VB.2012.00428
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2012.00428
5. Oktober 2012Deutsch11 min
(URT.2012.14699)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2012.00428
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. Oktober 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Andreas
Conne.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend stationäre
Massnahme,
Wiederaufnahme von VB.2011.00649,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A wurde vom Obergericht am 19. Januar 2009 wegen
Vergewaltigung, Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe
von 20 Monaten – wovon zehn Monate unbedingt – und einer Busse von Fr. 1'500.-
verurteilt. Der Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe wurde zum Zweck
einer ambulanten Behandlung im Sinn von aArt. 63 des Strafgesetzbuchs
(StGB; Behandlung psychischer Störungen) aufgeschoben. Das Urteil erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.
B.
Das Amt für Justizvollzug (nachfolgend: Justizvollzug)
hob die ambulante Massnahme mit Verfügung vom 26. November 2009 auf und
beantragte dem Obergericht die Prüfung der Anordnung einer stationären
Massnahme nach Art. 59 StGB. Dieses ordnete mit Beschluss vom
16. März 2010 eine stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59
Abs. 1 StGB an. Der Justizvollzug wies A mit Verfügung vom
17. November 2010 zum Vollzug der stationären Massnahme in die
Justizvollzugsanstalt (JVA) C ein.
C.
Am 19. Januar 2011 stellte A beim Justizvollzug
ein Gesuch um Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme und
Entlassung aus dem Freiheitsentzug. Eventualiter sei er bedingt aus dem Vollzug
der stationären Massnahme zu entlassen. Subeventualiter sei er in eine
geeignete Einrichtung einzuweisen. Subsubeventualiter sei ein psychiatrisches
Gutachten einzuholen, und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen. Der Justizvollzug verfügte am 9. Mai 2011 die Weiterführung der
stationären Massnahme, da die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht
gegeben seien. Es wies die Gesuche um Aufhebung der Massnahme, Versetzung in
eine geeignete Einrichtung, Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 6. Juni 2011 bei der
Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion) und
wiederholte seine am 19. Januar 2011 gestellten Anträge mit Ausnahme
desjenigen um Einweisung in eine geeignete Einrichtung. Die Justizdirektion
wies den Rekurs und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege am
7.
September 2011 ab.
III.
Dagegen erhob A am 8. bzw 13. Oktober 2011 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und wiederholte seine Rekursanträge; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Sodann ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht wies die
Beschwerde und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege am 28. Dezember
2011.
ab (VB.2011.00649).
IV.
Gegen das Urteil vom 28. Dezember 2011 gelangte A an
das Bundesgericht und wiederholte seine vor Verwaltungsgericht gestellten
Anträge. Er ersuchte wiederum um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde am 26. Juni 2012 im Sinn des
Subeventualantrags (Einholung eines psychiatrischen Gutachtens) gut, hob das
Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an
die "Vorinstanz" zurück. Es schrieb das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung als gegenstandslos geworden ab und erhob keine
Gerichtskosten. Schliesslich verpflichtete es den Kanton Zürich, den
Rechtsvertreter von A mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
Das Bundesgericht erwog, das Verwaltungsgericht habe zu
Unrecht auf ein nicht mehr aktuelles psychiatrisches Gutachten aus dem Jahr
2006.
abgestellt, das sich zu den relevanten Fragen – Verlauf der Behandlung,
Behandelbarkeit, Eignung der Behandlung, Therapieerfolg, Rückfallgefahr
(Legalprognose), Möglichkeiten des Vollzugs und Durchführbarkeit der Massnahme
– im Hinblick auf die allfällige Fortführung bzw. Beendigung der stationären therapeutischen
Massnahme nicht äussere. Dieser Ansicht sei nunmehr wohl auch der
Justizvollzug, der inzwischen ein solches Gutachten in Auftrag gegeben habe.
Bei dieser Sachlage habe die "Vorinstanz" ein Gutachten einzuholen
und werde nach Eingang desselben darüber zu befinden haben, ob die stationäre
Massnahme fortzuführen, aufzuheben oder der Beschwerdeführer allenfalls bedingt
aus dem stationären Vollzug der Massnahme zu entlassen sei. Zudem sei
grundsätzlich im Anwendungsbereich von Art. 62d Abs. 2 StGB auch die
Fachkommission anzuhören. Die "Vorinstanz" werde nach Einholung des
Gutachtens neu zu entscheiden und auch über die Kostenfolgen im kantonalen
Verfahren neu zu befinden haben.
V.
Aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils nahm das Verwaltungsgericht
das Beschwerdeverfahren VB.2011.00649 mit Präsidialverfügung vom 3. Juli
2012.
wieder auf. Es nahm das vom Justizvollzug in Auftrag gegebene und dem
Verwaltungsgericht eingereichte neue psychiatrische Gutachten von Dr. D vom
2.
Juli 2012 sowie den inzwischen erstellten Vollzugsbericht vom
17.
April 2012 (fortan Gutachten D) zu den Akten des Beschwerdeverfahrens
und setzte den Parteien Frist zur Stellungnahme zu Gutachten und Vollzugsbericht
sowie zur im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vorgezeichneten Vorgehensweise
(Prot. S. 3 ff.).
Der Justizvollzug verzichtete mit Eingabe vom
25.
Juli 2012 auf Stellungnahme zu Gutachten und Vollzugsbericht. Zur
Vorgehensweise merkte er an, es wäre durchaus möglich gewesen, den Fall zum
Entscheid an den Justizvollzug zurückzuweisen, wie dies das Bundesgericht auch
in anderen Fällen gehandhabt habe. Für diese Betrachtungsweise spreche auch,
dass der Beschwerdeführer zwei Instanzen verliere, wenn das Verwaltungsgericht
als oberste kantonale Instanz selbst entscheide. Im Übrigen plane der
Justizvollzug – die eigene Zuständigkeit und eine entsprechende Empfehlung der
Fachkommission vorausgesetzt – nach Würdigung des neuen Gutachtens und unter
Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, die Aufhebung der
stationären Massnahme infolge Aussichtslosigkeit zu prüfen. A beantragte mit
Schreiben vom 20. August 2012, er sei nun ohne weiteres Zuwarten und ohne
Einholung eines Berichts der Fachkommission aus der stationären Massnahme zu
entlassen. Gegen eine allfällige Rückweisung an den Justizvollzug habe er
nichts einzuwenden, er ersuche allerdings alle beteiligten Stellen, ihn nun
ohne weitere Verzögerungen zu entlassen. Der Justizvollzug reichte am
30.
August 2012 eine weitere Stellungnahme ein, in der er u. a.
ausführte, er überlasse es dem Verwaltungsgericht, die Notwendigkeit und
Sinnhaftigkeit des Einbezugs der Fachkommission zu beurteilen. A hielt mit
Stellungnahme vom 14. September 2012 an seiner bisherigen Sachverhaltsdarstellung
fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Gutachten D äussert
sich zu den vom Bundesgericht aufgezählten relevanten Fragen im Hinblick auf
eine allfällige Fortführung bzw. Beendigung der stationären therapeutischen
Massnahme wie Verlauf der Behandlung, Behandelbarkeit, Eignung der Behandlung,
Therapieerfolg, Rückfallgefahr (Legalprognose), Möglichkeiten des Vollzugs und
Durchführbarkeit der Massnahme. Demnach erübrigt sich für das Verwaltungsgericht
die Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens zu den genannten
Fragen. Beim vorliegenden Gutachten handelt es ich zwar nur um ein
Aktengutachten ohne Befragung des Beschwerdeführers, doch hat dieser den
Umstand selbst zu vertreten, da er nicht bei der Begutachtung mitwirken wollte.
Demzufolge liegt nun ein aktuelles Gutachten vor, das sich zu den relevanten
Fragen äussert.
2.
2.1
Es ist
daher zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht selbst über die Fortführung bzw.
Aufhebung der stationären Massnahme befinden oder die Sache für diesen
Entscheid an eine der Vorinstanzen zurückweisen soll. Zwar führte das
Bundesgericht im Rückweisungsentscheid aus, "die Vorinstanz" habe ein
Gutachten einzuholen und werde nach Eingang desselben darüber zu befinden
haben, ob die stationäre Massnahme fortzuführen, aufzuheben oder der Beschwerdeführer
bedingt aus dem stationären Vollzug der Massnahme zu entlassen sei. Es
begründete jedoch nicht, warum das Verwaltungsgericht (als
"Vorinstanz" des Bundesgerichts) und nicht der Beschwerdegegner darüber
entscheiden soll, der mit der Praxis des Massnahmenvollzugs und dem
Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers wesentlich vertrauter ist. Überdies
gingen dem Beschwerdeführer im Fall eines Entscheids des Verwaltungsgerichts
zwei Rechtsmittelinstanzen verloren. Er könnte innerstaatlich lediglich an das
Bundesgericht gelangen, das die Beschwerde mit beschränkter Kognition prüfen
würde. Diese Beschneidung des Rechtsmittelwegs würde dem Anspruch auf gleiche
und gerechte Behandlung in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden im
Sinn von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) widersprechen.
