VB.2012.00381
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00381
11. Juli 2012Deutsch14 min
(URT.2012.14463)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2012.00381
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Juli 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksrat Z,
Beschwerdegegner,
betreffend Ersatzwahl
(Stimmrechtsbeschwerde),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Im Dezember 2011 ersuchten zwei Richtende des
Bezirksgerichts Z um vorzeitige Entlassung aus dem Staatsdienst. Die
Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich bewilligte dies im
selben Monat. Mit Beschluss vom 6. Januar 2012 ordnete der Bezirksrat Z betreffend
die zwei frei gewordenen Stellen Ersatzwahlen für den verbleibenden Rest der
Amtsdauer 2008–2014 an. Zugleich setzte er Frist bis zum 22. Februar
2012, um Wahlvorschläge für die beiden Stellen einzureichen. Am 16. beziehungsweise
20. Februar 2012 gingen für C und D solche Wahlvorschläge ein.
Am 9. März 2012 stellte der Bezirksrat Z den Eingang
der beiden Wahlvorschläge fest. Er setzte eine Frist bis zum 16. März
2012, um allfällige weitere Wahlvorschläge einzureichen. Schliesslich hielt der
Bezirksrat fest, dass er C und D in stiller Wahl als gewählt erklären würde,
falls keine zusätzlichen Vorschläge eingingen. Andernfalls finde am
17. Juni 2012 der erste Wahlgang der Urnenwahl statt.
Am 16. März 2012 ging ein weiterer Wahlvorschlag für
A ein. Mit Verfügung vom 20. März 2012 setzte der Präsident des
Bezirksrates A und der Erstunterzeichnerin seines Wahlvorschlages eine Frist
von vier Tagen, um den Nachweis zu erbringen, dass A seinen politischen
Wohnsitz im Kanton Zürich habe. A teilte dem Bezirksrat am 31. März 2012
seine Gründe mit, weshalb er im Kanton Zürich politischen Wohnsitz habe. Am
5. April 2012 beschloss der Bezirksrat, dass der Wahlvorschlag zu Gunsten von
A mangels politischen Wohnsitzes im Kanton Zürich ungültig sei. Weiter erklärte
er C und D als in stiller Wahl gewählt. Dieser Beschluss wurde am
13. April 2012 unter anderem im Amtsblatt des Kantons Zürich
veröffentlicht. Die Zustellung des Beschlusses an A persönlich erfolgte am
17. April 2012.
Erwägungen
II.
A erhob am 18. April 2012 Rekurs in Stimmrechtssachen
an den Regierungsrat. Dieser wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom
30.
Mai 2012 ab, soweit er darauf eintrat.
III.
Am 12. Juni 2012 erhob A Stimmrechtsbeschwerde beim
Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
"1.
Die Beschlüsse des Regierungs- und Bezirksrates seien aufzuheben.
2.
Ich bin zu den
Bezirksrichterwahlen an das Bezirksgericht Z zuzulassen.
3.
Die Indiskretionen
des Bezirksrates seinen angemessen zu entschädigen
oder auszugleichen.
4.
Ich sei mit den
anderen Kandidaten betreffend gewählt und Lohnzahlung gleichzustellen.
5.
Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten des Bezirksrates Z."
Weiter liess A um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
ersuchen.
Es beantragten der Bezirksrat mit
Beschwerdeantwort vom 18. sowie die Direktion der Justiz und des Innern mit
Vernehmlassung vom 19./20. Juni 2012, die Beschwerde sei abzuweisen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes
wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. c sowie § 44 Abs. 1 lit. a
e contrario VRG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden unter
anderem gegen regierungsrätliche Rekursentscheide in Stimmrechtssachen zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Beschwerdegegner habe den Beschluss
vom 5. April 2012 am 13. April 2012 amtlich publiziert. Ihm
persönlich sei dieser Beschluss demgegenüber erst am 17. April 2012 per
Post eröffnet worden. In der Folge habe er sich gleichentags telefonisch an den
Bezirksratsschreiber gewandt, welcher ihm zu verstehen gegeben habe, dass die
fünftägige Rechtsmittelfrist mit der Publikation vom 13. April 2012 und
nicht erst der späteren persönlichen Zustellung am 17. April 2012 zu
laufen begonnen habe. Dadurch sei die Rekursfrist in rechtswidriger Weise von
fünf auf einen Tag verkürzt worden.
