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Entscheid

VB.2012.00366

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00366

5. September 2012Deutsch19 min

(URT.2012.14600)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

begann im Herbst 2009 sein Studium an der Wirtschaftswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Zürich und trug sich für insgesamt sechs Module ein.

Da er die zu den Modulen gehörenden Prüfungen im Januar 2010 nicht ablegte,

wurden diese als nicht bestanden vermerkt. Am 10. März 2010 wie auch am

21. September 2010 wurden A Leistungsausweise, welche eine Aufstellung

über alle bisherigen vergebenen Punkte und Noten enthielten, mit nicht

eingeschriebener Post zugesandt.

B. Mit

Leistungsausweis vom 23. Februar 2011 teilte die Wirtschaftswissenschaftliche

Fakultät A mit, er habe zwei der sechs im Januar 2011 abgelegten Modulprüfungen

nicht bestanden. In der Folge wurde auf sein Wiedererwägungsgesuch hin das Modul

"01" nachträglich als bestanden erklärt. Die Summe seiner Fehlversuche

belief sich damit auf sieben.

Erwägungen

II.

A. Gegen den Leistungsausweis vom 23. Februar

2011.

erhob A am 17. März 2011 Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen.

B. Diese ordnete mit Beschluss vom 8. September

2011.

im Sinne eines Zwischenentscheides an, dass A Akteneinsicht in die

Unterlagen der Prüfung im Modul "02" zu gewähren sei. Gleichzeitig

wurde ihm eine Frist von zwanzig Tagen nach erfolgter Einsicht für eine

Stellungnahme und Rekursergänzung eingeräumt. Sodann wurde er vorsorglich zum

Hauptstudium zugelassen. Das Verwaltungsgericht trat mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 auf die hiergegen erhobene Beschwerde

nicht ein (VB.2011.00674, nicht auf www.vgrzh.ch publiziert).

Am 21. November 2011 wurde A Akteneinsicht gewährt.

Eine Rekursergänzung erfolgte nicht.

C. Mit

Zirkularbeschluss vom 24. April 2012 wies die Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen den Rekurs von A vom 17. März 2011 ab, soweit sie darauf

eintrat.

III.

A liess am 1. Juni 2012 Beschwerde ans

Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

" 1. Der

[…] Zirkularbeschluss der Rekurskommission vom 24. April 2012 […] sei

aufzuheben.

Demgemäss

seien die sechs Fehlversuche aus dem Frühjahr 2010 zu streichen und der Beschwerdeführer

(weiterhin) zum Studium der Wirtschaftswissenschaften im Hauptfach bei der

Beschwerdegegnerin zuzulassen.

2.1

Dem

Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

2.2

Dem

Beschwerdeführer sei in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

3.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

Das Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät mit

Beschwerdeantwort vom 7./12. Juni 2012 und die Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen mit Vernehmlassung vom 11./13. Juni 2012 schlossen je

auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu nahm A am 21./22. Juni 2012 erneut

Stellung.

Mit Eingabe vom 11. Juli 2012 teilte A mit, die

Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät habe ihn mit Schreiben vom 21. Mai

2012.

vom weiteren Studium ausgeschlossen, weshalb er beantrage, dass das

Verwaltungsgericht die Nichtigkeit dieses Ausschlusses feststelle. In der Folge

legte das Verwaltungsgericht ein neues Geschäft an. Mit Verfügung vom 19. Juli

2012.

wurde auf die Eingabe vom 11. Juli 2012 nicht eingetreten. Sie wurde

an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zur Behandlung weitergeleitet

(VK.2012.00005, nicht auf www.vgrzh.ch publiziert).

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Entscheide

der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen können nach Massgabe des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden

(§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998

[LS 415.11]). Die vorliegende Beschwerde betrifft Prüfungsergebnisse und

damit keine in den Ausnahmekatalog der §§ 42–44 VRG fallende Materie.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer

macht geltend, die Beschwerdeführerin könne die Zustellung der beiden Leistungsausweise

vom Jahr 2010 in demselben nicht beweisen; es sei ihm erst der Leistungsausweis

vom 23. Februar 2011 zugestellt worden. Unbestrittenermassen seien die

beiden früheren Leistungsausweise mittels "A-Post" versandt worden.

