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Entscheid

VB.2012.00406

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00406

3. Oktober 2012Deutsch18 min

(URT.2012.14674)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die ausländischen Eheleute A und B ersuchten beim Gemeindeamt

des Kantons Zürich am 19. Januar 2009 um Erteilung der eidgenössischen

Einbürgerungsbewilligung. Da sie die bundesrechtlichen und die durch den Kanton

zu prüfenden Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllten, übermittelte das

Gemeindeamt die Gesuche am 17. April 2009 der Gemeinde X. Die Gemeinde X

liess am 21. November 2009 eine Standortbestimmung der Deutschkenntnisse

von A und B durchführen, deren schriftlichen Teil beide nicht bestanden. Am

27. November 2010 wiederholten A und B die Standortbestimmung ihrer

Deutschkenntnisse; während der Ehemann den mündlichen und schriftlichen Teil

bestand, scheiterte die Ehefrau im schriftlichen Teil deutlich. Dessen

ungeachtet unterzogen sich sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann am

6. April 2011 einer Standortbestimmung Staatskunde, welche der Ehemann mit

33 Punkten (von erforderlichen 27 Punkten) bestand, die Ehefrau hingegen mit 20

Punkten nicht bestand. Nachdem beide am 6. September 2011 im Rahmen eines

persönlichen Gesprächs angehört worden waren, beschloss der Gemeinderat am

13. September 2011, die Aufnahme von A und B in das Gemeindebürgerrecht zu

verweigern. Zur Begründung verwies er auf die Ergebnisse der Standortbestimmungen

in Deutsch und Staatskunde und führte darüber hinaus aus, A und B seien stark

mit ihrem Heimatland verbunden, weshalb nicht von einer hinreichenden Integration

in hiesige Verhältnisse auszugehen sei.

Erwägungen

II.

A und B rekurrierten dagegen am 22. Oktober 2011 beim

Bezirksrat Q und ersuchten sinngemäss darum, den Entscheid vom

13.

September 2011 aufzuheben und sie ins Bürgerrecht der Gemeinde X

aufzunehmen. Der Bezirksrat hiess den Rekurs mit Beschluss vom 11. April

2012.

gut und lud den Gemeinderat X ein, A und B ins Gemeindebürgerrecht aufzunehmen.

Die Kosten nahm der Bezirksrat auf die Staatskasse.

III.

Der Gemeinderat X führte am 21./22. Juni 2012

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

Bezirksratsbeschlusses vom 11. April 2012 und die Bestätigung des

Gemeinderatsbeschlusses vom 13. September 2011. Mit Beschwerdeantwort vom

8.

/25. August 2012 beantragten A und B sinngemäss die Abweisung der Beschwerde;

der Bezirksrat verwies mit Eingabe vom 16./17. Juli 2012 auf die

Begründung seines Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

eines Bezirksrats über kommunale Anordnungen etwa betreffend das Bürgerrecht

nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 3, 19b

Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2

Gemäss

etablierter Praxis der Kammer ist eine Gemeinde bei Streitigkeiten über die

Aufnahme in ihr Bürgerrecht nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2

lit. b und c VRG grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert (VGr,

4.

Februar 2009, VB.2009.00014, E. 1, und 24. Oktober 2007,

VB.2006.00459, E. 1.2 mit Hinweisen). Das ergibt sich inzwischen auch aus

Art. 51 Abs. 2 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952

(SR 141.0) in Verbindung mit Art. 117 und 111 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Erwerb und

Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts sind in Art. 20 f. der Verfassung

des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), §§ 20–31 des

Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) sowie in der (kantonalen)

Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober 1978 (BüV, LS 141.11) geregelt.

Darüber hinaus sind die Be­stimmungen des (eidgenössischen)

Bürgerrechtsgesetzes zu beachten.

