VB.2012.00398
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00398
28. Februar 2013Deutsch15 min
(URT.2013.15032)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00398
Urteil
der 3. Kammer
vom 28. Februar 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch die Baudirektion,
Beschwerdegegner,
betreffend
Wasserzinsreduktion,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Das Grenzwasserkraftwerk C wurde von 1915 bis 1921 erstellt. Die D AG war Inhaberin der ersten, auf 80 Jahre befristeten
Konzession zur Nutzung der Wasserkraft des Rheins bei F. Am 16. Dezember
1998 erteilte die Schweizerische Eidgenossenschaft der D AG (heute:
I AG) die entsprechende Konzession erneut. Die neue, am 1. April 2002
in Kraft getretene Konzession ist bis 2046 befristet. Am 30. September
2002 wurde die A AG, eine 100 %-ige Tochter der I AG, gegründet.
Ihr wurden sämtliche Rechte und Pflichten aus der Konzession übertragen. Gemäss
Konzession entfallen die vom Kraftwerkunternehmen nutzbar gemachte
Wasserkraft und die daraus gewonnene elektrische Energie zu 92,8 % auf die
Schweiz (Kanton Zürich: 61 %, Kanton Schaffhausen: 31,8 %) und zu
7,2 % auf das Land Baden-Württemberg.
B.
Von Oktober 2008 bis Juni 2012 wurde das
Wasserkraftwerk F umfassend erneuert, um die Leistungsfähigkeit des Werks um
rund 30 Prozent zu steigern. Da während den Bauarbeiten nur eine reduzierte
Wasserkraftnutzung bzw. Stromproduktion möglich war, stellte die A AG der
Baudirektion des Kantons Zürich am 18. Mai 2010 das Gesuch, den Wasserzins
während der Bauzeit zu reduzieren. Die Baudirektion beantwortete dieses
Begehren mit Schreiben vom 26. Juli 2010 abschlägig.
C.
Am 3. November 2010 gelangte die A AG an das
Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK) und ersuchte um eine unverbindliche Meinungsäusserung über die sachliche
Zuständigkeit zur Beurteilung ihres Wasserzinsreduktionsgesuchs. Das UVEK
erklärte sich mit Stellungnahme vom 14. Januar 2011 für nicht zuständig.
D.
Am 3. März 2011 ersuchte die A AG die
Zürcher Baudirektion um Erlass einer rekursfähigen Verfügung betreffend
Wasserzinsreduktionsgesuch. Am 12. Juli 2011 verfügte die Baudirektion,
(I.) das Gesuch um Reduktion der Wasserzinse beim Grenzwasserkraftwerk C
während der Umbauzeit werde abgewiesen; (II.) für das Verfahren würden der
A AG Gebühren in der Höhe von Fr. 1'096.- auferlegt.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob die A AG am
12.
August 2011 Rekurs beim Regierungsrat und verlangte für die Baujahre
2008.
bis 2012 eine – teilweise bezifferte – Reduktion des Wasserzinses. Mit
Beschluss vom 23. Mai 2012 hob der Regierungsrat die Verfügung der
Baudirektion vom 12. Juli 2011 auf und wies die Baudirektion an, das
Gesuch der A AG vom 18. Mai 2010 zuständigkeitshalber dem UVEK zur
Behandlung zu überweisen (Disp.-Ziff. I). Der Regierungsrat nahm die
Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Disp.-Ziff. II) und sprach der
A AG zulasten der Baudirektion eine Parteientschädigung von pauschal
Fr. 800.- zu (Disp.-Ziff. III).
III.
A.
Am 18. Juni 2012 gelangte die A AG mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, (1.) Ziff. I des
Beschlusses des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 23. Mai 2012 sei
aufzuheben und der Regierungsrat sei anzuweisen, den Rekurs vom 12. August
2011.
materiell zu behandeln; (2.) das Beschwerdeverfahren sei bis zur
rechtskräftigen Entscheidung des UVEK über die Zuständigkeit zu sistieren;
(3.) der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen und die Baudirektion
sei anzuweisen, das Gesuch sofort an das UVEK zu überweisen; (4.) unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
B.
Am 27. Juni 2012 beantragte der Zürcher
Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion stellte am
20.
Juli 2012 ebenfalls Antrag auf Beschwerdeabweisung –unter Verweis auf
einen Mitbericht des AWEL vom 10. Juli 2012, der sich allerdings im Sinn
der Beschwerde äusserte. Mit Replik vom 16. August 2012 hielt die
A AG an ihren Begehren fest.
C.