Die Beweislast für deren Zustellung trage die Beschwerdegegnerin und diese habe

auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Es stehe ihm deshalb offen, die

sechs Fehlversuche aus dem Frühjahr 2010 mit Rekurs gegen den Leistungsausweis

vom 23. Februar 2011 anzufechten. Die von der Vorinstanz aufgeführte

Rechtsprechung beziehe sich auf Fälle, in welchen auf behördlichen Anordnungen

die Rechtsmittelbelehrung fehle, und finde hier keine Anwendung. Vorliegend

gehe es einzig darum, ob die Leistungsausweise überhaupt zugestellt worden

seien. Sein Gesundheitszustand habe sich kurz nach Beginn des Herbstsemesters

2009.

stark verschlechtert, weshalb er noch überhaupt keine Kenntnis der

Prüfungsmodalitäten gehabt habe und ihm kein treuwidriges Verhalten vorgehalten

werden könne. Die gefestigte Rechtsprechung, wonach ein Prüfungskandidat einen

bekannten oder erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebe oder

beeinträchtige, unverzüglich vorzubringen habe, greife vorliegend ebenfalls

nicht, da er die Prüfungen gar nicht erst abgelegt habe. Er sei unmittelbar

nach Aufnahme des Studiums schwer erkrankt und habe sich in einer physischen

und psychischen Ausnahmesituation befunden.

Zusammenfassend hält er fest, es könne ihm kein

treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Eine Streichung der nicht

absolvierten Prüfungen habe sodann keinen Einfluss auf die Chancengleichheit

der übrigen Studierenden. Es bestehe kein öffentliches Interesse an seinem

Ausschluss vom Studium nach nicht erfolgter Prüfungsabmeldung und es stelle

überspritzten Formalismus dar, ihn einzig aufgrund der versäumten Prüfungsabmeldung

vom Studium auszuschliessen.

3.

3.1

Die

Eröffnung der Verfügung, das heisst die individuelle Mitteilung des Inhalts der

Verfügung an den Adressanten, ist eine empfangsbedürftige einseitige

Rechtshandlung (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 886, auch zum Folgenden). Die Rechtsmittelfristen beginnen im

Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung unabhängig von der tatsächlichen

Kenntnisnahme des Verfügungsinhalts durch den Adressaten zu laufen. Die

Verfügung gilt als zugestellt, wenn sie vom Adressaten oder einer anderen

hierzu berechtigen Person entgegengenommen oder in den Briefkasten des

Adressaten eingeworfen wird. Aus einer mangelhaften behördlichen Zustellung

dürfen einem Betroffenen keine Nachteile erwachsen (BGE 113 Ib 296

E. 2 mit weiteren Hinweisen; BGr, 7. April 2011,2C_883/2010,

E. 2.1).

Grundsätzlich trägt die Behörde die Beweislast für die

richtige Zustellung; sie darf nicht präsumieren, eine der Post übergebene

Sendung sei beim Adressaten eingetroffen (BGE 129 I 8 E. 2.2, 122 I

97.

E. 3, 114 III 51 E. 3c und 4 je mit Hinweisen; BGr, 24. Januar

2012,2C_570/2011 und 2C_577/2011, E. 4.1; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 10 N. 22 und § 11 N. 3). Bei Einschreiben

ist der Beweis der Zustellung durch die unterschriftliche Empfangsbestätigung

im Regelfall einfach zu erbringen (BGr, 14. September 2011,5D_88/2011,

E. 3). Erfolgt die Zustellung hingegen nicht eingeschrieben, wird die

zustellende Behörde den direkten Beweis für den Umstand und das Datum der

Zustellung in der Regel nicht erbringen können. Das schliesst jedoch nicht aus,

dass auf Grund der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden kann, ob und wann

die Sendung den Empfänger erreicht haben muss. Ob darüber hinreichende

Gewissheit besteht, ist eine Frage der freien richterlichen Beweiswürdigung.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt, dass allein die Überzeugung

der entscheidenden Behörde massgebend dafür ist, ob eine bestimmte Tatsache aufgrund

des bestehenden Beweismaterials als eingetreten zu betrachten ist oder nicht.

