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Entscheid

VB.2012.00380

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00380

17. Juli 2012Deutsch12 min

(URT.2012.14495)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (nachfolgend Obergericht) vom

20. November 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt.

Gleichzeitig wurde eine stationäre Massnahme angeordnet. Das Urteil vom

20. November 2009 erwuchs in Rechtskraft.

B. Nach

erfolgter Anhörung im Zusammenhang mit der jährlichen Prüfung der bedingten

Entlassung aus dem Massnahmenvollzug beantragte A, anwaltlich vertreten, am

7. August 2011 beim Amt für Justizvollzug insbesondere, dass er

unverzüglich bedingt zu entlassen sei. Eventualiter sei er aus dem stationären

Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen. Das Amt für Justizvollzug wies am

12. September 2011 seine Anträge ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel

wiesen die Direktion der Justiz und des Innern sowie das Verwaltungsgericht am

28. November 2011 bzw. am 22. März 2012 ab (VGr, Urteil vom 22. März

2012, VB.2011.00824, I.D., II., E. 4.6 und Disp.-Ziff. 1 des Urteils).

C. A,

abermals anwaltlich vertreten, stellte am 27. Februar 2012 zunächst

vorsorglich ein Haftentlassungsgesuch, woraufhin das Amt für Justizvollzug ihn

umgehend aufforderte, mit entsprechender Begründung mitzuteilen, ob er damit

ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug stellen

wolle. Mit Schreiben vom 25. März 2012 hielt er am Gesuch um Haftentlassung

fest. In der Folge erläuterte ihm das Amt für Justizvollzug nochmals die seiner

Ansicht nach bestehende Rechtslage. A schlug am 27. April 2012 vor,

entweder die Sache zuständigkeitshalber dem Gericht zu überweisen, das über das

weitere Vorgehen entscheide, oder wenigstens das hängige Verwaltungsgerichtsverfahren

abzuwarten und das Haftentlassungsverfahren zu behandeln bzw. den Entscheid des

Zwangsmassnahmengerichts abzuwarten. Am 29. April 2012 stellte er beim

Obergericht ein Haftentlassungsgesuch. Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai

2012 überwies das Obergericht die Eingabe vom 29. April 2012

zuständigkeitshalber dem Amt für Justizvollzug. Dieses wiederholte am 11. Mai

2012 die bereits dargelegte Rechtslage und setzte A eine Frist, um dazu

Stellung zu nehmen, ob er an den Ausführungen im Schreiben vom 25. März

2012 festhalte oder ob sein Antrag auf Haftentlassung als Prüfung der bedingten

Entlassung verstanden werden solle.

Erwägungen

II.

Am 20. Mai 2012 liess A "Beschwerde" bei

der Direktion der Justiz und des Innern erheben. Er beantragte, es sei

festzustellen, dass das Amt für Justizvollzug sein Haftentlassungsgesuch

unrechtmässig nicht behandelt, unrechtmässig keinen Entscheid gefällt und damit

auch den Entscheid unrechtmässig verzögert habe. Das Amt für Justizvollzug sei

anzuweisen, das Haftentlassungsgesuch innert einer Frist von fünf Tagen zu behandeln

und darüber zu entscheiden. Eventualiter sei das Haftentlassungsgesuch von der

Rechtsmittelinstanz selbst zu entscheiden, und zwar sei er unverzüglich in

Freiheit zu entlassen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsvertretung durch seine Rechtsvertreterin zu gewähren; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Staats. Mit Verfügung vom 25. Mai 2012

wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs betreffend

Rechtsverweigerung und -verzögerung (Haftentlassungsgesuch) ab, auferlegte A

die Kosten und verweigerte ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung.

III.

Dagegen liess A am 11. Juni

2012.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen. Er wiederholte seine

anlässlich des Rekursverfahrens gestellten Begehren bezüglich Feststellung der

Rechtsverweigerung und -verzögerung. Die Verfügung der Direktion der Justiz und

des Innern vom 25. Mai 2012 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass

sie die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde zu Unrecht abgewiesen

habe. Es sei das Amt für Justizvollzug anzuweisen, das Haftentlassungsgesuch innert

einer Frist von 48 Stunden zu behandeln und darüber zu entscheiden; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Für das ganze bisherige

Verfahren stellte A ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsvertretung durch seine Rechtsvertreterin. Am 19. Juni 2012

beantragte die Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde

und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Leitung des Amts für

Justizvollzug reichte am 28. Juni 2012 die Beschwerdeantwort ein, worin

sie die Abweisung der Beschwerde beantragte und zur Begründung auf die massgeblichen

Akten sowie die Erwägungen der angefochtenen Verfügung vom 25. Mai 2011 verwies.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) kann das Verweigern oder Verzögern einer

Anordnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Das

hiesige Gericht ist vorliegend somit zuständig. Die Behandlung von Beschwerden

betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche

Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2

VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er durch den

Einzelrichter zu entscheiden.