Dieser Ansicht scheint auch der Beschwerdegegner zu sein. Jedenfalls spricht er
sich für eine Rückweisung der Sache an ihn selber aus. Selbst der
Beschwerdeführer bringt ausdrücklich keine Einwendungen gegen eine Rückweisung
der Sache an den Beschwerdegegner vor. Diese rechtfertigt sich vorliegend umso
mehr, als der Beschwerdegegner ankündigte, unter der Voraussetzung einer entsprechenden
Empfehlung der Fachkommission die Aufhebung der stationären Massnahme infolge
Aussichtslosigkeit zu prüfen.
2.2
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde entsprechend den Erwägungen des Bundesgerichtsentscheids
teilweise gutzuheissen. Die Verfügungen der Vorinstanz vom 7. September
2011.
(mit Ausnahme der Kostenbemessung in Disp.-Ziff. II) und des Beschwerdegegners
vom 9. Mai 2011 sind aufzuheben, und die Sache ist zur
neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Dieser hat vor
seinem Entscheid die Fachkommission anzuhören, denn der Beschwerdeführer beging
eine Vergewaltigung und somit eine Tat im Sinn von Art. 64 Abs. 1
StGB (Art. 62d Abs. 2 StGB; Marianne Heer in Basler Kommentar,
2.
A. 2007, Art. 62d StGB N. 28). Von der Anhörungspflicht
scheinen auch das Bundesgericht und der Beschwerdegegner auszugehen.
3.
3.1
Aufgrund
des mehrheitlichen Obsiegens des Beschwerdeführers sind die Gerichtskosten des
Verfahrens VB.2011.00649 und die Kosten des Rekursverfahrens Nr. 11/399
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dieser hat dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren und das Beschwerdeverfahren VB.2011.00649 zusammen eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 3'000.- zu bezahlen (Fr. 1'000.- für das Rekurs-
und Fr. 2'000.- für das Beschwerdeverfahren).
3.2
Die Kosten
des vorliegenden Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, und dem
Beschwerdeführer ist aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von
Fr. 1'000.- zu entrichten.
3.3
Angesichts
der Gutheissung der Beschwerde vor Bundesgericht können die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und der Rekurs an die Justizdirektion nicht als aussichtslos
bezeichnet werden. Demzufolge sind die im Rekursverfahren und im
Beschwerdeverfahren VB.201.00649 gestellten Gesuche des Beschwerdeführers um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines
Rechtsvertreters aufgrund seines Obsiegens gutzuheissen, während seine Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden sind. Der
Einfachheit halber hat der Vertreter des Beschwerdeführers seinen Aufwand für
Rekurs- und Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht geltend zu machen, jedoch
gesondert nach Rekurs- und Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer wird auf § 16
Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet
ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
4.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid.
Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur
unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134
II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als
Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid
dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr
verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Verfahrens- bzw. Prozessführung für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren VB.2011.00649 sind als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechtsvertretung für das Rekurs- sowie das Beschwerdeverfahren VB.2011.00649
gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt.
3.
Rechtsanwalt B läuft eine nicht erstreckbare
Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils, um dem Verwaltungsgericht eine
Aufstellung über seinen Stundenaufwand und die Barauslagen für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren VB.2011.00469 einzureichen, ansonsten die Entschädigung
als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügungen der Direktion der Justiz
und des Innern vom 7. September 2011 (mit Ausnahme der Kostenbemessung in
Disp.-Ziff. II) und des Amts für Justizvollzug vom 9. Mai 2011 werden
aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Amt für Justizvollzug
zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtskosten des Verfahrens VB.2011.00649 und die Kosten des Rekursverfahrens
werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren VB.2011.00649 zusammen eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 3'000.- (inkl. MwSt.) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Urteils. Diese wird angerechnet an die Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsvertreters durch das Verwaltungsgericht.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten dieses Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird für dieses Verfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'000.- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an…