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Entscheid

VB.2012.00404

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00404

11. Juli 2012Deutsch6 min

(URT.2012.14466)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Kanton Zürich plante als Staatsstrasse K 53.3

(Zürcher Oberlandautobahn) die Erstellung einer Hochleistungsstrassenverbindung

vom Anschluss Uster Ost (km 40.100) bis zum Kreisel Betzholz (km 50.300).

Das Ausführungsprojekt wurde in den betroffenen Gemeinden Gossau, Seegräben,

Uster, Hinwil und Wetzikon vom 7. November bis 7. De-zember 2005

öffentlich aufgelegt; innerhalb der Einsprachefrist gingen 177 Einsprachen ein.

In der Folge wurden in den Gemeinden Wetzikon und Gossau vom 19. März bis

19. April 2007 drei Projektänderungen erneut aufgelegt, gegen welche

weitere 23 Einsprachen eingingen.

Mit Beschluss vom 5. März 2008 setzte

der Regierungsrat des Kantons Zürich das bereinigte Ausführungsprojekt gemäss

den in den Akten liegenden Plänen und Unterlagen fest und entschied über die

Einsprachen.

Erwägungen

II.

A.

Gegen den Beschluss des Regierungsrats vom

5.

März 2008 wurden in der Zeit vom 25. April bis 8. Mai 2008

sechs Beschwerden an das Verwaltungsgericht erhoben:

VB.2008.00175

Beschwerdeführerin Nr. 1 (A AG)

VB.2008.00176

Beschwerdeführerinnen Nrn. 2 und 3 (C, D AG)

VB.2008.00177

Beschwerdeführer Nrn. 4–7 (Schweizer Vogelschutz u. a.)

VB.2008.00181

Beschwerdeführerin Nr. 8 (F bzw. H)

VB.2008.00189

Beschwerdeführende Nrn. 9–11 (Stockwerkeigentümergemeinschaften und Miteigentümergemeinschaft

Hofstrasse 112 und 114 in Wetzikon)

VB.2008.00205

Beschwerdeführer I

Mehrere Beschwerdeführende beantragten die

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, teils unter Rückweisung an den Regierungsrat.

Des Weiteren wurden verschiedene Begehren betreffend Details des Projekts und

zum Verfahren gestellt.

Auf Antrag des Beschwerdegegners wurde das

Verfahren vom 20. August 2009 bis 22. Februar 2010 sistiert.

B.

Am 15. März 2010 zog I seine Beschwerde zurück.

Das Verfahren VB.2008.00205 wurde infolge des Rückzugs mit Verfügung vom

26.

März 2010 als erledigt abgeschrieben.

Im Jahr 2009 verstarb der Beschwerdeführer H.

Gemäss Mitteilungen der Rechtsvertreterin vom 7. und 17. September

2010.

wurde die Beschwerde VB.2008.00181 von seiner Ehefrau F (Beschwerdeführerin 8)

weitergeführt.

C.

Das Verwaltungsgericht führte am 16. September

2010.

einen Augenschein durch. Am 1. Dezember 2010 wies es die Beschwerde

im Wesentlichen ab.

III.

Dagegen erhoben der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife

Schweiz sowie dessen Zürcher Sektion (ZVS/BirdLife Zürich), F sowie C und die D AG

am 14. Februar 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

ans Bundesgericht und beantragten im Wesentlichen die Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung an die Vorinstanz bzw. an den

Regierungsrat.

Nach Durchführung eines Augenscheins hiess das

Bundesgericht die Beschwerden mit Urteil vom 12. Juni 2012 gut. Es hob den

Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2010

auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an den

Regierungsrat des Kantons Zürich sowie zur Neuverlegung der Kosten des

vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück.

Die Kammer erwägt:

1.

Im Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des

Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren in dem Zustand wieder aufgenommen,

in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des aufgehobenen Entscheids

befunden hat. Für die erneute Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind

die Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich (Ulrich Meyer/Johanna Dormann,

Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Basel 2011,

Art. 107 N. 18).

Nicht angefochten haben den Entscheid des Verwaltungsgerichts

vom 1. Dezember 2010 die A AG, Pro Natura Schweiz, Pro Natura Zürich,

die Stockwerkeigentümergemeinschaft Hofstrasse 112, 8620 Wetzikon,

die Stockwerkeigentümergemeinschaft Hofstrasse 114, 8620 Wetzikon,

sowie die Miteigentümergemeinschaft Tiefgarage, 8620 Wetzikon, was

bezüglich der Regelung der Entschädigungsfolgen von Bedeutung ist. Davon ist

mit separatem Beschluss Vormerk zu nehmen.

2.

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 12. Juni 2012

den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Dezember

2010.

aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an

den Regierungsrat des Kantons Zürich sowie zur Neuverlegung der Kosten des

vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Vom

Verwaltungsgericht sind somit lediglich die Nebenfolgen des Beschwerdeverfahrens

neu zu regeln.

2.1

Dem

Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen.

2.2

Da die

Vielzahl und Komplexität der im Streit stehenden Rechtsfragen den Beizug eines

Rechtsbeistands rechtfertigten, sind C zusammen mit der D AG

(Beschwerdeführende 2 und 3) sowie F (Beschwerdeführerin 8) Parteientschädigungen

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erweist sich

eine solche von jeweils Fr. 8'000.-.

Die nicht durch einen Rechtsbeistand vertretene Partei ist

nur für den das übliche Mass erheblich übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand

entschädigungsberechtigt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 17 N. 17). Angesichts der Komplexität der Streitsache lässt sich

vorliegend die Zusprechung einer Parteientschädigung an die nicht anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführenden 4 und 5 (Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz

und ZVS/BirdLife Zürich) ausnahmsweise rechtfertigen. Als angemessen erweist

sich eine solche von zusammen Fr. 3'000.-.

Demgemäss beschliesst

die Kammer:

Es wird davon Vormerk genommen, dass das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2010 durch die Beschwerdeführenden 1,

6, 7, 9, 10 und 11 nicht angefochten wurde, weshalb diesen für ihre

Aufwendungen im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

und erkennt:

1.

Die

Kosten- und Entschädigungsfolgen der vereinigten Beschwerdeverfahren

VB.2008.00175, VB.2008.00176, VB.2008.00177, VB.2008.00181 und VB.2008.00189

werden wie folgt neu festgesetzt:

a) Die

Gerichtskosten in Höhe von Fr. 50'540.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

b) Der

Beschwerdegegner wird zu einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren

an die Beschwerdeführenden 2 und 3 von zusammen Fr. 8'000.-, an die Beschwerdeführerin 8

von Fr. 8'000.- sowie an die Beschwerdeführenden 4 und 5 von zusammen

Fr. 3'000.-, insgesamt Fr. 19'000.-, verpflichtet, zahlbar innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.

2.

Die

Gerichtsgebühr für das Wiederaufnahmeverfahren wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 240.-- Zustellkosten,

Fr. 740.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten des Wiederaufnahmeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an…