VB.2012.00377
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00377
26. Juli 2012Deutsch13 min
(URT.2012.14509)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00377
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. Juli 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin
Anja Tschirky.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
G,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS120080),
hat
sich ergeben:
I.
In Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni
2006 (GSG) verfügte G am 18. Mai 2012 gegen A für die Dauer von 14 Tagen
ein Betretverbot (Rayonverbot) gemäss Planbeilage im Umkreis des Wohn- und
Arbeitsorts von seiner Ex-Ehefrau B (D-Strasse 01 in E und F-Strasse 02
in E). Daneben verbot ihm die Polizei, sie und die gemeinsame Tochter C, geboren
2000, während den nächsten 14 Tagen zu kontaktieren, unter Androhung einer
Ungehorsamsstrafe im Sinn von Art. 292 des Strafgesetzbuchs sowie von
Polizeigewahrsam.
II.
Am 23. Mai 2012 liess A beim Zwangsmassnahmengericht
des Bezirksgerichts E (nachfolgend Zwangsmassnahmengericht) ein Gesuch um
gerichtliche Beurteilung des mit Verfügung vom 18. Mai 2012 angeordneten
Kontaktverbots gegenüber der Tochter C einreichen. Ausserdem beantragte er die
Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.-; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten von G. B stellte
am 24. Mai 2012 ein Gesuch um Verlängerung der am 18. Mai 2012
angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate. Nach erfolgter getrennter
Anhörung von A und B am 30. Mai 2012 hob die Haftrichterin des Zwangsmassnahmengerichts
das Rayonverbot betreffend das Gebiet um die F-Strasse auf. Überdies forderte
sie die Parteien insbesondere auf, zu den Ergebnissen der
Sachverhaltsabklärungen betreffend das soziale Umfeld von C schriftlich
Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 1. Juni 2012 hielt A an seinen
Anträgen fest und stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Am 4. Juni 2012 hob die Haftrichterin das Kontaktverbot
gegenüber der Tochter auf. Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wurde im Umfang der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
abgewiesen bzw. im Umfang der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos
erledigt abgeschrieben. Die Gerichtskosten wurden B zu einem Viertel auferlegt
und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen.
III.
Dagegen erhob A am 7. Juni 2012 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und stellte die prozessualen Anträge, die Verfügung der
Vorinstanz vom 4. Juni 2012 sei nochmals zu prüfen und ihm sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Zwangsmassnahmengericht
verzichtete am 14. Juni 2012 auf Vernehmlassung. Dazu reichte A nach erfolgter
Fristerstreckung am 12. Juli 2012 eine freigestellte Vernehmlassung ein,
worin er um Untersuchung der Akten sowie Schadenersatz und Genugtuung für sich
und seine Tochter ersuchte. Überdies stellte er weitere materielle und
prozessuale Anträge. Von B ging keine Stellungnahme ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 43
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) und § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom
3. Dezember 2008 ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden
gegen haftrichterliche Entscheide zuständig, die in Anwendung des
Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich
einzutreten.
1.2 Nach § 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a
VRG ist der Einzelrichter zum Entscheid über Beschwerden betreffend Massnahmen
nach den §§ 3–14 GSG berufen. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann
die Entscheidung einer Kammer übertragen werden (§ 38b Abs. 2 VRG).
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Sache in die
einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
2.
2.1 In
seiner Beschwerdeschrift wendet sich der Beschwerdeführer nur gegen die seiner
Ansicht nach erfolgte Abweisung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
durch die Vorinstanz. Zudem betitelt er diese Eingabe mit "Stellungnahme
zur Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsbeistand" und bezeichnet die darin gestellten Begehren als
"Prozessuale Anträge". Die freigestellte Vernehmlassung vom
12. Juli 2012, womit dem Beschwerdeführer das Recht auf Replik zum
Verzicht der Vorinstanz auf Vernehmlassung eingeräumt wurde, enthält hingegen
weitere Rechtsbegehren, welche er erstmals vorbringt. Diese erst nach Ablauf
der Beschwerdefrist gestellten neuen Begehren betreffen keine Nebenpunkte und
sind infolge verspäteter Eingabe vorliegend nicht zu behandeln (vgl. RB 1963 Nr. 26;
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54
N. 5).
2.2 Soweit sich die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers gegen das mit
Verfügung vom 18 Mai 2012 angeordnete Kontaktverbot gegenüber der
gemeinsamen Tochter C richten, ist darauf hinzuweisen, dass die Haftrichterin
dieses ohnehin aufgehoben und seinem Hauptantrag in der Sache vollumfänglich gutgeheissen
hatte. Folglich bestünde für den Beschwerdeführer diesbezüglich gar kein
Nachteil mehr, weshalb in diesem Punkt kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an
der Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung gegeben wäre (vgl. § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; BGE 128 II 34 E. 1b;
BGE 116 Ia 359 E. 2a; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25). Die entsprechenden Vorbringen wären somit gar nicht zu behandeln.
