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Entscheid

VB.2012.00417

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00417

27. September 2012Deutsch11 min

(URT.2012.14666)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B sind verheiratet und haben einen gemeinsamen

Sohn. Sie werden von der Sozialbehörde D wirtschaftlich unterstützt. Diese

beschloss am 10. Januar 2012 die Ausrichtung von Sozialhilfe ab Januar

2012 ergänzend zu Renteneinkommen und allfälligen RAV-Taggeldern. Zudem wurden

A und B verschiedene Auflagen erteilt.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss rekurrierten A und B am

8.

Februar 2012 beim Bezirksrat E. Sie beantragten unter anderem

Akteneinsicht zur Überprüfung der geleisteten Sozialhilfe in den Jahren 2010

und 2011 sowie ein Verbot gegenüber der Gemeinde D, der Sozialbehörde und dem

Sozialsekretariat, Informationen, die ein laufendes Gerichtsverfahren von A

betreffen, an Dritte weiterzugeben. Zudem verlangten sie die Rückgabe

sämtlicher bisher geleisteter Vollmachten und Abtretungserklärungen und ersuchten

um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person ihres Vaters bzw.

Schwiegervaters C.

Der Bezirksrat E wies den Rekurs mit Beschluss vom

23.

Mai 2012 ab, soweit er darauf eintrat.

III.

Gegen diesen Beschluss erhoben A und B am 28. Juni

2012.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten die vollumfängliche

Einsicht in die Akten der Sozialbehörde D. Weiter machten sie geltend,

Vollmachten und Abtretungen seien von den Behörden nur im konkreten Fall

einzusetzen und es sei die Frage zu klären, welches Sozialamt für sie zuständig

sei. Zudem ersuchten sie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und die Zusprechung

einer Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren.

Der Bezirksrat E verzichtete mit Eingabe vom 17. Juli

2012.

auf eine Vernehmlassung, unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen

Entscheid. Die Gemeinde D beantragte mit Eingabe vom 2. August 2012, es

sei festzulegen, dass im Fall einer künftigen Sozialhilfeabhängigkeit als neu

zuständige Gemeinde F gelte, und es sei keine Parteientschädigung auszurichten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig.

1.2

Hauptsächlich

beantragen die Beschwerdeführenden die Einsicht in die Akten der Sozialbehörde.

Aus ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 19. März 2012 lässt sich entnehmen,

dass sie davon ausgehen, dass ihnen für den Zeitraum 2010/2011 noch Zahlungen

der Sozialbehörde in Höhe von rund Fr. 10'000.- zustehen, was ihr

effektives Streitinteresse darstellt. Da die Beschwerdeführenden ferner die

Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren in Höhe von

Fr. 500.- verlangen, liegt damit ein Streitwert von unter

Fr. 20'000.- vor, womit die vorliegend zu entscheidende Sache nach

§ 38b Abs. 1 lit. c VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit

fällt, und weshalb offengelassen werden kann, ob das effektive Streitinteresse

dem Streitwert gleichzustellen ist (vgl. dazu § 2 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010; VGr, 2. August 2012, VB.2012.00202, E. 1.2).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden verlangten bereits in ihrer Rekursschrift Einblick in die

Originalbelege der Beschwerdegegnerin zur Überprüfung der in den Jahren 2010

und 2011 ausgerichteten Sozialhilfe. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass

Sozialhilfebezüger grundsätzlich Anspruch auf Akteneinsicht haben. Jedoch könne

sich nur in begründeten Einzelfällen eine Überprüfung einzelner Vorgänge

rechtfertigen, nicht aber für alle Ereignisse über eine längere Zeitperiode. Da

die wirtschaftliche Hilfe der Jahre 2010 und 2011 nicht Gegenstand des

angefochtenen Beschlusses gewesen sei, könne sie daher ohnehin nicht im Rekursverfahren

behandelt werden.

2.2

Akteneinsicht wird grundsätzlich nur auf Gesuch hin gewährt (BGE 132 V

387.

E. 6.2; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 71). Der angefochtene Beschluss der Beschwerdegegnerin

vom 10. Januar 2012 erging aber nicht im Hinblick auf ein Gesuch der

Beschwerdeführenden um Einsicht in die Unterlagen. Da die Akteneinsicht zur

Überprüfung der Sozialhilfe vergangener Jahre somit nicht Gegenstand des

angefochtenen Beschlusses war, trat die Vorinstanz auf den Antrag

zutreffenderweise nicht ein. Sie verwies die Beschwerdeführenden vielmehr an

die dafür zuständige Sozialbehörde. Zu prüfen bleibt damit nachfolgend, ob die

Vorinstanz die Sache nicht direkt an die Sozialbehörde hätte überweisen müssen.

2.3

Grundsätzlich

sind Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde nach § 5 Abs. 2

VRG von Amts wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die

zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die eigentliche Bedeutung der Überweisungs-

und Weiterleitungspflicht liegt darin, dass nach dem Willen des Gesetzgebers

für die Einhaltung der Fristen der Zeitpunkt der Einreichung bei der

unzuständigen Behörde massgebend ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 37).

Die Überweisungspflicht kann gemäss der Rechtsprechung daher dann wegfallen,

wenn es sich um eine nicht fristgebundene Eingabe handelt (vgl. VGr,

27.

April 2012, VB.2012.00146, E. 1.3; 27. Januar 2011,

VB.2010.00725, E. 3.2; 20. Mai 2010, VB.2010.00080, E. 2.4). Die

Überweisungspflicht entfällt überdies, wenn eine

Partei mehrere Anträge stellt, von welchen nur ein Teil den

Zuständigkeitsbereich der angerufenen Behörde beschlägt (vgl. Thomas Flückiger

in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum

Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 8 N. 13.)

2.4

Vorliegend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer

Weiterleitung abgesehen hat, da für das Akteneinsichtsgesuch die Fristwahrung

und die Rechtshängigkeit nicht von Bedeutung sind und den Beschwerdeführenden

keine Rechte verlustig gehen, wenn sie bei der zuständigen Sozialbehörde ein

neues Gesuch einreichen (vgl. dazu BGr, 26. Mai 2009,9C_254/2009,

E. 1). Zudem stellten die Beschwerdeführenden neben dem Akteneinsichtsrecht

weitere Begehren, auf welche der Bezirksrat teilweise eintrat und insofern den

Rekurs behandelte.

2.5

Prozessthema

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der

erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte

sein sollen (VGr, 26. Januar 2012, VB.2011.00667, E. 3.2), weshalb

auch im Beschwerdeverfahren nicht auf das Begehren um Akteneinsicht in die

Unterlagen der Sozialhilfe aus den Jahren 2010 und 2011 einzutreten ist. Die

Beschwerdegegnerin wird jedoch ein solches Gesuch zu behandeln haben, sobald es

ihr gestellt wurde.

3.

Sinngemäss ersuchen die Beschwerdeführenden das

Verwaltungsgericht um Erteilung von Weisungen bezüglich der Einsetzung von

Vollmachten und Abtretungserklärungen durch die Sozialbehörde. Zudem rügen die Beschwerdeführenden die Vorgehensweise der

Sozialbehörde im Umgang mit Informationen betreffend ein Gerichtsverfahren des

Beschwerdeführers 1. Sofern die Beschwerdeführenden damit eine

aufsichtsrechtliche Überprüfung der von ihr geltend gemachten

Pflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin erreichen wollte, ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten, da dem Verwaltungsgericht keine aufsichtsrechtliche

Funktion gegenüber den Sozialbehörden zukommt (VGr, 15. Juni 2012,

VB.2012.00296, E. 1.2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 41

N. 16). Sodann ist auch von einer Überweisung der Eingabe an eine

allenfalls zuständige obere Aufsichtsinstanz abzusehen, ist doch die Erhebung

einer Aufsichtsbeschwerde nicht fristgebunden (vgl. E. 2.3).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden beantragen weiter die Klärung der Frage, welches Sozialamt

für sie zuständig sei. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Beschluss vom

10.

Januar 2012 fest, dass die Familie am 1. März 2012 ein Jahr in F

lebe und die Sozialbehörde F daher zu ersuchen sei, den Fall auf diesen

Zeitpunkt zu übernehmen, falls noch ergänzende Zahlungen zu leisten seien.

4.2

Gemäss

§ 32 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) obliegt die

Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe grundsätzlich der

Wohngemeinde der Hilfesuchenden. Die Beschwerdeführenden wurden bis März 2012

von der Sozialbehörde D unterstützt, danach konnten sie von der

wirtschaftlichen Sozialhilfe abgelöst werden. Sollten die Beschwerdeführenden

wieder sozialhilfebedürftig werden, hat die Fürsorgebehörde ihre

Zuständigkeit in diesem Zeitpunkt von Amtes wegen zu prüfen (§ 26 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober). Können sich

zürcherische Gemeinden nicht einigen, welche von ihnen zur Hilfeleistung und

Kostentragung zuständig ist (negativer Kompetenzkonflikt), muss eine der beiden

Gemeinden ein Begehren um Festlegung der Zuständigkeit stellen. Die

Entscheidung von solchen Streitigkeiten obläge nach § 9 lit. e SHG

dem kantonalen Sozialamt der Sicherheitsdirektion Zürich. Demnach ist

auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten.

5.

5.1

Schliesslich

wenden sich die Beschwerdeführenden gegen die erfolgte Abweisung des Gesuchs um

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands durch die Vorinstanz. Die

Rekursschrift wurde von ihrem Vater bzw. Schwiegervater verfasst. Für die

Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist vorausgesetzt, dass die Gesuchstellenden

mittellos sind und die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtlos erscheint

(§ 16 Abs. 1 VRG). Zudem muss ein Rechtsbeistand zur Wahrung der

Rechte nötig sein. Die Vorinstanz ging aufgrund der Sozialhilfebedürftigkeit

der Beschwerdeführenden davon aus, dass das Erfordernis der Mittellosigkeit

erfüllt ist. Abgelehnt hat sie das Gesuch, weil sie eine Rechtsvertretung nicht

für notwendig hielt, was nachfolgend zu überprüfen ist. Als weiteres Argument

führte die Vorinstanz an, dass sich auch angesichts des Ausgangs des Verfahrens

kein unentgeltlicher Rechtsbeistand aufdränge.

5.2

Nach

§ 16 Abs. 2 VRG haben Mittellose Anspruch auf einen unentgeltlichen

Rechtsbeistand, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren.

Die Bestimmung konkretisiert den verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen

unentgeltlichen Rechtsvertreter, der stets dann zum Tragen kommt, soweit es zur

Wahrung der Rechte einer Verfahrenspartei notwendig ist (Art. 29

Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Falls

das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der

betroffenen Person eingreift, beispielsweise wenn ihr eine schwerwiegende

freiheitsentziehende Massnahme droht, ist die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters grundsätzlich geboten (vgl. BGE 130 I 180

E. 2.2; 128 I 225 E. 2.5.2). Wenn, wie hier, keine derart

schwerwiegende Anordnung vorliegt, ist die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands

stets anhand des konkreten Einzelfalls zu prüfen. Dabei muss beachtet werden,

inwieweit das Verfahren tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten

beinhaltet. Zudem ist abzuschätzen, ob die Gesuchstellenden aufgrund ihrer

individuellen Situation auch ohne Rechtsvertretung in der Lage sind, das

Verfahren in zumutbarer Weise zu bewältigen. Je nach den Umständen des konkret

zu beurteilenden Einzelfalls können die bestehenden persönlichen Verhältnisse,

fehlende juristische Kenntnisse, sprachliche Schwierigkeiten, Überforderung

oder die aufgrund anderer Faktoren fehlende Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden,

für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sprechen (VGr,

26.

Juli 2012, VB.2012.00377, E. 3.2).

5.3

Das

vorliegende Verfahren bereitet in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht keine

grösseren Schwierigkeiten. Die Beschwerdeführenden sind 24 und 26 Jahre alt und

haben über einen längeren Zeitraum immer selber Korrespondenz mit der

Sozialbehörde geführt. Weder ihre sprachlichen Fähigkeiten noch die

persönlichen Verhältnisse sprechen dagegen, dass die Beschwerdeführenden sich

am vorinstanzlichen Verfahren auch ohne Vertretung in zureichender Weise hätten

beteiligen können. Die Vor­instanz hat deshalb die Notwendigkeit einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung zu Recht verneint.

6.

Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den

Rekurs der Beschwerdeführenden abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten

ist. Infolge des Unterliegens der Beschwerdeführenden vor der Vorinstanz hatte

Letztere ihnen nach § 17 Abs. 2 VRG folglich keine

Parteientschädigung für das Rekursverfahren zuzusprechen. Der Antrag der Beschwerdeführenden

auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für das Rekursverfahren ist damit

abzuweisen.

7.

7.1

Zusammenfassend

erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzuweisen ist, soweit

darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den

Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den

Gesamtbetrag aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 und § 14 VRG). Aufgrund der angespannten finanziellen

Situation der Beschwerdeführenden sind die Gerichtskosten massvoll zu bemessen

(vgl. VGr, 26. April 2012, VB.2012.00089, E. 5; 13. Januar 2012,

VB.2011.00763, E. 5). Angesichts ihres Unterliegens ist ihnen keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2

Die

Beschwerdeführenden ersuchen schliesslich um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

für das Beschwerdeverfahren.

Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden ist zwar nicht

(mehr) belegt, könnte aber aufgrund der bis vor kurzem bestehenden

Sozialhilfebedürftigkeit weiter bejaht werden. Indes stellen sich im Verfahren

vor dem Verwaltungsgericht keine schwierigeren Fragen als im Rekursverfahren,

womit die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands ebenfalls nicht gegeben ist (vgl.

E. 5.3). Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

ist demnach abzuweisen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 700.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an…