VB.2012.00412
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00412
8. November 2012Deutsch22 min
(URT.2012.14770)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2012.00412
Urteil
der 3. Kammer
vom 8. November 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach
Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Urlaub,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Beschluss des Bezirksgerichts C vom 19. Februar 1997 wurde A gemäss
Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB in der bis Ende 2006 gültigen Fassung) verwahrt.
Der Verwahrung lagen mehrere Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von
minderjährigen Knaben im Alter von elf bis fünfzehn Jahren zugrunde; der
vorangegangene Vollzug einer ambulanten Massnahme hatte zuvor als nicht erfolgreich
abgebrochen werden müssen. Am 25. Januar 2008 ordnete das Bezirksgericht C
die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht (Art. 64 StGB) an. Seit
dem 6. März 2008 befindet sich A in der Justizvollzugsanstalt D.
B. Mit
Verfügung vom 25. November 1999 bewilligte das Amt für Justizvollzug des
Kantons Zürich A erstmals einen zwölfstündigen unbegleiteten Beziehungsurlaub
unter Auflagen. In der Folge absolvierte er rund 50 weitere solche Urlaube, bis
das Amt für Justizvollzug die Gewährung unbegleiteter Urlaube am
4. September 2006 aufgrund einer im Zusammenhang mit dem Urlaubsmissbrauch
eines Verwahrten erlassenen Anordnung des Vorstehers der Direktion der Justiz
und des Innern (fortan: Justizdirektion) per sofort auf unbestimmte Zeit – und
später mit Verfügung vom 25. Juli 2008 bis zum Vorliegen einer
Stellungnahme der Fachkommission betreffend Vollzugslockerungen – sistierte.
C. Am
25. Juli 2007 widerrief das Amt für Justizvollzug die Verfügung vom
25. November 1999. Eine gegen den auf Abweisung lautenden Rekursentscheid
erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 9. April 2008
gut, soweit es darauf eintrat, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die
Sache an die Justizdirektion zurück. Diese wiederum wies die Sache an das Amt
für Justizvollzug zurück.
Mit Verfügung vom 21. April 2009 widerrief das Amt
für Justizvollzug erneut die Verfügung vom 25. November 1999
(Disp.-Ziff. II). Gleichzeitig wies es ein von A am 30. Januar 2009
gestelltes Gesuch um Gewährung eines zwölfstündigen begleiteten Urlaubs ab
(Disp.-Ziff. III) und ordnete an, dass ihm jährlich maximal vier
fünfstündige begleitete Urlaube unter Einhaltung diverser Auflagen gewährt
werden könnten (Disp.-Ziff. IV). In teilweiser Gutheissung eines dagegen
erhobenen Rekurses hob die Justizdirektion am 20. August 2009 die
Disp.-Ziff. II und III der Verfügung vom 21. April 2009 auf und wies
die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen zur weiteren Abklärung (Einholung
eines Ergänzungsgutachtens) und Neuentscheidung an das Amt für Justizvollzug
zurück.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2012 widerrief das Amt
für Justizvollzug abermals die Verfügung vom 25. November 1999 und wies
das von A am 30. Januar 2009 gestellte Gesuch "um Gewährung
zwölfstündiger begleiteter Urlaube" ohne Kostenfolge erneut ab
(Disp.-Ziff. I und II).
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung vom 5. Januar 2012 liess A am
17.
Februar 2012 Rekurs bei der Justizdirektion erheben und beantragen,
Disp.-Ziff. I und II seien aufzuheben und es seien ihm zwölfstündige
unbegleitete Urlaube zu gewähren. Am 21. Mai 2012 wies die Justizdirektion
das Rechtsmittel ab und auferlegte A die Verfahrenskosten, gewährte ihm jedoch
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
III.
A. A liess
daraufhin am 22. Juni 2012 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben mit
den Anträgen, die Verfügung vom 21. Mai 2012 sei aufzuheben, es seien ihm
unbegleitete Urlaube zu gewähren und die begleiteten Urlaube auf zwölf Stunden
auszudehnen. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
B. Am
9.
