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Entscheid

VB.2012.00383

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00383

10. September 2012Deutsch8 min

(URT.2012.14614)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadtrat C,

Beschwerdegegner,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.

Das Restaurant A liegt an der B-Strasse 01 im

Zentrum von C (Kat.-Nr. 02). Westlich an das Gastronomiegebäude wurde ohne

baurechtliche Bewilligung ein Zelt errichtet, welches zu gastgewerblichen

Zwecken wie Aussenausschank, Fumoir oder für Anlässe und Feste genutzt wird. Auf Ersuchen des Bauamts C reichte die I AG am 3. Oktober

2011 ein nachträgliches Baugesuch für das Zelt mit Terrassenmarkise ein. Mit

Schreiben vom 28. Oktober 2011 teilte das Bauamt der I AG mit, dass

das Gesuch aufgrund diverser fehlender Unterlagen nicht geprüft werden könne

und sistierte das Verfahren. Nachdem sich die I AG nicht vernehmen liess,

wurde sie am 11. Januar 2012 aufgefordert, die Unterlagen bis spätestens

31. Januar 2012 einzureichen. Die I AG liess diese Frist ungenutzt verstreichen.

Erwägungen

II.

Am 22. März 2012 beschloss der Stadtrat C, die Akten

im Sinn einer Verzeigung und zur weiteren Behandlung an das Statthalteramt D zu

überweisen. Zudem forderte er die Bauherrschaft ein letztes Mal auf, die

fehlenden Unterlagen für das Baugesuch bis spätestens 30. April 2012

nachzureichen, ansonsten die Stadt C die Unterlagen auf Kosten des Eigentümers

selber ausfertigen lassen werde. Schliesslich untersagte er die Aussennutzung

des Grundstückteils in der Westecke des Grundstücks Kat.-Nr. 02 bis zum

Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung (Nutzungsverbot).

III.

A. Gegen

diesen Beschluss erhob die I AG mit Eingabe vom 22. April 2012 Rekurs

beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses nahm mit Präsidialverfügung

vom 3. Mai 2012 vom Rekurseingang Vormerk (Disp.-Ziff. I.). Es

verzichtete einstweilen auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens

(Disp.-Ziff. II.) und hielt fest, das von der Baubehörde mit Disp.-Ziff. 3

des angefochtenen Beschlusses statuierte Nutzungsverbot bilde mangels Anfechtung

nicht Streitgegenstand und bleibe einstweilen rechtswirksam.

B. Am

11.

Mai 2012 wies die I AG das Baurekursgericht darauf hin, dass sie

mit der Anfechtung der Verzeigung B2.2.2 der Stadt C auch mit der

Nutzungseinschränkung nicht einverstanden sei. Ein Nutzungsverbot würde die I AG

als Pächterin des Restaurants finanziell stark treffen, was sich bei derzeit 14

Beschäftigten mit sofortigem Verlust von Arbeitsplätzen bemerkbar machen würde.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2012 forderte das

Baurekursgericht die I AG auf bis zum 5. Juni 2012 zu erklären, ob

ihre Eingabe vom 11. Mai 2012 als Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu

verstehen und entsprechend an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zu

überweisen sei. Im Unterlassungsfall würde vom Beschwerdewillen ausgegangen.

C. Nachdem

sich die I AG innert Frist nicht vernehmen liess, überwies das Baurekursgericht

die Eingabe mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2012 an das Verwaltungsgericht.

IV.

Nachdem die Eingabe der I AG vom 11. Mai 2012

den Formerfordernissen von § 54 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 nicht genügte, insbesondere keinen Antrag enthielt, wurde

ihr mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2012 eine einmalige, nicht

erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Einreichung einer verbesserten

Beschwerdeschrift angesetzt, unter der Androhung, dass ansonsten nicht auf die

Beschwerde eingetreten würde.

Am 5. Juli 2012 reichte die I AG eine

verbesserte Beschwerdeschrift nach und beantragte, die Präsidialverfügungen des

Baurekursgerichts vom 3. und 22. Mai 2012 seien unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners aufzuheben und die Sache

zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde

bzw. dem Rekurs sei vollumfänglich aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Das Baurekursgericht schloss am 16. Juli 2012 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Der Stadtrat C beantragte die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdeführerin, wobei dem Rekurs, bzw. der Beschwerde keine aufschiebende

Wirkung zukommen soll.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 23 Abs. 1

VRG muss die Rekursschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Genügt

die Rekursschrift diesen Anforderungen nicht, so wird dem Rekurrenten eine

kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst

auf den Rekurs nicht eingetreten würde (Abs. 2). Mit der Einräumung einer

Nachfrist sollen vor allem rechtsunkundige und prozessual unbeholfene

Rekurrierende vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahrt werden (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 23 N. 27).

2.

2.1

Aus dem

Antrag – allenfalls unter Zuhilfenahme der Begründung – ergibt sich das

Rechtsbegehren der rechtsmittelführenden Partei. Die in diesem enthaltene

Rechtsfolgebehauptung bestimmt im Umfang der erstinstanzlichen Anordnung den

nach Ablauf der Rekursfrist grundsätzlich nicht mehr erweiterbaren

Streitgegenstand (Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 1).

2.2

Der Antrag

bildet formelles Gültigkeitserfordernis des Rekurses. Aus dem Antrag muss

ersichtlich sein, wie nach Meinung der rekurrierenden Partei das Dispositiv des

angefochtenen Entscheids abzuändern ist. Das Rechtsbegehren sollte dabei so

genau gefasst sein, dass es unverändert ins Dispositiv übernommen werden kann.

