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Entscheid

VB.2012.00381

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00381

11. Juli 2012Deutsch14 min

(URT.2012.14463)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Im Dezember 2011 ersuchten zwei Richtende des

Bezirksgerichts Z um vorzeitige Entlassung aus dem Staatsdienst. Die

Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich bewilligte dies im

selben Monat. Mit Beschluss vom 6. Januar 2012 ordnete der Bezirksrat Z betreffend

die zwei frei gewordenen Stellen Ersatzwahlen für den verbleibenden Rest der

Amtsdauer 2008–2014 an. Zugleich setzte er Frist bis zum 22. Feb­ruar

2012, um Wahlvorschläge für die beiden Stellen einzureichen. Am 16. beziehungs­weise

20. Februar 2012 gingen für C und D solche Wahlvorschläge ein.

Am 9. März 2012 stellte der Bezirksrat Z den Eingang

der beiden Wahlvorschläge fest. Er setzte eine Frist bis zum 16. März

2012, um allfällige weitere Wahlvorschläge einzureichen. Schliesslich hielt der

Bezirksrat fest, dass er C und D in stiller Wahl als gewählt erklären würde,

falls keine zusätzlichen Vorschläge eingingen. Andernfalls finde am

17. Juni 2012 der erste Wahlgang der Urnenwahl statt.

Am 16. März 2012 ging ein weiterer Wahlvorschlag für

A ein. Mit Verfügung vom 20. März 2012 setzte der Präsident des

Bezirksrates A und der Erstunterzeichnerin seines Wahlvorschlages eine Frist

von vier Tagen, um den Nachweis zu erbringen, dass A seinen politischen

Wohnsitz im Kanton Zürich habe. A teilte dem Bezirksrat am 31. März 2012

seine Gründe mit, weshalb er im Kanton Zürich politischen Wohnsitz habe. Am

5. April 2012 beschloss der Bezirksrat, dass der Wahlvorschlag zu Gunsten von

A mangels politischen Wohnsitzes im Kanton Zürich ungültig sei. Weiter erklärte

er C und D als in stiller Wahl gewählt. Dieser Beschluss wurde am

13. April 2012 unter anderem im Amtsblatt des Kantons Zürich

veröffentlicht. Die Zustellung des Beschlusses an A persönlich erfolgte am

17. April 2012.

Erwägungen

II.

A erhob am 18. April 2012 Rekurs in Stimmrechtssachen

an den Regierungsrat. Dieser wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom

30.

Mai 2012 ab, soweit er darauf eintrat.

III.

Am 12. Juni 2012 erhob A Stimmrechtsbeschwerde beim

Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

"1.

Die Beschlüsse des Regierungs- und Bezirksrates seien aufzuheben.

2.

Ich bin zu den

Bezirksrichterwahlen an das Bezirksgericht Z zuzulassen.

3.

Die Indiskretionen

des Bezirksrates seinen angemessen zu entschädigen

oder auszugleichen.

4.

Ich sei mit den

anderen Kandidaten betreffend gewählt und Lohnzahlung gleichzustellen.

5.

Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten des Bezirksrates Z."

Weiter liess A um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

ersuchen.

Es beantragten der Bezirksrat mit

Beschwerdeantwort vom 18. sowie die Direktion der Justiz und des Innern mit

Vernehmlassung vom 19./20. Juni 2012, die Beschwerde sei abzuweisen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes

wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. c sowie § 44 Abs. 1 lit. a

e contrario VRG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden unter

anderem gegen regierungsrätliche Rekursentscheide in Stimmrechtssachen zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Beschwerdegegner habe den Beschluss

vom 5. April 2012 am 13. April 2012 amtlich publiziert. Ihm

persönlich sei dieser Beschluss demgegenüber erst am 17. April 2012 per

Post eröffnet worden. In der Folge habe er sich gleichentags telefonisch an den

Bezirksratsschreiber gewandt, welcher ihm zu verstehen gegeben habe, dass die

fünftägige Rechtsmittelfrist mit der Publikation vom 13. April 2012 und

nicht erst der späteren persönlichen Zustellung am 17. April 2012 zu

laufen begonnen habe. Dadurch sei die Rekursfrist in rechtswidriger Weise von

fünf auf einen Tag verkürzt worden.

