VB.2012.00417
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00417
27. September 2012Deutsch11 min
(URT.2012.14666)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00417
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. September 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch C,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde D, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B sind verheiratet und haben einen gemeinsamen
Sohn. Sie werden von der Sozialbehörde D wirtschaftlich unterstützt. Diese
beschloss am 10. Januar 2012 die Ausrichtung von Sozialhilfe ab Januar
2012 ergänzend zu Renteneinkommen und allfälligen RAV-Taggeldern. Zudem wurden
A und B verschiedene Auflagen erteilt.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss rekurrierten A und B am
8.
Februar 2012 beim Bezirksrat E. Sie beantragten unter anderem
Akteneinsicht zur Überprüfung der geleisteten Sozialhilfe in den Jahren 2010
und 2011 sowie ein Verbot gegenüber der Gemeinde D, der Sozialbehörde und dem
Sozialsekretariat, Informationen, die ein laufendes Gerichtsverfahren von A
betreffen, an Dritte weiterzugeben. Zudem verlangten sie die Rückgabe
sämtlicher bisher geleisteter Vollmachten und Abtretungserklärungen und ersuchten
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person ihres Vaters bzw.
Schwiegervaters C.
Der Bezirksrat E wies den Rekurs mit Beschluss vom
23.
Mai 2012 ab, soweit er darauf eintrat.
III.
Gegen diesen Beschluss erhoben A und B am 28. Juni
2012.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten die vollumfängliche
Einsicht in die Akten der Sozialbehörde D. Weiter machten sie geltend,
Vollmachten und Abtretungen seien von den Behörden nur im konkreten Fall
einzusetzen und es sei die Frage zu klären, welches Sozialamt für sie zuständig
sei. Zudem ersuchten sie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und die Zusprechung
einer Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren.
Der Bezirksrat E verzichtete mit Eingabe vom 17. Juli
2012.
auf eine Vernehmlassung, unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen
Entscheid. Die Gemeinde D beantragte mit Eingabe vom 2. August 2012, es
sei festzulegen, dass im Fall einer künftigen Sozialhilfeabhängigkeit als neu
zuständige Gemeinde F gelte, und es sei keine Parteientschädigung auszurichten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig.
1.2
Hauptsächlich
beantragen die Beschwerdeführenden die Einsicht in die Akten der Sozialbehörde.
Aus ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 19. März 2012 lässt sich entnehmen,
dass sie davon ausgehen, dass ihnen für den Zeitraum 2010/2011 noch Zahlungen
der Sozialbehörde in Höhe von rund Fr. 10'000.- zustehen, was ihr
effektives Streitinteresse darstellt. Da die Beschwerdeführenden ferner die
Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren in Höhe von
Fr. 500.- verlangen, liegt damit ein Streitwert von unter
Fr. 20'000.- vor, womit die vorliegend zu entscheidende Sache nach
§ 38b Abs. 1 lit. c VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit
fällt, und weshalb offengelassen werden kann, ob das effektive Streitinteresse
dem Streitwert gleichzustellen ist (vgl. dazu § 2 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010; VGr, 2. August 2012, VB.2012.00202, E. 1.2).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden verlangten bereits in ihrer Rekursschrift Einblick in die
Originalbelege der Beschwerdegegnerin zur Überprüfung der in den Jahren 2010
und 2011 ausgerichteten Sozialhilfe. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass
Sozialhilfebezüger grundsätzlich Anspruch auf Akteneinsicht haben. Jedoch könne
sich nur in begründeten Einzelfällen eine Überprüfung einzelner Vorgänge
rechtfertigen, nicht aber für alle Ereignisse über eine längere Zeitperiode. Da
die wirtschaftliche Hilfe der Jahre 2010 und 2011 nicht Gegenstand des
angefochtenen Beschlusses gewesen sei, könne sie daher ohnehin nicht im Rekursverfahren
behandelt werden.
2.2
Akteneinsicht wird grundsätzlich nur auf Gesuch hin gewährt (BGE 132 V
387.
E. 6.2; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 71). Der angefochtene Beschluss der Beschwerdegegnerin
vom 10. Januar 2012 erging aber nicht im Hinblick auf ein Gesuch der
Beschwerdeführenden um Einsicht in die Unterlagen. Da die Akteneinsicht zur
Überprüfung der Sozialhilfe vergangener Jahre somit nicht Gegenstand des
angefochtenen Beschlusses war, trat die Vorinstanz auf den Antrag
zutreffenderweise nicht ein. Sie verwies die Beschwerdeführenden vielmehr an
die dafür zuständige Sozialbehörde. Zu prüfen bleibt damit nachfolgend, ob die
Vorinstanz die Sache nicht direkt an die Sozialbehörde hätte überweisen müssen.
2.3
Grundsätzlich
sind Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde nach § 5 Abs. 2
VRG von Amts wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die
zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die eigentliche Bedeutung der Überweisungs-
und Weiterleitungspflicht liegt darin, dass nach dem Willen des Gesetzgebers
für die Einhaltung der Fristen der Zeitpunkt der Einreichung bei der
unzuständigen Behörde massgebend ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 37).
Die Überweisungspflicht kann gemäss der Rechtsprechung daher dann wegfallen,
wenn es sich um eine nicht fristgebundene Eingabe handelt (vgl. VGr,
27.
April 2012, VB.2012.00146, E. 1.3; 27. Januar 2011,
VB.2010.00725, E. 3.2; 20. Mai 2010, VB.2010.00080, E. 2.4). Die
Überweisungspflicht entfällt überdies, wenn eine
Partei mehrere Anträge stellt, von welchen nur ein Teil den
Zuständigkeitsbereich der angerufenen Behörde beschlägt (vgl. Thomas Flückiger
in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 8 N. 13.)
2.4
Vorliegend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer
Weiterleitung abgesehen hat, da für das Akteneinsichtsgesuch die Fristwahrung
und die Rechtshängigkeit nicht von Bedeutung sind und den Beschwerdeführenden
keine Rechte verlustig gehen, wenn sie bei der zuständigen Sozialbehörde ein
neues Gesuch einreichen (vgl. dazu BGr, 26. Mai 2009,9C_254/2009,
E. 1). Zudem stellten die Beschwerdeführenden neben dem Akteneinsichtsrecht
weitere Begehren, auf welche der Bezirksrat teilweise eintrat und insofern den
Rekurs behandelte.
2.5
Prozessthema
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der
erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte
sein sollen (VGr, 26. Januar 2012, VB.2011.00667, E. 3.2), weshalb
auch im Beschwerdeverfahren nicht auf das Begehren um Akteneinsicht in die
Unterlagen der Sozialhilfe aus den Jahren 2010 und 2011 einzutreten ist. Die
Beschwerdegegnerin wird jedoch ein solches Gesuch zu behandeln haben, sobald es
ihr gestellt wurde.
3.
Sinngemäss ersuchen die Beschwerdeführenden das
Verwaltungsgericht um Erteilung von Weisungen bezüglich der Einsetzung von
Vollmachten und Abtretungserklärungen durch die Sozialbehörde. Zudem rügen die Beschwerdeführenden die Vorgehensweise der
Sozialbehörde im Umgang mit Informationen betreffend ein Gerichtsverfahren des
Beschwerdeführers 1. Sofern die Beschwerdeführenden damit eine
aufsichtsrechtliche Überprüfung der von ihr geltend gemachten
Pflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin erreichen wollte, ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten, da dem Verwaltungsgericht keine aufsichtsrechtliche
Funktion gegenüber den Sozialbehörden zukommt (VGr, 15. Juni 2012,
VB.2012.00296, E. 1.2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 41
N. 16). Sodann ist auch von einer Überweisung der Eingabe an eine
allenfalls zuständige obere Aufsichtsinstanz abzusehen, ist doch die Erhebung
einer Aufsichtsbeschwerde nicht fristgebunden (vgl. E. 2.3).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden beantragen weiter die Klärung der Frage, welches Sozialamt
für sie zuständig sei. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Beschluss vom
10.
Januar 2012 fest, dass die Familie am 1. März 2012 ein Jahr in F
lebe und die Sozialbehörde F daher zu ersuchen sei, den Fall auf diesen
Zeitpunkt zu übernehmen, falls noch ergänzende Zahlungen zu leisten seien.
4.2
Gemäss
§ 32 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) obliegt die
Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe grundsätzlich der
Wohngemeinde der Hilfesuchenden. Die Beschwerdeführenden wurden bis März 2012
von der Sozialbehörde D unterstützt, danach konnten sie von der
wirtschaftlichen Sozialhilfe abgelöst werden. Sollten die Beschwerdeführenden
wieder sozialhilfebedürftig werden, hat die Fürsorgebehörde ihre
Zuständigkeit in diesem Zeitpunkt von Amtes wegen zu prüfen (§ 26 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober). Können sich
zürcherische Gemeinden nicht einigen, welche von ihnen zur Hilfeleistung und
Kostentragung zuständig ist (negativer Kompetenzkonflikt), muss eine der beiden
Gemeinden ein Begehren um Festlegung der Zuständigkeit stellen. Die
Entscheidung von solchen Streitigkeiten obläge nach § 9 lit. e SHG
dem kantonalen Sozialamt der Sicherheitsdirektion Zürich. Demnach ist
auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten.
5.
5.1
Schliesslich
wenden sich die Beschwerdeführenden gegen die erfolgte Abweisung des Gesuchs um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands durch die Vorinstanz. Die
Rekursschrift wurde von ihrem Vater bzw. Schwiegervater verfasst. Für die
Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist vorausgesetzt, dass die Gesuchstellenden
mittellos sind und die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtlos erscheint
(§ 16 Abs. 1 VRG). Zudem muss ein Rechtsbeistand zur Wahrung der
Rechte nötig sein. Die Vorinstanz ging aufgrund der Sozialhilfebedürftigkeit
der Beschwerdeführenden davon aus, dass das Erfordernis der Mittellosigkeit
erfüllt ist. Abgelehnt hat sie das Gesuch, weil sie eine Rechtsvertretung nicht
für notwendig hielt, was nachfolgend zu überprüfen ist. Als weiteres Argument
führte die Vorinstanz an, dass sich auch angesichts des Ausgangs des Verfahrens
kein unentgeltlicher Rechtsbeistand aufdränge.
5.2
Nach
§ 16 Abs. 2 VRG haben Mittellose Anspruch auf einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren.
Die Bestimmung konkretisiert den verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen
unentgeltlichen Rechtsvertreter, der stets dann zum Tragen kommt, soweit es zur
Wahrung der Rechte einer Verfahrenspartei notwendig ist (Art. 29
Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Falls
das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der
betroffenen Person eingreift, beispielsweise wenn ihr eine schwerwiegende
freiheitsentziehende Massnahme droht, ist die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters grundsätzlich geboten (vgl. BGE 130 I 180
E. 2.2; 128 I 225 E. 2.5.2). Wenn, wie hier, keine derart
schwerwiegende Anordnung vorliegt, ist die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands
stets anhand des konkreten Einzelfalls zu prüfen. Dabei muss beachtet werden,
inwieweit das Verfahren tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
beinhaltet. Zudem ist abzuschätzen, ob die Gesuchstellenden aufgrund ihrer
individuellen Situation auch ohne Rechtsvertretung in der Lage sind, das
Verfahren in zumutbarer Weise zu bewältigen. Je nach den Umständen des konkret
zu beurteilenden Einzelfalls können die bestehenden persönlichen Verhältnisse,
fehlende juristische Kenntnisse, sprachliche Schwierigkeiten, Überforderung
oder die aufgrund anderer Faktoren fehlende Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden,
für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sprechen (VGr,
26.
Juli 2012, VB.2012.00377, E. 3.2).
5.3
Das
vorliegende Verfahren bereitet in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht keine
grösseren Schwierigkeiten. Die Beschwerdeführenden sind 24 und 26 Jahre alt und
haben über einen längeren Zeitraum immer selber Korrespondenz mit der
Sozialbehörde geführt. Weder ihre sprachlichen Fähigkeiten noch die
persönlichen Verhältnisse sprechen dagegen, dass die Beschwerdeführenden sich
am vorinstanzlichen Verfahren auch ohne Vertretung in zureichender Weise hätten
beteiligen können. Die Vorinstanz hat deshalb die Notwendigkeit einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung zu Recht verneint.
6.
Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den
Rekurs der Beschwerdeführenden abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten
ist. Infolge des Unterliegens der Beschwerdeführenden vor der Vorinstanz hatte
Letztere ihnen nach § 17 Abs. 2 VRG folglich keine
Parteientschädigung für das Rekursverfahren zuzusprechen. Der Antrag der Beschwerdeführenden
auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für das Rekursverfahren ist damit
abzuweisen.
7.
7.1
Zusammenfassend
erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den
Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den
Gesamtbetrag aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 und § 14 VRG). Aufgrund der angespannten finanziellen
Situation der Beschwerdeführenden sind die Gerichtskosten massvoll zu bemessen
(vgl. VGr, 26. April 2012, VB.2012.00089, E. 5; 13. Januar 2012,
VB.2011.00763, E. 5). Angesichts ihres Unterliegens ist ihnen keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2
Die
Beschwerdeführenden ersuchen schliesslich um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
für das Beschwerdeverfahren.
Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden ist zwar nicht
(mehr) belegt, könnte aber aufgrund der bis vor kurzem bestehenden
Sozialhilfebedürftigkeit weiter bejaht werden. Indes stellen sich im Verfahren
vor dem Verwaltungsgericht keine schwierigeren Fragen als im Rekursverfahren,
womit die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands ebenfalls nicht gegeben ist (vgl.
E. 5.3). Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
ist demnach abzuweisen.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 700.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an…