2.2
In
Stimmrechtssachen beträgt die Rekursfrist fünf Tage (§ 22 Abs. 1
Satz 2 VRG). Gemäss § 22 Abs. 2 VRG beginnen
Rechtsmittelfristen am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne
solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag
nach seiner Kenntnisnahme zu laufen (Kaskadenordnung). Nach der Weisung des
Regierungsrates zu der am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
sollen Fristen bei Wahlen oder Abstimmungen "in jedem Fall spätestens am
Tag nach der Veröffentlichung des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung"
zu laufen beginnen (ABl 2009, 801 ff., 964). Ob dies auch bei einem Wahlergebnis
gilt, das nicht nur im Amtsblatt publiziert, sondern zusätzlich später auch
noch der kandidierenden Person individuell eröffnet wird, kann an dieser Stelle
offen bleiben: Die mit der früheren amtlichen Publikation vom 13. April
2012.
angesetzte fünftägige Frist endete am 18. April 2012. Gleichentags
und damit in jedem Fall rechtzeitig reichte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz eine ausführlich begründete Rekursschrift ein.
Einem Bezirksratsschreiber steht es ohnehin nicht zu, über
die Fristwahrung zu befinden oder gar die Rechtsmittelfrist – noch dazu unter
das gesetzliche Minimum von gemäss § 22 Abs. 3 VRG fünf Tagen – abzukürzen.
Entsprechend hätte der Beschwerdeführer seinen Rekurs innert fünf Tagen ab
Zustellung an ihn persönlich ergänzen können. Ansonsten müsste ein allfälliger
Mangel als durch das Beschwerdeverfahren geheilt gelten. Hier stand dem Beschwerdeführer
genügend Zeit zur Verfügung, um all seine Argumente vorzubringen. Diese kann
das Verwaltungsgericht so gut wie die Vorinstanz überprüfen.
3.
3.1
Weiter
bringt der Beschwerdeführer vor, der Beschwerdegegner habe zu Unrecht seinen
Wahlvorschlag für ungültig erklärt und ihn so in unzulässiger Weise von der
Bezirksrichterwahl ausgeschlossen.
3.2
Sinngemäss
macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines passiven Wahlrechts geltend.
Darunter ist das Recht zu verstehen, von anderen Wahlberechtigten in ein Amt
gewählt zu werden (Walter Haller/Alfred Kölz/Thomas Gächter, Allgemeines
Staatsrecht, 4. A., Basel 2008, S. 327). Art. 34 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet die
politischen Rechte. Vom Schutzbereich dieser Norm ist nicht nur das aktive,
sondern auch das passive Wahlrecht erfasst (Giovanni Biaggini, Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 34 BV N. 5).
3.3
Mit der
Stimmrechtsbeschwerde können alle Verletzungen der politischen Rechte oder der
Bestimmungen über ihre Ausübung gerügt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob
es sich um materiell- oder verfahrensrechtliche Normen handelt; dies ergibt
sich aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und § 19
Abs. 1 lit. c VRG (vgl. Verein Zürcher Gemeindeschreiber und
Verwaltungsfachleute [Hrsg.], Ergänzungsband Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz,
1.
A., Zürich 2011, § 151a N. 2 f.). Mit der Stimmrechtsbeschwerde
kann namentlich gerügt werden, einer für ein öffentliches Amt kandidierenden
Person werde trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen das passive
Wahlrecht aberkannt (BGE 128 I 34 E. 1e mit Hinweisen; Christoph Hiller,
Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 103).
3.4
Art. 39
Abs. 1 BV überlässt es den Kantonen, wie sie die Stimm- und
Wahlberechtigung in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten ausgestalten
wollen. Sie haben dabei allerdings die bundesrechtlichen Vorgaben, insbesondere
Art. 39 Abs. 3 BV, zu beachten. Diese Bestimmung hält fest, dass
niemand die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben darf. Die
Einheit des politischen Wohnsitzes gilt nicht nur zwischen den Kantonen,
sondern auch innerhalb eines bestimmten Kantons: In kantonalen und kommunalen
Angelegenheiten ist das Stimm- und Wahlrecht ebenfalls am politischen Wohnsitz
und nur dort auszuüben (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008, N. 1377).
3.5
Im Kanton
Zürich stehen das Stimm- und Wahlrecht und die weiteren politischen Rechte in
Kantons- und Gemeindeangelegenheiten allen Schweizerinnen und Schweizern zu,
die im Kanton wohnen, das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben und in
eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind (Art. 22 der Kantonsverfassung
vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]). Bezirksrichterinnen und
Bezirksrichter werden von den Stimmberechtigten des betreffenden Bezirkes
gewählt (Art. 80 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 75
Abs. 2 KV). Gemäss § 5 des Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010
(LS 211.1) richten sich das Wahlverfahren und die Wählbarkeit von
Richterinnen und Richtern nach dem Gesetz über die politischen Rechte vom
1.
September 2003 (GPR, LS 161).
