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Entscheid

VB.2012.00416

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00416

9. August 2012Deutsch18 min

(URT.2012.14529)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Kantonsärztliche Dienst des Kantons Zürich holte

aufgrund von Pressemeldungen bei der Staatsanwaltschaft C Informationen

betreffend einen Pfleger des Spitals D ein. Mit Schreiben vom

7. November 2011 teilte die zuständige Staatsanwaltschaft mit, dass der Pfleger

A beschuldigt werde, sich zwischen Mai 2008 und August 2011 an mindestens 14

Patientinnen sexuell vergangen zu haben. A befindet sich zurzeit in Untersuchungshaft.

Daraufhin verbot der Kantonsärztliche Dienst mit

Verfügung vom 9. Dezember (recte: Januar) 2012 A im Sinn einer

vorsorglichen Massnahme per sofort die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit

als Pfleger von Patientinnen im Kanton Zürich. Das Berufsverbot wurde bis zu

dem Zeitpunkt angeordnet, in dem nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids

in der Strafsache über die allfällige Verhängung eines definitiven

Berufsverbots rechtskräftig entschieden worden sei. Die vorsorgliche Anordnung

des teilweisen Berufsverbots erfolgte unter der Androhung der Ungehorsamsstrafe

nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB).

Zusätzlich verfügte der Kantonsärztliche Dienst, dass das ausgesprochene Verbot

im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht wird, wenn A seine berufliche

Tätigkeit als Pfleger vor dem definitiven Entscheid über das Berufsverbot nach

Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in der hängigen Strafsache wieder

aufnimmt. Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende

Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A, anwaltlich vertreten, bei der

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung vom

"9. Dezember 2012" sei aufzuheben und durch folgende Anordnung

zu ersetzen:

Der Rekurrent wird

unter Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB verpflichtet, nach seiner

Haftentlassung, mithin vor Antritt einer eventuellen pflegerischen Tätigkeit im

Kanton Zürich oder in anderen Kantonen der Gesundheitsdirektion des Kantons

Zürich hiervon zwecks Genehmigung eine Meldung zu erstatten.

Mit Verfügung vom 25. Mai 2012 wies die Gesundheitsdirektion

den Rekurs ab, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gut und entzog dem Lauf

der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.

Mit Eingabe vom 28. Juni 2012 erhob A, wiederum

anwaltlich vertreten, Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte, die

Verfügung der Vorinstanz vom 25. Mai 2012 sei aufzuheben und durch die

bereits vor der Gesundheitsdirektion beantragte Anordnung zu ersetzen. Zudem

sei ihm auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und

Verbeiständung durch den bisherigen, amtlichen Rechtsbeistand zu bewilligen;

alles unter Kosten- und (effektiven) Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die

vorinstanzliche Verfügung behandelt eine vorsorgliche Massnahme. Da diese nur für die Dauer des Hauptverfahrens bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, Bestand hat, liegt ein Zwischenentscheid

vor (BGE 134 I 83 E. 3.1; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 6 N. 32, § 19 N. 46).

Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen,

sind nach § 41 Abs. 3 bzw. § 44 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a

Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht weiterziehbar,

wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn

die Gutheissung sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen

würde.

1.3

Nach der

Praxis des Verwaltungsgerichts wird das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden

Nachteils bei Zwischenentscheiden, mit denen vorsorgliche Massnahmen erlassen

bzw. verweigert wurden, regelmässig bejaht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 20

und § 6 N. 32; VGr, 18. August 2011, VB.2011.00442, E. 2.1

und 2.3; 24. November 2011, VB.2011.00637, E. 1.2; vgl. auch BGE 137 III 324 E. 1.1). Zwischenentscheide,

mit denen in Grundrechte eingegriffen wird, können grundsätzlich einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken. Dies ist auch vorliegend der Fall,

weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1

Sofern im

Bereich von bewilligungsfreien Heiltätigkeiten eine allgemeine Gesundheitsgefährdung

entsteht, kann die Gesundheitsdirektion den Verursachern verbieten, diese

Heiltätigkeit auszuüben oder weiterhin im Bereich des Gesundheitswesens tätig

zu sein; solche Verbote können auch gegenüber Personen ausgesprochen werden,

die nach dem Gesundheitsgesetz von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind (§ 19

Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 [GesG]). Das Verbot

kann veröffentlicht werden (§ 19 Abs. 2 GesG). Nach § 6 Abs. 2

GesG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die

nichtuniversitären Medizinalberufe vom 24. November 2010 (nuMedBV) ist die

Beschäftigung unselbständig tätiger nichtuniversitärer Medizinalpersonen wie

eines Pflegers nicht bewilligungspflichtig. Zum Schutz der öffentlichen

Gesundheit während eines laufenden Verfahrens sind im Gesundheitsgesetz keine

spezifischen Vorschriften zu vorsorglichen Massnahmen vorgesehen; die

Verwaltungsbehörde kann jedoch gestützt auf § 6 Satz 1 VRG die

nötigen vorsorglichen Massnahmen treffen. Diese bilden im Hinblick auf einen

umfassenden und effektiven Rechtsschutz einerseits ein Mittel, um die Wirksamkeit

des nachfolgend zu erlassenden Entscheids in der Hauptsache sicherzustellen,

anderseits vermögen sie der vorläufigen Sicherung des Streitgegenstands zu

dienen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 5 f.).

2.2

Die Anordnung

vorsorglicher Massnahmen bedarf des Vorliegens besonderer Gründe. Vorsorgliche

Massnahmen sind dann zulässig, wenn überwiegende öffentliche oder private

Interessen zu wahren sind und die Endverfügung nicht sofort getroffen werden

kann. Überdies ist erforderlich, dass sie im Einzelfall notwendig sowie verhältnismässig

sind und die zu erlassende Verfügung nicht präjudizieren oder gar

verunmöglichen. Als notwendig erweist sich eine Massnahme, wenn ein schwerer,

wahrscheinlich eintretender Nachteil droht und unverzügliche Vorkehrungen nötig

sind, um die betroffenen Interessen zu wahren. Verhältnismässig sind

vorsorgliche Massnahmen dann, wenn sie sich zur Abwehr eines bereits

eingetretenen oder drohenden Nachteils eignen und in persönlicher, örtlicher,

sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht über das zur Wahrung der gefährdeten

Interessen Erforderliche hinausgehen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 9 f.).

2.3

Vorsorgliche

Massnahmen beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und

Rechtslage. Beim Entscheid über den Erlass kann die Hauptsachenprognose berücksichtigt

werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten

drängt sich hingegen Zurückhaltung auf (BGE 130 II 149 E. 2.2). Beim Entscheid

über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen steht der Behörde ein erheblicher

Beurteilungsspielraum zu (BGE 129 II 286 E. 3). Das Verwaltungsgericht greift

dabei nur bei einem Überschreiten dieses Spielraums ein.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die behauptete Gefährdung von Patientinnen, die

die Grundlage des vorsorglichen Berufsverbots darstelle, sei nicht genügend

belegt. Die Verdachtsgründe würden mit spekulativen Medienberichten begründet.

Die Strafverfolgungsbehörde habe diesen Anfangsverdacht bisher nicht

stichhaltig beweisen können; eine Anklage liege nicht vor. In der medizinischen

Literatur sei allseits bekannt, dass das am häufigsten verwendete Narkosemittel

Propofol sexuelle Halluzinationen hervorrufe. Die Vorinstanz gehe ohne

entsprechenden Beweis davon aus, der Beschwerdeführer habe Patientinnen am Spital D

sexuell belästigt. Das auf dieser Grundlage ausgesprochene Berufsverbot

verletze folglich die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 der Konvention

vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK),

Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) und Art. 10 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO).

