VB.2012.00384
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00384
27. März 2013Deutsch8 min
(URT.2013.15102)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2012.00384
Urteil
der 1. Kammer
vom 27. März 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl,
Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin Regula Hunger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Baubehörde der Stadt Illnau-Effretikon,
vertreten durch RA
C,
Beschwerdegegnerin,
und
1.1 D,
1.2 E,
2. F,
Mitbeteiligte,
betreffend
Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baubehörde Illnau-Effretikon erteilte A mit Beschluss
vom 25. Oktober 2011 die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung
eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01,
G-Strasse 02, in Illnau-Effretikon.
Erwägungen
II.
D und E sowie F rekurrierten am 26. November 2011
(R3.2011.00166) und A am 30. November 2011 (R3.2011.00169) in separaten
Eingaben an das Baurekursgericht. Im Entscheid des Baurekursgerichts vom
2.
Mai 2012 wurden die beiden Rekursverfahren vereinigt. Der Rekurs im Verfahren
R3.2011.00166 wurde abgewiesen und der Rekurs im Verfahren R3.2011.00169 wurde
teilweise gutgeheissen.
III.
Mit Beschwerde vom 13. Juni 2012 an das
Verwaltungsgericht beantragte A, den Rekursentscheid vom 2. Mai 2012
teilweise aufzuheben und auf eine Erhöhung der Parkplatzanzahl auf dem
Baugrundstück zu verzichten. Eventuell sei in teilweiser Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sowie der Baubewilligung der Baubehörde Illnau-Effretikon dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, für allenfalls fehlende
Parkplätze eine Ersatzlösung im Sinn von §§ 244 ff. des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) anzubieten, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Baubehörde. Gleichzeitig beantragte A die
Sistierung des Verfahrens.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2012 wurde das
Verfahren einstweilen bis am 30. September 2012 sistiert; am
4.
Oktober 2012 wurde die Sistierung bis zum 31. Dezember 2012
verlängert. Das Verfahren wurde mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember
2012.
fortgesetzt. Am 12. Dezember 2012 schloss das Baurekursgericht ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom
15.
Februar 2013 beantragte die Baubehörde Illnau-Effretikon die Abweisung
der Beschwerde soweit auf diese einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Gegenpartei. Eine Replik reichte der Beschwerdeführer nicht ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Baugrundstück liegt in
der Zentrumszone 4.0, Empfindlichkeitsstufe III, und soll mit einem
Mehrfamilienhaus (acht Wohnungen) mit Gewerbeanteil überbaut werden. Auf dem
Grundstück sollen elf oberirdische Abstellplätze errichtet werden.
2.
Nach Ziff. 10.2 Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung
der Stadt Illnau-Effretikon vom 17. Juni 2010/28. Februar 2011 (BZO)
kann die Zahl der erforderlichen Abstellplätze aufgrund der Erschliessung mit
dem öffentlichen Verkehr (ÖV) auf bestimmte Werte, in Prozenten des
Normbedarfes, reduziert werden. Die Werte unterscheiden sich je nach Güterklasse
(A–C), zu welcher das Grundstück anhand der in Ziff. 10.2 Abs. 2
aufgeführten Kriterien zugeteilt wird.
2.1
Der
Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Reduktion der zu erstellenden Abstellplätze
richte sich allein nach dem Kriterium der guten Erschliessung mit öffentlichen
Verkehrsmitteln im Sinn von § 242 Abs. 2 PBG. Andere Aspekte, wie der
von der Stadt Illnau-Effretikon geltend gemachte zusätzliche Bedarf von
Besucherparkplätzen für Wohnungen, seien sachfremd. Reduktionen von Parkplätzen
hätten eine ökologisch/verkehrspolitisch gesehen "erzieherische"
Funktion. Sie würden das Umsteigen auf den öffentlichen Verkehr fördern und
unterstützen. Sachfremde Kriterien wie das Genügen oder Ungenügen von
Besucherparkplätzen öffne der örtlichen Baubehörde keinen Ermessensspielraum.
Besondere Verhältnisse seien nach Ziff. 10.3 BZO zu würdigen.
2.2
Die
Beschwerdegegnerin merkt an, vorliegend sei einzig die Frage zu beurteilen, ob
die Auslegung von Ziff. 10 BZO durch sie in zulässiger Weise erfolgt sei.
Die Vorinstanz habe auch unter Berücksichtigung der Gemeindeautonomie
entschieden, dass die Auslegung der Beschwerdegegnerin zulässig sei. Es sei
nicht sachfremd, wenn neben der Erschliessungsqualität ein besonderer oder
zusätzlicher Bedarf an Besucherparkplätzen berücksichtigt werde. Es ergebe sich
aus § 242 Abs. 2 PBG, dass dies ein zulässiges Kriterium sei. Dort
sei festgehalten, dass die Regelung betreffend Mindestanzahl Parkplätze darauf
abziele, dass die Fahrzeuge der Benützer einer Baute oder Anlage nicht auf
öffentlichem Grund abgestellt würden. Ein Besucherparkplatz für acht Wohnungen
sei zu knapp und führe dazu, dass Besucher ihre Fahrzeuge immer wieder auf dem
öffentlichen Grund abstellen würden.
3.
Bei der in der Bau- und Zonenordnung der Stadt
Illnau-Effretikon vorgesehenen Regelung der Reduktion infolge guter
Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr handelt es sich um kompetenzgemäss
erlassenes kommunales Recht (§ 242 Abs. 1 PBG), dessen Anwendung in
erster Linie der kommunalen Bewilligungsbehörde obliegt. Die Vorinstanz hat
zutreffend erwogen, dass der örtlichen Baubehörde bei der Auslegung kommunalen
Rechts ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zukommt, weshalb sich das
grundsätzlich auch zur Ermessensüberprüfung befugte Baurekursgericht bei der
Überprüfung solcher Entscheide Zurückhaltung auferlegt. Beruht der Entscheid
auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände, so hat die
Rechtsmittelinstanz ihn zu respektieren und darf nicht ihr eigenes Ermessen an
die Stelle desjenigen der kommunalen Behörde setzen. Die Rekursinstanz darf
erst dann eingreifen, wenn sich die vorinstanzliche Ermessensausübung als
offensichtlich unvertretbar erweist (RB 1981 Nr. 20, Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 20 N. 19). Die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) auf blosse Rechtskontrolle beschränkt.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin vor, zu Unrecht von einem Ermessensspielraum
ausgegangen zu sein. Nach beschwerdeführerischer Auffassung hat er einen
Anspruch auf Reduktion der Zahl der erforderlichen Abstellplätze, sobald eine
gute Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr vorliegt.
4.2
Die
Beschwerdegegnerin hat in ihrer Rekursantwort folgenden Normbedarf ermittelt:
neun Parkplätze für die Bewohner der acht Wohnungen sowie zwei Parkplätze für
deren Besucher. Dazu kommen zwei Parkplätze für die Beschäftigten von
Dienstleistungen und Kleingewerbe sowie ein Parkplatz für deren Kunden. Dabei
ging sie offensichtlich davon aus, dass es sich um publikumsorientiertes
Kleingewerbe handelt. Insgesamt kam die Beschwerdegegnerin auf einen Normbedarf
von 14 Parkplätzen. In Anwendung von Ziff. 10.2 BZO reduzierte sie dann
die erforderlichen Abstellplätze für die Beschäftigten auf 30 % sowie die
Parkplätze für deren Kunden auf 60 % des Normbedarfs. Daraus folgte, dass
die Beschwerdegegnerin für die Beschäftigten von Dienstleistungen und Kleingewerbe
neu lediglich einen Parkplatz verlangte. Die Parkplatzanzahl für deren Kunden
blieb unverändert, da 60 % von einem Parkplatz gerundet einen Parkplatz
ergibt. Bei den Besucherparkplätzen wendete die Beschwerdegegnerin
Ziff. 10.2 BZO nicht an und nahm keine Reduktion vor. Dazu führte sie aus,
dass bei einer strikten Anwendung von Ziff. 10.2 BZO erfahrungsgemäss zu
wenig Besucherparkplätze vorhanden seien. Für acht Wohnungen sei ein
Besucherparkplatz zu knapp. Folglich reduzierte die Beschwerdegegnerin die
erforderlichen Abstellplätze von insgesamt 14 auf 13.
