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Entscheid

VB.2012.00412

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00412

8. November 2012Deutsch22 min

(URT.2012.14770)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Beschluss des Bezirksgerichts C vom 19. Februar 1997 wurde A gemäss

Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs vom

21. Dezember 1937 (StGB in der bis Ende 2006 gültigen Fassung) verwahrt.

Der Verwahrung lagen mehrere Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von

minderjährigen Knaben im Alter von elf bis fünfzehn Jahren zugrunde; der

vorangegangene Vollzug einer ambulanten Massnahme hatte zuvor als nicht erfolgreich

abgebrochen werden müssen. Am 25. Januar 2008 ordnete das Bezirksgericht C

die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht (Art. 64 StGB) an. Seit

dem 6. März 2008 befindet sich A in der Justizvollzugsanstalt D.

B. Mit

Verfügung vom 25. November 1999 bewilligte das Amt für Justizvollzug des

Kantons Zürich A erstmals einen zwölfstündigen unbegleiteten Beziehungsurlaub

unter Auflagen. In der Folge absolvierte er rund 50 weitere solche Urlaube, bis

das Amt für Justizvollzug die Gewährung unbegleiteter Urlaube am

4. September 2006 aufgrund einer im Zusammenhang mit dem Urlaubsmissbrauch

eines Verwahrten erlassenen Anordnung des Vorstehers der Direktion der Justiz

und des Innern (fortan: Justizdirektion) per sofort auf unbestimmte Zeit – und

später mit Verfügung vom 25. Juli 2008 bis zum Vorliegen einer

Stellungnahme der Fachkommission betreffend Vollzugslockerungen – sistierte.

C. Am

25. Juli 2007 widerrief das Amt für Justizvollzug die Verfügung vom

25. November 1999. Eine gegen den auf Abweisung lautenden Rekursentscheid

erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 9. April 2008

gut, soweit es darauf eintrat, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die

Sache an die Justizdirektion zurück. Diese wiederum wies die Sache an das Amt

für Justizvollzug zurück.

Mit Verfügung vom 21. April 2009 widerrief das Amt

für Justizvollzug erneut die Verfügung vom 25. November 1999

(Disp.-Ziff. II). Gleichzeitig wies es ein von A am 30. Januar 2009

gestelltes Gesuch um Gewährung eines zwölfstündigen begleiteten Urlaubs ab

(Disp.-Ziff. III) und ordnete an, dass ihm jährlich maximal vier

fünfstündige begleitete Urlaube unter Einhaltung diverser Auflagen gewährt

werden könnten (Disp.-Ziff. IV). In teilweiser Gutheissung eines dagegen

erhobenen Rekurses hob die Justizdirektion am 20. August 2009 die

Disp.-Ziff. II und III der Verfügung vom 21. April 2009 auf und wies

die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen zur weiteren Abklärung (Einholung

eines Ergänzungsgutachtens) und Neuentscheidung an das Amt für Justizvollzug

zurück.

Mit Verfügung vom 5. Januar 2012 widerrief das Amt

für Justizvollzug abermals die Verfügung vom 25. November 1999 und wies

das von A am 30. Januar 2009 gestellte Gesuch "um Gewährung

zwölfstündiger begleiteter Urlaube" ohne Kostenfolge erneut ab

(Disp.-Ziff. I und II).

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 5. Januar 2012 liess A am

17.

Februar 2012 Rekurs bei der Justizdirektion erheben und beantragen,

Disp.-Ziff. I und II seien aufzuheben und es seien ihm zwölfstündige

unbegleitete Urlaube zu gewähren. Am 21. Mai 2012 wies die Justizdirektion

das Rechtsmittel ab und auferlegte A die Verfahrenskosten, gewährte ihm jedoch

die unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

III.

A. A liess

daraufhin am 22. Juni 2012 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben mit

den Anträgen, die Verfügung vom 21. Mai 2012 sei aufzuheben, es seien ihm

unbegleitete Urlaube zu gewähren und die begleiteten Urlaube auf zwölf Stunden

auszudehnen. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

B. Am

9.

