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Entscheid

VB.2012.00414

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00414

28. Februar 2013Deutsch21 min

(URT.2013.15052)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A AG, ein Versicherungsunternehmen,

ersuchte die Behörde B am 24. Februar 2010 um Einsicht in verschiedene

Unterlagen, die sie für die Bearbeitung eines Schadensfalls benötigte. Diese

Unterlagen wurden ihr in der Folge zugestellt. Daraufhin wurde die Versicherung

mit Verfügung vom 15. Juli 2010 zur Zahlung von Fr. 600.- verpflichtet

und es wurde davon Vormerk genommen, dass die Versicherung bereits eine

anteilsmässige Zahlung von Fr. 100.- geleistet habe.

II.

Die A AG beantragte bei der Behörde C die Aufhebung der

genannten Verfügung. Die Behörde C wies den Rekurs am 22. September 2010

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 6. Oktober 2010 beantragte die A

AG dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Behörde C sowie

jenes der Behörde B. Der Versicherung sei für die Akteneinsicht eine Gebühr von

maximal Fr. 100.- aufzuerlegen und ihr eine Parteientschädigung für das

Verfahren vor allen drei Instanzen zuzusprechen. Die Behörde B und die Behörde

C beantragten am 11. bzw. 4. November 2010 die Abweisung der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht trat mit Beschluss vom

9. Dezember 2010 auf die Beschwerde nicht ein, da es die Gebührenauflage

als Strafsache erachtete und im damaligen Zeitpunkt kein kantonales

Rechtsmittel gegen Entscheide der Behörde C bestand (Beschluss vom

9. Dezember 2010, VB.2010.00546, E. 1.4.3). Das Gericht beschloss

deshalb, die Sache zwecks Behandlung des gegen den Entscheid der Behörde C

erhobenen Rechtsmittels als Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zu

überweisen. Aufgrund eines Versehens unterblieb diese Überweisung zunächst und

erfolgte erst am 7. Mai 2012 auf entsprechende Nachfrage der A AG

hin.

Mit Urteil vom 31. Mai 2012 entschied das

Bundesgericht, dass in der Sache ein Streit über gebührenrechtliche Grundsätze

vorliege, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

offenstehe. Mit der Begründung, dass über solche Angelegenheiten anders als

damals noch in Strafsachen zwingend ein oberes kantonales Gericht zu

entscheiden habe, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein und

überwies die Sache zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht (Verfahren

2C_437/2012). Die Parteien reichten in der Folge ihre Akten ein. Die Behörde C

wurde aufgefordert, Weisungen einzureichen, worin die Tarife bei Akteneinsicht

durch Dritte aufgelistet würden. Diese wurden den Parteien zur freigestellten

Vernehmlassung zugestellt, worauf sie schliesslich verzichteten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Da allein

ein Streit über eine Gebührenerhebung vorliegt, ist das Verwaltungsgericht

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (BGr, 31. Mai 2012,

2C_437/2012, E. 2.2).

1.2 Der

vorliegend erhobene Betrag liegt unter Fr. 20'000.-. Damit fiele die

Auseinandersetzung in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38

Abs. 1 lit. c VRG). Da unter anderen jedoch grundsätzliche Fragen zu

entscheiden sind, wurde das Verfahren gestützt auf § 38b Abs. 2 VRG

an die Kammer übertragen.

1.3 Die

Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerde neben der Aufhebung der Kostenverfügung,

dass ihr "für die Akteneinsicht eine Gebühr von insgesamt maximal

Fr. 100.- " aufzuerlegen sei. Die Beschwerdeführerin nimmt mit diesem

Antrag darauf Bezug, dass sie sich gegenüber der Beschwerdegegnerin bereit

erklärte, eine Gebühr von maximal Fr. 100.- zu akzeptieren und diesen

Betrag in der Folge denn auch überwies. Die insgesamt erhobene Gebühr von

Fr. 600.- wurde demnach nur im Umfang von Fr. 500.- angefochten (vgl.

§ 63 Abs. 2 VRG).

2.

2.1 Die

Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin einen Betrag von insgesamt

Fr. 600.- in Rechnung. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin fehlt dafür

eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn. Die Beschwerdegegnerin vertritt

demgegenüber die Auffassung, dass es sich bei den von ihr auferlegten Kosten um

eine Kanzleigebühr handle und eine Verordnung als Grundlage somit ausreiche.