Im Kanton Schaffhausen läuft zurzeit ein
Parallelverfahren, das die gleiche Angelegenheit betrifft: Die A AG hatte
im Jahr 2010 nicht nur im Kanton Zürich, sondern auch im Kanton Schaffhausen
ein Gesuch um Reduktion des Wasserzinses während der Bauphase von 2008–2012
eingereicht. Die Schaffhauser Baubehörden wiesen das Reduktionsgesuch ab,
worauf die A AG Rekurs beim Regierungsrat Schaffhausen erhob. Mit
Beschluss vom 22. Mai 2012 überwies der Schaffhauser Regierungsrat das
Rekursverfahren zuständigkeitshalber an das UVEK. Nach erfolgter Überweisung
ersuchte das UVEK den Schaffhauser Regierungsrat mit Brief vom 26. Juni
2012, den Überweisungsbeschluss vom 22. Mai 2012 in Wiedererwägung zu
ziehen und das Wasserzinsreduktionsgesuch der A AG materiell zu
beurteilen. Auf telefonische Anfrage des Verwaltungsgerichts hin gab der
zuständige Sachbearbeiter des Baudepartements Schaffhausen am 17. August
2012.
zur Auskunft, dass der Schaffhauser Regierungsrat beabsichtige, seinen
Beschluss vom 22. Mai 2012 in Wiedererwägung zu ziehen. Am 3. Oktober
2012.
erteilte der zuständige Sachbearbeiter des Zürcher Regierungsrats dem
Verwaltungsgericht die Auskunft, dass von einem koordinierten Vorgehen der
Kantone Schaffhausen und Zürich ausgegangen werden könne. Am 27. November
2012.
zog der Schaffhauser Regierungsrat seinen Überweisungsbeschluss vom
22.
Mai 2012 in Wiedererwägung; in der Sache fällte er (bis heute) noch
keinen Entscheid. Am 21. Januar 2013 teilte die Rekursabteilung des
Zürcher Regierungsrats dem Verwaltungsgericht mit, der Regierungsrat Zürich
beabsichtige – anders als der Schaffhauser Regierungsrat – nicht, seinen
Überweisungsbeschluss vom 23. Mai 2012 in Wiedererwägung zu ziehen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der
angefochtene Überweisungsentscheid des Zürcher Regierungsrats vom 23. Mai
2012.
stellt nicht einen verfahrensabschliessenden Entscheid dar, sondern einen
die Zuständigkeit betreffenden Zwischenentscheid. Nach § 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) richtet sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und
Zwischenentscheiden sinngemäss nach Art. 91-93 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG ist die
Beschwerde unter anderem gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über
die Zuständigkeit zulässig. Beim vorliegend angefochtenen Überweisungsentscheid
handelt es sich somit um ein selbständig anfechtbares Beschwerdeobjekt (vgl.
BGE 135 I 265 E. 1.2).
1.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
entziehen, das Wasserzinsreduktionsgesuch sei an das UVEK zu überweisen und das
vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis das UVEK über seine Zuständigkeit
formell entschieden habe. Diesem Begehren kann nicht gefolgt werden: Der Grund
dafür, dass Zuständigkeitsentscheide im Rahmen von Art. 92 Abs. 1 BGG
direkt anfechtbar sind, liegt darin, dass die damit verbundenen
gerichtsorganisatorischen Fragen aus prozessökonomischen Gründen endgültig
entschieden werden sollen, bevor das Verfahren weitergeführt wird. Einer Partei
soll nicht die volle Prozessführung einschliesslich der Beweisführung bis zum
Endentscheid zugemutet werden mit dem Risiko, dass die Gegenpartei das instanzabschliessende
Urteil mit Aussicht auf Erfolg wegen Unzuständigkeit anficht und das gesamte
Verfahren wiederholt werden müsste (BGE 138 III 94 E. 2.1). Dieser
prozessökonomischen Grundidee liefe es zuwider, wenn der vorliegend
angefochtene Überweisungsentscheid zunächst durch die Überweisungsinstanz
(UVEK) und erst hernach durch die Anfechtungsinstanz (Verwaltungsgericht)
beurteilt würde, zumal der Entscheid des UVEK beim Bundesverwaltungsgericht und
hernach beim Bundesgericht angefochten werden könnte. Art. 92 Abs. 1
BGG kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass die strittige
Zuständigkeitsfrage direkt – ohne Anrufung der Überweisungsinstanz – geklärt
wird. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich auch insofern, als der von der
Beschwerdeführerin befürchtete negative Kompetenzkonflikt zwischen dem Bund und
dem Kanton Zürich vermieden werden kann, da die Möglichkeit besteht, den
vorliegenden Entscheid beim Bundesgericht anzufechten – im Abweisungsfall durch
die Beschwerdeführerin, im Gutheissungsfall durch den Beschwerdegegner (zur
Beschwerdelegitimation vgl. BGr, 4. Dezember 2000,2A.179/2000,
E. 1b). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung,
Aktenüberweisung an das UVEK und Verfahrenssistierung ist somit abzuweisen.
