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Entscheid

VB.2012.00374

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00374

26. September 2012Deutsch22 min

(URT.2012.14672)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baubehörde Meilen verweigerte der B AG mit

Beschluss vom 11. Oktober 2011 die Erstellung einer

UMTS-Mobilfunkbasisstation auf dem Gebäude E-Strasse 01, Grundstück Kat.-Nr.

02, in F. Mit der Bauverweigerung wurde auch die Baudirektionsverfügung BVV 03

vom 18. Oktober 2011 eröffnet.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte die B AG am

15.

November 2011 beim Baurekursgericht und beantragte, es sei

festzustellen, dass die angefochtene Verfügung der Baudirektion vom 18. Oktober

2011.

nichtig sei. Eventualiter sei diese vollumfänglich aufzuheben. Auch der

Beschluss der Baubehörde Meilen vom 11. Oktober 2011 sei aufzuheben und

die streitbetroffene Angelegenheit an die Baubehörde zur Abklärung des

Sachverhalts und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Am 13. März 2012 führte das

Baurekursgericht einen Abteilungsaugenschein durch. Mit Entscheid vom 8. Mai

2012.

hiess es den Rekurs gut und hob den Beschluss der Baubehörde Meilen vom

11.

Oktober 2011 sowie die Verfügung der kantonalen Baudirektion vom

18.

Oktober 2011 auf. Es überwies das Geschäft zur Prüfung, ob ein

Schutzentscheid erforderlich ist, und gegebenenfalls zur Fällung eines Schutzentscheids

über das Gebäude E-Strasse 01 an den Gemeinderat Meilen.

III.

Gegen diesen Entscheid wandte sich die

Gemeinde Meilen mit Beschwerde vom 8. Juni 2012 an das Verwaltungsgericht und

beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Rekursentscheids vom 8. Mai 2012,

soweit dadurch der Beschluss der Baubehörde Meilen vom 11. Oktober 2011

aufgehoben werde.

Das Baurekursgericht beantragte am 5.

Juli 2012 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die

Beschwerdegegnerin schloss am 11. Juli 2012 auf Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom

31.

August 2012 an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.1

Mit dem angefochtenen Rekursentscheid hat das

Baurekursgericht den Beschluss der Baubehörde Meilen vom 11. Oktober 2011

sowie die Verfügung der kantonalen Baudirektion vom 18. Oktober 2011

aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung, ob ein Schutzentscheid

erforderlich ist, und gegebenenfalls zur Fällung eines Schutzentscheids über

das Gebäude E-Strasse 01 an den Gemeinderat Meilen überwiesen. Hierbei handelt

es sich um einen Zwischenentscheid, der in Anwendung von § 41 Abs. 3

in Verbindung mit § 19 a Abs. 2 VRG dann angefochten werden kann,

wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2), d. h.

wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) bzw. wenn die Gutheissung der

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b).

Vorliegend würde die Gutheissung der

Beschwerde zur Bestätigung der Bauverweigerung der geplanten

Mobilfunkantennenanlage gemäss Beschluss der Baubehörde Meilen vom

11.

Oktober 2011 und damit zu einem Endentscheid im Sinn von Art. 93

Abs. 1 lit. a BGG führen, ohne dass der Gemeinderat Meilen den Erlass

eines Schutzentscheids über das Gebäude E-Strasse 01 zu prüfen hätte. Der

Rekursentscheid vom 8. Mai 2012 ist daher unter diesem Gesichtspunkt

anfechtbar.

1.2

Gemäss

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG ist eine Gemeinde

zur Beschwerde berechtigt, wenn sie sich bei der Erfüllung von gesetzlichen

Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt sieht. Diese für das

Verwaltungsverfahren allgemein geltende Bestimmung betreffend die

Rechtsmittelbefugnis der Gemeinden ist auch auf dem Gebiet des Raumplanungs-

und Baurechts anwendbar (RB 1998 Nr. 12). Die Beschwerdeberechtigung

liegt nach der Praxis dann vor, wenn sich die Gemeinde für die Durchsetzung und

richtige Anwendung ihres kommunalen Rechts wehrt oder wenn sie einen Eingriff

in ihre qualifizierte Entscheidungs- oder Ermessensfreiheit geltend macht (VGr,

24.

