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Entscheid

VB.2012.00377

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00377

26. Juli 2012Deutsch13 min

(URT.2012.14509)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Sachverhalt oder die Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken

(BGE 130 I 180 E. 3.2). Zudem müssen in Gewaltschutzverfahren

Tatsachen wenigstens glaubhaft gemacht werden und können auch Beweisanträge gestellt

werden, soweit deren Abnahme das Verfahren nicht verzögert (vgl. § 9 Abs. 4

GSG). Dass ein Verfahren mehr oder weniger stark von den Grundsätzen der

Unmittelbarkeit, der Rechtsanwendung von Amtes wegen und Tatsachenerhebung

durch das Gericht geprägt ist, hat demgemäss nicht zur Folge, dass die

Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung stets zu verneinen wäre.

Vielmehr ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in solchen Verfahren

die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung stets differenziert und vor dem

Hintergrund des konkret zu beurteilenden Falls zu prüfen (BGr,

24. September 2008,1C_339/2008, E. 2.2 betreffend eines

Gewaltschutzverfahrens).

3.4 Die

Beschwerdegegnerin hat vorliegend massive Anschuldigungen erhoben. Ebenso kam

es zwischen ihr und dem Beschwerdeführer zu wiederholten Streitigkeiten um das

Sorgerecht für die gemeinsame Tochter. Sodann laufen parallel mehrere Strafverfahren,

wobei jeweils eine Partei Handlungen der anderen bei der Polizei zur Anzeige

brachte. Diese Strafverfahren standen zu dem vorinstanzlichen Verfahren

teilweise in einem Zusammenhang. Damit fragt sich, ob der Beschwerdeführer vor

dem Hintergrund dieser verschiedenen Auseinandersetzungen in der Lage gewesen wäre,

seine Rechte vor dem Zwangsmassnahmengericht auch ohne Rechtsvertretung

zureichend zu wahren. Die Vorinstanz bejahte dies und verwies darauf, dass sich

der Beschwerdeführer im Herbst 2011 ohne Rechtsvertreter erfolgreich gegen ein

Kontaktverbot gegenüber seiner Tochter zur Wehr setzte. Aus Letzterem allein

kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im hier zu

beurteilenden Verfahren seine Rechte ohne Weiteres hinreichend wahrnehmen

konnte. Für die Beurteilung ausschlaggebend ist vielmehr, inwieweit der

Beschwerdeführer aufgrund seiner sprachlichen Kenntnisse und seines damaligen Befindens

im Zeitpunkt des im Mai ausgesprochenen Rayon- und Kontaktverbots in der Lage

war, das vorinstanzliche Verfahren zu bewältigen und der Gegenseite angemessen

Paroli zu bieten.

Es erscheint zunächst nachvollziehbar, dass die Vielzahl

der laufenden Verfahren den Beschwerdeführer teilweise verwirrte. Zudem weist

er zu Recht darauf hin, dass mit dem Kontaktverbot gegenüber seiner Tochter für

ihn einiges auf dem Spiel stand. Eine eigentliche Überforderung, die dazu

geführt hätte, dass sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren

allein nicht mehr hätte zurechtfinden können, ist dagegen nicht erkennbar.

Zudem reichten die sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers aus, um

seinen Standpunkt in zureichender Weise darzutun. Auch wenn er nicht deutscher

Muttersprache ist, geht aus dem Protokoll des Zwangsmassnahmengerichts hervor,

dass er sich adäquat ausdrücken konnte. Folglich hätte er sich am vorinstanzlichen

Verfahren auch ohne Rechtsvertretung in zureichender Weise beteiligen können.

3.5 Damit

fragt sich bloss noch, ob dem Beschwerdeführer zwecks Herstellung von Waffengleichheit

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen gewesen wäre. Letzteres kann

sich dann aufdrängen, wenn die Gegenseite (voraussichtlich) einen Anwalt

beizieht oder über besonderen Sachverstand verfügt (vgl. BGE 131 I 350 E. 3.1).

Im vorliegenden Fall war die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren

nicht vertreten. Die Mitbeteiligte verfügt in Gewaltschutzverfahren zwar über

besondere Routine in der Verfahrensführung und hat gegenüber Privaten insofern

einen gewissen Vorsprung. Im vorliegenden Fall führte dies jedoch nicht dazu,

dass der Beschwerdeführer ohne anwaltlichen Beistand darauf nicht angemessen

hätte reagieren können, zumal sich die Mitbeteiligte im vorinstanzlichen

Verfahren zu den Eingaben der Parteien nicht vernehmen liess. Die Haftrichterin

hat deshalb die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu Recht

verneint.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind folglich

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG).

5.

5.1 Der

Beschwerdeführer bezeichnete seine Eingabe als „Stellungnahme zur Ablehnung des

Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistand“. Ob sich sein

Antrag, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auch auf das Verfahren

vor Verwaltungsgericht bezieht, könnte damit fraglich erscheinen. In seiner

Eingabe vom 12. Juli 2012 beantragt er indessen zweifelsohne, es sei ihm

als Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

5.2 Die

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich wie bereits ausgeführt aus

den Akten (vorn E. 3.1). Sein Begehren war nicht von vornherein

offensichtlich aussichtslos; es gab im Gegenteil auch Gründe, die für die Gewährung

einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren

sprachen. Dem Beschwerdeführer ist deshalb gestützt auf § 16 Abs. 1

VRG die Bezahlung der Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren zu erlassen.

Gleichzeitig wird er auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht: Danach

ist eine mittellose Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde,

zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.

5.3 Damit

fragt sich schliesslich, ob im vorliegenden Verfahren die Notwendigkeit einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung bestand bzw. besteht. Dazu ist festzuhalten,

dass sich der Gegenstand des vorliegenden von jenem des vorinstanzlichen

Verfahrens wesentlich unterscheidet. Während es im vorinstanzlichen Verfahren

in der Hauptsache um das Kontaktverbot gegenüber der Tochter ging, ist hier nur

noch die Frage zu behandeln, ob das Zwangsmassnahmengericht dem

Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter zu entschädigen hatte. Der

Streitgegenstand war damit nicht von besonderer tatsächlicher oder rechtlicher

Komplexität. Der Beschwerdeführer konnte sich beim Verfassen seiner

Beschwerdeschrift überdies auf die Eingabe seines Rechtsvertreters im

vorinstanzlichen Verfahren stützen, mit dem Letzterer die Notwendigkeit einer

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung begründete. Damit kann auch im

vorliegenden Verfahren davon abgesehen werden, dem Beschwerdeführer einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Seite zu stellen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

Erwägungen

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 1'130.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…