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Entscheid

VB.2012.00387

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00387

28. November 2012Deutsch12 min

(URT.2012.14812)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die 1974 geborene A, Staatsangehörige der

Demokratischen Republik Kongo, reiste am 21. August 2000 in die Schweiz

ein und ersuchte um Asyl. Das Asylgesuch wurde am 10. Oktober 2002

letztinstanzlich abgewiesen. Am 7. April 2003 heiratete sie den 1947

geborenen Schweizer F. Die daraufhin beantragte Aufenthaltsbewilligung zwecks

Verbleibs beim Schweizer Ehemann wurde ihr von den Behörden und vom Verwaltungsgericht

des Kantons G mit der Begründung, es liege eine Scheinehe vor, verwehrt.

Im Mai 2004 zog A zum in H wohnhaften

Schweizer Bürger I und brachte am 16. Oktober 2004 den Sohn J zur Welt,

als dessen Vater I gerichtlich festgestellt wurde. J ist Schweizer Bürger. In

der Folge wurde A eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK

erteilt. Am 14. September 2010 lehnte das Migrationsamt die Verlängerung

der Bewilligung ab, da die Beziehung zwischen J und dem Kindsvater nicht mehr

gelebt werde und A von der Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen. Der

dagegen erhobene Rekurs wurde mit Entscheid vom 5. Oktober 2011

gutgeheissen. Die Rekursinstanz erwog, dass dem Schweizer Kind J die Ausreise

mit der Mutter in den Kongo unzumutbar sei. Der Sozialhilfebezug sei infolge

Arbeitsverbots von 2004 bis 2007 und seit 2011 sowie

aufgrund der Mutterschaft erheblich zu relativieren. A habe von 2009 bis Ende

des Jahres 2010 50 % gearbeitet, bevor sie

arbeitslos geworden sei und mangels gültigen Ausländerausweises keine neue

Stelle habe antreten können.

Seit Juni 2010 wohnt F bei seiner

Ehefrau in H.

B. Am 30. November

2009 reiste die 1997 geborene Tochter C von der Demokratischen Republik Kongo

herkommend ohne Visum zur Mutter in die Schweiz ein. Am 12. Januar 2010

stellte A für ihre Tochter C ein

Familiennachzugsgesuch.

Am 15. November 2011 beantragte A

für ihre ebenfalls selbständig eingereisten und in K kurz davor aufgefundenen

Töchter B, geboren 1994, sowie D, geboren 1999, je

eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihr in der Schweiz.

Am 24. Februar 2012 wies das

Migrationsamt die Kindernachzugsgesuche ab und wies die Töchter aus der Schweiz

weg. Zur Begründung führte es an, dass die Mutter seit 2004 von der Sozialhilfe

erheblich habe unterstützt werden müssen und die Mutterschaft nicht erwiesen

sei. Sodann sei der Nachzug von B nicht fristgerecht

erfolgt, und wichtige Gründe für einen nachträglichen

Nachzug würden nicht vorliegen.

Erwägungen

II.

Am 14. Mai 2012 hiess die

Sicherheitsdirektion den Rekurs von A teilweise gut. Betreffend Erteilung von

Aufenthaltsbewilligungen an die drei Töchter wies es den Rekurs ab, weil der

Sozialhilfebezug der Kindsmutter erheblich sei und daher der Nachzug dem

wirtschaftlichen Wohl des Landes entgegenstehe. Indessen hob es die Verfügung

des Migrationsamts auf, soweit sie den Vollzug der Wegweisung der drei Mädchen

betraf. Da Vollzugshindernisse nicht auszuschliessen seien, wies sie das

Migrationsamt an, die vorläufige Aufnahme der Kinder beim Bundesamt für

Migration (BFM) zu beantragen.

Am 15. Mai 2012 beantragte das

Migrationsamt dem BFM die vorläufige Aufnahme der drei Mädchen; das

diesbezügliche Verfahren ist derzeit noch hängig.

III.

Gegen diesen Entscheid betreffend

Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligungen erhoben A sowie die durch sie

gesetzlich vertretenen Töchter am 14. Juni 2012 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei den Mädchen eine Aufenthaltsbewilligung

zum Verbleib bei der Mutter zu erteilen; eventualiter sei die Sache nach

Aufhebung der Verfügung zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an die

Vorinstanz zurückzuweisen; ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer

Parteientschädigung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die

Beschwerdeführerinnen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Während sich das Migrationsamt nicht

vernehmen liess, schloss die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Abweisung der Beschwerde.

Den Beschwerdeführerinnen

wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zur Korrespondenz zwischen dem BFM und dem

Migrationsamt betreffend das Verfahren um vorläufige Aufnahme gewährt, welche

diese nutzen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist seit dem 1. Juli

2010.

gestützt auf § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion in ausländerrechtlichen

Angelegenheiten zuständig.

1.2

Infolge des Rekursentscheids hat das Migrationsamt

dem BFM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen Nr. 2–4

beantragt. Der Entscheid des BFM ist diesbezüglich noch ausstehend. Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet folglich nur noch das Begehren um Erteilung

von Aufenthaltsbewilligungen an die Beschwerdeführerinnen Nr. 2–4 im

Rahmen des Familiennachzugs.

1.3

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber-

oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50

VRG).

2.

Die Vorinstanzen und das BFM stellen infrage, ob es sich bei den Beschwerdeführerinnen Nr. 2–4

tatsächlich um die Töchter der Beschwerdeführerin Nr. 1 handelt. Nachdem

alle Beschwerdeführerinnen eingewilligt haben, einen DNA-Test durchführen zu

lassen, ein solcher bis zum heutigen Zeitpunkt aber noch nicht erfolgt ist, es

sich hier um eine Frage des Familiennachzugs handelt und für deren Klärung

keine weitere Verzögerung des Verfahrens zulasten der

Beschwerdeführerinnen zu dulden ist, ergeht dieses Urteil unter der Prämisse,

dass die Beschwerdeführerin Nr. 1 die Mutter der Beschwerdeführerinnen

Nr. 2–4 ist.

3.

3.1

Gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann

ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit

Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit

diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist

(lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c).

3.2

Die aufenthaltsberechtigte Beschwerdeführerin

Nr. 1 musste von November 2004 bis Dezember 2011 mit einem Betrag von

insgesamt Fr. 359'660.- von der Sozialhilfe unterstützt werden, weshalb

sie mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Dezember 2011

ausländerrechtlich verwarnt und ihr die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angedroht worden ist, sollte der Sozialhilfebezug

weiter andauern. Sodann lebt sie zusammen mit ihrem Ehemann, ihrem Sohn J und

den Beschwerdeführerinnen Nr. 2–4 in einer Dreizimmerwohnung. Aufgrund der

massiven Sozialhilfeabhängigkeit und in Ermangelung einer bedarfsgerechten

Wohnung besteht nach internem Recht kein Raum für die anbegehrte Erteilung von

Aufenthaltsbewilligungen an die Beschwerdeführerinnen Nr. 2–4 gestützt auf

Art. 44 AuG.

4.

4.1

Die Beschwerdeführerinnen berufen sich im Weiteren

auf einen Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf die Garantie des Familienlebens

nach Art. 8 der Euro-päischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV). Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

kann sich aus dem Schutz des Familienlebens ergeben, wenn ein Ausländer nahe

Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die

familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird (BGE 122 II 1 E. 1e). Unter

die familiären Beziehungen, die einen Bewilligungsanspruch verschaffen können,

fallen in erster Linie jene zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und

minderjährigen Kindern, die im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 120 Ib 257

E. 1c, 129 II 215 E. 4.2). Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht ist

praxisgemäss gegeben, wenn der nahe Verwandte das Schweizer Bürgerrecht besitzt,

ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine

Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten

Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1, 130 II 281 E. 3.1).

Die Beschwerdeführerin Nr. 1 lebt

mit ihren drei Töchtern zusammen, und ihre Beziehung

erscheint intakt. Ob die Beschwerdeführerin Nr. 1 aufgrund ihres

Familienlebens mit ihrem Schweizer Sohn trotz der massiven

Sozialhilfeabhängigkeit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, von

welchem ihre Töchter einen Anspruch – aufgrund deren Familienleben mit der

Mutter – ableiten könnten, kann hier offenbleiben. Denn die Garantie des

Familienlebens gilt nicht absolut, sondern kann unter den Voraussetzungen von Art. 8

Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden; wie im Folgenden zu

zeigen sein wird, sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt.

4.2

4.2.1

Ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens ist nach Art. 8 Abs. 2

EMRK bzw. Art. 36 BV statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in

einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche

Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der

Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der

Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig

erscheint; zudem muss der Eingriff gesetzlich vorgesehen sein. Mit anderen

Worten ist zwischen den widerstreitenden Interessen an der Erteilung der Bewilligung

zum einen und an deren Verweigerung zum anderen abzuwägen; die Interessen an

der Verweigerung der Bewilligung müssen dabei in dem Sinn überwiegen, dass der

Eingriff als notwendig erscheint (BGE 135 I 153 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

Als zulässige öffentliche Interessen an einer Verweigerung der Bewilligung

kommen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich das Durchsetzen einer

restriktiven Einwanderungspolitik, die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen

für die Eingliederung der Ausländer sowie die Verbesserung der

Arbeitsmarktstruktur in Betracht (BGE 137 I 284 E. 2.1).

Kann die in der Schweiz anwesende

ausländische Person sich grundsätzlich auf einen Anspruch auf Familiennachzug

berufen, darf die Bewilligung somit nur verweigert werden, wenn dafür gute

Gründe gegeben sind. Gute Gründe liegen regelmässig dann vor, wenn die

Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 AuG nicht erfüllt sind (vgl. zum

Ganzen BGE 137 I 284 E. 2.6 f.; VGr, 22. August

2012, VB2012.000281, E. 2.4). Was die Voraussetzung der fehlenden

Sozialhilfeabhängigkeit betrifft, ist für die Verweigerung des Familiennachzugs

eine konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit erforderlich; blosse finanzielle

Bedenken genügen nicht (BGr, 30. Mai 2011,2C_685/2010 E. 2.3.1 mit

Hinweisen). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von

den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die wahrscheinliche Entwicklung ist

aber auf längere Sicht abzuwägen. Weiter darf nicht einfach auf das Einkommen

des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die

finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere Sicht in

die Beurteilung mit einzubeziehen.

4.2.2

Die Beschwerdeführerin Nr. 1 ist bis Ende 2011 mit rund Fr. 360'000.-

von der Fürsorge unterstützt worden und der öffentlichen Hand damit erheblich

zur Last gefallen. Die Beschwerdeführerinnen räumen sodann selbst ein, dass die

Beschwerdeführerinnen Nr. 2–4 ebenfalls auf Sozialhilfe angewiesen sein

werden. Ferner ist gehen auch die Beschwerdeführerinnen davon aus, dass die

Mutter durch den Nachzug ihrer Töchter und mit Blick auf die bescheidenen

Einkünfte ihres als Alpwirt tätigen Gatten mittelfristig voraussichtlich nicht

auf Sozialhilfe wird verzichten können. Damit besteht ein erhebliches

öffentliches Interesse an der Verweigerung der Bewilligungen an die Beschwerdeführerinnen

Nr. 2–4 (vgl. BGr,2C_697/2008, 2. Juni 2009, E. 4.4).

Die Beschwerdeführerinnen machen

geltend, diese ausschliesslich wirtschaftlichen Interessen überwögen die

hochrangigen Interessen der Beschwerdeführerinnen, als Familie vereint zu

leben. Die Beschwerdeführerinnen Nr. 2–4, die bereits seit dem Jahr 2000

von ihrer Mutter getrennt gelebt haben, halten sich erst seit drei Jahren bzw.

seit einem Jahr, somit noch nicht seit langer Zeit, in

der Schweiz auf. Eine Integration – sei dies in Bezug auf ausserfamiliäre

soziale Bindungen oder auf schulische, berufliche oder sprachliche Integration

– machen die Beschwerdeführerinnen nicht geltend und Hinweise darauf sind auch

den Akten nicht zu entnehmen. Das private Interesse der Beschwerdeführerinnen

Nr. 2–4 an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erscheint unter

diesen Umständen nicht gewichtig. Ob eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen

Nr. 2–4 aufgrund der politischen Lage und der geltend gemachten aktuellen

Wirren in der Demokratischen Republik Kongo möglich und zumutbar ist oder ob

diese Umstände es den Mädchen verunmöglichen, in ihrer Heimat auf ein

tragfähiges soziales Netz zurückzugreifen, wird Gegenstand des hängigen

Verfahrens vor BFM betreffend vorläufiger Aufnahme bilden; das Migrationsamt

hat die vorläufige Aufnahme beantragt, da nicht ausgeschlossen werden konnte,

dass der Vollzug ihrer Wegweisung in die Heimat nicht möglich, nicht zulässig

oder nicht zumutbar ist (Art. 83 AuG).

Selbst wenn die Beschwerdeführerin

Nr. 1 über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen

sollte und der Schutz ihres Familienlebens mit ihren Töchtern demzufolge durch

die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligungen tangiert wäre, erschiene der

Eingriff bei dieser Sach- und Rechtslage als verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1

AuG).

4.3

Das Gesagte gilt umso mehr für die Beschwerdeführerin Nr. 2, wurde das

Nachzugsgesuch für sie doch unstreitig erst nach Ablauf der Nachzugsfrist von Art. 47

Abs. 1 Satz 2 AuG gestellt. Wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47

Abs. 4 AuG, die einen ausnahmsweise zu

gewährenden nachträglichen Nachzug zuliessen, sind – abgesehen von den bereits

im Rahmen der Interessenabwägung in E. 4.2 berücksichtigten Elementen – nicht ersichtlich. Eine Anhörung der

Beschwerdeführerinnen Nr. 2–4 zu deren Verbleib während der Abwesenheit

ihrer Mutter ist in diesem Verfahren unter diesen Umständen nicht erforderlich,

weshalb davon abzusehen ist.

4.4

Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte

dafür, dass der Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen in nicht

vertretbarer Weise ausgeübt hat oder sich von sachfremden Motiven hat leiten lassen.

Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.5

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin Nr. 1 aufzuerlegen und es steht den

Beschwerdeführerinnen keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2

VRG).

4.6

Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands scheitert

an der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Begehrens um Erteilung von

Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen des Familiennachzugs (§ 16 Abs. 1

und 2 VRG) und ist daher abzuweisen.

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten

werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der

Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Das Gesuch um

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

Nr. 1 auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…