Die Behörden haben ihre Meinung dabei sorgfältig, gewissenhaft und

unvoreingenommen sowie in freier Überzeugung zu bilden (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 7 N. 76 f.). Grundlage bilden dabei nicht nur Beweismittel wie

Urkunden, Zeugen etc. sowie das eigene Wissen des Gerichts über notorische Tatsachen

und Erfahrungssätze, sondern auch die Parteivorbringen und das Verhalten der Parteien.

Nicht erforderlich ist, dass die zu beweisende Tatsache mit Sicherheit

festgestellt ist. Es kann auch eine Wahrscheinlichkeit genügen, die zwar

Zweifel nicht völlig ausschliesst, diese aber nach den Erfahrungen des Lebens

nicht als berechtigt erscheinen lässt (RB 1981 Nr. 87).

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Zustellung der Leistungsausweise vom 10. März

2010.

und 21. September 2010 könne nicht bewiesen werden, weshalb (sinngemäss)

davon auszugehen sei, dass er sie nie erhalten habe.

Der Beschwerdeführer, der im Herbst 2009 sein Studium an

der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät aufgenommen hatte, meldete sich für

das erste Semester für sechs Module an. Nach eigenen Ausführungen trug ihn ein

Bekannter online für die gewünschten Module ein, da er selbst über keinen

Internetanschluss verfüge. Die Prüfungen in den gebuchten Modulen legte er Ende

des Semesters nicht ab. Überdies informierte er auch die Beschwerdegegnerin

nicht über seine gesundheitlichen Probleme, obschon ihm bereits im November

2009.

klar gewesen war, dass er die Prüfungen nicht ablegen könne. Im Frühlingssemester

2010.

besuchte er keine weiteren Vorlesungen. Im Herbstsemester 2010 nahm er das

Studium wieder auf und meldete sich für weitere Module und Prüfungen an.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin sandte am 10. März 2010 sowie am 21. September

2010.

unbestrittenermassen die Leistungsausweise mittels nicht eingeschriebener

Post dem Beschwerdeführer zu. Die Beweislast für die erfolgreiche Zustellung –

welche der Beschwerdeführer bestreitet – trägt die Beschwerdegegnerin.

3.4

Nach

dem Ende jedes Semesters erhalten die Studierenden einen Leistungsausweis

("Transcript of Records") über ihre bisherigen Studienleistungen (§

10.

Abs. 1 Satz 1 der Rahmenordnung für den Bachelor of

Arts [BA] in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Zürich vom 29. März 2004 [Rahmenordnung, LS

415.423

; vgl. zudem Studienordnung für den Bachelor of Arts [BA] in

Wirtschaftswissenschaften der Universität Zürich [nachfolgend Studienordnung] vom

16.

März 2011, Version 1.5 [zu finden unter www.oec.uzh.ch/studies/general/regulations.html],

welche in den hier relevanten Punkten mit den Versionen 1.3 vom 27. Mai

2009.

und 1.4 vom 17. März 2010 im Wesentlichen übereinstimmt). Der

Leistungsausweis enthält eine Aufstellung über alle bisher vergebenen Punkte

und Noten (Satz 2). Er weist sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen

Module aus (Satz 3). Die Mitteilung unterliegt bezüglich der neuen

Leistungsnachweise der Einsprache an die Prüfungsdelegierte oder den

Prüfungsdelegierten; die Einsprache ist innert 30 Tagen seit Empfang des

Leistungsausweises beim Dekanat einzureichen (§ 10 Abs. 2 Rahmenordnung). Neben

dem schriftlichen Leistungsausweis, der den Studierenden Ende Semester

zugestellt wird, sind die Prüfungsresultate sodann online abrufbar.