Juli 2012 beantragte die Justizdirektion unter Verzicht auf
Vernehmlassung und Verweis auf die Begründung der Verfügung vom 21. Mai
2012.
die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 27. Juli 2012 stellte
das Amt für Justizvollzug unter Verweis auf die Akten, die Begründung des
angefochtenen Entscheids sowie die Untervernehmlassung des Straf- und
Massnahmenvollzugs 3 vom 12. Juli 2012 denselben Antrag. A liess sich
diesbezüglich am 24. August 2012 vernehmen. Hierzu reichte das Amt für
Justizvollzug am 6. September 2012 eine Stellungnahme ein, zu der sich A
schliesslich nicht mehr vernehmen liess.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend
den Straf- und Massnahmenvollzug fällt im Allgemeinen in die einzelrichterliche
Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Da sich
jedoch Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Beschwerde von der
Kammer zu beurteilen (§ 38b Abs. 2 VRG).
1.2
Streitgegenstand bildet aufgrund des Widerrufs der
Verfügung vom 25. November 1999 einerseits die Frage, ob dem
Beschwerdeführer unbegleitete Urlaube gewährt werden können bzw. ob die
Verweigerung unbegleiteter Urlaube seitens des Beschwerdegegners gerechtfertigt
ist. Streitgegenstand ist andererseits auch das vom Beschwerdeführer am
30.
Januar 2009 gestellte Urlaubsgesuch. Die Vorinstanzen erblickten in
diesem offenbar ein Gesuch um mehrere zwölfstündige begleitete Urlaube
bzw. ein Gesuch um eine generelle zeitliche Ausdehnung der begleiteten Urlaube.
Der Beschwerdeführer seinerseits schien im Rekursverfahren noch von einem
Gesuch um einen einmaligen Urlaub auszugehen, beantragte aber mit Beschwerde
vom 22. Juni 2012, es seien "die begleiteten [Urlaube] auf 12 Stunden
auszudehnen". Aus dem Wortlaut des Urlaubsgesuchs selbst geht allerdings
nicht hervor, dass sich das Gesuch auf mehr als einen Urlaub bezieht. Der Beschwerdeführer
gab denn auch ein konkretes Besuchsdatum (11. Februar 2009) an. Folglich
beschränkt sich der Streitgegenstand in dieser Hinsicht auf die Frage, ob die
Abweisung des am 30. Januar 2009 gestellten Urlaubsgesuchs gerechtfertigt
war. Hingegen muss nicht geprüft werden, ob die begleiteten Urlaube allgemein
auf zwölf Stunden auszudehnen sind.
1.3
Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist
berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Als
aktuell gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil
zum Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des
angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia
359.
E. 2a; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 21 N. 25). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses
kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die streitige Problematik
jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an
ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse
besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je rechtzeitig überprüft werden
könnte (vgl. BGE 136 II 101 E. 1.1; RB 2007 Nr. 10). Dies gilt auch
für Vollzugslockerungen wie den Hafturlaub. Es besteht somit ein schutzwürdiges
Interesse des Beschwerdeführers, die Rechtmässigkeit der Nichtgenehmigung des
Beziehungsurlaubs zu überprüfen, auch wenn der ursprünglich beantragte
Urlaubstermin mittlerweile verstrichen ist (vgl. auch VGr, 10. August
2010, VB.2010.00354, E. 1.2).
1.4
Der Beschwerdeführer rügte im Wesentlichen, die
Ablehnung von unbegleiteten Urlauben seitens des Beschwerdegegners widerspreche
dem neuesten Gutachten, das solche Urlaube unter gewissen Voraussetzungen bzw.
Auflagen für möglich erachte. Sodann sei es "schikanös", die
Ablehnung eines zwölfstündigen Urlaubs mit den beschränkten Personalressourcen
der Vollzugsanstalt zu begründen.
2.
2.1
Gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur
Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem
Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht
und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Sind
diese Voraussetzungen erfüllt, so steht dem Strafgefangenen ein "Recht auf
Urlaub" zu (Andrea Baechtold, Strafvollzug, 2. A., Bern 2009,
S. 165; Stefan Trechsel et al., Praxiskommentar zum Schweizerischen
Strafgesetzbuch, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 84 N. 9). Es ist Sache der Kantone, die Einzelheiten der Urlaubsgewährung zu
regeln (Günther Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Bern 2007, Art. 84 N. 5).
