VB.2012.00379
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00379
7. November 2012Deutsch14 min
(URT.2012.14766)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2012.00379
Urteil
der 1. Kammer
vom 7. November 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Martin Knüsel.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
2. C,
3. D,
4. E,
5.1 F,
5.2 G,
6.1 H,
6.2 I,
7.1 J,
7.2 K,
alle
vertreten durch RA L,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Baugenossenschaft M, vertreten durch RA N,
2. Baukommission Küsnacht, vertreten durch RA O,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 18. Oktober 2011 erteilte die
Baukommission Küsnacht der Baugenossenschaft M, Zürich, die baurechtliche
Bewilligung für eine Wohnüberbauung mit acht Mehrfamilienhäusern auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01, P-Strasse 02 bis 03, in Küsnacht.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben Q und weitere
Rekurrierende mit gemeinsamer Eingabe vom 7. Dezember 2011 Rekurs beim
Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid
vom 8. Mai 2012 ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 11. Juni 2012
gelangten A und B, C, D und E, F und G, H und I sowie J und K an das Verwaltungsgericht
und beantragten die Aufhebung des Rekursentscheids sowie des Beschlusses der
Baukommission Küsnacht vom 18. Oktober 2011.
Die Vorinstanz beantragte am 5. Juli
2012.
die Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission Küsnacht am 31. August
2012.
und die Baugenossenschaft M am 17. September 2012 schlossen
jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden
ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 16. Oktober 2012
hielten die Beschwerdeführenden an ihrem Antrag fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
streitbetroffene Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt in den Wohnzonen W2/1.20
und W2/1.75 gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Küsnacht (BZO). Es wird
vom öffentlichen Gestaltungsplan "R" erfasst und von der politischen
Gemeinde Küsnacht als Eigentümerin der privaten Beschwerdegegnerin im Baurecht
abgegeben. Geplant ist die Erstellung von acht Mehrfamilienhäusern mit
insgesamt 70 Wohnungen. Entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze verläuft
die S-Strasse, entlang der südwestlichen Grenze der U-Weg.
2.
Wie schon im
Rekursverfahren beantragen die Beschwerdeführenden die Durchführung eines
Augenscheins. Da sich der entscheidrelevante Sachverhalt aufgrund der Akten, insbesondere
der beiliegenden Pläne, mit ausreichender Deutlichkeit ergibt, kann das Verwaltungsgericht
auf den beantragten Augenschein verzichten (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32).
Aus dem gleichen Grund konnte auch das Baurekursgericht von einem Augenschein
absehen.
3.
Gemäss dem von der Gemeindeversammlung
am 13. Dezember 2010 festgesetzten öffentlichen Gestaltungsplan R soll
eine Überbauung realisiert werden, die bezüglich Architektur, ortsbaulicher
Eingliederung, Freiraum, Erschliessung, Wohnungsgrundrissen, Besonnung und
Energie qualitativ hochstehend ist (Ziff. 1.1). Dabei sind Bauten, Anlagen
und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen Umgebung so
zu gestalten, dass im Sinn von § 71 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. Bei der Beurteilung
sind folgende Merkmale zu beachten: Beziehung zum Ortsbild sowie zur baulichen
und landschaftlichen Umgebung; kubische Gliederung und architektonischer
Ausdruck der Gebäude; Lage, Zweckbestimmung, Umfang und Gestaltung der
Freiflächen; Wohnlichkeit und Wohnhygiene; Versorgungs- und Entsorgungslösung;
Art und Grad der Ausrüstung (Ziff. 3.1).
Der Freiraum ist nach einheitlichen
Grundsätzen so zu gestalten, dass einerseits eine hohe Aufenthaltsqualität
erreicht und andererseits eine ökologisch wertvolle Nahumgebung geschaffen wird
(Ziff. 4.1). Das Meteorwasser ist mittels Retention zurückzuhalten. Im Umgebungsbereich
U1 und soweit möglich in den Umgebungsbereichen U2 sind im Zusammenhang mit dem
Entwässerungskonzept Retentionsflächen vorzusehen (Ziff. 4.2).
4.
