VB.2012.00365
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00365
21. November 2012Deutsch13 min
(URT.2012.14800)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2012.00365
Urteil
der 1. Kammer
vom 21. November 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl,
Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Markus Lanter.
In Sachen
Baukonsortium A, bestehend aus:
1. B,
2. C,
3. D,
4. E,
5. F,
alle vertreten durch
RA G, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
1.1 H,
1.2 I,
2.1 J,
2.2 K,
3.1 L,
3.2 M,
4.1 N,
4.2 O,
5.1 P,
5.2 Q,
6. R,
7.1 S,
7.2 T,
alle vertreten durch RA U,
Beschwerdegegnerschaft,
und
1. Bauausschuss Maur,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Bauausschuss Maur erteilte am 2. November 2011
dem Baukonsortium "A", bestehend aus B sowie weiteren vier Personen
(vgl. Rubrum), die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines
Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der
V-Strasse im Ortsteil Y. Gleichzeitig eröffnete er die wasserbaupolizeiliche
Bewilligung der Baudirektion Kanton Zürich vom 20. Juli 2011.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben H und I sowie weitere
Mitrekurrierende am 12. Dezember 2011 Rekurs an das Baurekursgericht und
beantragten die Aufhebung der kommunalen Baubewilligung. Mit Rekursentscheid
vom 2. Mai 2012 hiess das Baurekursgericht den Rekurs gut und hob die Baubewilligung des Bauausschusses Maur
vom 2. November 2011 auf.
III.
Mit Beschwerde vom 4. Juni 2012
beantragte das Baukonsortium "A" dem Verwaltungsgericht, den
Rekursentscheid vom 2. Mai 2012 aufzuheben und die Baubewilligung vom
2.
November 2011 wiederherzustellen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Das Baurekursgericht beantragte ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellte
die Beschwerdegegnerschaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Die Baudirektion des Kantons Zürich und der Bauausschuss Maur
verzichteten auf eine Stellungnahme.
In Replik und Duplik hielten die
privaten Parteien an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Baugrundstück Kat.-Nr. 01 an der V-Strasse im Gemeindeteil Y ist
nach der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Maur (BZO) der Kernzone B (KB) zugeteilt. Das streitbezogene Mehrfamilienhaus mit einem in etwa
rhombusförmigen Grundriss soll je zwei Unter-, Voll- und Dachgeschosse
aufweisen. Die geplanten vier Wohnungen sind im ersten (anrechenbaren)
Untergeschoss, im Erdgeschoss, im Obergeschoss und in den beiden Dachwohnungen
(Maisonettewohnung) vorgesehen. Die Tiefgarage umfasst sieben Abstellplätze und
wird über einen Autolift erschlossen. Der Grenzabstand des Mehrfamilienhauses
gegenüber der südwestlich anstossenden Parzelle Kat.-Nr. 02,
im Eigentum der privaten Beschwerdegegnerschaft, beträgt 5 m. Auf der Südostseite hält das Gebäude einen (Gewässer-)Abstand von 5 m zum W-Bach ein.
2.
2.1
Das
Baurekursgericht hob die Baubewilligung des Bauausschusses Maur vom
2.
November 2011 wegen eines Verstosses gegen Art. 29 in Verbindung
mit Art. 13 BZO auf, wonach in der Kernzone KB für die Hauptwohnseite im
Sektor Südost bis Südwest ein grosser Grundabstand von 7 m gilt.
Es führte dazu aus, der Begriff der
Hauptwohnseite sei ein kommunaler Rechtsbegriff, welcher der Auslegung
zugänglich sei. Bei der Auslegung von kompetenzgemäss erlassenen
Abstandsbestimmungen komme der Gemeinde ein erheblicher Ermessensspielraum zu.
