VB.2012.00389
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00389
4. Oktober 2012Deutsch14 min
(URT.2012.14690)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2012.00389
Urteil
der 3. Kammer
vom 4. Oktober 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Baukommission B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 9. November 2011 verpflichtete
die Baukommission B A dazu, den rechtmässigen Zustand
auf seinem in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 01 durch
sieben in den Disp.-Ziff. 2.1 bis 2.7 im Einzelnen aufgelistete Massnahmen
wiederherzustellen. Sie setzte ihm dafür eine Frist von einem Monat nach
Rechtskraft des Beschlusses.
Erwägungen
II.
Mit einem gegen diesen Beschluss erhobenen
Rekurs verlangte A, der angefochtene Beschluss und die darin enthaltene Behandlungsgebühr
seien aufzuheben bzw. Letztere sei zu reduzieren, und eventuell sei ihm eine Frist
von sechs Monaten zur Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands einzuräumen. Das Baurekursgericht hiess das Rechtsmittel am 16. Mai
2012.
teilweise gut. Es schützte zwar die verlangten
Wiederherstellungsmassnahmen und auch die Behandlungsgebühr, setzte
aber eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids, um die Massnahmen
vorzunehmen. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'560.- auferlegte es zu 4/5 A
und zu 1/5 der Baukommission B.
III.
Gegen diesen Rekursentscheid erhob A am
5.
Juni 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, auf die
Wiederherstellungsmassnahmen gemäss den Disp.-Ziff. 2.1 bis 2.6 sei zu
verzichten, und die Wiederherstellungsfrist sei auf sechs Monate ab Rechtskraft
zu erhöhen. Die Behandlungsgebühr des Baukommissionsbeschlusses sei zudem
entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens aufzuheben oder zu reduzieren,
die Kosten des Verfahrens vor Baurekursgericht seien entsprechend abzuändern
bzw. neu zu verteilen.
Das Baurekursgericht beantragte am 28. Juni
2012.
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die
Baukommission B verlangte mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2012 die
Abweisung der Beschwerde. Nachdem A in einer Stellungnahme vom 12. August
2012.
an seiner Beschwerde festgehalten hatte, verzichtete die Baukommission Egg
am 23. August 2012 auf eine weitere Äusserung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines
Augenscheins. Ein solcher wäre aus beweisrechtlicher Sicht nur dann nötig, wenn
der für die Beurteilung massgebende Sachverhalt, das heisst die gegenwärtige
Situation und der Stand der Bauarbeiten auf dem streitbetroffenen Grundstück,
ungenügend geklärt wäre (vgl. § 60 VRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der massgebende Zustand von Holzschopf und Umgebung ergibt sich aus zahlreichen
Fotografien bei den Akten, ebenso die Einbettung des Schopfs im Hang. Auch wenn
das Gebäude auf diesen Fotos noch nicht mit Brettern verschalt ist, so lässt
sich damit genügend beurteilen, wieweit die vorgenommenen Arbeiten sichtbar
bleiben und störend sind. Auf die Durchführung eines Augenscheins ist daher zu
verzichten.
3.
Der vorliegenden Streitigkeit liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Auf den zwei in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücken
Kat.-Nr. 02 und 01 stehen ein Wohnhaus, ein ca. 12 m davon entfernter
Holzschopf, wo Brennholz für das Wohnhaus (Vers.-Nr. 03) gelagert wird,
und ein hier nicht im Streit liegendes weiteres (Atelier-)Gebäude
(Vers.-Nr. 04). Im Oktober 2008 hatte sich der Beschwerdeführer bei der
Baudirektion, Abteilung Bauverfahren + Koordination Umweltschutz (BAKU), danach
erkundigt, ob ein Abbruch und ein erweiterter Neubau des Holzschopfs sowie eine
Fassadenrenovation des Wohnhauses bewilligungsfähig seien. Die BAKU teilte ihm
darauf am 6. Januar 2009 mit, der Holzschopf dürfe lediglich im Rahmen des
ordentlichen Gebäudeunterhalts instand gehalten und renoviert werden. Auf eine
Nachfrage vom 8. Januar 2009 hin kam die Baudirektion zum gleichen
Ergebnis, dies nunmehr gestützt auf Pläne vom 8. Oktober 2008 (Grundrisse
und Umgebung). Gleichwohl beantragte der Beschwerdeführer am 19. Mai 2009
(Baugesuch 05) unter anderem die Bewilligung für einen Abbruch und
Ersatzbau des Holzlagerschopfs. Im Nachgang an einen Augenschein mit Vertretern
der Gemeinde und der Baudirektion zog der Beschwerdeführer das Baugesuch betreffend
den Abbruch und Ersatzbau des Holzlagerschopfes "inkl. die entsprechenden
Umgebungsarbeiten (Stützmauer, Vorplatz etc.)" am 28. Oktober 2009
zurück. In der die Renovation des Wohnhauses betreffenden Baubewilligung vom 4. Januar
2010.
