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Entscheid

VB.2012.00410

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00410

21. November 2012Deutsch15 min

(URT.2012.14799)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Eheleute A und B sind die Eigentümer eines in X

gelegenen Gebäudes. Am 22. Juni 2010 lud B im Bastelraum seines Hauses

einen in einem Modellflugzeug eingebauten Akku auf. Während des Ladevorgangs

entzündete sich dieser Akku, was zu einem Gebäudebrand führte. B meldete den

Vorfall am Folgetag bei der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich. Diese

anerkannte mit Verfügung vom 21. Juli 2010 den Schaden im geschätzten

Umfang von Fr. 120'000.-; einen allfälliger Abzug wegen Selbstverschuldens

behielt sie ausdrücklich vor.

Mit Verfügung vom 29. März 2011 legte die

Gebäudeversicherung die Gesamtschadenssumme auf Fr. 122'659.30 fest. Wegen

grobfahrlässiger Schadensverursachung kürzte sie diesen Betrag um

Fr. 24'500.- und setzte die Entschädigung unter Berücksichtigung von

Skontoabzügen auf insgesamt Fr. 98'063.- fest.

Am 2. Mai 2011 liessen A und B Einsprache gegen die

Verfügung vom 29. März 2011 erheben und beantragen, der Schaden sei ihnen

ungekürzt zu vergüten. Die Gebäudeversicherung wies diese Einsprache mit

Entscheid vom 9. Dezember 2011 ab.

Erwägungen

II.

Am 16. Januar 2012 liessen A und B an das

Baurekursgericht rekurrieren. Dieses wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom

16.

Mai 2012 ab.

III.

A und B liessen dagegen am 25. Juni 2012 beim

Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:

"1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, den Beschwerdeführern den Betrag von Fr. 24'500.00, zuzüglich

5% Zins seit Schadensdatum 22. Juli 2010, um welchen sie die Entschädigung

gekürzt hat, zu bezahlen;

2.

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Das Baurekursgericht liess sich am 5. Juli 2012 mit

dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die Gebäudeversicherung

beantwortete am 16. Juli 2012 die Beschwerde ablehnend. A und B liessen

sich dazu am 20. August 2012 vernehmen. Die Gebäudeversicherung reichte am

27.

August 2012 eine entsprechende Stellungnahme ein. Dazu liessen A und B

am 21. September 2012 innert erstreckter Frist Stellung nehmen. Eine

weitere Eingabe der Gebäudeversicherung datiert vom 26. September 2012.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine

Zuständigkeit von Amtes wegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts über

Anordnungen der Beschwerdegegnerin im Versicherungsbereich können nach

§ 76 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975

(GebVG, LS 862.1) in Verbindung mit § 41 Abs. 1, § 19

Abs. 3 Satz 1 und §§ 42–44 e contrario VRG beim

Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden. Der Streitwert beträgt

Fr. 24'500.-. Entsprechend ist die vorliegende Beschwerde in

Dreierbesetzung zu erledigen ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Die

Kürzung der Gebäudeversicherungsentschädigung ist in § 70 GebVG geregelt. Gemäss

dessen Ziffer 1 wird die Entschädigung nach dem Verschulden des Versicherten

gekürzt, wenn der Versicherte den Schaden grobfahrlässig verursacht oder die

zur Schadenverhütung erforderlichen Massnahmen grobfahrlässig unterlassen hat.

Das Gesetz über die Gebäudeversicherung enthält keine eigenen Bestimmungen,

wann das Verhalten einer geschädigten Person als (grob-)fahrlässig zu

qualifizieren ist. Es ist hier auf die entsprechenden Kriterien des privaten

Haftpflichtrechts abzustellen (Stephan Fuhrer in: Urs Glaus/Heinrich Honsell

[Hrsg.], Gebäudeversicherung, Basel 2009, S. 305 N. 25).

