VB.2012.00393
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00393
10. September 2012Deutsch8 min
(URT.2012.14612)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2012.00393
Urteil
der 1. Kammer
vom 10. September 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl,
Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtsschreiber Markus Lanter.
In Sachen
Baugenossenschaft A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C,
2. Baukommission Rümlang,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baukommission der Gemeinde Rümlang erteilte C mit
Beschluss vom 22. November 2011 die baurechtliche Bewilligung für innere
Umbauten und Umnutzungen im Untergeschoss und der Garage auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 02 an der D-Strasse 01 in Rümlang.
Erwägungen
II.
Den dagegen von der Baugenossenschaft A erhobenen
Rekurs hiess das Baurekursgericht mit Entscheid vom 16. Mai 2012 teilweise
gut. Es ergänzte die Bewilligung dahingehend, dass die Produktion von
Frischteigwaren auf zwei Werktage pro Woche beschränkt werde. Im Übrigen wies
es den Rekurs ab.
III.
Die Baugenossenschaft A erhob mit Eingabe vom
15.
Juni 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die
angefochtene Baubewilligung sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids
des Baurekursgerichts vollumfänglich aufzuheben.
Die Baukommission der Gemeinde Rümlang stellte mit Eingabe
vom 3. August 2012 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und die
angefochtene Baubewilligung unter Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids
zu schützen. Eventualiter sei Disp.-Ziff. I des Entscheids des Baurekursgerichts
vom 16. Mai 2012 aufzuheben und der Beschluss der Baukommission vom
22.
November 2011 vollumfänglich zu bestätigen. Das Baurekursgericht
schloss am 16. August 2012 auf Abweisung der Beschwerde. C liess sich
nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bestimmt sich durch den angefochtenen
Entscheid des Baurekursgerichts und die Anträge der Beschwerdeführerin. Die
Beschwerdegegnerschaft hat keine Beschwerde erhoben, weshalb nicht zu ihren
Gunsten über den Entscheid der Vorinstanz hinausgegangen werden kann. Der
Eventualantrag der Baukommission, welcher sich gegen die von der Vorinstanz
vorgenommene Ergänzung der Baubewilligung richtet, kann vom Verwaltungsgericht daher
nicht beurteilt werden.
3.
Die Beschwerdeführerin
macht geltend, die Vorinstanz habe ihr die Rekursvernehmlassung der Gemeinde
vom 21. Februar 2012 nicht zugestellt. Die Beschwerdeführerin habe daher
keine Gelegenheit gehabt, zu den Ausführungen und Argumenten der Gemeinde
Stellung zu nehmen.
Die Vorinstanz führt
diesbezüglich aus, die Vernehmlassung der Gemeinde sei der Beschwerdeführerin
tatsächlich versehentlich nicht zugestellt worden. Dieser Verfahrensfehler sei
jedoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu heilen, weshalb er nicht zur Aufhebung
des angefochtenen Entscheids führe.
3.1
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) umfasst
die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf
den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinn dient das rechtliche Gehör
einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 127 I 54 E. 2b; VGr,
30.
Juni 2010, VB.2009.00472, E. 2.1 mit Hinweisen). Der
Gehörsanspruch umfasst unter anderem ein Recht auf Stellungnahme (Replikrecht).
In sämtlichen gerichtlichen Verfahren muss jede dem
Gericht eingereichte Stellungnahme den Beteiligten zur Kenntnis gebracht und
diesen wiederum Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (BGE 133 I 100
E. 4.6).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Wird
er verletzt, ist der betreffende Entscheid grundsätzlich unabhängig davon, ob
er inhaltlich richtig ist oder nicht, aufzuheben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa;
127.
I 128 E. 4d; 126 V 130 E. 2b; VGr, 9. Mai 2012,
VB.2012.00052, E. 3.2). Eine Heilung des Mangels im anschliessenden
Rechtsmittelverfahren ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Sie
bedingt erstens, dass die betroffene Partei sich vor einer Rechtsmittelinstanz
äussern kann, welche die gleich umfassende Überprüfungsbefugnis hat
(BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 22. November 2006,
VB.2006.00248, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen;
vgl. auch Hansjörg Seiler, Abschied von
der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377,
381.
ff.; Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von
Verfahrensgrundrechten. Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht – ein
Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung",
ZBl 106/2005, S. 169, 188 ff.).