September 1985, BEZ 1985 Nr. 44 = ZBl 87/1986,

S. 40; VGr, 6. Oktober 1995, VB.1995.00093, E. 2; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 62; vgl. auch Martin

Bertschi, Die Beschwerdebefugnis der Gemeinde im Zürcher Verwaltungsprozess,

in: Peter Breitschmid et al. [Hrsg.], Grundfragen der juristischen Person, Bern

2007, S. 16 ff.).

Die Anwendung der Ästhetikklausel von

§ 238 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

verlangt nach einer Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und räumt den

Gemeinden insoweit einen qualifizierten Beurteilungsspielraum ein. Die

Baubehörde Meilen begründet die Bauverweigerung vom 11. Oktober 2011 mit

dem Nichterfüllen der Einordnungsanforderung von § 238 PBG sowie

derjenigen der kommunalen Kernzonenvorschriften. Damit ist die Gemeinde zur

Beschwerdeerhebung gegen die Aufhebung ihres Entscheids legitimiert.

1.3

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die auf dem

Dach des Standortgebäudes E-Strasse 01 projektierte UMTS-Basisstation soll

gemäss Standortdatenblatt vom 18. August 2011 mit einer Gesamtleistung von

maximal 2'400 WERP betrieben werden. Das für die

Anlagesteuerung benötigte technische Equipment soll im Gebäudeinnern

untergebracht werden. Das Baugrundstück liegt in der Kernzone KB2.8 (Kernzone

F) und grenzt an die Parzelle Kat.-Nr. 04 mit dem überkommunal (kantonal)

geschützten Objekt "G" an.

3.

Nach Auffassung der Baubehörde Meilen

widerspricht das verweigerte Bauvorhaben der B AG der

Einordnungsvorschrift von § 238 Abs. 1 und 2 PBG sowie den kommunalen

Kernzonenvorschriften. Die geplante Antennenanlage liege im Bereich von drei

Schutzobjekten. Vorab werde das überkommunal geschützte Ensemble "G"

in seinem Erscheinungsbild und Situationswert durch den visuell stark

wahrnehmbaren 3 m hohen Mast mit seinem zäsurhaften und

dimensionssprengenden Auftreten erheblich tangiert. Die integrale Erhaltung des

"Gs" sei von grösstem öffentlichem Interesse. Von einer Schonung im

Sinn von Art. 3 des Natur- und Heimatschutzgesetzes vom 1. Juli 1966 (NHG)

und einer rechtsgenügenden Einordnung nach § 238 Abs. 2 PBG könne

jedenfalls keine Rede sein.

Eine gute gestalterische Gesamtwirkung

fehle auch im Vergleich zur inventarisierten Häuserzeile E-Strasse 05/06/07.

Schliesslich sei auch das Standortgebäude E-Strasse 01 eine für das Ortsbild

sehr wichtige und daher im Kernzonenplan rot punktierte Baute. Die strittige

Basisstation nehme in keiner Weise Rücksicht auf diese Ausgangslage,

insbesondere nicht auf die Zielsetzung, das Erscheinungsbild und die herkömmlichen

ortstypischen Elemente solch rot punktierter Objekte zu erhalten. Auf dem

Standortgebäude gebe es zwar einige technische Aufbauten; diese seien aber viel

kleiner bzw. weniger hoch dimensioniert als die Basisstation der B AG.

Letztere sei im Gegenteil eine optisch stark auf die bauliche Umgebung

einwirkende, gebäudefremde Infrastrukturanlage. Hingegen stehe das im Jahr 2010

bewilligte Umbauprojekt des Standortgebäudes im Einklang mit dem Denkmalschutz;

dies habe damals ein Kurzgutachten der Denkmalpflegeorgane ergeben.

Weil die strittige Kommunikationsanlage

nicht unmittelbar in die Bausubstanz des Standortgebäudes eingreife, sondern

ausschliesslich dessen Erscheinungsbild beeinträchtige, sei gemäss Rechtspraxis

ein dem Bauentscheid vorausgehender Entscheid über die Schutzabklärung nicht

notwendig gewesen. Ohnehin bestehe keine zwingende Notwendigkeit, die strittige

Kommunikationsanlage gerade in der relativ kleinen Kernzone F zu erstellen. Insgesamt

sei die Bauverweigerung bei Weitem pflichtgemäss im Rahmen der den Gemeinden

zustehenden Entscheidungs- und Ermessensfreiheit erfolgt.

