VB.2012.00380
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00380
17. Juli 2012Deutsch12 min
(URT.2012.14495)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00380
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Juli 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Anja Tschirky.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Strafvollzug (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (nachfolgend Obergericht) vom
20. November 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt.
Gleichzeitig wurde eine stationäre Massnahme angeordnet. Das Urteil vom
20. November 2009 erwuchs in Rechtskraft.
B. Nach
erfolgter Anhörung im Zusammenhang mit der jährlichen Prüfung der bedingten
Entlassung aus dem Massnahmenvollzug beantragte A, anwaltlich vertreten, am
7. August 2011 beim Amt für Justizvollzug insbesondere, dass er
unverzüglich bedingt zu entlassen sei. Eventualiter sei er aus dem stationären
Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen. Das Amt für Justizvollzug wies am
12. September 2011 seine Anträge ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel
wiesen die Direktion der Justiz und des Innern sowie das Verwaltungsgericht am
28. November 2011 bzw. am 22. März 2012 ab (VGr, Urteil vom 22. März
2012, VB.2011.00824, I.D., II., E. 4.6 und Disp.-Ziff. 1 des Urteils).
C. A,
abermals anwaltlich vertreten, stellte am 27. Februar 2012 zunächst
vorsorglich ein Haftentlassungsgesuch, woraufhin das Amt für Justizvollzug ihn
umgehend aufforderte, mit entsprechender Begründung mitzuteilen, ob er damit
ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug stellen
wolle. Mit Schreiben vom 25. März 2012 hielt er am Gesuch um Haftentlassung
fest. In der Folge erläuterte ihm das Amt für Justizvollzug nochmals die seiner
Ansicht nach bestehende Rechtslage. A schlug am 27. April 2012 vor,
entweder die Sache zuständigkeitshalber dem Gericht zu überweisen, das über das
weitere Vorgehen entscheide, oder wenigstens das hängige Verwaltungsgerichtsverfahren
abzuwarten und das Haftentlassungsverfahren zu behandeln bzw. den Entscheid des
Zwangsmassnahmengerichts abzuwarten. Am 29. April 2012 stellte er beim
Obergericht ein Haftentlassungsgesuch. Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai
2012 überwies das Obergericht die Eingabe vom 29. April 2012
zuständigkeitshalber dem Amt für Justizvollzug. Dieses wiederholte am 11. Mai
2012 die bereits dargelegte Rechtslage und setzte A eine Frist, um dazu
Stellung zu nehmen, ob er an den Ausführungen im Schreiben vom 25. März
2012 festhalte oder ob sein Antrag auf Haftentlassung als Prüfung der bedingten
Entlassung verstanden werden solle.
Erwägungen
II.
Am 20. Mai 2012 liess A "Beschwerde" bei
der Direktion der Justiz und des Innern erheben. Er beantragte, es sei
festzustellen, dass das Amt für Justizvollzug sein Haftentlassungsgesuch
unrechtmässig nicht behandelt, unrechtmässig keinen Entscheid gefällt und damit
auch den Entscheid unrechtmässig verzögert habe. Das Amt für Justizvollzug sei
anzuweisen, das Haftentlassungsgesuch innert einer Frist von fünf Tagen zu behandeln
und darüber zu entscheiden. Eventualiter sei das Haftentlassungsgesuch von der
Rechtsmittelinstanz selbst zu entscheiden, und zwar sei er unverzüglich in
Freiheit zu entlassen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsvertretung durch seine Rechtsvertreterin zu gewähren; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Staats. Mit Verfügung vom 25. Mai 2012
wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs betreffend
Rechtsverweigerung und -verzögerung (Haftentlassungsgesuch) ab, auferlegte A
die Kosten und verweigerte ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung.
III.
Dagegen liess A am 11. Juni
2012.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen. Er wiederholte seine
anlässlich des Rekursverfahrens gestellten Begehren bezüglich Feststellung der
Rechtsverweigerung und -verzögerung. Die Verfügung der Direktion der Justiz und
des Innern vom 25. Mai 2012 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass
sie die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde zu Unrecht abgewiesen
habe. Es sei das Amt für Justizvollzug anzuweisen, das Haftentlassungsgesuch innert
einer Frist von 48 Stunden zu behandeln und darüber zu entscheiden; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Für das ganze bisherige
Verfahren stellte A ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsvertretung durch seine Rechtsvertreterin. Am 19. Juni 2012
beantragte die Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde
und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Leitung des Amts für
Justizvollzug reichte am 28. Juni 2012 die Beschwerdeantwort ein, worin
sie die Abweisung der Beschwerde beantragte und zur Begründung auf die massgeblichen
Akten sowie die Erwägungen der angefochtenen Verfügung vom 25. Mai 2011 verwies.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) kann das Verweigern oder Verzögern einer
Anordnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Das
hiesige Gericht ist vorliegend somit zuständig. Die Behandlung von Beschwerden
betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche
Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2
VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er durch den
Einzelrichter zu entscheiden.