hielt die Baudirektion alsdann fest, der Holzschopf sei nicht rechtmässig
erstellt, dessen Beseitigung stehe aber der lange Zeitablauf entgegen. Er dürfe
im Rahmen der gewöhnlichen Bestandesgarantie weiterhin genutzt und instand
gehalten werden. Erlaubt seien ohne Baubewilligungen zulässige Reparaturen und
Vorkehren für den Unterhalt. Die bauliche Grundstruktur bzw. tragende
Konstruktion müsse erhalten bleiben. Die entsprechenden Arbeiten hätten im
Zweifelsfall in enger Absprache mit der örtlichen Baubehörde zu erfolgen.
Da der Beschwerdeführer in der Folge verschiedene
Massnahmen am Schopf und in dessen unmittelbarer Umgebung vornahm – unter
anderem ein Verbundsteinbelag im Schopf, Abgrabungen und eine Quadersteinmauer
auf drei Seiten des Schopfes sowie Befestigungen im Gelände –, verfügte die
Baukommission B am 25. Februar 2010 einen Baustopp und verlangte ein
Baugesuch für die bereits ausgeführten und noch weiter geplanten Arbeiten. Der
Beschwerdeführer erhob dagegen Rekurs, welchen die Baurekurskommission am 15. Juli
2010.
abwies. Darauf reichte der Beschwerdeführer am 7. August 2010 ein
Baugesuch ein (Gesuch 06), das die Baudirektion am 28. Februar 2011
ablehnte; einen dagegen erhobenen Rekurs zog der Beschwerdeführer zurück.
Mit den noch im Streit liegenden Teilen der
Wiederherstellungsverfügung verlangt die Baukommission die Entfernung des
Verbundsteinbelags und entsprechend die Wiederherstellung des ursprünglich
bestehenden Naturbodens (Ziffern 2.1 und 2.2), die Begrünung des
Vorplatzes (Ziffer 2.3) sowie die Entfernung der Quadersteinmauer samt
befestigter Bereiche zwischen Quadersteinmauer und Sockelmauer und die
entsprechende Wiederherstellung der Böschung bis zur Sockelmauer (Ziffern 2.4
bis 2.6).
Der Beschwerdeführer macht dagegen in der Hauptsache
geltend, dass er nicht gewusst habe, dass die fraglichen Bauten und Anlagen
bewilligungspflichtig waren, und er sich somit entgegen der Einschätzung der
Vorinstanz auf Gutgläubigkeit berufen kann.
4.
4.1
Nach § 341
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) hat die zuständige
Behörde ohne Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung den rechtmässigen
Zustand herbeizuführen. Dabei hat sie allerdings den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit im Sinn von Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV) zu beachten, insbesondere, ob der mit dem Befehl
verbundene staatliche Eingriff in die Rechtstellung des Privaten in einem
vernünftigen Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der angestrebten
Rechtsdurchsetzung steht. Dieser Grundsatz ist auch zu berücksichtigen, wenn
der Bauherr die widerrechtliche Baute bösgläubig erstellt hat. Dieser
muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen,
nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem
Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands
erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht
oder nur in verringertem Masse berücksichtigen. Ein Abbruchbefehl ist
nach ständiger Rechtsprechung dann unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom
gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den
Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen
vermögen (BGE 132 II 21 E. 6.4).
4.2
Der
Beschwerdeführer begründet seine Gutgläubigkeit im Wesentlichen damit, dass er
nicht gewusst habe, dass Mauern bis 80 cm Höhe und Terrainveränderungen
von weniger als 1,0 m Höhe und weniger als 500 m2 Fläche
entgegen § 1 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV)
auch bewilligungspflichtig seien. Dies sei auch nicht aus den Beurteilungen des
Kantons hervorgegangen. Mit der Baukommission habe er nicht kommunizieren
können, da er das Vertrauen wegen deren Voreingenommenheit und fehlender
Kompetenz verloren habe.
4.2.1
Der Einwand des Beschwerdeführers ist bezogen auf den Verbundsteinboden im
Schopf von vornherein unbegründet. Dem Beschwerdeführer musste sowohl aus der
Korrespondenz mit dem BAKU als auch aus der Baubewilligung vom 4. Januar
2010.
klar sein, dass ein dicht gelegter Bodenbelag aus Verbundsteinen, wie er
ihn eingebaut hat, klar über den einzig zulässigen reinen Unterhalt des
früheren Naturbodens hinausging, auch wenn dieser zur Lagerung des Holzes
teilweise mit Brettern und Gartenplatten belegt war.
4.2.2
Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers jedoch auf die Umgebung
bezieht, kann aufgrund der Akten tatsächlich nicht ohne Weiteres von seiner
Bösgläubigkeit ausgegangen werden. Konkrete Hinweise zur Umgebung lassen sich
den behördlichen Informationen nämlich nicht entnehmen. Immerhin fällt aber
auf, dass vor Einreichen des Baugesuchs 05 offenbar ein Umgebungsplan 1:200 vom
8.
Oktober 2008 existiert hatte, der alsdann aber nicht mehr Bestandteil
der Baueingabe vom 19. Mai 2009 bildete. Aus dem Rückzugsschreiben des
Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2009, worin er ausdrücklich auch die zum
Holzlagerschopf gehörenden Umgebungsarbeiten (Stützmauer, Vorplatz etc.)
erwähnte, lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nichts
Entscheidendes ableiten, denn der Umfang dieser ursprünglich geplanten Arbeiten
ist nicht bekannt. Nach den Angaben des Beschwerdeführers soll er damals auch
nach § 1 BVV klar bewilligungspflichtige Arbeiten wie die Pflästerung des
ganzen Vorplatzes, zwei Natursteinsäulen und eine 1,50 bis 2,10 m hohe
Stützmauer projektiert haben. Dies lässt sich zumindest nicht widerlegen, da
bei den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen zum Baugesuch 05
der den Holzschopf betreffende Plan Nr. 5 fehlt.
Auf der anderen Seite kann aufgrund der dargelegten
Vorgeschichte aber auch nicht ohne Weiteres auf die Gutgläubigkeit des
Beschwerdeführers abgestellt werden. Er wusste grundsätzlich, dass
Veränderungen am Schopf und seiner Umgebung enge Grenzen gesetzt waren, und
wurde sogar ausdrücklich zur engen Absprache mit der örtlichen Baubehörde
aufgefordert. Wenn er nun diese Kooperation mit der Behörde ablehnte, weil er
deren Kompetenz und Unvoreingenommenheit bezweifelte, so nahm er damit einen
Konflikt über den zulässigen Umfang der Arbeiten mit all seinen Konsequenzen
zumindest bewusst in Kauf. Damit ist von der fehlenden Gutgläubigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen. Dies schmälert sein schutzwürdiges Interesse am
Erhalt der nicht bewilligungsfähigen Massnahmen erheblich.
4.3
Bei der
Prüfung der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellungsmassnahmen wog das
Baurekursgericht das öffentliche Interesse an der Beseitigung der
widerrechtlichen Teile im Vergleich zu den privaten Interessen in Form der Kosten
der Wiederherstellungsmassnahmen ab. Dagegen macht der Beschwerdeführer
geltend, das Baurekursgericht habe bei seinen Interessen nicht berücksichtigt,
welchen Nutzen die Veränderungen ihm effektiv brächten.
Der Vorwurf ist unbegründet. Zwar besteht der Schaden, der
einem Eigentümer aus dem Abbruch widerrechtlich vorgenommener baulicher
Massnahmen entsteht, nicht nur aus den reinen Abbruch- und
Wiederherstellungskosten, sondern auch aus dem damit verbundenen Verlust des
besseren Nutzens. Indessen begründet dieser bessere Nutzen vorliegend gerade
die Widerrechtlichkeit der Massnahme selber, indem die inkriminierten Veränderungen
die Nutzbarkeit des Holzschopfes in einem Mass verbessern sollen, welches über
den blossen Unterhalt des Bestehenden hinausgeht. Es geht daher gleich wie bei
der nachträglichen Bewilligung auch bei der Wiederherstellungsverfügung darum,
die Nutzmöglichkeiten des widerrechtlich errichteten Holzschopfs, der heute nur
dank des langen Zeitablaufs zu dulden ist, auf das bisherige Minimum zu beschränken.