3.6
Zu den politischen
Rechten zählt insbesondere auch die Befugnis, sich in ein Bezirksorgan und
damit zur Bezirksrichterin oder zum Bezirksrichter wählen zu lassen (§ 2
lit. b GPR). In ein solches Bezirksrichteramt kann allerdings nur
eine Person gewählt werden, die ihren politischen Wohnsitz im Kanton Zürich hat
(§ 23 Abs. 1 GPR). Gemäss § 3 Abs. 2 GPR bestimmt
sich der politische Wohnsitz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
17.
Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1). Gemäss
Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BPR hat eine stimmberechtigte Person
ihren politischen Wohnsitz in derjenigen Gemeinde, wo sie wohnt und angemeldet
ist. Der politische Wohnsitz bestimmt sich somit nach zwei Kriterien, die
kumulativ erfüllt sein müssen: Zum einen muss die stimmberechtigte Person in
der entsprechenden Gemeinde ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Dieser
befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält
(subjektives oder materielles Erfordernis; vgl. Art. 23 Abs. 1 des
Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). Und zum andern wird vorausgesetzt, dass
sich die Stimmbürgerin oder der Stimmbürger an diesem Ort mit dem Heimatschein
angemeldet hat (objektives oder formelles Erfordernis; vgl. Andreas Kley in:
Giovanni Biaggini/Thomas Gächter/Regina Kiener [Hrsg.], Staatsrecht, Zürich/St. Gallen
2011, § 42 N. 35; Peter Kottusch in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi
Schwarzenbach, Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 22
N. 38; Art. 3 Abs. 2 BPR).
3.7
Der Bund
schreibt den Kantonen vor, ein Stimmregister zu führen (Art. 4 BPR).
Mit diesem Register soll bezüglich der Stimm- und Wahlberechtigung für klare
Verhältnisse gesorgt und insbesondere Missbräuchen vorgebeugt werden (vgl.
Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
3.
A., Bern 2011, § 48 Rz. 29). Die Stimmberechtigten werden
dabei an ihrem politischen Wohnsitz in das Stimmregister eingetragen. Sämtliche
Eintragungen und Streichungen sind von Amtes wegen vorzunehmen (Art. 4 Abs. 1 BPR).
Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen und ist
insofern öffentlich (Art. 4 Abs. 3 BPR).
3.8
Es ist
möglich, einen politischen Wohnsitz zu haben, der nicht dem zivilrechtlichen
entspricht. Dies trifft auf Fahrende zu, welche in ihrer Heimatgemeinde stimmen
(Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BPR). Weiter können Bevormundete,
Wochenaufenthalter sowie Ehegatten, die sich mit dem Einverständnis des
Ehepartners, auf richterliche Anordnung hin oder aufgrund unmittelbarer
gesetzlicher Befugnis mit der Absicht dauernden Verbleibens ausserhalb des gemeinsamen
Haushaltes aufhalten, einen politischen Wohnsitz haben, der nicht mit dem
zivilrechtlichen übereinstimmt (Art. 1 der Verordnung vom 24. Mai
1978.
über die politischen Rechte [SR 161.11]; Kley, § 42 N. 35).
Auch bleibt der politische Wohnsitz nicht wie der zivilrechtliche bis zur
Begründung eines neuen bestehen (Art. 24 Abs. 1 ZGB), sondern
wird mit der Aushändigung des Heimatscheins sofort aufgehoben (Yvo
Hangartner/Andreas Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, § 4 N. 147 am Ende).
3.9
Der
Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, seit dem 28. August 2007
eheschutzrichterlich von seiner Ehefrau getrennt zu leben. Seine Gattin lebe in
der früheren Familienliegenschaft in X/ZH. Er selbst sei von der Polizei aus
dieser Liegenschaft weggewiesen worden, obwohl sie ihm zur Hälfte gehöre. So
habe er seinen Wohnsitz zwangsweise verlassen müssen. Aus finanziellen Gründen
habe er keinen neuen Wohnsitz begründen können, sondern lebe nun – an sich
rechtswidrig – in seinen Geschäftsräumlichkeiten in Q/ZH, was aber inoffiziell
toleriert werde. Es sei falsch, wenn der Beschwerdegegner und die Vorinstanz
davon ausgingen, er habe im Kanton Zürich keinen politischen Wohnsitz. Dieser
sei vielmehr infolge des Eheschutzverfahrens auf zwei Gemeinden verteilt: So
habe er in X nach wie vor seine Familienschriften hinterlegt. Demgegenüber wohne
er in seinem Geschäft in Q, da es ihm verboten worden sei, sich in der
ehelichen Liegenschaft aufzuhalten.