3.2

Die

Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass der Beschwerdegegner das vorliegende

Verfahren nicht im Hinblick auf eine strafrechtliche Sanktion, sondern als

zuständige Aufsichtsbehörde (§ 18 in Verbindung mit § 1 GesG) aus

gesundheitspolizeilichen Gründen zum Schutz der Patientensicherheit eingeleitet

habe. Angesichts des Berichts der Staatsanwaltschaft, wonach der

Beschwerdeführer dringend verdächtigt werde, sich an mindestens 14 Patientinnen

im Aufwachraum sexuell vergangen zu haben, und der weiterbestehenden Untersuchungshaft,

habe der Beschwerdegegner davon ausgehen dürfen und müssen, dass die Vorwürfe

tatsächlich dringend und erheblich seien. Da der Beschwerdegegner nicht

gehalten sei, die im Raum stehenden Vorwürfe selbst abzuklären oder eine andere

Beurteilung des Tatverdachts vorzunehmen als die Staatsanwaltschaft oder das Bezirksgericht

E, habe er auch davon ausgehen dürfen, das vom Beschwerdeführer vorgebrachte

Argument, dass die Wahrnehmung der Patientinnen auch Folge der verwendeten

Narkosemittel sein könnten, vermöge den Verdacht nicht zu entkräften.

3.3

Die Annahme

der Gesundheitsgefährdung stützt sich auf den Bericht der Staatsanwaltschaft

vom 7. November 2011. Demnach wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, sich

in der Zeit zwischen anfangs Mai 2008 und August 2011 an mindestens 14 Patientinnen,

die sich nach einer Operation im Aufwachraum befanden, in dem der Beschwerdeführer

arbeitete, sexuell vergangen zu haben, indem er ihnen – ohne medizinische

Notwendigkeit – übermässig lange die Brüste massierte, sich an deren Vagina zu

schaffen machte oder deren Hände an seinen Penis führte. Das vorgebrachte

Argument, die Vorwürfe seien auf die Narkosemittel zurückzuführen, die sexuelle

Halluzinationen hervorrufen können, vermochte bis anhin den Verdacht nicht zu widerlegen.

Zudem wurde der Vorwurf des sexuellen Übergriffs von 14 Patientinnen

erhoben. Diese relativ hohe Anzahl von Anzeigen muss berücksichtigt werden,

selbst wenn es schlussendlich nicht in jedem Fall zu einer Anklage kommen

sollte. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, ist der Ausgang des Strafverfahrens

offen. Angesichts der solange weiterhin erhobenen schwerwiegenden Vorwürfe sind

auch während des Verfahrens sichernde Massnahmen zu treffen. Falls sich die Handlungen

so zutrugen, wie dem Beschwerdeführer vorgeworfen, beeinträchtigten diese das

körperliche und vor allem auch psychische Wohlergehen der Patientinnen. Dadurch

besteht eine mögliche Gesundheitsgefährdung von Patientinnen durch sexuelle

Übergriffe, wenn der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen und

seine berufliche Tätigkeit als Pfleger fortführen wird. Angesichts der

Unterlagen und des bisherigen Verfahrensstandes hatte der Beschwerdegegner somit

zum Schutz der Patientinnen nach § 19 Abs. 1 GesG vorzugehen. Zudem

ist zu beachten, dass Untersuchungshaft aufgrund von Art. 221 StPO nur

angeordnet werden kann, sofern ein dringender Tatverdacht besteht. Der Beschwerdegegner

durfte die Anordnung der Untersuchungshaft folglich als Indiz dafür werten,

dass eine Gefährdung vorliegt.

3.4

Art. 6

Ziff. 2 EMRK verlangt, dass jede Person, die einer Straftat angeklagt ist,

bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig gilt. Die in der EMRK

garantierte Unschuldsvermutung gilt damit für Strafverfahren. Dasselbe gilt –

wie bereits die Marginalie zeigt – auch für den Art. 32 Abs. 1 BV

(vgl. Hans Vest, St. Galler Kommentar zu Art. 32 BV, N. 5, 2. A.,

Zürich etc. 2008) sowie für Art. 10 Abs. 1 StPO. Als Strafverfahren

gelten dabei Verfahren, in denen über Massnahmen mit Strafcharakter zu

entscheiden ist. Soweit verwaltungsrechtliche Massnahmen und Reaktionen weder

Geld- noch Freiheitsstrafen sind, ist im einzelnen Fall zu prüfen, ob sie mit den

Nebenstrafen der Strafgesetzgebung vergleichbare Strafen sind. Dies beurteilt

sich nach ihrem Zweck. Strafcharakter haben jene Massnahmen, die nach Massgabe

der einschlägigen Gesetzgebung auch oder ausschliesslich pönal begründet sind

und ihrem Inhalt nach repressiv wirken (Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und

kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 293; vgl. auch Jochen

Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 3. A., Kehl am Rhein 2009, Art. 6

Rz. 263).

Vorliegend wurde das

teilweise Berufsverbot zur Sicherung der Gesundheit von Patientinnen

ausgesprochen. Dadurch soll der Beschwerdeführer nicht für ein vorgängiges

Verhalten bestraft werden, sondern die präventive Anordnung soll die

öffentliche Gesundheit schützen. Das vorsorgliche Aussprechen des teilweisen

Berufsverbots erfolgte im Rahmen des Aufsichtsverfahrens aus Sicherheitsgründen

und unabhängig vom Verschulden des Beschwerdeführers. Es ist somit nicht

strafrechtlich begründet, sondern verfolgt gesundheitspolizeiliche Interessen.

Da beim vorliegenden Verfahren demnach keine strafrechtliche Anklage, sondern

eine vorsorgliche Massnahme infrage steht, sind Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32

BV und Art. 10 Abs. 1 StPO nicht anwendbar (vgl. auch VGr,

19.

Juni 2008, VB.2008.00237, E. 4.3). Die Unschuldsvermutung ist

immerhin indirekt in dem Sinn zu berücksichtigen, dass die Anordnung

vorsorglicher Massnahme und deren Begründung nicht zu einer Vorverurteilung

führen dürfen.

Insgesamt war damit der Beschwerdegegner aufgrund der

wahrscheinlichen Gesundheitsgefährdung berechtigt, unverzügliche Vorkehrungen

zu treffen, ohne abzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer rügt, das vorsorgliche teilweise Berufsverbot verletze die Wirtschaftsfreiheit,

da es unverhältnismässig sei. § 19 Abs. 1 GesG, auf dem das vorsorgliche

Berufsverbot beruhe, sei ausdrücklich eine Kann-Vorschrift. Der Beschwerdeführer

übe seinen Beruf als diplomierter Krankenpfleger während über zwei Jahrzehnten

in der Schweiz aus, womit das vorsorgliche Berufsverbot seine

Wirtschaftsfreiheit tangiere.

4.2

Die durch Art. 27

BV garantierte Wirtschaftsfreiheit schützt alle auf Erwerb gerichteten

Tätigkeiten (BGE 130 II 87 E. 3; Ulrich

Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A.,

Zürich etc. 2008, Rz. 634 ff.). Eine Einschränkung der

Wirtschaftsfreiheit bedarf einer gesetzlichen Grundlage und muss durch ein

öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt

sowie verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Unterschieden wird dabei

zwischen grundsatzwidrigen Einschränkungen, die vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit

abweichen und sich gegen den freien Wettbewerb richten, und grundsatzkonformen

Massnahmen. Das teilweise Verbot der Berufsausübung stellt einen

schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers dar. Bei

einem schweren Eingriff in ein spezifisches Freiheitsrecht muss die gesetzliche

Grundlage klar und eindeutig sein (BGE 132 I 49 E. 6.2; BGE 116 Ia 118 E. 4a).

4.2.1

Die angeordnete Massnahme stützt sich auf § 19 Abs. 1 GesG und

beruht damit auf einer gesetzlichen Grundlage, was auch vom Beschwerdeführer

nicht bestritten wird. Gemäss § 6 VRG können für die Dauer eines Verfahrens

vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden. Die verfügte vorsorgliche Massnahme

dient dem Schutz der Patientinnen vor einer Gesundheitsgefährdung, womit es

sich um eine gesundheitspolizeilich motivierte, grundsatzkonforme Einschränkung

handelt. Somit liegt die Massnahme allgemein im öffentlichen Interesse. Zu

prüfen bleibt, ob das vorsorgliche teilweise Berufsverbot verhältnismässig ist.

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche

Massnahme geeignet, erforderlich und für den Betroffenen zumutbar ist (vgl.

dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

6.

A., Zürich etc. 2010, Rz. 581 ff.). In der vorliegenden Sache

muss der Beschwerdegegner den rechtskräftigen Entscheid im Strafverfahren

abwarten, bevor er einen allfällig definitiven Entscheid über ein Berufsverbot

gemäss § 19 GesG treffen kann. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt,

dass bis zu diesem Zeitpunkt angesichts des doch erheblichen Verdachts der

wiederholten, schweren sexuellen Übergriffe gegenüber wehrlosen Patientinnen

unverzüglich Massnahmen zur Verhinderung weiterer Übergriffe getroffen werden

müssen. Das vorsorgliche Verbot, die Tätigkeit als Pfleger von Patientinnen im

Kanton Zürich auszuüben, ist zum Schutz von künftigen Patientinnen geeignet.

Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings die Notwendigkeit des vorsorglichen

teilweisen Berufsverbots und schlägt als mildere Massnahme vor, er sei zu

verpflichten, vor einer eventuellen pflegerischen Tätigkeit der Gesundheitsdirektion

hiervon zwecks vorgängiger Genehmigung eine Meldung zu erstatten. Beispielsweise

sei eine betreuende, allenfalls hilfsweise pflegerische Tätigkeit (z. B. mit einer auf

männliche Bewohner beschränkten Intimpflege) in einem Altersheim denkbar.

Mit den

vorgeschlagenen Einzelfallentscheiden wären pflegerische Tätigkeiten bei Frauen

nicht generell ausgeschlossen. Bezweckt wird jedoch, einen umfassenden Schutz

von Patientinnen zu gewährleisten, da es sich um schwerwiegende Taten handelt,

die dem Beschwerdeführer angelastet werden. Dieses Ziel kann nur erreicht

werden, wenn der Beschwerdeführer vollständig von der Arbeit mit Patientinnen

ferngehalten wird. Denn selbst wenn er nicht einem Aufwachraum arbeitet, wo die

Patientinnen aufgrund der Wehrlosigkeit infolge der Anästhesie besonders

gefährdet sind, bestehen grundsätzlich auch in einer anderen Umgebung

Möglichkeiten zu sexuellen Übergriffen. Die Gefährdung von Patientinnen wird

wieder konkret, sobald der Beschwerdegegner aus der Untersuchungshaft entlassen

wird und als Pfleger arbeitet, weshalb ein vorsorgliches Verbot auch in

zeitlicher Hinsicht notwendig erscheint. Schliesslich könnte der

Beschwerdeführer auch kurzfristig wieder aus der Untersuchungshaft entlassen

werden (vgl. Art. 228 Abs. 1 und 2 StPO), ohne dass rechtzeitig eine

entsprechende Massnahme verfügt werden kann. Seine Aussage, während des

laufenden Strafverfahrens darauf zu verzichten, pflegerisch tätig zu werden,

ist ohne weitergehende Massnahmen nicht kontrollierbar. Zur Wahrung der

Verhältnismässigkeit besteht zudem mit dem teilweisen Berufsverbot

durchaus die Möglichkeit für den Beschwerdeführer, solche Tätigkeiten

auszuführen, bei denen er nicht in den Kontakt mit Frauen kommt. Jedoch ist für

den Fall, dass der Beschwerdeführer während des hängigen Strafverfahrens seine

berufliche Tätigkeit als Pfleger doch wieder aufnehmen möchte, sicherzustellen,

dass zumindest eventuelle Arbeitgeber über die Situation informiert werden.

Auch potenziellen Patientinnen muss das ausgesprochene teilweise Berufsverbot

mitgeteilt werden. Dies kann nur mit einer Publikation im Amtsblatt des Kantons

Zürich erreicht werden. Mit einer vorgängigen Genehmigung durch die Gesundheitsdirektion

könnte kein umfassender Schutz erreicht werden, da damit nicht sichergestellt

ist, dass dem Beschwerdeführer die Pflege von Patientinnen verunmöglicht wird.

Daher ist auch die Anordnung der Publikation eine erforderliche Massnahme. Die

vorsorgliche Massnahme, bis zu einem definitiven Entscheid keine pflegerischen

Tätigkeiten bei Patientinnen zuzulassen, erscheint überdies zumutbar, hat doch

der Beschwerdeführer selbst zugesagt, seine berufliche Tätigkeit während der

Dauer des Strafverfahrens nicht aufzunehmen. Solange er seiner Aussage

nachkommt, muss das teilweise Berufsverbot auch nicht publiziert werden.

4.2.2

Demnach gewichtete die Vorinstanz das gesundheitspolizeiliche Interesse am

vorsorglich angeordneten teilweisen Berufsverbot zu Recht höher als das

wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers an der vorläufigen Weiterführung

seiner beruflichen Tätigkeit. Die vorsorgliche Massnahme ist deshalb im Rahmen

der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2.3) nicht zu beanstanden.

5.

Der Beschwerdeführer

rügt, die Vorinstanz habe im Entscheid betreffend das Berufsverbot zu Unrecht

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen, ohne dass er diesbezüglich

vor Verwaltungsgericht einen Antrag stellt. Vorliegend ergeht der Entscheid in

der Sache, weshalb auf die Frage der Wiederherstellung bzw. des Entzugs der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ohnehin nicht

mehr eingegangen werden muss.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Als unterliegender Partei steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Der

Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen

(Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16

VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn

er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten

Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und

allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler,

der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und

Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand

nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr

nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).

6.3

Die Lohnzahlungen

an den Beschwerdeführer wurden per 4. August 2011 eingestellt, seine

Familie wird von der Sozialhilfe unterstützt. Demnach ist von der Mittellosigkeit

des Beschwerdeführers auszugehen. Die vorliegende Beschwerde kann trotz Abweisung

nicht als von vornherein offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, da sich

u. a. bezüglich der

Geltung der Unschuldsvermutung im vorliegenden Verfahren komplexe Fragen stellten.

Deshalb sind die Verfahrenskosten unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist jedoch

darauf hinzuweisen, dass er gemäss § 16 Abs. 4 VRG während zehn Jahren

nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu

in der Lage ist.

Schliesslich

erscheint auch der Beizug eines Rechtsvertreters gerechtfertigt. Der Entscheid

über die Geltung eines teilweisen Berufsverbots im Rahmen einer vorsorglichen

Massnahme war für den Beschwerdeführer nicht von bloss unwesentlicher

Bedeutung. Zudem stellten sich Rechts- und Sachverhaltsfragen von einer

gewissen Komplexität, weshalb davon auszugehen ist, dass für den

rechtsunkundigen Beschwerdeführer eine sachliche Notwendigkeit bestand, seine

Rechte über einen anwaltlichen Vertreter zu wahren, zumal das Verfahren

angesichts der bestehenden Untersuchungshaft ohne Beizug eines Rechtsvertreters

nicht sinnvoll hätte durchgeführt werden können. Das Gesuch des Beschwerdeführers

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist demnach ebenfalls gutzuheissen,

und es ist ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu bestellen. Rechtsanwalt B ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht

erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine

detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung

nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]).

7.

Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid,

der gemäss den in Art. 93 Abs. 1 BGG umschriebenen Voraussetzungen

(vgl. E. 1.2) an das Bundesgericht weitergezogen werden kann. Nach Art. 103

Abs. 1 BGG hat eine Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine

aufschiebende Wirkung. Da in diesem Fall keine Ausnahme nach Abs. 2

derselben Bestimmung gegeben ist, würde dies auch für eine allfällige Beschwerde

gegen den vorliegenden Entscheid gelten. Damit bleibt das vorsorglich angeordnete

teilweise Berufsverbot weiterhin bis zu dem Zeitpunkt bestehen, in dem nach

Vorliegen eines rechtkräftigen Entscheids in der Strafsache über die allfällige

Verhängung eines definitiven Berufsverbots rechtskräftig entschieden worden ist.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in

der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das

Beschwerdeverfahren bestellt.

3.

Rechtsanwalt

B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser

Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung über

den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen,

ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…