2.2

In

Stimmrechtssachen beträgt die Rekursfrist fünf Tage (§ 22 Abs. 1

Satz 2 VRG). Gemäss § 22 Abs. 2 VRG beginnen

Rechtsmittelfristen am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne

solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag

nach seiner Kenntnisnahme zu laufen (Kaskadenordnung). Nach der Weisung des

Regierungsrates zu der am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

sollen Fristen bei Wahlen oder Abstimmungen "in jedem Fall spätestens am

Tag nach der Veröffentlichung des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung"

zu laufen beginnen (ABl 2009, 801 ff., 964). Ob dies auch bei einem Wahlergebnis

gilt, das nicht nur im Amtsblatt publiziert, sondern zusätzlich später auch

noch der kandidierenden Person individuell eröffnet wird, kann an dieser Stelle

offen bleiben: Die mit der früheren amtlichen Publikation vom 13. April

2012.

angesetzte fünftägige Frist endete am 18. April 2012. Gleichentags

und damit in jedem Fall rechtzeitig reichte der Beschwerdeführer bei der

Vorinstanz eine ausführlich begründete Rekursschrift ein.

Einem Bezirksratsschreiber steht es ohnehin nicht zu, über

die Fristwahrung zu befinden oder gar die Rechtsmittelfrist – noch dazu unter

das gesetzliche Minimum von gemäss § 22 Abs. 3 VRG fünf Tagen – abzukürzen.

Entsprechend hätte der Beschwerdeführer seinen Rekurs innert fünf Tagen ab

Zustellung an ihn persönlich ergänzen können. Ansonsten müsste ein allfälliger

Mangel als durch das Beschwerdeverfahren geheilt gelten. Hier stand dem Beschwerdeführer

genügend Zeit zur Verfügung, um all seine Argumente vorzubringen. Diese kann

das Verwaltungsgericht so gut wie die Vorinstanz überprüfen.

3.

3.1

Weiter

bringt der Beschwerdeführer vor, der Beschwerdegegner habe zu Unrecht seinen

Wahlvorschlag für ungültig erklärt und ihn so in unzulässiger Weise von der

Bezirksrichterwahl ausgeschlossen.

3.2

Sinngemäss

macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines passiven Wahlrechts geltend.

Darunter ist das Recht zu verstehen, von anderen Wahlberechtigten in ein Amt

gewählt zu werden (Walter Haller/Alfred Kölz/Thomas Gächter, Allgemeines

Staatsrecht, 4. A., Basel 2008, S. 327). Art. 34 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet die

politischen Rechte. Vom Schutzbereich dieser Norm ist nicht nur das aktive,

sondern auch das passive Wahlrecht erfasst (Giovanni Biaggini, Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 34 BV N. 5).

3.3

Mit der

Stimmrechtsbeschwerde können alle Verletzungen der politischen Rechte oder der

Bestimmungen über ihre Ausübung gerügt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob

es sich um materiell- oder verfahrensrechtliche Normen handelt; dies ergibt

sich aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und § 19

Abs. 1 lit. c VRG (vgl. Verein Zürcher Gemeindeschreiber und

Verwaltungsfachleute [Hrsg.], Ergänzungsband Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz,

1.

A., Zürich 2011, § 151a N. 2 f.). Mit der Stimmrechtsbeschwerde

kann namentlich gerügt werden, einer für ein öffentliches Amt kandidierenden

Person werde trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen das passive

Wahlrecht aberkannt (BGE 128 I 34 E. 1e mit Hinweisen; Christoph Hiller,

Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 103).

3.4

Art. 39

Abs. 1 BV überlässt es den Kantonen, wie sie die Stimm- und

Wahlberechtigung in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten ausgestalten

wollen. Sie haben dabei allerdings die bundesrechtlichen Vorgaben, insbesondere

Art. 39 Abs. 3 BV, zu beachten. Diese Bestimmung hält fest, dass

niemand die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben darf. Die

Einheit des politischen Wohnsitzes gilt nicht nur zwischen den Kantonen,

sondern auch innerhalb eines bestimmten Kantons: In kantonalen und kommunalen

Angelegenheiten ist das Stimm- und Wahlrecht ebenfalls am politischen Wohnsitz

und nur dort auszuüben (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller,

Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008, N. 1377).

3.5

Im Kanton

Zürich stehen das Stimm- und Wahlrecht und die weiteren politischen Rechte in

Kantons- und Gemeindeangelegenheiten allen Schweizerinnen und Schweizern zu,

die im Kanton wohnen, das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben und in

eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind (Art. 22 der Kantonsverfassung

vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]). Bezirksrichterinnen und

Bezirksrichter werden von den Stimmberechtigten des betreffenden Bezirkes

gewählt (Art. 80 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 75

Abs. 2 KV). Gemäss § 5 des Gesetzes über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010

(LS 211.1) richten sich das Wahlverfahren und die Wählbarkeit von

Richterinnen und Richtern nach dem Gesetz über die politischen Rechte vom

1.

September 2003 (GPR, LS 161).

3.6

Zu den politischen

Rechten zählt insbesondere auch die Befugnis, sich in ein Bezirksorgan und

damit zur Bezirksrichterin oder zum Bezirksrichter wählen zu lassen (§ 2

lit. b GPR). In ein solches Bezirksrichteramt kann allerdings nur

eine Person gewählt werden, die ihren politischen Wohnsitz im Kanton Zürich hat

(§ 23 Abs. 1 GPR). Gemäss § 3 Abs. 2 GPR bestimmt

sich der politische Wohnsitz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

17.

Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1). Gemäss

Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BPR hat eine stimmberechtigte Person

ihren politischen Wohnsitz in derjenigen Gemeinde, wo sie wohnt und angemeldet

ist. Der politische Wohnsitz bestimmt sich somit nach zwei Kriterien, die

kumulativ erfüllt sein müssen: Zum einen muss die stimmberechtigte Person in

der entsprechenden Gemeinde ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Dieser

befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält

(subjektives oder materielles Erfordernis; vgl. Art. 23 Abs. 1 des

Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). Und zum andern wird vorausgesetzt, dass

sich die Stimmbürgerin oder der Stimmbürger an diesem Ort mit dem Heimatschein

angemeldet hat (objektives oder formelles Erfordernis; vgl. Andreas Kley in:

Giovanni Biaggini/Thomas Gächter/Regina Kiener [Hrsg.], Staatsrecht, Zürich/St. Gallen

2011, § 42 N. 35; Peter Kottusch in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi

Schwarzenbach, Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 22

N. 38; Art. 3 Abs. 2 BPR).

3.7

Der Bund

schreibt den Kantonen vor, ein Stimmregister zu führen (Art. 4 BPR).

Mit diesem Register soll bezüglich der Stimm- und Wahlberechtigung für klare

Verhältnisse gesorgt und insbesondere Missbräuchen vorgebeugt werden (vgl.

Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

3.

A., Bern 2011, § 48 Rz. 29). Die Stimmberechtigten werden

dabei an ihrem politischen Wohnsitz in das Stimmregister eingetragen. Sämtliche

Eintragungen und Streichungen sind von Amtes wegen vorzunehmen (Art. 4 Abs. 1 BPR).

Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen und ist

insofern öffentlich (Art. 4 Abs. 3 BPR).

3.8

Es ist

möglich, einen politischen Wohnsitz zu haben, der nicht dem zivilrechtlichen

entspricht. Dies trifft auf Fahrende zu, welche in ihrer Heimatgemeinde stimmen

(Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BPR). Weiter können Bevormundete,

Wochenaufenthalter sowie Ehegatten, die sich mit dem Einverständnis des

Ehepartners, auf richterliche Anordnung hin oder aufgrund unmittelbarer

gesetzlicher Befugnis mit der Absicht dauernden Verbleibens ausserhalb des gemeinsamen

Haushaltes aufhalten, einen politischen Wohnsitz haben, der nicht mit dem

zivilrechtlichen übereinstimmt (Art. 1 der Verordnung vom 24. Mai

1978.

über die politischen Rechte [SR 161.11]; Kley, § 42 N. 35).

Auch bleibt der politische Wohnsitz nicht wie der zivilrechtliche bis zur

Begründung eines neuen bestehen (Art. 24 Abs. 1 ZGB), sondern

wird mit der Aushändigung des Heimatscheins sofort aufgehoben (Yvo

Hangartner/Andreas Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, § 4 N. 147 am Ende).

3.9

Der

Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, seit dem 28. August 2007

eheschutzrichterlich von seiner Ehefrau getrennt zu leben. Seine Gattin lebe in

der früheren Familienliegenschaft in X/ZH. Er selbst sei von der Polizei aus

dieser Liegenschaft weggewiesen worden, obwohl sie ihm zur Hälfte gehöre. So

habe er seinen Wohnsitz zwangsweise verlassen müssen. Aus finanziellen Gründen

habe er keinen neuen Wohnsitz begründen können, sondern lebe nun – an sich

rechtswidrig – in seinen Geschäftsräumlichkeiten in Q/ZH, was aber inoffiziell

toleriert werde. Es sei falsch, wenn der Beschwerdegegner und die Vorinstanz

davon ausgingen, er habe im Kanton Zürich keinen politischen Wohnsitz. Dieser

sei vielmehr infolge des Eheschutzverfahrens auf zwei Gemeinden verteilt: So

habe er in X nach wie vor seine Familienschriften hinterlegt. Demgegenüber wohne

er in seinem Geschäft in Q, da es ihm verboten worden sei, sich in der

ehelichen Liegenschaft aufzuhalten.

