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Entscheid

VB.2012.00398

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00398

28. Februar 2013Deutsch15 min

(URT.2013.15032)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Das Grenzwasserkraftwerk C wurde von 1915 bis 1921 erstellt. Die D AG war Inhaberin der ersten, auf 80 Jahre befristeten

Konzession zur Nutzung der Wasserkraft des Rheins bei F. Am 16. Dezember

1998 erteilte die Schweizerische Eidgenossenschaft der D AG (heute:

I AG) die entsprechende Konzession erneut. Die neue, am 1. April 2002

in Kraft getretene Konzession ist bis 2046 befristet. Am 30. September

2002 wurde die A AG, eine 100 %-ige Tochter der I AG, gegründet.

Ihr wurden sämtliche Rechte und Pflichten aus der Konzession übertragen. Gemäss

Konzession entfallen die vom Kraftwerkunternehmen nutzbar gemachte

Wasserkraft und die daraus gewonnene elektrische Energie zu 92,8 % auf die

Schweiz (Kanton Zürich: 61 %, Kanton Schaffhausen: 31,8 %) und zu

7,2 % auf das Land Baden-Württemberg.

B.

Von Oktober 2008 bis Juni 2012 wurde das

Wasserkraftwerk F umfassend erneuert, um die Leistungsfähigkeit des Werks um

rund 30 Prozent zu steigern. Da während den Bauarbeiten nur eine reduzierte

Wasserkraftnutzung bzw. Stromproduktion möglich war, stellte die A AG der

Baudirektion des Kantons Zürich am 18. Mai 2010 das Gesuch, den Wasserzins

während der Bauzeit zu reduzieren. Die Baudirektion beantwortete dieses

Begehren mit Schreiben vom 26. Juli 2010 abschlägig.

C.

Am 3. November 2010 gelangte die A AG an das

Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

(UVEK) und ersuchte um eine unverbindliche Meinungsäusserung über die sachliche

Zuständigkeit zur Beurteilung ihres Wasserzinsreduktionsgesuchs. Das UVEK

erklärte sich mit Stellungnahme vom 14. Januar 2011 für nicht zuständig.

D.

Am 3. März 2011 ersuchte die A AG die

Zürcher Baudirektion um Erlass einer rekursfähigen Verfügung betreffend

Wasserzinsreduktionsgesuch. Am 12. Juli 2011 verfügte die Baudirektion,

(I.) das Gesuch um Reduktion der Wasserzinse beim Grenzwasserkraftwerk C

während der Umbauzeit werde abgewiesen; (II.) für das Verfahren würden der

A AG Gebühren in der Höhe von Fr. 1'096.- auferlegt.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob die A AG am

12.

August 2011 Rekurs beim Regierungsrat und verlangte für die Baujahre

2008.

bis 2012 eine – teilweise bezifferte – Reduktion des Wasserzinses. Mit

Beschluss vom 23. Mai 2012 hob der Regierungsrat die Verfügung der

Baudirektion vom 12. Juli 2011 auf und wies die Baudirektion an, das

Gesuch der A AG vom 18. Mai 2010 zuständigkeitshalber dem UVEK zur

Behandlung zu überweisen (Disp.-Ziff. I). Der Regierungsrat nahm die

Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Disp.-Ziff. II) und sprach der

A AG zulasten der Baudirektion eine Parteientschädigung von pauschal

Fr. 800.- zu (Disp.-Ziff. III).

III.

A.

Am 18. Juni 2012 gelangte die A AG mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, (1.) Ziff. I des

Beschlusses des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 23. Mai 2012 sei

aufzuheben und der Regierungsrat sei anzuweisen, den Rekurs vom 12. August

2011.

materiell zu behandeln; (2.) das Beschwerdeverfahren sei bis zur

rechtskräftigen Entscheidung des UVEK über die Zuständigkeit zu sistieren;

(3.) der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen und die Baudirektion

sei anzuweisen, das Gesuch sofort an das UVEK zu überweisen; (4.) unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

B.

Am 27. Juni 2012 beantragte der Zürcher

Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion stellte am

20.

Juli 2012 ebenfalls Antrag auf Beschwerdeabweisung –unter Verweis auf

einen Mitbericht des AWEL vom 10. Juli 2012, der sich allerdings im Sinn

der Beschwerde äusserte. Mit Replik vom 16. August 2012 hielt die

A AG an ihren Begehren fest.

C.

Im Kanton Schaffhausen läuft zurzeit ein

Parallelverfahren, das die gleiche Angelegenheit betrifft: Die A AG hatte

im Jahr 2010 nicht nur im Kanton Zürich, sondern auch im Kanton Schaffhausen

ein Gesuch um Reduktion des Wasserzinses während der Bauphase von 2008–2012

eingereicht. Die Schaffhauser Baubehörden wiesen das Reduktionsgesuch ab,

worauf die A AG Rekurs beim Regierungsrat Schaffhausen erhob. Mit

Beschluss vom 22. Mai 2012 überwies der Schaffhauser Regierungsrat das

Rekursverfahren zuständigkeitshalber an das UVEK. Nach erfolgter Überweisung

ersuchte das UVEK den Schaffhauser Regierungsrat mit Brief vom 26. Juni

2012, den Überweisungsbeschluss vom 22. Mai 2012 in Wiedererwägung zu

ziehen und das Wasserzinsreduktionsgesuch der A AG materiell zu

beurteilen. Auf telefonische Anfrage des Verwaltungsgerichts hin gab der

zuständige Sachbearbeiter des Baudepartements Schaffhausen am 17. August

2012.

zur Auskunft, dass der Schaffhauser Regierungsrat beabsichtige, seinen

Beschluss vom 22. Mai 2012 in Wiedererwägung zu ziehen. Am 3. Oktober

2012.

erteilte der zuständige Sachbearbeiter des Zürcher Regierungsrats dem

Verwaltungsgericht die Auskunft, dass von einem koordinierten Vorgehen der

Kantone Schaffhausen und Zürich ausgegangen werden könne. Am 27. November

2012.

zog der Schaffhauser Regierungsrat seinen Überweisungsbeschluss vom

22.

Mai 2012 in Wiedererwägung; in der Sache fällte er (bis heute) noch

keinen Entscheid. Am 21. Januar 2013 teilte die Rekursabteilung des

Zürcher Regierungsrats dem Verwaltungsgericht mit, der Regierungsrat Zürich

beabsichtige – anders als der Schaffhauser Regierungsrat – nicht, seinen

Überweisungsbeschluss vom 23. Mai 2012 in Wiedererwägung zu ziehen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der

angefochtene Überweisungsentscheid des Zürcher Regierungsrats vom 23. Mai

2012.

stellt nicht einen verfahrensabschliessenden Entscheid dar, sondern einen

die Zuständigkeit betreffenden Zwischenentscheid. Nach § 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) richtet sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und

Zwischenentscheiden sinngemäss nach Art. 91-93 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG ist die

Beschwerde unter anderem gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über

die Zuständigkeit zulässig. Beim vorliegend angefochtenen Überweisungsentscheid

handelt es sich somit um ein selbständig anfechtbares Beschwerdeobjekt (vgl.

BGE 135 I 265 E. 1.2).

1.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu

entziehen, das Wasserzinsreduktionsgesuch sei an das UVEK zu überweisen und das

vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis das UVEK über seine Zuständigkeit

formell entschieden habe. Diesem Begehren kann nicht gefolgt werden: Der Grund

dafür, dass Zuständigkeitsentscheide im Rahmen von Art. 92 Abs. 1 BGG

direkt anfechtbar sind, liegt darin, dass die damit verbundenen

gerichtsorganisatorischen Fragen aus prozessökonomischen Gründen endgültig

entschieden werden sollen, bevor das Verfahren weitergeführt wird. Einer Partei

soll nicht die volle Prozessführung einschliesslich der Beweisführung bis zum

Endentscheid zugemutet werden mit dem Risiko, dass die Gegenpartei das instanzabschliessende

Urteil mit Aussicht auf Erfolg wegen Unzuständigkeit anficht und das gesamte

Verfahren wiederholt werden müsste (BGE 138 III 94 E. 2.1). Dieser

prozessökonomischen Grundidee liefe es zuwider, wenn der vorliegend

angefochtene Überweisungsentscheid zunächst durch die Überweisungsinstanz

(UVEK) und erst hernach durch die Anfechtungsinstanz (Verwaltungsgericht)

beurteilt würde, zumal der Entscheid des UVEK beim Bundesverwaltungsgericht und

hernach beim Bundesgericht angefochten werden könnte. Art. 92 Abs. 1

BGG kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass die strittige

Zuständigkeitsfrage direkt – ohne Anrufung der Überweisungsinstanz – geklärt

wird. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich auch insofern, als der von der

Beschwerdeführerin befürchtete negative Kompetenzkonflikt zwischen dem Bund und

dem Kanton Zürich vermieden werden kann, da die Möglichkeit besteht, den

vorliegenden Entscheid beim Bundesgericht anzufechten – im Abweisungsfall durch

die Beschwerdeführerin, im Gutheissungsfall durch den Beschwerdegegner (zur

Beschwerdelegitimation vgl. BGr, 4. Dezember 2000,2A.179/2000,

E. 1b). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung,

Aktenüberweisung an das UVEK und Verfahrenssistierung ist somit abzuweisen.

1.3

Das

Verwaltungsgericht ist bei der Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit an

keinerlei Vorgaben anderer Entscheidbehörden gebunden (vgl. § 7

Abs. 4 VRG). Im Rahmen des Schaffhauser Parallelverfahrens kamen zwar sowohl

der Bund als auch der Kanton Schaffhausen zum Schluss, das

Wasserzinsreduktionsgesuch der Beschwerdeführerin sei durch kantonale

Instanzen zu beurteilen. Doch der Wiedererwägungsentscheid des Schaffhauser

Regierungsrats vom 27. November 2012 hat für das vorliegende, den Kanton

Zürich betreffende Verfahren keine bindende Wirkung, und die Beurteilung des

UVEK vom 26. Juni 2012 erging lediglich im Rahmen eines informellen, nicht

den Kanton Zürich betreffenden Schreibens.

2.

2.1

Nach

Art. 76 Abs. 4 Satz 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) verfügen die Kantone über die Wasservorkommen. Sie können für die

Wassernutzung in den Schranken der Bundesgesetzgebung Abgaben erheben

(Art. 76 Abs. 4 Satz 2 BV). Über Rechte an internationalen

Wasservorkommen und damit verbundene Abgaben entscheidet der Bund unter Beizug

der betroffenen Kantone. Können sich Kantone über Rechte an internationalen

Wasservorkommen nicht einigen, so entscheidet der Bund (Art. 76

Abs. 5 BV).

2.2

Gemäss Art. 49 Abs. 1

Satz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die

Nutzbarmachung der Wasserkräfte [Wasserrechtsgesetz, WRG]) darf der Wasserzins

bis Ende 2010 jährlich 80 Franken, bis Ende 2014 jährlich 100 Franken und bis

Ende 2019 jährlich 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung nicht übersteigen.

Während der für den Bau bewilligten Frist soll kein Wasserzins erhoben werden

(Art. 50 Abs. 1 WRG). Die für die Berechnung des Wasserzinses

massgebende Bruttokraft ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen

berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers (Art. 51

Abs. 1 WRG). In den Fällen, in denen das Departement die Konzession

erteilt, bestimmt es nach Anhörung der beteiligten Kantone und in billiger

Rücksichtnahme auf ihre Gesetzgebung die ihnen zu entrichtenden Leistungen

(Art. 52 WRG).

2.3

Gemäss

Art. 1 lit. a der Konzession der Schweizerischen Eidgenossenschaft

für die Nutzung der Wasserkraft des Rheins bei F vom 16. Dezember 1998 ist das Kraftwerkunternehmen berechtigt, beim

Grenzwasserkraftwerk C im Oberwasser bis zu ca. 500 m3/s zu

entnehmen, zu nutzen und in das Unterwasser einzuleiten. Das Kraftwerkunternehmen

ist verpflichtet, die im Konzessionsprojekt 1997 vorgesehenen Massnahmen zum

Ausbau des Kraftwerks auf eine Nutzwassermenge von ca. 500 m3/s

innert 10 Jahren nach Inkraftsetzung der Konzession auszuführen und das

Baugesuch hiefür innert 4 Jahren nach Inkraftsetzung der Konzession

einzureichen (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Konzession). Das Kraftwerkunternehmen

ist verpflichtet, die verfügbare Wasserkraft zu nutzen: a) durch Betrieb der vorhandenen

Anlagen bis zu einer Nutzwassermenge von insgesamt 400 m3/s und

b) nach Ausführung der Massnahmen zum Ausbau des Kraftwerks bis zu einer Nutzwassermenge

von insgesamt ca. 500 m3/s (Art. 10 Abs. 1 Konzession). Das

Kraftwerkunternehmen hat den Kantonen Zürich und Schaffhausen die einmalige

Gebühr und den jährlichen Wasserzins nach der jeweiligen eidgenössischen und

kantonalen Gesetzgebung zu entrichten (Art. 28 Konzession).

3.

3.1

Die

Vorinstanz kam zum Schluss, dass das vorliegend umstrittene Wasserzinsreduktionsgesuch

für den Zeitraum 2008 bis 2012 gestützt auf Art. 76 Abs. 5 BV und

Art. 52 WRG nicht durch den Kanton Zürich, sondern durch den Bund zu

beurteilen sei.

3.2

Die

Beschwerdeführerin, das AWEL und das UVEK machen hingegen geltend, aus

Art. 76 Abs. 5 BV und Art. 52 WRG könne keine Kompetenz des

Bundes abgeleitet werden, bei internationalen Gewässerstrecken für die

Beurteilung von Wasserzinsreduktionsgesuchen gemäss Art. 50 WRG zuständig

zu sein. Da keine entsprechende Bundeskompetenz bestehe, falle die Beurteilung

solcher Gesuche in die Zuständigkeit der Kantone. Der Bund habe bei

Grenzkraftwerken nicht stärker in die kantonale Abgabehoheit eingreifen wollen

als bei reinen Binnenkraftwerken; er beschränke sich darauf, in Art. 49

Abs. 1 WRG die maximale Höhe des Wasserzinses vorzuschreiben. Dem UVEK

komme gestützt auf Art. 52 WRG die Aufgabe zu, die Wasserzinsanteile der

beteiligten Kantone zu bestimmen (vgl. hier Art. 27 der Konzession) und

die Rahmenbedingungen der Berechnung festzusetzen (Heimfall- und

Rückkaufsrecht; vergünstigte Wasser- und Energieabgabe; Konzessionsgebühr) –

dadurch könnten allfällige ungleiche Nutzungs- und Lastenverteilungen zwischen

den Kantonen verhindert werden. Hingegen sei es nicht Aufgabe des Bundes, nach

Abschluss der Konzessionierung weitere die Höhe des Wasserzinses betreffende

Anordnungen zu erlassen bzw. den jeweiligen konkreten Betrag und allfällige Reduktionen

im Rahmen von Verfügungen festzusetzen. Vielmehr sei es Sache der Kantone, den

Grenzkraftwerken den konkreten, jährlich anfallenden Zins in Rechnung zu

stellen, zumal die Kantone auch die zinspflichtigen Bruttoleistungen der

Kraftwerke festlegten. Es stehe den Kantonen frei, den Wasserzins innerhalb der

bundesrechtlichen Maximalvorgabe zu erhöhen bzw. zu reduzieren. So werde dem

Umstand Rechnung getragen, dass die Kantone auch bei den Grenzgewässern über

die Gewässerhoheit verfügten.

4.

4.1

Das

Bundesgericht hat sich zur vorliegend umstrittenen Zuständigkeitsfrage bis

anhin – soweit ersichtlich – erst in einem einzigen Entscheid geäussert

(BGr, 4. Dezember 2000,2A.179/2000). Diesem Urteil lag eine Wasserzinserhöhung

von Fr. 54.- auf Fr. 80.- pro Kilowatt Bruttoleistung zugrunde, die

das AWEL gegenüber dem am Rhein liegenden Grenzwasserkraftwerk

Reckingen AG angeordnet hatte, nachdem der bundesrechtliche Maximalzins in

Art. 49 Abs. 1 WRG entsprechend erhöht worden war. Das Bundesgericht

hielt fest, gemäss Art. 76 Abs. 5 BV und Art. 52 WRG sei die

Festsetzung des Wasserzinses bzw. allfälliger anderer Entschädigungen für die

Nutzung der Wasserkraft bei Gewässern, die das internationale Verhältnis

berührten, Sache des Bundes. Der Bund handle, nachdem er den betroffenen Kanton

angehört habe, in dessen Interesse und für dessen Rechnung. Die Kantone seien

gestützt auf Art. 76 Abs. 4 BV jedoch nach wie berechtigt, zu ihren

Gunsten ausbedungene Leistungen selbständig gegenüber dem Konzessionär geltend

zu machen (BGr, 4. Dezember 2000,2A.179/2000, E. 2a). Die Kantone

dürften von Bundesrechts wegen einen Wasserzins in der Höhe des vom Gesetzgeber

in Art. 49 WRG festgesetzten Maximums beziehen. Damit sei aber der

konkrete, von der Konzessionärin jährlich geschuldete Wasserzins genügend

bestimmt. Wenn ein Kanton den so berechenbaren Betrag vom Kraftwerk einfordere,

setze er nicht den Wasserzins fest, sondern beziehe lediglich die vom Bund

festgesetzten, zu seinen Gunsten ausbedungenen Leistungen. Im vorliegenden Fall

habe der Kanton Zürich nicht etwa (anstelle des Bundes) gemäss Art. 52 WRG

den Wasserzins festgesetzt, sondern lediglich den in der Konzession

festgesetzten bzw. bestimmbaren Zins bezogen, wozu er berechtigt sei (BGr,

4.

Dezember 2000,2A.179/2000, E. 2b).

4.2

Vor dem Hintergrund

der soeben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Kompetenzen

von Bund und Kantonen im Bereich der Wasserzinsfestsetzung bei Grenzkraftwerken

folgendermassen abzugrenzen: Der Bund hat den Wasserzins im Rahmen von

Art. 52 WRG so festzulegen, dass sich dieser auf einen genügend

bestimmten, berechenbaren Betrag beläuft. Die Kantone sind dazu befugt, den

Grenzkraftwerken einen Wasserzins in Rechnung zu stellen, dessen Höhe dem vom

Bund vorgegebenen (genügend bestimmten und berechenbaren) Betrag entspricht.

Den Kantonen steht es im Rahmen des Bezugs des Wasserzinses nicht zu, den vom

Bund vorgegebenen Kantonsanteil sowie den maximalen Wasserzins zu

überschreiten. Hingegen dürfen die Kantone einen tieferen als den vom Bund

(maximal) festgelegten Wasserzins verlangen bzw. auf einen Teil ihrer

höchstmöglichen Wasserzinseinnahmen freiwillig verzichten.

4.3

Im

vorliegenden Fall ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin Anspruch darauf

hat, dass der Wasserzins während der Werkumbauphase (2008–2012) gestützt auf

Art. 50 Abs. 1 WRG gekürzt wird. Die Reduktionsforderung der

Beschwerdeführerin ist nicht von bloss geringfügigem Umfang: Sie beläuft sich –

gemessen am jährlichen Wasserzinsbetrag von Fr. 1'741'382.25, den die

Beschwerdeführerin im Kanton Zürich aufgrund der zinspflichtigen Bruttoleistung

des Werks schuldet – auf 2 Prozent im Jahr 2008 (Fr. 41'135.-), 31

Prozent im Jahr 2009 (Fr. 534'069.60) und 56 Prozent im Jahr 2010

(Fr. 977'642.15); für die Jahre 2011 und 2012 liegen noch keine bezifferten

Beträge vor. Angesichts der Dimension der geforderten Zinsreduktion wird klar,

dass die Beschwerdeführerin während der Bauphase eine eigentliche

Neufestsetzung des Wasserzinsmaximums verlangt bzw. dass sie eine Verminderung

beantragt, die zu einer massiven Unterschreitung des aufgrund der

Bundeskonzession berechenbaren Zinsbetrags führt. Dieser Umstand spricht für

eine bundesrechtliche und gegen eine kantonale Zuständigkeit zur Beurteilung

des Zinsreduktionsgesuchs (vgl. E. 4.2). Hinzu kommt ein weiteres: Nachdem

die Schweizerische Eidgenossenschaft das A AG im Rahmen von Art. 8

Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 der Konzession dazu verpflichtet hat,

die Leistungsfähigkeit innert 10 Jahren von 400 m3/s auf 500 m3/s Nutzwassermenge zu

erhöhen, erscheint es konsequent, dass der Bund auch darüber entscheidet, ob

die Produktionseinbussen, die mit dem leistungserhöhenden Kraftwerkumbau

verbunden sind, zu Zinsreduktionen führen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso

mehr, als es unter Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und -gleichheit

problematisch erschiene, wenn die vorliegend zentrale Frage, ob Art. 50

Abs. 1 WRG nur für Kraftwerk-Neubauten oder auch für -Umbauten massgebend

sei, kantonal unterschiedlich ausgelegt würde bzw. wenn der Umbau des gleichen

Wasserkraftwerks in einem Kanton zu massiven Wasserzinsreduktionen führen

würde, während das Zinsniveau in einem anderen Kanton unverändert bliebe. Die

Frage, ob die Wasserzinsen während der Umbauphase gestützt auf Art. 50

Abs. 1 WRG zu reduzieren sind, hat demnach gemäss Art. 75 Abs. 5

BV und Art. 52 WRG der Bund zu beantworten. Sollte der Bund zum Schluss

kommen, dass der Wasserzins während der Umbauphase zu reduzieren sei, wird es

Sache der betroffenen Kantone sein, den Umfang der Zinsreduktion zu beziffern.

5.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der

Beschwerdeführerin als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Kostenreduzierend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeerhebung die

– nicht unbegründete – Befürchtung zugrundeliegt, dass ein negativer

Kompetenzkonflikt drohe. Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der obsiegende

Beschwerdegegner hat keine Parteientschädigung verlangt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…