3.10
Wie oben
dargelegt, können Ehegatten, die sich auf richterliche Anordnung hin ausserhalb
des gemeinsamen Haushaltes aufhalten, einen politischen Wohnsitz haben, der vom
zivilrechtlichen abweicht. Es kann daher offen bleiben, wo genau der Beschwerdeführer
seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Massgeblich ist vielmehr einzig, ob er in
einer Zürcher Gemeinde angemeldet ist. Am 21./22. Mai 2012 nahm die
Vorinstanz Abklärungen bei den Einwohnerkontrollen von X und Q vor. Diese
ergaben, dass der Beschwerdeführer weder in X noch in Q angemeldet ist;
entsprechend ist er denn auch nicht im Stimmregister einer dieser beiden
Gemeinden eingetragen. Der Beschwerdeführer bestätigte zudem am 31. August
2009.
ausdrücklich gegenüber der Gemeindeverwaltung Q, seinen Heimatschein
zurückerhalten zu haben. Wie oben dargelegt, wird der politische Wohnsitz mit
Aushändigung des Heimatscheins sofort aufgehoben. Schon deshalb kann sich der Beschwerdeführer
nicht auf die ältere Bescheinigung der Gemeinde X vom 27. September 2007
berufen, dass er sich dort angemeldet und die erforderlichen Ausweispapiere deponiert
habe.
3.11
Am
30.
September 2009 zog der Beschwerdeführer von Q nach T (Kanton Wallis)
weg; diese Gemeinde hat er mittlerweile offenbar auch wieder verlassen. Wo er
nun gemeldet ist, braucht an dieser Stelle nicht geklärt zu werden. Denn der
Beschwerdeführer macht nicht geltend, neben X und/oder Q auch noch in einer
weiteren Zürcher Gemeinde politischen Wohnsitz zu haben. Bedeutungslos ist in
diesem Zusammenhang das Vorhandensein von Grundeigentum in X. Ebenso wenig kann
es eine Rolle spielen, dass der Beschwerdeführer ein Geschäft in Q betreibt.
Durch ein irgendwie geartetes faktisches Verhalten lässt sich nämlich kein
politischer Wohnsitz begründen. Erforderlich ist vielmehr die formelle Anmeldung.
3.12
Wie
eingangs aufgezeigt, sind nur solche Personen in ein Bezirksrichteramt wählbar,
die ihren politischen Wohnsitz im Kanton Zürich haben (§ 23 Abs. 1 GPR).
Der Beschwerdeführer vermochte den entsprechenden Nachweis nicht zu erbringen,
weshalb der Beschwerdegegner seinen Wahlvorschlag zu Recht als ungültig
erklärte.
4.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, er sei aufgrund
des strafwidrigen Verhaltens des Beschwerdegegners geschädigt worden. Aus
diesem Grund verlange er eine finanzielle Wiedergutmachung. Soweit der
Beschwerdeführer mit diesem Begehren eine Staatshaftungsklage anhängig machen
will, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Solche Begehren fallen in die
Zuständigkeit der Zivilgerichte (§ 2 Abs. 1 VRG sowie §§ 1 ff., 6
ff., 19 Abs. 1 lit. a und 20 des Haftungsgesetzes vom
14.
September 1969 [HaftungsG, LS 170.1]; vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 2 N. 1 ff.); eine Weiterleitung an
diese findet nicht statt (VGr, 29. März 2012, VB.2012.00107, E. 2.1.2 und
E. 2.2 je Abs. 3). Richten sich die Begehren auf Feststellung,
Schadenersatz und Genugtuung gegen den Kanton, sind sie überdies zuerst schriftlich
beim Regierungsrat einzureichen (§ 22 Abs. 1 lit. a HaftungsG).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
6.
In Stimmrechtssachen werden keine Kosten erhoben, es sei
denn, das Rechtsmittel erweise sich als offensichtlich aussichtslos (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG). Der
Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde im Wesentlichen die bereits
bei der Vorinstanz vorgebrachten Argumente, wonach sein politischer Wohnsitz in
X und/oder Q liege; sachdienliche neue Beweismittel reichte er keine ein. Ob
eine Person in einer bestimmten Gemeinde politischen Wohnsitz hat oder nicht,
hängt von einem formellen und damit leicht überprüfbaren Kriterium ab:
Massgeblich ist die Anmeldung. Sowohl die Abklärungen des Beschwerdegegners wie
auch diejenigen der Vorinstanz ergaben, dass der Beschwerdeführer in keiner der
beiden Zürcher Gemeinden gemeldet ist. Entsprechend konnte er nicht ernsthaft
mit einem Obsiegen im vorliegenden Rechtsmittelverfahren rechnen, weshalb
Verfahrenskosten zu erheben sind. Aus demselben Grund ist auch sein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
abzuweisen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 f. VRG).
Schliesslich ist aufgrund obiger Überlegungen auch nicht zu beanstanden, dass
bereits die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Kosten des Rekursverfahrens auferlegt
hat, und im Übrigen nicht ersichtlich, weshalb er hierzu vorgängig hätte angehört
werden müssen (so aber der Beschwerdeführer). Sein Antrag um Befreiung von
diesen Kosten ist daher abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind daher die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen
werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 und § 13
Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …