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Entscheid

VB.2012.00384

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00384

27. März 2013Deutsch8 min

(URT.2013.15102)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baubehörde Illnau-Effretikon erteilte A mit Beschluss

vom 25. Oktober 2011 die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung

eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01,

G-Strasse 02, in Illnau-Effretikon.

Erwägungen

II.

D und E sowie F rekurrierten am 26. November 2011

(R3.2011.00166) und A am 30. November 2011 (R3.2011.00169) in separaten

Eingaben an das Baurekursgericht. Im Entscheid des Baurekursgerichts vom

2.

Mai 2012 wurden die beiden Rekursverfahren vereinigt. Der Rekurs im Verfahren

R3.2011.00166 wurde abgewiesen und der Rekurs im Verfahren R3.2011.00169 wurde

teilweise gutgeheissen.

III.

Mit Beschwerde vom 13. Juni 2012 an das

Verwaltungsgericht beantragte A, den Rekursentscheid vom 2. Mai 2012

teilweise aufzuheben und auf eine Erhöhung der Parkplatzanzahl auf dem

Baugrundstück zu verzichten. Eventuell sei in teilweiser Aufhebung des angefochtenen

Entscheids sowie der Baubewilligung der Baubehörde Illnau-Effretikon dem

Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, für allenfalls fehlende

Parkplätze eine Ersatzlösung im Sinn von §§ 244 ff. des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) anzubieten, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Baubehörde. Gleichzeitig beantragte A die

Sistierung des Verfahrens.

Mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2012 wurde das

Verfahren einstweilen bis am 30. September 2012 sistiert; am

4.

Oktober 2012 wurde die Sistierung bis zum 31. Dezember 2012

verlängert. Das Verfahren wurde mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember

2012.

fortgesetzt. Am 12. Dezember 2012 schloss das Baurekursgericht ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom

15.

Februar 2013 beantragte die Baubehörde Illnau-Effretikon die Abweisung

der Beschwerde soweit auf diese einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Gegenpartei. Eine Replik reichte der Beschwerdeführer nicht ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Baugrundstück liegt in

der Zentrumszone 4.0, Empfindlichkeitsstufe III, und soll mit einem

Mehrfamilienhaus (acht Wohnungen) mit Gewerbeanteil überbaut werden. Auf dem

Grundstück sollen elf oberirdische Abstellplätze errichtet werden.

2.

Nach Ziff. 10.2 Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung

der Stadt Illnau-Effretikon vom 17. Juni 2010/28. Februar 2011 (BZO)

kann die Zahl der erforderlichen Abstellplätze aufgrund der Erschliessung mit

dem öffentlichen Verkehr (ÖV) auf bestimmte Werte, in Prozenten des

Normbedarfes, reduziert werden. Die Werte unterscheiden sich je nach Güterklasse

(A–C), zu welcher das Grundstück anhand der in Ziff. 10.2 Abs. 2

aufgeführten Kriterien zugeteilt wird.

2.1

Der

Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Reduktion der zu erstellenden Abstellplätze

richte sich allein nach dem Kriterium der guten Erschliessung mit öffentlichen

Verkehrsmitteln im Sinn von § 242 Abs. 2 PBG. Andere Aspekte, wie der

von der Stadt Illnau-Effretikon geltend gemachte zusätzliche Bedarf von

Besucherparkplätzen für Wohnungen, seien sachfremd. Reduktionen von Parkplätzen

hätten eine ökologisch/verkehrspolitisch gesehen "erzieherische"

Funktion. Sie würden das Umsteigen auf den öffentlichen Verkehr fördern und

unterstützen. Sachfremde Kriterien wie das Genügen oder Ungenügen von

Besucherparkplätzen öffne der örtlichen Baubehörde keinen Ermessensspielraum.

Besondere Verhältnisse seien nach Ziff. 10.3 BZO zu würdigen.

2.2

Die

Beschwerdegegnerin merkt an, vorliegend sei einzig die Frage zu beurteilen, ob

die Auslegung von Ziff. 10 BZO durch sie in zulässiger Weise erfolgt sei.

Die Vorinstanz habe auch unter Berücksichtigung der Gemeindeautonomie

entschieden, dass die Auslegung der Beschwerdegegnerin zulässig sei. Es sei

nicht sachfremd, wenn neben der Erschliessungsqualität ein besonderer oder

zusätzlicher Bedarf an Besucherparkplätzen berücksichtigt werde. Es ergebe sich

aus § 242 Abs. 2 PBG, dass dies ein zulässiges Kriterium sei. Dort

sei festgehalten, dass die Regelung betreffend Mindestanzahl Parkplätze darauf

abziele, dass die Fahrzeuge der Benützer einer Baute oder Anlage nicht auf

öffentlichem Grund abgestellt würden. Ein Besucherparkplatz für acht Wohnungen

sei zu knapp und führe dazu, dass Besucher ihre Fahrzeuge immer wieder auf dem

öffentlichen Grund abstellen würden.

3.

Bei der in der Bau- und Zonenordnung der Stadt

Illnau-Effretikon vorgesehenen Regelung der Reduktion infolge guter

Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr handelt es sich um kompetenzgemäss

erlassenes kommunales Recht (§ 242 Abs. 1 PBG), dessen Anwendung in

erster Linie der kommunalen Bewilligungsbehörde obliegt. Die Vorinstanz hat

zutreffend erwogen, dass der örtlichen Baubehörde bei der Auslegung kommunalen

Rechts ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zukommt, weshalb sich das

grundsätzlich auch zur Ermessensüberprüfung befugte Baurekursgericht bei der

Überprüfung solcher Entscheide Zurückhaltung auferlegt. Beruht der Entscheid

auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände, so hat die

Rechtsmittelinstanz ihn zu respektieren und darf nicht ihr eigenes Ermessen an

die Stelle desjenigen der kommunalen Behörde setzen. Die Rekursinstanz darf

erst dann eingreifen, wenn sich die vorinstanzliche Ermessensausübung als

offensichtlich unvertretbar erweist (RB 1981 Nr. 20, Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 20 N. 19). Die Überprüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) auf blosse Rechtskontrolle beschränkt.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin vor, zu Unrecht von einem Ermessensspielraum

ausgegangen zu sein. Nach beschwerdeführerischer Auffassung hat er einen

Anspruch auf Reduktion der Zahl der erforderlichen Abstellplätze, sobald eine

gute Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr vorliegt.

4.2

Die

Beschwerdegegnerin hat in ihrer Rekursantwort folgenden Normbedarf ermittelt:

neun Parkplätze für die Bewohner der acht Wohnungen sowie zwei Parkplätze für

deren Besucher. Dazu kommen zwei Parkplätze für die Beschäftigten von

Dienstleistungen und Kleingewerbe sowie ein Parkplatz für deren Kunden. Dabei

ging sie offensichtlich davon aus, dass es sich um publikumsorientiertes

Kleingewerbe handelt. Insgesamt kam die Beschwerdegegnerin auf einen Normbedarf

von 14 Parkplätzen. In Anwendung von Ziff. 10.2 BZO reduzierte sie dann

die erforderlichen Abstellplätze für die Beschäftigten auf 30 % sowie die

Parkplätze für deren Kunden auf 60 % des Normbedarfs. Daraus folgte, dass

die Beschwerdegegnerin für die Beschäftigten von Dienstleistungen und Kleingewerbe

neu lediglich einen Parkplatz verlangte. Die Parkplatzanzahl für deren Kunden

blieb unverändert, da 60 % von einem Parkplatz gerundet einen Parkplatz

ergibt. Bei den Besucherparkplätzen wendete die Beschwerdegegnerin

Ziff. 10.2 BZO nicht an und nahm keine Reduktion vor. Dazu führte sie aus,

dass bei einer strikten Anwendung von Ziff. 10.2 BZO erfahrungsgemäss zu

wenig Besucherparkplätze vorhanden seien. Für acht Wohnungen sei ein

Besucherparkplatz zu knapp. Folglich reduzierte die Beschwerdegegnerin die

erforderlichen Abstellplätze von insgesamt 14 auf 13.

4.3

Vorliegend

ist unbestritten, dass das Baugrundstück in der Güteklasse A einzuordnen ist,

da es im Bereich der S-Bahnstation gemäss Plan im Anhang der BZO liegt

(Ziff. 10.1 BZO). Für Grundstücke der Güteklasse A kann die Zahl

der erforderlichen Abstellplätze für Beschäftigte auf 30 % des

Normbedarfes und jene der Besucher und Kunden auf 60 % reduziert werden

(Ziff. 10.2 Abs. 1 BZO). Bei Ziff. 10.2 Abs. 1 BZO handelt

es sich somit um eine "Kann-Vorschrift". Als

"Kann-Vorschrift" liegt die Reduktion der erforderlichen

Abstellplätze im pflichtgemässen Ermessen der Behörde (VGr, 10. Oktober

2012, VB.2012.00251, E. 4.2.2). Einen Anspruch statuiert Ziff. 10.2

BZO jedenfalls nicht. Wenn nun die Baubehörde der Auffassung ist, es liege zwar

eine gute Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr vor, ein Besucherparkplatz

sei jedoch für acht Wohnungen zu knapp und würde im Widerspruch zu § 242

Abs. 2 PBG stehen, ist dies nicht zu beanstanden. Schliesslich verlangt

§ 242 Abs. 2 PBG, die Zahl der Abstellplätze solle so festgelegt werden,

dass die Fahrzeuge der Benützer einer Baute oder Anlage ausserhalb des

öffentlichen Grundes aufgestellt werden können. Mit ihrer Auslegung trägt die

Beschwerdegegnerin dem kantonalen Recht Rechnung. Daraus ergibt sich, dass die

Beschwerdegegnerin, indem sie den errechneten Normbedarf an Abstellplätzen für

Besucher nicht reduzierte, den ihr zustehenden Spielraum bei der Auslegung des

kommunalen Rechts nicht verletzt hat. Die Auslegung der örtlichen Baubehörde

erweist sich als sachlich vertretbar und nicht rechtsverletzend.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass damit über

die effektive Zahl der Pflichtparkplätze nach wie vor nicht abschliessend

entschieden ist (vgl. Entscheid Baurekursgericht, E. 6.1).

5.

Soweit der Beschwerdeführer

beantragt, es sei ihm eventualiter die Möglichkeit einzuräumen, für

allenfalls fehlende Parkplätze eine Ersatzlösung im Sinn von

§§ 244 ff. PBG anzubieten, ist darauf nicht

einzutreten. Es handelt sich dabei um ein neues und somit unzulässiges

Sachbegehren. Der Streitgegenstand wurde durch das im Rekursverfahren gestellte

Rechtsbegehren begrenzt. Dieses darf im Beschwerdeverfahren nicht abgeändert

oder erweitert werden (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19−28

N. 86 sowie § 52 N. 3). Im Übrigen ergibt sich aus der Regelung

von § 242 ff. PBG, dass die Pflicht zur Erstellung von

Fahrzeugabstellplätzen bei Neuerstellungen von Bauten und Anlagen grundsätzlich

real zu erfüllen ist (VGr, 24. März 2010,

VB.2009.00609, E. 4.2; Fritz Frey, Die Erstellungspflicht von

Abstellplätzen für Motorfahrzeuge nach zürcherischem Recht, Winterthur 1987,

S. 77). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung

steht ihm von vornherein nicht zu. Hingegen ist eine solche in Anwendung von

§ 17 Abs. 2 VRG der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Angemessen ist

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 3'220.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- zu zahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…

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