VB.2012.00404
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00404
11. Juli 2012Deutsch6 min
(URT.2012.14466)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2012.00404
Urteil
der 1. Kammer
vom 11. Juli 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtsschreiber
Robert Lauko.
In Sachen
1. A AG,
Nr. 1
vertreten durch RA B,
2. C,
3. D AG,
Nrn. 2–3
vertreten durch RA E,
4. Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz,
vertreten durch Zürcher Vogelschutz,
5. ZVS/BirdLife Zürich,
6. Pro Natura Schweiz,
vertreten durch Pro Natura Zürich,
7. Pro Natura Zürich,
8. F,
Nr. 8
vertreten durch RA G,
9. Stockwerkeigentümergemeinschaft
Hofstrasse 112, 8620 Wetzikon,
bestehend aus:
16 Beschwerdeführenden,
10. Stockwerkeigentümergemeinschaft
Hofstrasse 114, 8620 Wetzikon,
bestehend aus:
11 Beschwerdeführenden,
11. Miteigentümergemeinschaft
Tiefgarage, 8620 Wetzikon,
bestehend aus den Beschwerdeführenden 9
und 10;
vertreten durch die Delegation der Stockwerkeigentümergemeinschaften,
Nrn. 9–11 vertreten
durch RA j,
Beschwerdeführende,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich, vertreten durch die
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt; Neuverlegung der Kosten (Wiederaufnahme von VB.2008.175/VB.2008.00176/VB.2008.177/VB.2008.181/VB.2008.189),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Kanton Zürich plante als Staatsstrasse K 53.3
(Zürcher Oberlandautobahn) die Erstellung einer Hochleistungsstrassenverbindung
vom Anschluss Uster Ost (km 40.100) bis zum Kreisel Betzholz (km 50.300).
Das Ausführungsprojekt wurde in den betroffenen Gemeinden Gossau, Seegräben,
Uster, Hinwil und Wetzikon vom 7. November bis 7. De-zember 2005
öffentlich aufgelegt; innerhalb der Einsprachefrist gingen 177 Einsprachen ein.
In der Folge wurden in den Gemeinden Wetzikon und Gossau vom 19. März bis
19. April 2007 drei Projektänderungen erneut aufgelegt, gegen welche
weitere 23 Einsprachen eingingen.
Mit Beschluss vom 5. März 2008 setzte
der Regierungsrat des Kantons Zürich das bereinigte Ausführungsprojekt gemäss
den in den Akten liegenden Plänen und Unterlagen fest und entschied über die
Einsprachen.
Erwägungen
II.
A.
Gegen den Beschluss des Regierungsrats vom
5.
März 2008 wurden in der Zeit vom 25. April bis 8. Mai 2008
sechs Beschwerden an das Verwaltungsgericht erhoben:
VB.2008.00175
Beschwerdeführerin Nr. 1 (A AG)
VB.2008.00176
Beschwerdeführerinnen Nrn. 2 und 3 (C, D AG)
VB.2008.00177
Beschwerdeführer Nrn. 4–7 (Schweizer Vogelschutz u. a.)
VB.2008.00181
Beschwerdeführerin Nr. 8 (F bzw. H)
VB.2008.00189
Beschwerdeführende Nrn. 9–11 (Stockwerkeigentümergemeinschaften und Miteigentümergemeinschaft
Hofstrasse 112 und 114 in Wetzikon)
VB.2008.00205
Beschwerdeführer I
Mehrere Beschwerdeführende beantragten die
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, teils unter Rückweisung an den Regierungsrat.
Des Weiteren wurden verschiedene Begehren betreffend Details des Projekts und
zum Verfahren gestellt.
Auf Antrag des Beschwerdegegners wurde das
Verfahren vom 20. August 2009 bis 22. Februar 2010 sistiert.
B.
Am 15. März 2010 zog I seine Beschwerde zurück.
Das Verfahren VB.2008.00205 wurde infolge des Rückzugs mit Verfügung vom
26.
März 2010 als erledigt abgeschrieben.
Im Jahr 2009 verstarb der Beschwerdeführer H.
Gemäss Mitteilungen der Rechtsvertreterin vom 7. und 17. September
2010.
wurde die Beschwerde VB.2008.00181 von seiner Ehefrau F (Beschwerdeführerin 8)
weitergeführt.