2.

2.1

Gegenstand

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen

Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (vgl. RB 1983

Nr. 5). Andernfalls müsste sich die Beschwerdeinstanz erstmals mit

Anträgen befassen, mit denen sich die Rekursinstanz zulässigerweise nicht

auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem Grundsatz widersprechen, dass der

Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht

erweitert werden kann (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 52 N. 3).

2.2

Zu

überprüfen gilt es vorliegend, ob eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung besteht,

indem der Beschwerdegegner das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers

nicht behandelte. Folglich ist nicht weiter darauf einzugehen, ob es zulässig

sei, ein neues Gutachten über den Beschwerdeführer einzuholen, wie in der

Beschwerdeschrift im Weiteren beanstandet wird. Gleiches gilt bezüglich der

Frage, ob die Massnahme wegen Undurchführbarkeit aufzuheben sei, worüber das

Verwaltungsgericht im Übrigen unlängst entschieden hat (siehe vorn I.B.).

3.

Gemäss Praxis und Lehre liegt eine formelle

Rechtsverweigerung vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde es

ausdrücklich oder stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, zu

der sie verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist einer Gerichts- oder

Verwaltungsbehörde dann vorzuwerfen, wenn sie einen Entscheid nicht binnen der

im Gesetz vorgesehenen oder nach den Umständen angemessenen Frist erlässt (BGE

134.

I 229, E. 2.3; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28

N. 46 f.).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer sieht in der Nichtbehandlung seines Haftentlassungsgesuchs

eine Rechtsverweigerung der Behörden. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus,

dass der Beschwerdegegner nicht verpflichtet sei, eine Entscheidung über eine

Haftentlassung zu treffen, da nur die Möglichkeit bestehe, eine "bedingte

Entlassung" zu verlangen.

4.2

Zunächst

ist darauf hinzuweisen, dass der vom Beschwerdeführer erwähnte Bundesgerichtsentscheid

BGE 121 I 207 ff. [recte BGE 121 I 208 ff.], worin es um die Frage

geht, ob Jugendliche einen Anspruch auf ein Verfahren im Sinn von Art. 5

Abs. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) haben, vorliegend

nicht einschlägig ist. Gemäss Art. 31 Abs. 4 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) und Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jede Person, der

die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das Recht, jederzeit ein

Gericht anzurufen, das raschestmöglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs

zu entscheiden hat. Es lässt sich ein eigenständiges Recht auf Prüfung der

Entlassung aus dem Massnahmenvollzug nach einer strafrechtlichen Verurteilung

herleiten, wenn die Dauer der Internierung, die gestützt auf Art. 5

Abs. 1 lit. e EMRK und somit insbesondere aufgrund einer psychischen

Krankheit, Alkohol- oder Rauschgiftsucht des Inhaftierten erfolgte, vom

Fortbestehen dieses Krankheitsbilds abhängig ist (BGE 121 I 297,

E. 3.b.cc). Gleiches gilt, wenn die Freiheitsentziehung bislang noch keiner

richterlichen Überprüfung unterzogen wurde (BGE 116 Ia 60, E. 3.b).

Eine Prüfung der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug durch die Vollzugsbehörde

kurz vorher steht einem Entlassungsgesuch nicht entgegen, sofern dieses nicht

als rechtsmissbräuchlich zu werten ist (Marianne Heer, in: Marcel Alexander

Niggli/Hans Wiprächtiger, Balser Kommentar, Strafrecht I, 2007, Art. 62d N.

37).

Es ist indessen festzuhalten, dass nach Rechtsprechung des

Bundesgerichts – und wie von der Vorinstanz erwähnt – der Anspruch auf Haftkontrolle

im Sinn von Art. 5 Abs. 4 EMRK nach Rechtskraft des Sachurteils durch

die Prüfung der bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug bereits

gewährleistet ist, zumal dem Betroffenen diesbezüglich nach Massgabe von

Art. 62d Abs. 1 StGB ein jederzeitiges Gesuchsrecht zusteht. Ein

strafprozessualer Anspruch, jederzeit das Haftgericht anzurufen (Art. 31

Abs. 4 BV), ist im Massnahmenvollzug nach rechtskräftiger Verurteilung

nicht mehr gegeben (vgl. BGr, 25. Februar 2009,6B_33/2009, E. 3.1 und

3.

; 28. Juli 2004,1P.382/2004, E. 2.3.2).