Zweitens setzt eine Heilung des Mangels voraus, dass die Verletzung
entweder nicht schwer wiegt oder – wenn die Verletzung schwer
wiegt – dass die Rückweisung nur zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der
betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren
wären (BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 5.1
mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend wurde die Vernehmlassung der Gemeinde der
Beschwerdeführerin nicht zugestellt. Für den Entscheid der Vorinstanz war sie
jedoch von erheblicher Relevanz. So fand sich in mancher Hinsicht erst in
dieser Vernehmlassung eine ausdrückliche Begründung der angefochtenen
Baubewilligung. Dies gilt etwa für die Grenzabstände, die erweiterte
Besitzstandsgarantie, die Baumassenziffer sowie die Überstellung einer
Baulinie. Die Vorinstanz nahm in ihrem Entscheid denn auch verschiedentlich
Bezug auf die Vernehmlassung der Gemeinde. Problematisch erscheint
insbesondere, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage, ob das
Bauvorhaben gegenüber der südwestlichen Grundstücksgrenze den grossen
Grundabstand einzuhalten habe, die von der Gemeinde vernehmlassungsweise
geltend gemachte Auslegung als vertretbar qualifizierte (Entscheid der Vorinstanz,
E. 3.2 f.), ohne dass sich die Beschwerdeführerin dazu hatte äussern
können. Hinzu kommt, dass sich aus der fraglichen Rekursvernehmlassung ergab,
dass die Gemeinde sämtliche Bauvorschriften für eingehalten hielt, weshalb sie
§ 357 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG) nicht für anwendbar hielt. Die Vorinstanz kam demgegenüber zu Recht zum
Schluss, Änderungen am streitbetroffenen Gebäude seien nur unter den
Voraussetzungen von § 357 PBG zulässig (Entscheid der Vorinstanz,
E. 3.3). Trotzdem prüfte sie nicht, ob den baulichen Änderungen und der Nutzungsänderung
überwiegende öffentliche oder nachbarliche Interessen entgegenstehen.
3.2
Indem die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Möglichkeit vorenthielt, zur Vernehmlassung
der Gemeinde Rümlang Stellung zu nehmen, ist ihr unter diesen Umständen eine
schwere Gehörsverletzung vorzuwerfen. Eine Heilung des Mangels im Beschwerdeverfahren
erscheint nicht angebracht. Ansonsten würde der Beschwerdeführerin im Ergebnis
eine Rechtsmittelinstanz entzogen, welche überdies über eine weitergehende
Überprüfungsbefugnis verfügt als das Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin
hat in ihrer Beschwerdeschrift den von der Gemeinde Rümlang in ihrer
Rekursvernehmlassung vorgebrachten Ausführungen bzw. dem Entscheid der
Vorinstanz bedenkenswerte Argumente entgegengehalten. Die Vorinstanz wird sich
mit diesen auseinanderzusetzen haben. Schliesslich wird die Vorinstanz die im
Rahmen von § 357 Abs. 1 PBG vorzunehmende Interessenabwägung
nachzuholen haben. Die Rückweisung führt daher nicht zu einem formalistischen
Leerlauf (vgl. VGr, 20. Mai 2009, VB.2008.00554, E. 1.4).
3.3
Die
unbestrittene Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin durch
die Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen.
Vielmehr ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wird der
Beschwerdeführerin die Gelegenheit einräumen müssen, zur Rekursvernehmlassung
Stellung zu nehmen.
3.4
Die
Beschwerde erweist sich hinsichtlich der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs
als begründet. In materieller Hinsicht bleibt der Verfahrensausgang hingegen
offen. Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache im
Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.5
Gemäss
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sind die
Kosten nach dem Unterliegerprinzip oder dem Verursacherprinzip den am Verfahren
Beteiligten aufzuerlegen. Dabei hat das Verursacherprinzip zur Folge, dass
Kosten ausser den unmittelbar am Verfahren Beteiligten auch jenen Personen
auferlegt werden können, die sie tatsächlich verursacht haben (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 22). Aufgrund der besonderen
Funktion von Rechtsmittelinstanzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 26)
kommt es nur in Ausnahmefällen in Betracht, der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen.
Das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation wurde von der Praxis namentlich
bejaht, wenn die Vorinstanz ein Verfahren durch klare Verfahrensmängel
verursacht hatte (VGr, 11. Januar 2006, VB.2005.00357, E. 4.1 mit
Hinweisen; 11. Februar 2004, VB.2003.00400, E. 4). Dies ist
vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten der
Vorinstanz aufzuerlegen.
3.6
Mangels
überwiegenden Obsiegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG; VGr, 15. März 2012, VB.2011.00723,
E. 8.2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 31 f.). Die
Beschwerdegegnerschaft hat keine solche beantragt.
4.
Hinsichtlich der
Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt,
der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II
409.
E. 1.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom
16.
Mai 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an
dieses zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Vorinstanz auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…