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Entscheid

VB.2012.00393

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00393

10. September 2012Deutsch8 min

(URT.2012.14612)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baukommission der Gemeinde Rümlang erteilte C mit

Beschluss vom 22. November 2011 die baurechtliche Bewilligung für innere

Umbauten und Umnutzungen im Untergeschoss und der Garage auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 02 an der D-Strasse 01 in Rümlang.

Erwägungen

II.

Den dagegen von der Baugenossenschaft A erhobenen

Rekurs hiess das Baurekursgericht mit Entscheid vom 16. Mai 2012 teilweise

gut. Es ergänzte die Bewilligung dahingehend, dass die Produktion von

Frischteigwaren auf zwei Werktage pro Woche beschränkt werde. Im Übrigen wies

es den Rekurs ab.

III.

Die Baugenossenschaft A erhob mit Eingabe vom

15.

Juni 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die

angefochtene Baubewilligung sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids

des Baurekursgerichts vollumfänglich aufzuheben.

Die Baukommission der Gemeinde Rümlang stellte mit Eingabe

vom 3. August 2012 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und die

angefochtene Baubewilligung unter Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids

zu schützen. Eventualiter sei Disp.-Ziff. I des Entscheids des Baurekursgerichts

vom 16. Mai 2012 aufzuheben und der Beschluss der Baukommission vom

22.

November 2011 vollumfänglich zu bestätigen. Das Baurekursgericht

schloss am 16. August 2012 auf Abweisung der Beschwerde. C liess sich

nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Gegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens bestimmt sich durch den angefochtenen

Entscheid des Baurekursgerichts und die Anträge der Beschwerdeführerin. Die

Beschwerdegegnerschaft hat keine Beschwerde erhoben, weshalb nicht zu ihren

Gunsten über den Entscheid der Vorinstanz hinausgegangen werden kann. Der

Eventualantrag der Baukommission, welcher sich gegen die von der Vorinstanz

vorgenommene Ergänzung der Baubewilligung richtet, kann vom Verwaltungsgericht daher

nicht beurteilt werden.

3.

Die Beschwerdeführerin

macht geltend, die Vorinstanz habe ihr die Rekursvernehmlassung der Gemeinde

vom 21. Februar 2012 nicht zugestellt. Die Beschwerdeführerin habe daher

keine Gelegenheit gehabt, zu den Ausführungen und Argumenten der Gemeinde

Stellung zu nehmen.

Die Vorinstanz führt

diesbezüglich aus, die Vernehmlassung der Gemeinde sei der Beschwerdeführerin

tatsächlich versehentlich nicht zugestellt worden. Dieser Verfahrensfehler sei

jedoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu heilen, weshalb er nicht zur Aufhebung

des angefochtenen Entscheids führe.

3.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) umfasst

die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf

den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinn dient das rechtliche Gehör

einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die

Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 127 I 54 E. 2b; VGr,

30.

Juni 2010, VB.2009.00472, E. 2.1 mit Hinweisen). Der

Gehörsanspruch umfasst unter anderem ein Recht auf Stellungnahme (Replikrecht).

In sämtlichen gerichtlichen Verfahren muss jede dem

Gericht eingereichte Stellungnahme den Beteiligten zur Kenntnis gebracht und

diesen wiederum Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (BGE 133 I 100

E. 4.6).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Wird

er verletzt, ist der betreffende Entscheid grundsätzlich unabhängig davon, ob

er inhaltlich richtig ist oder nicht, aufzuheben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa;

127.

I 128 E. 4d; 126 V 130 E. 2b; VGr, 9. Mai 2012,

VB.2012.00052, E. 3.2). Eine Heilung des Mangels im anschliessenden

Rechtsmittelverfahren ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Sie

bedingt erstens, dass die betroffene Partei sich vor einer Rechtsmittelinstanz

äussern kann, welche die gleich umfassende Überprüfungsbefugnis hat

(BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 22. November 2006,

VB.2006.00248, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen;

vgl. auch Hansjörg Seiler, Abschied von

der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377,

381.

ff.; Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von

Verfahrensgrundrechten. Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht – ein

Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung",

ZBl 106/2005, S. 169, 188 ff.).

Zweitens setzt eine Heilung des Mangels voraus, dass die Verletzung

entweder nicht schwer wiegt oder – wenn die Verletzung schwer

wiegt – dass die Rückweisung nur zu einem formalistischen Leerlauf

und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der

betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren

wären (BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 5.1

mit weiteren Hinweisen).

Vorliegend wurde die Vernehmlassung der Gemeinde der

Beschwerdeführerin nicht zugestellt. Für den Entscheid der Vorinstanz war sie

jedoch von erheblicher Relevanz. So fand sich in mancher Hinsicht erst in

dieser Vernehmlassung eine ausdrückliche Begründung der angefochtenen

Baubewilligung. Dies gilt etwa für die Grenzabstände, die erweiterte

Besitzstandsgarantie, die Baumassenziffer sowie die Überstellung einer

Baulinie. Die Vorinstanz nahm in ihrem Entscheid denn auch verschiedentlich

Bezug auf die Vernehmlassung der Gemeinde. Problematisch erscheint

insbesondere, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage, ob das

Bauvorhaben gegenüber der südwestlichen Grundstücksgrenze den grossen

Grundabstand einzuhalten habe, die von der Gemeinde vernehmlassungsweise

geltend gemachte Auslegung als vertretbar qualifizierte (Entscheid der Vor­instanz,

E. 3.2 f.), ohne dass sich die Beschwerdeführerin dazu hatte äussern

können. Hinzu kommt, dass sich aus der fraglichen Rekursvernehmlassung ergab,

dass die Gemeinde sämtliche Bauvorschriften für eingehalten hielt, weshalb sie

§ 357 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

(PBG) nicht für anwendbar hielt. Die Vorinstanz kam demgegenüber zu Recht zum

Schluss, Änderungen am streitbetroffenen Gebäude seien nur unter den

Voraussetzungen von § 357 PBG zulässig (Entscheid der Vorinstanz,

E. 3.3). Trotzdem prüfte sie nicht, ob den baulichen Änderungen und der Nutzungsänderung

überwiegende öffentliche oder nachbarliche Interessen entgegenstehen.

3.2

Indem die

Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Möglichkeit vorenthielt, zur Vernehmlassung

der Gemeinde Rümlang Stellung zu nehmen, ist ihr unter diesen Umständen eine

schwere Gehörsverletzung vorzuwerfen. Eine Heilung des Mangels im Beschwerdeverfahren

erscheint nicht angebracht. Ansonsten würde der Beschwerdeführerin im Ergebnis

eine Rechtsmittelinstanz entzogen, welche überdies über eine weitergehende

Überprüfungsbefugnis verfügt als das Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin

hat in ihrer Beschwerdeschrift den von der Gemeinde Rümlang in ihrer

Rekursvernehmlassung vorgebrachten Ausführungen bzw. dem Entscheid der

Vorinstanz bedenkenswerte Argumente entgegengehalten. Die Vorinstanz wird sich

mit diesen auseinanderzusetzen haben. Schliesslich wird die Vorinstanz die im

Rahmen von § 357 Abs. 1 PBG vorzunehmende Interessenabwägung

nachzuholen haben. Die Rückweisung führt daher nicht zu einem formalistischen

Leerlauf (vgl. VGr, 20. Mai 2009, VB.2008.00554, E. 1.4).

3.3

Die

unbestrittene Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin durch

die Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen.

Vielmehr ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wird der

Beschwerdeführerin die Gelegenheit einräumen müssen, zur Rekursvernehmlassung

Stellung zu nehmen.

3.4

Die

Beschwerde erweist sich hinsichtlich der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs

als begründet. In materieller Hinsicht bleibt der Verfahrensausgang hingegen

offen. Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache im

Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.5

Gemäss

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sind die

Kosten nach dem Unterliegerprinzip oder dem Verursacherprinzip den am Verfahren

Beteiligten aufzuerlegen. Dabei hat das Verursacherprinzip zur Folge, dass

Kosten ausser den unmittelbar am Verfahren Beteiligten auch jenen Personen

auferlegt werden können, die sie tatsächlich verursacht haben (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 22). Aufgrund der besonderen

Funktion von Rechtsmittelinstanzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 26)

kommt es nur in Ausnahmefällen in Betracht, der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen.

Das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation wurde von der Praxis namentlich

bejaht, wenn die Vor­instanz ein Verfahren durch klare Verfahrensmängel

verursacht hatte (VGr, 11. Januar 2006, VB.2005.00357, E. 4.1 mit

Hinweisen; 11. Februar 2004, VB.2003.00400, E. 4). Dies ist

vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten der

Vorinstanz aufzuerlegen.

3.6

Mangels

überwiegenden Obsiegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG; VGr, 15. März 2012, VB.2011.00723,

E. 8.2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 31 f.). Die

Beschwerdegegnerschaft hat keine solche beantragt.

4.

Hinsichtlich der

Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt,

der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II

409.

E. 1.2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom

16.

Mai 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an

dieses zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Vorinstanz auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…