2.2
§ 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember
2006.
(JVV) verweist für die Urlaubsgewährung auf die Richtlinien der
Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung
vom 7. April 2006. Nach deren Ziffer 3.1 können der eingewiesenen Person
Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn: a) keine Gefahr besteht, dass sie
flieht oder weitere Straftaten begeht; b) sie den Vollzugsplan einhält und bei
den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; c) ihre Einstellung und Haltung im
Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben; d)
Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung
zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen
und Auflagen hält und während des Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht
missbraucht; e) sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des
Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen. Mit der Urlaubsgewährung können Weisungen
und Auflagen verbunden werden. Als begleitete Urlaube gelten solche in
Begleitung von Personal des Amts oder von ‒ von diesem bezeichneten
‒ Fachkräften (vgl. § 61 Abs. 2 und 3 JVV).
2.3
Nach Art. 75a Abs. 1 StGB beurteilt eine Fachkommission im
Hinblick auf die Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von
Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn dieser – wie vorliegend
– ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und die
Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht
eindeutig beantworten kann. Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr
besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die
er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person
schwer beeinträchtigt (Art. 75a Abs. 3 StGB). Nach § 70
Abs. 1 JVV erfolgt die Feststellung der Gemeingefährlichkeit von
Straftätern und Straftäterinnen im Sinn von Art. 75a Abs. 3 StGB oder
von Veränderungen bei dieser Einstufung gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen
Strafvollzugskommission über den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden
Massnahmen bei gemeingefährlichen Straftätern und Straftäterinnen vom
27.
Oktober 2006. Urlaub und andere Vollzugslockerungen werden solchen
Verurteilten nur gewährt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht
mehr gemeingefährlich sind oder Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch
begleitende Massnahmen ausreichend geschützt werden können (§ 70
Abs. 2 JVV).
2.4
Bei der Prüfung von Urlaubsgesuchen verfügen die
Strafvollzugsbehörden über einen weiten Ermessensspielraum (BGr,
12.
Januar 2012,6B_577/2011, E. 2.4, BGr, 31. Januar 2006,
1P.10/2006, E. 2.4). Die Ermessensausübung hat sich indessen an den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und
den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren. Als solche
gelten insbesondere das Willkürverbot und das Verbot der rechtsungleichen
Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der
Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 80). Beschränkungen der
Freiheitsrechte von Gefangenen dürfen nicht über das hinausgehen, was zur
Gewährung der Haftzwecke und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen
Gefängnisbetriebs erforderlich ist (BGE 124 I 203 E. 2b). Wird ein
Urlaubsgesuch ohne ernsthafte und objektive Gründe verweigert, so verstösst
dies gegen das in Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) verankerte Willkürverbot und ist auch mit Art. 36
BV nicht vereinbar (BGr, 9. Februar 2005,1P.622/2004).
2.5
Die Bestimmungen zum Vollzug von Freiheitsstrafen
(Art. 75–89 StGB) – und damit auch diejenigen zur Urlaubsgewährung – sind
grundsätzlich auch auf den Verwahrungsvollzug anwendbar (vgl. Baechtold, Strafvollzug, S. 296).
3.
3.1
Der Beschwerdegegner verwies zwar einerseits auf
die Untervernehmlassung des Straf- und Massnahmenvollzugs 3, der offenbar von
einer Fluchtgefahr des Beschwerdeführers auszugehen scheint, andererseits aber
auch auf den Entscheid der Vorinstanz, die festhielt, es fehle an konkreten
Anhaltspunkten für die Annahme einer erhöhten und damit unbegleitete Urlaube
ausschliessenden Fluchtgefahr. Es ist daher unklar, ob der Beschwerdegegner
weiterhin die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers bejaht. Da sich die
diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz als überzeugend erweisen und in
Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG darauf
verwiesen werden kann, ist auf die Frage der Fluchtgefahr im vorliegenden
Entscheid ohnehin nicht mehr näher einzugehen. Dies gilt auch in Bezug auf das
unumstritten gute Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers, das einem
unbegleiteten Beziehungsurlaub ebenfalls nicht entgegensteht.
3.2
Hinsichtlich der Rückfallgefahr stützten die
Vorinstanzen ihre Entscheide auf das Gutachten von Dr. E vom 18. Dezember
2007, die Stellungnahme der Fachkommission zur Überprüfung der
Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen des Ostschweizer
Strafvollzugskonkordats vom 29. August 2008, das Ergänzungsgutachten von
Dr. F vom 5. November 2010 sowie auf den Therapiebericht vom
16.
Dezember 2011.
Da sich das Gutachten von Dr. F explizit
mit der Frage des Risikos auseinandersetzt, dass der Beschwerdeführer bei
unbegleiteten Urlauben erneut eine Straftat begehen könnte, und es sich zudem
um das aktuellste Gutachten handelt, kommt diesem im Zusammenhang mit der
Beurteilung der Frage der Urlaubsgewährung die massgebliche Bedeutung zu. Zusammengefasst
hielt Dr. F fest, der Beschwerdeführer weise ein weiterhin hohes Gefährdungspotenzial
für einen einschlägigen Rückfall auf, sollte er über längere Zeiträume
ausserhalb des kontrollierenden Rahmens der Justizvollzugsanstalt unbegleitet
gelassen werden. Ein kurzzeitiges Alleinsein des Beschwerdeführers könne
unbedenklich sein, sofern er keine Gelegenheit habe, Kontakte zu Knaben zu
knüpfen. Hingegen könnten bereits zehn Minuten alleine in Gegenwart von Knaben
ausreichen, mit diesen einen Kontakt anzubahnen, vor allem dann, wenn sich dem
Beschwerdeführer die Gelegenheit bieten sollte, diese Begegnungen zu
wiederholen und so allmählich über einen Zeitraum eine Beziehung zum gleichen
Knaben anzubahnen, selbst wenn die einzelnen Begegnungen nur kurz seien. Angesichts
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Taten nicht impulsiv begangen habe,
sei die Gefahr der Anbahnung einer sexuellen Beziehung oder sexueller Kontakte
zu minderjährigen Knaben allerdings dann sehr gering, wenn der Beschwerdeführer
während der Urlaube kontinuierlich in der Obhut seiner privaten Bezugspersonen
(Freunde, Verwandte) bleibe. Diese müssten dabei konkrete Kenntnisse von der
Natur und dem Schweregrad seiner Straftaten haben, seine deliktrelevanten
Verhaltensmuster kennen und vor diesem Hintergrund bereit sein, ihn
entsprechend bei Urlauben zu begleiten und ihn in potenziell
deliktbegünstigenden Situationen nicht alleine zu lassen. Nach einer
Vorbesprechung des Beschwerdeführers mit dem Therapeuten sollten die
Bezugspersonen deshalb an einer Sitzung über die Deliktdynamik bzw. über das
Ablaufmuster aufgeklärt werden und so eine Idee erlangen, wie man beim
Beschwerdeführer Risikosituationen erkennen bzw. ihn aus solchen heraushalten
könnte.
4.
4.1
Gemäss dem Gutachten F und auch den übrigen
Sachverständigen fallen unbegleitete Urlaube des Beschwerdeführers im
"klassischen" Sinn – der Beschwerdeführer sucht selbständig seine
Bezugspersonen auf und kehrt selbständig in die Vollzugseinrichtung zurück –
unter dem Gesichtspunkt der Rückfallgefahr derzeit klar ausser Betracht. Dies
wird denn auch vom Beschwerdeführer selbst nicht infrage gestellt. Die
Vorinstanz war jedoch in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegegner der Ansicht,
die im Gutachten F vorgeschlagenen protektiven Massnahmen zur Eindämmung der
Rückfallgefahr seien an private Personen nicht übertragbar und die
vorgeschlagenen Auflagen nicht ausreichend, um dem Schutz der Öffentlichkeit
bzw. der sexuellen Integrität von Kindern und Jugendlichen genügend Rechnung zu
tragen. Der Beschwerdeführer hingegen hält es für zumutbar, private
Bezugspersonen mit der Aufgabe seiner Überwachung zu betrauen. Diese könnten
bei gehöriger Instruktion verhindern, dass er sich in der Nähe von Knaben
aufhalte und mit solchen eine Beziehung anbahne.