2.2

Gemäss

Art. 20 Abs. 1 KV beruht das Kantonsbürgerrecht auf dem Gemeindebürgerrecht

(vgl. auch § 20 Abs. 1 GG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 KV sind die Voraussetzungen

für den Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts durch

Gesetz zu bestimmen. Die Kantonsverfassung legt in Art. 20 Abs. 3 gewisse

Mindestanforderungen fest. Demnach müssen Kandidaten für das Bürgerrecht über

angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (lit. a), in der Lage

sein, für sich und ihre Familien zu sorgen (lit. b), mit den hiesigen

Verhältnissen vertraut sein (lit. c) sowie die schweizerische Rechtsordnung

beachten (lit. d). Auf Gesetzesstufe können weitergehende Voraussetzungen

statuiert werden (Peter Kottusch in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach

[Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 20

N. 6). Das Kantonale Bürgerrechtsgesetz, welches die Voraussetzungen der

Einbürgerung detailliert regeln sollte (vgl. ABl 2010, S. 2601 ff.),

wurde in der Volksabstimmung vom 11. März 2012 abgelehnt. Derzeit gelten deshalb

die folgenden Anforderungen: Ausländer müssen nebst der Erfüllung der

Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise über ihre bisherigen Heimat- und Familienverhältnisse

beibringen (§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GG),

über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Art. 20

Abs. 3 lit. a KV), in der Lage sein, für sich und ihre Familien

aufzukommen (Art. 20 Abs. 3 lit. b KV, § 21 Abs. 1 in

Verbindung mit § 22 Abs. 1 GG und § 5 BüV), mit den

hiesigen Verhältnissen vertraut sein (Art. 20 Abs. 3 lit. c KV, vgl.

auch § 21 Abs. 2 lit. b BüV), die schweizerische Rechtsordnung beachten

(Art. 20 Abs. 3 lit. d KV, vgl. auch § 21 Abs. 2 lit. c

BüV) und gemäss § 21 Abs. 1 GG und § 3 Abs. 1 in Verbindung

mit § 6 BüV über einen unbescholtenen Ruf verfügen.

2.3

Zunächst

gilt es festzustellen, ob der Beschwerdegegnerschaft ein Anspruch auf Einbürgerung

zukommt. Einen Anspruch auf Einbürgerung haben Ausländer, die in der Schweiz

geboren sind, sowie nicht in der Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und 25

Jahren, die während mindestens fünf Jahren in der Schweiz eine Volks- oder

Mittelschule in einer Landessprache besucht haben (§ 21 Abs. 2 und 3 in

Verbindung mit Abs. 1 GG; § 22 Abs. 1 in Verbindung mit

§§ 1 ff. BüV). Die im Ausland geborene Beschwerdegegnerschaft erfüllt

diese Voraussetzungen schon allein aufgrund des Alters nicht, weshalb sie

keinen Anspruch auf Einbürgerung hat.

3.

3.1

Besteht

kein Anspruch auf Einbürgerung, sind die Gemeinden nicht verpflichtet, jedoch

unter Berücksichtigung der in der Kantonsverfassung und dem Gemeindegesetz beziehungsweise

der Bürgerrechtsverordnung statuierten Mindestanforderungen berechtigt,

Personen in ihr Bürgerrecht aufzunehmen (§ 22 Abs. 1 GG). Demgemäss liegt

es im Ermessen der Gemeinde, ob sie eine Person in ihr Bürgerrecht aufnehmen

will. Daraus folgt, dass die Gemeinde ein Einbürgerungsgesuch auch dann

ablehnen darf, wenn die einbürgerungswillige Person die Mindestanforderungen

des kantonalen Rechts erfüllt. Im Rahmen ihres Ermessensbereichs darf eine

Gemeinde die Einbürgerung zudem von weiteren sachlichen Kriterien abhängig

machen, etwa strengere Anforderungen an die sprachlichen Fähigkeiten stellen

(vgl. BGr, 30. August 2010,1D_5/2010, E. 3.2.3, sowie

12.

Dezember 2003,1P.214/2003, E. 3.5.2).

3.2

Die

Gemeinde nimmt mit dem Einbürgerungsakt jedoch nicht ein politisches Recht, sondern

eine Verwaltungsfunktion wahr, weshalb der Einbürgerungsakt materiell als Akt

der Rechtsanwendung zu qualifizieren ist. Die Gemeinde ist deshalb gemäss Art.

35.

Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) an die Grundrechte gebunden und hat ihr grundsätzlich sehr weit

gehendes Ermessen pflichtgemäss, das heisst im Rahmen von Sinn und Zweck der

Bürgerrechtsgesetzgebung auszuüben (BGE 137 I 235 E. 2.4,

129.