4.

Zur Begründung seines Entscheids erwog

das Baurekursgericht, die zuständige Behörde habe vorab einen formellen

Entscheid über Schutzmassnahmen zu treffen, d. h. Schutzmassnahmen

entweder anzuordnen oder aber (ganz oder teilweise) darauf zu verzichten, wenn

die Bewilligung eines Bauvorhabens ein inventarisiertes Objekt gefährdet. Nur

wenn eine Gefährdung eines inventarisierten Objekts von vornherein klar

ausgeschlossen werden könne, bestehe keine Veranlassung für einen solchen

Entscheid. Schutzverfügungen über Gebäude dürften wohl in zahlreichen Fällen

die Realisierung einer Mobilfunk-Basisstation zwecks Wahrung des

unbeeinträchtigten Erscheinungsbilds des Schutzobjekts ausschliessen. Insoweit

liege keineswegs ein klarer Fall einer Nichtgefährdung vor, selbst wenn die

Erstellung von Mobilfunkantennen meistens nicht mit einem Eingriff in die

bauliche Substanz der Standortliegenschaft verbunden sei.

Bei der strittigen Rohrantenne handle es

sich um ein Bauvorhaben, das als gebäudefremde technische Anlage grundsätzlich

geeignet sei, ein Schutzobjekt in seinem Erscheinungsbild zu gefährden. Das

Geschäft sei daher zur Prüfung, ob ein Schutzentscheid erforderlich sei, und

gegebenenfalls zur Fällung eines (positiven oder negativen) Schutzentscheids an

den hierfür zuständigen Gemeinderat Meilen zu überweisen.

5.

Gemäss § 203 Abs. 2 PBG

erstellen die für Schutzmassnahmen zuständigen Behörden Inventare. Diese sollen

eine Bestandesaufnahme der in Betracht fallenden Schutzobjekte ermöglichen. Die

Erstellung der Inventare bzw. die Inventaraufnahme als solche bewirkt (noch)

keinen Schutz (VGr, 19. August 2005, VB.2005.00242, E. 4.1 mit

Hinweisen). Soll ein inventarisiertes Objekt dauernd geschützt werden, bedarf

es der Umsetzung in verbindliche Schutzmassnahmen.

5.1

Das Inventar begründet die Vermutung der

Schutzwürdigkeit der verzeichneten Objekte, und die zuständige Behörde ist

verpflichtet, sich mit dieser Vermutung auseinanderzusetzen. Diese Auseinandersetzung

erfolgt beim Entscheid darüber, ob eine dauernde Schutzmassnahme anzuordnen

sei. Dabei kann dieser Entscheid entweder in einer definitiven

Unterschutzstellung, womit die durch das Inventar begründete Vermutung in eine

definitive Schutzmassnahme umgesetzt wird, oder in einer Entlassung aus dem

Inventar bestehen (RB 1990 Nr. 13; VGr, 19. Mai 2010, VB.2009.00662,

E. 3.3). Der dauernde Schutz von Objekten des Natur- und Heimatschutzes

erfolgt kraft § 205 PBG durch Massnahmen des Planungsrechts (lit. a),

durch Verordnung (lit. b), Verfügung (lit. c) oder Vertrag

(lit. d). Laut § 207 Abs. 1 PBG verhindern Schutzmassnahmen

Beeinträchtigungen der Schutzobjekte, stellen deren Pflege und Unterhalt sicher

und ordnen nötigenfalls die Restaurierung an; ihr Umfang ist jeweils örtlich

und sachlich genau zu umschreiben.

