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Entscheid

VB.2012.00388

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00388

6. September 2012Deutsch7 min

(URT.2012.14608)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, Jahrgang 1956, wurde von Mai 2007 bis Februar 2010 von

den Sozialen Diensten der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Da er im

Februar 2010 von der B AG eine Schadenersatzzahlung über Fr. 170'000.- für

einen am 11. Februar 2002 erlittenen Unfall als Taxifahrer erhalten hatte,

verpflichtete ihn die Einzelfallkommission am 20. Mai 2010 zur

Rückerstattung der ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe von Fr. 60'683.25 und

erklärte den Betrag sofort für fällig. Während eines dagegen erhobenen

Einspracheverfahrens reduzierte die neuerdings für Rückerstattungen ab Fr. 10'000.-

zuständige Leitung des Sozialzentrums C die Rückerstattungsforderung gegenüber A

auf Fr. 37'275.25, da dem Hilfeempfänger inzwischen Zusatzleistungen und Krankheitskosten

über netto Fr. 23'408.- zugesprochen und den Sozialen Diensten vergütet worden

waren.

Eine dagegen erhobene Einsprache von A wies die

Sonderfall- und Einsprachekommission gleichzeitig mit der Vereinigung beider

Einspracheverfahren und Abschreibung des ersteren mit Entscheid vom 21. Juli

2011 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 2. September 2011 Rekurs und

beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids. Der Bezirksrat wies das

Rechtsmittel am 10. Mai 2012 ohne Kostenfolgen ab.

III.

A erhob am 12. Juni 2012 Beschwerde gegen den

Rekursentscheid und beantragte, dieser sei aufzuheben. Der Bezirksrat überwies

die Akten am 19. Juni 2012 und verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde

beantragte am 20. Juni 2012 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A

liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig.

2.

Die Sozialbehörde stützte

ihren Rückforderungsanspruch auf § 27 Abs. 1 lit. a des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG).

Nach dieser Bestimmung kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz

oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend

Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von Haftpflichtigen oder

anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne

ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe.

Dieser Rückerstattungsgrund

basiert einerseits auf dem gesetzlichen Konzept der Subsidiarität der

wirtschaftlichen Hilfe gegenüber anderen gesetzlichen Leistungen sowie Leistungen

Dritter und sozialer Institutionen (§ 2 Abs. 2 SHG) und andererseits

auf dem Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV). Gemäss § 14 SHG hat Anspruch

auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig

aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Da laufende Unterstützungsleistungen Dritter

bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe als eigene Mittel angerechnet

werden, müssen auch rückwirkende Unterstützungsleistungen Dritter im Nachhinein

gleichermassen berücksichtigt werden, damit einem Sozialhilfeempfänger kein

Vor- oder Nachteil aus Bestand oder Dauer eines versicherungsrechtlichen

Verfahrens erwachsen kann. Werden für den gleichen Zeitraum sowohl wirtschaftliche

Hilfe als auch rückwirkende Renten- oder Entschädigungszahlungen bezogen,

welche bei sofortiger Auszahlung den Hilfeanspruch geschmälert hätten, so ist

die wirtschaftliche Hilfe daher im Umfang dieser nicht vollzogenen Schmälerung

zurückzuerstatten. Dieser Rückerstattungsgrund setzt demnach eine sachliche und

zeitliche Kongruenz beider Leistungen voraus (vgl. VGr, 15. November

2011, VB.2011.00725 E. 4.2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung zum Sozialversicherungsrecht; zur Zeitidentität vgl. die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien],

Kapitel f.2-2).

3.

3.1

Sozialbehörde

und Bezirksrat haben für ihren Entscheid darauf abgestellt, dass die empfangene

Versicherungsleistung unter anderem auch einen sich im Zeitraum vom 15. Januar

2007.

bis Ende Februar 2010 beim Beschwerdeführer auswirkenden Schaden abdeckte,

ohne aber Ausführungen zur konkreten Art und Höhe des entgoltenen Schadens im

genannten Zeitraum zu machen. Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, die ihm

ausbezahlte Versicherungssumme decke seinen Schaden aus der gesamten

vergangenen und künftigen Arbeitsunfähigkeit. Bezogen auf die Periode von 2007

bis 2010 mache die Entschädigung weniger als Fr. 15'000.- aus. Diese neue

Tatsachenbehauptung ist nach § 20a Abs. 2 in Verbindung mit § 52

Abs. 1 VRG zulässig.

3.2

Nach der

Sachdarstellung des Beschwerdeführers wurde die Versicherungssumme ausschliesslich

als Entschädigung für seine Arbeitsunfähigkeit ausbezahlt. Davon gingen offenbar

auch die beiden Vorinstanzen aus. Da die Versicherungsleistung demnach ebenso

wie die wirtschaftliche Hilfe dem laufenden Lebensunterhalt des Empfängers dienen

sollte, ist das Erfordernis der sachlichen Kongruenz ohne Weiteres erfüllt.

3.3

Es ist

indessen fraglich, ob beide Leistungen auch zeitlich kongruent sind. Den Akten

lässt sich dazu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2002

einen Unfall als Taxifahrer erlitten hatte (Schleudertrauma), in dessen Folge

er arbeitsunfähig war. Er erhielt darauf offenbar anfänglich eine 100-%-IV-Rente,

welche aber noch vor 2007 auf 50 % gekürzt wurde. Die ihm im Februar 2010

ausbezahlte Versicherungsleistung über Fr. 170'000.- beruhte auf einer

Versicherungspolice nach VVG mit der D und vollzog eine

Entschädigungsvereinbarung vom 20. Januar 2010 zur Deckung des Schadens

aus Invalidität.

Aufgrund dieser Umstände ist es nachvollziehbar, dass der

Beschwerdeführer von der Versicherung tatsächlich wie dargetan für eine

zeitlebende Erwerbs- bzw. Renteneinbusse entschädigt werden sollte. In diesem

Fall erwiese sich jedoch eine Rückforderung von Fr. 37'275.25 und damit von

rund 22 % der Versicherungssumme als überhöht, macht doch die massgebende

Zeit der wirtschaftlichen Unterstützung von Mai 2007 bis Februar 2010 einen

weit geringeren Teil der gesamten ab dem Unfall im Februar 2002 zu erwartenden

Erwerbs- bzw. Lebenszeit des damals 45-jährigen Beschwerdeführers aus. Der vom

Beschwerdeführer auf Fr. 15'000.- geschätzte Anteil dagegen entspräche bei einer

linearen Verteilung der Entschädigung auf die gesamte Lebenszeit nach dem

Unfall einer Lebenserwartung von etwa 32 Jahren, was plausibel erscheint

(Fr. 170'000.- : 32 Jahre : 12 Monate x 34 Monate). Ohne eine nähere

Klärung des Sachverhalts bestand für die Beschwerdegegnerin jedenfalls kein

Anlass zur Annahme, die Versicherungsleistung hätte für die Zeit von Mai 2007

bis Februar 2010 eine Erwerbseinbusse von mindestens Fr. 1'096.35 pro Monat

(Fr. 37'275.25 : 34 Monate) decken sollen.

3.4

Ob die

Rückerstattung, wie der Beschwerdeführer zusätzlich geltend macht, bei ihm eine

grosse Härte verursacht, ist vorliegend nicht zu prüfen. Der

Rückerstattungsgrund von § 27 Abs. 1 lit. a SHG knüpft nicht an

die Zumutbarkeit der Rückforderung und setzt daher auch nicht einmal die

Zahlungsfähigkeit des Pflichtigen voraus. Damit definiert der Gesetzgeber den

Rückerstattungsumfang gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG, anders als

etwa beim Rückerstattungsgrund von § 27 Abs. 1 lit. b SHG,

eindeutig auf ein bestimmtes Mass, nämlich auf den Umfang der nachträglich

empfangenen sach- und zeitkongruenten Drittleistung. Besondere finanzielle

Umstände aufseiten des Rückerstattungspflichtigen können daher allein im Rahmen

eines förmlichen Gesuchs auf Erlass der Rückerstattungsschuld berücksichtigt

werden. Ein solcher Erlass setzt jedoch seinerseits gerade den Bestand einer

rechtskräftigen Rückerstattungsverfügung voraus.

3.5

Die

Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, die angefochtenen Entscheide sind

aufzuheben, und die Sache ist im Sinn der Erwägungen an die Sozialbehörde

zurückzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den

Parteien je hälftig aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65

Abs. 1 und 2 VRG).

5.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid.

Ein solcher wird prinzipiell als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur

unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) weiterziehen lässt

(BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Die direkte Anfechtbarkeit ist lediglich dann

gegeben, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im

Sinn von Art. 90 BGG ist ein Zwischenentscheid dann einzustufen, wenn der

unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124

E. 1.3).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss werden der Beschluss des

Bezirksrats vom 10. Mai 2012, der Einspracheentscheid der Sonderfall- und

Einsprachekommission vom 21. Juli 2011 sowie der Entscheid der

Zentrumsleitung vom 28. April 2011 aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der

Erwägungen an die Leitung des Sozialzentrums C Zürich zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 3'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an…