4.4
Dies führt
zu folgender Beurteilung der im Einzelnen streitigen Wiederherstellungsmassnahmen:
4.4.1
Der Verbundsteinbelag im Holzschopf (Massnahmen Ziffern 2.1 und 2.2)
wurde vom Beschwerdeführer eigenmächtig und entgegen den klaren Vorgaben der
Baudirektion vom 28. Februar 2011 eingebaut. Damit besteht ein
widerrechtlicher Zustand, dessen Beseitigung grundsätzlich im öffentlichen
Interesse liegt. Dieses Interesse mag zwar angesichts der rein privaten Nutzung
des Holzschopfs und der fehlenden Sichtbarkeit des Bodens bei vollem Holzlager
gering erscheinen. Indessen ist der finanzielle Aufwand für die Entfernung des
Bodenbelags und die Wiederherstellung des ursprünglichen Bodens, wie das
Baurekursgericht richtig feststellte, gering. Dass dieser ursprüngliche Boden
ein Naturboden sein soll, ergibt sich aus Ziffer 2.2 der angefochtenen
Verfügung, dies unabhängig davon, dass im Rekursentscheid fälschlicherweise von
einem Natursteinboden die Rede ist (E. 4.2). Mit dem Vollzug der genannten
Massnahme wird es dem Beschwerdeführer unbenommen bleiben, den Naturboden zur
Lagerung des Holzes weiterhin soweit nötig mit Gartenplatten und "Holzbödeli"
zu belegen, wie dies auch früher bereits der Fall war. Die angeordnete
Massnahme erweist sich daher als verhältnismässig.
4.4.2
Mit Bezug auf den Vorplatz verlangte die Beschwerdegegnerin dessen
Begrünung (Massnahme Ziffer 2.3), ohne aber die Entfernung von Kies oder des
bestehenden Steinhaufens im Osten des Vorplatzes anzuordnen. Das
Baurekursgericht erwog dazu, aus den Fotos des Beschwerdeführers sei zwar zu
ersehen, dass im östlichen Vorplatzbereich bereits früher ein Steinhaufen
bestanden habe, jedoch sei der westliche Kiesweg darauf nicht erkennbar. Da der
Beschwerdeführer einen neuen Zugangsweg zum Schopf geplant habe, könne nicht
von einem vorbestehenden Kiesweg ausgegangen werden. Zudem mache der
Beschwerdeführer ja geltend, der Vorplatz sei derzeit begrünt, weshalb die
Massnahme, falls der Vorplatz überhaupt noch begrünt werden müsse, jedenfalls
äussert kostengünstig und einfach zu erfüllen sei.
Diese Beurteilung erweist sich
ebenfalls als rechtens. Dass der Zugang zum Holzschopf schon seit jeher ein
eigentlicher Kiesweg war, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, lässt
sich den Akten nicht entnehmen. Zwar zeigt die neu im Beschwerdeverfahren
eingereichte Fotografie aus dem Jahr 2000 tatsächlich einen mit Kies
verstärkten, aber auch mit etlichen Pflanzen durchwachsenen Vorplatz. Gleiches
sollen auch zwei genannte Zeugen für das Jahr 2003 bestätigen. Darauf kommt es
jedoch nicht entscheidend an, denn das Ziel der Wiederherstellungsmassnahme
entspricht nicht zwangsläufig dem im Jahr 2000 oder 2003 gegebenen
zonenwidrigen Zustand, sondern höchstens demjenigen zonenwidrigen Zustand, wie
er seit 30 Jahren von den Behörden trotz Fehlens einer Bewilligung für eine
Vorplatzbefestigung geduldet worden ist. Hierzu lässt sich den Akten nichts entnehmen.
Wenn die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen verlangt, dass der Vorplatz
entsprechend einer landwirtschaftszonenkonformen Nutzung zu begrünen ist, so
ist dies jedenfalls nicht rechtsverletzend. Im Übrigen zeigen die letzten Fotos
vom November 2011, dass die fragliche Fläche bereits wieder vollständig
überwachsen ist, sodass die angeordnete Massnahme damit bereits erfüllt sein
dürfte.