3.5

Der

Beschwerdeführer suggeriert, gleich zwei Leistungsausweise nicht erhalten zu

haben. Es ist diesbezüglich der Vorinstanz zuzustimmen, dass es sehr

unwahrscheinlich erscheint, dass gleich beide Leistungsausweise den Beschwerdeführer

nicht erreicht haben sollen.

3.6

Es ist

sodann davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest in groben Zügen um

die Prüfungsmodalitäten wusste und ihm die Rahmenordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen

Fakultät – welche in den Grundzügen mit jenen anderer Fakultäten übereinstimmt

– bekannt war. Ob Anfangs des Semesters bereits die genauen Prüfungstermine

bekannt waren bzw. ob der Beschwerdeführer um diese wusste, ist nicht relevant.

Dass die Prüfungen Ende des Semesters stattfinden würden, war sicher bekannt.

Es kann überdies als notorisch bezeichnet werden, dass nach dem Ablegen von

Prüfungen ein Bescheid über deren Bestehen oder Nichtbestehen folgt. Sodann

wird bei einer Prüfung, für die man sich anmelden musste, stets eine Reaktion

auf das Nichterscheinen folgen. Da der Beschwerdeführer es versäumte, sich von

den Prüfungen im Januar 2010 abzumelden, musste er mit der Zustellung eines

Bescheids über die Prüfungsresultate rechnen.

3.7

Es kann

offen gelassen werden, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer die Leistungsausweise

genau erhielt. Wie auch die Vorinstanz ausführte, ist es allgemein bekannt,

dass Entscheide nur innert einer bestimmten Frist angefochten werden können

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 51). Wenn­gleich diese

Rechtsprechung sich auf Fälle bezieht, in welchen auf einer behördlichen

Anordnung die Rechtsmittelbelehrung fehlt, kann sie auch im vorliegenden Fall

als Richtlinie herangezogen werden. Der Beschwerdeführer hätte sich

entsprechend bei der Beschwerdegegnerin über den Verbleib der Leistungsausweise

informieren müssen.

Sodann nahm der Beschwerdeführer sein Studium im

Herbstsemester 2010 wieder auf und erkundigte sich auch dann nicht über den

Verbleib der Leistungsausweise für die ersten beiden Semester. Erst über ein

Jahr nach dem Fehlen bei den Prüfungen im Januar 2010 machte der

Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geltend, medizinische

Gründe hätten es ihm verunmöglicht, die Prüfungen damals abzulegen. Nach dem

Verstreichen einer solch langen Zeit erscheint der Rekurs des Beschwerdeführers

verspätet, auch wenn das genaue Zustelldatum für die Leistungsausweise nicht

nachgewiesen werden kann. Sein Verhalten verstösst gegen Treu und Glauben.

Soweit der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde Einwände gegen das

Nichtbestehen der Prüfungen im Januar 2010 vorbringt, welche im

Leistungsausweis vom 10. März 2010 verzeichnet sind, sind sie unbeachtlich.

Die Leistungsausweise blieben damals unangefochten; Einwände dagegen zum jetzigen

Zeitpunkt sind verspätet. Die erhobenen Einwände sind sodann von vornherein

nicht geeignet, die neuen Eintragungen im Leistungsausweis vom 23. Februar

2011.

in Frage zu stellen. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher zu

bestätigen. Wie im Folgenden gezeigt wird, gilt dies umso mehr, als die

Beschwerde selbst dann als unbegründet abzuweisen wäre, wenn in Übereinstimmung

mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen würde, dass er die Leistungsausweise

vom 10. März 2010 und vom 21. September 2010 tatsächlich nicht zugestellt

erhielt.

4.