C.
Das Verwaltungsgericht führte am 16. September
2010.
einen Augenschein durch. Am 1. Dezember 2010 wies es die Beschwerde
im Wesentlichen ab.
III.
Dagegen erhoben der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife
Schweiz sowie dessen Zürcher Sektion (ZVS/BirdLife Zürich), F sowie C und die D AG
am 14. Februar 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ans Bundesgericht und beantragten im Wesentlichen die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung an die Vorinstanz bzw. an den
Regierungsrat.
Nach Durchführung eines Augenscheins hiess das
Bundesgericht die Beschwerden mit Urteil vom 12. Juni 2012 gut. Es hob den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2010
auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an den
Regierungsrat des Kantons Zürich sowie zur Neuverlegung der Kosten des
vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück.
Die Kammer erwägt:
1.
Im Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des
Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren in dem Zustand wieder aufgenommen,
in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des aufgehobenen Entscheids
befunden hat. Für die erneute Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind
die Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich (Ulrich Meyer/Johanna Dormann,
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Basel 2011,
Art. 107 N. 18).
Nicht angefochten haben den Entscheid des Verwaltungsgerichts
vom 1. Dezember 2010 die A AG, Pro Natura Schweiz, Pro Natura Zürich,
die Stockwerkeigentümergemeinschaft Hofstrasse 112, 8620 Wetzikon,
die Stockwerkeigentümergemeinschaft Hofstrasse 114, 8620 Wetzikon,
sowie die Miteigentümergemeinschaft Tiefgarage, 8620 Wetzikon, was
bezüglich der Regelung der Entschädigungsfolgen von Bedeutung ist. Davon ist
mit separatem Beschluss Vormerk zu nehmen.
2.
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 12. Juni 2012
den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Dezember
2010.
aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an
den Regierungsrat des Kantons Zürich sowie zur Neuverlegung der Kosten des
vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Vom
Verwaltungsgericht sind somit lediglich die Nebenfolgen des Beschwerdeverfahrens
neu zu regeln.
2.1
Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen.
2.2
Da die
Vielzahl und Komplexität der im Streit stehenden Rechtsfragen den Beizug eines
Rechtsbeistands rechtfertigten, sind C zusammen mit der D AG
(Beschwerdeführende 2 und 3) sowie F (Beschwerdeführerin 8) Parteientschädigungen
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erweist sich
eine solche von jeweils Fr. 8'000.-.
Die nicht durch einen Rechtsbeistand vertretene Partei ist
nur für den das übliche Mass erheblich übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand
entschädigungsberechtigt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 17 N. 17). Angesichts der Komplexität der Streitsache lässt sich
vorliegend die Zusprechung einer Parteientschädigung an die nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführenden 4 und 5 (Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz
und ZVS/BirdLife Zürich) ausnahmsweise rechtfertigen. Als angemessen erweist
sich eine solche von zusammen Fr. 3'000.-.
Demgemäss beschliesst
die Kammer:
Es wird davon Vormerk genommen, dass das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2010 durch die Beschwerdeführenden 1,
6, 7, 9, 10 und 11 nicht angefochten wurde, weshalb diesen für ihre
Aufwendungen im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
und erkennt:
1.
Die
Kosten- und Entschädigungsfolgen der vereinigten Beschwerdeverfahren
VB.2008.00175, VB.2008.00176, VB.2008.00177, VB.2008.00181 und VB.2008.00189
werden wie folgt neu festgesetzt:
a) Die
Gerichtskosten in Höhe von Fr. 50'540.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
b) Der
Beschwerdegegner wird zu einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren
an die Beschwerdeführenden 2 und 3 von zusammen Fr. 8'000.-, an die Beschwerdeführerin 8
von Fr. 8'000.- sowie an die Beschwerdeführenden 4 und 5 von zusammen
Fr. 3'000.-, insgesamt Fr. 19'000.-, verpflichtet, zahlbar innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.
2.
Die
Gerichtsgebühr für das Wiederaufnahmeverfahren wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 240.-- Zustellkosten,
Fr. 740.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten des Wiederaufnahmeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an…