2.2

Fahrlässigkeit

wird als Mangel an der unter den gegebenen Umständen erforderlichen Sorgfalt

definiert. Massstab für die erforderliche Sorgfalt bildet dabei das an einem bestimmten

Ort, in einer bestimmten Gegend oder in einem bestimmten Berufszweig übliche

Verhalten in einer bestimmten Situation (Heinz Rey, Ausservertragliches

Haftpflichtrecht, 4. A., Zürich etc. 2008, N. 843). Anders als im

Strafrecht gilt im Haftpflichtrecht ein objektivierter Fahrlässigkeitsbegriff:

Der Mangel der Sorgfalt wird festgelegt durch einen Vergleich des tatsächlichen

Verhaltens des Schädigers mit dem hypothetischen Verhalten eines

durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Situation des Schädigers.

Subjektive Umstände werden insofern in die Betrachtung einbezogen, als etwa das

Alter des Schädigers, sein Beruf oder seine Erfahrung zu berücksichtigen sind

(Rey, N. 844 und N. 847; Michael Süsskind, Basler Kommentar, 2012,

Art. 14 VVG N. 18 und 19).

2.3

Grobe

Fahrlässigkeit liegt bei einer Verletzung der elementarsten Vorsichtsgebote

vor. Es werden Massnahmen nicht ergriffen, die jedem verständigen Menschen in

der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätten einleuchten müssen;

grobe Fahrlässigkeit erfordert dabei nicht zwingend ein besonders waghalsiges

oder mutwilliges Verhalten (BGr, 18. Februar 2004,4C.286/2003, E. 3.1).

Demgegenüber wird leichte Fahrlässigkeit negativ als jede Fahrlässigkeit

umschrieben, die nicht grob ist. Bei der leichten Fahrlässigkeit hat der

Schädiger zwar nicht die elementarsten Vorsichtsgebote verletzt, aber dennoch

das Mass an Sorgfalt ausser Acht gelassen, welches die Verkehrssitte von einer

Person, die in gleichen Verhältnissen steht wie der Handelnde, unter den

konkreten Umständen erfordert (Christian Heierli/Anton Schnyder, Basler

Kommentar, 2011, Art. 41 OR N. 50).

2.4

Polizeirechtliche

und technische Vorschriften konkretisieren die zu beachtende Sorgfalt. Ihre

Missachtung stellt in der Regel eine zivilrechtliche Fahrlässigkeit dar.

Dasselbe gilt für die Richtlinien anerkannter Fachverbände; sie kodifizieren

ebenfalls die gebotene Sorgfalt (Karl Oftinger/Emil Stark, Schweizerisches

Haftpflichtrecht, Erster Band: Allgemeiner Teil, 5. A., Zürich 1995,

§ 5 N. 98 und N. 100). Schliesslich dienen auch die Bedienungsanleitungen

technischer Geräte der Schadensvermeidung, weshalb auch sie bei der Beurteilung

der Verschuldensfrage zu berücksichtigen sind. So darf gemäss Art. 3

Abs. 4 lit. d des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit

(SR 930.11) ein Produkt nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn dessen

Bedienungsanleitung seinem spezifischen Gefährdungspotential entspricht.

2.5

Unerheblich

ist im vorliegenden Zusammenhang, dass offenbar das Statthalteramt das

Verhalten des Beschwerdeführers mit Strafbefehl vom 26. Juli 2011 als

leichte Fahrlässigkeit wertete. Denn gemäss Art. 53 Abs. 2 des Obligationenrechts

(SR 220) ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die

Beurteilung der Schuld für den (Zivil-)Richter nicht verbindlich.

3.

3.1

Nach

übereinstimmender Darstellung der Parteien liegt der Beschwerde folgender

Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer betreibt seit rund dreissig Jahren

Modellflug als Hobby. Am 22. Juni 2010 lud er mit einem Schnellladegerät

der Marke Graupner (Typ Ultramat 16) einen Lithium-Polymer-Akkumulatoren

(nachstehend Li-Po-Akku) auf, wobei dieser Akku in einem Modellsegelflugzeug

eingebaut war. Das Segelflugzeug war dabei an einer Wand des Bastelraums der

Liegenschaft der Beschwerdeführenden aufgehängt; das Ladegerät stand auf einem

Holztablar. Aus nicht näher bekannten Gründen entzündete sich der Li-Po-Akku

während des Ladevorgangs. Dies löste im Bastelraum einen Brand aus, welcher

wiederum zum Gebäudeschaden von Fr. 122'659.30 führte. Der Beschwerdeführer

befand sich während des fraglichen Zeitraums auf einer Velotour; demgegenüber

hielt sich die Beschwerdeführerin im Haus auf.

3.2

Die

Beschwerde wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, diese gehe fälschlicherweise

davon aus, er hätte den Li-Po-Akku mit dem Schnellladegerät im Freien laden

müssen. Die Gebrauchsanweisung für das Schnellladegerät Graupner Ultramat 16

enthalte keinen entsprechenden Hinweis. Die anderslautende Feststellung der

Vorinstanz sei schlicht aktenwidrig. Eine solche Empfehlung finde sich

lediglich in einem von der Polizei im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen aus

dem Internet heruntergeladenen Merkblatt über den allgemeinen Umgang mit diesem

Akkutyp. Halte sich ein Konsument an die Gebrauchsanweisungen des Herstellers,

brauche er keine Recherchen zu betreiben, ob allenfalls noch weitergehende

Sicherheitsvorkehrungen zu treffen seien. Der Beschwerdeführer sei auch nicht

gehalten gewesen, den Akku während des Ladevorgangs aus dem Modellflugzeug

auszubauen; eine solche Pflicht sei selbst von der Vorinstanz als realitätsfremd

bezeichnet worden. Denn bei einem Ausbau des Akkus aus dem fraglichen Modell müssten

zahlreiche eng um den Akku herum eingebaute Komponenten, namentlich Steuerungselemente,

bei jedem Ladevorgang zusätzlich ausgebaut werden, was völlig unpraktikabel

sei.

3.3

Ferner sei

zwar richtig, dass die Bedienungsanleitung für den Graupner Ultramat 16 die

Verwendung eines Li-Po-Sicherheitskoffers empfehle, in welchen der Akku während

des Ladevorgangs gelegt werden könne. Hierbei handle es sich aber bloss um eine

Empfehlung, die in keiner Weise mit einer unbedingt erforderlichen Sicherheitsmassnahme

gleichzusetzen sei. Zudem existierten auch viele Geräte des täglichen Gebrauchs

wie Mobiletelefone, Laptops oder Elektrobikes, bei denen der Akku während des

Ladevorgangs nicht ausgebaut werden müsse. Das Modellflugzeug möge zwar

brennbar sein; kein Mensch baue aber deswegen den fest eingebauten Akku aus dem

Modellflugzeug aus, so wenig wie Laptop-Akkus ausgebaut und zum Laden in einen

feuerfesten Koffer gesteckt würden.

3.4

Dem

Beschwerdeführer könne auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er den

Ladevorgang nicht pausenlos überwacht habe. Vorliegend habe sich die

Beschwerdeführerin unbestrittenermassen im Haus und zum Teil in den fraglichen

Räumen aufgehalten. Es müsse genügen, wenn sich eine Person in der Nähe der

Ladevorrichtung aufhalte und so die Möglichkeit habe, eine allfällige

Fehlfunktion zu erkennen. Alles andere stelle überspitzte Anforderungen an die

Sorgfaltspflicht und würde das Hobby des Beschwerdeführers verunmöglichen.

4.