5.2

Der vorinstanzliche Entscheid beruht auf der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach das Gemeinwesen, wenn ein

Bauprojekt ein inventarisiertes Objekt gefährdet, vorab einen Schutzentscheid zu

treffen hat, das heisst Schutzmassnahmen anzuordnen oder ganz oder teilweise

darauf zu verzichten. Kann eine Gefährdung eines inventarisierten Objekts durch

ein Bauvorhaben von vornherein ausgeschlossen werden, besteht für das Gemeinwesen

keine Veranlassung, über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des

Inventarobjekts zu entscheiden (VGr, 19. August 2005, VB.2005.00242,

E. 4.1, auch zum Folgenden).

Zuständig für den Erlass von

Schutzmassnahmen für Objekte von kommunaler Bedeutung ist nach § 211 Abs. 2

PBG der Gemeinderat (Exekutive). Die Baubehörden sind somit nicht befugt, im

Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens vorfrageweise einen materiellen

Schutzentscheid zu treffen. Kann eine Beeinträchtigung eines inventarisierten

Objekts durch ein Bauvorhaben nicht ausgeschlossen werden, so ist entweder das

Baubewilligungsverfahren zu sistieren, bis der Schutzentscheid des Gemeinderats

vorliegt, oder aber die beiden Verfahren sind koordiniert zu entscheiden.

6.

Gemäss dem bei den Akten liegenden

Gutachten über die Schutzwürdigkeit des Wohnhauses E-Strasse 01 handelt es sich

bei der Standortliegenschaft um ein potenzielles Schutzobjekt. Zudem trägt sich

die Gemeinde Meilen mit der Absicht, das Standortgebäude bei der demnächst

anstehenden Aktualisierung des kommunalen Denkmalschutzinventars zu berücksichtigen.

Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass ein Objekt, welches –

wie vorliegend – kurz vor der Aufnahme ins Inventar steht, mit einem bereits

inventarisierten Gebäude gleichzustellen ist.

6.1

Die Baubehörde hat indessen nicht eine

Baubewilligung, sondern eine Bauverweigerung ausgesprochen. Sie hat diese

insbesondere mit der fehlenden Rücksichtnahme auf die benachbarten

Schutzobjekte Gut G sowie auf die Häuserzeile E-Strasse 05/06/07 im Sinn von

§ 238 Abs. 2 PBG und damit unabhängig von einer Unterschutzstellung

bzw. Nichtunterschutzstellung des Standortgebäudes begründet.

6.2

Nach der ausgeführten Rechtsprechung (vorne

E. 5.2) besteht dann keine Veranlassung, über die Schutzwürdigkeit und den

Schutzumfang des Inventarobjekts zu entscheiden, wenn eine Gefährdung eines

inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben von vornherein ausgeschlossen

werden kann.

Eine Bauverweigerung kann von vornherein

nicht zu einer Gefährdung des Schutzobjekts führen. In solchen Fällen ist nur

dann ein Schutzverfahren notwendig, wenn davon die Rechtmässigkeit der

Bauverweigerung abhängig ist. Wenn die Bauverweigerung unabhängig von

der Unterschutzstellung bzw. Nichtunterschutzstellung zu Recht erfolgt ist, ist

kein vorgängiges Schutzverfahren durchzuführen.

Zu prüfen ist, ob die Baukommission die

Erstellung der Mobilfunkanlage gestützt auf § 238 Abs. 1 bzw.

Abs. 2 PBG verweigern durfte.

7.

7.1

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten,

Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und

landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu

gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese

Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Laut § 238 Abs. 2

PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu

nehmen. Der Beurteilung, ob ein Bauvorhaben die Gestaltungsanforderungen

erfüllt, ist eine objektive Betrachtungsweise zugrunde zu legen (VGr,

18.

Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23, E. 4b/aa; BGr,

28.

Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.2). Dabei ist eine umfassende

Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 2. März

2000, BEZ 2000 Nr. 17, E. 5 und 6b; Walter Haller/Peter Karlen,

Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 654).

7.2

Der

Gemeinde steht bei der Beurteilung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs

"befriedigende Gesamtwirkung" ein durch die Gemeindeautonomie

geschützter besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu

(RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002,

E. 3.4), was auch mit einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit

umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 20 N. 19).

7.3

Gemäss § 20 Abs. 1 lit. c VRG ist

das Baurekursgericht grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb es

neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids

überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen

Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten

Ermessensspielraums der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die

Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf

einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur

dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde

sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005,

ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2; RB 1981 Nr. 20, 1986

Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Die kommunale Behörde

kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten Beurteilungsspielraum

berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung die geforderte

nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr,

1.