Nicht einzutreten wäre mangels sachlicher Zuständigkeit auf das
Schadenersatzbegehren, wonach die Arzt- oder Anwaltskosten zulasten der
Mitbeteiligten zu gehen hätten, sowie auf das Genugtuungsbegehren (§ 2 Abs. 1
VRG). Sollte der Beschwerdeführer schliesslich die Behandlung der in seiner
Eingabe vom 12. Juli 2012 aufgelisteten Angelegenheiten verlangen, ist das
Verwaltungsgericht ebenfalls nicht zuständig, da ihm in strafrechtlichen Belangen
keine Entscheidkompetenz zukommt (vgl. § 1 VRG und § 3 des Gesetzes
über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen
Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes
vom 10. Mai 2010 [GOG]).
2.3 Die
unentgeltliche Rechtspflege umfasst die unentgeltliche Prozessführung sowie die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung (vgl. Marginalie von § 16 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 1). Soweit der
Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren sinngemäss die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Rahmen des haftrichterlichen Verfahrens
verlangt, ist festzuhalten, dass die Haftrichterin das entsprechende Gesuch als
gegenstandlos erledigt abschrieb, da ihm mangels Unterliegens in den
Hauptanträgen keine Gerichtskosten aufzuerlegen seien. Infolgedessen gibt es
für ihn diesbezüglich keinen Nachteil, der mit einer Gutheissung seiner
Beschwerde behoben werden könnte. Somit besteht kein aktuelles
Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung
im Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, weshalb
auf die Beschwerde im Umfang des betreffenden Gesuchs nicht einzutreten ist
(vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 21 N. 25; § 28 N. 7, 9 und 17; BGE 118 Ia 488 E. 1a).
2.4 Bezüglich der vom Beschwerdeführer gestellten prozessualen Anträge ist
darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beizug der in der
freigestellten Vernehmlassung vom 12. Juli 2012 aufgelisteten Akten der
Strafverfolgungsbehörden und der Kinderschutzgruppe für die Beurteilung des
vorliegenden Falls notwendig wäre, zumal sich der Streitgegenstand auf die
Abweisung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch die
Vorinstanz infolge fehlender sachlicher Notwendigkeit beschränkt. Gleiches gilt
für die beantragte Erstellung eines Gutachtens über die Beschwerdegegnerin und
die Untersuchung der Vorgehensweise der Mitbeteiligten. Die besagten Anträge um
Aktenbeizug sind folglich abzuweisen.
3.
3.1 Nach dem
Gesagten geht es im vorliegenden Verfahren einzig um die Frage, ob der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen gewesen wäre. Während die Vorinstanz
diese Frage verneinte, macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm nunmehr die
Kosten für seine Rechtsvertretung zumindest nachträglich zu ersetzen seien.
Für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein. Als Erstes muss der Gesuchsteller
mittellos sein (§ 16 Abs. 1 VRG). Die Vorinstanz ging bei ihrem
Entscheid aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Belege davon aus,
dass dieses Erfordernis erfüllt ist. Sie bejahte implizit auch die zweite Voraussetzung
für eine unentgeltliche Rechtsvertretung, nämlich die fehlende offensichtliche
Aussichtslosigkeit im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG, zumal das
Kontaktverbot gegenüber der gemeinsamen Tochter gemäss dem Antrag des
Beschwerdeführers aufgehoben wurde. Abgelehnt hat die Vorinstanz das Gesuch, weil
sie eine Rechtsvertretung nicht für notwendig hielt. Ob diese dritte
Voraussetzung für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfüllt
war, ist damit im Folgenden zu prüfen.
3.2 Gemäss § 16
Abs. 2 VRG haben Mittellose Anspruch auf einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren.