Die Berufung auf einen solchen setze allerdings voraus, dass der
Ermessensspielraum mit einer hinreichenden Begründung des Verwaltungsentscheids
oder mit entsprechenden Ausführungen in der Rekursvernehmlassung
nachvollziehbar belegt sei. Vorliegend habe sich der Bauausschuss Maur weder in
der Baubewilligung noch in der Rekursantwort, auf welche verzichtet worden sei,
zum grossen Grundabstand bzw. zur Hauptwohnseite geäussert. Erst anlässlich des
Augenscheins habe der Vertreter der Baubehörde erklärt, dass bezüglich der
Festlegung der Hauptwohnseite ein Spielraum für die Gemeinde bestehe und er
sich den diesbezüglichen Ausführungen der Bauherrschaft anschliesse. Dies
genüge den Anforderungen an eine pflichtgemässe Ermessensausübung nicht, sodass
das Baurekursgericht sein Ermessen an Stelle desjenigen der Gemeinde setzen
könne.
Sinn und Zweck des grossen Grenzabstands
sei es, zwischen Gebäude und Grenze auf jener Seite mehr Raum zu schaffen, zu
der sich die Wohnungen hauptsächlich orientierten, und so für eine optimale
Belichtung und Besonnung zu sorgen. Nicht entscheidend sei vorliegend, dass die
Südwestseite länger sei als die Südostseite. Ebenso wenig sei ausschlaggebend, dass die Südostseite leicht mehr nach Süden
orientiert sei als die Südwestseite. Beide für den grossen Grundabstand infrage kommenden Seiten seien im Sektor Südost bis Südwest. Für die
Bestimmung der Hauptwohnseite eines Mehrfamilienhauses sei zu prüfen, auf
welche Seite der Hauptwohnraum (Wohnen/Essen) der jeweiligen Wohnung exponiert
sei. Die Schlafräume seien in diesem Zusammenhang wenig relevant. Die
Wohneinheit im Untergeschoss sei aufgrund der Hanglage ausschliesslich gegen
die Südostseite gerichtet. Bei der Wohnung im Erdgeschoss sei der
Gartensitzplatz südwestseitig angelegt, während drei Fenster des Hauptwohnraums
nach Südosten gingen. Der Lichteinfall erfolge eher durch die verglasten Türen
zum südwestseitigen Sitzplatz und ein weiteres südwestseitiges Fenster.
Anderseits verdecke der Autolift hier einen Teil der Erdgeschoss-Südwestfassade. Die beiden weiteren Wohnungen im Obergeschoss bzw.
in den zwei Dachgeschossen seien hingegen eindeutig nach Südwesten orientiert.
Zusammenfassend lasse sich sagen, dass bei der 4½-Zimmer-Wohnung
im Erdgeschoss, der 5½-Zimmer-Wohnung im Obergeschoss
und der 6½-Zimmer-Wohnung in den beiden Dachgeschossen
und damit für eine grosse Mehrheit aller Bewohner des Mehrfamilienhauses eine
optimale Belichtung und Besonnung der südwestseitig angeordneten Hauptwohnräume
und der vorgelagerten Aussenplätze in den Nachmittag- und Abendstunden
angestrebt werde. Dass bei den Wohnungen auch die Südostseite angesichts ihrer
Ausrichtung zum W-Bachtobel und des beträchtlichen Abstands zum nächsten
Gebäude ebenfalls gut belichtet und besonnt seien, erhöhe den Wohnwert dieser
Wohnungen, könne aber nicht zu einer Wahlmöglichkeit bei der Festlegung der Hauptwohnseite
führen. Somit ergebe sich, dass die nur 5 m von
der Grenze entfernte Südwestfassade klarerweise die Hauptwohnseite darstelle
und vor dieser der grosse Grundabstand von 7 m
einzuhalten sei. Selbst wenn im Verweis der Vorinstanz anlässlich des Augenscheins
auf die Ausführungen der Bauherrschaft noch eine (späte) Ermessensausübung
erblickt würde, müsste deren Entscheid aufgrund des eindeutigen Übergewichts
der Südwestseite als nicht haltbar bezeichnet werden.
2.2
Diesen Ausführungen
hält der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht entgegen, von einer
unterlassenen Ermessensbetätigung könne dann ausgegangen werden, wenn es an
aussagekräftigen Argumenten der Gemeinde gänzlich fehle. Vorliegend habe sich
die Gemeinde noch während des laufenden Rekursverfahrens den
"substanziierten Ausführungen" des Beschwerdeführers angeschlossen.
Die entsprechenden Argumente hätten damit als auch von der örtlichen Baubehörde
vorgebracht zu gelten. Es sei unzulässig, wenn das Baurekursgericht sein
Ermessen an die Stelle des kommunalen Ermessens setze.
Bei der
Südostfassade handle es sich um die am meisten nach Süden orientierte Fassade.
Die Wohnung im Untergeschoss sei nur von Südosten her belichtet. Bei der
Wohnung im Erdgeschoss verdecke der Autolift einen beträchtlichen Teil der
Südwestfassade und erstrecke sich das Wohn- und Esszimmer über die gesamte
Südostseite. Bei der Wohnung im Dachgeschoss finde sich auf der Südwestseite
lediglich die Doppeltüre im Bereich des Balkons. Anschliessend an das
Wohnzimmer sei ein Schlafzimmer geplant, das nur zur Strasse hin über ein
Fenster verfüge. Demgegenüber weise die Wohnung auf der südöstlich orientierten
Gebäudeseite zum Bach hin – wie dies auch bei der darüber und
darunter liegenden Wohnung der Fall sei – drei grosse französische Doppelfenster
sowie ebenfalls einen Balkon auf. In der Wohnung im Obergeschoss sei zwar neben
dem Wohnzimmer mit der Balkontüre auch ein nach Südwesten befenstertes
Schlafzimmer geplant. Im Übrigen gelte aber auch bei dieser Wohnung, dass die
Wohnräume mindestens so stark nach Südosten orientiert seien. Entgegenzutreten
sei schliesslich der pauschalen Behauptung der Vorinstanz, Schlafräume würden
bei der Anwendung von Art. 29 BZO wenig relevant sein. Es zeige sich, dass
letztlich nur die an der Südwestfassade vorgesehenen Balkone sowie die
doppelflügeligen Balkontüren als Argument für die angeblich mehrheitlich nach
Südwesten orientierten Wohnungen angeführt werden können. Dabei übersehe die
Vorinstanz, dass die unverbaute Aussicht mit maximaler Besonnung nach Südosten
zum Bach hin ausgerichtet sei. Damit sei der Vorwurf eines nicht mehr haltbaren
Entscheids der örtlichen Baubehörde unbegründet.
3.
3.1
Gemäss
Art. 29 in Verbindung mit Art. 13 BZO gilt in der Kernzone KB
"für die Hauptwohnseite im Sektor Südost bis Südwest" ein grosser
Grundabstand von 7 m. Vorliegend ist vorab die Auslegung dieser Bestimmung
streitig. Dabei handelt es sich um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht
(§ 49 Abs. 2 lit. b des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 [PBG]), dessen Anwendung in erster Linie der kommunalen
Bewilligungsbehörde obliegt (RB 1982 Nr. 38). Die Vorinstanz hat
zutreffend erwogen, dass der örtlichen Baubehörde bei der Auslegung kommunalen
Rechts ein erheblicher Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zukommt, weshalb
sich das grundsätzlich auch zur Ermessensüberprüfung befugte Baurekursgericht
bei der Überprüfung solcher Entscheide Zurückhaltung auferlegt. Beruht der
Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände, so
hat die Rechtsmittelinstanz ihn zu respektieren und darf nicht ihr eigenes
Ermessen an die Stelle desjenigen der kommunalen Behörde setzen.
Die kommunale Behörde kann sich
allerdings nur dann auf ihren geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn
sie davon auch tatsächlich Gebrauch macht und in pflichtgemässer Abwägung aller
in der Sache erheblichen Interessen und Argumente entscheidet. Durch eine
ausreichende Begründung – spätestens in der
Rekursvernehmlassung – ist dieses Abwägen der
massgeblichen Elemente in nachvollziehbarer Weise zu belegen. Fehlt eine solche
Begründung des angefochtenen Entscheids und wird sie auch im Rekursverfahren
nicht nachgebracht, so kann sich die kommunale Behörde nicht auf ihren
besonderen Ermessensspielraum berufen und ist die Vorinstanz berechtigt und
verpflichtet, den Sachverhalt uneingeschränkt zu prüfen (RB 1991
Nr. 2 mit Hinweisen; neuerdings bestätigt in VGr, 8. August
2012, VB.2012.00043, E. 5.1; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009,
§ 26 Rz. 38–40).
Dem Verwaltungsgericht kommt im
Gegensatz zu den Vorinstanzen nur eine Rechtskontrolle zu (§ 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Es überprüft deshalb lediglich, ob
die Rekursinstanz zulässigerweise in den Beurteilungsspielraum der
Gemeindebehörde eingegriffen hat bzw. hier, ob sie zulässigerweise ihr eigenes
Ermessen an die Stelle desjenigen der Gemeinde gesetzt
und dieses Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat. Dagegen ist es nicht Aufgabe
des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung bzw. Wertung
vorzunehmen; damit würde es seine eigene Kognition überschreiten (BGr,
21.
Juni 2005,1P.678/2004, E. 4.3 = ZBl 107/2006,
S. 436 f.).
3.2
Nach der
ersten und vor der zweiten Publikation des streitbezogenen Baugesuchs schrieb
die Miteigentümergemeinschaft X-Strasse 3a und 3b am 26. April 2011
dem Bauamt Maur und machte verschiedene Mängel des Bauprojekts geltend; unter
anderem rügte sie die Nichtbeachtung des grossen Grundabstands von 7 m
gegenüber ihrer Liegenschaft, obschon infolge der Ausrichtung und grossen
Fenster und Balkone in der Südwestfassade diese als Hauptwohnseite zu
betrachten sei. Trotz dieses Einwands begründete der Bauausschuss Maur in der
baurechtlichen Bewilligung vom 2. November 2011 im Abschnitt "Grenz-
und Gebäudeabstände" mit keinem Wort, weshalb der grosse Grundabstand auf
der Südostseite einzuhalten sei.
Mit ihrem
Rekurs vom 12. Dezember 2011 machten die Rekurrierenden erneut geltend,
die Annahme der Hauptwohnseite auf der Südost- statt auf der Südwestseite sei
willkürlich, da mit Ausnahme der Kleinwohnung im Untergeschoss bei allen
anderen Geschossen die Südwestseite die Hauptwohnseite
darstelle. In der Rekursvernehmlassung äusserte sich der Bauausschuss wiederum
nicht zum grossen Grundabstand bzw. zur Hauptwohnseite, sondern verzichtete auf
die Erstattung einer Rekursvernehmlassung. Zu Recht hat die Vorinstanz unter diesen Umständen festgehalten, die Baubehörde habe nicht in
nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb die Südostseite die Hauptwohnseite
darstelle, und könne sich damit nicht auf einen
Ermessensspielraum berufen. Daran ändert nichts, dass der Vertreter der
Baubehörde anlässlich des Augenscheins vom 20. März 2011 bemerkte, bezüglich Festlegung der Hauptwohnseite bestehe ein Spielraum für die
Gemeinde und die Baubehörde schliesse
sich den Ausführungen der
Bauherrschaft an. Denn mit diesem –
ohnehin verspäteten – Hinweis
hat die Gemeinde nicht mit einer nachvollziehbaren Begründung ihre eigenen Abwägnungen zur Frage, welches die Hauptwohnseite darstelle,
nachgezeichnet (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller,
§ 26 Rz. 40). Zwar kann die
Gemeinde in klaren Fällen auf eigene Ausführungen verzichten (vgl. VGr,
8.
Februar 2012, VB.2011.00564, E. 3.3.3). Von einer eindeutigen
Rechtslage zugunsten des Standpunkts der Bauherrschaft kann vorliegend
allerdings nicht gesprochen werden. Das Baurekursgericht durfte somit hinsichtlich dieser Fragen
eigenes Ermessen ausüben.
3.3
Gemäss
Art. 29 BZO gilt der grosse Grundabstand "für die Hauptwohnseite im
Sektor Südost bis Südwest". Mit der Vorinstanz ist vorab festzuhalten,
dass die Himmelsrichtungen in den Baugesuchsplänen – abgesehen vom Katasterplan
– falsch wiedergegeben sind, worauf bereits die Miteigentümergemeinschaft
X-Strasse 3a und 3b in ihrem Schreiben vom 26. April 2011 hinwies. Ebenso
sind die Fassadenbezeichnungen falsch. Weiter ist mit dem Baurekursgericht
festzuhalten, dass der grosse Grundabstand wohnhygienische Ziele verfolgt und
zwischen den Gebäuden und Grenzen auf jener Seite mehr Raum schaffen will, zu
der sich die Wohnungen hauptsächlich orientieren, und so für eine bessere Belichtung
und Besonnung zu sorgen (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.2).
Nach der
Auffassung der Vorinstanz (vgl. vorn E. 2.1) sind die Wohnungen im
Erdgeschoss, im Obergeschoss und in den beiden Dachgeschossen nach Südwesten
orientiert und nur jene im Untergeschoss –
aufgrund der Hanglage –
gegen die Südostseite ausgerichtet. Diese Betrachtungsweise ist haltbar. Das
Baurekursgericht hat dabei hauptsächlich auf den Umstand abgestellt, dass die
drei oberen Wohnungen auf der Südwestseite grosse, jeweils 4,5 m breite Fensterflächen aufweisen und auf jener Seite auch die
"Aussenräume", d. h. der Sitzplatz bzw. die Balkone
angeordnet sind, während die Fenster auf der Südostseite kleiner gehalten und
sich die auf dieser Seite angeordneten Balkone mit einer Fläche von 3,5 m2 nicht für einen längeren Aufenthalt
eignen. Dass im Erdgeschoss an der Südwestfassade auch der Autolift angeordnet
ist, ist nicht entscheidend, da der Lift an der Nordwestseite des Sitzplatzes
anschliesst und die Südwestorientierung der Wohnung kaum beeinflusst.
Die Auffassung der
Vorinstanz wird zudem gestützt durch den erläuternden Hinweis zu Art. 29
BZO. Demnach wird der grosse Grundabstand "von derjenigen Hauptwohnseite
aus gemessen, auf welcher auch der Hauptaussenraum (Hauptsitzplatz) angeordnet
ist." Dieser Hinweis ist zwar nicht rechtsverbindlich (vgl. Einleitung zur
BZO). Er ist jedoch bei der Auslegung zu berücksichtigen.
Auch wenn der
Vorinstanz nicht beigepflichtet würde, dass die Schlafräume in diesem
Zusammenhang wenig relevant sind, liegt deren Auffassung, dass vorliegend die
Südwestseite die "Hauptwohnseite" darstellt, nach dem Gesagten innerhalb des ihr bei der Auslegung dieses Rechtsbegriffs hier zukommenden Beurteilungsspielraums.
3.4
Zusammengefasst
ist festzuhalten, dass vorliegend dem Baurekursgericht bei der Auslegung des
unbestimmten Rechtsbegriffs "Hauptwohnseite" ein eigener
Beurteilungsspielraum zukam und seine Wertung, beim strittigen Bauprojekt
stelle die Südwestseite die "Hauptwohnseite" dar, innerhalb dieses
Beurteilungsspielraums liegt und keinen Ermessensmissbrauch und keine
Ermessensüberschreitung im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a VRG darstellt. Demzufolge verletzt das
Bauprojekt den auf der Südwestseite zu beachtenden grossen Grundabstand von
7.
m. Da dieser Mangel nicht mittels einer Nebenbestimmung behoben werden
kann (§ 321 PBG), ist die Baubewilligung zu verweigern. Sie wurde vom
Baurekursgericht zu Recht aufgehoben.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen von vornherein
nicht zu. Eine solche ist vielmehr der Beschwerdegegnerschaft zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG). Angemessen ist eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1'250.-.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.-- ; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 5'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu je 1/5 den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer
Haftung eines jeden für die ganzen Kosten.
4.
Die
Beschwerdeführer werden je und unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft
eine Parteientschädigung von Fr. 250.-, total Fr. 1'250.-, zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…