Die Vorinstanz schloss sich dem letztgenannten Standpunkt an.

Die

Beschwerdegegnerin erhob die Kosten als Entgelt für die Vornahme einer Verwaltungshandlung,

die auf ein Gesuch der Beschwerdeführerin zurückging. Bei der Kostenauflage

handelt es sich damit um eine Verwaltungsgebühr. Sie fällt folglich in den Anwendungsbereich

von Art. 126 Abs. 1 der Zürcher Kantonsverfassung (KV), wonach die

Grundsätze für Gebühren im Gesetz geregelt sein müssen. Allein aufgrund ihres

Wortlauts scheint die ausnahmslos formulierte Bestimmung auch Kanzleigebühren

zu erfassen. Demnach würde auch für diese das Erfordernis der

formell-gesetzlichen Grundlage gelten, obwohl die Rechtsprechung hierfür eine

Ausnahme macht und eine blosse Verordnung genügen lässt (vgl. etwa BGE 126

I 180 E. 2a/bb). Eine systematische Auslegung von Art. 126 KV führt

indessen zu einem anderen Schluss: Art. 38 Abs. 1 lit. d KV

nimmt "Gebühren in geringer Höhe" vom Erfordernis der

formell-gesetzlichen Grundlage explizit aus. Der Verfassungsrat lehnte einen

Antrag auf Streichung dieses Ausnahmetatbestands ab (Protokoll des Zürcher

Verfassungsrats zur Sitzung vom 13. Juni 2002, S. 528 und 536, unter

www.zh.ch/internet/de/rechtliche_grundlagen/kantonsverfassung/protokolle_verfassungsrat.html).

Damit wollte der Verfassungsgeber an die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung

anschliessen und für blosse Kanzlei- und Kontrollgebühren eine Verordnung genügen

lassen. Dass die Ausnahme für geringfügige Gebühren in Art. 126 KV nicht

nochmals ausdrücklich erwähnt wurde, geht letztlich darauf zurück, dass der

Verfassungsgeber Redundanz vermeiden wollte (vgl. Protokoll des

Verfassungsrats, S. 2768 ff. und 3150 ff. und dazu Michael

Beusch in: Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, 2007, Art. 126

N. 10). Damit gilt auch unter der geltenden Kantonsverfassung der von der

Rechtsprechung entwickelte Grundsatz weiter, wonach (Kanzlei-)Gebühren von

geringfügiger Höhe keiner formell-gesetzlichen Grundlage bedürfen. Im Folgenden

ist somit zu klären, ob es sich bei der hier zu beurteilenden Gebühr um eine

Kanzleigebühr handelt und sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Erlass folglich

auf die von ihr angeführte Verordnung stützen durfte.

3.

3.1 Die Vorinstanz

hielt dafür, dass es sich bei den von der Beschwerdegegnerin verrichteten

Arbeiten um eine einfache Tätigkeit gehandelt habe, für die eine

vergleichsweise bescheidene Gebühr erhoben worden sei. Die Beschwerdeführerin

vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass die Gebühr weder aufgrund ihrer

Natur noch aufgrund ihrer Höhe als blosse Kanzleigebühr gelten könne. Die

Verordnung über die Gebühren- und Entschädigungsansätze der

Strafverfolgungsbehörden vom 18. Januar 1978 (aGebV SVB; OS 46, 714) sei

demzufolge keine ausreichende Grundlage für die Erhebung der Gebühr.

Nach der Rechtsprechung ist die Kanzleigebühr eine

Unterart der Verwaltungsgebühr (BGE 125 I 173 E. 9b, auch zum

Folgenden, je mit Hinweisen), die sich durch zwei Merkmale auszeichnet, nämlich

(1.) die Natur der der Gebühr zugrunde liegenden Tätigkeit (dazu sogleich)

sowie (2.) die (relativ) geringfügige Höhe der Abgabe (dazu hinten

E. 3.3 ff.).

3.2 Als Erstes

muss die Tätigkeit, die der Gebühr zugrunde liegt, von vergleichsweise einfacher

Natur sein. Kanzleigebühren werden mit anderen Worten für Routinehandlungen

erhoben, die keinen besonderen Prüfungs- oder Kontrollaufwand erfordern (vgl.

etwa BGr, 3. März 2009,2C_729/2008, E. 4.5).

Im vorliegenden Fall ging die Gebühr im Wesentlichen

darauf zurück, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch der

Beschwerdeführerin hin verschiedene Unterlagen zusammenstellte und der

Beschwerdeführerin in der Folge übermittelte. Aus den vorinstanzlichen Akten

geht hervor, dass aufgrund des Gesuchs der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin

offenbar Abklärungen von einem gewissen Umfang notwendig wurden. Insgesamt

gingen diese jedoch über Handlungen, die sich im Rahmen des üblichen Verwaltungshandelns

bewegen, nicht hinaus. Auch ein besonderer Prüfungs- oder Kontrollaufwand wurde

hier nicht notwendig. Die von der Beschwerdegegnerin vorliegend erbrachte

Dienstleistung kann demgemäss als einfache (Kanzlei-)Tätigkeit qualifiziert

werden, womit die erste für die Qualifikation als Kanzleigebühr notwendige

Voraussetzung erfüllt ist.

3.3 Um als

Kanzleigebühr eingestuft werden zu können, muss eine Abgabe als Zweites von

geringer Höhe sein (Art. 38 Abs. 1 lit. d KV). Was noch als

geringfügiger Betrag anzusehen ist, lässt sich den Materialien zur Zürcher

Kantonsverfassung nicht entnehmen. Im Laufe der Beratung des Antrags auf

Streichung des Passus "von geringer Höhe" (vorn E. 2.2) war

lediglich davon die Rede, dass man nicht "die zu Hunderten im Kanton vorhandenen

Gebührenordnungen mit Regelungen von Klein- und

Kleinstgebühren" im Kantonsrat behandeln wolle (Protokoll zur

Sitzung vom 13. Juni 2002, S. 531). Was jedoch unter einer

"Klein-" bzw. "Kleinstgebühr" zu verstehen ist, wurde nicht

weiter ausgeführt (vgl. auch das Protokoll, S. 533).

In der Rechtsprechung wurden unterschiedliche Beträge

genannt. Im Jahr 1955 hielt das Bundesgericht einen Betrag von Fr. 60.-

für weit über dem Zulässigen (BGE 81 I 351 E. 4 S. 360). Dieser

Schluss erschien bereits deshalb als naheliegend, weil das Gericht sechs Jahre

zuvor eine Gebühr von Fr. 130.- als klarerweise zu hoch erachtet hatte, um

noch als Kanzleigebühr qualifiziert werden zu können (BGE 75 I 114

E. 3). Im Jahr 1967 liess das Gericht offen, ob ein Betrag von Fr. 50.-

noch als tief zu bezeichnen sei (BGE 93 I 632 E. 3). 1983 erachtete

das Gericht eine Gebühr von Fr. 30.- als geringfügig genug, um sie als

Kanzleigebühr zu qualifizieren (BGE 109 II 478 E. 3d). Das Verwaltungsgericht

befand eine Gebühr von Fr. 1'000.- bzw. Fr. 1'200.- als zu hoch, um

als Kanzleigebühr angesehen werden zu können (VGr, 2. März 2007,

VB.2006.00472, E. 2.1; 20. Dezember 2002, VB.2002.00369, E. 3).

In der Lehre wurde Ende der Achtzigerjahre eine Grenze von Fr. 50.- bis

Fr. 100.- befürwortet (Lukas Widmer, Das Legalitätsprinzip im Abgaberecht,

1988, S. 71 und 73).

3.4 Nun hat

die Kaufkraft des Frankens durch die Inflation im Lauf der Zeit abgenommen.

Aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise entsprechen zum Beispiel die

im Jahr 1955 auferlegten Fr. 60.- heute bereits einem Betrag von rund

Fr. 265.- (vgl. http://www.portal-stat.admin.ch/lik_rechner/). Es wäre

kaum einzusehen, weshalb dem Kaufkraftverlust des Frankens nicht Rechnung

getragen werden sollte und ein Betrag von Fr. 60.- auch heute noch als

derart hoch erachtet werden könnte, dass dafür ein Gesetz im formellen Sinn

notwendig wäre (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom

23. Februar 2001 in BVR 2001, S. 539, E. 4a). Umgekehrt griffe

es ebenso zu kurz, den Betrag für die Annahme einer Kanzleigebühr linear bzw.

anhand der Inflation ständig zu erhöhen. Für die Beurteilung der Gebühr sind

vor dem Hintergrund der aktuellen volkswirtschaftlichen Verhältnisse letztlich

die Umstände des konkret zu beurteilenden Einzelfalls massgebend.