4.4.3
Die eigenmächtig vorgenommenen Arbeiten an der Quadersteinmauer und Böschung
sowie die Befestigung bis zur Sockelmauer des Holzschopfs (Massnahme Ziffern 2.4
bis 2.6) bewirken einen relativ grossen Eingriff in das bestehende Gelände.
Auch wenn dieser Eingriff nach einer Verschalung des Holzschopfs weniger stark
in Erscheinung treten wird, so besteht mit Blick auf die wichtige Trennung von
Bau- und Nichtbaugebiet ein grosses öffentliches Interesse an der Beseitigung
des Eingriffs. An diesen grundsätzlichen Überlegungen ändert auch nichts, wenn
der kleine Weiler C, wie der Beschwerdeführer vorbringt, keinen wirklich
landwirtschaftlichen Charakter mehr haben sollte. Dem grossen öffentlichen
Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands steht hier allerdings
auch ein beachtliches finanzielles Interesse des Beschwerdeführers an der
Vermeidung der Rückbaukosten gegenüber. Wenn die Interessenabwägung im
Rekursentscheid zuungunsten des Beschwerdeführers ausfiel, so ist dies
angesichts der fehlenden Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers und der daraus
resultierenden Einschränkung bei der Verhältnismässigkeitsprüfung der
Wiederherstellungsanordnung (vgl. E. 4.2.2) nicht zu beanstanden.
5.
Das Baurekursgericht setzte dem Beschwerdeführer eine
Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids, um die
Wiederherstellungsmassnahmen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer möchte diese
Frist auf sechs Monate erstreckt haben, da seinem Nachbarn für die Beseitigung
von drei Holzstapeln bzw. Gestellen eine Frist von drei Jahren eingeräumt
worden sei und ein Zwischenfall wie Unfall, Krankheit, Ferien, Lieferprobleme,
Frost oder ein archäologischer Fund die Fristwahrung unmöglich machen könne.
Diese Einwände sind unberechtigt. Den Akten lässt sich
nicht entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung von
Wiederherstellungsfristen in rechtsverletzender Weise unterschiedliche
Massstäbe anwendet. Der Nachbar des Beschwerdeführers sollte offenbar eine
Remise samt Betonboden und vier Holzstapel entfernen, wobei die Beseitigungsfrist
nur bezüglich dieses Holzlagers entsprechend dem laufenden Holzverbrauch über
drei Winter hinweg abgestuft wurde. Die vorliegend notwendigen Arbeiten
betreffen nicht die Entfernung von Holzvorräten; sie sind insgesamt nicht sehr
aufwendig und sollten daher innerhalb der eingeräumten Frist auch bei Auftreten
einzelner Probleme ausgeführt werden können. Mit archäologischen Funden, welche
offenbar während der umfangreichen Abgrabungen im Gelände nicht aufgetaucht
sind, muss bei blossen Wiederherstellungsarbeiten ohnehin nicht gerechnet
werden. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Möglichkeit
einer Fristverlängerung aufgrund schlechter Witterungsverhältnisse etc. hingewiesen.
Die Beschwerde ist daher in der Hauptsache abzuweisen.
6.
Der Beschwerdeführer beanstandete im Rekursverfahren
bereits die Behandlungsgebühr der Beschwerdegegnerin und war der Auffassung,
diese sei bei einer ganzen oder teilweisen Gutheissung seines Rekurses
aufzuheben bzw. zu reduzieren. Das Baurekursgericht erwog dazu, die auferlegte
Gebühr (Fr. 650.-) liege im Rahmen der massgebenden Verordnung des
Regierungsrats über die Gebühren der Gemeindebehörden vom
8.
Dezember 1966 (VOGG). Da sie lediglich den Aufwand der
Baubehörde abgelte, sei sie unabhängig vom Ausgang des Rekursverfahrens
geschuldet. Diese Beurteilung ist korrekt. Da die angefochtene
Wiederherstellungsverfügung durch die eigenmächtig vorgenommenen Bauarbeiten
des Beschwerdeführers veranlasst wurde und der Bearbeitungsaufwand damit unabhängig
vom Ergebnis der Verhältnismässigkeitsprüfung notwendig war, bestand kein Grund
für eine Reduktion der kommunalen Gebühr.
Dies führt zur vollständigen Abweisung der Beschwerde,
weshalb es auch bei der durch das Baurekursgericht erfolgten Kostenregelung für
das Rekursverfahren bleiben kann.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 3'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…