Die Beschwerdeführenden machen geltend,
dass Kanalisations- und Entwässerungsprojekt für die Gebäude und die Umgebung
müsse zusammen mit der Baubewilligung beschlossen werden. Es sei nicht
zulässig, dass dieses erst vor der Baufreigabe eingereicht werden müsse. Sodann
gehe die Vorinstanz davon aus, dass die abwassermässige Erschliessung über die
Kanalisationsleitung in der S-Strasse erfolge. Diese Annahme sei jedoch unzutreffend.
Die wassermässige Versorgungs- und die abwassermässige Entsorgungslösung seien
über die Leitungen in der privaten T-Strasse der Beschwerdeführenden geplant.
Über diese Leitungen sollen auch die 70 Wohnungen der geplanten Überbauung
erschlossen werden. Darüber hinaus soll auch der "Notüberlauf" der
Retentionsmassnahmen in die Kanalisation der T-Strasse geleitet werden. Deren
Kapazität sei hierzu aber nicht ausreichend. Nach der Darstellung der
Beschwerdegegnerinnen seien die Leitungen öffentlich. Der entsprechende
Nachweis sei allerdings noch nicht erbracht worden.
5.
Nach dem Grundsatz der Einheit des
baurechtlichen Entscheids muss sich dieser zu sämtlichen Punkten aussprechen,
die für die Bewilligungsfähigkeit eines Projekts von ausschlaggebender
Bedeutung sind. Eine Abspaltung von Einzelfragen zur Prüfung in einem späteren
Verfahren ist zulässig, wenn sie von untergeordneter Bedeutung sind, triftige
Gründe für eine nachträgliche Behandlung sprechen und der gesetzmässige Zustand
auf jeden Fall erreicht werden kann (RB 1989 Nr. 83 = BEZ 1989 Nr. 14).
5.1
Erweist sich ein Bauvorhaben als ungenügend
erschlossen und lässt sich die Erschliessung auch nicht auf die Bauvollendung
hin ausreichend sicherstellen, hat die örtliche Baubehörde die Baubewilligung
grundsätzlich zu verweigern. In Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips
kann die Bewilligung jedoch dann unter sichernden Bedingungen oder Auflagen
erteilt werden, wenn sich der inhaltliche Mangel des Bauvorhabens ohne besondere
Schwierigkeiten beheben lässt (§ 321 Abs. 1 PBG). Ist indessen zu
erkennen, dass die in technischer und rechtlicher Hinsicht genügende
Erschliessung des Baugrundstücks in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden
kann, liefe die bedingungsweise Erteilung der Baubewilligung auf eine
Bewilligung auf Vorrat hinaus, was unzulässig wäre (BEZ 1981 Nr. 47 E. 1b).
5.2
Nach geltender Rechtsprechung kann die
Kanalisationseingabe ohne Weiteres auflagegemäss vor Baubeginn eingereicht
werden (BEZ 1981 Nr. 47 E. 2, auch zum Folgenden). Sie enthält neben
dem eigentlichen Anschlussgesuch die Projektpläne für die Abwasserleitungen
sowie für die Anschlussleitung an das übergeordnete Abwassersystem. Die Prüfung
der Kanalisationseingabe auf Übereinstimmung mit den Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung
obliegt der Baubehörde. Genügt die projektierte Abwasserbeseitigung diesen
Anforderungen nicht, wird die Prüfungsbehörde den Anschluss an das übergeordnete
Abwassernetz nur unter entsprechenden technischen Auflagen zulassen, sofern das
Kanalisationsprojekt nicht gar derart ungenügend erscheint, dass nichts anderes
als eine Verweigerung der Bewilligung infrage kommt. Technische Mängel eines
Abwasserprojekts lassen sich in der Regel verhältnismässig leicht beheben. Die
technische Lösung der Abwasserbeseitigung ist daher in den meisten Fällen
überblickbar.
5.3
Der erläuternde Bericht zum Gestaltungsplan R
sieht vor, dass die wassermässige Erschliessung der Wohnüberbauung von der S-Strasse
her zu erfolgen habe (Ziff. 3.5 zu Ziff. 5.1 der Bestimmungen), ohne
dass die Bestimmungen zum Gestaltungsplan dies vorschreiben. Wie die Vorinstanz
zutreffend festgehalten hat, befindet sich dort eine Kanalisationsleitung mit
einem Durchmesser von 300 mm. Es bestehen keine Anhaltspunkte, wonach der
Anschluss an diese Leitung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht möglich
sein sollte. Das Baugrundstück erweist sich somit in Bezug auf die
Abwasserbeseitigung als hinreichend erschlossen (§ 236 Abs. 1 PBG).
Demnach ist davon auszugehen, dass sich die abwassermässige Erschliessung –
jedenfalls über die S-Strasse – ohne besondere Schwierigkeiten realisieren
lassen wird. Die Baubehörde durfte daher die Behandlung des Kanalisations- und
Entwässerungsprojekts gestützt auf § 321 Abs. 1 PBG in ein nachgelagerten
Bewilligungsverfahren verschieben.
5.4
Der von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegte
und von der Bauherrschaft und der Grundeigentümerin unterschriebene
Werkleitungsplan vom 6. Juli 2011, welcher die abwassermässige
Erschliessung der Wohnüberbauung über die T-Strasse vorsieht, wurde im
Gegensatz zu den übrigen bei den Akten liegenden Bauplänen nicht mit dem
Stempel "Bestandteil der baurechtlichen Bewilligung" versehen. Auch
wenn die Parteien offenbar übereinstimmend davon ausgehen, dass die
abwassermässige Erschliessung über die T-Strasse erfolgen soll, ändert dies
nichts daran, dass das Kanalisations- und Entwässerungsprojekt (noch) nicht
Bestandteil der Baubewilligung bildet. Es kann daher auch nicht Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens sein. Über die in diesem Zusammenhang thematisierten
Fragen hat unter Einhaltung des formellen Instanzenzugs zunächst die Baukommission
Küsnacht als Bewilligungsbehörde zu entscheiden. Gegen ihren Entscheid steht
wiederum der Rechtsmittelweg offen.
Es kann daher offenbleiben, ob die
abwassermässige Erschliessung zwingend über die S-Strasse zu erfolgen hat, ob
ein Notüberlauf in die Kanalisation der T-Strasse vorgesehen werden darf, ob
die Kapazität der Kanalisationsleitung in der T-Strasse ausreicht oder ob eine
allfällige Erschliessung über die T-Strasse auch rechtlich gesichert ist.
5.5
Gleiches gilt für die Frage der Gestaltung der
Retentionsflächen. Sollte das einzureichende Kanalisations- und
Entwässerungsprojekt Auswirkungen auf die Gestaltung der Retentionsanlagen
haben – etwa in Form von grösseren oder zusätzlichen Rückhaltebecken, der
Anbringung eines Notüberlaufs usw. – so wird von der Baukommission neuerlich zu
prüfen sein, ob die geänderte Umgebungsgestaltung den Anforderungen des Gestaltungsplans
bezüglich der geforderten besonders guten Gestaltung im Sinn von Ziff. 3.1
weiterhin entspricht.
Soweit die Beschwerdeführenden geltend
machen, der detaillierte Umgebungsplan gehöre wie bei Arealüberbauungen
gestützt auf § 73 Abs. 1 PBG zwingend zur Baueingabe, ist
festzuhalten, dass auch bei Arealüberbauungen nachträgliche Änderungen der Umgebungsgestaltung
möglich sind. Nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist bei
einer Umgebungsgestaltung, die den Anforderungen einer Arealüberbauung gemäss Art. 71
Abs. 1 und 2 PBG nicht entspricht, noch von einem lediglich
untergeordneten Mangel im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG auszugehen, der
nicht zur Aufhebung der Baubewilligung führt. Ein verbesserter Umgebungsplan
kann nachgereicht werden (VGr, 7. Dezember 2011, VB.2011.00308, E. 4.5).
Die Beschwerdeführenden können somit auch diesbezüglich nichts zu ihren Gunsten
ableiten.
6.
Im Weiteren rügen die Beschwerdeführenden,
entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Anlage eines öffentlichen
Fusswegs entlang der östlichen Grundstücksgrenze verbindlicher Inhalt des
Situationsplans zum öffentlichen Gestaltungsplan. Es fehle der für die verkehrs-
und fussgängermässige Erschliessung vorausgesetzte, durch die Öffentlichkeit
nutzbare Fussweg entlang der östlichen Grenze des Baugrundstücks. Wie die
private Beschwerdegegnerin eingestehe, sei der öffentliche Fussweg im Baurechtsvertrag
mit der Gemeinde Küsnacht neu festgelegt worden. Er verlaufe nunmehr von der S-Strasse
zum U-Weg entlang der Grenze zwischen dem Baugrundstück und den Parzellen
Kat.-Nrn. 04, 05 und 06. Entgegen den Festlegungen im öffentlichen Gestaltungsplan
soll der U-Weg und anschliessend die im Eigentum der Beschwerdeführenden
stehende T-Strasse als fussgängerische Erschliessung in Anspruch genommen
werden.
6.1
Gemäss Ziff. 5.2 des öffentlichen
Gestaltungsplans ist zwischen den im Situationsplan bezeichneten Anschlusspunkten
ein mindestens 2,0 m breiter Fussweg für die Öffentlichkeit vorzusehen.
Das öffentliche Fusswegrecht ist vor Baufreigabe im Grundbuch einzutragen. Im
erläuternden Bericht wird bezüglich des öffentlichen Fusswegs festgehalten, der
regionale Panoramaweg führe heute entlang der V-Strasse, W-Strasse und X-Strasse.
Im Rahmen der Wohnüberbauung R sei zu prüfen, ob der Panoramaweg neu entlang
der Böschung zwischen der Wohnüberbauung R und dem Quartier Y geführt werden
soll. Im Sinn einer vorsorglichen Wegrechtsicherung für den geplanten
Panoramaweg werde die Streckenführung im Gestaltungsplan festgelegt (Ziff. 3.5
zu Ziff. 5.2 der Bestimmungen).
6.2
Beim Fussweg entlang der östlichen Grenze des
Baugrundstücks handelt es sich um einen öffentlichen Fussweg als Teilstück des
geplanten regionalen Panoramawegs. Dafür wurde im Sinn einer vorsorglichen
Wegsicherung die Streckenführung im Gestaltungsplan festgelegt. Der geplante
Panoramaweg dient indessen nicht der grundstücksinternen Fussgängererschliessung
der Wohnüberbauung und ist damit keine Bewilligungsvoraussetzung. Dass der
Gestaltungsplan einen öffentlichen Fussweg entlang der östlichen Grundstücksgrenze
vorsieht, schliesst nicht aus, dass von der S-Strasse zum U-Weg entlang der
Grenze zwischen dem Baugrundstück und den Parzellen Kat.-Nrn. 04, 05 und 06
ebenfalls ein öffentlicher Fussweg errichtet werden darf. Der Gestaltungsplan
enthält – entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführenden – keine Bestimmung,
wonach weitere Fusswege nicht als öffentlich erklärt werden dürften. Der
vorgesehene öffentliche Fussweg mündet in den U-Weg. Als Flurweg darf dieser gemäss § 111 Abs. 1
des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979 (LG) von Fussgängern
ohne besondere Erlaubnis benützt werden. Fussgängern kann die Benützung von
Flurwegen nicht verwehrt werden (VGr, 4. April 2012, VB.2011.00687,
E. 3.3). Der auf den U-Weg führende öffentliche Fussweg ist daher nicht zu
beanstanden.
7.
Schliesslich machen die
Beschwerdeführenden geltend, die ihnen von der Vorinstanz auferlegte
Gerichtsgebühr von Fr. 13'000.- sei übermässig. Es gehe nicht an, dass die
Gerichtskosten gemäss den hier sehr hohen Baukosten des infrage stehenden
Projekts bemessen würden. Dies führe in letzter Konsequenz dazu, dass gegen
teure Bauprojekte wegen des Kostenrisikos keine Rekurse mehr erhoben werden
könnten.
7.1
Gemäss § 338 PBG legt das Baurekursgericht
die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls
und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Die Gerichtsgebühr
beträgt in der Regel Fr. 500.- bis Fr. 50'000.-. Die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23.
August 2010 (GebV VGr), die auch für das
Baurekursgericht zur Anwendung gelangt (§ 1 Abs. 1 GebV VGr), nennt
dieselben Bemessungsfaktoren (§ 2 GebV VGr). Die Behörden verfügen
bei der Gebührenbemessung im Einzelfall über einen weiten Ermessensspielraum
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 8; vgl. auch VGr, 26. November
2008, VB.2008.00309, E. 8.1).
7.2
Gemäss Art. 18 Abs. 1 KV hat jede Person
vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rasche und wohlfeile
Erledigung des Verfahrens. Das Verfahren muss für den Rechtsuchenden bezahlbar
sein. Jede Person soll ohne allzu grosses finanzielles Risiko Zugang zu den
Gerichten und Verwaltungsinstanzen finden können.
Art. 18 Abs. 1 KV schliesst
aber nicht aus, dass die Kosten nach dem Streitwert bzw. dem Streitinteresse
bemessen werden (BGr, 21. Juli 2009,2C_823/2008, E. 8.1 mit Hinweis
auf Giovanni Biaggini, in: Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich/Basel/Genf
2007, Art. 18 N. 19). Im Übrigen hat Art. 18 Abs. 1 KV eher
die "kleinen Sachen" im Auge als Streitigkeiten um grössere
Bauprojekte (vgl. Biaggini, Art. 18 N. 19 mit Hinweisen). Allerdings
kann die sozialen Komponente, die Art. 18 Abs. 1 KV innewohnt, auch
bei solchen Streitigkeiten von Bedeutung sein. Während der Anspruch auf
wohlfeile Erledigung des Verfahrens bei unbedeutenderen Streitsachen für eine
Berücksichtigung dieser geringfügigen Bedeutung spricht, erscheint bei Fällen
mit grosser Tragweite gerade im umgekehrten Sinn eine relativierte Gewichtung
des Streitwerts bzw. des Streitinteresses angezeigt. Dem trägt die GebV VGr
Rechnung, indem die Grundgebühr gemäss § 3 Abs. 1 GebV VGr mit
steigendem Streitwert prozentual weniger stark ansteigt.
Dem Anspruch auf wohlfeile
Verfahrenserledigung kommt nach dem Gesagten neben dem Äquivalenzprinzip und
dem Anspruch auf Zugang zum Gericht kaum eigenständige Bedeutung zu.
7.3
Das Kriterium des Streitwerts kommt bei der
Bemessung der Gerichtsgebühr vorliegend nicht zur Anwendung, weil ein solcher
nicht direkt bestimmbar ist. Die Gebühr richtet sich vielmehr nach dem
tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 GebV VGr). Auch bei Fällen ohne
bestimmbaren Streitwert ist für die Festsetzung der Gerichtsgebühr vor allem
die Tragweite eines Entscheids bzw. einer Streitsache von Bedeutung. Diese Tragweite
ist in erster Linie vom Streitgegenstand abhängig. Dieser richtet sich nach der
angefochtenen Anordnung und dem Rechtsmittelantrag. Diesbezüglich müssen sich
die Beschwerdeführenden ihren Rekursantrag auf Aufhebung der nachgesuchten
Baubewilligung für die gesamte Wohnüberbauung mit acht Mehrfamilienhäusern mit
insgesamt 70 Wohnungen entgegenhalten lassen (BGE 135 III 578 E. 6.5). Die
Festsetzung der Gerichtsgebühr auf Fr. 13'000.- erweist sich daher nicht
als rechtsverletzend.
8.
Zusammenfassend ergibt sich die
vollumgängliche Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Verfahrensausgang werden
die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]) und steht ihnen
von vornherein keine Parteientschädigung zu. Nachdem im Beschwerdeverfahren
weniger Rügen als im Rekursverfahren zu beurteilen waren, erweist sich eine
Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.- als angemessen.
Sodann haben die Beschwerdeführenden die
anwaltlich vertretene private Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (§ 17
Abs. 2 VRG). Stehen sich im Verfahren private Parteien mit gegensätzlichen
Begehren gegenüber, so wird die Gemeinde im Fall des Unterliegens in der Regel
nicht entschädigungspflichtig (§ 17 Abs. 3 VRG). Umgekehrt hat die
Gemeinde im Fall des Obsiegens dementsprechend in der Regel keinen Entschädigungsanspruch
(VGr, 14. Juni 2006, VB.2006.00062, E. 4). Somit ist der Beschwerdegegnerin 2
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 10'110.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu 1/7 unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine
Parteientschädigung von je Fr. 150.-, total Fr. 1'050.-, zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Der
Beschwerdegegnerin 2 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an…