrau aus dem Haus zu vertreiben. Sämtliche Vorfälle
beziehen sich auf die Zeit nach der Eheschutzverhandlung am 12. Oktober
2010.
bis zum Verlassen des Einfamilienhauses durch die Beschwerdeführerin am 31. März
2011.
4.2.2
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das Ausmass der ehelichen Gewalt derart
intensiv sein, dass die physische oder psychische Integrität des Opfers im Fall
der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde
(vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3; Martina Caroni, in: Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 50 N. 34). Die
vorliegend dokumentierten körperlichen und psychischen Übergriffe des Ehemannes
vermögen das von der Rechtsprechung geforderte Kriterium der hinreichenden
Intensität nicht zu erfüllen. Zudem kam es offenbar erst im Anschluss an die
bereits erfolgte Trennung und wegen der weiteren Wohngemeinschaft unter einem
Dach zu den Entgleisungen des Ehemanns. Es fragt sich deshalb, ob sich die
Beschwerdeführerin überhaupt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
berufen kann, da die Gewalt nicht der Grund für die Trennung war sowie ihr eine
andere Wohngelegenheit zur Verfügung stand. Vielmehr war das Ehepaar bereits
vor den Übergriffen gerichtlich getrennt, und die ausländerrechtlichen Nachteile
der Trennung waren zum Zeitpunkt der Eskalation bereits eingetreten. Da die
notwendige Intensität jedoch ohnehin nicht erreicht wurde, kann diese Frage
offengelassen werden.
4.2.3
Eine Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung
nach Art. 50 Abs. 2 AuG der Beschwerdeführerin in Russland wurde zu
Recht nicht geltend gemacht.
Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin kann daher nicht
gestützt auf Art. 50 AuG verlängert werden. Der Widerruf bzw. die
Nichtverlängerung der Bewilligung war demzufolge von der Beschwerdegegnerin
rechtmässig verfügt bzw. von der Sicherheitsdirektion zu Recht geschützt
worden.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 14 sowie § 17 Abs. 2 VRG; vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3).
5.2
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Dispositiv
Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich Erwerbstätigkeit
oder Aufenthalt ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden will, ist
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni
2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2; vgl. Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 2'060.- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an…