4.3
Vorliegend
ist unbestritten, dass das Baugrundstück in der Güteklasse A einzuordnen ist,
da es im Bereich der S-Bahnstation gemäss Plan im Anhang der BZO liegt
(Ziff. 10.1 BZO). Für Grundstücke der Güteklasse A kann die Zahl
der erforderlichen Abstellplätze für Beschäftigte auf 30 % des
Normbedarfes und jene der Besucher und Kunden auf 60 % reduziert werden
(Ziff. 10.2 Abs. 1 BZO). Bei Ziff. 10.2 Abs. 1 BZO handelt
es sich somit um eine "Kann-Vorschrift". Als
"Kann-Vorschrift" liegt die Reduktion der erforderlichen
Abstellplätze im pflichtgemässen Ermessen der Behörde (VGr, 10. Oktober
2012, VB.2012.00251, E. 4.2.2). Einen Anspruch statuiert Ziff. 10.2
BZO jedenfalls nicht. Wenn nun die Baubehörde der Auffassung ist, es liege zwar
eine gute Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr vor, ein Besucherparkplatz
sei jedoch für acht Wohnungen zu knapp und würde im Widerspruch zu § 242
Abs. 2 PBG stehen, ist dies nicht zu beanstanden. Schliesslich verlangt
§ 242 Abs. 2 PBG, die Zahl der Abstellplätze solle so festgelegt werden,
dass die Fahrzeuge der Benützer einer Baute oder Anlage ausserhalb des
öffentlichen Grundes aufgestellt werden können. Mit ihrer Auslegung trägt die
Beschwerdegegnerin dem kantonalen Recht Rechnung. Daraus ergibt sich, dass die
Beschwerdegegnerin, indem sie den errechneten Normbedarf an Abstellplätzen für
Besucher nicht reduzierte, den ihr zustehenden Spielraum bei der Auslegung des
kommunalen Rechts nicht verletzt hat. Die Auslegung der örtlichen Baubehörde
erweist sich als sachlich vertretbar und nicht rechtsverletzend.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass damit über
die effektive Zahl der Pflichtparkplätze nach wie vor nicht abschliessend
entschieden ist (vgl. Entscheid Baurekursgericht, E. 6.1).
5.
Soweit der Beschwerdeführer
beantragt, es sei ihm eventualiter die Möglichkeit einzuräumen, für
allenfalls fehlende Parkplätze eine Ersatzlösung im Sinn von
§§ 244 ff. PBG anzubieten, ist darauf nicht
einzutreten. Es handelt sich dabei um ein neues und somit unzulässiges
Sachbegehren. Der Streitgegenstand wurde durch das im Rekursverfahren gestellte
Rechtsbegehren begrenzt. Dieses darf im Beschwerdeverfahren nicht abgeändert
oder erweitert werden (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19−28
N. 86 sowie § 52 N. 3). Im Übrigen ergibt sich aus der Regelung
von § 242 ff. PBG, dass die Pflicht zur Erstellung von
Fahrzeugabstellplätzen bei Neuerstellungen von Bauten und Anlagen grundsätzlich
real zu erfüllen ist (VGr, 24. März 2010,
VB.2009.00609, E. 4.2; Fritz Frey, Die Erstellungspflicht von
Abstellplätzen für Motorfahrzeuge nach zürcherischem Recht, Winterthur 1987,
S. 77). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihm von vornherein nicht zu. Hingegen ist eine solche in Anwendung von
§ 17 Abs. 2 VRG der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Angemessen ist
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 3'220.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- zu zahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…