Die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers
ist aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen zweifellos als hoch
einzustufen. Im Rahmen der Frage der Gewährung eines Beziehungsurlaubs sind
jedoch auch in einem solchen Fall die verschiedenen Interessen gegeneinander
abzuwägen und verhältnismässige Lösungen unter Berücksichtigung der konkreten
Umstände zu treffen (vgl. Baechtold, Strafvollzug, S. 165). Sind die
Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung nicht vollständig gegeben, ist daher
zu prüfen, ob sich ein Urlaubsrisiko durch eine Urlaubsbegleitung hinreichend
ausschalten lässt (vgl. BGr, 3. April 2012,6B.774/2011, E. 4.3;
Andrea Baechtold, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht
I, 2. A. 2007, Art. 84 N. 19). Dr. F äussert sich ausdrücklich
hierzu und bietet – unter Berücksichtigung der ungünstigen Legalprognose und
der infrage stehenden öffentlichen Interessen – einen Lösungsvorschlag an,
unter welchen Umständen aus seiner Sicht dem Beschwerdeführer unbegleitete
Urlaube gewährt und die Rückfallgefahr auf ein sehr geringes Mass reduziert
werden könnten (vorn E. 3.2).
4.2
Zunächst ist festzuhalten, dass es bei der
strittigen Urlaubsgewährung nicht um die konkrete Vorbereitung einer Entlassung
des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug, sondern ausschliesslich um dessen
Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt geht. Hierfür werden ihm grundsätzlich
bereits (jährlich vier) begleitete Beziehungsurlaube gewährt. Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung stellt sich daher lediglich die Frage, ob es unverhältnismässig
ist, dem Beschwerdeführer zusätzliche bzw. die ihm bereits gewährten Urlaube
ersetzende unbegleitete Urlaube (mit einschränkenden Auflagen) zu
verweigern. Aufseiten des öffentlichen Interesses, das vorliegend im Schutz der
sexuellen Integrität von Kindern und Jugendlichen besteht, gilt es das Risiko
eines erneuten Übergriffs des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Wie dies
der Rekursentscheid ausführlich und nachvollziehbar begründet, liegt dieses im
Zusammenhang mit dem gutachterlichen Lösungsvorschlag darin, dass private
Begleiter bei Verdachtsmomenten in Loyalitätskonflikte geraten könnten, zumal
zwei der zur Diskussion stehende Begleiter die Söhne des Beschwerdeführers und
gleichzeitig ehemalige Opfer sind, der Beschwerdeführer seine Taten nach wie
vor zu rechtfertigen versucht und sich sein Tatverhalten durch ein
manipulatives Vorgehen auszeichnete. Weiter ist zu beachten, dass auch nach der
Auffassung des Gutachtens F wiederholte 10-minütige Kontakte zu Knaben zu einem
Rückfall des Beschwerdeführers führen könnten. Regelmässige Ausflüge an
bestimmte, nicht stets kontrollierbare Aufenthaltsorte, wie zum Beispiel das
Einkaufszentrum I, könnten also durchaus ein Anbandeln beispielsweise auf den
Toiletten und damit einen Übergriff ermöglichen. Auf der anderen Seite steht
das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an privat begleiteten
Beziehungsurlauben – wobei für ihn in erster Linie die Länge und die Anzahl der
Urlaube und weniger deren Privatheit an sich im Vordergrund stehen dürfte, die
durch die Begleitung von Vollzugsbeamten nur wenig beeinträchtigt wird. Dieses
Interesse kann das erwähnte gewichtige öffentliche Interesse allerdings nicht
überwiegen. Für den Beschwerdeführer mag es zwar schwer zu verstehen sein, dass
ihm nach 50 erfolgreichen unbegleiteten Besuchen keine solchen mehr gewährt
werden. Die Beurteilung der Urlaubsgewährung hat sich zum heutigen Zeitpunkt
wie erwähnt jedoch vor allem an den Schlussfolgerungen des eigens zu dieser
Frage bestellten Gutachtens F zu orientieren. Hiernach liegt grundsätzlich ein
nach wie vor hohes Risiko für einen Rückfall im Rahmen eines unbegleiteten
Urlaubs vor. Vor diesem Hintergrund und angesichts der bereits angesprochenen
möglichen Loyalitätskonflikte der privaten Begleitpersonen sowie der Bedenken
hinsichtlich der "Informationsoffenheit" des Beschwerdeführers –
entgegen seinen Angaben gegenüber dem Gutachter hatte er seinen Sohn und seine
Schwiegertochter nicht umfassend über seine Delikte informiert – sowie des
Umstands, dass bereits äusserst kurze wiederholte Kontakte zu einem Übergriff
führen könnten, erscheinen die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der
ausreichenden Wirksamkeit der im Gutachten vorgeschlagenen Massnahmen durchaus
nachvollziehbar.