2.
2.1
Gegenstand
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen
Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (vgl. RB 1983
Nr. 5). Andernfalls müsste sich die Beschwerdeinstanz erstmals mit
Anträgen befassen, mit denen sich die Rekursinstanz zulässigerweise nicht
auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem Grundsatz widersprechen, dass der
Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht
erweitert werden kann (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 52 N. 3).
2.2
Zu
überprüfen gilt es vorliegend, ob eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung besteht,
indem der Beschwerdegegner das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers
nicht behandelte. Folglich ist nicht weiter darauf einzugehen, ob es zulässig
sei, ein neues Gutachten über den Beschwerdeführer einzuholen, wie in der
Beschwerdeschrift im Weiteren beanstandet wird. Gleiches gilt bezüglich der
Frage, ob die Massnahme wegen Undurchführbarkeit aufzuheben sei, worüber das
Verwaltungsgericht im Übrigen unlängst entschieden hat (siehe vorn I.B.).
3.
Gemäss Praxis und Lehre liegt eine formelle
Rechtsverweigerung vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde es
ausdrücklich oder stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, zu
der sie verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist einer Gerichts- oder
Verwaltungsbehörde dann vorzuwerfen, wenn sie einen Entscheid nicht binnen der
im Gesetz vorgesehenen oder nach den Umständen angemessenen Frist erlässt (BGE
134.
I 229, E. 2.3; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28
N. 46 f.).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer sieht in der Nichtbehandlung seines Haftentlassungsgesuchs
eine Rechtsverweigerung der Behörden. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus,
dass der Beschwerdegegner nicht verpflichtet sei, eine Entscheidung über eine
Haftentlassung zu treffen, da nur die Möglichkeit bestehe, eine "bedingte
Entlassung" zu verlangen.
4.2
Zunächst
ist darauf hinzuweisen, dass der vom Beschwerdeführer erwähnte Bundesgerichtsentscheid
BGE 121 I 207 ff. [recte BGE 121 I 208 ff.], worin es um die Frage
geht, ob Jugendliche einen Anspruch auf ein Verfahren im Sinn von Art. 5
Abs. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) haben, vorliegend
nicht einschlägig ist. Gemäss Art. 31 Abs. 4 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) und Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jede Person, der
die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das Recht, jederzeit ein
Gericht anzurufen, das raschestmöglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs
zu entscheiden hat. Es lässt sich ein eigenständiges Recht auf Prüfung der
Entlassung aus dem Massnahmenvollzug nach einer strafrechtlichen Verurteilung
herleiten, wenn die Dauer der Internierung, die gestützt auf Art. 5
Abs. 1 lit. e EMRK und somit insbesondere aufgrund einer psychischen
Krankheit, Alkohol- oder Rauschgiftsucht des Inhaftierten erfolgte, vom
Fortbestehen dieses Krankheitsbilds abhängig ist (BGE 121 I 297,
E. 3.b.cc). Gleiches gilt, wenn die Freiheitsentziehung bislang noch keiner
richterlichen Überprüfung unterzogen wurde (BGE 116 Ia 60, E. 3.b).
Eine Prüfung der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug durch die Vollzugsbehörde
kurz vorher steht einem Entlassungsgesuch nicht entgegen, sofern dieses nicht
als rechtsmissbräuchlich zu werten ist (Marianne Heer, in: Marcel Alexander
Niggli/Hans Wiprächtiger, Balser Kommentar, Strafrecht I, 2007, Art. 62d N.
37).
Es ist indessen festzuhalten, dass nach Rechtsprechung des
Bundesgerichts – und wie von der Vorinstanz erwähnt – der Anspruch auf Haftkontrolle
im Sinn von Art. 5 Abs. 4 EMRK nach Rechtskraft des Sachurteils durch
die Prüfung der bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug bereits
gewährleistet ist, zumal dem Betroffenen diesbezüglich nach Massgabe von
Art. 62d Abs. 1 StGB ein jederzeitiges Gesuchsrecht zusteht. Ein
strafprozessualer Anspruch, jederzeit das Haftgericht anzurufen (Art. 31
Abs. 4 BV), ist im Massnahmenvollzug nach rechtskräftiger Verurteilung
nicht mehr gegeben (vgl. BGr, 25. Februar 2009,6B_33/2009, E. 3.1 und
3.
; 28. Juli 2004,1P.382/2004, E. 2.3.2).
4.3
In
Anbetracht der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ging der Beschwerdegegner
somit in zutreffender Weise davon aus, dass kein Recht auf jederzeitige Anrufung
des Haftgerichts besteht, zumal die stationäre Massnahme bislang nicht
aufgehoben wurde (vgl. vorn I.B.). Hingegen kann der Beschwerdeführer beim
Beschwerdegegner jederzeit ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem
Massnahmenvollzug stellen. Zum gleichen Schluss kam das Obergericht in dem anscheinend
noch nicht rechtskräftigen Entscheid vom 7. Mai 2012 bezüglich eines
Haftentlassungsgesuchs des Beschwerdeführers vom 29. April 2012, worin es
seine Zuständigkeit in der Angelegenheit verneinte, unter Verweis auf
Art. 62d StGB jedoch die Verwaltungsbehörden für zuständig erachtete, über
die Entlassung aus der Massnahme zu entscheiden, und die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 29. April 2012 schliesslich zuständigkeitshalber dem
Amt für Justizvollzug überwies. Die Nichtbehandlung des Haftentlassungsgesuchs
durch den Beschwerdegegner stellt folglich keine Rechtsverweigerung dar. Es sei
angefügt, dass – entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers – somit bereits
vor kurzer Zeit über ein Haftentlassungsgesuch entschieden wurde.
4.4
Der
Beschwerdegegner hat jeweils auf die Schreiben des Beschwerdeführers geantwortet,
die Rechtslage – wie festgestellt – zutreffend erläutert und ihn aufgefordert,
innert angesetzter Frist mit entsprechender Begründung mitzuteilen, ob anstatt
des "Haftentlassungsgesuchs", das nicht zu behandeln sei, ein Gesuch
um bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug gestellt werde. Der Inhalt
dieser Schreiben ist im Entscheid der Vorinstanz zusammengefasst, worauf
verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
somit mehrmals auf die Möglichkeit hingewiesen, wie korrekt vorzugehen wäre,
und ihn insbesondere darüber informiert, dass jederzeit ein Gesuch um bedingte
Entlassung aus dem Massnahmenvollzug gestellt werden könnte, worüber jedenfalls
zu entscheiden wäre. Sodann schreibt Art. 62d Abs. 1 StGB nur vor,
dass die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich über die Prüfung der
Entlassung aus dem Massnahmenvollzug zu beschliessen hat (vgl. Heer, Art. 62d
N. 3). Da ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers letztmals am
12.
September 2011 behandelt bzw. abgewiesen wurde und seither noch kein
Jahr verstrichen ist, geht der Vorwurf in der Beschwerdeschrift fehl, der Beschwerdegegner
habe bislang keine Prüfung der Entlassung oder Aufhebung der Massnahme von
Amtes wegen vorgenommen. Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass
mögliche Verfahrensverzögerungen nicht dem Beschwerdegegner anzulasten sind,
sondern darauf beruhen, dass der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer trotz
korrekt dargelegter Rechtslage auf der Prüfung des Haftentlassungsgesuchs beharrte.
4.5
Somit ist
nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner in der Angelegenheit
rechtsverweigernd bzw. -verzögernd gehandelt hätte. Die vorinstanzliche Verfügung
ist nicht zu beanstanden und der dafür unzuständige Beschwerdegegner nicht
anzuweisen, das Haftentlassungsgesuch innert 48 Stunden zu behandeln und
darüber zu entscheiden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm angesichts seines Unterliegens
nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
6.1
Bezüglich
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das ganze
bisherige Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 VRG Privaten,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten erlassen wird (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich
bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren
entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren,
das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen
können, weil es ihn nichts kostet. Dagegen gilt ein Begehren als
aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung
ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 16 N. 31 f.).
6.2
Wie
aufgezeigt, besteht für den Beschwerdeführer kein Anspruch auf Haftprüfung.
Indessen ist es ihm möglich, jederzeit die Prüfung der bedingten Entlassung aus
dem
Massnahmenvollzug zu verlangen, worauf er vom Beschwerdegegner mehrmals – und
auch vom Obergericht im Rahmen der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs –
hingewiesen wurde. Auch die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid Entsprechendes
fest. Dass sich der Beschwerdegegner um die Klärung der Rechtslage bemühte und
den Beschwerdeführer darüber ausreichend informierte, ist aufgrund des aus den
Akten ersichtlichen, umfangreichen Schriftverkehrs genügend erkennbar. Unter
diesen Umständen erweisen sich seine Rügen bezüglich Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung
von Vornherein als unbegründet. Der Rekurs bzw. die Beschwerde ist als
offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren. Demnach hat die Vorinstanz sein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen und
dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten auferlegt. Im Beschwerdeverfahren ist
ebenso vorzugehen, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;
und
erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…