November 2006, VB.2006.00026, E. 3.1). Fehlt dagegen eine solche

Begründung, ist die Rekursinstanz nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet,

die Einordnung des Bauvorhabens im Licht der erhobenen Rügen uneingeschränkt zu

überprüfen (VGr, 1. November 2006, BEZ 2006 Nr. 55,

E. 3.3).

7.4

Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den

Vorinstanzen nur eine Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Hat das

Baurekursgericht einen Einordnungsentscheid der kommunalen Baubehörde

aufgehoben, so kann vor Verwaltungsgericht insbesondere geltend gemacht werden,

die Rekursinstanz habe unzulässigerweise in die qualifizierte Entscheidungs-

und Ermessensfreiheit der Gemeinde eingegriffen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50

N. 78). Das Verwaltungsgericht prüft dabei lediglich, ob die Rekursinstanz

die ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde als offensichtlich nicht

mehr haltbar hat beurteilen dürfen; nimmt es stattdessen eine eigene umfassende

Beurteilung der Gestaltung und der Eingliederung des Bauvorhabens vor, so

überschreitet es seine eigene Kognition und verletzt damit gleichzeitig die

Gemeindeautonomie (BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004; ZBl 107/2006,

S. 437).

8.

An die Einordnung der Baute sind in

gestalterischer Hinsicht höhere Anforderungen zu stellen, wenn sich ein Objekt

des Natur- und Heimatschutzes in ihrer Nähe befindet. Der Schutz greift

allerdings nur so weit ein, als es der Charakter der Umgebung bzw. des

Schutzobjekts gebietet (VGr, 19. Dezember 1994, VB 94/0165; Christoph

Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006,

S. 10−13). Massgeblich ist wie bei § 238 Abs. 1 PBG die

Gesamtwirkung. Bei einem Baudenkmal ist nicht entscheidend, ob und wie das

Schutzobjekt von der geplanten Baute aus wahrgenommen wird (BGr,

28.

Oktober 2002,1P.280/2002, E. 3.5.1). Ebenso wenig kommt es

darauf an, welchen Eindruck die geplante Baute auf den beim Schutzobjekt

stehenden Betrachter hinterlässt (VGr, 5. August 2009, VB.2009.00163,

E. 5.4; 3. Juni 2009, VB.2009.00059, E. 5.4, auch zum

Folgenden). Vielmehr geht es in solchen Fällen darum, dass die Wahrnehmung des

Schutzobjekts von Drittstandorten aus durch neu zu erstellende Bauten nicht

beeinträchtigt werden darf (BGr, 28. Oktober 2002,1P.280/2002,

E. 3.5.1; VGr, 14. Juni 2006, VB.2006.00107, E. 6.2;

3.

Dezember 2003, VB.2003.00168, E. 6).

9.

Die Vorinstanz hat sich in E. 5.5

ihres Entscheids vom 8. Mai 2012 gestützt auf die anlässlich des

Kammeraugenscheins vom 13. März 2012 gewonnenen Erkenntnisse mit den

Schutzobjekten, welche durch die geplante Mobilfunkantenne beeinträchtigt

werden könnten, im Einzelnen auseinandergesetzt.

9.1

Zum Landgut "G" hat sie erwogen, das

kantonal geschützte Gebäudeensemble liege im Minimum (Lehenhaus mit Trotte)

bereits 23 m vom vorgesehenen Antennenstandort entfernt. Dazwischen

befänden sich überdies die bereits erwähnte Platane sowie ein schon zum

Standortgebäude E-Strasse 01 gehörender grösserer Gartenbereich.

Der Augenschein habe deutlich gezeigt,

dass der nordwestliche Teil der Gebäulichkeiten des "Gs" zwar

teilweise zusammen mit dem Streitobjekt visuell wahrgenommen werden könne.

Aufgrund der sehr dominanten und grossvolumigen Schutzobjekte, ihrer Entfernung

zur Basisstation sowie der geschilderten Bepflanzungssituation mit der den

Aussenbereich prägenden, über 20 m hohen Platane werde das Landgut in

seinem Erscheinungsbild und Situationswert durch die vergleichsweise nicht mehr

als durchschnittlich dimensionierte Rohrantenne nicht rechtserheblich tangiert.

Zu diesem Schluss sei auch die Baudirektion (Amt für Raumentwicklung) gekommen,

die u. a. in ihrer Rekursantwort vom 14./19. Dezember 2011

festgehalten habe, die überkommunalen Schutzobjekte im "G" würden

durch das Bauvorhaben der B AG nicht unmittelbar beeinträchtigt, sofern

die Antennenverkleidung farblich angepasst werde. Die von der Baubehörde Meilen

vertretene Auffassung, die grosse optische Beeinträchtigung des

denkmalgeschützten Landguts durch die weit und auffällig über den First

ragende, voluminöse Antenne sei inakzeptabel und mit § 238 Abs. 1 und

2.

PBG nicht vereinbar, sei bei dieser Sach- und Rechtslage objektiv nicht

nachvollziehbar.

9.2

Bezüglich der Häuserzeile E-Strasse 05/06/07

führte das Baurekursgericht aus, diese ebenfalls ausgezeichnet erhaltenen

inventarisierten Gebäude an leichter bis mittlerer seeorientierter Hanglage,

welche in ihrer heutigen Form aus dem 19. Jahrhundert stammten, würden eine

weitgehend intakte Dachlandschaft (Satteldächer und Lukarnen) ohne störende

technische Aufbauten aufweisen und als grossvolumiges Ensemble die

quartierbauliche Situation erheblich prägen. Sie seien im Minimum 18 m vom

Antennenstandort entfernt.

Das Baurekursgericht habe sich

anlässlich des Augenscheins davon überzeugen können, dass aufgrund dieser

distanzmässigen Zäsur, der Topografie sowie wegen der Überbauungssituation das

Erscheinungsbild dieser Häuserzeile durch das Streitobjekt keinesfalls

rechtserheblich geschmälert werde und damit die in § 238 Abs. 2 PBG

geforderte besondere Rücksichtnahme ohne Weiteres gegeben sei. Es bestehe daher

kein objektiver Grund, der Basisstation im Vergleich zur Häusergruppe E-Strasse

05/06/07 die gesetzeskonforme Einordnung abzusprechen.

9.3

Die Ausführungen der Vorinstanz zur

Beeinträchtigung des kantonal geschützten Landguts "G" wie auch zur

Häuserzeile E-Strasse 05/06/07 sind gründlich, überzeugend und decken sich

bezüglich des ersten Objekts mit der Auffassung der Baudirektion. Wenn das

Baurekursgericht gestützt auf die Erkenntnisse des Augenscheins zum Schluss

kommt, dass die genannten unter Denkmalschutz stehenden oder inventarisierten

Gebäude bei objektiver Betrachtungsweise von der unauffällig in Erscheinung

tretenden Rohrantenne in ihrem Erscheinungsbild oder Schutzzweck nicht

beeinträchtigt werden, handelt es sich hierbei um eine nachvollziehbare

Würdigung der örtlichen Verhältnisse. Die Vorinstanz ist zu Recht davon

ausgegangen, dass sich die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Einschätzung

aufgrund der objektiven Gegebenheiten nicht rechtfertigen lässt. Sie hat dabei

nicht einfach eine andere subjektive Würdigung vorgenommen als die Beschwerdeführerin.

Vielmehr hat sie im Einzelnen auf die Mängel in der Bauverweigerung hingewiesen

und aufgezeigt, dass diese auch unter den erhöhten Einordnungsanforderungen von

§ 238 Abs. 2 PBG objektiv nicht nachvollziehbar ist.

10.

10.1

Bezüglich des Standortgebäudes E-Strasse 01 erwog

das Baurekursgericht, das ursprünglich im 17. Jahrhundert entstandene

Gebäude sei 1849 als Fortsetzung der bereits erwähnten Häuserzeile nach einem

Brand teilweise umgebaut und im Jahr 1907 weitgehend neu erstellt worden. Das

zumindest äusserlich gut erhaltene Objekt mit einer Firsthöhe von 10,3 m

weise ein Satteldach und strassenseitig eine Gaube mit markanter Dachzinne auf

und sei architektonisch zur Hauptsache dem Historismus verpflichtet, wobei aber

auch Elemente des Jugend- und Heimatstils zu finden seien.

Auf dem Dach störten zahlreiche

Aufbauten das Erscheinungsbild, nämlich u. a. zwei Kamine (einer davon

neuerer Bauart) sowie eine TV- oder Funkantenne mit Solarpanel. Mit Beschluss

vom 15. Juni 2010 habe die Baubehörde Meilen einen umfassenden Umbau dieser

Liegenschaft bewilligt. Unter anderem seien ein vollständiger Dachausbau mit

Erstellung einer ziemlich grossvolumigen gartenseitigen Lukarne (in Richtung

Landgut "G") sowie der Einbau von insgesamt 3 Dachflächenfenstern

bewilligt worden. Insbesondere die Lukarne werde mit ihrer vorgesehenen

Glasfront visuell stark in Erscheinung treten, jedenfalls weit mehr als die

verweigerte Rohrantenne. Ob das strittige Bauvorhaben im Kontext mit dem

Standortgebäude den einordnungsmässigen Anforderungen von § 238

Abs. 1 und 2 PBG genüge, könne indessen nicht abschliessend beurteilt

werden, da zunächst ein formeller Entscheid über Schutzmassnahmen zu treffen

sei.

10.2

Die Ausführungen der Vorinstanz sind so zu

verstehen, dass sie sinngemäss auch bezüglich des Standortgebäudes zum Schluss

kommt, eine Verweigerung mangels Einordnung sei nicht mehr vertretbar, weshalb

einzig eine Verweigerung gestützt auf einen speziellen Schutzentscheid

offenbleibe. Die Begründung der Vorinstanz, die bewilligte Lukarne in Richtung

Landgut "G" trete visuell wesentlich stärker in Erscheinung als die

verweigerte Rohrantenne, erweist sich als überzeugend und ohne Weiteres

nachvollziehbar. Diese Erkenntnis war unabhängig von einer korrekten

Aussteckung der Rohrantenne möglich, weshalb die Beschwerdeführerin, welche

eine ungenügende Aussteckung geltend macht, diesbezüglich nichts zu ihren

Gunsten ableiten kann. Zudem hätte sie diese selber vor der öffentlichen

Bekanntmachung prüfen müssen (§ 313 Abs. 1 PBG).

10.3

Die Vorinstanz ist auch bezüglich des

Standortgebäudes zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Bauverweigerung

nicht auf § 238 Abs. 1 bzw. 2 PBG stützen lässt. Es liegt demnach

kein Fall vor, beim welchem sich eine Bauverweigerung unabhängig von der Frage

der Unterschutzstellung begründen lässt (vorne E. 6.2). Da

Schutzverfügungen über Gebäude die Realisierung einer Mobilfunkbasisstation

zwecks Wahrung des unbeeinträchtigten Erscheinungsbilds des Schutzobjekts

ausschliessen können, hängt eine Bauverweigerung von einer allfälligen

Unterschutzstellung ab. Demgemäss ist die Sache an den Gemeinderat Meilen zur

Prüfung, ob ein Schutzentscheid erforderlich ist, und gegebenenfalls zur

Fällung eines Schutzentscheids über das Gebäude E-Strasse 01 zu

überweisen.

10.4

Solange der Schutzentscheid über das

Standortgebäude nicht gefällt ist, macht es aus verfahrensökonomischen

Überlegungen keinen Sinn, auf die weiteren im Rekurs- bzw. im

Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen einzugehen, zumal die Baubehörde Meilen

nach Vorliegen des Schutzentscheids ohnehin neu über die Bewilligungsfähigkeit

des Bauprojekts zu entscheiden haben wird.

11.

Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin

geltend, die Vorinstanz begründe mit keinem Wort, weshalb sie vom

Unterliegerprinzip abweiche und die Verfahrenskosten sowie die

Entschädigungsverpflichtung allein der Baubehörde und nicht auch der

unterliegenden Baudirektion auferlege. Die Abweichung vom Unterliegerprinzip

lasse sich nicht rechtfertigen.

11.1

Gemäss § 13 Abs. 2 VRG tragen mehrere am

Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen

(Satz 1). Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von

Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen

und Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte geltend machen können,

sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden (Satz 2).