Juli 2012 beantragte die Justizdirektion unter Verzicht auf

Vernehmlassung und Verweis auf die Begründung der Verfügung vom 21. Mai

2012.

die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 27. Juli 2012 stellte

das Amt für Justizvollzug unter Verweis auf die Akten, die Begründung des

angefochtenen Entscheids sowie die Untervernehmlassung des Straf- und

Massnahmenvollzugs 3 vom 12. Juli 2012 denselben Antrag. A liess sich

diesbezüglich am 24. August 2012 vernehmen. Hierzu reichte das Amt für

Justizvollzug am 6. September 2012 eine Stellungnahme ein, zu der sich A

schliesslich nicht mehr vernehmen liess.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend

den Straf- und Massnahmenvollzug fällt im Allgemeinen in die einzelrichterliche

Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Da sich

jedoch Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Beschwerde von der

Kammer zu beurteilen (§ 38b Abs. 2 VRG).

1.2

Streitgegenstand bildet aufgrund des Widerrufs der

Verfügung vom 25. November 1999 einerseits die Frage, ob dem

Beschwerdeführer unbegleitete Urlaube gewährt werden können bzw. ob die

Verweigerung unbegleiteter Urlaube seitens des Beschwerdegegners gerechtfertigt

ist. Streitgegenstand ist andererseits auch das vom Beschwerdeführer am

30.

Januar 2009 gestellte Urlaubsgesuch. Die Vorinstanzen erblickten in

diesem offenbar ein Gesuch um mehrere zwölfstündige begleitete Urlaube

bzw. ein Gesuch um eine generelle zeitliche Ausdehnung der begleiteten Urlaube.

Der Beschwerdeführer seinerseits schien im Rekursverfahren noch von einem

Gesuch um einen einmaligen Urlaub auszugehen, beantragte aber mit Beschwerde

vom 22. Juni 2012, es seien "die begleiteten [Urlaube] auf 12 Stunden

auszudehnen". Aus dem Wortlaut des Urlaubsgesuchs selbst geht allerdings

nicht hervor, dass sich das Gesuch auf mehr als einen Urlaub bezieht. Der Beschwerdeführer

gab denn auch ein konkretes Besuchsdatum (11. Februar 2009) an. Folglich

beschränkt sich der Streitgegenstand in dieser Hinsicht auf die Frage, ob die

Abweisung des am 30. Januar 2009 gestellten Urlaubsgesuchs gerechtfertigt

war. Hingegen muss nicht geprüft werden, ob die begleiteten Urlaube allgemein

auf zwölf Stunden auszudehnen sind.

1.3

Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist

berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Als

aktuell gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil

zum Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des

angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia

359.

E. 2a; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 21 N. 25). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses

kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die streitige Problematik

jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an

ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse

besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je rechtzeitig überprüft werden

könnte (vgl. BGE 136 II 101 E. 1.1; RB 2007 Nr. 10). Dies gilt auch

für Vollzugslockerungen wie den Hafturlaub. Es besteht somit ein schutzwürdiges

Interesse des Beschwerdeführers, die Rechtmässigkeit der Nichtgenehmigung des

Beziehungsurlaubs zu überprüfen, auch wenn der ursprünglich beantragte

Urlaubstermin mittlerweile verstrichen ist (vgl. auch VGr, 10. August

2010, VB.2010.00354, E. 1.2).

1.4

Der Beschwerdeführer rügte im Wesentlichen, die

Ablehnung von unbegleiteten Urlauben seitens des Beschwerdegegners widerspreche

dem neuesten Gutachten, das solche Urlaube unter gewissen Voraussetzungen bzw.

Auflagen für möglich erachte. Sodann sei es "schikanös", die

Ablehnung eines zwölfstündigen Urlaubs mit den beschränkten Personalressourcen

der Vollzugsanstalt zu begründen.

2.

2.1

Gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur

Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem

Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht

und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Sind

diese Voraussetzungen erfüllt, so steht dem Strafgefangenen ein "Recht auf

Urlaub" zu (Andrea Baechtold, Strafvollzug, 2. A., Bern 2009,

S. 165; Stefan Trechsel et al., Praxiskommentar zum Schweizerischen

Strafgesetzbuch, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 84 N. 9). Es ist Sache der Kantone, die Einzelheiten der Urlaubsgewährung zu

regeln (Günther Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Bern 2007, Art. 84 N. 5).

2.2

§ 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember

2006.

(JVV) verweist für die Urlaubsgewährung auf die Richtlinien der

Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung

vom 7. April 2006. Nach deren Ziffer 3.1 können der eingewiesenen Person

Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn: a) keine Gefahr besteht, dass sie

flieht oder weitere Straftaten begeht; b) sie den Vollzugsplan einhält und bei

den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; c) ihre Einstellung und Haltung im

Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben; d)

Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung

zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen

und Auflagen hält und während des Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht

missbraucht; e) sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des

Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen. Mit der Urlaubsgewährung können Weisungen

und Auflagen verbunden werden. Als begleitete Urlaube gelten solche in

Begleitung von Personal des Amts oder von ‒ von diesem bezeichneten

‒ Fachkräften (vgl. § 61 Abs. 2 und 3 JVV).

2.3

Nach Art. 75a Abs. 1 StGB beurteilt eine Fachkommission im

Hinblick auf die Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von

Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn dieser – wie vorliegend

– ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und die

Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht

eindeutig beantworten kann. Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr

besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die

er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person

schwer beeinträchtigt (Art. 75a Abs. 3 StGB). Nach § 70

Abs. 1 JVV erfolgt die Feststellung der Gemeingefährlichkeit von

Straftätern und Straftäterinnen im Sinn von Art. 75a Abs. 3 StGB oder

von Veränderungen bei dieser Einstufung gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen

Strafvollzugskommission über den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden

Massnahmen bei gemeingefährlichen Straftätern und Straftäterinnen vom

27.

Oktober 2006. Urlaub und andere Vollzugslockerungen werden solchen

Verurteilten nur gewährt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht

mehr gemeingefährlich sind oder Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch

begleitende Massnahmen ausreichend geschützt werden können (§ 70

Abs. 2 JVV).

2.4

Bei der Prüfung von Urlaubsgesuchen verfügen die

Strafvollzugsbehörden über einen weiten Ermessensspielraum (BGr,

12.

Januar 2012,6B_577/2011, E. 2.4, BGr, 31. Januar 2006,

1P.10/2006, E. 2.4). Die Ermessensausübung hat sich indessen an den

allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und

den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren. Als solche

gelten insbesondere das Willkürverbot und das Verbot der rechtsungleichen

Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der

Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 80). Beschränkungen der

Freiheitsrechte von Gefangenen dürfen nicht über das hinausgehen, was zur

Gewährung der Haftzwecke und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen

Gefängnisbetriebs erforderlich ist (BGE 124 I 203 E. 2b). Wird ein

Urlaubsgesuch ohne ernsthafte und objektive Gründe verweigert, so verstösst

dies gegen das in Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) verankerte Willkürverbot und ist auch mit Art. 36

BV nicht vereinbar (BGr, 9. Februar 2005,1P.622/2004).

2.5

Die Bestimmungen zum Vollzug von Freiheitsstrafen

(Art. 75–89 StGB) – und damit auch diejenigen zur Urlaubsgewährung – sind

grundsätzlich auch auf den Verwahrungsvollzug anwendbar (vgl. Baechtold, Strafvollzug, S. 296).

3.

3.1

Der Beschwerdegegner verwies zwar einerseits auf

die Untervernehmlassung des Straf- und Massnahmenvollzugs 3, der offenbar von

einer Fluchtgefahr des Beschwerdeführers auszugehen scheint, andererseits aber

auch auf den Entscheid der Vorinstanz, die festhielt, es fehle an konkreten

Anhaltspunkten für die Annahme einer erhöhten und damit unbegleitete Urlaube

ausschliessenden Fluchtgefahr. Es ist daher unklar, ob der Beschwerdegegner

weiterhin die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers bejaht. Da sich die

diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz als überzeugend erweisen und in

Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG darauf

verwiesen werden kann, ist auf die Frage der Fluchtgefahr im vorliegenden

Entscheid ohnehin nicht mehr näher einzugehen. Dies gilt auch in Bezug auf das

unumstritten gute Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers, das einem

unbegleiteten Beziehungsurlaub ebenfalls nicht entgegensteht.

3.2

Hinsichtlich der Rückfallgefahr stützten die

Vorinstanzen ihre Entscheide auf das Gutachten von Dr. E vom 18. Dezember

2007, die Stellungnahme der Fachkommission zur Überprüfung der

Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen des Ostschweizer

Strafvollzugskonkordats vom 29. August 2008, das Ergänzungsgutachten von

Dr. F vom 5. November 2010 sowie auf den Therapiebericht vom

16.

Dezember 2011.

Da sich das Gutachten von Dr. F explizit

mit der Frage des Risikos auseinandersetzt, dass der Beschwerdeführer bei

unbegleiteten Urlauben erneut eine Straftat begehen könnte, und es sich zudem

um das aktuellste Gutachten handelt, kommt diesem im Zusammenhang mit der

Beurteilung der Frage der Urlaubsgewährung die massgebliche Bedeutung zu. Zusammengefasst

hielt Dr. F fest, der Beschwerdeführer weise ein weiterhin hohes Gefährdungspotenzial

für einen einschlägigen Rückfall auf, sollte er über längere Zeiträume

ausserhalb des kontrollierenden Rahmens der Justizvollzugsanstalt unbegleitet

gelassen werden. Ein kurzzeitiges Alleinsein des Beschwerdeführers könne

unbedenklich sein, sofern er keine Gelegenheit habe, Kontakte zu Knaben zu

knüpfen. Hingegen könnten bereits zehn Minuten alleine in Gegenwart von Knaben

ausreichen, mit diesen einen Kontakt anzubahnen, vor allem dann, wenn sich dem

Beschwerdeführer die Gelegenheit bieten sollte, diese Begegnungen zu

wiederholen und so allmählich über einen Zeitraum eine Beziehung zum gleichen

Knaben anzubahnen, selbst wenn die einzelnen Begegnungen nur kurz seien. Angesichts

der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Taten nicht impulsiv begangen habe,

sei die Gefahr der Anbahnung einer sexuellen Beziehung oder sexueller Kontakte

zu minderjährigen Knaben allerdings dann sehr gering, wenn der Beschwerdeführer

während der Urlaube kontinuierlich in der Obhut seiner privaten Bezugspersonen

(Freunde, Verwandte) bleibe. Diese müssten dabei konkrete Kenntnisse von der

Natur und dem Schweregrad seiner Straftaten haben, seine deliktrelevanten

Verhaltensmuster kennen und vor diesem Hintergrund bereit sein, ihn

entsprechend bei Urlauben zu begleiten und ihn in potenziell

deliktbegünstigenden Situationen nicht alleine zu lassen. Nach einer

Vorbesprechung des Beschwerdeführers mit dem Therapeuten sollten die

Bezugspersonen deshalb an einer Sitzung über die Deliktdynamik bzw. über das

Ablaufmuster aufgeklärt werden und so eine Idee erlangen, wie man beim

Beschwerdeführer Risikosituationen erkennen bzw. ihn aus solchen heraushalten

könnte.

4.

4.1

Gemäss dem Gutachten F und auch den übrigen

Sachverständigen fallen unbegleitete Urlaube des Beschwerdeführers im

"klassischen" Sinn – der Beschwerdeführer sucht selbständig seine

Bezugspersonen auf und kehrt selbständig in die Vollzugseinrichtung zurück –

unter dem Gesichtspunkt der Rückfallgefahr derzeit klar ausser Betracht. Dies

wird denn auch vom Beschwerdeführer selbst nicht infrage gestellt. Die

Vorinstanz war jedoch in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegegner der Ansicht,

die im Gutachten F vorgeschlagenen protektiven Massnahmen zur Eindämmung der

Rückfallgefahr seien an private Personen nicht übertragbar und die

vorgeschlagenen Auflagen nicht ausreichend, um dem Schutz der Öffentlichkeit

bzw. der sexuellen Integrität von Kindern und Jugendlichen genügend Rechnung zu

tragen. Der Beschwerdeführer hingegen hält es für zumutbar, private

Bezugspersonen mit der Aufgabe seiner Überwachung zu betrauen. Diese könnten

bei gehöriger Instruktion verhindern, dass er sich in der Nähe von Knaben

aufhalte und mit solchen eine Beziehung anbahne.

Die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers

ist aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen zweifellos als hoch

einzustufen. Im Rahmen der Frage der Gewährung eines Beziehungsurlaubs sind

jedoch auch in einem solchen Fall die verschiedenen Interessen gegeneinander

abzuwägen und verhältnismässige Lösungen unter Berücksichtigung der konkreten

Umstände zu treffen (vgl. Baechtold, Strafvollzug, S. 165). Sind die

Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung nicht vollständig gegeben, ist daher

zu prüfen, ob sich ein Urlaubsrisiko durch eine Urlaubsbegleitung hinreichend

ausschalten lässt (vgl. BGr, 3. April 2012,6B.774/2011, E. 4.3;

Andrea Baechtold, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht

I, 2. A. 2007, Art. 84 N. 19). Dr. F äussert sich ausdrücklich

hierzu und bietet – unter Berücksichtigung der ungünstigen Legalprognose und

der infrage stehenden öffentlichen Interessen – einen Lösungsvorschlag an,

unter welchen Umständen aus seiner Sicht dem Beschwerdeführer unbegleitete

Urlaube gewährt und die Rückfallgefahr auf ein sehr geringes Mass reduziert

werden könnten (vorn E. 3.2).

4.2

Zunächst ist festzuhalten, dass es bei der

strittigen Urlaubsgewährung nicht um die konkrete Vorbereitung einer Entlassung

des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug, sondern ausschliesslich um dessen

Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt geht. Hierfür werden ihm grundsätzlich

bereits (jährlich vier) begleitete Beziehungsurlaube gewährt. Im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung stellt sich daher lediglich die Frage, ob es unverhältnismässig

ist, dem Beschwerdeführer zusätzliche bzw. die ihm bereits gewährten Urlaube

ersetzende unbegleitete Urlaube (mit einschränkenden Auflagen) zu

verweigern. Aufseiten des öffentlichen Interesses, das vorliegend im Schutz der

sexuellen Integrität von Kindern und Jugendlichen besteht, gilt es das Risiko

eines erneuten Übergriffs des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Wie dies

der Rekursentscheid ausführlich und nachvollziehbar begründet, liegt dieses im

Zusammenhang mit dem gutachterlichen Lösungsvorschlag darin, dass private

Begleiter bei Verdachtsmomenten in Loyalitätskonflikte geraten könnten, zumal

zwei der zur Diskussion stehende Begleiter die Söhne des Beschwerdeführers und

gleichzeitig ehemalige Opfer sind, der Beschwerdeführer seine Taten nach wie

vor zu rechtfertigen versucht und sich sein Tatverhalten durch ein

manipulatives Vorgehen auszeichnete. Weiter ist zu beachten, dass auch nach der

Auffassung des Gutachtens F wiederholte 10-minütige Kontakte zu Knaben zu einem

Rückfall des Beschwerdeführers führen könnten. Regelmässige Ausflüge an

bestimmte, nicht stets kontrollierbare Aufenthaltsorte, wie zum Beispiel das

Einkaufszentrum I, könnten also durchaus ein Anbandeln beispielsweise auf den

Toiletten und damit einen Übergriff ermöglichen. Auf der anderen Seite steht

das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an privat begleiteten

Beziehungsurlauben – wobei für ihn in erster Linie die Länge und die Anzahl der

Urlaube und weniger deren Privatheit an sich im Vordergrund stehen dürfte, die

durch die Begleitung von Vollzugsbeamten nur wenig beeinträchtigt wird. Dieses

Interesse kann das erwähnte gewichtige öffentliche Interesse allerdings nicht

überwiegen. Für den Beschwerdeführer mag es zwar schwer zu verstehen sein, dass

ihm nach 50 erfolgreichen unbegleiteten Besuchen keine solchen mehr gewährt

werden. Die Beurteilung der Urlaubsgewährung hat sich zum heutigen Zeitpunkt

wie erwähnt jedoch vor allem an den Schlussfolgerungen des eigens zu dieser

Frage bestellten Gutachtens F zu orientieren. Hiernach liegt grundsätzlich ein

nach wie vor hohes Risiko für einen Rückfall im Rahmen eines unbegleiteten

Urlaubs vor. Vor diesem Hintergrund und angesichts der bereits angesprochenen

möglichen Loyalitätskonflikte der privaten Begleitpersonen sowie der Bedenken

hinsichtlich der "Informationsoffenheit" des Beschwerdeführers –

entgegen seinen Angaben gegenüber dem Gutachter hatte er seinen Sohn und seine

Schwiegertochter nicht umfassend über seine Delikte informiert – sowie des

Umstands, dass bereits äusserst kurze wiederholte Kontakte zu einem Übergriff

führen könnten, erscheinen die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der

ausreichenden Wirksamkeit der im Gutachten vorgeschlagenen Massnahmen durchaus

nachvollziehbar.

Aufgrund des Gesagten und unter Berücksichtigung des den

Strafvollzugsbehörden zukommenden weiten Ermessensspielraums (vorn E. 2.4)

erweist sich damit die Verweigerung unbegleiteter Urlaube als gerechtfertigt.

Die vorinstanzlichen Entscheide sind diesbezüglich nicht zu beanstanden. Die

Beschwerde ist demzufolge in diesem Punkt abzuweisen.

5.

5.1

Zu prüfen bleibt, ob die Abweisung des Gesuchs des

Beschwerdeführers um Gewährung eines zwölfstündigen begleiteten Urlaubs

gerechtfertigt war. Dabei steht ausser Frage und ist unter den Parteien

unumstritten, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich begleitete

Beziehungsurlaube gewährt werden können.

5.2

Die Vorinstanz folgte im Wesentlichen der

Begründung des Beschwerdegegners. Mit Verweis auf ihre Verfügung vom

20.

August 2009 führte sie aus, die Bestimmung der Urlaubsfrequenz und der

Ausgestaltung lägen im Ermessen der Vollzugsbehörde. Bei der Anordnung von

begleiteten Urlauben dürften insbesondere auch der damit verbundene Aufwand

sowie die verfügbaren Personalressourcen berücksichtigt werden. Die Möglichkeiten

der Justizvollzugsanstalt D seien in dieser Hinsicht begrenzt. Dass der

Beschwerdegegner eine Ausdehnung der begleiteten Urlaube von fünf auf zwölf

Stunden abgelehnt habe, sei daher nicht zu beanstanden.

Vor dem Hintergrund, dass das Gesuch vom

30.

Januar 2009 lediglich einen einmaligen zwölfstündigen begleiteten

Urlaub betraf (vgl. vorn E. 1.2), vermögen diese Erwägungen nicht zu

überzeugen. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, die personellen Voraussetzungen einer

Strafanstalt im Einzelfall in die Beurteilung eines Urlaubsgesuchs einfliessen

zu lassen. Zu berücksichtigen ist auch, dass das Konkordat der

Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und

Urlaubsgewährung lediglich einen maximalen, nicht aber einen minimalen

zeitlichen Umfang des gewährten Beziehungsurlaubs vorschreibt (vgl.

Ziff. 3.4) und der Vollzugsbehörde bei der Prüfung von Urlaubsgesuchen ein

weiter Ermessensspielraum zukommt. Aus den Begründungen der Vorinstanz und des

Beschwerdegegners geht jedoch nicht hervor, dass die Gewährung eines

zwölfstündigen Urlaubs an dem gemäss dem Gesuch vorgesehenen Tag aufgrund

personeller Engpässe der Justizvollzuganstalt D nicht möglich gewesen wäre.

Auch ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner entsprechende Abklärungen

vorgenommen hätte. Vielmehr wird in pauschaler Weise festgehalten, solche

Urlaube bedeuteten einen "nicht zu unterschätzenden Personalaufwand",

der über die Möglichkeiten der Justizvollzugsanstalt D hinausgehe. Letztere

schloss zwölfstündige begleitete Urlaube selber allerdings nicht generell aus:

Je nach bewilligter Dauer des Urlaubs stelle sie das Personal zur Verfügung. In

der Regel seien dies fünf Stunden. Überschreite die bewilligte Dauer ihre

Ressourcen, bitte sie die Einweisungsbehörde, selber Personal zu Verfügung zu

stellen. Dies sei beispielsweise bei regelmässigen zwölfstündigen

Urlauben der Fall. Ein einmaliger zwölfstündiger Urlaub ist daher

grundsätzlich auch in der der Justizvollzugsanstalt D möglich, wenn nötig unter

Rückgriff auf das Personal der Einweisungsbehörde.

Damit ist jedoch nicht gesagt, dass der Beschwerdegegner

dem Beschwerdeführer aufgrund des Gesuchs vom 30. Januar 2009 tatsächlich

einen zwölfstündigen Urlaub hätte gewähren müssen. Das Gesuch des Beschwerdeführers

ist vielmehr nach dem konkreten Besuchsanlass zu beurteilen. Zu beachten ist

auch, dass gemäss der Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 27. Juli

2012.

Urlaube in der Justizvollzugsanstalt G grundsätzlich auf acht Stunden

befristet sind. Der Beschwerdeführer beabsichtigte, in Begleitung eines

Sozialarbeiters der Justizvollzugsanstalt D seinen Sohn in H zu besuchen. Die

Autofahrt von D nach H dauert ca. 40 Minuten

(http://www.route.search.ch/). Damit wäre dieser Besuch auch ohne Weiteres

innert acht Stunden zu absolvieren (gewesen). Gründe, die für eine

weitere zeitliche Ausdehnung sprechen würden, wurden vom Beschwerdeführer keine

geltend gemacht.

5.3

Die vollständige Abweisung des Urlaubsgesuchs des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2009 gestützt auf die allgemein gehaltene Begründung der beschränkten Ressourcen der Justizvollzugsanstalt D und ohne

entsprechende Abklärungen des Beschwerdegegners erweist sich demzufolge als

nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdegegner hätte dem Beschwerdeführer einen achtstündigen

begleiten Urlaub gewähren müssen. Er ist einzuladen, hierzu die entsprechenden

Modalitäten einzuleiten.

6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die

Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Disp.-Ziff. I der Verfügung der

Vorinstanz vom 21. Mai 2012 sowie Disp.-Ziff. II der Verfügung des

Beschwerdegegners vom 5. Januar 2012 sind im Sinn der Erwägungen

aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1

Nachdem die Beschwerde nur bezüglich des

abgewiesenen Urlaubsgesuchs vom 30. Januar 2009 und auch in dieser

Hinsicht nur teilweise gutzuheissen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des

vorliegenden Verfahrens zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem

Viertel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG); entsprechend sind auch die

Rekursverfahrenskosten neu zu verlegen. Eine Parteientschädigung ist damit

mangels überwiegenden Obsiegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Gemäss

§ 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben

zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn

sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren

(Abs. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige

Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in

schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters

erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2).

Von der

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts

im Verwahrungsvollzug auszugehen. Die Beschwerde kann angesichts der sich stellenden

Rechtsfragen und der teilweisen Gutheissung nicht als aussichtslos gewertet werden.

Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist angesichts der

grundlegenden Bedeutung des vorliegenden Falls (vorn E. 1.1), der

Komplexität der rechtlichen Fragen und der Wichtigkeit der Urlaubsgewährung für

den Beschwerdeführer ebenfalls zu bejahen. Demnach ist ihm für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm

aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu

nehmen. Weiter ist ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu bestellen. Dieser hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von

dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Aufstellung

über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt

würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23.

August 2010 [GebV VGR]).

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4

VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung

und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

2.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

3.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers läuft eine

nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils, um dem

Verwaltungsgericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen

für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung

als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. I der Verfügung der

Justizdirektion vom 21. Mai 2012 sowie Disp.-Ziff. II der Verfügung

des Amts für Justizvollzug vom 5. Januar 2012 werden im Sinn der Erwägungen

aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'083.- werden in Abänderung von

Disp.-Ziff. II der der Verfügung der Justizdirektion vom 21. Mai 2012

zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel dem Beschwerdegegner

auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'620.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem

Viertel dem Beschwerdegegner auferlegt, wobei der Anteil des Beschwerdeführers

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Nachzahlungspflicht gemäss

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an…