Aufgrund des Gesagten und unter Berücksichtigung des den
Strafvollzugsbehörden zukommenden weiten Ermessensspielraums (vorn E. 2.4)
erweist sich damit die Verweigerung unbegleiteter Urlaube als gerechtfertigt.
Die vorinstanzlichen Entscheide sind diesbezüglich nicht zu beanstanden. Die
Beschwerde ist demzufolge in diesem Punkt abzuweisen.
5.
5.1
Zu prüfen bleibt, ob die Abweisung des Gesuchs des
Beschwerdeführers um Gewährung eines zwölfstündigen begleiteten Urlaubs
gerechtfertigt war. Dabei steht ausser Frage und ist unter den Parteien
unumstritten, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich begleitete
Beziehungsurlaube gewährt werden können.
5.2
Die Vorinstanz folgte im Wesentlichen der
Begründung des Beschwerdegegners. Mit Verweis auf ihre Verfügung vom
20.
August 2009 führte sie aus, die Bestimmung der Urlaubsfrequenz und der
Ausgestaltung lägen im Ermessen der Vollzugsbehörde. Bei der Anordnung von
begleiteten Urlauben dürften insbesondere auch der damit verbundene Aufwand
sowie die verfügbaren Personalressourcen berücksichtigt werden. Die Möglichkeiten
der Justizvollzugsanstalt D seien in dieser Hinsicht begrenzt. Dass der
Beschwerdegegner eine Ausdehnung der begleiteten Urlaube von fünf auf zwölf
Stunden abgelehnt habe, sei daher nicht zu beanstanden.
Vor dem Hintergrund, dass das Gesuch vom
30.
Januar 2009 lediglich einen einmaligen zwölfstündigen begleiteten
Urlaub betraf (vgl. vorn E. 1.2), vermögen diese Erwägungen nicht zu
überzeugen. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, die personellen Voraussetzungen einer
Strafanstalt im Einzelfall in die Beurteilung eines Urlaubsgesuchs einfliessen
zu lassen. Zu berücksichtigen ist auch, dass das Konkordat der
Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und
Urlaubsgewährung lediglich einen maximalen, nicht aber einen minimalen
zeitlichen Umfang des gewährten Beziehungsurlaubs vorschreibt (vgl.
Ziff. 3.4) und der Vollzugsbehörde bei der Prüfung von Urlaubsgesuchen ein
weiter Ermessensspielraum zukommt. Aus den Begründungen der Vorinstanz und des
Beschwerdegegners geht jedoch nicht hervor, dass die Gewährung eines
zwölfstündigen Urlaubs an dem gemäss dem Gesuch vorgesehenen Tag aufgrund
personeller Engpässe der Justizvollzuganstalt D nicht möglich gewesen wäre.
Auch ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner entsprechende Abklärungen
vorgenommen hätte. Vielmehr wird in pauschaler Weise festgehalten, solche
Urlaube bedeuteten einen "nicht zu unterschätzenden Personalaufwand",
der über die Möglichkeiten der Justizvollzugsanstalt D hinausgehe. Letztere
schloss zwölfstündige begleitete Urlaube selber allerdings nicht generell aus:
Je nach bewilligter Dauer des Urlaubs stelle sie das Personal zur Verfügung. In
der Regel seien dies fünf Stunden. Überschreite die bewilligte Dauer ihre
Ressourcen, bitte sie die Einweisungsbehörde, selber Personal zu Verfügung zu
stellen. Dies sei beispielsweise bei regelmässigen zwölfstündigen
Urlauben der Fall. Ein einmaliger zwölfstündiger Urlaub ist daher
grundsätzlich auch in der der Justizvollzugsanstalt D möglich, wenn nötig unter
Rückgriff auf das Personal der Einweisungsbehörde.
Damit ist jedoch nicht gesagt, dass der Beschwerdegegner
dem Beschwerdeführer aufgrund des Gesuchs vom 30. Januar 2009 tatsächlich
einen zwölfstündigen Urlaub hätte gewähren müssen. Das Gesuch des Beschwerdeführers
ist vielmehr nach dem konkreten Besuchsanlass zu beurteilen. Zu beachten ist
auch, dass gemäss der Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 27. Juli
2012.
Urlaube in der Justizvollzugsanstalt G grundsätzlich auf acht Stunden
befristet sind. Der Beschwerdeführer beabsichtigte, in Begleitung eines
Sozialarbeiters der Justizvollzugsanstalt D seinen Sohn in H zu besuchen. Die
Autofahrt von D nach H dauert ca. 40 Minuten
(http://www.route.search.ch/). Damit wäre dieser Besuch auch ohne Weiteres
innert acht Stunden zu absolvieren (gewesen). Gründe, die für eine
weitere zeitliche Ausdehnung sprechen würden, wurden vom Beschwerdeführer keine
geltend gemacht.
5.3
Die vollständige Abweisung des Urlaubsgesuchs des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2009 gestützt auf die allgemein gehaltene Begründung der beschränkten Ressourcen der Justizvollzugsanstalt D und ohne
entsprechende Abklärungen des Beschwerdegegners erweist sich demzufolge als
nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdegegner hätte dem Beschwerdeführer einen achtstündigen
begleiten Urlaub gewähren müssen. Er ist einzuladen, hierzu die entsprechenden
Modalitäten einzuleiten.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die
Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Disp.-Ziff. I der Verfügung der
Vorinstanz vom 21. Mai 2012 sowie Disp.-Ziff. II der Verfügung des
Beschwerdegegners vom 5. Januar 2012 sind im Sinn der Erwägungen
aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1
Nachdem die Beschwerde nur bezüglich des
abgewiesenen Urlaubsgesuchs vom 30. Januar 2009 und auch in dieser
Hinsicht nur teilweise gutzuheissen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des
vorliegenden Verfahrens zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem
Viertel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG); entsprechend sind auch die
Rekursverfahrenskosten neu zu verlegen. Eine Parteientschädigung ist damit
mangels überwiegenden Obsiegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Gemäss
§ 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben
zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn
sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren
(Abs. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige
Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in
schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters
erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2).
Von der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts
im Verwahrungsvollzug auszugehen. Die Beschwerde kann angesichts der sich stellenden
Rechtsfragen und der teilweisen Gutheissung nicht als aussichtslos gewertet werden.
Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist angesichts der
grundlegenden Bedeutung des vorliegenden Falls (vorn E. 1.1), der
Komplexität der rechtlichen Fragen und der Wichtigkeit der Urlaubsgewährung für
den Beschwerdeführer ebenfalls zu bejahen. Demnach ist ihm für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm
aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu
nehmen. Weiter ist ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu bestellen. Dieser hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von
dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Aufstellung
über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23.
August 2010 [GebV VGR]).
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4
VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung
und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.
3.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers läuft eine
nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils, um dem
Verwaltungsgericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung
als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. I der Verfügung der
Justizdirektion vom 21. Mai 2012 sowie Disp.-Ziff. II der Verfügung
des Amts für Justizvollzug vom 5. Januar 2012 werden im Sinn der Erwägungen
aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'083.- werden in Abänderung von
Disp.-Ziff. II der der Verfügung der Justizdirektion vom 21. Mai 2012
zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel dem Beschwerdegegner
auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem
Viertel dem Beschwerdegegner auferlegt, wobei der Anteil des Beschwerdeführers
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Nachzahlungspflicht gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an…