4.1

Nachstehend

gilt es zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers als grobfahrlässig im

Sinn von § 70 Ziff. 1 GebVG zu qualifizieren ist, was wiederum eine Reduktion

des Versicherungsanspruchs rechtfertigt. Wie oben dargelegt, konkretisieren die

Richtlinien von Fachverbänden und die produktspezifischen Bedienungsanleitungen

der Hersteller technischer Geräte den zu beachtenden Sorgfaltsmassstab. Die

Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, mithin ein anerkannter Fachverband,

hat eine Brandschutzrichtlinie zur Brandverhütung erlassen. Diese schreibt in

Ziff. 3.3.2 Abs. 1 vor, dass Energieverbraucher nach Angaben der

Hersteller aufzustellen und zu betreiben seien. Insbesondere müsse darauf

geachtet werden, dass elektronische Geräte keine Gebäudeteile oder Gegenstände

unzulässig erwärmten oder entzündeten. Das vom Beschwerdeführer verwendete

Ladegerät der Marke Graupner Typ Ultramat 16 war an das Stromnetz des Gebäudes

angeschlossen und fällt damit in den Anwendungsbereich besagter

Brandschutzrichtlinie.

4.2

Die

Beschwerdegegnerin bezieht sich in ihrer Eingabe teilweise auf die Bedienungsanleitung

für das Ladegerät Typ Ultramat 16 S, da diejenige für das Vorgängermodell Ultramat

16.

im Internet nicht abrufbar sei. Dies trifft nicht zu; auch die

Bedienungsanleitung für den Typ Ultramat 16 ist auf der Internetseite Graupners

zugänglich (www.graupner.de/mediaroot/files/6441_ULTRAMAT_16__de_en_fr_it.pdf).

Beide Anleitungen stimmen – wie auch die Beschwerdeführenden anerkennen – in

den nachstehend relevanten Punkten wörtlich überein.

4.3

Graupner

hält die Nutzerinnen und Nutzer seines Ladegeräts dazu an, vor allem die Warn-

und Sicherheitshinweise in der Bedienungsanleitung zu beachten. Im entsprechenden

Kapitel heisst es unter anderem: "Das Ladegerät und die zu landende Batterie

muss während des Betriebs auf einer nicht brennbaren, hitzebeständigen und

nicht leitenden Unterlage stehen! Niemals direkt auf den Autositzen, Teppiche

o.ä. abstellen! Auch sind brennbare oder leicht entzündliche Gegenstände von

der Ladeanordnung fernzuhalten. Auf gute Belüftung achten. Akkus können durch

einen Defekt explodieren oder brennen! […] Lassen Sie das Ladegerät niemals

unbeaufsichtigt an der Stromversorgung angeschlossen." An anderer Stelle

findet sich in der Bedienungsanleitung folgende Hinweise zum Umgang mit Akkus:

"Beim Laden und während des Betriebs der Akkus kann Knallgas (Wasserstoff)

entstehen, achten Sie deshalb auf ausreichende Belüftung. […] Akkus können

durch einen Defekt Explodieren oder brennen. Wir empfehlen daher bei allen

Li-Akkus sowie NiCd und NiMH-Akkus die Akkus in einem LiPo-Sicherheitskoffer

Best.-Nr. 8370 oder 8371 zu laden."

4.4

Wie die

Beschwerde zu Recht festhält, findet sich in der Bedienungsanleitung kein

Hinweis darauf, dass das Ladegerät nur im Freien verwendet werden dürfte. Die

Benützung im Gebäudeinnern vermag daher für sich genommen keine

Sorgfaltspflichtsverletzung zu begründen. Der Beschwerdeführer beliess den

Li-Po-Akku während des Ladevorgangs in seinem Modellsegelflugzeug. Er führt

nicht näher aus, ob es sich hierbei um ein selbstentworfenes Flugzeug oder um

einen bestimmten vorgefertigten Bausatz handelte. Entsprechend lässt sich auch

seine Behauptung nicht überprüfen, wonach der Ausbau des Akkus während des

Ladevorgangs mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden gewesen wäre. Letztlich

kann diese Frage aber offen bleiben: Denn selbst wenn dies zuträfe, hülfe dies

den Beschwerdeführenden nicht weiter: Bekanntermassen sind gerade Modellsegelflugzeuge

gewichtsoptimiert konstruiert. Zum Bau verwendet werden namentlich Balsaholz,

dünne Sperrholzplatten, Styropor, Kunststoffe und -harze, Bespannfolien etc.

Als langjähriger Modellflieger wird der Beschwerdeführer mit den Eigenschaften

dieser Baustoffe vertraut sein und insbesondere wissen, wie leicht diese sich

entzünden lassen. Die Beschwerdeführenden teilen diese Einschätzung, wenn sie

schreiben: "Das Modellflugzeug mag zwar brennbar sein." Trotzdem entfernte

der Beschwerdeführer den Li-Po-Akku während des Ladevorgangs nicht aus seinem

Flugzeug. Damit setzte er sich über die Sicherheitsvorschriften der Firma

Graupner hinweg. Diese schreibt ihren Kundinnen und Kunden ausdrücklich vor,

dass brennbare oder leicht entzündliche Gegenstände von der Ladeanordnung

fernzuhalten seien.

4.5

Graupner

hält die Nutzerinnen und Nutzern seines Ladegerätes zudem unmissverständlich

dazu an, die Akkus während des Ladevorgangs auf einer nicht brennbaren, hitzebeständigen

und nicht leitenden Unterlage zu stellen. Die Beschwerdeführenden machen geltend,

es seien kaum Materialien denkbar, welche diese Voraussetzungen erfüllen würden.

So sei etwa Metall zwar ziemlich hitzebeständig, dafür elektrisch leitend; bei

Holz sei es gerade umgekehrt. Wie dieses Dilemma zu lösen wäre, sage die

Gebrauchsanweisung nicht. Von einem irgendwie gearteten Dilemma kann vorliegend

keine Rede sein: Es gibt zahlreiche Materialien, welche die erforderlichen

Eigenschaften in sich vereinen: Zu denken ist beispielsweise an Stein-,

Keramik- oder Tonplatten als Untergrund für den zu ladenden Akku.

4.6

Nach den

von den Beschwerdeführenden eingereichten Wikipedia-Auszügen überhitzen

Lithium-Akkus leichter als etwa Nickel-Metallhybrid-Akkus. Besonders empfindlich

reagieren moderne Lithium-Polymer-Akkus. Diese können sich bei einer Überladung

entzünden und neigen auch zu Verpuffungen. Wegen der unvorhersehbaren thermischen

Reaktionen empfiehlt Graupner in der Bedienungsanleitung, Akkus in einem speziellen

Li-Po-Sicherheitskoffer zu laden. Auch wenn es sich hierbei bloss um eine

Empfehlung handelt, war für den Beschwerdeführer dennoch erkennbar, dass er

beim Laden von Li-Po-Akkus besondere Vorsicht walten lassen musste und diese

nicht in seinem brennbaren Modellflugzeug belassen durfte. Dies muss umso mehr

gelten, als sich der Beschwerdeführer seit rund dreissig Jahren dem Modellbau

widmet und somit das Gefahrenpotential der einzelnen Akku-Typen kennen wird. Sein

Verhalten erscheint als nicht nachvollziehbar.

4.7

Dem

Beschwerdeführer hilft auch die Tatsache nicht weiter, dass die Akkus von Mobiltelefonen,

Laptops, Elektrovelos etc. während des Ladevorgangs im Gerät selbst verbleiben

(müssen). Nur weil andere Geräte auch mit Li-Po-Akkus betrieben werden, heisst

dies noch lange nicht, dass in all diesen Fällen identische Benutzungsvorschriften

gelten. Denn wie die Vorinstanz zu Recht festhält, weisen die im Modellbau

eingesetzten Akkus in der Regel keine feste Hülle auf, welche sie vor

mechanischen Beeinträchtigungen schützen. Als Nutzerin oder Nutzer hat man sich

stets an die produktspezifischen Sicherheitsvorschriften zu halten, wie sie in

den offiziellen Bedienungsanleitungen der Hersteller umschrieben sind. Einzig

wenn diese Anleitungen erkennbar falsch sind, kann (und muss) von ihnen

abgewichen werden. Es kann daher offen bleiben, aus welchen technischen Gründen

bei den genannten Geräten ein gefahrenloses Laden des Akkus in eingebautem

Zustand möglich beziehungsweise sogar obligatorisch ist.

4.8

Der

Beschwerdeführer hat sich auch in einem weiteren Punkt über die Bedienungsanleitung

hinweggesetzt. So schreibt Graupner explizit vor, dass das Ladegerät niemals unbeaufsichtigt

an der Stromversorgung angeschlossen bleiben dürfe. Selbst wenn die Beschwerdeführerin

während des Ladevorgangs "im Haus und zum Teil in den fraglichen Räumen

war", ist sie damit der Überwachungspflicht nicht im erforderlichen Mass

nachgekommen. Eine korrekte Beaufsichtigung im Sinn der Bedienungsanleitung

darf nämlich erst dann angenommen werden, wenn sich jemand andauernd in der

Nähe des Ladegeräts aufhält und so allfällige Fehlfunktionen erkennen kann. Die

Firma Graupner geht offenbar von einem erhöhten Gefährdungspotential des

Ladevorgangs aus; andernfalls hätte sie nämlich nicht derart unmissverständlich

betont, dass das Ladegerät niemals unbeaufsichtigt betrieben werden dürfe. Eine

permanente Beaufsichtigung ist keineswegs "völlig unpraktikabel" und

würde auch nicht das "Hobby verunmöglichen", wie die Beschwerde

geltend macht. Zum einen handelt es sich beim Ultramat 16 um ein

Hochleistungsschnellladegerät, weshalb von einem "mehrstündigen

Ladevorgang" keine Rede sein kann. Und zum andern könnte die

beaufsichtigende Person während des Ladevorgangs auch einer anderen Tätigkeit

nachgehen. Hielte sie sich – wie von Graupner vorgeschrieben – im selben Raum

auf, würde sie bereits aufgrund der Geruchsentwicklung einen Brand rasch

entdecken und könnte dann die erforderlichen Löschmassnahmen in die Wege

leiten. Sie bräuchte mithin keineswegs "die ganze Zeit die Hand auf das

Modellflugzeug" zu halten und "die Ladeeinheit keine Sekunde aus den

Augen" zu lassen, um so rechtzeitig eine Überhitzung des Akkus feststellen

zu können, wie die Beschwerdeführenden suggerieren. Die Beschwerdeführerin

hielt sich offenkundig nicht in der Nähe des Ladegeräts auf; andernfalls hätte

nämlich gar nicht erst ein derart starker Schwellbrand entstehen können. Will

jemand entgegen den klaren Anweisungen des Ladegeräteherstellers einen Akku

während des Aufladens im Flugzeug belassen, wäre er umso mehr verpflichtet

gewesen, den Ladevorgang lückenlos zu überwachen.

4.9

Schliesslich

wird geltend gemacht, es wäre dem Beschwerdeführer nicht im Traum eingefallen,

durch sein Tun bewusst seine Familie zu gefährden, wenn er den eingetretenen

Kausalverlauf vorausgesehen hätte. Wie oben dargelegt, erfordert grobe

Fahrlässigkeit nicht zwingend ein besonders waghalsiges oder mutwilliges

Verhalten. Entsprechend hilft auch dieses Argument dem Beschwerdeführer nicht

weiter.

4.10

Der

Beschwerdeführer hat sich mehrfach über die Bedienungsanleitung für sein Ladegerät

hinweggesetzt und damit elementarste Sicherheitsvorschriften missachtet. Sein

Verhalten ist grobfahrlässig im Sinn von § 70 Ziff. 1 GebVG. Die

Reduktion der Versicherungssumme um rund 20 % erweist sich unter den

vorliegenden Umständen als angemessen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss gilt es die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte

aufzuerlegen und ihnen keine Parteientschädigung zuzu-sprechen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 und § 17 Abs. 2 VRG,

vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 14 N. 3).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 260.-- Zustellkosten,

Fr. 2'760.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …