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Entscheid

VB.2012.00402

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00402

14. November 2012Deutsch9 min

(URT.2012.14787)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der serbische Staatsangehörige A reiste

im Februar 2003 in die Schweiz ein und heiratete am 26. März 2003 die

Schweizerin C, worauf ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der

Ehefrau erteilt wurde. Seit dem 1. Oktober 2006 lebten die Ehegatten getrennt,

am 3. Juli 2009 wurde die Ehe geschieden.

A wurde mit Strafbefehl vom

16. Juli 2009 von der Staatsanwaltschaft D wegen Tragens einer

Spielzeugpistole des fahrlässigen Vergehens gegen Art. 33 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juli 1997 über Waffen,

Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz) für schuldig befunden und ausserdem

wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. b

des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember

2005 (AuG) in Verbindung mit Art. 115 Abs. 3 AuG (rechtswidriger Aufenthalt)

schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 500.- bestraft. Am

22. März 2011 wurde er vom Bezirksgericht Zürich wegen vorsätzlichen

Vergehens im Sinn von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG (nicht

bewilligte Erwerbstätigkeit) mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu

Fr. 30.- bestraft.

Am 18. August 2011 entschied das

Migrationsamt, die am 25. März 2009 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung von

A werde nicht verlängert, und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz an. Es

erwog im Wesentlichen, nach Auflösung seiner Ehe stehe A kein Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu, könne ihm doch keine erfolgreiche

Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG attestiert

werden. Aus demselben Grund komme auch eine Verlängerung nach freiem Ermessen

nicht in Betracht.

Erwägungen

II.

Einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 16. Mai 2012 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 20. Juni 2012

beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht

vernehmen liess, schloss die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist seit dem 1. Juli

2010.

gestützt auf § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion in ausländerrechtlichen Angelegenheiten

zuständig.

1.2

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber-

oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50

VRG).

2.

2.1

Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und

Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42

Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht der

Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 AuG auch nach Auflösung der

Ehe oder der Familiengemeinschaft fort, sofern die Ehegemeinschaft mindestens

drei Jahre Bestand hatte und eine erfolgreiche Integration zu bejahen ist.

Gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) liegt eine erfolgreiche

Integration vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die rechtsstaatliche

Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) und den

Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort

gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Vorausgesetzt werden

gefestigte berufliche und persönliche Bindungen zur Schweiz (BGE 136

II 113 E. 3.3.3).

2.2

Die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers

mit seiner Schweizer Ehefrau dauerte von März 2003 bis Oktober 2006 und somit

mehr als drei Jahre.

Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, das

ihm von den Vorinstanzen als mangelnde Integration vorgeworfene Verhalten

zwischen dem 25. März 2007 und Anfang 2011 gründete allein auf

behördliches Fehlverhalten. Zum einen sei er zu Unrecht per 31. Juli 2008

durch die Einwohnerkontrolle E "als unbekannt" abgemeldet worden. Zum

anderen hätten ihm die Behörden anlässlich eines mündlich gestellten

Verlängerungsgesuchs fälschlicherweise mitgeteilt, Voraussetzung für die

Entgegennahme des Gesuchs sei nebst einem Wohnsitznachweis auch der Nachweis

einer Arbeitsstelle. Aufgrund dieses Fehlverhaltens bzw. dieser falschen

Auskunft der Behörden seien die Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche, die

zeitweise Arbeitslosigkeit und die Schulden entstanden und infolgedessen sei es

schliesslich zur Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das AuG gekommen.

Sinngemäss macht er damit geltend, hätte er die behauptete Fehlinformation –

Voraussetzung einer Aufenthaltsbewilligung sei eine Arbeitsstelle – nicht

erhalten, hätte er ein Verlängerungsgesuch gestellt, dieses wäre bewilligt

worden, worauf die bezeichneten Schwierigkeiten ausgeblieben wären.

2.3

Einerseits ist nicht ersichtlich, inwiefern die

Abmeldung des Beschwerdeführers durch die Einwohnerkontrolle E zu Unrecht

erfolgt sei; hierzu kann auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen

der Sicherheitsdirektion verwiesen werden. Andererseits erkennt das Gericht die

vom Beschwerdeführer dargelegten Kausalkette zwischen behaupteter falscher

behördlicher Auskunft und mangelhafter Integration nicht an: Was die Zeit bis

zum 25. März 2009 betrifft, so kann die bereits spätestens 2008 bestandene

Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich nicht Folge allfälligen

behördlichen Fehlverhaltens sein, war seine Aufenthaltsbewilligung doch bis zu

diesem Zeitpunkt noch gültig. Für die Zeit danach ist sodann keineswegs erstellt,

dass ein ohne die angebliche behördliche Auskunft gestelltes

Verlängerungsgesuch des arbeitslosen und seit Juli 2009 wegen Verstosses gegen

das Waffengesetz vorbestraften Beschwerdeführers erfolgreich gewesen wäre.

Ebenso wenig ist klar, ob eine solche Bewilligungsverlängerung eine

Arbeitsstelle zur Folge gehabt hätte und ob diese Umstände schliesslich zur

weiteren Straflosigkeit und Schuldenfreiheit des Beschwerdeführers geführt

hätten.

2.4

Somit ist die nachfolgend darzulegende fehlende

erfolgreiche Integration entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht auf

behördliches Fehlverhalten zurückzuführen. Vielmehr kann seine Integration

aufgrund der Summe verschiedener Aspekte nicht als erfolgreich im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 77

Abs. 4 VZAE gewürdigt werden.

So scheint der Beschwerdeführer

trotz seines nun neun Jahre dauernden Aufenthalts ausser dem Kontakt zu seinem

Bruder und dessen Familie über keine nennenswerten sozialen Bindungen in der

Schweiz zu verfügen.

Was seine sprachliche

Integration betrifft, hat der Beschwerdeführer in der Rekurs- und in der

Beschwerdeschrift betont, seine Deutschkenntnisse seien bereits genügend, doch

habe er sich zur weiteren Verbesserung zu einem Deutschkurs angemeldet und

werde die Anmeldebestätigung nachreichen. Eine solche ist aber bis zum Entscheidzeitpunkt

nicht eingegangen; seine Deutschkenntnisse sind daher nicht nachgewiesen.

Anerkannt ist weiter, dass der

Beschwerdeführer Schulden in unbekannter Höhe aufweist, die sich namentlich aus

Bussen, Spital- und Verfahrenskosten zusammensetzen. Trotz entsprechender

Ankündigung hat er es unterlassen, dem Gericht einen aktuellen

Betreibungsregisterauszug einzureichen, aus dem nach seiner Darstellung

hervorgehe, dass er die meisten seiner Schulden mittlerweile getilgt habe.

Was sodann die berufliche Integration

des Beschwerdeführers betrifft, so ist ihm zugutezuhalten, dass während eines

erheblichen Teils seiner Anwesenheitsdauer vorwiegend als Raumpfleger

arbeitstätig war und auch zurzeit eine Arbeitstätigkeit ausübt. Allerdings hat

die Sicherheitsdirektion zu Recht bemerkt, dass der Beschwerdeführer viele

Stellen- und Berufswechsel vorgenommen hat. Auch ist er derzeit nur in einem

Arbeitsverhältnis auf Abruf angestellt, was keiner geregelten und

existenzsichernden Erwerbstätigkeit gleichkommt. Insgesamt konnte der

Beschwerdeführer nach dem Gesagten in der Schweiz auch wirtschaftlich nicht

Fuss fassen.

Ferner ist der Beschwerdeführer wegen

Vergehens gegen das Waffengesetz und Widerhandlungen gegen das AuG verurteilt

worden. Dass die verübten Delikte nicht auf ein erhebliche kriminelle Energie

des Beschwerdeführers schliessen lassen und mehrheitlich im Zusammenhang mit

seinem ausländerrechtlichen Status stehen, ändert nichts an der Tatsache, dass

er mit seinem Verhalten gegen strafrechtlich geschützte Normen verstossen hat,

was wiederum gegen seine erfolgreiche Integration spricht.

Bei dieser Sach- und Rechtslage haben

die Vorinstanzen ihr Ermessen nicht in rechtsverletzender Weise ausgeübt, indem

sie die gesetzlich geforderte erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers

als nicht gegeben beurteilt haben.

2.5

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt

schliesslich auch keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor,

indem das Migrationsamt das Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers nun

abgelehnt hat, obwohl es dessen Aufenthaltsbewilligung nach und trotz der

Trennung von der Ehefrau zweimal verlängert hatte.

Zwar verleiht der in

Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung verankerte Grundsatz von Treu

und Glauben einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in

behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes

Verhalten der Behörden (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1; BGE 129

I 161 E. 4). Daraus kann sich nach der Rechtsprechung unter Umständen

auch ein Anspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung ergeben

(BGE 126 II 377 E. 3a). Da die blosse Erteilung einer befristeten

Aufenthaltsbewilligung für sich allein aber kein schutzwürdiges Vertrauen in

die Erneuerung derselben begründet (BGE 126 II 377 E. 3 b),

fehlt es hier an einem besonderen vertrauensbegründenden Akt der Behörde. Ein

Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Treu und

Glauben steht damit vorliegend nicht zur Diskussion. Weder behaupten der

Beschwerdeführer eine einschlägige Zusicherung noch wäre ansonsten erkennbar,

dass er gestützt auf eine solche irreversible Dispositionen getroffen hätte

(siehe BGr, 6. November 2006,2P.245/2006, E. 2.3.1 mit Hinweisen).

2.6

Nach Abwägung der verschiedenen Interessen erweist sich die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als

verhältnismässig. Vollzugshindernisse nach Art. 83 AuG sind nicht

ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerde ist somit

abzuweisen.

3.

Da der

Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen und steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 1, § 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

4.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG)

angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der

Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…