4.1

Unbestritten

ist, dass der Beschwerdeführer den Modulprüfungen im Januar 2010 in den

streitbetroffenen sechs Modulen fernblieb, obwohl er sich im Herbst 2009 für

diese Module und damit auch für die entsprechenden Leistungsnachweise

angemeldet hatte.

4.2

Vorliegend

kommt die Rahmenordnung zur Anwendung (vgl. auch die Studienordnung).

4.3

Nach § 15

Abs. 1 Satz 1 Rahmenordnung ist für das Absolvieren jedes Moduls eine Anmeldung

erforderlich (vgl. auch Ziff. 2.3.4 Studienordnung). Die Abmeldung von einem

Modul ohne Angabe von Gründen ist nur bis zu dem für das betreffende Modul

genannten Termin möglich (§ 15 Abs. 2 Rahmenordnung). Verspätete An- und Abmeldungen

werden nicht entgegengenommen; über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet die oder

der Prüfungsdelegierte auf Gesuch hin (§ 15 Abs. 3 Rahmenordnung; Ziff. 2.3.4 Studienordnung).

Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat durch einen

zwingenden Grund, der zum Zeitpunkt des Abmeldetermins nicht bestand und nicht

voraussehbar war, daran gehindert, an einer Prüfung teilzunehmen, so teilt sie

oder er dies dem Dekanat umgehend mit und reicht ein schriftliches

Abmeldegesuch ein (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Rahmenordnung). Das Abmeldegesuch bzw.

die Rücktrittserklärung muss spätestens vier bzw. neu fünf Werktage nach dem Eintreten

des Verhinderungsgrunds schriftlich mit Begründung beim Dekanat eingereicht

werden (vgl. Ziff. 3.2 Studienordnung, Versionen 1.4 und 1.5). Über die

Genehmigung einer Abmeldung (oder eines Prüfungsabbruches) entscheidet die oder

der Prüfungsdelegierte (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Rahmenordnung). Bleibt eine

Kandidatin oder ein Kandidat ohne genehmigte Abmeldung oder ohne zwingenden

Verhinderungs- oder Abbruchsgrund einer Prüfung fern (oder wird eine begonnene

Prüfung nicht fortgesetzt), so gilt die Prüfung als nicht bestanden (§ 17 Abs.

2.

Rahmenordnung).

4.4

Ausgeschlossen

ist die Geltendmachung von Gründen, die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung

beziehen, sofern diese Gründe für die Kandidatin oder den Kandidaten vor oder

während der Prüfung erkennbar waren (§ 16 Abs. 2 Rahmenordnung). Werden medizinische

Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; im Zweifelsfall

kann der Lehrbereich einen Arzt seines Vertrauens heranziehen (§ 16 Abs. 3 Rahmenordnung).

Nach dem Prüfungstermin kann ein Annullierungsgesuch lediglich dann noch gutgeheissen

werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ausser Stande war, die Prüfungsunfähigkeit

vor, während oder nach der Prüfung zu erkennen und sofort geltend zu machen

(vgl. VGr, 11. Juli 2012, VB.2012.00263, E. 5.3 [nicht auf

www.vgrzh.ch publiziert], und 12. Januar 2011, VB.2010.00525,

E. 3.4). Die zu prüfende Person muss mit anderen Worten aus objektiver

Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen sein, den Verhinderungsgrund

in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen. Dies

ist insbesondere dann der Fall, wenn ihr zu gegebener Zeit die Fähigkeit

fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um überhaupt

einen Entscheid über den Antritt einer Prüfung zu fällen, oder bei einem zwar

bestehenden Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer

Einsicht zu handeln (VGr, 11. Juli 2012, VB.2012.00263, E. 5.3

[nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]; vgl. BVGr, 24. November 2009, A-541/2009,

E. 5.5; zum Ganzen Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus-

und Weiterbildung, 27. August 2002, VPB 67.30 E. 3b).

4.5

Grundsätzlich

ist die Anmeldung zu einer Prüfung verbindlich. Die unbegründete Abmeldung ist

nur bis zu einem gewissen Zeitpunkt möglich. Die Abmeldung aus medizinischen

Gründen bleibt jederzeit möglich – sie hat jedoch unverzüglich nach

Bekanntwerden des Hinderungsgrundes zu erfolgen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, sein

Gesundheitszustand habe sich kurz nach Semesterbeginn im Herbst 2009 erheblich

verschlechtert. Mitte November 2009 sei ihm dann klar gewesen, dass er die

Prüfungen nicht werde ablegen können; für eine Abmeldung von den Prüfungen sei

es da jedoch bereits zu spät gewesen. Nach dem Ausgeführten trifft diese

Aussage nicht zu. Allenfalls war Mitte November 2009 der Zeitpunkt, bis zu

welchem man sich unbegründet von einer Prüfung abmelden konnte, bereits

verstrichen. Da den Beschwerdeführer aber gesundheitliche Gründe am Ablegen der

Prüfung hinderten, hätte er sie in jedem Fall noch geltend machen können. Der

Beschwerdeführer hätte Mitte November 2009 das Dekanat der

Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät über seinen Gesundheitszustand und sein

Unvermögen, die Prüfungen im Januar 2010 abzulegen, informieren müssen, selbst

wenn ihm zum damaligen Zeitpunkt die genaue Ursache seiner Erkrankung noch

nicht bekannt war, sondern ihn die Diagnose erst im März 2010 erreichte.

Den eingereichten ärztlichen Zeugnissen kann nicht

entnommen werden, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines

Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen wäre, sich schriftlich von den

Prüfungen abzumelden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe aufgrund

der Ungewissheit über seinen Gesundheitszustand angefangen, alles Belastende zu

verdrängen, vermag daran nichts zu ändern. Trotz der gewiss belastenden Situation

hätte er die Beschwerdegegnerin informieren müssen. Seit Ende März 2010 befand

er sich sodann auch nicht mehr in Ungewissheit über seine Erkrankung und im Sommer

2010.

war er soweit genesen, dass er das Studium wieder aufnahm. Weshalb es ihm

erst im Februar 2011 möglich gewesen sein soll, die Umstände für das

Nichtablegen der Prüfungen im Januar 2010 zu erläutern, ist nicht ersichtlich.

4.6

In der

Beschwerdeschrift wird ausgeführt, es entspreche der gefestigten Rechtsprechung,

dass eine Kandidatin oder ein Kandidat einen bekannten oder erkennbaren Grund,

der die Prüfungsfähigkeit aufhebe oder beeinträchtige, unverzüglich

vorzubringen habe und dass dessen Geltendmachung nach Absolvieren der Prüfungen

oder sogar nach der Resultatbekanntgabe nicht mehr beachtlich sei. Dies stelle

nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen überspitzten Formalismus dar.

Mit dieser Regelung solle ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis eines

Verhinderungsgrundes die Prüfungen ablege und nachträglich –

verständlicherweise nur im Falle des Scheiterns – unter Anrufung dieses Grundes

die Annullation der Prüfung verlange. Dies würde die Chancengleichheit unter

den Teilnehmenden der Prüfung klarerweise verletzen. Da der Beschwerdeführer

die Prüfungen jedoch gar nicht abgelegt habe, greife die besagte Rechtsprechung

hier nicht, da es nicht um die Annullierung der ungenügenden Prüfungsresultate

im Nachhinein gehe.

Das unentschuldigte Fernbleiben von Prüfungen hat nach §

17.