I 232 E. 3.3). Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Entscheid

der Gemeinde willkürfrei und unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots

zu erfolgen hat (BGE 129 I 232 E. 3.3). Ausserdem hat der Entscheid das

allgemeine Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zu beachten; das Ermessen ist

somit in gleichgelagerten Fällen gleich, in ungleich gelagerten Fällen ungleich

auszuüben (vgl. hierzu Yvo Hangartner, Grundsatzfragen der Einbürgerung nach

Ermessen, ZBl 110/2009, S. 293 ff., 307 f.). Innerhalb

dieser bundes- und allfälliger kantonalrechtlicher Schranken hat die Gemeinde jedoch

die Freiheit eines Entscheids von Fall zu Fall (Hangartner, S. 294).

Diesen weiten Ermessensbereich der Gemeinde müssen die Rechtsmittelinstanzen

beachten.

4.

4.1

Die

Vorinstanz hob die Ausgangsverfügung mit der Begründung auf, der beschwerdeführerische

Gemeinderat habe seinen Entscheid im Wesentlichen darauf abgestützt, dass die

Beschwerdegegnerschaft noch eine starke Bindung zum Heimatland habe und sich häufiger

dort aufhalte. Diese Argumentation sei indessen willkürlich; eine starke

Verbindung zum Heimatland sei kein Argument, um eine Einbürgerung zu verweigern;

zudem werde weder qualitativ noch quantitativ begründet, weshalb die Häufigkeit

der Aufenthalte in der Heimat auf eine nicht genügende Integration schliessen lasse.

In diesem Sinne wies die Vorinstanz den Gemeinderat an, die Beschwerdegegnerschaft

ins Gemeindebürgerrecht aufzunehmen.

4.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerschaft habe mehrfach auf

behördliche Aufforderungen nicht reagiert und gemahnt werden müssen. Im Rahmen

des persönlichen Gesprächs hätten sich zudem deutliche Zeichen ergeben, dass

die Beschwerdegegnerin sich nicht frei bewegen könne und der Beschwerdegegner

demnach den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch nicht beachte. Die

Beschwerdegegnerin habe sodann weder die Standortbestimmung Deutsch noch die

Standortbestimmung Staatskunde bestanden. Schliesslich sei aufgrund der

Wohnsituation des ältesten Sohns, der sich in der Schweiz erst abgemeldet habe,

nachdem sein schweizerischer Wohnsitz bei gleichzeitigem Aufenthalt im Staat Z

für die Eltern zum Problem geworden sei, deutlich geworden, dass die

verschiedenen Vorteile, welche die Schweiz biete, von der Beschwerdegegnerschaft

und deren Sohn ausgenutzt worden seien.

Die Beschwerdegegnerschaft macht geltend, die Vorinstanz

habe festgestellt, dass das Ergebnis der Standortbestimmungen für den Entscheid

des Gemeinderats nicht ausschlaggebend gewesen sei. Selbst wenn dies so gewesen

sein sollte, habe der Beschwerdegegner – der die Standortbestimmungen bestanden

habe – einen Anspruch auf individuelle Beurteilung seines Gesuchs. Die

Beschwerdegegnerschaft rügt sodann, es befinde sich kein Protokoll des

Gesprächs vom 6. September 2011 bei den Akten und bestreitet in diesem Zusammenhang,

dass der Beschwerdegegner die Gleichberechtigung zwischen den Ehegatten nicht

beachte. Schliesslich weist die Beschwerdegegnerschaft darauf hin, dass sachliche

Gründe zur Abmeldung des ältesten Sohns aus der Schweiz geführt hätten, und

dass dessen Wohnsitz in Z darauf zurückzuführen sei, dass er nur dort eine

Anstellung in seinem Beruf erhalten habe und seine Bemühungen, eine solche

Anstellung in der Schweiz zu erhalten, bisher nicht erfolgreich gewesen seien.

4.3

Gemäss

Art. 50 Abs. 1 BV ist die Gemeindeautonomie nach Massgabe des

kantonalen Rechts gewährleistet. Die Gemeinden sind in einem Sachbereich

autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern

ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine

relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte

Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener

kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der

Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen (BGE

137.

I 235 E. 2.2, 136 I 265 E. 2.1). Letzteres

gewährt das kantonalzürcherische Recht den Gemeinden im Bereich der

ordentlichen Einbürgerung. Den damit verbundenen Ermessensspielraum haben auch

die Rechtsmittelinstanzen zu beachten (BGE 137 I 235 E. 2.4 und

vorne unter 3).