Immerhin ist die Praxis, besonders wenn Laien rekurrieren, nicht allzu streng.

Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang heraus und unter Zuhilfenahme der

Begründung zumindest sinngemäss klar wird, was der Rekurrent will (RB 1982 Nr. 21;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 12). Enthält der Rekurs hingegen keinen

Antrag und lässt sich ein solcher auch unter Zuhilfenahme der Begründung nicht

eruieren, ist jedenfalls dem rekurrierenden Laien gemäss § 23 Abs. 2

VRG eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 26 f. mit Hinweisen).

3.

3.1

Aus dem

mit "Rekurs" betitelten Schreiben vom 22. April 2012 lässt sich

kein formeller Antrag entnehmen. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im

Wesentlichen darauf, auszuführen, wie ihr seit Eröffnung der Bar vor zwei

Jahren seitens der Behörden das Leben schwer gemacht worden sei. Sie verweist

dabei auf eine Strafverfügung betreffend Nachtruhestörung, auf eine Busse wegen

ungenügender Wahrnehmung der Aufsichtspflicht, auf das Erfordernis zur Einreichung

eines Gesuchs für ein Patent zur Führung eines vorübergehend bestehenden

Restaurationsbetriebs sowie eine Strafverfügung betreffend nicht deklarierten

alkoholhaltigen Getränken.

Betreffend das Baugesuch zur Terrassenmarkise hält die

Beschwerdeführerin lediglich fest, dass das Architekturbüro E den Auftrag

[zur Ausarbeitung der Baugesuchsunterlagen] übernommen habe. Sodann handle es

sich bei der angeblichen Zeltkonstruktion, lediglich um einen abgestützten

Sonnenstoren der Firma F, Modell Miranda. Dieser sei vom Hauseigentümer im

Jahr 2008 bestellt, erstellt und bezahlt worden. Die Beschwerdeführerin habe

lediglich auf zwei Seiten Vorhänge angebracht. Als sie das Lokal gepachtet hätten,

hätte ihnen der Vermieter versichert, diese Konstruktion legal erstellt zu haben,

was auch durch den Ersteller G bestätigt worden sei.

3.2

Zur Frage,

ob die Eingabe vom 22. April 2012 die formellen Anforderungen an eine

Rekursschrift erfüllt, ist vorab festzuhalten, dass diese mit

"Rekurs" überschrieben ist und sich gegen den Stadtratsbeschluss vom

22.

März 2012 richtet, weshalb immerhin der Wille, ein Rechtsmittel zu

erheben, ersichtlich wird. Die darin gemachten Ausführungen sind jedoch auch

aus dem Zusammenhang heraus nicht geeignet, Zweck und Ziel des Rekurses aufzuzeigen.

Zwar mag zutreffen, dass sich die Beschwerdeführerin zur Frage des verfügten

Nutzungsverbots nicht geäussert hat. Da jedoch auch aus der Rekursbegründung

nicht hervorgeht, wie nach Meinung der Beschwerdeführerin das Dispositiv des

angefochtenen Entscheids abzuändern ist, lässt sich aus der Eingabe vom

22.

April 2012 keine den Streitgegenstand bestimmende

Rechtsfolgebehauptung entnehmen. Demgemäss durfte die Vorinstanz nicht einfach

davon ausgehen, das in Disp.-Ziff. 3 des Stadtratsbeschlusses vom

22.

März 2012 statuierte Nutzungsverbot bilde nicht Streitgegenstand und

bleibe einstweilen rechtswirksam. Vielmehr hätte sie der Beschwerdeführerin mangels

Antrags eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ihrer Rekursschrift einräumen

müssen, zumal diese nicht anwaltlich vertreten und selber offensichtlich

prozessual unbeholfen war.

3.3

Was

schliesslich den Antrag der Beschwerdeführerin auf vollumfängliche Erteilung

der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bzw. der Beschwerde betrifft, ist

festzuhalten, dass dem Rekurs bzw. der Beschwerde von Gesetzes wegen

aufschiebende Wirkung zukommt (§ 25 Abs. 1 und § 55 VRG). Die

anordnende Instanz, die Rekursinstanz sowie der Vorsitzende der Rekursinstanz

bzw. des Verwaltungsgerichts können aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen

treffen (§ 25 Abs. 3 und § 55 VRG). Vorliegend haben weder der

Stadtrat C, das Baurekursgericht, noch das Verwaltungsgericht dem Rekurs bzw.

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen, weshalb der entsprechende

Antrag ins Leere stösst.

4.

Demgemäss ist die

Beschwerde gutzuheissen. Disp.-Ziff. III Abs. 2 der angefochtenen Präsidialverfügung

vom 3. Mai 2012 ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur

Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur Verbesserung der Rekursschrift zurückzuweisen.

Mit Erlass des Endentscheids ist das sinngemäss gestellte

Gesuch des Beschwerdegegners um Entzug der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde gegenstandslos geworden.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdegegner

kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG). Die nicht durch einen

Rechtsbeistand vertretene Partei ist nur für den das übliche Mass erheblich

übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand entschädigungsberechtigt (RB 1989 Nr. 2).

Dementsprechend ist der Beschwerdeführerin aufgrund des geringen Aufwands zur Ausarbeitung

der lediglich vier Seiten umfassenden Beschwerdeschrift keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

5.

Hinsichtlich der

Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt,

der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II

409.

E. 1.2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Disp.-Ziff. III

Abs. 2 der Präsidialverfügung vom 3. Mai 2012

wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zur Ansetzung einer kurzen

Nachfrist zur Verbesserung der Rekursschrift zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…