4.3

In

Anbetracht der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ging der Beschwerdegegner

somit in zutreffender Weise davon aus, dass kein Recht auf jederzeitige Anrufung

des Haftgerichts besteht, zumal die stationäre Massnahme bislang nicht

aufgehoben wurde (vgl. vorn I.B.). Hingegen kann der Beschwerdeführer beim

Beschwerdegegner jederzeit ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem

Massnahmenvollzug stellen. Zum gleichen Schluss kam das Obergericht in dem anscheinend

noch nicht rechtskräftigen Entscheid vom 7. Mai 2012 bezüglich eines

Haftentlassungsgesuchs des Beschwerdeführers vom 29. April 2012, worin es

seine Zuständigkeit in der Angelegenheit verneinte, unter Verweis auf

Art. 62d StGB jedoch die Verwaltungsbehörden für zuständig erachtete, über

die Entlassung aus der Massnahme zu entscheiden, und die Eingabe des

Beschwerdeführers vom 29. April 2012 schliesslich zuständigkeitshalber dem

Amt für Justizvollzug überwies. Die Nichtbehandlung des Haftentlassungsgesuchs

durch den Beschwerdegegner stellt folglich keine Rechtsverweigerung dar. Es sei

angefügt, dass – entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers – somit bereits

vor kurzer Zeit über ein Haftentlassungsgesuch entschieden wurde.

4.4

Der

Beschwerdegegner hat jeweils auf die Schreiben des Beschwerdeführers geantwortet,

die Rechtslage – wie festgestellt – zutreffend erläutert und ihn aufgefordert,

innert angesetzter Frist mit entsprechender Begründung mitzuteilen, ob anstatt

des "Haftentlassungsgesuchs", das nicht zu behandeln sei, ein Gesuch

um bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug gestellt werde. Der Inhalt

dieser Schreiben ist im Entscheid der Vorinstanz zusammengefasst, worauf

verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer

somit mehrmals auf die Möglichkeit hingewiesen, wie korrekt vorzugehen wäre,

und ihn insbesondere darüber informiert, dass jederzeit ein Gesuch um bedingte

Entlassung aus dem Massnahmenvollzug gestellt werden könnte, worüber jedenfalls

zu entscheiden wäre. Sodann schreibt Art. 62d Abs. 1 StGB nur vor,

dass die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich über die Prüfung der

Entlassung aus dem Massnahmenvollzug zu beschliessen hat (vgl. Heer, Art. 62d

N. 3). Da ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers letztmals am

12.

September 2011 behandelt bzw. abgewiesen wurde und seither noch kein

Jahr verstrichen ist, geht der Vorwurf in der Beschwerdeschrift fehl, der Beschwerdegegner

habe bislang keine Prüfung der Entlassung oder Aufhebung der Massnahme von

Amtes wegen vorgenommen. Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass

mögliche Verfahrensverzögerungen nicht dem Beschwerdegegner anzulasten sind,

sondern darauf beruhen, dass der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer trotz

korrekt dargelegter Rechtslage auf der Prüfung des Haftentlassungsgesuchs beharrte.

4.5

Somit ist

nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner in der Angelegenheit

rechtsverweigernd bzw. -verzögernd gehandelt hätte. Die vorinstanzliche Verfügung

ist nicht zu beanstanden und der dafür unzuständige Beschwerdegegner nicht

anzuweisen, das Haftentlassungsgesuch innert 48 Stunden zu behandeln und

darüber zu entscheiden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm angesichts seines Unterliegens

nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

6.1

Bezüglich

des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das ganze

bisherige Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 VRG Privaten,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von

Verfahrenskosten erlassen wird (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.

Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich

bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren

entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren,

das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen

können, weil es ihn nichts kostet. Dagegen gilt ein Begehren als

aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung

ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 16 N. 31 f.).

6.2

Wie

aufgezeigt, besteht für den Beschwerdeführer kein Anspruch auf Haftprüfung.

Indessen ist es ihm möglich, jederzeit die Prüfung der bedingten Entlassung aus

dem

Massnahmenvollzug zu verlangen, worauf er vom Beschwerdegegner mehrmals – und

auch vom Obergericht im Rahmen der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs –

hingewiesen wurde. Auch die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid Entsprechendes

fest. Dass sich der Beschwerdegegner um die Klärung der Rechtslage bemühte und

den Beschwerdeführer darüber ausreichend informierte, ist aufgrund des aus den

Akten ersichtlichen, umfangreichen Schriftverkehrs genügend erkennbar. Unter

diesen Umständen erweisen sich seine Rügen bezüglich Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung

von Vornherein als unbegründet. Der Rekurs bzw. die Beschwerde ist als

offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren. Demnach hat die Vorinstanz sein

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen und

dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten auferlegt. Im Beschwerdeverfahren ist

ebenso vorzugehen, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und

erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…