1.3
Das
Verwaltungsgericht ist bei der Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit an
keinerlei Vorgaben anderer Entscheidbehörden gebunden (vgl. § 7
Abs. 4 VRG). Im Rahmen des Schaffhauser Parallelverfahrens kamen zwar sowohl
der Bund als auch der Kanton Schaffhausen zum Schluss, das
Wasserzinsreduktionsgesuch der Beschwerdeführerin sei durch kantonale
Instanzen zu beurteilen. Doch der Wiedererwägungsentscheid des Schaffhauser
Regierungsrats vom 27. November 2012 hat für das vorliegende, den Kanton
Zürich betreffende Verfahren keine bindende Wirkung, und die Beurteilung des
UVEK vom 26. Juni 2012 erging lediglich im Rahmen eines informellen, nicht
den Kanton Zürich betreffenden Schreibens.
2.
2.1
Nach
Art. 76 Abs. 4 Satz 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) verfügen die Kantone über die Wasservorkommen. Sie können für die
Wassernutzung in den Schranken der Bundesgesetzgebung Abgaben erheben
(Art. 76 Abs. 4 Satz 2 BV). Über Rechte an internationalen
Wasservorkommen und damit verbundene Abgaben entscheidet der Bund unter Beizug
der betroffenen Kantone. Können sich Kantone über Rechte an internationalen
Wasservorkommen nicht einigen, so entscheidet der Bund (Art. 76
Abs. 5 BV).
2.2
Gemäss Art. 49 Abs. 1
Satz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die
Nutzbarmachung der Wasserkräfte [Wasserrechtsgesetz, WRG]) darf der Wasserzins
bis Ende 2010 jährlich 80 Franken, bis Ende 2014 jährlich 100 Franken und bis
Ende 2019 jährlich 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung nicht übersteigen.
Während der für den Bau bewilligten Frist soll kein Wasserzins erhoben werden
(Art. 50 Abs. 1 WRG). Die für die Berechnung des Wasserzinses
massgebende Bruttokraft ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen
berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers (Art. 51
Abs. 1 WRG). In den Fällen, in denen das Departement die Konzession
erteilt, bestimmt es nach Anhörung der beteiligten Kantone und in billiger
Rücksichtnahme auf ihre Gesetzgebung die ihnen zu entrichtenden Leistungen
(Art. 52 WRG).
2.3
Gemäss
Art. 1 lit. a der Konzession der Schweizerischen Eidgenossenschaft
für die Nutzung der Wasserkraft des Rheins bei F vom 16. Dezember 1998 ist das Kraftwerkunternehmen berechtigt, beim
Grenzwasserkraftwerk C im Oberwasser bis zu ca. 500 m3/s zu
entnehmen, zu nutzen und in das Unterwasser einzuleiten. Das Kraftwerkunternehmen
ist verpflichtet, die im Konzessionsprojekt 1997 vorgesehenen Massnahmen zum
Ausbau des Kraftwerks auf eine Nutzwassermenge von ca. 500 m3/s
innert 10 Jahren nach Inkraftsetzung der Konzession auszuführen und das
Baugesuch hiefür innert 4 Jahren nach Inkraftsetzung der Konzession
einzureichen (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Konzession). Das Kraftwerkunternehmen
ist verpflichtet, die verfügbare Wasserkraft zu nutzen: a) durch Betrieb der vorhandenen
Anlagen bis zu einer Nutzwassermenge von insgesamt 400 m3/s und
b) nach Ausführung der Massnahmen zum Ausbau des Kraftwerks bis zu einer Nutzwassermenge
von insgesamt ca. 500 m3/s (Art. 10 Abs. 1 Konzession). Das
Kraftwerkunternehmen hat den Kantonen Zürich und Schaffhausen die einmalige
Gebühr und den jährlichen Wasserzins nach der jeweiligen eidgenössischen und
kantonalen Gesetzgebung zu entrichten (Art. 28 Konzession).
3.
3.1
Die
Vorinstanz kam zum Schluss, dass das vorliegend umstrittene Wasserzinsreduktionsgesuch
für den Zeitraum 2008 bis 2012 gestützt auf Art. 76 Abs. 5 BV und
Art. 52 WRG nicht durch den Kanton Zürich, sondern durch den Bund zu
beurteilen sei.
3.2
Die
Beschwerdeführerin, das AWEL und das UVEK machen hingegen geltend, aus
Art. 76 Abs. 5 BV und Art. 52 WRG könne keine Kompetenz des
Bundes abgeleitet werden, bei internationalen Gewässerstrecken für die
Beurteilung von Wasserzinsreduktionsgesuchen gemäss Art. 50 WRG zuständig
zu sein. Da keine entsprechende Bundeskompetenz bestehe, falle die Beurteilung
solcher Gesuche in die Zuständigkeit der Kantone. Der Bund habe bei
Grenzkraftwerken nicht stärker in die kantonale Abgabehoheit eingreifen wollen
als bei reinen Binnenkraftwerken; er beschränke sich darauf, in Art. 49
Abs. 1 WRG die maximale Höhe des Wasserzinses vorzuschreiben. Dem UVEK
komme gestützt auf Art. 52 WRG die Aufgabe zu, die Wasserzinsanteile der
beteiligten Kantone zu bestimmen (vgl. hier Art. 27 der Konzession) und
die Rahmenbedingungen der Berechnung festzusetzen (Heimfall- und
Rückkaufsrecht; vergünstigte Wasser- und Energieabgabe; Konzessionsgebühr) –
dadurch könnten allfällige ungleiche Nutzungs- und Lastenverteilungen zwischen
den Kantonen verhindert werden. Hingegen sei es nicht Aufgabe des Bundes, nach
Abschluss der Konzessionierung weitere die Höhe des Wasserzinses betreffende
Anordnungen zu erlassen bzw. den jeweiligen konkreten Betrag und allfällige Reduktionen
im Rahmen von Verfügungen festzusetzen. Vielmehr sei es Sache der Kantone, den
Grenzkraftwerken den konkreten, jährlich anfallenden Zins in Rechnung zu
stellen, zumal die Kantone auch die zinspflichtigen Bruttoleistungen der
Kraftwerke festlegten. Es stehe den Kantonen frei, den Wasserzins innerhalb der
bundesrechtlichen Maximalvorgabe zu erhöhen bzw. zu reduzieren. So werde dem
Umstand Rechnung getragen, dass die Kantone auch bei den Grenzgewässern über
die Gewässerhoheit verfügten.
4.
4.1
Das
Bundesgericht hat sich zur vorliegend umstrittenen Zuständigkeitsfrage bis
anhin – soweit ersichtlich – erst in einem einzigen Entscheid geäussert
(BGr, 4. Dezember 2000,2A.179/2000). Diesem Urteil lag eine Wasserzinserhöhung
von Fr. 54.- auf Fr. 80.- pro Kilowatt Bruttoleistung zugrunde, die
das AWEL gegenüber dem am Rhein liegenden Grenzwasserkraftwerk
Reckingen AG angeordnet hatte, nachdem der bundesrechtliche Maximalzins in
Art. 49 Abs. 1 WRG entsprechend erhöht worden war. Das Bundesgericht
hielt fest, gemäss Art. 76 Abs. 5 BV und Art. 52 WRG sei die
Festsetzung des Wasserzinses bzw. allfälliger anderer Entschädigungen für die
Nutzung der Wasserkraft bei Gewässern, die das internationale Verhältnis
berührten, Sache des Bundes. Der Bund handle, nachdem er den betroffenen Kanton
angehört habe, in dessen Interesse und für dessen Rechnung. Die Kantone seien
gestützt auf Art. 76 Abs. 4 BV jedoch nach wie berechtigt, zu ihren
Gunsten ausbedungene Leistungen selbständig gegenüber dem Konzessionär geltend
zu machen (BGr, 4. Dezember 2000,2A.179/2000, E. 2a). Die Kantone
dürften von Bundesrechts wegen einen Wasserzins in der Höhe des vom Gesetzgeber
in Art. 49 WRG festgesetzten Maximums beziehen. Damit sei aber der
konkrete, von der Konzessionärin jährlich geschuldete Wasserzins genügend
bestimmt. Wenn ein Kanton den so berechenbaren Betrag vom Kraftwerk einfordere,
setze er nicht den Wasserzins fest, sondern beziehe lediglich die vom Bund
festgesetzten, zu seinen Gunsten ausbedungenen Leistungen. Im vorliegenden Fall
habe der Kanton Zürich nicht etwa (anstelle des Bundes) gemäss Art. 52 WRG
den Wasserzins festgesetzt, sondern lediglich den in der Konzession
festgesetzten bzw. bestimmbaren Zins bezogen, wozu er berechtigt sei (BGr,
4.
Dezember 2000,2A.179/2000, E. 2b).
4.2
Vor dem Hintergrund
der soeben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Kompetenzen
von Bund und Kantonen im Bereich der Wasserzinsfestsetzung bei Grenzkraftwerken
folgendermassen abzugrenzen: Der Bund hat den Wasserzins im Rahmen von
Art. 52 WRG so festzulegen, dass sich dieser auf einen genügend
bestimmten, berechenbaren Betrag beläuft. Die Kantone sind dazu befugt, den
Grenzkraftwerken einen Wasserzins in Rechnung zu stellen, dessen Höhe dem vom
Bund vorgegebenen (genügend bestimmten und berechenbaren) Betrag entspricht.
Den Kantonen steht es im Rahmen des Bezugs des Wasserzinses nicht zu, den vom
Bund vorgegebenen Kantonsanteil sowie den maximalen Wasserzins zu
überschreiten. Hingegen dürfen die Kantone einen tieferen als den vom Bund
(maximal) festgelegten Wasserzins verlangen bzw. auf einen Teil ihrer
höchstmöglichen Wasserzinseinnahmen freiwillig verzichten.
4.3
Im
vorliegenden Fall ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin Anspruch darauf
hat, dass der Wasserzins während der Werkumbauphase (2008–2012) gestützt auf
Art. 50 Abs. 1 WRG gekürzt wird. Die Reduktionsforderung der
Beschwerdeführerin ist nicht von bloss geringfügigem Umfang: Sie beläuft sich –
gemessen am jährlichen Wasserzinsbetrag von Fr. 1'741'382.25, den die
Beschwerdeführerin im Kanton Zürich aufgrund der zinspflichtigen Bruttoleistung
des Werks schuldet – auf 2 Prozent im Jahr 2008 (Fr. 41'135.-), 31
Prozent im Jahr 2009 (Fr. 534'069.60) und 56 Prozent im Jahr 2010
(Fr. 977'642.15); für die Jahre 2011 und 2012 liegen noch keine bezifferten
Beträge vor. Angesichts der Dimension der geforderten Zinsreduktion wird klar,
dass die Beschwerdeführerin während der Bauphase eine eigentliche
Neufestsetzung des Wasserzinsmaximums verlangt bzw. dass sie eine Verminderung
beantragt, die zu einer massiven Unterschreitung des aufgrund der
Bundeskonzession berechenbaren Zinsbetrags führt. Dieser Umstand spricht für
eine bundesrechtliche und gegen eine kantonale Zuständigkeit zur Beurteilung
des Zinsreduktionsgesuchs (vgl. E. 4.2). Hinzu kommt ein weiteres: Nachdem
die Schweizerische Eidgenossenschaft das A AG im Rahmen von Art. 8
Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 der Konzession dazu verpflichtet hat,
die Leistungsfähigkeit innert 10 Jahren von 400 m3/s auf 500 m3/s Nutzwassermenge zu
erhöhen, erscheint es konsequent, dass der Bund auch darüber entscheidet, ob
die Produktionseinbussen, die mit dem leistungserhöhenden Kraftwerkumbau
verbunden sind, zu Zinsreduktionen führen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso
mehr, als es unter Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und -gleichheit
problematisch erschiene, wenn die vorliegend zentrale Frage, ob Art. 50
Abs. 1 WRG nur für Kraftwerk-Neubauten oder auch für -Umbauten massgebend
sei, kantonal unterschiedlich ausgelegt würde bzw. wenn der Umbau des gleichen
Wasserkraftwerks in einem Kanton zu massiven Wasserzinsreduktionen führen
würde, während das Zinsniveau in einem anderen Kanton unverändert bliebe. Die
Frage, ob die Wasserzinsen während der Umbauphase gestützt auf Art. 50
Abs. 1 WRG zu reduzieren sind, hat demnach gemäss Art. 75 Abs. 5
BV und Art. 52 WRG der Bund zu beantworten. Sollte der Bund zum Schluss
kommen, dass der Wasserzins während der Umbauphase zu reduzieren sei, wird es
Sache der betroffenen Kantone sein, den Umfang der Zinsreduktion zu beziffern.
5.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der
Beschwerdeführerin als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Kostenreduzierend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeerhebung die
– nicht unbegründete – Befürchtung zugrundeliegt, dass ein negativer
Kompetenzkonflikt drohe. Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der obsiegende
Beschwerdegegner hat keine Parteientschädigung verlangt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…