Die Vorschrift konkretisiert den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf
einen unentgeltlichen Rechtsvertreter, der stets dann zum Tragen kommt, soweit
es zur Wahrung der Rechte einer Verfahrenspartei notwendig ist (Art. 29 Abs. 3
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Bei gravierenden Massnahmen
wie einer Zwangsmedikation oder dem Entzug der Obhut über das eigene Kind kann
sich die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung allein aus
der besonderen Schwere des Eingriffs in geschützte Rechtspositionen ergeben
(vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2 und 128 I 225 E. 2.5.2 je mit
Hinweisen, auch zum Folgenden). Wenn, wie hier, keine derart schwerwiegende
Anordnung angefochten wurde, ist die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung stets
anhand des konkreten Einzelfalls zu prüfen. Als Erstes muss dabei in Betracht
gezogen werden, inwieweit das im jeweiligen Fall anstehende Verfahren für die
Parteien
aufgrund seines Gegenstands und der damit zusammenhängen
materiell-rechtlichen Fragen, des Prozess- oder des Beweisrechts in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereiten könnte. Als Zweites ist
eine Einschätzung erforderlich, ob der Gesuchsteller aufgrund seiner
individuellen Situation auch ohne Rechtsvertretung in der Lage ist bzw. sein
wird, das Verfahren in zumutbarer Weise zu bewältigen. Je nach den Umständen
des konkret zu beurteilenden Einzelfalls können die bestehenden persönlichen
Verhältnisse, fehlende juristische Kenntnisse, sprachliche Schwierigkeiten,
Überforderung oder die aufgrund anderer Faktoren fehlende Fähigkeit, sich im
Verfahren zurechtzufinden, für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sprechen.
3.3 Im
vorliegenden Fall hatte die Beschwerdegegnerin geltend gemacht, dass sie vom
Beschwerdeführer eingeschüchtert und unter Druck gesetzt worden sei, er ihr
gegenüber tätlich geworden sei und im Übrigen die gemeinsame Tochter
instrumentalisiert habe. Die Mitbeteiligte erliess daraufhin ein Rayonverbot
für den Wohn- und Arbeitsort der Beschwerdegegnerin sowie ein Kontaktverbot
gegenüber der Beschwerdegegnerin und der gemeinsamen Tochter, unter Androhung
einer Bestrafung wegen Ungehorsams und von Polizeigewahrsam im
Widerhandlungsfall. Der Beschwerdeführer sah sich im daran anschliessenden
Verfahren vor die Aufgabe gestellt, seinen eigenen Standpunkt darzulegen und
die erhobenen Vorwürfe so weit als möglich zu entkräften. Er hatte insbesondere
darzulegen, weshalb ein Kontaktverbot gegenüber seiner Tochter aus seiner Sicht
nicht gerechtfertigt ist. Dies wurde durch die Mündlichkeit des
vorinstanzlichen Verfahrens und den dort geltenden Untersuchungsgrundsatz zwar
bis zu einem gewissen Grad erleichtert (vgl. § 9 Abs. 2 GSG).
Letzterer entbindet die Parteien jedoch nicht davon, durch Hinweise zum
Sachverhalt
Sachverhalt oder die Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken
(BGE 130 I 180 E. 3.2). Zudem müssen in Gewaltschutzverfahren
Tatsachen wenigstens glaubhaft gemacht werden und können auch Beweisanträge gestellt
werden, soweit deren Abnahme das Verfahren nicht verzögert (vgl. § 9 Abs. 4
GSG). Dass ein Verfahren mehr oder weniger stark von den Grundsätzen der
Unmittelbarkeit, der Rechtsanwendung von Amtes wegen und Tatsachenerhebung
durch das Gericht geprägt ist, hat demgemäss nicht zur Folge, dass die
Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung stets zu verneinen wäre.
Vielmehr ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in solchen Verfahren
die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung stets differenziert und vor dem
Hintergrund des konkret zu beurteilenden Falls zu prüfen (BGr,
24. September 2008,1C_339/2008, E. 2.2 betreffend eines
Gewaltschutzverfahrens).
3.4 Die
Beschwerdegegnerin hat vorliegend massive Anschuldigungen erhoben. Ebenso kam
es zwischen ihr und dem Beschwerdeführer zu wiederholten Streitigkeiten um das
Sorgerecht für die gemeinsame Tochter. Sodann laufen parallel mehrere Strafverfahren,
wobei jeweils eine Partei Handlungen der anderen bei der Polizei zur Anzeige
brachte. Diese Strafverfahren standen zu dem vorinstanzlichen Verfahren
teilweise in einem Zusammenhang. Damit fragt sich, ob der Beschwerdeführer vor
dem Hintergrund dieser verschiedenen Auseinandersetzungen in der Lage gewesen wäre,
seine Rechte vor dem Zwangsmassnahmengericht auch ohne Rechtsvertretung
zureichend zu wahren. Die Vorinstanz bejahte dies und verwies darauf, dass sich
der Beschwerdeführer im Herbst 2011 ohne Rechtsvertreter erfolgreich gegen ein
Kontaktverbot gegenüber seiner Tochter zur Wehr setzte. Aus Letzterem allein
kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im hier zu
beurteilenden Verfahren seine Rechte ohne Weiteres hinreichend wahrnehmen
konnte. Für die Beurteilung ausschlaggebend ist vielmehr, inwieweit der
Beschwerdeführer aufgrund seiner sprachlichen Kenntnisse und seines damaligen Befindens
im Zeitpunkt des im Mai ausgesprochenen Rayon- und Kontaktverbots in der Lage
war, das vorinstanzliche Verfahren zu bewältigen und der Gegenseite angemessen
Paroli zu bieten.
Es erscheint zunächst nachvollziehbar, dass die Vielzahl
der laufenden Verfahren den Beschwerdeführer teilweise verwirrte. Zudem weist
er zu Recht darauf hin, dass mit dem Kontaktverbot gegenüber seiner Tochter für
ihn einiges auf dem Spiel stand. Eine eigentliche Überforderung, die dazu
geführt hätte, dass sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren
allein nicht mehr hätte zurechtfinden können, ist dagegen nicht erkennbar.
Zudem reichten die sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers aus, um
seinen Standpunkt in zureichender Weise darzutun. Auch wenn er nicht deutscher
Muttersprache ist, geht aus dem Protokoll des Zwangsmassnahmengerichts hervor,
dass er sich adäquat ausdrücken konnte. Folglich hätte er sich am vorinstanzlichen
Verfahren auch ohne Rechtsvertretung in zureichender Weise beteiligen können.
3.5 Damit
fragt sich bloss noch, ob dem Beschwerdeführer zwecks Herstellung von Waffengleichheit
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen gewesen wäre. Letzteres kann
sich dann aufdrängen, wenn die Gegenseite (voraussichtlich) einen Anwalt
beizieht oder über besonderen Sachverstand verfügt (vgl. BGE 131 I 350 E. 3.1).
Im vorliegenden Fall war die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren
nicht vertreten. Die Mitbeteiligte verfügt in Gewaltschutzverfahren zwar über
besondere Routine in der Verfahrensführung und hat gegenüber Privaten insofern
einen gewissen Vorsprung. Im vorliegenden Fall führte dies jedoch nicht dazu,
dass der Beschwerdeführer ohne anwaltlichen Beistand darauf nicht angemessen
hätte reagieren können, zumal sich die Mitbeteiligte im vorinstanzlichen
Verfahren zu den Eingaben der Parteien nicht vernehmen liess. Die Haftrichterin
hat deshalb die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu Recht
verneint.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind folglich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG).
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer bezeichnete seine Eingabe als „Stellungnahme zur Ablehnung des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistand“. Ob sich sein
Antrag, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auch auf das Verfahren
vor Verwaltungsgericht bezieht, könnte damit fraglich erscheinen. In seiner
Eingabe vom 12. Juli 2012 beantragt er indessen zweifelsohne, es sei ihm
als Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
5.2 Die
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich wie bereits ausgeführt aus
den Akten (vorn E. 3.1). Sein Begehren war nicht von vornherein
offensichtlich aussichtslos; es gab im Gegenteil auch Gründe, die für die Gewährung
einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren
sprachen. Dem Beschwerdeführer ist deshalb gestützt auf § 16 Abs. 1
VRG die Bezahlung der Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren zu erlassen.
Gleichzeitig wird er auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht: Danach
ist eine mittellose Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde,
zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
5.3 Damit
fragt sich schliesslich, ob im vorliegenden Verfahren die Notwendigkeit einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung bestand bzw. besteht. Dazu ist festzuhalten,
dass sich der Gegenstand des vorliegenden von jenem des vorinstanzlichen
Verfahrens wesentlich unterscheidet. Während es im vorinstanzlichen Verfahren
in der Hauptsache um das Kontaktverbot gegenüber der Tochter ging, ist hier nur
noch die Frage zu behandeln, ob das Zwangsmassnahmengericht dem
Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter zu entschädigen hatte. Der
Streitgegenstand war damit nicht von besonderer tatsächlicher oder rechtlicher
Komplexität. Der Beschwerdeführer konnte sich beim Verfassen seiner
Beschwerdeschrift überdies auf die Eingabe seines Rechtsvertreters im
vorinstanzlichen Verfahren stützen, mit dem Letzterer die Notwendigkeit einer
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung begründete. Damit kann auch im
vorliegenden Verfahren davon abgesehen werden, dem Beschwerdeführer einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Seite zu stellen.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
Erwägungen
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 1'130.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…