Die Vorinstanz stellt fest, dass allein eine angeblich

starke Bindung zum Heimatland und häufigere Aufenthalte dort nicht auf eine

fehlende Integration schliessen liessen. Gestützt auf diese Feststellung weist

sie den Gemeinderat an, die Beschwerdegegnerschaft einzubürgern. Damit

unterlässt die Vorinstanz, sich mit den weiteren aus den Erwägungen der Ausgangsverfügung

hervorgehenden Gründen auseinanderzusetzen, welche allenfalls auf eine fehlende

Integration schliessen liessen. Die Ausgangsverfügung weist namentlich auf die

von der Beschwerdegegnerin nicht bestandenen Standortbestimmungen in Deutsch

und Staatskunde und auf ein angeblich nicht an schweizerische Verhältnisse

angepasstes Verhalten der Beschwerdegegnerschaft hin. Die Vorinstanz verletzt

den Autonomiebereich der Beschwerdeführerin, wenn sie aus der Rechtswidrigkeit

eines einzelnen Begründungselements ohne Prüfung der übrigen

Begründungselemente und der Akten schliesst, der Beschwerdegegnerschaft sei die

Einbürgerung zu gewähren. Ein reformatorischer Entscheid der Vorinstanz liesse

sich unter dem Gesichtspunkt der Gemeindeautonomie nur dann rechtfertigen, wenn

sich aus den Akten klar ergäbe, dass kein sachlicher Grund für die Verweigerung

der Einbürgerung besteht. In den übrigen Fällen ist die Angelegenheit

grundsätzlich zum neuen Entscheid an die Gemeinde zurückzuweisen (vgl. VGr, 9.

Februar 2011, VB.2010.00678, E. 4.2, und 21. Oktober 2009,

VB.2009.00411, E. 7.1 f.).

5.

5.1

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die

Parteien Anspruch auf Einsicht in die Akten. Gegenstück dazu bildet die

Aktenführungspflicht der Behörden. Die Behörden sind gehalten, ein vollständiges

Aktendossier über das Verfahren zu führen, wobei sämtliche entscheidrelevanten

Tatsachen und Beweismittel in den Akten schriftlich festzuhalten sind; dies

gilt namentlich für mündliche Äusserungen der Parteien (BGE 138 V 218

E. 8.1.2, 124 V 389 E. 3 f.; Michele Albertini, Der

verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen

Staates, Bern 2000, S. 254 ff. mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerschaft rügt zu Recht, über das

persönliche Gespräch vom 6. September 2011 sei kein Protokoll verfasst

worden. Soweit der Gemeinderat seinen Entscheid auf dieses Gespräch abstellt, lassen

sich die Entscheidgründe deshalb nicht nachvollziehen. Der Gemeinderat wäre

verpflichtet gewesen, dieses Gespräch zu protokollieren, und wird es entweder

bei der – wie sich zeigen wird – erneuten Beurteilung nicht zu beachten oder

ein erneutes Gespräch mit entsprechender Protokollierung durchzuführen haben.

Im Rahmen seiner Aktenführungspflicht wäre der Gemeinderat

zudem verpflichtet, auch die sich nicht in den Akten befindenden

Prüfungsblätter der Standortbestimmungen beizuziehen. Ansonsten liesse sich im

Streitfall nicht überprüfen, ob das Ergebnis richtig ermittelt und ob geeignete

Fragen gestellt wurden.

5.2

Fehlende

Kenntnisse der am Ort der Einbürgerung gesprochenen Sprache können als Indiz

für eine mangelnde Integration gewertet werden, denn nur mit entsprechenden

Kenntnissen ist eine Person überhaupt in der Lage, am gesellschaftlichen,

wirtschaftlichen und politischen Leben in der Schweiz teilzunehmen (BGE 137 I

235.

E. 3.1, 134 I 56 E. 3). Allerdings dürfen namentlich an den

schriftlichen Kompetenznachweis keine Anforderungen gestellt werden, welche zu

einer Diskriminierung bildungsferner Personen führen könnten. In diesem Sinn

sind auch im Rahmen einer Prüfung der sprachlichen Fähigkeiten die individuelle

Situation der gesuchstellenden Person und die konkreten Umstände zu

berücksichtigen, wobei an die mündlichen Sprachkenntnisse regelmässig höhere

Anforderungen als an die schriftlichen Kenntnisse gestellt werden dürfen (vgl.

BGE 137 I 235 E. 3.4). Als Massstab für die Bewertung von

Sprachkenntnissen wird der gemeinsame europäische Referenzrahmen für Sprachen

des Europarats (www.coe.int/T/DG4/Lin­guistic/CADRE_EN.asp) angewandt, welcher

die Sprachkenntnisse in drei Hauptniveaus einteilt: ein Eingangsniveau (A1+A2,

elementare Sprachverwendung), ein mittleres Niveau (B1+B2, selbständige

Sprachverwendung) und ein hohes Niveau (C1+C2, kompetente Sprachverwendung).

Mündlich darf von einer einbürgerungswilligen Person erwartet werden, dass sie

einer selbständigen Sprachverwendung mächtig ist und die deutsche Sprache damit

auf dem Niveau B1 bis B2 beherrscht. Schriftlich sollten einbürgerungswillige

Personen zumindest einen einfachen Text lesen, verstehen und erläutern können

(Kottusch, Art. 20 N. 7). Um sachfremden und diskriminierenden

Einbürgerungsentscheiden vorzubeugen, dürfen die Anforderungen der

schriftlichen Sprachkenntnisse das Niveau A2 indes nicht überschreiten (vgl.

zum Ganzen VGr AG, 6. Dezember 2010, AVGE 2010 Nr. 45, E. 6.3.1

mit weiteren Hinweisen; BGE 137 I 235 E. 3).

Diesen Grundsätzen hat der Gemeinderat Rechnung getragen;

er anerkennt die sprachlichen Leistungen des Beschwerdegegners, welcher

schriftlich das Niveau A1 (Schreiben) bzw. A2 (Lesen) und mündlich das Niveau

B1 erfüllt, als genügend. Die Beschwerdegegnerin hat demgegenüber die Anforderungen

an die schriftlichen Sprachkenntnisse unter Berücksichtigung des vorstehend

Ausgeführten klar nicht erfüllt: Sie erreichte im Bereich Leseverstehen nur

23.3

% bzw. 13.3 % der maximal möglichen Punktzahl und im Bereich

Schreiben in beiden Versuchen überhaupt keine Punkte; dies entspricht dem

Niveau A1. Schon allein aus diesem Grund durfte der Gemeinderat der

Beschwerdegegnerin die Einbürgerung verweigern und ist die Ausgangsverfügung

diesbezüglich wiederherzustellen (vgl. hierzu BGE 134 I 56 E. 3).

5.3

Die

Integration einer Person in die schweizerischen Verhältnisse zeigt sich auch

daran, ob sie über genügende staatsbürgerliche Kenntnisse verfügt. Die

Beschwerdegegnerin hat – im Gegensatz zum Beschwerdegegner – einen

entsprechenden Test nicht bestanden. Die verweigerte Einbürgerung lässt sich

hinsichtlich der Beschwerdegegnerin auch damit begründen.

5.4

Die

Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner sodann vor, er beachte den verfassungsrechtlichen

Gleichbehandlungsanspruch nicht; es hätten sich deutliche Zeichen ergeben, dass

die Beschwerdegegnerin sich nicht frei bewegen könne. Namentlich sei es der

Beschwerdegegnerin nicht gelungen, im Lesen und Schreiben elementarste

Kenntnisse der deutschen Sprache zu erlernen; sie könne sich nur mündlich

ausreichend verständigen. Die Beschwerdegegnerin werde sodann vom

Beschwerdegegner oder den Söhnen beim Einkauf begleitet. Ferner habe sie

bestätigt, wenig Kontakt nach aussen zu haben. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin lässt sich aus diesen angeblichen Äusserungen anlässlich des

(nicht protokollierten) persönlichen Gesprächs nicht schliessen, der Beschwerdegegner

achte die Gleichberechtigung von Mann und Frau in einem Masse nicht, dass er

nicht als integriert gelten könnte. Dass die Beschwerdegegnerin nur über mangelhafte

schriftliche Deutschkenntnisse verfügt, kann auch damit zusammenhängen, dass

sie dies in ihrer Arbeitstätigkeit nicht brauchte und sich nie um Korrespondenz

mit den Behörden kümmerte. Jedenfalls scheint die Beschwerdegegnerin gute mündliche