3.10

Wie oben

dargelegt, können Ehegatten, die sich auf richterliche Anordnung hin ausserhalb

des gemeinsamen Haushaltes aufhalten, einen politischen Wohnsitz haben, der vom

zivilrechtlichen abweicht. Es kann daher offen bleiben, wo genau der Beschwerdeführer

seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Massgeblich ist vielmehr einzig, ob er in

einer Zürcher Gemeinde angemeldet ist. Am 21./22. Mai 2012 nahm die

Vorinstanz Abklärungen bei den Einwohnerkontrollen von X und Q vor. Diese

ergaben, dass der Beschwerdeführer weder in X noch in Q angemeldet ist;

entsprechend ist er denn auch nicht im Stimmregister einer dieser beiden

Gemeinden eingetragen. Der Beschwerdeführer bestätigte zudem am 31. August

2009.

ausdrücklich gegenüber der Gemeindeverwaltung Q, seinen Heimatschein

zurückerhalten zu haben. Wie oben dargelegt, wird der politische Wohnsitz mit

Aushändigung des Heimatscheins sofort aufgehoben. Schon deshalb kann sich der Beschwerdeführer

nicht auf die ältere Bescheinigung der Gemeinde X vom 27. September 2007

berufen, dass er sich dort angemeldet und die erforderlichen Ausweispapiere deponiert

habe.

3.11

Am

30.

September 2009 zog der Beschwerdeführer von Q nach T (Kanton Wallis)

weg; diese Gemeinde hat er mittlerweile offenbar auch wieder verlassen. Wo er

nun gemeldet ist, braucht an dieser Stelle nicht geklärt zu werden. Denn der

Beschwerdeführer macht nicht geltend, neben X und/oder Q auch noch in einer

weiteren Zürcher Gemeinde politischen Wohnsitz zu haben. Bedeutungslos ist in

diesem Zusammenhang das Vorhandensein von Grundeigentum in X. Ebenso wenig kann

es eine Rolle spielen, dass der Beschwerdeführer ein Geschäft in Q betreibt.

Durch ein irgendwie geartetes faktisches Verhalten lässt sich nämlich kein

politischer Wohnsitz begründen. Erforderlich ist vielmehr die formelle Anmeldung.

3.12

Wie

eingangs aufgezeigt, sind nur solche Personen in ein Bezirksrichteramt wählbar,

die ihren politischen Wohnsitz im Kanton Zürich haben (§ 23 Abs. 1 GPR).

Der Beschwerdeführer vermochte den entsprechenden Nachweis nicht zu erbringen,

weshalb der Beschwerdegegner seinen Wahlvorschlag zu Recht als ungültig

erklärte.

4.

Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, er sei aufgrund

des strafwidrigen Verhaltens des Beschwerdegegners geschädigt worden. Aus

diesem Grund verlange er eine finanzielle Wiedergutmachung. Soweit der

Beschwerdeführer mit diesem Begehren eine Staatshaftungsklage anhängig machen

will, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Solche Begehren fallen in die

Zuständigkeit der Zivilgerichte (§ 2 Abs. 1 VRG sowie §§ 1 ff., 6

ff., 19 Abs. 1 lit. a und 20 des Haftungsgesetzes vom

14.

September 1969 [HaftungsG, LS 170.1]; vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 2 N. 1 ff.); eine Weiterleitung an

diese findet nicht statt (VGr, 29. März 2012, VB.2012.00107, E. 2.1.2 und

E. 2.2 je Abs. 3). Richten sich die Begehren auf Feststellung,

Schadenersatz und Genugtuung gegen den Kanton, sind sie überdies zuerst schriftlich

beim Regierungsrat einzureichen (§ 22 Abs. 1 lit. a HaftungsG).

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

6.

In Stimmrechtssachen werden keine Kosten erhoben, es sei

denn, das Rechtsmittel erweise sich als offensichtlich aussichtslos (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG). Der

Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde im Wesentlichen die bereits

bei der Vorinstanz vorgebrachten Argumente, wonach sein politischer Wohnsitz in

X und/oder Q liege; sachdienliche neue Beweismittel reichte er keine ein. Ob

eine Person in einer bestimmten Gemeinde politischen Wohnsitz hat oder nicht,

hängt von einem formellen und damit leicht überprüfbaren Kriterium ab:

Massgeblich ist die Anmeldung. Sowohl die Abklärungen des Beschwerdegegners wie

auch diejenigen der Vorinstanz ergaben, dass der Beschwerdeführer in keiner der

beiden Zürcher Gemeinden gemeldet ist. Entsprechend konnte er nicht ernsthaft

mit einem Obsiegen im vorliegenden Rechtsmittelverfahren rechnen, weshalb

Verfahrenskosten zu erheben sind. Aus demselben Grund ist auch sein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes

abzuweisen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 f. VRG).

Schliesslich ist aufgrund obiger Überlegungen auch nicht zu beanstanden, dass

bereits die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Kosten des Rekursverfahrens auferlegt

hat, und im Übrigen nicht ersichtlich, weshalb er hierzu vorgängig hätte angehört

werden müssen (so aber der Beschwerdeführer). Sein Antrag um Befreiung von

diesen Kosten ist daher abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind daher die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen

werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 und § 13

Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …