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Entscheid

VB.2012.00371

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00371

6. September 2012Deutsch10 min

(URT.2012.14604)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Am 19. April 2006 beschloss die Sozialhörde B,

die 1948 geborene A ab 1. Mai 2006 mit wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe

von monatlich Fr. 2'124.- zuzüglich Krankenkassenprämien in der Höhe von

Fr. 275.50 zu unterstützen. Für die Wohnkosten wurden dabei Fr. 1'275.-

(zuzüglich Fr. 175.- Nebenkosten) ins Budget aufgenommen, wobei A nahegelegt

wurde, den Mietvertrag spätestens bis Ende September 2006 zu kündigen, da ab 1. Oktober

2006 als Wohnkosten nur noch der Maximalbetrag von Fr. 700.- inkl. Nebenkosten

(für einen Zweipersonenhaushalt) angerechnet werde. Einen dagegen erhobenen

Rekurs hiess der Bezirksrat C am 26. September 2006 insoweit gut, als A

Frist bis am 31. März 2007 gewährt wurde, eine günstigere Wohnung zu

finden. Sie erhob daraufhin Beschwerde, die das Verwaltungsgericht weitgehend

abwies; eine Gutheissung erfolgte nur insoweit, als A ab 1. Mai 2006 eine

Integrationszulage von monatlich Fr. 100.- zugesprochen wurde (VGr, 23. Januar

2007, VB.2006.00464). Eine dagegen gerichtete Beschwerde As wies das

Bundesgericht mit Urteil 8C_95/2007 vom 13. August 2007 ab, soweit es darauf

eintrat. In der Folge unterstützte die Sozialbehörde B A bis Februar 2009 mit

wirtschaftlicher Hilfe.

B.

Am 26. November 2008 sprach die

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich A eine 50-prozentige Invalidenrente

zu, rückwirkend ab 1. Januar 2006. Sie ordnete an, die Rentennachzahlung

von Fr. 34'982.15 sei im Umfang von Fr. 31'649.30 mit einer Schadenersatzforderung

der Ausgleichskasse D zu verrechnen und im übrigen Umfang der Sozialbehörde B

zugunsten der Versicherten auszubezahlen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde

hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 17. November

2009 in geringfügigem – für das vorliegende Verfahren nicht relevantem – Umfang

gut.

C.

Mit Verfügung vom 16. Februar 2009 sprach die

Gemeinde B A monatliche Ergänzungsleistungen und Beihilfen zu – ebenfalls

rückwirkend ab 1. Februar 2006. Am 25. Februar bzw. 25. März

2009 verfügte die Gemeinde, die A nachzuzahlenden Ergänzungsleistungen und

Beihilfen seien im Betrag von insgesamt Fr. 69'571.- mit Sozialhilfeleistungen

zu verrechnen, die sie im gleichen Zeitraum (April 2006 bis Februar 2009) bezogen

habe. Die von A in der Folge erhobene Einsprache gegen die Verfügungen vom 25. Februar

und 25. März 2009 wies die Gemeinde am 5. Juni 2009 ab, soweit sie

darauf eintrat. Eine gegen den Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde hiess

das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 6. Juni 2011 in

geringfügigem – für das vorliegende Verfahren nicht relevantem – Umfang gut. In

Erwägung 6.4 des Urteils hielt das Gericht fest, auf die Beschwerde werde nicht

eingetreten, soweit A eine materielle Überprüfung von Bestand und Höhe der

Rückforderung der Sozialhilfeleistungen verlangt habe; solche Rügen seien

direkt gegenüber der Sozialbehörde geltend zu machen, die nötigenfalls eine beschwerdefähige

Verfügung zu erlassen habe.

D.

Unter Verweis auf Erwägung 6.4 des Urteils des

Sozialversicherungsgerichts vom 6. Juni 2011 ersuchte A am 4. Juli

2011 die Sozialbehörde B um Nach- bzw. Rückzahlung von Fr. 32'077.50 für

die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 28. Februar 2009 und beantragte, dass im

Abweisungsfall eine anfechtbare Verfügung zu erlassen sei. Mit Schreiben vom 14. Juli

2011 verneinte die Sozialbehörde B einen Zahlungsanspruch As. Am 27. Juli

und 22. August 2011 wandte sich A erneut an die Sozialbehörde

B und ersuchte um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Am 24. August

2011 teilte die Sozialbehörde ihr mit, sie habe bereits am 14. Juli 2011

Stellung genommen und werde sich zu dieser Thematik nicht mehr äussern.

Erwägungen

II.

Am 10. September 2011 erhob A

Rechtsverweigerungsrekurs und beantragte sinngemäss, die Sozialbehörde B sei

zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu verpflichten. Am 10. Mai 2012

wies der Bezirksrat C den Rekurs ab, wobei er weder Verfahrenskosten erhob noch

Parteientschädigungen zusprach. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

schrieb der Bezirksrat als gegenstandslos geworden ab.

III.

Am 7. Juni 2012 reichte A dem

Verwaltungsgericht ein Schreiben ein, das als "Beschwerde" gegen den

Beschluss des Bezirksrats vom 10. Mai 2012 bezeichnet war und ein Gesuch

um Erstreckung der Beschwerdefrist enthielt. Mit Verfügung vom 8. Juni

2012.

wies das Verwaltungsgericht A darauf hin, dass die Beschwerdefrist nicht

erstreckt werden könne; indessen werde ihr Frist zur Einreichung einer

verbesserten Beschwerdeschrift angesetzt.

Mit verbesserter Beschwerdeschrift vom 16. Juni

2012.

beantragte A, (1) der Beschluss des Bezirksrats vom 10. Mai 2012

sei aufzuheben oder abzuändern und ihr Antrag auf Rückzahlung von Zusatzleistungen

in der Höhe von Fr. 32'702.55 sei gutzuheissen, (2) die Sozialbehörde

sei anzuweisen, Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 36'250.25

(abzüglich bereits erhaltene Sozialgelder) – eventualiter Fr. 23'702.55 – nachträglich

auszubezahlen; (3) es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;

(4) alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialbehörde

B; (5) der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung

zuzusprechen.

Der Bezirksrat C und die Gemeinde B

stellten am 2. bzw. 12. Juli 2012 Antrag auf Beschwerdeabweisung. Mit Replik

vom 3. August 2012 hielt A an ihren Begehren fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts des über Fr. 20'000.-

liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die Kammerzuständigkeit (§ 38b

Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Vorab

stellt sich die Frage, ob das erhobene Rechtsmittel als (formelle) Rechtsverweigerungsbeschwerde

aufzufassen ist oder als (materielle) Beschwerde gegen die verweigerte Zahlung von

Geldleistungen. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass die Vorinstanz

ihren Rekurs zu Unrecht materiell behandelt habe; korrekterweise hätte sie ihn

vollumfänglich gutheissen müssen mit der Begründung, dass die

Beschwerdegegnerin keine anfechtbare Verfügung erlassen habe.

Es liesse sich in der Tat fragen, ob das in Briefform

verfasste Schreiben vom 4. Juli 2012, mit dem die Beschwerdegegnerin einen

Zahlungsanspruch der Beschwerdeführerin sinngemäss verneinte, eine anfechtbare

Anordnung darstellt bzw. – im Verneinungsfall – ob die Beschwerdegegnerin

verpflichtet gewesen wäre, den Begehren der Beschwerdeführerin um Erlass einer

anfechtbaren Verfügung nachzukommen (vgl. BGE 130 II 521 E. 2.5). Die

Frage kann indessen offenbleiben: Die Vor­instanz hat im Rahmen des Rekursverfahrens

sämtliche Rügen der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht geprüft und

somit aus prozessökonomischen Gründen auf eine vollumfängliche Rückweisung an

die Erstinstanz verzichtet. Selbst wenn der Beschwerdegegnerin eine

Rechtsverweigerung vorzuwerfen wäre, wäre eine Aufhebung des angefochtenen

Entscheids im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt: Eine Rückweisung würde

einen formalistischen Leerlauf bedeuten, denn die Beschwerdegegnerin hat als

Erstinstanz zwar nicht in Verfügungsform, aber doch im nichtförmlichen

Schreiben vom 4. Juli 2012 klar zum Ausdruck gebracht, dass sie den

Begehren der Beschwerdeführerin negativ gegenüberstehe, und dies auch kurz begründet.

Damit hat sie ihre Haltung – in Briefform – unmissverständlich manifestiert.

Zudem prüfte die Vorinstanz die Argumente der Beschwerdeführerin im Rahmen des

Rekursverfahrens mit voller Kognition (§ 20 Abs. 1 VRG). Aufgrund

dieser Umstände ist der Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass das Schreiben

vom 4. Juli 2012 keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, kein Nachteil

erwachsen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit auf die

Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz die Anträge der Beschwerdeführerin auf

Zahlung von Geldleistungen korrekt beurteilt hat.

2.

2.1

Unbestritten

ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Mai 2006 bis Februar 2009

Sozialhilfeleistungen im Umfang von insgesamt Fr. 69'571.- erhalten hat.

Von diesem Betrag geht denn auch die Beschwerdeführerin aus; sie macht

lediglich geltend, dass sie Anspruch auf höhere Leistungen gehabt hätte. Der Umfang

des Sozialhilfeleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Mai

2006.

bis Februar 2009 steht indessen aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils 8C_95/2007 vom 13. August 2007 rechtskräftig fest und kann

im Übrigen wegen Ablaufs sämtlicher Rechtsmittelfristen heute ohnehin nicht

mehr beanstandet werden (vgl. Sachverhalt I.A.). Daran ändert entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin auch der Umstand nichts, dass die spätere

Rentenzusprechung zum Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch nicht

feststand: Die Höhe der Sozialhilfeleistungen, die einer gesuchstellenden

Person gewährt werden, ist nicht abhängig von ungewissen künftigen Ansprüchen

auf Sozialversicherungsleistungen. Umgekehrt erhöht sich der

Fürsorgeleistungsanspruch nicht nachträglich, wenn zu einem späteren Zeitpunkt

rückwirkend Sozialversicherungsleistungen zugesprochen werden. Nicht

ersichtlich ist sodann, inwiefern das von der Beschwerdeführerin ins Spiel

gebrachte Bundesgerichtsurteil 7B.116/2006 vom 7. November 2006 etwas daran ändern sollte, dass der Umfang der Sozialhilfeleistungen

rechtskräftig feststeht.

2.2

Das

Sozialversicherungsgericht hielt zwar in Erwägung 6.4 des Urteils vom 6. Juni

2011.

fest, dass die versicherte Person, die den Bestand oder die Höhe der von

ihrem Guthaben verrechnungsweise in Abzug gebrachten Rückforderung der

Sozialhilfebehörde bestreiten wolle, dies direkt gegenüber dem Sozialamt

geltend zu machen habe, das nötigenfalls eine beschwerdefähige Verfügung zu

erlassen habe. Doch zum einen hat das Sozialversicherungsgericht in E. 4 ff.

des Urteils die Rechtmässigkeit der vorgenommenen Verrechnung von Ergänzungs-

und Sozialhilfeleistungen selber geprüft; soweit sich die Beschwerdeführerin

gegen das sozialversicherungsgerichtliche Urteil hätte wehren wollen, hätte sie

innert Rechtsmittelfrist den ordentlichen Rechtmittelweg (Beschwerde an das

Bundesgericht) beschreiten müssen. Zum anderen stellt Art. 22 Abs. 4 der

Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) gemäss der Rechtsprechung eine

genügende gesetzliche Grundlage dar für direkte Drittauszahlungen von

nachträglich zugesprochenen Ergänzungsleistungen an vorschussleistende

Sozialhilfeinstitutionen und damit auch für deren Rückforderungsrecht, wobei

die Zustimmung des Ergänzungsleistungsberechtigten zur verrechnungsweisen

Drittauszahlung nicht erforderlich ist (BGE 132 V 113 E. 3.2.1 und

E. 3.3.3 sowie die nicht publizierte E. 4.5; VGr, 27. Februar

2012, VB.2011.00725, E. 4.2).

3.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der

Beschwerdeführerin als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss wären die Verfahrenskosten an sich vollumfänglich der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Berücksichtigt man indessen, dass es die Beschwerdegegnerin

im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen hat, eine anfechtbare Verfügung zu

erlassen (vgl. E. 1.2), und dass sich die Beschwerdeführerin gestützt auf

E. 6.4 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 6. Juni 2011

in guten Treuen dazu veranlasst sehen konnte, mit ihren Begehren an die Beschwerdegegnerin

zu gelangen (vgl. E. 2.2), so rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten

je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und auf die Gerichtskasse zu

nehmen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Eine Parteientschädigung steht der unterliegenden,

anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 2'160.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt und zur Hälfte

auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an…