Abs. 2 Rahmenordnung das Nichtbestehen der Prüfung zu Folge. Die besagte

bundesgerichtliche Rechtsprechung sieht im Ablegen der Prüfung und der späteren

Geltendmachung von Prüfungsunfähigkeitsgründen ein rechtsmissbräuchliches

Verhalten, da der Prüfungskandidat nicht erst testen können soll, ob er trotz

gesundheitlicher Probleme die Prüfungen besteht. Dem Beschwerdeführer ist

zuzustimmen, dass dies nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt übereinstimmt, da

er die Prüfungen gar nicht erst ablegte. Hinsichtlich der Notwendigkeit, einen

Verhinderungsgrund unverzüglich nach dessen Bekanntwerden geltend zu machen,

greift die besagte Rechtsprechung jedoch. Liegen gesundheitliche Probleme vor,

welche die Prüfungsfähigkeit einschränken, müssen diese unverzüglich nach dem

Bekanntwerden – gegebenenfalls insbesondere auch vor dem Prüfungstermin – dem

Dekanat gemeldet werden (vgl. § 16 Abs. 1 Rahmenordnung). Diese

Modalitäten gelten für alle Prüfungskandidaten. Der Beschwerdeführer rügt denn

auch nur allgemein, dass diese Regelung einen überspitzten Formalismus

darstelle. Wie er jedoch selbst ausführt, entspricht es der gefestigten

Rechtsprechung, dass Verhinderungsgründe unverzüglich geltend gemacht werden

müssen und dass dies keinen überspitzten Formalismus darstelle. Die besagte

Rechtsprechung – welche auch das Eintreten eines Verhinderungsgrundes vor

dem Ablegen der Prüfung umfasst – ist nicht in Frage zu stellen.

Der Beschwerdeführer hat es verpasst, sich nach dem

Bekanntwerden des Verhinderungsgrundes rechtzeitig von den Prüfungen im Januar

2010.

abzumelden. Gründe, weshalb es ihm nicht möglich war, sich von den

Prüfungen schriftlich abzumelden, sind nicht belegt. Das Vorliegen eines

Verhinderungsgrundes – welcher hier nicht in Frage gestellt wird –

ist nicht gleichbedeutend mit der Unfähigkeit, den Verhinderungsgrund

mitzuteilen. Der Beschwerdeführer führte selbst aus, ihm sei Mitte November

2009.

bewusst geworden, dass er die Prüfungen im Januar 2010 nicht werde ablegen

können.

4.7

Einwände

gegen das Nichtbestehen des Moduls "02" bringt der Beschwerdeführer

keine vor.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

Es bleibt damit zu prüfen, ob die

Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt

sind. Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offenkundig aussichtslos erscheint, ist auf Gesuch hin die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16

Abs. 1 VRG). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 2 VRG). Als aussichtslos sind dabei Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 16 N. 32).

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im

Jahr 2010 über ein steuerbares Einkommen von Fr. 20'800.- verfügte. Da die

Leistungsausweise vom 10. März 2010 und vom 21. September 2010 bei

Zustellung an den Beschwerdeführer unangefochten blieben und angesichts der

klaren Regelung hinsichtlich der Abmeldung von Prüfungen aus gesundheitlichen

Gründen in der Rahmen- und Studienordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät

sowie der bekannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach unverzüglich

nach dem Erkennen eines Prüfungsverhinderungsgrundes informiert werden muss,

erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Dem

Gesuch des Beschwerdeführers kann deshalb nicht stattgegeben werden.

6.2

Ausgangsgemäss

sind somit die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) schliesst die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG gegen alle Entscheide aus, welche die

Beurteilung persönlicher Fähigkeiten zum Gegenstand haben und deren Inhalt von

der Leistungsbeurteilung abhängen. Ausgeschlossen ist die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten allerdings nur dann, wenn das Ergebnis

der Prüfung beziehungsweise Fähigkeitsbewertung umstritten ist, nicht aber,

wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung in Frage stehen,

insbesondere solche organisatorischer Natur (BGE 136 I 229 E. 1);

Art. 83 lit. t BGG erfasst ferner auch nicht die Frage der

Zulassung zu einer Prüfung (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011,

Art. 83 BGG N. 299). Vorliegend steht nicht das Ergebnis einer

Prüfung zur Diskussion, sondern die Frage, wie das Nichtabmelden von einer

solchen gewertet werden soll. Entsprechend steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offen.

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

-vertretung wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung

an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …