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Entscheid

VB.2012.00389

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00389

4. Oktober 2012Deutsch14 min

(URT.2012.14690)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 9. November 2011 verpflichtete

die Baukommission B A dazu, den rechtmässigen Zustand

auf seinem in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 01 durch

sieben in den Disp.-Ziff. 2.1 bis 2.7 im Einzelnen aufgelistete Massnahmen

wiederherzustellen. Sie setzte ihm dafür eine Frist von einem Monat nach

Rechtskraft des Beschlusses.

Erwägungen

II.

Mit einem gegen diesen Beschluss erhobenen

Rekurs verlangte A, der angefochtene Beschluss und die darin enthaltene Behandlungsgebühr

seien aufzuheben bzw. Letztere sei zu reduzieren, und eventuell sei ihm eine Frist

von sechs Monaten zur Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands einzuräumen. Das Baurekursgericht hiess das Rechtsmittel am 16. Mai

2012.

teilweise gut. Es schützte zwar die verlangten

Wiederherstellungsmassnahmen und auch die Behandlungsgebühr, setzte

aber eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids, um die Massnahmen

vorzunehmen. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'560.- auferlegte es zu 4/5 A

und zu 1/5 der Baukommission B.

III.

Gegen diesen Rekursentscheid erhob A am

5.

Juni 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, auf die

Wiederherstellungsmassnahmen gemäss den Disp.-Ziff. 2.1 bis 2.6 sei zu

verzichten, und die Wiederherstellungsfrist sei auf sechs Monate ab Rechtskraft

zu erhöhen. Die Behandlungsgebühr des Baukommissionsbeschlusses sei zudem

entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens aufzuheben oder zu reduzieren,

die Kosten des Verfahrens vor Baurekursgericht seien entsprechend abzuändern

bzw. neu zu verteilen.

Das Baurekursgericht beantragte am 28. Juni

2012.

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die

Baukommission B verlangte mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2012 die

Abweisung der Beschwerde. Nachdem A in einer Stellungnahme vom 12. August

2012.

an seiner Beschwerde festgehalten hatte, verzichtete die Baukommission Egg

am 23. August 2012 auf eine weitere Äusserung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines

Augenscheins. Ein solcher wäre aus beweisrechtlicher Sicht nur dann nötig, wenn

der für die Beurteilung massgebende Sachverhalt, das heisst die gegenwärtige

Situation und der Stand der Bauarbeiten auf dem streitbetroffenen Grundstück,

ungenügend geklärt wäre (vgl. § 60 VRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der massgebende Zustand von Holzschopf und Umgebung ergibt sich aus zahlreichen

Fotografien bei den Akten, ebenso die Einbettung des Schopfs im Hang. Auch wenn

das Gebäude auf diesen Fotos noch nicht mit Brettern verschalt ist, so lässt

sich damit genügend beurteilen, wieweit die vorgenommenen Arbeiten sichtbar

bleiben und störend sind. Auf die Durchführung eines Augenscheins ist daher zu

verzichten.

3.

Der vorliegenden Streitigkeit liegt folgender Sachverhalt

zugrunde:

Auf den zwei in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücken

Kat.-Nr. 02 und 01 stehen ein Wohnhaus, ein ca. 12 m davon entfernter

Holzschopf, wo Brennholz für das Wohnhaus (Vers.-Nr. 03) gelagert wird,

und ein hier nicht im Streit liegendes weiteres (Atelier-)Gebäude

(Vers.-Nr. 04). Im Oktober 2008 hatte sich der Beschwerdeführer bei der

Baudirektion, Abteilung Bauverfahren + Koordination Umweltschutz (BAKU), danach

erkundigt, ob ein Abbruch und ein erweiterter Neubau des Holzschopfs sowie eine

Fassadenrenovation des Wohnhauses bewilligungsfähig seien. Die BAKU teilte ihm

darauf am 6. Januar 2009 mit, der Holzschopf dürfe lediglich im Rahmen des

ordentlichen Gebäudeunterhalts instand gehalten und renoviert werden. Auf eine

Nachfrage vom 8. Januar 2009 hin kam die Baudirektion zum gleichen

Ergebnis, dies nunmehr gestützt auf Pläne vom 8. Oktober 2008 (Grundrisse

und Umgebung). Gleichwohl beantragte der Beschwerdeführer am 19. Mai 2009

(Baugesuch 05) unter anderem die Bewilligung für einen Abbruch und

Ersatzbau des Holzlagerschopfs. Im Nachgang an einen Augenschein mit Vertretern

der Gemeinde und der Baudirektion zog der Beschwerdeführer das Baugesuch betreffend

den Abbruch und Ersatzbau des Holzlagerschopfes "inkl. die entsprechenden

Umgebungsarbeiten (Stützmauer, Vorplatz etc.)" am 28. Oktober 2009

zurück. In der die Renovation des Wohnhauses betreffenden Baubewilligung vom 4. Januar

2010.

hielt die Baudirektion alsdann fest, der Holzschopf sei nicht rechtmässig

erstellt, dessen Beseitigung stehe aber der lange Zeitablauf entgegen. Er dürfe

im Rahmen der gewöhnlichen Bestandesgarantie weiterhin genutzt und instand

gehalten werden. Erlaubt seien ohne Baubewilligungen zulässige Reparaturen und

Vorkehren für den Unterhalt. Die bauliche Grundstruktur bzw. tragende

Konstruktion müsse erhalten bleiben. Die entsprechenden Arbeiten hätten im

Zweifelsfall in enger Absprache mit der örtlichen Baubehörde zu erfolgen.

Da der Beschwerdeführer in der Folge verschiedene

Massnahmen am Schopf und in dessen unmittelbarer Umgebung vornahm – unter

anderem ein Verbundsteinbelag im Schopf, Abgrabungen und eine Quadersteinmauer

auf drei Seiten des Schopfes sowie Befestigungen im Gelände –, verfügte die

Baukommission B am 25. Februar 2010 einen Baustopp und verlangte ein

Baugesuch für die bereits ausgeführten und noch weiter geplanten Arbeiten. Der

Beschwerdeführer erhob dagegen Rekurs, welchen die Baurekurskommission am 15. Juli

2010.

abwies. Darauf reichte der Beschwerdeführer am 7. August 2010 ein

Baugesuch ein (Gesuch 06), das die Baudirektion am 28. Februar 2011

ablehnte; einen dagegen erhobenen Rekurs zog der Beschwerdeführer zurück.

Mit den noch im Streit liegenden Teilen der

Wiederherstellungsverfügung verlangt die Baukommission die Entfernung des

Verbundsteinbelags und entsprechend die Wiederherstellung des ursprünglich

bestehenden Naturbodens (Ziffern 2.1 und 2.2), die Begrünung des

Vorplatzes (Ziffer 2.3) sowie die Entfernung der Quadersteinmauer samt

befestigter Bereiche zwischen Quadersteinmauer und Sockelmauer und die

entsprechende Wiederherstellung der Böschung bis zur Sockelmauer (Ziffern 2.4

bis 2.6).

Der Beschwerdeführer macht dagegen in der Hauptsache

geltend, dass er nicht gewusst habe, dass die fraglichen Bauten und Anlagen

bewilligungspflichtig waren, und er sich somit entgegen der Einschätzung der

Vorinstanz auf Gutgläubigkeit berufen kann.

4.

4.1

Nach § 341

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) hat die zuständige

Behörde ohne Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung den rechtmässigen

Zustand herbeizuführen. Dabei hat sie allerdings den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit im Sinn von Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV) zu beachten, insbesondere, ob der mit dem Befehl

verbundene staatliche Eingriff in die Rechtstellung des Privaten in einem

vernünftigen Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der angestrebten

Rechtsdurchsetzung steht. Dieser Grundsatz ist auch zu berücksichtigen, wenn

der Bauherr die widerrechtliche Baute bösgläubig erstellt hat. Dieser

muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen,

nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem

Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands

erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht

oder nur in verringertem Masse berücksichtigen. Ein Abbruchbefehl ist

nach ständiger Rechtsprechung dann unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom

gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den

Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen

vermögen (BGE 132 II 21 E. 6.4).

4.2

Der

Beschwerdeführer begründet seine Gutgläubigkeit im Wesentlichen damit, dass er

nicht gewusst habe, dass Mauern bis 80 cm Höhe und Terrainveränderungen

von weniger als 1,0 m Höhe und weniger als 500 m2 Fläche

entgegen § 1 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV)

auch bewilligungspflichtig seien. Dies sei auch nicht aus den Beurteilungen des

Kantons hervorgegangen. Mit der Baukommission habe er nicht kommunizieren

können, da er das Vertrauen wegen deren Voreingenommenheit und fehlender

Kompetenz verloren habe.

4.2.1

Der Einwand des Beschwerdeführers ist bezogen auf den Verbundsteinboden im

Schopf von vornherein unbegründet. Dem Beschwerdeführer musste sowohl aus der

Korrespondenz mit dem BAKU als auch aus der Baubewilligung vom 4. Januar

2010.

klar sein, dass ein dicht gelegter Bodenbelag aus Verbundsteinen, wie er

ihn eingebaut hat, klar über den einzig zulässigen reinen Unterhalt des

früheren Naturbodens hinausging, auch wenn dieser zur Lagerung des Holzes

teilweise mit Brettern und Gartenplatten belegt war.

4.2.2

Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers jedoch auf die Umgebung

bezieht, kann aufgrund der Akten tatsächlich nicht ohne Weiteres von seiner

Bösgläubigkeit ausgegangen werden. Konkrete Hinweise zur Umgebung lassen sich

den behördlichen Informationen nämlich nicht entnehmen. Immerhin fällt aber

auf, dass vor Einreichen des Baugesuchs 05 offenbar ein Umgebungsplan 1:200 vom

8.

Oktober 2008 existiert hatte, der alsdann aber nicht mehr Bestandteil

der Baueingabe vom 19. Mai 2009 bildete. Aus dem Rückzugsschreiben des

Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2009, worin er ausdrücklich auch die zum

Holzlagerschopf gehörenden Umgebungsarbeiten (Stützmauer, Vorplatz etc.)

erwähnte, lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nichts

Entscheidendes ableiten, denn der Umfang dieser ursprünglich geplanten Arbeiten

ist nicht bekannt. Nach den Angaben des Beschwerdeführers soll er damals auch

nach § 1 BVV klar bewilligungspflichtige Arbeiten wie die Pflästerung des

ganzen Vorplatzes, zwei Natursteinsäulen und eine 1,50 bis 2,10 m hohe

Stützmauer projektiert haben. Dies lässt sich zumindest nicht widerlegen, da

bei den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen zum Baugesuch 05

der den Holzschopf betreffende Plan Nr. 5 fehlt.

Auf der anderen Seite kann aufgrund der dargelegten

Vorgeschichte aber auch nicht ohne Weiteres auf die Gutgläubigkeit des

Beschwerdeführers abgestellt werden. Er wusste grundsätzlich, dass

Veränderungen am Schopf und seiner Umgebung enge Grenzen gesetzt waren, und

wurde sogar ausdrücklich zur engen Absprache mit der örtlichen Baubehörde

aufgefordert. Wenn er nun diese Kooperation mit der Behörde ablehnte, weil er

deren Kompetenz und Unvoreingenommenheit bezweifelte, so nahm er damit einen

Konflikt über den zulässigen Umfang der Arbeiten mit all seinen Konsequenzen

zumindest bewusst in Kauf. Damit ist von der fehlenden Gutgläubigkeit des

Beschwerdeführers auszugehen. Dies schmälert sein schutzwürdiges Interesse am

Erhalt der nicht bewilligungsfähigen Massnahmen erheblich.

4.3

Bei der

Prüfung der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellungsmassnahmen wog das

Baurekursgericht das öffentliche Interesse an der Beseitigung der

widerrechtlichen Teile im Vergleich zu den privaten Interessen in Form der Kosten

der Wiederherstellungsmassnahmen ab. Dagegen macht der Beschwerdeführer

geltend, das Baurekursgericht habe bei seinen Interessen nicht berücksichtigt,

welchen Nutzen die Veränderungen ihm effektiv brächten.

Der Vorwurf ist unbegründet. Zwar besteht der Schaden, der

einem Eigentümer aus dem Abbruch widerrechtlich vorgenommener baulicher

Massnahmen entsteht, nicht nur aus den reinen Abbruch- und

Wiederherstellungskosten, sondern auch aus dem damit verbundenen Verlust des

besseren Nutzens. Indessen begründet dieser bessere Nutzen vorliegend gerade

die Widerrechtlichkeit der Massnahme selber, indem die inkriminierten Veränderungen

die Nutzbarkeit des Holzschopfes in einem Mass verbessern sollen, welches über

den blossen Unterhalt des Bestehenden hinausgeht. Es geht daher gleich wie bei

der nachträglichen Bewilligung auch bei der Wiederherstellungsverfügung darum,

die Nutzmöglichkeiten des widerrechtlich errichteten Holzschopfs, der heute nur

dank des langen Zeitablaufs zu dulden ist, auf das bisherige Minimum zu beschränken.

4.4

Dies führt

zu folgender Beurteilung der im Einzelnen streitigen Wiederherstellungsmassnahmen:

4.4.1

Der Verbundsteinbelag im Holzschopf (Massnahmen Ziffern 2.1 und 2.2)

wurde vom Beschwerdeführer eigenmächtig und entgegen den klaren Vorgaben der

Baudirektion vom 28. Februar 2011 eingebaut. Damit besteht ein

widerrechtlicher Zustand, dessen Beseitigung grundsätzlich im öffentlichen

Interesse liegt. Dieses Interesse mag zwar angesichts der rein privaten Nutzung

des Holzschopfs und der fehlenden Sichtbarkeit des Bodens bei vollem Holzlager

gering erscheinen. Indessen ist der finanzielle Aufwand für die Entfernung des

Bodenbelags und die Wiederherstellung des ursprünglichen Bodens, wie das

Baurekursgericht richtig feststellte, gering. Dass dieser ursprüngliche Boden

ein Naturboden sein soll, ergibt sich aus Ziffer 2.2 der angefochtenen

Verfügung, dies unabhängig davon, dass im Rekursentscheid fälschlicherweise von

einem Natursteinboden die Rede ist (E. 4.2). Mit dem Vollzug der genannten

Massnahme wird es dem Beschwerdeführer unbenommen bleiben, den Naturboden zur

Lagerung des Holzes weiterhin soweit nötig mit Gartenplatten und "Holzbödeli"

zu belegen, wie dies auch früher bereits der Fall war. Die angeordnete

Massnahme erweist sich daher als verhältnismässig.

4.4.2

Mit Bezug auf den Vorplatz verlangte die Beschwerdegegnerin dessen

Begrünung (Massnahme Ziffer 2.3), ohne aber die Entfernung von Kies oder des

bestehenden Steinhaufens im Osten des Vorplatzes anzuordnen. Das

Baurekursgericht erwog dazu, aus den Fotos des Beschwerdeführers sei zwar zu

ersehen, dass im östlichen Vorplatzbereich bereits früher ein Steinhaufen

bestanden habe, jedoch sei der westliche Kiesweg darauf nicht erkennbar. Da der

Beschwerdeführer einen neuen Zugangsweg zum Schopf geplant habe, könne nicht

von einem vorbestehenden Kiesweg ausgegangen werden. Zudem mache der

Beschwerdeführer ja geltend, der Vorplatz sei derzeit begrünt, weshalb die

Massnahme, falls der Vorplatz überhaupt noch begrünt werden müsse, jedenfalls

äussert kostengünstig und einfach zu erfüllen sei.

Diese Beurteilung erweist sich

ebenfalls als rechtens. Dass der Zugang zum Holzschopf schon seit jeher ein

eigentlicher Kiesweg war, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, lässt

sich den Akten nicht entnehmen. Zwar zeigt die neu im Beschwerdeverfahren

eingereichte Fotografie aus dem Jahr 2000 tatsächlich einen mit Kies

verstärkten, aber auch mit etlichen Pflanzen durchwachsenen Vorplatz. Gleiches

sollen auch zwei genannte Zeugen für das Jahr 2003 bestätigen. Darauf kommt es

jedoch nicht entscheidend an, denn das Ziel der Wiederherstellungsmassnahme

entspricht nicht zwangsläufig dem im Jahr 2000 oder 2003 gegebenen

zonenwidrigen Zustand, sondern höchstens demjenigen zonenwidrigen Zustand, wie

er seit 30 Jahren von den Behörden trotz Fehlens einer Bewilligung für eine

Vorplatzbefestigung geduldet worden ist. Hierzu lässt sich den Akten nichts entnehmen.

Wenn die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen verlangt, dass der Vorplatz

entsprechend einer landwirtschaftszonenkonformen Nutzung zu begrünen ist, so

ist dies jedenfalls nicht rechtsverletzend. Im Übrigen zeigen die letzten Fotos

vom November 2011, dass die fragliche Fläche bereits wieder vollständig

überwachsen ist, sodass die angeordnete Massnahme damit bereits erfüllt sein

dürfte.

4.4.3

Die eigenmächtig vorgenommenen Arbeiten an der Quadersteinmauer und Böschung

sowie die Befestigung bis zur Sockelmauer des Holzschopfs (Massnahme Ziffern 2.4

bis 2.6) bewirken einen relativ grossen Eingriff in das bestehende Gelände.

Auch wenn dieser Eingriff nach einer Verschalung des Holzschopfs weniger stark

in Erscheinung treten wird, so besteht mit Blick auf die wichtige Trennung von

Bau- und Nichtbaugebiet ein grosses öffentliches Interesse an der Beseitigung

des Eingriffs. An diesen grundsätzlichen Überlegungen ändert auch nichts, wenn

der kleine Weiler C, wie der Beschwerdeführer vorbringt, keinen wirklich

landwirtschaftlichen Charakter mehr haben sollte. Dem grossen öffentlichen

Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands steht hier allerdings

auch ein beachtliches finanzielles Interesse des Beschwerdeführers an der

Vermeidung der Rückbaukosten gegenüber. Wenn die Interessenabwägung im

Rekursentscheid zuungunsten des Beschwerdeführers ausfiel, so ist dies

angesichts der fehlenden Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers und der daraus

resultierenden Einschränkung bei der Verhältnismässigkeitsprüfung der

Wiederherstellungsanordnung (vgl. E. 4.2.2) nicht zu beanstanden.

5.

Das Baurekursgericht setzte dem Beschwerdeführer eine

Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids, um die

Wiederherstellungsmassnahmen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer möchte diese

Frist auf sechs Monate erstreckt haben, da seinem Nachbarn für die Beseitigung

von drei Holzstapeln bzw. Gestellen eine Frist von drei Jahren eingeräumt

worden sei und ein Zwischenfall wie Unfall, Krankheit, Ferien, Lieferprobleme,

Frost oder ein archäologischer Fund die Fristwahrung unmöglich machen könne.

Diese Einwände sind unberechtigt. Den Akten lässt sich

nicht entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung von

Wiederherstellungsfristen in rechtsverletzender Weise unterschiedliche

Massstäbe anwendet. Der Nachbar des Beschwerdeführers sollte offenbar eine

Remise samt Betonboden und vier Holzstapel entfernen, wobei die Beseitigungsfrist

nur bezüglich dieses Holzlagers entsprechend dem laufenden Holzverbrauch über

drei Winter hinweg abgestuft wurde. Die vorliegend notwendigen Arbeiten

betreffen nicht die Entfernung von Holzvorräten; sie sind insgesamt nicht sehr

aufwendig und sollten daher innerhalb der eingeräumten Frist auch bei Auftreten

einzelner Probleme ausgeführt werden können. Mit archäologischen Funden, welche

offenbar während der umfangreichen Abgrabungen im Gelände nicht aufgetaucht

sind, muss bei blossen Wiederherstellungsarbeiten ohnehin nicht gerechnet

werden. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Möglichkeit

einer Fristverlängerung aufgrund schlechter Witterungsverhältnisse etc. hingewiesen.

Die Beschwerde ist daher in der Hauptsache abzuweisen.

6.

Der Beschwerdeführer beanstandete im Rekursverfahren

bereits die Behandlungsgebühr der Beschwerdegegnerin und war der Auffassung,

diese sei bei einer ganzen oder teilweisen Gutheissung seines Rekurses

aufzuheben bzw. zu reduzieren. Das Baurekursgericht erwog dazu, die auferlegte

Gebühr (Fr. 650.-) liege im Rahmen der massgebenden Verordnung des

Regierungsrats über die Gebühren der Gemeindebehörden vom

8.

Dezember 1966 (VOGG). Da sie lediglich den Aufwand der

Baubehörde abgelte, sei sie unabhängig vom Ausgang des Rekursverfahrens

geschuldet. Diese Beurteilung ist korrekt. Da die angefochtene

Wiederherstellungsverfügung durch die eigenmächtig vorgenommenen Bauarbeiten

des Beschwerdeführers veranlasst wurde und der Bearbeitungsaufwand damit unabhängig

vom Ergebnis der Verhältnismässigkeitsprüfung notwendig war, bestand kein Grund

für eine Reduktion der kommunalen Gebühr.

Dies führt zur vollständigen Abweisung der Beschwerde,

weshalb es auch bei der durch das Baurekursgericht erfolgten Kostenregelung für

das Rekursverfahren bleiben kann.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 3'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…