11.2

Mit der Bauverweigerung eröffnete die Baubehörde

Meilen auch die Baudirektionsverfügung vom 18. Oktober 2011, welche das

Bauvorhaben unter der Auflage bewilligte, dass die Farbe der

Antennenverkleidung der kantonalen Denkmalpflege und der Gemeinde Meilen zur

Genehmigung vorzulegen sei. Das Baurekursgericht hob die Verfügung der

Baudirektion mit der Begründung auf, das Verwaltungsgericht habe in einem

früheren Entscheid offen gelassen, ob die in Rede stehende Entscheidkompetenz

der Baudirektion bzw. des Amts für Raumentwicklung eine Bewilligungs- oder eine

Genehmigungskompetenz sei. Jedenfalls seien die Bauverweigerung durch die

Baubehörde und die Bewilligung der Baudirektion inhaltlich nicht aufeinander

abgestimmt und würden damit gegen das Widerspruchverbot von Art. 25a

Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) verstossen.

Die kantonalen Bestimmungen von §§ 7 ff. der Bauverfahrensordnung vom

3.

Dezember 1997 (BVV) über das bei der Koordination anzuwendende

Verfahren würden denn auch vorsehen, dass vorerst nur der ablehnende

Einzelentscheid eröffnet werde, wenn dem Bauvorhaben klare Hindernisse

entgegenstünden (vgl. § 12 Abs. 3 BVV). Hieraus ergebe sich ohne

Weiteres, dass die Verfügung der Baudirektion aus verfahrensrechtlicher Sicht

(Ausübung einer inexistenten Bewilligungskompetenz), zumindest aber zufolge Verstosses

gegen das Widerspruchsverbot von Art. 25a Abs. 3 RPG, rechtswidrig

sei (E. 3.4 des vorinstanzlichen Entscheids).

Im Licht dieser Ausführungen und in

Berücksichtigung des dem Baurekursgericht zustehenden Ermessenspielraums bei

der Gebührenverlegung (vgl. E. 12), erweist es sich auf jeden Fall nicht

als rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz die Kosten des Rekursverfahrens sowie

die Verpflichtung zur Ausrichtung einer Parteientschädigung auch bezüglich der

Aufhebung der Verfügung der Baudirektion vollumfänglich der Beschwerdeführerin

auferlegt hat.

12.

Die

Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die von der Vorinstanz festgesetzte

Höhe der Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.- und beantragt deren Herabsetzung

auf Fr. 4'000.-.

Gemäss § 338 PBG legt das

Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der

Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen

Streitinteresse fest. Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel Fr. 500.-

bis Fr. 50'000.-. Die GebV VGr, die auch für das

Baurekursgericht zur Anwendung gelangt (§ 1 Abs. 1 GebV VGr), nennt

dieselben Bemessungsfaktoren (§ 2 GebV VGr). Die Behörden verfügen

bei der Gebührenbemessung im Einzelfall über einen weiten Ermessensspielraum

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 8; vgl. auch VGr, 26. November

2008, VB.2008.00309, E. 8.1).

Vorliegend geht es um eine durchschnittlich

proportionierte Mobilfunkanlage. Die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von

Fr. 7'000.-, welche den im Baugesuch angegebenen Baukosten von

Fr. 7'000.- entsprechen, übersteigt die für die Beurteilung solcher

Anlagen üblicherweise erhobenen Gebühren. Auch unter Berücksichtigung, dass die

Vorinstanz einen Kammeraugenschein durchführte, lässt sich eine Gerichtsgebühr

von mehr als Fr. 4'000.- nicht rechtfertigen.

13.

Zusammenfassend ergibt sich die teilweise

Gutheissung der Beschwerde unter Herabsetzung der vorinstanzlichen

Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.-. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde

auch die Beschwerdegegnerin für einen (kleinen) Teil der für das

Beschwerdeverfahren anfallenden Kosten gebührenpflichtig. Angesichts dessen,

dass die zu hoch angesetzte Gerichtsgebühr des Rekursverfahrens von der

Vorinstanz und nicht von der Beschwerdegegnerin zu vertreten ist, lässt sich

indessen eine Kostenauflage an diese nicht rechtfertigen (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 27). Dem teilweisen Obsiegen der

Beschwerdeführerin in ihrem Subeventualantrag ist mit einer reduzierten

Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.- Rechnung zu tragen.

Da die Beschwerdeführerin mit ihrem

Haupt- und Eventualantrag unterliegt, hat sie die Beschwerdegegnerin angemessen

zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erweist sich eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.-.

14.

Hinsichtlich der

Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Zwischenentscheid nur

angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt

sind.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die vorinstanzliche Gerichtsgebühr wird

auf Fr. 4'000.- herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'640.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses

Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…