3.5 Vor diesem

Hintergrund fragt sich, ob die vorliegend auferlegten Fr. 600.- noch als

Betrag von geringer Höhe bezeichnet werden können. Dafür spricht zunächst, dass

das Bundesgericht in einem seiner Urteile auch die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen in die Abwägung einfliessen liess.

So erachtete es im Jahr 1999 eine Gebühr von Fr. 200.- für einen

universitären Zulassungstest für kaum mehr als bescheiden und wies dabei

ausdrücklich darauf hin, dass die Gebühr gegenüber Personen erhoben worden sei,

die typischerweise über kein oder bloss ein geringes Einkommen verfügten

(BGE 125 I 173 E. 9b; vgl. auch BGr, 20. August 1999,

2P.228/1998, E. 6c). Ob sich daraus jedoch ableiten lässt, dass die

wirtschaftliche Situation des oder der Gebührenpflichtigen generell in

die Abwägung miteinzubeziehen ist, erscheint fraglich. So werden gerade

Kanzleigebühren gegenüber Personen mit einerseits (sehr) hohen und andererseits

(sehr) tiefen Einkommen erhoben. Es wäre schwierig, wenn nicht gar unmöglich,

in solchen Fällen zu eruieren, gegenüber welcher Personengruppe derartige

Gebühren typischerweise erhoben werden. Auf dieselbe Schwierigkeit

stösst man auch bei juristischen Personen. Es mag Gebühren geben, die mit einer

gewissen Regelmässigkeit gegenüber wirtschaftsstarken Unternehmen erhoben

werden. Wollte man in solchen Fällen jedoch darauf abstellen, ob die Gebühr aus

subjektiver Sicht des Unternehmens noch als geringfügig beurteilt wird, verlöre

der begrenzende Rahmen der "geringen Höhe" von Art. 38

Abs. 1 lit. d KV seinen Sinn. Die Vorschrift beruht auf dem

Hintergrund, dass das Erfordernis der formell-gesetzlichen Grundlage die Regel,

das Genügen einer Verordnung dagegen die Ausnahme bildet. Die besagte Ausnahme

für Abgaben von geringer Höhe wiederum basiert auf der Überlegung, dass die

Massstäbe des Legalitätsprinzips im Abgaberecht nicht in einer Weise überspannt

werden dürfen, dass sie mit der Rechtswirklichkeit und den Erfordernissen der

Praktikabilität nicht mehr zu vereinbaren sind (vgl. etwa BGr, 7. Juni

2012,2C_192/2012, E. 2.1 und BGE 132 I 371 E. 2.1 je mit

Hinweisen). Es hiesse somit, das Legalitätsprinzip im Abgaberecht auf die

Spitze zu treiben, wenn man selbst für geringfügige Gebühren eine

formell-gesetzliche Grundlage forderte. Der Verfassungsgeber trug mit der

Ausnahmebestimmung der Tatsache Rechnung, dass manche geringe Gebühr gestützt

auf eine blosse Verordnung erhoben wird (vorn E. 3.3).

Stehen die Bedürfnisse der Praktikabilität einer

übermässigen Begrenzung des Ausnahmetatbestands der geringen Höhe entgegen,

widerspräche es andererseits Sinn und Zweck des abgaberechtlichen

Legalitätsprinzips, je nach wirtschaftlicher Situation des jeweiligen Gebührenpflichtigen

auch substanzielle Beträge als (subjektiv) geringfügig anzusehen. Denn dadurch

würde das Legalitätsprinzip letztlich seines Gehalts entleert, was wiederum der

soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerspräche. Zwischen

einer überspannten Anwendung und einer übermässigen Lockerung ist vielmehr ein

Mittelweg zu finden, der sowohl den heutigen Lebensrealitäten als auch dem

Sinngehalt des Rechtmässigkeitsprinzips Rechnung trägt.

3.6 Für ein

Versicherungsunternehmen mag eine Rechnung von Fr. 600.- an sich kein

grosser Betrag sein. Eine solche subjektive Betrachtungsweise kann jedoch für

die Beurteilung der Geringfügigkeit, wie gezeigt, nicht ausschlaggebend sein.

Entscheidend ist vielmehr, wie die Gebühr vor dem Hintergrund der heutigen

volkswirtschaftlichen Situation einzustufen ist (vgl. vorn E. 3.4). Aus

diesen Gründen kann die vorliegend erhobene Abgabe nicht mehr als geringfügig

bezeichnet werden. Ein Betrag von Fr. 600.- erscheint vielmehr als

substanziell. Zu diesem Schluss gelangt man auch, wenn man die Beträge aus der

publizierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kaufkraftbereinigt (vorn

E. 3.3 und 3.5). Wo die Obergrenze für die Annahme einer

Kanzleigebühr generell anzusetzen wäre, braucht hier nicht entschieden zu

werden. Ein Betrag von Fr. 600.- liegt jedenfalls klar über dem, was noch

als geringfügig bezeichnet werden könnte. Die im vorliegend zu beurteilenden

Fall erhobene Abgabe kann demzufolge nicht mehr als blosse Kanzleigebühr

qualifiziert werden.

3.7 Nun hielt

die Vorinstanz im Anschluss an die Argumentation der Beschwerdegegnerin dafür,

dass die Gebühr deshalb hoch ausgefallen sei, da das Gesuch der Beschwerdeführerin

umfangreiche Arbeiten nach sich gezogen habe. Dies trifft im Grundsatz zu. Es

ist ebenso zutreffend, dass das Bundesgericht bei der Beurteilung von Fotokopiergebühren

entschied, dass "durch die Multiplikation von einzelnen ‚bescheidenen’

Beträgen … kein Gesamtbetrag [entsteht], der nicht mehr als bescheidene Gebühr

betrachtet werden könnte" (BGE 107 Ia 29 E. 2c S. 33).

Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass bei umfangreichen Verrichtungen

bzw. sich wiederholenden Amtstätigkeiten eine Verordnung in allen Fällen als

Grundlage genügt. Ansonsten lägen die Gebühren für umfangreiche

Dienstleistungen weit über dem, was in der Rechtsprechung bisher als

Kanzleigebühr qualifiziert wurde. Weisen die von der Behörde erbrachten

Leistungen – wie vorliegend – einen inneren Zusammenhang auf, ist vielmehr auf

die insgesamt erhobene Gebühr als Ganzes abzustellen.

3.8 Die im

Zeitpunkt der Gebührenerhebung noch geltende Verordnung über die Gebühren- und

Entschädigungsansätze scheidet demnach für sich allein als genügende gesetzliche

Grundlage aus.

4.

4.1 Die

Vorinstanz erwog, dass sich der Regierungsrat beim Erlass der Gebühren- und Entschädigungsverordnung

auf den damals noch geltenden § 202 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes

vom 13. Juni 1976 (aGVG; OS 46, 209) habe stützen können. Nach ihrem

Wortlaut ermächtigte diese Bestimmung den Regierungsrat zum Erlass einer

Verordnung über die Gebühren- und Entschädigungsansätze für die Untersuchungs-

und Anklagebehörden. Wie aus dem zweiten Absatz des genannten Paragraphen

hervorgeht, bezog sich diese Ermächtigung auf Gebühren nach § 201 aGVG. In

letzterer Bestimmung wiederum war neben hier nicht weiter interessierenden

Gebühren und Auslagen für Vorladungen, schriftliche Ausfertigungen und

Zeugenentschädigungen von einer "Gerichtsgebühr" die Rede

(Ziff. 1). Eine solche Gebühr konnte, so der nunmehr ausser Kraft

getretene § 201 aGVG, gegenüber den "Parteien" erhoben werden.

Wie sich aus verschiedenen anderen Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes

ergibt, verstand man darunter die Parteien eines Zivil- und Strafverfahrens. So

sprach etwa § 173 aGVG davon, dass Vorladungen bei

Verhandlungsunterbrüchen den "anwesenden Parteien" auch nur mündlich

eröffnet werden können. In § 199 Abs. 1 aGVG wurde eine

"säumigen Partei" erwähnt; gemeint war damit, wer zu einer

Gerichtsverhandlung nicht innerhalb der Respektstunde erschien (vgl. § 197

Abs. 1 aGVG). "Parteien" waren folglich die Beteiligten eines

Zivil- oder eines Strafverfahrens. Für solche Verfahren wurde denn auch der

fünfte Abschnitt des Gerichtsverfassungsgesetzes erlassen (vgl.

§§ 121 ff. aGVG).

4.2 Nun

reichte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall ein Gesuch um Akteneinsicht

ein, da sie einen Schadensfall eines bei ihr versicherten Fahrzeuglenkers zu

bearbeiten hatte und sich aus dem bei der Beschwerdegegnerin laufenden

Strafverfahren Aufschluss erhoffte. Dadurch erlangte sie jedoch keine

Parteistellung (BGr, 31. Mai 2012,2C_437/2012, E. 2.2; Nadine

Zurkinden, Akteneinsicht von Versicherungen im Strafverfahren: Wer gewährt sie,

welches sind die gesetzlichen Grundlagen und können Gebühren dafür erhoben

werden?, AJP 2012, S. 333, 334). Demgemäss war das Gerichtsverfassungsgesetz

von 1976 im vorliegenden Fall keine genügende Grundlage für den Erlass der Gebühren-

und Entschädigungsverordnung.

4.3 Auch das

Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)

stellt im vorliegenden Fall keine genügende gesetzliche Grundlage für die

Erhebung der fraglichen Gebühr dar. Denn das Gesetz bezieht sich auf

abgeschlossene Verfahren (vgl. § 20 Abs. 3 IDG). Im Zeitpunkt des

Akteneinsichtsgesuchs der Beschwerdeführerin war die von der Beschwerdegegnerin

durchgeführte Strafuntersuchung jedoch noch am Laufen. Damit fehlt es

vorliegend an einer genügenden gesetzlichen Delegationsnorm. Eine solche wäre

jedoch erforderlich gewesen, um eine Verwaltungsgebühr zu erheben, deren Höhe

über jene einer blossen Kanzleigebühr hinausgeht. Für den Erlass der Gebührenverfügung

bestand damit keine genügende formell-gesetzliche Grundlage.

5.

5.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und sowohl der angefochtene Entscheid

als auch die Gebührenverfügung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Umfang

aufzuheben (vgl. vorn E. 1.3).

5.2 Die Kosten

des vorinstanzlichen sowie des Gerichtsverfahrens sind aufgrund von § 13

Abs. 2 (in Verbindung mit § 65a Abs. 2) VRG der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Kosten des Verfahrens VB.2010.00546 wurden

auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführerin ist für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung für ihre Umtriebe

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Für das Ausgangsverfahren vor der

Beschwerdegegnerin steht ihr dagegen keine solche Entschädigung zu.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Behörde C vom

22. September 2010 sowie die Verfügung der Behörde B vom 15. Juli

2010 werden aufgehoben, soweit mehr als Fr. 100.- auferlegt wurden.

2. Die

Kosten des Verfahrens 2010/985 der Behörde C im Betrag von Fr. 700.-

werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Gerichts-

sowie das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 1'500.- auszurichten, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab

Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an…

Eine Minderheit des

Gerichts hat folgenden Entscheid beantragt:

(vgl. § 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die

Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG])

"Die Beschwerde

ist gutzuheissen, jedoch mit folgender Minderheitsbegründung:"

Erwägungen

1.

Die Frage, ob

eine Gebühr von geringer Höhe im Sinn von Art. 38 Abs. 1 lit. d

KV bzw. eine Kanzleigebühr vorliegt, darf sich nicht allein am Gesamtbetrag

einer im konkreten Fall erhobenen Gebühr messen; andernfalls könnte unter

Umstanden die identische Gebühr (z. B. die Kopie eines ärztlichen Berichts für Fr. 50.-) im

einen Fall als Kanzleigebühr und im anderen Fall, wo sich die Gebühr mit

weiteren Gebühren gemäss aGebV SVB addiert, nicht als solche qualifiziert

werden. Es sollte demnach nicht einzig auf die Gesamtgebührenhöhe im Einzelfall

abgestellt werden, sondern vor allem darauf, ob mit der Gebühr auch nur gerade

ein Entgelt für die beanspruchte einfache Kanzleitätigkeit verlangt wird.

Sobald das Gemeinwesen jedoch nur aus Anlass einer solchen einfachen

Kanzleitätigkeit eine Gebühr erhebt, um eine vorgängig erbrachte komplexere

Verwaltungstätigkeit zu finanzieren oder zu amortisieren, erscheint die Gebühr

ihrem Wesen nach nicht mehr als geringfügige Kanzleigebühr und bedarf einer

gesetzlichen Grundlage.

2.

Werden einem

um Akteneinsicht bemühten Gesuchsteller mässige Stückpreise für Fotokopien in

Rechnung gestellt, so werden damit ohne Weiteres nur einfache Verwaltungstätigkeiten

ohne besonderen Prüfungs- und Kontrollaufwand berechnet, dies unabhängig davon,

ob sich die Endsumme der Gebühr infolge grosser Stückzahl auf mehrere hundert

Franken beläuft (vgl. BGE 107 Ia 29 E. 2c). Im vorliegenden Fall aber hat

die Beschwerdegegnerin nicht allein ihren Aufwand für Kopierbemühungen in

Rechnung gestellt, sondern gestützt auf § 11 Abs. 1 aGeb SVB

zusätzlich berücksichtigt, welche Bedeutung der Sache zukam, ob es sich um eine

besonders aufwendige Untersuchung, insbesondere hinsichtlich Gutachten und

Expertisen, handelte und dem interessierten Dritten dadurch entsprechende

eigene Auslagen grösseren Umfangs erspart wurden. Indem sie neben der allgemeinen

Akteneinsichtsgebühr (Fr. 47.-), den Kopier- (Fr. 34.-) und

Zustellkosten (Fr. 19.-) der Beschwerdeführerin zusätzlich Fr. 150.-

für den Bericht D, Fr. 150.- für die Berichte E.1 und E.2 und den Bericht

F sowie Fr. 200.- für den Bericht G berechnete, beteiligte sie die

Beschwerdeführerin faktisch an den Kosten dieser für die Strafuntersuchung ohnehin

nötigen Beweiserhebungen. Insoweit lässt sich die eingeforderte Gebühr nicht

mehr als geringes Entgelt für einfache Verwaltungstätigkeit qualifizieren. Die

Beschwerde ist daher mangels gesetzlicher Grundlage für eine über

Fr. 100.- hinausgehende Gebührenforderung gutzuheissen.

Eine

Minderheit des Gerichts hat folgenden Entscheid beantragt:

(vgl. § 71 VRG in Verbindung mit § 124 GOG)

"1. Die Beschwerde ist

abzuweisen.

2.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."

Erwägungen

1.

Das

Erfordernis der formell-gesetzlichen Grundlage muss vorliegend nicht erfüllt

sein, denn der eingeforderte Betrag in Höhe von insgesamt Fr. 600.- ist

als Kanzleigebühr zu qualifizieren. Das Anfordern der Vollmacht zur Prüfung der

Legitimation der Beschwerdeführerin zur Akteneinsicht, das Heraussuchen der

gewünschten Aktenstücke, das Anfertigen von Kopien sowie die anschliessende

Zustellung derselben stellen einfache Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin dar,

die keinen besonderen Prüfungs- und Kontrollaufwand nötig machten (vgl. auch

Zurkinden, S. 339).

2.

Die

Beschwerdeführerin rügt die vorgenommene Qualifizierung aufgrund der Höhe des

streitbetroffenen Betrags, der nicht mehr als bescheiden gelten könne. Der

Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich jedoch keine betragsmässige obere

Grenze für Kanzleigebühren entnehmen (vgl. auch E. 3.3 und 3.5). Die

von der Beschwerdeführerin aufgelisteten Entscheide enthalten überdies keine

einschlägigen Sachverhalte, die Aufschluss darüber geben könnten, welcher

Betrag für die Gewährung der Akteneinsicht gegenüber Dritten noch als

"bescheiden" eingestuft werden könnte: BGE 125 I 173 betraf Kosten in

Höhe von Fr. 200.- für die Durchführung eines Zulassungstests für das

Studium der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin, die das Bundesgericht

"kaum als bescheiden" beurteilte, "zumal für Studienanfänger,

welche typischerweise kein oder nur ein geringes Einkommen" hätten

(E. 9b). In BGE 75 I 114 ff. erklärte das Bundesgericht die

Gebühr für eine Berufsbewilligung in Höhe von Fr. 130.- nebst

Kanzleiauslagen als übersetzt und daher unzulässig. Gleich verhielt es sich mit

einer solchen von Fr. 60.- für die Kontrolle des Gutachtens über die

Zulassung kontrollpflichtiger Heilmittel (BGE 81 I 351 E. 4). Zumindest

kann es sich bei einer seitens des kantonalen Verhöramts erhobenen Gebühr in

der Höhe von Fr. 4'400.- für die Einsicht in den Bericht des

forensisch-wissenschaftlichen Dienstes nicht mehr um eine Kanzleigebühr

handeln, weil weit über dem bescheidenen Rahmen liegend (BGr, 3. März

2009,2C_729/2008, E. 4.5). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass

einzelne, für mehrere Amtshandlungen geschuldete Kanzleigebühren – wie Fotokopiergebühren

oder Akteneinsicht in mehrere Akten – in ihrer Gesamtheit zur Auferlegung

umfangreicherer Abgaben führen können (vgl. Widmer, S. 71). Dies ist auch

vorliegend der Fall, forderte die Beschwerdeführerin immerhin Akteneinsicht in

elf Aktenstücke, wovon die Beschwerdegegnerin in der Folge Kopien anfertigen

musste. Der arbeitstechnische Zeitaufwand der Beschwerdegegnerin und deren

Sekretariat belief sich dabei auf 30 Minuten bzw. auf eine Stunde und fünf

Minuten.

3.

Im

Zusammenhang mit dem auch für Kanzleigebühren geltenden Kostendeckungsprinzip (vgl.

BGE 132 II 371 E. 2.1; 132 II 47 E. 4.1) kritisiert die

Beschwerdeführerin zu Unrecht, der von der Vorinstanz vorgenommene Verweis auf

das Gesamtdefizit der gesamten Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sei

unzulässig. Vielmehr stellen die genannten Behörden einen bestimmten

Verwaltungszweig dar, der sich nach sachlich zusammengehörenden

Verwaltungsaufgaben, nämlich der Strafverfolgung von Erwachsenen, definiert

(vgl. BGE 126 I 180 E. 3b/cc). Unter Hinweis auf die erwirtschafteten, im

Geschäftsbericht des Regierungsrats ausgewiesenen Defizite dieses

Verwaltungszweigs in den Jahren vor Beginn der die Beschwerdeführerin

interessierenden Strafuntersuchung (vgl. Geschäftsbericht 2009 des

Regierungsrats des Kantons Zürich, Staatskanzlei und Direktionen,

S. 62 f.) durfte die Vorinstanz somit ohne Weiteres davon ausgehen,

dass die Beschwerdegegnerin bei der streitbetroffenen Gebührenerhebung das

Kostendeckungsprinzip einhielt.

4.

Mit der

Beschwerdegegnerin ist schliesslich festzustellen, dass die Beschwerdeführerin,

die als Dritte in ihrem eigenen Interessen um Akteneinsicht ersuchte, mit den

von ihr angeforderten Dokumenten zu den für die Klärung des Versicherungsfalls

benötigten Informationen kommen konnte, ohne dabei erhebliche Kosten infolge

Erteilung von Gutachteraufträgen zu Marktpreisen tragen zu müssen. Die Edition

der besagten Dokumente, deren Erstellung teilweise mit einem erheblichen

Aufwand anderer Behörden sowie Dritter/Privater verbunden war, brachte der Beschwerdeführerin

somit einen wirtschaftlichen, bezifferbaren Vorteil. Die einzelnen

Kostenstellen entsprechen zudem den Weisungen der Vorinstanz. Aufgrund des

betriebenen Aufwands der Beschwerdegegnerin und nach Massgabe der dem

Verwaltungsgericht in der Angelegenheit zukommenden beschränkten Kognition

(§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG) ist

der für die Akteneinsicht eingeforderte Betrag in Höhe von Fr. 600.- im

Übrigen nicht zu beanstanden, zumal nach Massgabe von § 11 Abs. 1

Satz aGebV SVB jedenfalls eine Gebühr bis zu Fr. 1'000.- eingefordert

werden könnte. Folglich ist nicht ersichtlich, dass das Äquivalenzprinzip im

vorliegenden Fall verletzt wäre.

Unter diesen Umständen erscheint es als rechtmässig, dass

die Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr gewährten Akteneinsicht Kosten in Höhe

von insgesamt Fr. 600.- auferlegt wurden. Die Beschwerde ist daher

abzuweisen, unter den erwähnten Kosten- und Entschädigungsfolgen.