Deutschkenntnisse zu haben und kann dem Beschwerdegegner deshalb kaum vorgeworfen

werden, er habe die Integration der Beschwerdegegnerin verunmöglicht. Auch dass

die Beschwerdegegnerin beim Einkauf vom Beschwerdegegner oder den Söhnen

begleitet wird, lässt nicht darauf schliessen, der Beschwerdegegner gestehe der

Beschwerdegegnerin nicht die gleichen Rechte zu. Den Argumenten der

Beschwerdeführerin haftet vielmehr etwas Willkürliches an. Es lässt sich

jedenfalls nicht allein aus dem Rollenverständnis in der Ehe darauf schliessen,

jemand beachte die Gleichberechtigung nicht. Dafür bedürfte es vielmehr klarer

Hinweise, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdegegnerin Rechte verweigert,

welcher dieser gesetzlich zuständen. Solches hat die Beschwerdeführerin nicht

dargetan.

Was den Vorwurf betrifft, die Beschwerdegegnerschaft halte

sich häufig im Heimatland auf, hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass die

Verbundenheit mit der Heimat kein Grund sei, die Einbürgerung zu verweigern,

und der Gemeinderat nicht näher begründe, weshalb die angeblichen häufigen

Aufenthalte gegen eine Integration sprächen. Die Verweigerung der Einbürgerung

wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn sich herausstellte, dass die Beschwerdegegnerschaft

ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Schweiz, sondern wieder in der Heimat

hat. Solches wirft ihnen die Beschwerdeführerin jedoch nicht vor.

Die Wohnsituation des ältesten Sohns hat schliesslich

keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem vorliegenden Einbürgerungsverfahren.

Die Behauptung, die Beschwerdegegnerschaft und der älteste Sohn nutzten die

Vorteile aus, welche die Schweiz ihnen biete, erfolgt im Übrigen völlig

unsubstantiiert.

5.5

Die

Beschwerdegegnerschaft weist schliesslich zutreffend darauf hin, dass bei Einbürgerungsgesuchen

der Eheleute die beiden Ehepartner je als selbständige Gesuchsteller auftreten

und negative Entscheide deshalb je individuell zu begründen sind (BGE 134 I 56

E. 2, 131 I 18 E. 3.4). Entsprechend ist das Verfahren bezüglich des

Beschwerdegegners an den Gemeinderat zurückzuweisen, damit dieser unter

Berücksichtigung vorgängiger Ausführungen und allenfalls nach Wiederholung und

Protokollierung des persönlichen Gesprächs über die Einbürgerung neu befinde.

6.

6.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In teilweiser Aufhebung und

teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des

Bezirksrats Q ist der Beschluss des beschwerdeführenden Gemeinderats vom

13.

September 2011 bezüglich der Beschwerdegegnerin wiederherzustellen

sowie die Angelegenheit bezüglich des Beschwerdegegners zur weiteren Behandlung

im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat zurückzuweisen.

6.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtkosten der Beschwerdeführerin zur Hälfte und dem

Beschwerdegegner sowie der Beschwerdegegnerin, unter solidarischer Haftung

füreinander, je zu einem Viertel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 14 N. 3).

Die Vorinstanz hat die Kosten des Rekursverfahrens auf die

Staatskasse genommen, weshalb die Kostenfolge nicht abzuändern ist. Immerhin

ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass kein ersichtlicher Grund bestand,

von einer Kostenauferlegung abzusehen, und die Rekurskosten deshalb –

entsprechend dem Ausgang des Rekursverfahrens – der Beschwerdeführerin zu

belasten gewesen wären.

7.

Soweit der Entscheid die verweigerte Einbürgerung der Beschwerdegegnerin

betrifft, ist dagegen nach Art. 113 in Verbindung mit Art. 83

lit. b BGG subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG zu erheben.

Nach der Regelung in (Art. 117 in Verbindung mit)

Art. 90 ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide

als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE

138.

I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die

Rückweisung bezüglich des Beschwerdegegners ist daher vor Bundesgericht nur

direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In teilweiser Aufhebung und teilweiser

Abänderung von Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats Q vom

11.

April 2012 wird der Beschluss des beschwerdeführenden Gemeinderats vom

13.

September 2011 bezüglich der Beschwerdegegnerin wiederhergestellt sowie

die Angelegenheit bezüglich des Beschwerdegegners zur weiteren Behandlung im

Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat zurückgewiesen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zur Hälfte und dem Beschwerdegegner

sowie der Beschwerdegegnerin, unter solidarischer Haftung füreinander, je zu

einem Viertel auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …